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Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ)
1. Abschnitt: Begriffe
Art. 1
1 a . Abschnitt: ² Geltungsbereich des BGÖ
Art. 1 a
2. Abschnitt: Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten
Art. 2 Grundsatz des gleichen Zugangs für jede Person
Art. 3 Unterstützung der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller
Art. 4 Einsichtnahme vor Ort
Art. 5 Zustellung einer Kopie
Art. 6 Interessenabwägung zwischen dem Schutz der Privatsphäre Dritter und öffentlichem Interesse am Zugang
3. Abschnitt: Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten und Zuständigkeiten
Art. 7 Inhalt des Gesuchs
Art. 8 Gesuche um Zugang zu amtlichen Dokumenten der Vertretungen der Schweiz im Ausland
Art. 9 Besondere Bedürfnisse der Medien
Art. 10 Gesuche, die eine besonders aufwändige Bearbeitung erfordern
Art. 11 Zuständigkeit für die Stellungnahme
4. Abschnitt: Schlichtung und Empfehlung
Art. 12 Schlichtung
Art. 12 a ⁶ Schlichtungsanträge, die eine besonders aufwändige Bearbeitung erfordern
Art. 12 b ⁷ Pflicht zur Mitwirkung am Schlichtungsverfahren
Art. 13 Empfehlung
Art. 13 a ⁸ Information der oder des Beauftragten durch die Behörde
5. Abschnitt: Gebühren
Art. 14 Grundsatz
Art. 15 Erlass oder Reduktion der Gebühren
Art. 16 Gebührentarif und Information über voraussichtliche Kosten
6. Abschnitt: Bewirtschaftung und Publikation amtlicher Dokumente sowie Information über amtliche Dokumente
Art. 17 Bewirtschaftung amtlicher Dokumente
Art. 18 Information über amtliche Dokumente
Art. 19 Publikation amtlicher Dokumente
7. Abschnitt: Beraterin oder Berater für die Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips
Art. 20
8. Abschnitt: Evaluation
Art. 21
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 22 Änderung bisherigen Rechts
Art. 22 a ¹² Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. April 2011
Art. 23 Inkrafttreten
Anhang 1
Gebührentarif in Franken
1. Reproduktionen
Franken | |
Fotokopie im Format A4 oder A3 | |
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Elektronische Kopie (falls die Dokumente nicht bereits in online übermittelt | |
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Elektronische Kopie auf maschinenlesbarem Datenträger gespeichert, zusätzlich zum allfälligen Seitenpreis | |
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Tonbandkassette oder Videokassette, bespielt durch die Behörde | |
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Papierabzüge von Fotografien, Film 16 oder 35 mm kopiert auf | nach Offerte |
2. Prüfung und Vorbereitung von amtlichen Dokumenten für die Gewährung des Zugangs
Franken | |
Arbeitsaufwand für die Prüfung und die Vorbereitung von amtlichen Dokumenten | |
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Anhang 2
Änderung bisherigen Rechts
Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ)
1. Abschnitt: Begriffe
Art. 1
1 a . Abschnitt: ² Geltungsbereich des BGÖ
Art. 1 a
2. Abschnitt: Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten
Art. 2 Grundsatz des gleichen Zugangs für jede Person
Art. 3 Unterstützung der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller
Art. 4 Einsichtnahme vor Ort
Art. 5 Zustellung einer Kopie
Art. 6 Interessenabwägung zwischen dem Schutz der Privatsphäre Dritter und öffentlichem Interesse am Zugang
3. Abschnitt: Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten und Zuständigkeiten
Art. 7 Inhalt des Gesuchs
Art. 8 Gesuche um Zugang zu amtlichen Dokumenten der Vertretungen der Schweiz im Ausland
Art. 9 Besondere Bedürfnisse der Medien
Art. 10 Gesuche, die eine besonders aufwändige Bearbeitung erfordern
Art. 11 Zuständigkeit für die Stellungnahme
4. Abschnitt: Schlichtung und Empfehlung
Art. 12 Schlichtung
Art. 12 a ⁹ Schlichtungsanträge, die eine besonders aufwändige Bearbeitung erfordern
Art. 12 b ¹² Pflicht zur Mitwirkung am Schlichtungsverfahren
Art. 13 Empfehlung
Art. 13 a ²⁰ Information des EDÖB durch die Behörde
5. Abschnitt: Gebühren
Art. 14 Grundsatz
Art. 15 Erlass oder Reduktion der Gebühren
Art. 16 Gebührentarif und Information über voraussichtliche Kosten
6. Abschnitt: Bewirtschaftung und Publikation amtlicher Dokumente sowie Information über amtliche Dokumente
Art. 17 Bewirtschaftung amtlicher Dokumente
Art. 18 Information über amtliche Dokumente
Art. 19 Publikation amtlicher Dokumente
7. Abschnitt: Beraterin oder Berater für die Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips
Art. 20
8. Abschnitt: Evaluation
Art. 21
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 22 Änderung bisherigen Rechts
Art. 22 a ²⁵ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. April 2011
Art. 23 Inkrafttreten
Anhang 1
Gebührentarif in Franken
1. Reproduktionen
Franken | |
Fotokopie im Format A4 oder A3 | |
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Elektronische Kopie (falls die Dokumente nicht bereits in online übermittelt | |
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Elektronische Kopie auf maschinenlesbarem Datenträger gespeichert, zusätzlich zum allfälligen Seitenpreis | |
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Tonbandkassette oder Videokassette, bespielt durch die Behörde | |
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Papierabzüge von Fotografien, Film 16 oder 35 mm kopiert auf | nach Offerte |
2. Prüfung und Vorbereitung von amtlichen Dokumenten für die Gewährung des Zugangs
Franken | |
Arbeitsaufwand für die Prüfung und die Vorbereitung von amtlichen Dokumenten | |
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