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Verordnung des ETH-Rates über die Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Professorenverordnung ETH)
(Professorenverordnung ETH) vom 18. September 2003 (Stand am 1. August 2022) vom Bundesrat genehmigt am 26. November 2003
Der ETH-Rat,
gestützt auf Artikel 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 ¹ (BPG), auf Artikel 2 der Rahmenverordnung vom 20. Dezember 2000 ² zum Bundespersonalgesetz (Rahmenverordnung BPG) und auf Artikel 17 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991 ³ , ⁴
verordnet:
¹ SR 172.220.1 ² SR 172.220.11 ³ SR 414.110 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse folgender Mitglieder des Lehrkörpers der ETH (Professorinnen und Professoren):
a. ordentliche Professorinnen und Professoren;
b. ausserordentliche Professorinnen und Professoren;
c. Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren.
² Für die privatrechtliche Anstellung von Professorinnen und Professoren gilt das Obligationenrecht ⁵ .
² bis Privatrechtliche Arbeitsverträge können insbesondere mit Professorinnen und Professoren abgeschlossen werden, die an einer ETH Teilzeit oder befristet angestellt werden und nicht verpflichtet sind, sämtliche Aufgaben nach Artikel 5 an der ETH wahrzunehmen. ⁶
³ Im privatrechtlichen Arbeitsvertrag sind diejenigen Bestimmungen des BPG und dieser Verordnung aufzuführen, die sinngemäss auch für privatrechtlich angestellte Professorinnen und Professoren gelten. Die Bestimmungen der Artikel 4–6 (Pflichten und Rechte) und 16 (Lohn) dieser Verordnung gelten für die privatrechtlich angestellten Professorinnen und Professoren sinngemäss. ⁷
⁵ SR 220
⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 18. Sept. 2014, vom BR genehmigt am 25. März 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2015 1041 ).
Art. 2 Zuständigkeiten
¹ Die Präsidentin oder der Präsident der ETH entscheidet in allen Fragen, welche das Arbeitsverhältnis der Professorinnen und Professoren betreffen und für welche diese Verordnung die Entscheidkompetenz nicht ausdrücklich regelt.
² Die Präsidentin oder der Präsident der ETH regelt soweit erforderlich die Einzelheiten, wenn diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
Art. 3 Grundsätze für die Besetzung von Professuren
¹ Die beiden ETH treffen die notwendigen Massnahmen, um bei der Besetzung von Professuren Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus dem In- und Ausland zu gewinnen, welche sich in Ausbildung, Forschung und Dienstleistungen an den höchsten international anerkannten Qualitätsmassstäben orientieren und die Kontinuität und Exzellenz in Lehre und Forschung sicherstellen.
² Sie bieten Arbeitsbedingungen, welche gesamthaft mit jenen der weltweit führenden Hochschulen konkurrieren können. Sie verpflichten sich auf die Grundsätze der Freiheit der Wissenschaft in Forschung und akademischer Lehre.
³ Sie überprüfen periodisch, ob die in Absatz 1 sowie in Artikel 4 BPG umschriebenen Ziele erreicht wurden. Sie erstatten dem ETH-Rat darüber Bericht.
2. Abschnitt: Pflichten und Rechte der Professorinnen und Professoren aus dem Arbeitsverhältnis
Art. 4 Grundsätze
¹ Die Professorinnen und Professoren sind für Lehre und Forschung von internationalem Rang verantwortlich. Sie fördern einen fachlich qualifizierten, gegenüber Gesellschaft und Umwelt verantwortungsbewussten wissenschaftlichen Nachwuchs.
² Sie erbringen anspruchsvolle Dienstleistungen und arbeiten zu diesem Zweck mit privaten und öffentlichen Institutionen zusammen. Dabei bewahren sie ihre berufliche Unabhängigkeit.
³ Sie unterstützen die periodische Überprüfung ihrer Leistungen durch Evaluationskommissionen.
Art. 4 a ⁸ Leistungsbeurteilung
¹ Die Leistungen der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren werden regelmässig beurteilt. Gegenstand der Leistungsbeurteilung ist die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 5.
² Die Leistungsbeurteilung basiert auf den Grundsätzen der Fairness und Transparenz.
³ Das Ergebnis der Leistungsbeurteilung kann sich auf die Ausstattung der Professur auswirken.
⁴ Die beiden ETH regeln den Rhythmus, die Form und die Durchführung der Leistungsbeurteilungen. Sie erstatten dem ETH-Rat Bericht.
⁵ Der ETH-Rat überprüft die Durchführung der Leistungsbeurteilungen und die Umsetzung der daraus resultierenden Massnahmen im Rahmen des Controllings.
⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 4811 ).
Art. 5 Aufgaben im Einzelnen
¹ Die Professorinnen und Professoren bilden die Studierenden aus, fördern ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und sorgen für deren Weiterbildung, und sie betreuen die Doktorandinnen und Doktoranden. Sie wirken mit Vorschlägen mit an der Gestaltung der Unterrichtsprogramme.
² Sie nehmen die vorgeschriebenen Prüfungen ab. Sie beurteilen die in ihrem Lehr- und Forschungsgebiet eingereichten wissenschaftlichen Arbeiten.
³ Sie gestalten, lenken und entwickeln ihre Professur unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Unterrichts- und Forschungseinheit, welcher sie angehören. Sie nehmen ihre Verantwortung als Vorgesetzte wahr.
⁴ Sie fördern ihr Fachgebiet durch eine hoch stehende wissenschaftliche Forschung. Sie nehmen am kritischen Dialog der weltweit führenden Fachleute teil. Sie sind verantwortlich für die Verbreitung der Forschungsresultate und geben den Anstoss zur Verwertung der aus der Forschungstätigkeit hervorgegangenen Rechte.
⁵ Sie beteiligen sich an der akademischen Selbstverwaltung.
Art. 5 a ⁹ Interessenkonflikte und Ausstand
¹ Die Professorinnen und Professoren erfüllen ihre Aufgaben unabhängig von persönlichen Interessen und vermeiden Konflikte zwischen privaten Interessen und denjenigen der beiden ETH.
² Sie treten in den Ausstand, wenn sie aus einem persönlichen Interesse an einer Sache oder aus anderen Gründen befangen sein könnten. Der Anschein der Befangenheit genügt als Ausstandsgrund. Es gelten die Befangenheitsgründe nach Artikel 53 b Absatz 2 der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 2001 ¹⁰ (PVO-ETH).
³ Professorinnen und Professoren der ETH, die miteinander verheiratet sind, zusammen in einer eingetragenen Partnerschaft oder im Konkubinat leben, eng verwandt oder verschwägert sind, müssen dies der Präsidentin oder dem Präsidenten der ETH mitteilen oder im Berufungsprozess offenlegen.
⁴ Ist ein Verhältnis nach Absatz 3 gegeben, so sorgt die Präsidentin oder der Präsident der ETH dafür, dass die betreffenden Personen in organisatorischer Hinsicht nicht in einem direkten Unterstellungsverhältnis zueinander stehen.
⁵ Die ETH erlassen in Ausführung von Artikel 53 a PVO-ETH Regeln für die Anstellung von Ehepartnerinnen und -partnern, Lebenspartnerinnen und -partnern und Verwandten von Professorinnen und Professoren; sie können insbesondere vorsehen, dass die Beschäftigung in der gleichen Organisationseinheit ausgeschlossen ist.
⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
¹⁰ SR 172.220.113
Art. 6 ¹¹ Nebenbeschäftigungen
¹ Die Professorinnen und Professoren melden der Präsidentin oder dem Präsidenten der ETH laufend sämtliche Nebenbeschäftigungen, die sie ausserhalb ihres Arbeitsverhältnisses in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung ausüben sowie deren Veränderungen.
² Sie benötigen die vorgängige Einwilligung der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH, wenn:
a. die Ausübung der Nebenbeschäftigungen bei vollem Beschäftigungsgrad mehr als einen Arbeitstag pro Woche beansprucht;
b. aufgrund der Art der Tätigkeit die Möglichkeit eines Interessenkonflikts mit der ETH besteht oder ein bedeutendes Risiko der Gefährdung der Reputation der ETH vorliegt oder vorhersehbar ist;
c. es sich um eine Mitgliedschaft in einem Aufsichts- oder Leitungsgremium von öffentlichen und privaten Organisationen handelt; oder
d. bei der Ausübung der Nebenbeschäftigung Mittel der ETH wie Laboreinrichtungen oder Personal der ETH beansprucht werden.
³ Tätigkeiten, die Professorinnen und Professoren im Auftrag der ETH ausüben, werden bei der Ermittlung des zulässigen Zeitaufwands (Abs. 2 Bst. a) nicht berücksichtigt.
⁴ Nehmen die Professorinnen und Professoren für entgeltliche oder unentgeltliche Nebenbeschäftigungen Mittel der ETH wie Laboreinrichtungen oder Personal in Anspruch, so müssen sie die ETH dafür entschädigen. Die beiden ETH erlassen die notwendigen Vorschriften.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
3. Abschnitt: Entstehung, Änderung und Aufhebung des Arbeitsverhältnisses
Art. 7 Ernennung der Professorinnen und Professoren
¹ Der ETH-Rat ernennt auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH die Professorinnen und Professoren.
² Dem Antrag sind beizulegen:
a. ein Bericht über die Kandidatin oder den Kandidaten;
b. ein Bericht über das Auswahlverfahren;
c. der Entwurf des Arbeitsvertrages, der aus den Vorverhandlungen hervorgegangen ist.
³ Für die Vorbereitung des Antrages setzt die Präsidentin oder der Präsident der ETH in der Regel eine Kommission ein. Ausnahmsweise kann dem ETH-Rat ein Antrag auf dem Berufungsweg unterbreitet werden.
Art. 8 Arbeitsvertrag
¹ Nach der Ernennung schliesst der ETH-Rat mit der Professorin oder dem Professor einen schriftlichen Arbeitsvertrag ab.
² Der Arbeitsvertrag beinhaltet insbesondere:
a. die Umschreibung des Lehr- und Forschungsgebietes;
b. die Höhe des Anfangslohnes.
³ Er regelt die allfällige Beteiligung des Arbeitgebers am Einkauf in die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA). ¹²
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2291 ).
Art. 9 Dauer der Anstellung
¹ Die Arbeitsverträge mit den ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
² Die Arbeitsverträge mit den Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren werden für vier Jahre abgeschlossen. Das Anstellungsverhältnis kann erneuert werden, bis die Maximaldauer von 8 Jahren erreicht ist. ¹³
² bis Die Befristungen nach Absatz 2 können bei längerer Abwesenheit wegen Krankheit, Unfall, Vaterschaft, Adoption oder anderen wichtigen Gründen auf Antrag um insgesamt höchstens ein Jahr überschritten werden, bei Mutterschaft um jeweils höchstens ein Jahr. Die beiden ETH regeln je die Einzelheiten. ¹⁴
³ Es besteht keine Probezeit.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
Art. 10 Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren mit Aussicht auf unbefristete Anstellung (Tenure Track)
¹ Der ETH-Rat kann auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren bei ihrer Ernennung die Überführung in eine unbefristete Anstellung zusichern (Tenure Track), unter der Bedingung, dass sie ein bestimmtes Leistungsziel erreichen.
² Er ernennt eine Assistenzprofessorin oder einen Assistenzprofessor nach Absatz 1 spätestens nach Ablauf der zweiten Anstellungsperiode zur ausserordentlichen Professorin beziehungsweise zum ausserordentlichen Professor, sofern die Evaluation den Nachweis erbracht hat, dass sie oder er das Leistungsziel erreicht hat. Ausnahmsweise kann der ETH-Rat die Assistenzprofessorin oder den Assistenzprofessor direkt zur ordentlichen Professorin beziehungsweise zum ordentlichen Professor ernennen.
Art. 11 Beförderung
¹ Der ETH-Rat kann auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH eine ausserordentliche Professorin zur ordentlichen Professorin oder einen ausserordentlichen Professor zum ordentlichen Professor befördern.
² Dem Antrag sind die Ergebnisse der Evaluation beizulegen.
³ Die ausserordentliche Professorin oder der ausserordentliche Professor kann frühestens zwei Jahre nach der Ernennung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der ETH beantragen, ein Beförderungsverfahren einzuleiten.
Art. 12 Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Professorin oder den Professor
¹ Professorinnen und Professoren können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen.
² Sie richten ihre Kündigung schriftlich an die Präsidentin oder den Präsidenten der ETH zuhanden des ETH-Rates.
Art. 13 Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den ETH-Rat
¹ Der ETH-Rat kann das Arbeitsverhältnis von Professorinnen und Professoren auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 BPG unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen. ¹⁵
¹ bis Bei andauernder gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall kann das Arbeitsverhältnis frühestens auf das Ende der Lohnfortzahlungsfirst nach Artikel 26 gekündigt werden. ¹⁶
² Die Präsidentin oder der Präsident der ETH setzt bei ordentlichen Kündigungen vor der Antragstellung eine Kommission ein, die über die Angemessenheit der Kündigung befindet und eine Empfehlung abgibt. Die Kommission besteht aus mindestens sechs Mitgliedern; davon dürfen drei der entsprechenden ETH nicht angehören. Drei der sechs Mitglieder werden von der Konferenz der Mitglieder des Lehrkörpers vorgeschlagen. ¹⁷
³ ... ¹⁸
⁴ Professorinnen und Professoren, welche im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung nach Absatz 1 das 58. Altersjahr vollendet, jedoch die Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 ¹⁹ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) noch nicht erreicht haben und seit zehn Jahren im ETH-Bereich angestellt waren, wird eine Altersrente nach den Bestimmungen des Vorsorgereglements vom 3. Dezember 2007 ²⁰ des Vorsorgewerks ETH-Bereich für die Professorinnen und Professoren der ETH (VR-ETH 2) ausgerichtet. Diese Altersrente wird wie eine Invalidenrente nach Artikel 57 VR-ETH 2 berechnet. Die ETH vergüten der Pensionskasse des Bundes den im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht finanzierten Teil der Rente. Die Überbrückungsrente wird nicht vom Arbeitgeber finanziert. ²¹
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 18. Sept. 2014, vom BR genehmigt am 25. März 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2015 1041 ).
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
¹⁸ Aufgehoben durch Ziff. II der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und mit Wirkung seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1777 ).
¹⁹ SR 831.10
²⁰ SR 172.220.142.2
²¹ Fassung gemäss Ziff. II der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1777 ).
Art. 13 a ²² Entschädigung
¹ Wird das Arbeitsverhältnis gekündigt, ohne dass die Professorin oder den Professor ein Verschulden trifft, so hat sie oder er Anspruch auf eine Entschädigung.
² Die Entschädigung beträgt mindestens einen Monats- und höchstens einen Jahreslohn.
³ Bei der Bemessung der Entschädigung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a. die Gründe des Austritts;
b. das Alter;
c. die berufliche und persönliche Situation;
d. die Dauer der Anstellung;
e. die allfällige Weiterbeschäftigung bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG.
⁴ Die Entschädigung ist anteilsmässig zurückzuerstatten, wenn die betroffene Person innerhalb von einem Jahr seit ihrer Entlassung bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG angestellt wird.
²² Eingefügt durch Ziff. II der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1777 ).
Art. 14 Ruhestand
¹ Die Professorin oder der Professor tritt auf Ende des Monats in den Ruhestand, in dem:
a. sie oder er die Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG ²³ erreicht; oder
b. das Arbeitsverhältnis infolge von Invalidität aufgelöst wird.
² Die Professorin oder der Professor kann vorzeitig in den Ruhestand treten, sofern nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf eine Altersrente nach dem VR-ETH 2 ²⁴ besteht. ²⁵
³ Rücktritte können auf das Ende des akademischen Semesters erfolgen, in dem die Altersgrenze nach Artikel 17 Absatz 7 oder 8 des ETH-Gesetzes erreicht wird. ²⁶
⁴ Die ETH legt im Einvernehmen mit den Professorinnen und Professoren frühzeitig die zeitlichen und sachlichen Modalitäten des Rücktritts fest und stellt dem ETH-Rat allenfalls notwendige Anträge. ²⁷
⁵ Die Professorinnen und Professoren im Ruhestand können freie Vorlesungen halten und die allgemeinen Einrichtungen der ETH benützen. Die Präsidentin oder der Präsident der ETH kann ihnen Lehraufträge erteilen und andere Mandate übertragen sowie auf ihren Antrag hin Räume und weitere Einrichtungen zur Verfügung stellen.
²³ SR 831.10
²⁴ In der AS nicht veröffentlicht (siehe BBl 2008 6004 ).
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2291 ).
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
Art. 14 a ²⁸ Privatrechtliche Anstellungen über das Erreichen der Altersgrenze hinaus
¹ Eine privatrechtliche Anstellung über den Zeitpunkt nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a hinaus kann in begründeten Fällen vereinbart werden, wenn die Erneuerung und Verjüngung der Professorenschaft dadurch nicht beeinträchtigt wird und mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a. Die betreffende Professorin oder der betreffende Professor hat herausragende wissenschaftliche Leistungen erbracht, welche die Akquisition bedeutender Drittmittel zur Fortführung einer Forschungsgruppe erwarten lassen.
b. Die Fortführung der Anstellung ist für die strategischen oder institutionellen Aufgaben im ETH-Bereich von Bedeutung.
² Der ETH-Rat bestimmt auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH, welche Professorinnen und Professoren die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.
³ Der privatrechtliche Arbeitsvertrag regelt mindestens:
a. die Dauer der Weiterbeschäftigung; diese endet in der Regel spätestens fünf Jahre nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters;
b. die Möglichkeit zur vorgängigen beidseitigen ordentlichen Kündigung;
c. die Rechte und Pflichten unter Berücksichtigung der Artikel 4–6;
d. den Verzicht auf die Fortführung der beruflichen Vorsorge.
⁴ Der Jahreslohn beträgt Fr. 114 279.60 (Stand 1.1.2022) bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent.
⁵ Die Leitungen der beiden ETH regeln je die Einzelheiten.
²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
Art. 14 b ²⁹ Weiterführung von öffentlich-rechtlichen Anstellungen über das Erreichen der Altersgrenze hinaus
¹ In begründeten Ausnahmefällen kann der ETH-Rat auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH mit einer Professorin oder einem Professor eine Weiterführung des öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses über den Zeitpunkt nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a hinaus vereinbaren.
² Die Leitungen der beiden ETH regeln je die Einzelheiten.
²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
Art. 15 Professorentitel nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ³⁰
¹ Der ETH-Rat bestimmt auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH im Einzelfall, ob aus der ETH ausscheidende ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren den ETH-Professorentitel weiterführen dürfen. Voraussetzung für die Weiterführung des Titels ist eine mindestens sechs Jahre dauernde Tätigkeit an der ETH. Besteht ein Interesse der ETH, so kann der ETH-Rat von dieser Regel abweichen.
¹ bis Ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren, die den Professorentitel weiterführen dürfen, verwenden den Titel «Professorin emerita» oder «Professor emeritus» oder «Prof. em.». ³¹
² Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren ist die Weiterführung des Titels nicht gestattet.
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
4. Abschnitt: Lohn und Zulagen
Art. 16 ³² Lohn
¹ Bei der Anstellung wird der Anfangslohn zwischen dem Minimal- und dem Maximallohn vereinbart, die für die betreffende Professorenkategorie massgebend sind.
² Die Minimal- und Maximallöhne betragen (Stand 1. Januar 2020):
a. für ordentliche Professorinnen und Professoren 216 050 Franken und 284 270 Franken;
b. für ausserordentliche Professorinnen und Professoren 184 790 Franken und 253 010 Franken;
c. für Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren 153 494 Franken und 221 714 Franken. ³³
³ Bei der Vereinbarung des Anfangslohnes werden die Berufserfahrung, die bisherigen Leistungen sowie die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt.
⁴ Zur Gewinnung besonders ausgewiesener ordentlicher Professorinnen und Professoren kann der ETH-Rat den Lohn im Einzelfall auf höchstens 115 Prozent des Maximallohns erhöhen.
³² Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 4811 ).
³³ Fassung gemäss Ziff. III der V des ETH-Rates vom 12. Dez. 2019, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2020 3617 ).
Art. 17 ³⁴ Lohnentwicklung
¹ Die Entwicklung des Lohnes der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren beruht auf der Leistungsbeurteilung nach Artikel 4 a .
² Über die Höhe der Lohnanpassung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der ETH im Rahmen der Minimal- und Maximallöhne nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a und b.
³ Die Präsidentin oder der Präsident der ETH kann den Lohn im Einzelfall erhöhen auf:
a. höchstens 110 Prozent des jeweiligen Maximallohns zur Honorierung ausserordentlicher Leistungen von ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren;
b. höchstens 125 Prozent des Maximallohns zur Erhaltung besonders ausgewiesener ordentlicher Professorinnen und Professoren.
⁴ Der ETH-Rat ist über Lohnerhöhungen nach Absatz 3 zu informieren.
⁵ Der Lohn der Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren erhöht sich jährlich um einen Zwölftel der Differenz zwischen dem Minimal- und dem Maximallohn nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c.
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 4811 ).
Art. 18 ³⁵ Anpassung von Lohnskala und Lohn
Für die Anpassung der Lohnskala und des Lohns nach Artikel 14 a an die Teuerung oder an allgemeine Lohnmassnahmen gilt Artikel 28 PVO-ETH ³⁶ sinngemäss.
³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
³⁶ SR 172.220.113
Art. 19 Funktionszulagen
¹ Der ETH-Rat kann Zulagen für Professorinnen und Professoren gewähren, welche in der ETH-Leitung Funktionen mit Entscheidungsbefugnis ausüben. Die Zulagen dürfen bis zu 15 Prozent des Höchstbetrages nach Artikel 16 Absatz 2 betragen.
² Die Präsidentin oder der Präsident der ETH kann Zulagen für Professorinnen und Professoren gewähren, welche zusätzliche Aufgaben wie die Leitung von Unterrichts- und Forschungseinheiten, die Leitung von Grossprojekten oder den Vorsitz von wichtigen Kommissionen innehaben. ³⁷ Die Zulagen dürfen die Funktionszulage für ein Vizepräsidium der ETH nicht übersteigen.
³ Auf Funktionszulagen wird kein Teuerungsausgleich ausgerichtet.
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 4811 ).
Art. 20 Doppelprofessur
Auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH vereinbart der ETH-Rat mit den Professorinnen und Professoren, die gleichzeitig an mehreren Unterrichtsanstalten lehren, den Lohn und weitere Arbeitgeberleistungen unter Berücksichtigung ihrer ETH-externen Verpflichtungen.
Art. 20 a ³⁸ Affiliierte Professorinnen und Professoren
¹ Auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH und im Rahmen eines institutionellen Zusammenarbeitsvertrags im Sinne von Artikel 3 Absätze 1 und 2 des ETH-Gesetzes kann der ETH-Rat in- und ausländische Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die ausserhalb der beiden ETH an in- oder ausländischen Forschungsinstitutionen tätig sind, als affiliierte Professorinnen oder Professoren berufen.
² Affiliierte Professorinnen oder Professoren sind hauptamtlich an ihrer Heiminstitution tätig und erfüllen in Ergänzung dazu an der ETH ein beschränktes Pensum. Sie haben den Status von ordentlichen Professorinnen und Professoren im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung.
³ Zu diesem Zweck schliesst der ETH-Rat mit der affiliierten Professorin oder dem affiliierten Professor einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag ab, der die Rechte und Pflichten im Einzelnen regelt unter Berücksichtigung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung.
⁴ Endet der institutionelle Zusammenarbeitsvertrag oder die Anstellung an der Heiminstitution, so endet auch der Arbeitsvertrag mit dem ETH-Rat.
³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 8. Dez. 2016, vom BR genehmigt am 1. Febr. 2017 und in Kraft seit 1. März 2017 ( AS 2017 533 ).
Art. 21 Auslagenersatz und weitere Leistungen ³⁹
¹ Die Professorinnen und Professoren haben Anspruch auf Ersatz von Auslagen, welche ihnen auf Grund der beruflichen Tätigkeit entstanden sind. Die Verordnung des ETH-Rates vom 11. April 2002 ⁴⁰ über den Ersatz von Auslagen im ETH-Bereich ist anwendbar.
² Die ETH kann Professorinnen und Professoren bei einem aufgrund der Berufung an die ETH notwendigen Wohnortwechsel die Kosten vergüten. ⁴¹
³ In begründeten Ausnahmefällen kann die ETH zu Rekrutierungszwecken angemessene zusätzliche Leistungen an Professorinnen und Professoren ausrichten. ⁴²
⁴ Sofern die ETH Leistungen nach Absatz 3 ausrichten, erlassen sie die Ausführungsbestimmungen über den Umfang, die Dauer und die Voraussetzungen der Leistungen. ⁴³
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
⁴⁰ SR 172.220.113.43
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
⁴² Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
Art. 22 Verfahrens- und Parteikosten
¹ Die ETH vergütet Professorinnen und Professoren, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden oder ein solches berechtigterweise anstrengen, die Verfahrens- und Parteikosten, wenn:
a. ein Interesse der ETH an der Prozessführung besteht; oder
b. die Professorin oder der Professor weder absichtlich noch grobfahrlässig gehandelt hat.
² Bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, leistet sie nur Kostengutsprachen.
5. Abschnitt: Ferien, Urlaub und Absenzen ⁴⁴
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
Art. 23 Forschungsurlaub
¹ Die Professorin oder der Professor hat innerhalb von sieben Anstellungsjahren Anspruch auf einen halbjährigen, voll bezahlten oder einen einjährigen, teilweise bezahlten Forschungsurlaub.
² Sie oder er muss bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der ETH ein Gesuch stellen.
³ Für den Entscheid über die Gewährung eines Forschungsurlaubes sind die bisherigen Leistungen sowie die Garantie für eine qualifizierte Stellvertretung massgebend.
Art. 23 a ⁴⁵ Ferien und Urlaub
¹ Der Ferienanspruch richtet sich nach Artikel 51 Absätze 1 und 2, der Urlaubsanspruch nach Artikel 52 Absätze 1 und 2 PVO-ETH ⁴⁶ .
² Die Ferien sind in dem Kalenderjahr zu beziehen, in dem der Anspruch entsteht. Ist dies aus zwingenden betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit oder Unfall nicht möglich, so meldet die Professorin oder der Professor das Ferienguthaben dem Personaldienst und bezieht es im Folgejahr.
⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
⁴⁶ SR 172.220.113
Art. 24 Unbezahlter Urlaub
Die Präsidentin oder der Präsident der ETH kann einer Professorin oder einem Professor einen unbezahlten Urlaub gewähren, sofern keine Interessen der ETH entgegenstehen.
Art. 25 Absenzen
¹ Eine Abwesenheit von mehr als einer Woche infolge Krankheit oder Unfall während des Semesters ist der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Unterrichts- und Forschungseinheit, welcher die Professorin oder der Professor angehört, zu melden.
² Eine Abwesenheit von mehr als einer Woche aus anderen Gründen bedarf während des Semesters der Bewilligung der Vorsteherin oder des Vorstehers der Unterrichts- und Forschungseinheit, welcher die Professorin oder der Professor angehört.
6. Abschnitt: Lohnfortzahlung und Betreuungszulagen
Art. 26 Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall
¹ Die Professorinnen und Professoren haben bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall während längstens 730 Tagen Anspruch auf Fortzahlung des Lohnes, einschliesslich Zulagen. Während 12 Monaten wird der volle Bruttolohn, danach werden 90 Prozent des Bruttolohns bezahlt. ⁴⁷
¹ bis Die betroffene Person ist zur Mitwirkung nach Artikel 36 a PVO-ETH ⁴⁸ verpflichtet. Arztzeugnisse sind der zuständigen Stelle der Personalabteilung einzureichen. ⁴⁹
² Der Lohnanspruch wird aus Gründen gekürzt, welche das Gesetz und die Rechtsprechung zur Kranken- und Unfallversicherung vorsehen.
³ Zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit kann eine vertrauensärztliche Untersuchung angeordnet werden.
⁴ Die Leistungen der obligatorischen Versicherungen werden angerechnet. Unterbruch und Neubeginn der Lohnfortzahlung richten sich nach Artikel 36 c PVO-ETH. ⁵⁰
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
⁴⁸ SR 172.220.113
⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
Art. 27 Lohnfortzahlung bei Mutterschaft
Professorinnen haben bei Mutterschaft während vier Monaten Anspruch auf Arbeitsaussetzung bei voller Lohnfortzahlung.
Art. 27 a ⁵¹ Vaterschaftsurlaub, Adoptionsurlaub und Urlaub für die Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes
Der Urlaub und die Lohnfortzahlung bei der Geburt eines oder mehrerer eigener Kinder, bei der Geburt eines oder mehrerer Kinder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, bei einer Adoption und für die Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes richten sich nach den Artikeln 37 a und 37 b PVO-ETH ⁵² .
⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
⁵² SR 172.220.113
Art. 28 Lohnfortzahlung bei Militär-, Zivilschutz- und zivilem Ersatzdienst
¹ Bei Arbeitsaussetzung wegen obligatorischen schweizerischen Militär- und Zivilschutzdienstes und während der Dauer des zivilen Ersatzdienstes haben die dienstpflichtigen Professorinnen und Professoren Anspruch auf Fortzahlung des vollen Lohnes.
² Bei freiwilliger Dienstleistung erfolgt die Lohnfortzahlung während höchstens zehn Arbeitstagen pro Jahr.
³ Die gesetzlichen Erwerbsausfallentschädigungen gehen an die ETH.
⁴ Die Betreuungszulagen werden ungekürzt ausgerichtet.
Art. 29 Leistungen bei Berufsunfall
¹ Bei Invalidität als Folge eines Berufsunfalls oder einer gleichzustellenden Berufskrankheit besteht ein Anspruch:
a. bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit: auf 100 Prozent des massgebenden Lohnes bis zum Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG ⁵³ ;
b. bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit: auf den dem Invaliditätsgrad nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 ⁵⁴ über die Unfallversicherung entsprechenden Anteil. ⁵⁵
² Die Leistungen der obligatorischen Versicherungen werden angerechnet.
⁵³ SR 831.10
⁵⁴ SR 832.20
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
Art. 30 ⁵⁶ Lohnfortzahlung im Todesfall
¹ Im Todesfall erhalten die Hinterbliebenen einen Betrag in der Höhe von einem Sechstel des Jahreslohns zuzüglich allfälliger Zulagen nach den Artikeln 31–31 b .
² Als Hinterbliebene gelten die Ehegattin, der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner, minderjährige Kinder oder die Person, mit der die verstorbene Person vor ihrem Tod eine Lebensgemeinschaft geführt hat. Sind keine der genannten Hinterbliebenen vorhanden, so gelten als Hinterbliebene Personen, denen gegenüber die verstorbene Person eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
Art. 31 ⁵⁷ Anspruch auf Familienzulage und ergänzende Leistungen
¹ Der Anspruch auf Familienzulagen richtet sich nach Artikel 3 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006 ⁵⁸ (FamZG).
² Die Professorin oder der Professor hat Anspruch auf ergänzende Leistungen bis zu einem Gesamtbetrag von höchstens:
a. 4530 Franken für das erste zulagenberechtigte Kind;
b. 2922 Franken für jedes weitere Kind mit Anspruch auf Kinderzulage (Art. 3 Abs. 1 Bst. a FamZG);
c. 3300 Franken für jedes weitere Kind mit Anspruch auf Ausbildungszulage (Art. 3. Abs. 1 Bst. b FamZG).
³ Von den ergänzenden Leistungen werden folgende Familienzulagen abgezogen:
a. von anderen Personen für dasselbe Kind geltend gemachte Familienzulagen nach dem FamZG und den kantonalen Familienzulagenordnungen;
b. für dasselbe Kind bei anderen Arbeitgebern oder einer anderen Stelle geltend gemachte obligatorische und überobligatorische Familien-, Kinder-, Ausbildungs- oder Betreuungszulagen.
⁴ Professorinnen und Professoren mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent erhalten keine ergänzenden Leistungen.
⁵ Die ergänzenden Leistungen nach Absatz 2 werden an die Teuerung angepasst.
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
⁵⁸ SR 836.2
Art. 31 a ⁵⁹
⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. III der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 ( AS 2009 809 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und mit Wirkung seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
Art. 31 b ⁶⁰ Zulage für Verwandtschaftsunterstützung
¹ Der halbe Betrag der Zulage nach Artikel 31 a Absatz 1 Buchstabe b kann ausgerichtet werden an Professorinnen und Professoren, deren Ehefrau, Ehemann, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner wegen schwerer Krankheit an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dauernd gehindert ist.
² Die Zulage für Verwandtschaftsunterstützung wird an die Teuerung angepasst.
⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. III der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2009 809 ).
7. Abschnitt: Berufliche Vorsorge
Art. 32
¹ Die Professorinnen und Professoren werden nach den Bestimmungen über die berufliche Vorsorge des BPG und des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 2006 ⁶¹ bei PUBLICA versichert. ⁶²
² Sie haben offen zu legen:
a. Austrittsleistungen;
b. Vorbezüge nach der Verordnung vom 3. Oktober 1994 ⁶³ über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge;
c. Leistungen wegen Ehescheidung (Art. 22 Bst. c. des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993 ⁶⁴ );
d. erworbene Ansprüche namentlich bei Vorsorgeeinrichtungen des Auslands.
³ Der Lohn und die Lohnbestandteile nach den Artikeln 16–19 gelten als massgebender Lohn und werden bei PUBLICA im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen versichert. ⁶⁵
⁴ Im Übrigen gelten die Bestimmungen des VR-ETH 2 ⁶⁶ . ⁶⁷
⁵ Die Artikel 42 a und 47 a PVO-ETH ⁶⁸ sind sinngemäss anwendbar. Die Höhe der Arbeitgeberbeteiligung an der Überbrückungsrente nach Anhang 5 PVO-ETH entspricht dem für den Kaderplan 2 geltenden Prozentsatz. ⁶⁹
⁶ Die beiden ETH können für die Professorinnen und Professoren, für die Artikel 60 b der Verordnung vom 18. April 1984 ⁷⁰ über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge anwendbar ist, eine Versicherung für die Risiken Tod und Invalidität abschliessen. Sie regeln eine allfällige Beteiligung der Professorinnen und Professoren an den Kosten der Versicherung. ⁷¹
⁶¹ SR 172.222.1
⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2291 ).
⁶³ SR 831.411
⁶⁴ SR 831.42
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2291 ).
⁶⁶ SR 172.220.142.2
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2291 ).
⁶⁸ SR 172.220.113
⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 ( AS 2008 2291 ). Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
⁷⁰ SR 831.441.1
⁷¹ Eingefügt durch Ziff. III der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2009 809 ).
8. Abschnitt: Schutz von Personen- und Gesundheitsdaten
Art. 33
Für den Schutz von Personen- und Gesundheitsdaten sind die Artikel 59–61 PVO-ETH ⁷² anwendbar.
⁷² SR 172.220.113
9. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen
Art. 34 Verjährung
Die Verjährungsfristen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis richten sich nach den Artikeln 127 und 128 des Obligationenrechts ⁷³ .
⁷³ SR 220
Art. 35 Interne Beschwerde
¹ Verfügungen von Organen der ETH unterliegen der Beschwerde an die ETH-Beschwerdekommission.
² Gegen Verfügungen des ETH-Rates und Entscheide der ETH-Beschwerdekommission kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden. ⁷⁴
³ Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 ⁷⁵ über das Verwaltungsverfahren.
⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. III der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2009 809 ).
⁷⁵ SR 172.021
Art. 36 ⁷⁶ Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten
Bei Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten finden die Artikel 58–58 b PVO-ETH ⁷⁷ Anwendung.
⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 4811 ).
⁷⁷ SR 172.220.113
10. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 37 Überführung unter das neue Recht
¹ Die Amtsdauer der gewählten ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sowie der Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren endet am 31. Dezember 2003; ab dem 1. Januar 2004 unterstehen alle Arbeitsverhältnisse dem neuen Recht. Artikel 38 bleibt vorbehalten.
² Der ETH-Rat unterbreitet auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH den ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sowie den Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren bis zum 15. Januar 2004 einen schriftlichen Arbeitsvertrag nach Artikel 8 BPG und setzt für die Unterzeichnung eine Frist von mindestens zwei Monaten.
³ Kommt bis zum 30. Juni 2004 kein schriftlicher Arbeitsvertrag nach Artikel 7 zu Stande, so beendigt der ETH-Rat das Arbeitsverhältnis vor dem 31. Dezember 2004 spätestens auf den 30. Juni 2005 durch schriftlichen Auflösungsvertrag oder durch Verfügung. Artikel 13 findet keine Anwendung. ⁷⁸
⁷⁸ AS 2004 725
Art. 38 Weitergeltung des alten Rechts
Für ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren, die am 31. März 2004 in den Ruhestand treten, gilt das altrechtliche Dienstverhältnis bis zum Rücktrittstermin unverändert weiter.
Art. 39 Altrechtliche Ansprüche und Massnahmen
¹ Die altrechtlichen Ansprüche und Massnahmen, die im neuen Recht nicht mehr vorgesehen sind, fallen ab dem 1. Januar 2004 für alle Personen dahin, deren Arbeitsverhältnis ab diesem Zeitpunkt dem neuen Recht untersteht.
² Sie gelten für alle Personen, deren Dienstverhältnis nach altem Recht fortdauert, weiterhin bis zu dessen Auflösung.
³ Die für altrechtliche Massnahmen und Ansprüche massgebenden Dienstjahre werden bei der Festlegung neurechtlicher Massnahmen und Ansprüche angerechnet, sofern das bestehende altrechtliche Dienstverhältnis unterbruchslos andauert oder ohne Unterbruch in ein neurechtliches Arbeitsverhältnis nach BPG überführt wird.
Art. 40 Anrechnung der Dauer des bisherigen Dienstverhältnisses bei Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren
Bei der Berechnung der erlaubten Maximaldauer der Anstellung der Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren wird die Dauer des bisherigen Dienstverhältnisses angerechnet.
Art. 40 a ⁷⁹ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Juni 2005
¹ Die Präsidentin oder der Präsident der ETH bestimmt den Zeitpunkt der Anwendung der Artikel 4 a und 17. Spätester Zeitpunkt ist der 1. Januar 2008.
² Bis zur Anwendung der Artikel 4 a und 17 wird der Lohn der Professorinnen und Professoren jährlich um 2 Prozent des Maximallohns nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a erhöht, bis der für die betreffende Professorenkategorie massgebliche Maximallohn erreicht ist.
⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 4811 ).
11. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 41
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Verordnung des ETH-Rates über die Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Professorenverordnung ETH)
(Professorenverordnung ETH) vom 18. September 2003 (Stand am 1. September 2023) vom Bundesrat genehmigt am 26. November 2003
Der ETH-Rat,
gestützt auf Artikel 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 ¹ (BPG), auf Artikel 2 der Rahmenverordnung vom 20. Dezember 2000 ² zum Bundespersonalgesetz (Rahmenverordnung BPG) und auf Artikel 17 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991 ³ , ⁴
verordnet:
¹ SR 172.220.1 ² SR 172.220.11 ³ SR 414.110 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse folgender Mitglieder des Lehrkörpers der ETH (Professorinnen und Professoren):
a. ordentliche Professorinnen und Professoren;
b. ausserordentliche Professorinnen und Professoren;
c. Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren.
² Für die privatrechtliche Anstellung von Professorinnen und Professoren gilt das Obligationenrecht ⁵ .
² bis Privatrechtliche Arbeitsverträge können insbesondere mit Professorinnen und Professoren abgeschlossen werden, die an einer ETH Teilzeit oder befristet angestellt werden und nicht verpflichtet sind, sämtliche Aufgaben nach Artikel 5 an der ETH wahrzunehmen. ⁶
³ Im privatrechtlichen Arbeitsvertrag sind diejenigen Bestimmungen des BPG und dieser Verordnung aufzuführen, die sinngemäss auch für privatrechtlich angestellte Professorinnen und Professoren gelten. Die Bestimmungen der Artikel 4–6 (Pflichten und Rechte) und 16 (Lohn) dieser Verordnung gelten für die privatrechtlich angestellten Professorinnen und Professoren sinngemäss. ⁷
⁵ SR 220
⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 18. Sept. 2014, vom BR genehmigt am 25. März 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2015 1041 ).
Art. 2 Zuständigkeiten
¹ Die Präsidentin oder der Präsident der ETH entscheidet in allen Fragen, welche das Arbeitsverhältnis der Professorinnen und Professoren betreffen und für welche diese Verordnung die Entscheidkompetenz nicht ausdrücklich regelt.
² Die Präsidentin oder der Präsident der ETH regelt soweit erforderlich die Einzelheiten, wenn diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
Art. 3 Grundsätze für die Besetzung von Professuren
¹ Die beiden ETH treffen die notwendigen Massnahmen, um bei der Besetzung von Professuren Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus dem In- und Ausland zu gewinnen, welche sich in Ausbildung, Forschung und Dienstleistungen an den höchsten international anerkannten Qualitätsmassstäben orientieren und die Kontinuität und Exzellenz in Lehre und Forschung sicherstellen.
² Sie bieten Arbeitsbedingungen, welche gesamthaft mit jenen der weltweit führenden Hochschulen konkurrieren können. Sie verpflichten sich auf die Grundsätze der Freiheit der Wissenschaft in Forschung und akademischer Lehre.
³ Sie überprüfen periodisch, ob die in Absatz 1 sowie in Artikel 4 BPG umschriebenen Ziele erreicht wurden. Sie erstatten dem ETH-Rat darüber Bericht.
2. Abschnitt: Pflichten und Rechte der Professorinnen und Professoren aus dem Arbeitsverhältnis
Art. 4 Grundsätze
¹ Die Professorinnen und Professoren sind für Lehre und Forschung von internationalem Rang verantwortlich. Sie fördern einen fachlich qualifizierten, gegenüber Gesellschaft und Umwelt verantwortungsbewussten wissenschaftlichen Nachwuchs.
² Sie erbringen anspruchsvolle Dienstleistungen und arbeiten zu diesem Zweck mit privaten und öffentlichen Institutionen zusammen. Dabei bewahren sie ihre berufliche Unabhängigkeit.
³ Sie unterstützen die periodische Überprüfung ihrer Leistungen durch Evaluationskommissionen.
Art. 4 a ⁸ Leistungsbeurteilung
¹ Die Leistungen der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren werden regelmässig beurteilt. Gegenstand der Leistungsbeurteilung ist die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 5.
² Die Leistungsbeurteilung basiert auf den Grundsätzen der Fairness und Transparenz.
³ Das Ergebnis der Leistungsbeurteilung kann sich auf die Ausstattung der Professur auswirken.
⁴ Die beiden ETH regeln den Rhythmus, die Form und die Durchführung der Leistungsbeurteilungen. Sie erstatten dem ETH-Rat Bericht.
⁵ Der ETH-Rat überprüft die Durchführung der Leistungsbeurteilungen und die Umsetzung der daraus resultierenden Massnahmen im Rahmen des Controllings.
⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 4811 ).
Art. 5 Aufgaben im Einzelnen
¹ Die Professorinnen und Professoren bilden die Studierenden aus, fördern ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und sorgen für deren Weiterbildung, und sie betreuen die Doktorandinnen und Doktoranden. Sie wirken mit Vorschlägen mit an der Gestaltung der Unterrichtsprogramme.
² Sie nehmen die vorgeschriebenen Prüfungen ab. Sie beurteilen die in ihrem Lehr- und Forschungsgebiet eingereichten wissenschaftlichen Arbeiten.
³ Sie gestalten, lenken und entwickeln ihre Professur unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Unterrichts- und Forschungseinheit, welcher sie angehören. Sie nehmen ihre Verantwortung als Vorgesetzte wahr.
⁴ Sie fördern ihr Fachgebiet durch eine hoch stehende wissenschaftliche Forschung. Sie nehmen am kritischen Dialog der weltweit führenden Fachleute teil. Sie sind verantwortlich für die Verbreitung der Forschungsresultate und geben den Anstoss zur Verwertung der aus der Forschungstätigkeit hervorgegangenen Rechte.
⁵ Sie beteiligen sich an der akademischen Selbstverwaltung.
Art. 5 a ⁹ Interessenkonflikte und Ausstand
¹ Die Professorinnen und Professoren erfüllen ihre Aufgaben unabhängig von persönlichen Interessen und vermeiden Konflikte zwischen privaten Interessen und denjenigen der beiden ETH.
² Sie treten in den Ausstand, wenn sie aus einem persönlichen Interesse an einer Sache oder aus anderen Gründen befangen sein könnten. Der Anschein der Befangenheit genügt als Ausstandsgrund. Es gelten die Befangenheitsgründe nach Artikel 53 b Absatz 2 der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 2001 ¹⁰ (PVO-ETH).
³ Professorinnen und Professoren der ETH, die miteinander verheiratet sind, zusammen in einer eingetragenen Partnerschaft oder im Konkubinat leben, eng verwandt oder verschwägert sind, müssen dies der Präsidentin oder dem Präsidenten der ETH mitteilen oder im Berufungsprozess offenlegen.
⁴ Ist ein Verhältnis nach Absatz 3 gegeben, so sorgt die Präsidentin oder der Präsident der ETH dafür, dass die betreffenden Personen in organisatorischer Hinsicht nicht in einem direkten Unterstellungsverhältnis zueinander stehen.
⁵ Die ETH erlassen in Ausführung von Artikel 53 a PVO-ETH Regeln für die Anstellung von Ehepartnerinnen und -partnern, Lebenspartnerinnen und -partnern und Verwandten von Professorinnen und Professoren; sie können insbesondere vorsehen, dass die Beschäftigung in der gleichen Organisationseinheit ausgeschlossen ist.
⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
¹⁰ SR 172.220.113
Art. 6 ¹¹ Nebenbeschäftigungen
¹ Die Professorinnen und Professoren melden der Präsidentin oder dem Präsidenten der ETH laufend sämtliche Nebenbeschäftigungen, die sie ausserhalb ihres Arbeitsverhältnisses in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung ausüben sowie deren Veränderungen.
² Sie benötigen die vorgängige Einwilligung der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH, wenn:
a. die Ausübung der Nebenbeschäftigungen bei vollem Beschäftigungsgrad mehr als einen Arbeitstag pro Woche beansprucht;
b. aufgrund der Art der Tätigkeit die Möglichkeit eines Interessenkonflikts mit der ETH besteht oder ein bedeutendes Risiko der Gefährdung der Reputation der ETH vorliegt oder vorhersehbar ist;
c. es sich um eine Mitgliedschaft in einem Aufsichts- oder Leitungsgremium von öffentlichen und privaten Organisationen handelt; oder
d. bei der Ausübung der Nebenbeschäftigung Mittel der ETH wie Laboreinrichtungen oder Personal der ETH beansprucht werden.
³ Tätigkeiten, die Professorinnen und Professoren im Auftrag der ETH ausüben, werden bei der Ermittlung des zulässigen Zeitaufwands (Abs. 2 Bst. a) nicht berücksichtigt.
⁴ Nehmen die Professorinnen und Professoren für entgeltliche oder unentgeltliche Nebenbeschäftigungen Mittel der ETH wie Laboreinrichtungen oder Personal in Anspruch, so müssen sie die ETH dafür entschädigen. Die beiden ETH erlassen die notwendigen Vorschriften.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
3. Abschnitt: Entstehung, Änderung und Aufhebung des Arbeitsverhältnisses
Art. 7 Ernennung der Professorinnen und Professoren
¹ Der ETH-Rat ernennt auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH die Professorinnen und Professoren.
² Dem Antrag sind beizulegen:
a. ein Bericht über die Kandidatin oder den Kandidaten;
b. ein Bericht über das Auswahlverfahren;
c. der Entwurf des Arbeitsvertrages, der aus den Vorverhandlungen hervorgegangen ist.
³ Für die Vorbereitung des Antrages setzt die Präsidentin oder der Präsident der ETH in der Regel eine Kommission ein. Ausnahmsweise kann dem ETH-Rat ein Antrag auf dem Berufungsweg unterbreitet werden.
Art. 8 Arbeitsvertrag
¹ Nach der Ernennung schliesst der ETH-Rat mit der Professorin oder dem Professor einen schriftlichen Arbeitsvertrag ab.
² Der Arbeitsvertrag beinhaltet insbesondere:
a. die Umschreibung des Lehr- und Forschungsgebietes;
b. die Höhe des Anfangslohnes.
³ Er regelt die allfällige Beteiligung des Arbeitgebers am Einkauf in die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA). ¹²
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2291 ).
Art. 9 Dauer der Anstellung
¹ Die Arbeitsverträge mit den ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
² Die Arbeitsverträge mit den Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren werden für vier Jahre abgeschlossen. Das Anstellungsverhältnis kann erneuert werden, bis die Maximaldauer von 8 Jahren erreicht ist. ¹³
² bis Die Befristungen nach Absatz 2 können bei längerer Abwesenheit wegen Krankheit, Unfall, Vaterschaft, Adoption oder anderen wichtigen Gründen auf Antrag um insgesamt höchstens ein Jahr überschritten werden, bei Mutterschaft um jeweils höchstens ein Jahr. Die beiden ETH regeln je die Einzelheiten. ¹⁴
³ Es besteht keine Probezeit.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
Art. 10 Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren mit Aussicht auf unbefristete Anstellung (Tenure Track)
¹ Der ETH-Rat kann auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren bei ihrer Ernennung die Überführung in eine unbefristete Anstellung zusichern (Tenure Track), unter der Bedingung, dass sie ein bestimmtes Leistungsziel erreichen.
² Er ernennt eine Assistenzprofessorin oder einen Assistenzprofessor nach Absatz 1 spätestens nach Ablauf der zweiten Anstellungsperiode zur ausserordentlichen Professorin beziehungsweise zum ausserordentlichen Professor, sofern die Evaluation den Nachweis erbracht hat, dass sie oder er das Leistungsziel erreicht hat. Ausnahmsweise kann der ETH-Rat die Assistenzprofessorin oder den Assistenzprofessor direkt zur ordentlichen Professorin beziehungsweise zum ordentlichen Professor ernennen.
Art. 11 Beförderung
¹ Der ETH-Rat kann auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH eine ausserordentliche Professorin zur ordentlichen Professorin oder einen ausserordentlichen Professor zum ordentlichen Professor befördern.
² Dem Antrag sind die Ergebnisse der Evaluation beizulegen.
³ Die ausserordentliche Professorin oder der ausserordentliche Professor kann frühestens zwei Jahre nach der Ernennung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der ETH beantragen, ein Beförderungsverfahren einzuleiten.
Art. 12 Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Professorin oder den Professor
¹ Professorinnen und Professoren können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen.
² Sie richten ihre Kündigung schriftlich an die Präsidentin oder den Präsidenten der ETH zuhanden des ETH-Rates.
Art. 13 Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den ETH-Rat
¹ Der ETH-Rat kann das Arbeitsverhältnis von Professorinnen und Professoren auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 BPG unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen. ¹⁵
¹ bis Bei andauernder gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall kann das Arbeitsverhältnis frühestens auf das Ende der Lohnfortzahlungsfirst nach Artikel 26 gekündigt werden. ¹⁶
² Die Präsidentin oder der Präsident der ETH setzt bei ordentlichen Kündigungen vor der Antragstellung eine Kommission ein, die über die Angemessenheit der Kündigung befindet und eine Empfehlung abgibt. Die Kommission besteht aus mindestens sechs Mitgliedern; davon dürfen drei der entsprechenden ETH nicht angehören. Drei der sechs Mitglieder werden von der Konferenz der Mitglieder des Lehrkörpers vorgeschlagen. ¹⁷
³ ... ¹⁸
⁴ Professorinnen und Professoren, welche im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung nach Absatz 1 das 58. Altersjahr vollendet, jedoch die Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 ¹⁹ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) noch nicht erreicht haben und seit zehn Jahren im ETH-Bereich angestellt waren, wird eine Altersrente nach den Bestimmungen des Vorsorgereglements vom 3. Dezember 2007 ²⁰ des Vorsorgewerks ETH-Bereich für die Professorinnen und Professoren der ETH (VR-ETH 2) ausgerichtet. Diese Altersrente wird wie eine Invalidenrente nach Artikel 57 VR-ETH 2 berechnet. Die ETH vergüten der Pensionskasse des Bundes den im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht finanzierten Teil der Rente. Die Überbrückungsrente wird nicht vom Arbeitgeber finanziert. ²¹
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 18. Sept. 2014, vom BR genehmigt am 25. März 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2015 1041 ).
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
¹⁸ Aufgehoben durch Ziff. II der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und mit Wirkung seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1777 ).
¹⁹ SR 831.10
²⁰ SR 172.220.142.2
²¹ Fassung gemäss Ziff. II der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1777 ).
Art. 13 a ²² Entschädigung
¹ Wird das Arbeitsverhältnis gekündigt, ohne dass die Professorin oder den Professor ein Verschulden trifft, so hat sie oder er Anspruch auf eine Entschädigung.
² Die Entschädigung beträgt mindestens einen Monats- und höchstens einen Jahreslohn.
³ Bei der Bemessung der Entschädigung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a. die Gründe des Austritts;
b. das Alter;
c. die berufliche und persönliche Situation;
d. die Dauer der Anstellung;
e. die allfällige Weiterbeschäftigung bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG.
⁴ Die Entschädigung ist anteilsmässig zurückzuerstatten, wenn die betroffene Person innerhalb von einem Jahr seit ihrer Entlassung bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG angestellt wird.
²² Eingefügt durch Ziff. II der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1777 ).
Art. 14 Ruhestand
¹ Die Professorin oder der Professor tritt auf Ende des Monats in den Ruhestand, in dem:
a. sie oder er die Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG ²³ erreicht; oder
b. das Arbeitsverhältnis infolge von Invalidität aufgelöst wird.
² Die Professorin oder der Professor kann vorzeitig in den Ruhestand treten, sofern nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf eine Altersrente nach dem VR-ETH 2 ²⁴ besteht. ²⁵
³ Rücktritte können auf das Ende des akademischen Semesters erfolgen, in dem die Altersgrenze nach Artikel 17 Absatz 7 oder 8 des ETH-Gesetzes erreicht wird. ²⁶
⁴ Die ETH legt im Einvernehmen mit den Professorinnen und Professoren frühzeitig die zeitlichen und sachlichen Modalitäten des Rücktritts fest und stellt dem ETH-Rat allenfalls notwendige Anträge. ²⁷
⁵ Die Professorinnen und Professoren im Ruhestand können freie Vorlesungen halten und die allgemeinen Einrichtungen der ETH benützen. Die Präsidentin oder der Präsident der ETH kann ihnen Lehraufträge erteilen und andere Mandate übertragen sowie auf ihren Antrag hin Räume und weitere Einrichtungen zur Verfügung stellen.
²³ SR 831.10
²⁴ In der AS nicht veröffentlicht (siehe BBl 2008 6004 ).
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2291 ).
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
Art. 14 a ²⁸ Privatrechtliche Anstellungen über das Erreichen der Altersgrenze hinaus
¹ Eine privatrechtliche Anstellung über den Zeitpunkt nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a hinaus kann in begründeten Fällen vereinbart werden, wenn die Erneuerung und Verjüngung der Professorenschaft dadurch nicht beeinträchtigt wird und mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a. Die betreffende Professorin oder der betreffende Professor hat herausragende wissenschaftliche Leistungen erbracht, welche die Akquisition bedeutender Drittmittel zur Fortführung einer Forschungsgruppe erwarten lassen.
b. Die Fortführung der Anstellung ist für die strategischen oder institutionellen Aufgaben im ETH-Bereich von Bedeutung.
² Der ETH-Rat bestimmt auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH, welche Professorinnen und Professoren die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.
³ Der privatrechtliche Arbeitsvertrag regelt mindestens:
a. die Dauer der Weiterbeschäftigung; diese endet in der Regel spätestens fünf Jahre nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters;
b. die Möglichkeit zur vorgängigen beidseitigen ordentlichen Kündigung;
c. die Rechte und Pflichten unter Berücksichtigung der Artikel 4–6;
d. den Verzicht auf die Fortführung der beruflichen Vorsorge.
⁴ Der Jahreslohn beträgt Fr. 114 279.60 (Stand 1.1.2022) bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent.
⁵ Die Leitungen der beiden ETH regeln je die Einzelheiten.
²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
Art. 14 b ²⁹ Weiterführung von öffentlich-rechtlichen Anstellungen über das Erreichen der Altersgrenze hinaus
¹ In begründeten Ausnahmefällen kann der ETH-Rat auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH mit einer Professorin oder einem Professor eine Weiterführung des öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses über den Zeitpunkt nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a hinaus vereinbaren.
² Die Leitungen der beiden ETH regeln je die Einzelheiten.
²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
Art. 15 Professorentitel nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ³⁰
¹ Der ETH-Rat bestimmt auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH im Einzelfall, ob aus der ETH ausscheidende ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren den ETH-Professorentitel weiterführen dürfen. Voraussetzung für die Weiterführung des Titels ist eine mindestens sechs Jahre dauernde Tätigkeit an der ETH. Besteht ein Interesse der ETH, so kann der ETH-Rat von dieser Regel abweichen.
¹ bis Ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren, die den Professorentitel weiterführen dürfen, verwenden den Titel «Professorin emerita» oder «Professor emeritus» oder «Prof. em.». ³¹
² Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren ist die Weiterführung des Titels nicht gestattet.
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
4. Abschnitt: Lohn und Zulagen
Art. 16 ³² Lohn
¹ Bei der Anstellung wird der Anfangslohn zwischen dem Minimal- und dem Maximallohn vereinbart, die für die betreffende Professorenkategorie massgebend sind.
² Die Minimal- und Maximallöhne betragen (Stand 1. Januar 2020):
a. für ordentliche Professorinnen und Professoren 216 050 Franken und 284 270 Franken;
b. für ausserordentliche Professorinnen und Professoren 184 790 Franken und 253 010 Franken;
c. für Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren 153 494 Franken und 221 714 Franken. ³³
³ Bei der Vereinbarung des Anfangslohnes werden die Berufserfahrung, die bisherigen Leistungen sowie die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt.
⁴ Zur Gewinnung besonders ausgewiesener ordentlicher Professorinnen und Professoren kann der ETH-Rat den Lohn im Einzelfall auf höchstens 115 Prozent des Maximallohns erhöhen.
³² Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 4811 ).
³³ Fassung gemäss Ziff. III der V des ETH-Rates vom 12. Dez. 2019, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2020 3617 ).
Art. 17 ³⁴ Lohnentwicklung
¹ Die Entwicklung des Lohnes der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren beruht auf der Leistungsbeurteilung nach Artikel 4 a .
² Über die Höhe der Lohnanpassung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der ETH im Rahmen der Minimal- und Maximallöhne nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a und b.
³ Die Präsidentin oder der Präsident der ETH kann den Lohn im Einzelfall erhöhen auf:
a. höchstens 110 Prozent des jeweiligen Maximallohns zur Honorierung ausserordentlicher Leistungen von ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren;
b. höchstens 125 Prozent des Maximallohns zur Erhaltung besonders ausgewiesener ordentlicher Professorinnen und Professoren.
⁴ Der ETH-Rat ist über Lohnerhöhungen nach Absatz 3 zu informieren.
⁵ Der Lohn der Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren erhöht sich jährlich um einen Zwölftel der Differenz zwischen dem Minimal- und dem Maximallohn nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c.
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 4811 ).
Art. 18 ³⁵ Anpassung von Lohnskala und Lohn
Für die Anpassung der Lohnskala und des Lohns nach Artikel 14 a an die Teuerung oder an allgemeine Lohnmassnahmen gilt Artikel 28 PVO-ETH ³⁶ sinngemäss.
³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
³⁶ SR 172.220.113
Art. 19 Funktionszulagen
¹ Der ETH-Rat kann Zulagen für Professorinnen und Professoren gewähren, welche in der ETH-Leitung Funktionen mit Entscheidungsbefugnis ausüben. Die Zulagen dürfen bis zu 15 Prozent des Höchstbetrages nach Artikel 16 Absatz 2 betragen.
² Die Präsidentin oder der Präsident der ETH kann Zulagen für Professorinnen und Professoren gewähren, welche zusätzliche Aufgaben wie die Leitung von Unterrichts- und Forschungseinheiten, die Leitung von Grossprojekten oder den Vorsitz von wichtigen Kommissionen innehaben. ³⁷ Die Zulagen dürfen die Funktionszulage für ein Vizepräsidium der ETH nicht übersteigen.
³ Auf Funktionszulagen wird kein Teuerungsausgleich ausgerichtet.
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 4811 ).
Art. 20 Doppelprofessur
Auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH vereinbart der ETH-Rat mit den Professorinnen und Professoren, die gleichzeitig an mehreren Unterrichtsanstalten lehren, den Lohn und weitere Arbeitgeberleistungen unter Berücksichtigung ihrer ETH-externen Verpflichtungen.
Art. 20 a ³⁸ Affiliierte Professorinnen und Professoren
¹ Auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH und im Rahmen eines institutionellen Zusammenarbeitsvertrags im Sinne von Artikel 3 Absätze 1 und 2 des ETH-Gesetzes kann der ETH-Rat in- und ausländische Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die ausserhalb der beiden ETH an in- oder ausländischen Forschungsinstitutionen tätig sind, als affiliierte Professorinnen oder Professoren berufen.
² Affiliierte Professorinnen oder Professoren sind hauptamtlich an ihrer Heiminstitution tätig und erfüllen in Ergänzung dazu an der ETH ein beschränktes Pensum. Sie haben den Status von ordentlichen Professorinnen und Professoren im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung.
³ Zu diesem Zweck schliesst der ETH-Rat mit der affiliierten Professorin oder dem affiliierten Professor einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag ab, der die Rechte und Pflichten im Einzelnen regelt unter Berücksichtigung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung.
⁴ Endet der institutionelle Zusammenarbeitsvertrag oder die Anstellung an der Heiminstitution, so endet auch der Arbeitsvertrag mit dem ETH-Rat.
³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 8. Dez. 2016, vom BR genehmigt am 1. Febr. 2017 und in Kraft seit 1. März 2017 ( AS 2017 533 ).
Art. 21 Auslagenersatz und weitere Leistungen ³⁹
¹ Die Professorinnen und Professoren haben Anspruch auf Ersatz von Auslagen, welche ihnen auf Grund der beruflichen Tätigkeit entstanden sind. Die Verordnung des ETH-Rates vom 11. April 2002 ⁴⁰ über den Ersatz von Auslagen im ETH-Bereich ist anwendbar.
² Die ETH kann Professorinnen und Professoren bei einem aufgrund der Berufung an die ETH notwendigen Wohnortwechsel die Kosten vergüten. ⁴¹
³ In begründeten Ausnahmefällen kann die ETH zu Rekrutierungszwecken angemessene zusätzliche Leistungen an Professorinnen und Professoren ausrichten. ⁴²
⁴ Sofern die ETH Leistungen nach Absatz 3 ausrichten, erlassen sie die Ausführungsbestimmungen über den Umfang, die Dauer und die Voraussetzungen der Leistungen. ⁴³
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
⁴⁰ SR 172.220.113.43
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
⁴² Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
Art. 22 Verfahrens- und Parteikosten
¹ Die ETH vergütet Professorinnen und Professoren, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden oder ein solches berechtigterweise anstrengen, die Verfahrens- und Parteikosten, wenn:
a. ein Interesse der ETH an der Prozessführung besteht; oder
b. die Professorin oder der Professor weder absichtlich noch grobfahrlässig gehandelt hat.
² Bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, leistet sie nur Kostengutsprachen.
5. Abschnitt: Ferien, Urlaub und Absenzen ⁴⁴
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
Art. 23 Forschungsurlaub
¹ Die Professorin oder der Professor hat innerhalb von sieben Anstellungsjahren Anspruch auf einen halbjährigen, voll bezahlten oder einen einjährigen, teilweise bezahlten Forschungsurlaub.
² Sie oder er muss bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der ETH ein Gesuch stellen.
³ Für den Entscheid über die Gewährung eines Forschungsurlaubes sind die bisherigen Leistungen sowie die Garantie für eine qualifizierte Stellvertretung massgebend.
Art. 23 a ⁴⁵ Ferien und Urlaub
¹ Der Ferienanspruch richtet sich nach Artikel 51 Absätze 1 und 2, der Urlaubsanspruch nach Artikel 52 Absätze 1 und 2 PVO-ETH ⁴⁶ .
² Die Ferien sind in dem Kalenderjahr zu beziehen, in dem der Anspruch entsteht. Ist dies aus zwingenden betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit oder Unfall nicht möglich, so meldet die Professorin oder der Professor das Ferienguthaben dem Personaldienst und bezieht es im Folgejahr.
⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
⁴⁶ SR 172.220.113
Art. 24 Unbezahlter Urlaub
Die Präsidentin oder der Präsident der ETH kann einer Professorin oder einem Professor einen unbezahlten Urlaub gewähren, sofern keine Interessen der ETH entgegenstehen.
Art. 25 Absenzen
¹ Eine Abwesenheit von mehr als einer Woche infolge Krankheit oder Unfall während des Semesters ist der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Unterrichts- und Forschungseinheit, welcher die Professorin oder der Professor angehört, zu melden.
² Eine Abwesenheit von mehr als einer Woche aus anderen Gründen bedarf während des Semesters der Bewilligung der Vorsteherin oder des Vorstehers der Unterrichts- und Forschungseinheit, welcher die Professorin oder der Professor angehört.
6. Abschnitt: Lohnfortzahlung und Betreuungszulagen
Art. 26 Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall
¹ Die Professorinnen und Professoren haben bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall während längstens 730 Tagen Anspruch auf Fortzahlung des Lohnes, einschliesslich Zulagen. Während 12 Monaten wird der volle Bruttolohn, danach werden 90 Prozent des Bruttolohns bezahlt. ⁴⁷
¹ bis Die betroffene Person ist zur Mitwirkung nach Artikel 36 a PVO-ETH ⁴⁸ verpflichtet. Arztzeugnisse sind der zuständigen Stelle der Personalabteilung einzureichen. ⁴⁹
² Der Lohnanspruch wird aus Gründen gekürzt, welche das Gesetz und die Rechtsprechung zur Kranken- und Unfallversicherung vorsehen.
³ Zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit kann eine vertrauensärztliche Untersuchung angeordnet werden.
⁴ Die Leistungen der obligatorischen Versicherungen werden angerechnet. Unterbruch und Neubeginn der Lohnfortzahlung richten sich nach Artikel 36 c PVO-ETH. ⁵⁰
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
⁴⁸ SR 172.220.113
⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
Art. 27 Lohnfortzahlung bei Mutterschaft
Professorinnen haben bei Mutterschaft während vier Monaten Anspruch auf Arbeitsaussetzung bei voller Lohnfortzahlung.
Art. 27 a ⁵¹ Vaterschaftsurlaub, Adoptionsurlaub und Urlaub für die Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes
Der Urlaub und die Lohnfortzahlung bei der Geburt eines oder mehrerer eigener Kinder, bei der Geburt eines oder mehrerer Kinder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, bei einer Adoption und für die Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes richten sich nach den Artikeln 37 a und 37 b PVO-ETH ⁵² .
⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
⁵² SR 172.220.113
Art. 28 Lohnfortzahlung bei Militär-, Zivilschutz- und zivilem Ersatzdienst
¹ Bei Arbeitsaussetzung wegen obligatorischen schweizerischen Militär- und Zivilschutzdienstes und während der Dauer des zivilen Ersatzdienstes haben die dienstpflichtigen Professorinnen und Professoren Anspruch auf Fortzahlung des vollen Lohnes.
² Bei freiwilliger Dienstleistung erfolgt die Lohnfortzahlung während höchstens zehn Arbeitstagen pro Jahr.
³ Die gesetzlichen Erwerbsausfallentschädigungen gehen an die ETH.
⁴ Die Betreuungszulagen werden ungekürzt ausgerichtet.
Art. 29 Leistungen bei Berufsunfall
¹ Bei Invalidität als Folge eines Berufsunfalls oder einer gleichzustellenden Berufskrankheit besteht ein Anspruch:
a. bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit: auf 100 Prozent des massgebenden Lohnes bis zum Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG ⁵³ ;
b. bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit: auf den dem Invaliditätsgrad nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 ⁵⁴ über die Unfallversicherung entsprechenden Anteil. ⁵⁵
² Die Leistungen der obligatorischen Versicherungen werden angerechnet.
⁵³ SR 831.10
⁵⁴ SR 832.20
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
Art. 30 ⁵⁶ Lohnfortzahlung im Todesfall
¹ Im Todesfall erhalten die Hinterbliebenen einen Betrag in der Höhe von einem Sechstel des Jahreslohns zuzüglich allfälliger Zulagen nach den Artikeln 31–31 b .
² Als Hinterbliebene gelten die Ehegattin, der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner, minderjährige Kinder oder die Person, mit der die verstorbene Person vor ihrem Tod eine Lebensgemeinschaft geführt hat. Sind keine der genannten Hinterbliebenen vorhanden, so gelten als Hinterbliebene Personen, denen gegenüber die verstorbene Person eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
Art. 31 ⁵⁷ Anspruch auf Familienzulage und ergänzende Leistungen
¹ Der Anspruch auf Familienzulagen richtet sich nach Artikel 3 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006 ⁵⁸ (FamZG).
² Die Professorin oder der Professor hat Anspruch auf ergänzende Leistungen bis zu einem Gesamtbetrag von höchstens:
a. 4530 Franken für das erste zulagenberechtigte Kind;
b. 2922 Franken für jedes weitere Kind mit Anspruch auf Kinderzulage (Art. 3 Abs. 1 Bst. a FamZG);
c. 3300 Franken für jedes weitere Kind mit Anspruch auf Ausbildungszulage (Art. 3. Abs. 1 Bst. b FamZG).
³ Von den ergänzenden Leistungen werden folgende Familienzulagen abgezogen:
a. von anderen Personen für dasselbe Kind geltend gemachte Familienzulagen nach dem FamZG und den kantonalen Familienzulagenordnungen;
b. für dasselbe Kind bei anderen Arbeitgebern oder einer anderen Stelle geltend gemachte obligatorische und überobligatorische Familien-, Kinder-, Ausbildungs- oder Betreuungszulagen.
⁴ Professorinnen und Professoren mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent erhalten keine ergänzenden Leistungen.
⁵ Die ergänzenden Leistungen nach Absatz 2 werden an die Teuerung angepasst.
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
⁵⁸ SR 836.2
Art. 31 a ⁵⁹
⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. III der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 ( AS 2009 809 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und mit Wirkung seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
Art. 31 b ⁶⁰ Zulage für Verwandtschaftsunterstützung
¹ Der halbe Betrag der Zulage nach Artikel 31 a Absatz 1 Buchstabe b kann ausgerichtet werden an Professorinnen und Professoren, deren Ehefrau, Ehemann, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner wegen schwerer Krankheit an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dauernd gehindert ist.
² Die Zulage für Verwandtschaftsunterstützung wird an die Teuerung angepasst.
⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. III der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2009 809 ).
7. Abschnitt: Berufliche Vorsorge
Art. 32
¹ Die Professorinnen und Professoren werden nach den Bestimmungen über die berufliche Vorsorge des BPG und des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 2006 ⁶¹ bei PUBLICA versichert. ⁶²
² Sie haben offen zu legen:
a. Austrittsleistungen;
b. Vorbezüge nach der Verordnung vom 3. Oktober 1994 ⁶³ über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge;
c. Leistungen wegen Ehescheidung (Art. 22 Bst. c. des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993 ⁶⁴ );
d. erworbene Ansprüche namentlich bei Vorsorgeeinrichtungen des Auslands.
³ Der Lohn und die Lohnbestandteile nach den Artikeln 16–19 gelten als massgebender Lohn und werden bei PUBLICA im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen versichert. ⁶⁵
⁴ Im Übrigen gelten die Bestimmungen des VR-ETH 2 ⁶⁶ . ⁶⁷
⁵ Die Artikel 42 a und 47 a PVO-ETH ⁶⁸ sind sinngemäss anwendbar. Die Höhe der Arbeitgeberbeteiligung an der Überbrückungsrente nach Anhang 5 PVO-ETH entspricht dem für den Kaderplan 2 geltenden Prozentsatz. ⁶⁹
⁶ Die beiden ETH können für die Professorinnen und Professoren, für die Artikel 60 b der Verordnung vom 18. April 1984 ⁷⁰ über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge anwendbar ist, eine Versicherung für die Risiken Tod und Invalidität abschliessen. Sie regeln eine allfällige Beteiligung der Professorinnen und Professoren an den Kosten der Versicherung. ⁷¹
⁶¹ SR 172.222.1
⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2291 ).
⁶³ SR 831.411
⁶⁴ SR 831.42
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2291 ).
⁶⁶ SR 172.220.142.2
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2291 ).
⁶⁸ SR 172.220.113
⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 ( AS 2008 2291 ). Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 398 ).
⁷⁰ SR 831.441.1
⁷¹ Eingefügt durch Ziff. III der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2009 809 ).
8. Abschnitt: Schutz von Personen- und Gesundheitsdaten
Art. 33 ⁷²
Für den Schutz von Personen- und Gesundheitsdaten gilt die Personendatenschutzverordnung ETH-Bereich vom 8. Dezember 2022 ⁷³ .
⁷² Fassung gemäss Art. 49 Ziff. 2 der Personendatenschutzverordnung ETH-Bereich vom 8. Dez. 2022, vom BR genehmigt am 22. Febr. 2023 und in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 124 ).
⁷³ SR 172.220.113.42
9. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen
Art. 34 Verjährung
Die Verjährungsfristen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis richten sich nach den Artikeln 127 und 128 des Obligationenrechts ⁷⁴ .
⁷⁴ SR 220
Art. 35 Interne Beschwerde
¹ Verfügungen von Organen der ETH unterliegen der Beschwerde an die ETH-Beschwerdekommission.
² Gegen Verfügungen des ETH-Rates und Entscheide der ETH-Beschwerdekommission kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden. ⁷⁵
³ Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 ⁷⁶ über das Verwaltungsverfahren.
⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. III der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2009 809 ).
⁷⁶ SR 172.021
Art. 36 ⁷⁷ Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten
Bei Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten finden die Artikel 58–58 b PVO-ETH ⁷⁸ Anwendung.
⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 4811 ).
⁷⁸ SR 172.220.113
10. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 37 Überführung unter das neue Recht
¹ Die Amtsdauer der gewählten ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sowie der Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren endet am 31. Dezember 2003; ab dem 1. Januar 2004 unterstehen alle Arbeitsverhältnisse dem neuen Recht. Artikel 38 bleibt vorbehalten.
² Der ETH-Rat unterbreitet auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH den ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sowie den Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren bis zum 15. Januar 2004 einen schriftlichen Arbeitsvertrag nach Artikel 8 BPG und setzt für die Unterzeichnung eine Frist von mindestens zwei Monaten.
³ Kommt bis zum 30. Juni 2004 kein schriftlicher Arbeitsvertrag nach Artikel 7 zu Stande, so beendigt der ETH-Rat das Arbeitsverhältnis vor dem 31. Dezember 2004 spätestens auf den 30. Juni 2005 durch schriftlichen Auflösungsvertrag oder durch Verfügung. Artikel 13 findet keine Anwendung. ⁷⁹
⁷⁹ AS 2004 725
Art. 38 Weitergeltung des alten Rechts
Für ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren, die am 31. März 2004 in den Ruhestand treten, gilt das altrechtliche Dienstverhältnis bis zum Rücktrittstermin unverändert weiter.
Art. 39 Altrechtliche Ansprüche und Massnahmen
¹ Die altrechtlichen Ansprüche und Massnahmen, die im neuen Recht nicht mehr vorgesehen sind, fallen ab dem 1. Januar 2004 für alle Personen dahin, deren Arbeitsverhältnis ab diesem Zeitpunkt dem neuen Recht untersteht.
² Sie gelten für alle Personen, deren Dienstverhältnis nach altem Recht fortdauert, weiterhin bis zu dessen Auflösung.
³ Die für altrechtliche Massnahmen und Ansprüche massgebenden Dienstjahre werden bei der Festlegung neurechtlicher Massnahmen und Ansprüche angerechnet, sofern das bestehende altrechtliche Dienstverhältnis unterbruchslos andauert oder ohne Unterbruch in ein neurechtliches Arbeitsverhältnis nach BPG überführt wird.
Art. 40 Anrechnung der Dauer des bisherigen Dienstverhältnisses bei Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren
Bei der Berechnung der erlaubten Maximaldauer der Anstellung der Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren wird die Dauer des bisherigen Dienstverhältnisses angerechnet.
Art. 40 a ⁸⁰ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Juni 2005
¹ Die Präsidentin oder der Präsident der ETH bestimmt den Zeitpunkt der Anwendung der Artikel 4 a und 17. Spätester Zeitpunkt ist der 1. Januar 2008.
² Bis zur Anwendung der Artikel 4 a und 17 wird der Lohn der Professorinnen und Professoren jährlich um 2 Prozent des Maximallohns nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a erhöht, bis der für die betreffende Professorenkategorie massgebliche Maximallohn erreicht ist.
⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 4811 ).
11. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 41
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
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