Änderungen vergleichen: Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche
Versionen auswählen:
Version: 27.12.1973
Anzahl Änderungen: 0

Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche

231.3 Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche v om 17. Mai 1973 1) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf §§ 34 und 41 Bst. i der Kantonsverfassung 2) , beschliesst: § 1 Der Kantonsrat tritt dem Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche (vom Bundes- rat genehmigt am 20. Dezember 1971) bei. § 2 1 Dieser Beschluss tritt unter dem Vorbehalt des Referendums gemäss

§ 34 der Kantonsverfassung mit der Veröffentlichung des Beitrittes in der eidgenössischen Gesetzessammlung in Kraft. 3)

Er ist samt dem Konkordat in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 2 Gleichzeitig werden der Kantonsratsbeschluss betreffend die Gewäh- rung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher An- sprüche vom 23. August 1912 4) sowie der Kantonsratsbeschluss über den Bei- tritt zum Konkordat über Rechtshilfe zur Vollstreckung von Ansprüchen auf Rückerstattung von Armenunterstützungen vom 11. Oktober 1945 5) aufgeho- ben. 3 Gegenüber den Kantonen, die dem neuen Konkordat noch nicht beige- treten sind, gelten bis zum erfolgten Beitritt die bisherigen Konkordate. 1) GS 20, 307 2) BGS 111.1 3) In Kraft seit 28. Dez. 1973 (AS 1973, 2099). 4) GS 10, 277 5) GS 15, 465
231.3
231.3 K onkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche 1) Angenommen von den Konferenzen der kantonalen Justiz- und Polizei- direktoren, der kantonalen Finanzdirektoren und der kantonalen Fürsorge- direktoren am 15./16. April 1970, 13. Oktober 1970, 28. Oktober 1971 Vo m Bundesrat genehmigt am 20. Dezember 1971 Art. 1 Rechtshilfe 1 Die Konkordatskantone leisten sich gegenseitig Rechtshilfe zur Voll- streckung der auf öffentlichem Recht beruhenden Ansprüche auf Geld- oder Sicherheitsleistung zugunsten des Kantons oder der Gemeinden sowie der v on ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten und Zweckverbände. 2 Die Rechtshilfe wird im Betreibungsverfahren durch die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gewährt. Art. 2 Vo llstreckbare Entscheide V ollstreckbar sind rechtskräftige Entscheide oder Verfügungen (einge- schlossen Steuerveranlagungen) von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, die nach der Gesetzgebung des Kantons, in welchem sie erlassen wurden, im Sin- ne von Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs 2) einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt sind. Art. 3 Anforderungen an das Verfahren Die Vollstreckbarkeit setzt voraus, dass das Verfahren zur Festsetzung öf- fentlich-rechtlicher Ansprüche folgende Anforderungen erfüllte: 1) GS 20, 308; SR 281.22. Dem Konkordat gehören ferner an die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden ob dem Wald, Unterwalden nid dem Wald, Glarus, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt, Basel- Landschaft, Schaffhausen, Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh., St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, T essin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. 2) SR 281.1
231.3 a) der Betriebene muss Gelegenheit gehbt haben, sich zur Sache zu äussern, eine Einsprache bei der verfügenden Behörde zu erheben oder von einem andern, die Überprüfung des Sachverhalts gewährleistenden Rechtsmittel Gebrauch zu machen; b) der Betriebene muss auf das gegen den Entscheid oder die Verfügung zu- lässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechts- mittelfrist aufmerksam gemacht worden sein. Art. 4 Nachweis der Vollstreckbarkeit Dem Rechtsöffnungsrichter sind vorzulegen: a) eine vollständige Ausfertigung der Verfügung oder des Entscheides bzw. ein Auszug aus dem Steuerregister; b) eine Rechtskraftbescheinigung der Instanz, bei der das zulässige Rechts- mittel einzulegen war, bzw. eine Bescheinigung der Steuerbehörde, dass die Steuerveranlagung rechtskräftig geworden ist; c) eine Bescheinigung der entscheidenden Behörde, dass die Anforderungen an das Verfahren nach Artikel 3 erfüllt sind; d) die gesetzlichen Vorschriften, aus denen sich die Gleichstellung der Ver- fügung oder des Entscheides mit vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen nach Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs ergibt. Art. 5 Prüfung von Amtes wegen Der Rechtsöffnungsrichter prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzun- gen der Vollstreckbarkeit nach den Artikeln 2 und 3 gegeben sind. Art. 6 Einreden des Betriebenen Dem Betriebenen stehen die folgenden Einreden zu: a) der urkundliche Beweis, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet wurde; b) dass die Schuld verjährt ist; c) dass die kantonale Behörde, welche den Entscheid erlassen hat, nicht zu- ständig war, dass der Betriebene nicht gehörig vorgeladen wurde oder nicht gesetzlich vertreten war; d) dass ihm der Entscheid nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise er- öffnet wurde.
231.3 Art. 7 Beitritt und Rücktritt 1 Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung ist dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundes- rates einzureichen. 2 W enn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates zu erklären. Der Rücktritt wird mit Ablauf des der Erklärung folgenden Kalenderjahres rechtswirksam. Art. 8 Inkrafttreten Das Konkordat tritt für die abschliessenden Kantone mit seiner Veröffent- lichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft, für die spä- ter beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitritts in der eidge- nössischen Gesetzessammlung. 1) Art. 9 Übergangsbestimmung Mit dem Beitritt der Kantone zu diesem Konkordat fällt im gegenseitigen V erhältnis die Anwendbarkeit des Konkordates vom 18. Februar 1911 betref- fend die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich- rechtlicher Ansprüche 2) und des Konkordates vom 29. Juni 1945 betreffend Rechtshilfe zur Vollstreckung von Ansprüchen auf Rückerstattung von Armenunterstützungen 3) dahin. 1) Das Konkordat ist für den Kanton Zug am 28. Dez. 1973 in Kraft getreten (AS 1973, 2099). 2) GS 10, 277; BS 3, 80 3) GS 15, 465; BS 3, 84
Version: 28.12.1973
Anzahl Änderungen: 0

Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche

231.3 Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche v om 17. Mai 1973 1) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf §§ 34 und 41 Bst. i der Kantonsverfassung 2) , beschliesst: § 1 Der Kantonsrat tritt dem Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche (vom Bundes- rat genehmigt am 20. Dezember 1971) bei. § 2 1 Dieser Beschluss tritt unter dem Vorbehalt des Referendums gemäss

§ 34 der Kantonsverfassung mit der Veröffentlichung des Beitrittes in der eidgenössischen Gesetzessammlung in Kraft. 3)

Er ist samt dem Konkordat in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 2 Gleichzeitig werden der Kantonsratsbeschluss betreffend die Gewäh- rung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher An- sprüche vom 23. August 1912 4) sowie der Kantonsratsbeschluss über den Bei- tritt zum Konkordat über Rechtshilfe zur Vollstreckung von Ansprüchen auf Rückerstattung von Armenunterstützungen vom 11. Oktober 1945 5) aufgeho- ben. 3 Gegenüber den Kantonen, die dem neuen Konkordat noch nicht beige- treten sind, gelten bis zum erfolgten Beitritt die bisherigen Konkordate. 1) GS 20, 307 2) BGS 111.1 3) In Kraft seit 28. Dez. 1973 (AS 1973, 2099). 4) GS 10, 277 5) GS 15, 465
231.3
231.3 K onkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche 1) Angenommen von den Konferenzen der kantonalen Justiz- und Polizei- direktoren, der kantonalen Finanzdirektoren und der kantonalen Fürsorge- direktoren am 15./16. April 1970, 13. Oktober 1970, 28. Oktober 1971 Vo m Bundesrat genehmigt am 20. Dezember 1971 Art. 1 Rechtshilfe 1 Die Konkordatskantone leisten sich gegenseitig Rechtshilfe zur Voll- streckung der auf öffentlichem Recht beruhenden Ansprüche auf Geld- oder Sicherheitsleistung zugunsten des Kantons oder der Gemeinden sowie der v on ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten und Zweckverbände. 2 Die Rechtshilfe wird im Betreibungsverfahren durch die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gewährt. Art. 2 Vo llstreckbare Entscheide V ollstreckbar sind rechtskräftige Entscheide oder Verfügungen (einge- schlossen Steuerveranlagungen) von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, die nach der Gesetzgebung des Kantons, in welchem sie erlassen wurden, im Sin- ne von Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs 2) einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt sind. Art. 3 Anforderungen an das Verfahren Die Vollstreckbarkeit setzt voraus, dass das Verfahren zur Festsetzung öf- fentlich-rechtlicher Ansprüche folgende Anforderungen erfüllte: 1) GS 20, 308; SR 281.22. Dem Konkordat gehören ferner an die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden ob dem Wald, Unterwalden nid dem Wald, Glarus, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt, Basel- Landschaft, Schaffhausen, Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh., St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, T essin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. 2) SR 281.1
231.3 a) der Betriebene muss Gelegenheit gehbt haben, sich zur Sache zu äussern, eine Einsprache bei der verfügenden Behörde zu erheben oder von einem andern, die Überprüfung des Sachverhalts gewährleistenden Rechtsmittel Gebrauch zu machen; b) der Betriebene muss auf das gegen den Entscheid oder die Verfügung zu- lässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechts- mittelfrist aufmerksam gemacht worden sein. Art. 4 Nachweis der Vollstreckbarkeit Dem Rechtsöffnungsrichter sind vorzulegen: a) eine vollständige Ausfertigung der Verfügung oder des Entscheides bzw. ein Auszug aus dem Steuerregister; b) eine Rechtskraftbescheinigung der Instanz, bei der das zulässige Rechts- mittel einzulegen war, bzw. eine Bescheinigung der Steuerbehörde, dass die Steuerveranlagung rechtskräftig geworden ist; c) eine Bescheinigung der entscheidenden Behörde, dass die Anforderungen an das Verfahren nach Artikel 3 erfüllt sind; d) die gesetzlichen Vorschriften, aus denen sich die Gleichstellung der Ver- fügung oder des Entscheides mit vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen nach Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs ergibt. Art. 5 Prüfung von Amtes wegen Der Rechtsöffnungsrichter prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzun- gen der Vollstreckbarkeit nach den Artikeln 2 und 3 gegeben sind. Art. 6 Einreden des Betriebenen Dem Betriebenen stehen die folgenden Einreden zu: a) der urkundliche Beweis, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet wurde; b) dass die Schuld verjährt ist; c) dass die kantonale Behörde, welche den Entscheid erlassen hat, nicht zu- ständig war, dass der Betriebene nicht gehörig vorgeladen wurde oder nicht gesetzlich vertreten war; d) dass ihm der Entscheid nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise er- öffnet wurde.
231.3 Art. 7 Beitritt und Rücktritt 1 Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung ist dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundes- rates einzureichen. 2 W enn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates zu erklären. Der Rücktritt wird mit Ablauf des der Erklärung folgenden Kalenderjahres rechtswirksam. Art. 8 Inkrafttreten Das Konkordat tritt für die abschliessenden Kantone mit seiner Veröffent- lichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft, für die spä- ter beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitritts in der eidge- nössischen Gesetzessammlung. 1) Art. 9 Übergangsbestimmung Mit dem Beitritt der Kantone zu diesem Konkordat fällt im gegenseitigen V erhältnis die Anwendbarkeit des Konkordates vom 18. Februar 1911 betref- fend die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich- rechtlicher Ansprüche 2) und des Konkordates vom 29. Juni 1945 betreffend Rechtshilfe zur Vollstreckung von Ansprüchen auf Rückerstattung von Armenunterstützungen 3) dahin. 1) Das Konkordat ist für den Kanton Zug am 28. Dez. 1973 in Kraft getreten (AS 1973, 2099). 2) GS 10, 277; BS 3, 80 3) GS 15, 465; BS 3, 84
Markierungen
Leseansicht