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Version: 31.12.2021
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Gesetz über die sozialen Leistungsangebote

1 860.2 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) vom 09.03.2021 (Stand 01.01.2022) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 38 der Kantonsverfassung (KV) 1 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Grundsätze

Art. 1

Zweck
1 Die sozialen Leistungsangebote nach diesem Gesetz dienen a der Verwirklichung der verfassungsmässigen Sozialrechte und Sozialzie le, b der Prävention, c der Hilfe zur Selbsthilfe, d dem Ausgleich von Beeinträchtigungen, e der Verhinderung von Ausgrenzung, f der Förderung der Integration, g dem Schutz der betroffenen Personen.
2 Dabei stehen die Mobilisierung der eigenen Ressourcen sowie die Förderung der privaten Initiative und Eigenverantwortung im Zentrum.

Art. 2

Soziale Leistungsangebote
1 Die sozialen Leistungsangebote umfassen insbesondere die Unterstützung und Hilfe von Kanton und Gemeinden für folgende Personen und in folgenden Lebenslagen und Bereichen: a Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf, b Gesundheitsförderung und Suchthilfe, c Familien-, Kinder- und Jugendförderung, d berufliche und soziale Integration.
1) BSG 101.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
21-121
860.2 2
2 Sie sind qualitativ angemessen sowie wirkungsorientiert und werden regel mässig auf das Erreichen der Ziele sowie auf ihre Wirtschaftlichkeit überprüft.
3 Als soziale Leistungsangebote gelten auch a Angebote für erwachsene Menschen mit Behinderungen, b Ausbildungs- und Betreuungsangebote für Jugendliche und junge Er wachsene, die von der Invalidenversicherung finanzierte Institutionen er bringen.

Art. 3

Zugänglichkeit
1 Die vom Kanton bereitgestellten sozialen Leistungsangebote sind bei entspre chendem Bedarf allen Personen mit Wohnsitz im Kanton zugänglich.
2 Sie können in Ausnahmefällen auch Personen mit ausserkantonalem Wohn sitz zugänglich gemacht werden.
3 Die von einer Gemeinde bereitgestellten sozialen Leistungsangebote sind bei entsprechendem Bedarf allen Personen mit Wohnsitz in der bereitstellenden Gemeinde zugänglich.

Art. 4

Subsidiarität
1 Der Kanton und die Gemeinden stellen soziale Leistungsangebote in Ergän zung zur privaten Initiative, zu Leistungen der Sozialversicherungen sowie zu anderen Leistungsformen nur soweit bereit und finanzieren sie, als dies zur Si cherstellung eines bedarfsgerechten Angebots nötig ist.
1.2 Zuständigkeiten und Aufgaben

Art. 5

Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI)
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) a konkretisiert die Ziele der sozialen Leistungsangebote und sorgt für deren Umsetzung, b erhebt und analysiert den Bedarf an sozialen Leistungsangeboten, c sorgt für eine bedarfsgerechte Versorgung, d stellt die erforderlichen sozialen Leistungsangebote bereit, e überprüft die Wirkung und Qualität der Versorgung, f legt Kennzahlen für das fachliche und finanzielle Controlling fest, g stellt das fachliche und finanzielle Controlling anhand der Kennzahlen nach Buchstabe f sicher.
2 Sie kann Ombudsstellen fördern und unterstützen.
3 860.2

Art. 6

Gemeinden
1 Die Gemeinden a erheben und analysieren den Bedarf an sozialen Leistungsangeboten in ihrem Zuständigkeitsbereich, b können soziale Leistungsangebote in Koordination mit der GSI in den gemeinsamen Zuständigkeitsbereichen erbringen.
1.3 Begriffe

Art. 7

1 Im Sinne dieses Gesetzes gelten als a Leistungserbringer: natürliche oder juristische Personen, die soziale Leis tungsangebote erbringen; b Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger: natürliche Personen, die soziale Leistungsangebote nutzen; c Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger: natürliche oder juristi sche Personen, die gestützt auf dieses Gesetz Staatsbeiträge erhalten.
1.4 Erbringung von sozialen Leistungsangeboten
1.4.1 Allgemeines

Art. 8

Leistungsorientierung
1 Die Beiträge an die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger werden leistungsorientiert, nach Möglichkeit prospektiv und soweit fachlich zielführend aufgrund von Pauschalen oder Normkosten festgesetzt.
2 Bei der Bemessung der Beiträge an die Leistungserbringer sind sämtliche Er träge im Rahmen der Leistungserbringung angemessen anzurechnen. Nicht angerechnet werden insbesondere Spenden und Legate, welche zweckgebun den für andere Tätigkeiten ausgerichtet wurden.
3 Der Regierungsrat kann durch Verordnung nähere Vorschriften zur Beitrags festsetzung, zur Tarifierung der Leistungen und zur Anrechnung der Eigenmit tel der Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger erlassen.

Art. 9

Staatsbeitragsrecht
1 Soweit dieses Gesetz keine besondere Regelung enthält, gelten die Vor schriften der Staatsbeitragsgesetzgebung.
860.2 4

Art. 10

Zweckkonforme Verwendung
1 Die zuständigen Stellen der GSI kontrollieren die zweckkonforme und recht mässige Verwendung der ausgerichteten Beiträge.

Art. 11

Verrechnung von Forderungen
1 Der Kanton kann Forderungen gegenüber Beitragsempfängerinnen und Bei tragsempfängern mit Forderungen der Beitragsempfängerinnen und Beitrags empfänger gegenüber dem Kanton verrechnen.
2 Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger können Forderungen gegenüber dem Kanton mit dessen Einverständnis verrechnen.

Art. 12

Sicherung des Verwendungszwecks
1 Zur Sicherung des Verwendungszwecks können die Beiträge an Dritte ausge richtet werden.

Art. 13

Pfändungs- und Abtretungsverbot
1 Die Beiträge an Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger dürfen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, weder verpfändet noch abge treten werden.

Art. 14

Rechtsverhältnisse
1 Das Rechtsverhältnis zwischen den Leistungserbringern und den Leistungs empfängerinnen und Leistungsempfängern wird mit einem öffentlich-rechtli chen Vertrag begründet.
2 Ansprüche aus diesem öffentlich-rechtlichen Vertrag sind durch Klage beim Regionalgericht geltend zu machen. Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozess ordnung, ZPO) 1 ) .
1.4.2 Bereitstellung

Art. 15

Bereitstellung durch den Kanton
1 Die GSI stellt im Rahmen der strategischen Vorgaben des Regierungsrates und der verfügbaren Mittel die erforderlichen sozialen Leistungsangebote be reit.
2 Zu diesem Zweck können die zuständigen Stellen der GSI a Leistungsverträge abschliessen,
1) SR 272
5 860.2 b Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfängern Beiträge gewähren, c Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern Beiträge für den Einkauf von Leistungen gewähren, d Gemeinden zur Bereitstellung von sozialen Leistungsangeboten ermächti gen, e Gemeinden, die auf eigene Kosten über dieses Gesetz hinausgehende soziale Leistungsangebote bereitstellen, Beiträge an die Kosten dieser Leistungsangebote gewähren, f ausnahmsweise selber Leistungen erbringen.

Art. 16

Bereitstellung durch die Gemeinden
1 Die Gemeinden können mit Ermächtigung der GSI soziale Leistungsangebote gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes bereitstellen.
2 Der Regierungsrat kann die maximal lastenausgleichsberechtigten Gesamt kosten festlegen und nähere Vorschriften erlassen über a die Zulassung der sozialen Leistungsangebote zum Lastenausgleich, b die Sicherstellung einer angemessenen regionalen Angebotsverteilung, c die Mindestanforderungen an die sozialen Leistungsangebote.
3 Die Gemeinden können auf eigene Kosten soziale Leistungsangebote bereit stellen, die über die kantonalen Vorgaben oder die Ermächtigung der GSI hin ausgehen.
1.4.3 Leistungsverträge

Art. 17

Grundsätze
1 Die zuständigen Stellen der GSI können im Rahmen des Vollzugs dieses Ge setzes durch Leistungsverträge geeignete Dritte beiziehen.
2 Beim Abschluss von Leistungsverträgen ist zusätzlich zu den Vorgaben ge mäss der Staatsbeitragsgesetzgebung a sicherzustellen, dass geregelt ist, ob und unter welchen Bedingungen die Leistungen für die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger kostenpflichtig sind, und b darauf zu achten, dass die Gesamtarbeitsverträge oder die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden.
860.2 6
3 Die Leistungserbringer streben im Rahmen ihrer vertraglichen Aufgaben an, Sozialhilfebezügerinnen und Sozialhilfebezüger, Personen mit Migrationshin tergrund und Menschen mit Behinderungen angemessen in ihren betrieblichen Abläufen zu berücksichtigen, insbesondere als Mitarbeiterinnen und Mitarbei ter, sowie Ausbildungs- und Praktikumsplätze zur Verfügung zu stellen.

Art. 18

Pflichtverletzungen
1 Verletzt ein Leistungserbringer vertragliche Pflichten, können die zuständigen Stellen der GSI oder der Gemeinde die Beiträge nach erfolgloser Mahnung kür zen, einstellen oder sie mit Zins seit der Auszahlung zurückfordern.
2 Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen können die Leistungsverträge frist los gekündigt werden.
1.4.4 Investitionsbeiträge, Bürgschaften und Darlehen

Art. 19

Investitionsbeiträge
1 Die zuständigen Stellen der GSI können im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben Leistungserbringern Investitionsbeiträge gewähren.
2 Investitionsbeiträge können gewährt werden, wenn a die Investitionskosten nicht durch angemessene Eigenmittelverwendung oder Bundesbeiträge gedeckt sind, b die Investition der kantonalen Bedarfsplanung entspricht und c die Investition mit dem Betriebskonzept des Leistungserbringers überein stimmt.
3 Leistungserbringern, deren Infrastruktur durch Infrastrukturpauschalen finan ziert wird, kann ein Investitionsbeitrag nur in vom Regierungsrat festgelegten Ausnahmefällen gewährt werden.

Art. 20

Bürgschaften und Darlehen
1 Die zuständigen Stellen der GSI können im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben Leistungserbringern Bürgschaften nach den Artikeln 492 bis 512 des Obligationenrechts (OR) 1 ) und Darlehen gewähren.
2 Bürgschaften und Darlehen können gewährt werden, wenn a die der Bürgschaft zugrundeliegende Hauptschuld oder das Darlehen mit den voraussichtlichen Erträgen finanziert werden kann, b die Investition der kantonalen Bedarfsplanung entspricht und
1) SR 220
7 860.2 c die Investition mit dem Betriebskonzept des Leistungserbringers überein stimmt.
3 Der Regierungsrat regelt die Grundsätze der Verzinsung und der Rückerstat tung der Darlehen durch Verordnung.

Art. 21

Rückerstattung
1 Die Rückerstattung erfolgt mit Zins.
2 Wenn der Kanton ein wesentliches Interesse daran hat, kann er in Ausnah mefällen ganz oder teilweise auf eine Rückerstattung verzichten.
1.5 Zusammenarbeit

Art. 22

Pflicht zur Zusammenarbeit
1 Die Leistungserbringer arbeiten mit anderen Leistungserbringern sowie den in ihrem Bereich tätigen weiteren Partnern und den Behörden zusammen.

Art. 23

Interinstitutionelle Zusammenarbeit
1 Die Leistungserbringer arbeiten mit anderen Institutionen zusammen, um die Eingliederung von Personen und deren finanzielle Unabhängigkeit zu fördern. Dazu gehören insbesondere die Sozialdienste sowie die Organe der Arbeitslo senversicherung, der Invalidenversicherung und der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.
2 Die mitwirkenden Institutionen stimmen ihre Angebote an Eingliederungs massnahmen aufeinander ab.
3 Die Datenbearbeitung und -bekanntgabe in der interinstitutionellen Zusam menarbeit (IIZ) richten sich nach der kantonalen Arbeitsmarktgesetzgebung.

Art. 24

Interkantonale Zusammenarbeit
1 Die GSI und die Gemeinden können beim Bereitstellen der Leistungsangebo te auch ausserkantonale Leistungserbringer berücksichtigen, soweit das zur Bedarfsdeckung notwendig oder kostengünstiger ist und gleichzeitig die Leis tungserbringung in definierter Qualität gewährleistet ist.
2 Der Regierungsrat kann bei Bedarf mit anderen Kantonen Verträge abschlies sen über a die Zusammenarbeit, b die Aufnahme von Personen in Institutionen, c die Kostentragung, d die gegenseitige Finanzierung von Leistungen.
860.2 8
2 Leistungsangebote für Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf
2.1 Leistungsangebote

Art. 25

Ziel
1 Die GSI sorgt für die erforderlichen Leistungsangebote für Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf.
2 Sie berücksichtigt dabei die spezifischen Anliegen von Kindern, älteren, chro nisch kranken und sterbenden Menschen sowie von deren Angehörigen.
3 Die Leistungsangebote dienen dem Zweck, a die Gesundheit und die Selbstständigkeit von Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf zu erhalten und zu fördern, b die Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf in der Behandlung und im Umgang mit Auswirkungen von Krankheiten und Therapien zu unter stützen.

Art. 26

Inhalt
1 Die Leistungsangebote für Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf um fassen insbesondere die folgenden Bereiche: a Beratungs- und Informationsangebote für Betroffene sowie deren Angehö rige, b Gesundheitsförderung und Prävention, c Pflege, Betreuung und Hilfe zu Hause (Spitex), d Tagesstätten, e Pflegeheime.

Art. 27

Zuständigkeit
1 Die GSI stellt die erforderlichen Leistungsangebote nach Artikel 26 bereit.
2.2 Finanzierung

Art. 28

Beiträge an Leistungserbringer
1 Die GSI gewährt Beiträge an die von ihr beauftragten Leistungserbringer.
9 860.2

Art. 29

Finanzierung der Pflegekosten
1 Die GSI vergütet den Leistungserbringern die nicht von den Krankenversiche rern und den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern gedeckten Pflegekosten nach Artikel 25a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) 1 ) .
2 Der Regierungsrat kann Pauschalen oder Normkosten festsetzen und regelt die Kostenbeteiligung der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger durch Verordnung.
3 Leistungsangebote der Gesundheitsförderung und Suchthilfe
3.1 Leistungsangebote

Art. 30

Ziel
1 Die GSI und die Gemeinden sorgen für bedarfsgerechte Leistungsangebote der Gesundheitsförderung und der Suchthilfe.
2 Diese dienen der Sicherstellung folgender Ziele: a einen gesunden Lebensstil und gesundheitsförderliche Lebensbedingun gen zu unterstützen, b übertragbare sowie nichtübertragbare Krankheiten zu verhindern oder zu mindest hinauszuzögern, c Suchterkrankungen zu verhindern, d abhängigen Menschen die notwendige Hilfe und Behandlung zu ermögli chen, e die individuellen, sozialen und gesundheitlichen Auswirkungen des Sucht mittelmissbrauchs zu vermindern und negative Auswirkungen auf die Ge sellschaft zu verringern.

Art. 31

Gesundheitsförderung
1 Die Leistungsangebote der Gesundheitsförderung umfassen insbesondere die folgenden Bereiche: a Förderung der physischen und psychischen Gesundheit, b Prävention übertragbarer und nichtübertragbarer Krankheiten.
1) SR 832.10
860.2 10

Art. 32

Suchthilfe
1 Die Leistungsangebote der Suchthilfe umfassen insbesondere die folgenden Bereiche: a Suchtprävention, b Früherkennung und Frühintervention, c ambulante Beratung und Therapie, d stationäre Suchttherapie, e Schadensminderung und Überlebenshilfe, f Obdach und Wohnen, g Arbeit.

Art. 33

Zuständigkeiten
1 Die GSI stellt die erforderlichen Leistungsangebote nach Artikel 31 und 32 be reit.
2 Die Gemeinden können Leistungsangebote nach Artikel 32 Absatz 1 Buchsta ben e und f bereitstellen.
3.2 Finanzierung

Art. 34

Fonds für Suchtprobleme
1 Unter der Bezeichnung «Fonds für Suchtprobleme» besteht eine Spezialfi nanzierung im Sinne von Artikel 14 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG) 1 ) .
2 Der Fonds, dem von Dritten weitere Mittel zugewiesen werden können, wird wie folgt geäufnet: a aus dem Anteil des Kantons am Reinertrag der Eidgenössischen Alkohol verwaltung nach der eidgenössischen Alkoholgesetzgebung, b aus der Alkoholabgabe nach dem Gastgewerbegesetz vom 11. November 1993 (GGG) 2 ) , c aus der Spielbankenabgabe nach dem kantonalen Geldspielgesetz vom 10. Juni 2020 (KGSG) 3 ) , d aus der Spielsuchtabgabe nach dem Gesamtschweizerischen Geldspiel konkordat vom 20. Mai 2019 (GSK) 4 ) .
1) BSG 620.0
2) BSG 935.11
3) BSG 935.52
4) BSG 945.4-1
11 860.2
3 Die Mittel des Fonds werden insbesondere zur Finanzierung und Steuerung von Massnahmen und Einrichtungen der Gesundheitsförderung (Art. 31) und Suchthilfe (Art. 32) verwendet.
4 Bei der Mittelvergabe sind das Fondsreglement und die spezifischen Zweck bindungen zu berücksichtigen.

Art. 35

Beiträge an Leistungserbringer
1 Die GSI oder die Gemeinden gewähren Beiträge an die von ihnen beauftrag ten Leistungserbringer.

Art. 36

Beiträge an Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger
1 Die zuständige Stelle der GSI kann Beiträge an Personen gewähren für die Inanspruchnahme der Leistungsangebote nach den Artikeln 31 und 32, soweit diese nicht mit Eigenleistungen, mit Leistungen Dritter oder mit Betriebsbeiträ gen der GSI finanziert werden können.
4 Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung
4.1 Leistungsangebote

Art. 37

Inhalt
1 Die GSI und die Gemeinden sorgen für die erforderlichen Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung.
2 Die Leistungsangebote umfassen insbesondere die folgenden Bereiche: a frühe Förderung, b familienergänzende Kinderbetreuung, soweit sie nicht in der Volksschul gesetzgebung geregelt ist, c offene Kinder- und Jugendarbeit, d Beratungs- und Informationsangebote für Kinder und Jugendliche mit Be hinderungen sowie deren Familien, e pädagogisch-therapeutische Massnahmen.

Art. 38

Zuständigkeiten
1 Die GSI stellt die erforderlichen Leistungsangebote nach Artikel 37 Absatz 2 bereit.
2 Die Gemeinden können Angebote nach Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben a bis c bereitstellen.
860.2 12
3 Sie können den Vollzug der Aufgaben der familienergänzenden Kinderbetreu ung einschliesslich der damit verbundenen Verfügungskompetenz einer geeig neten Behörde oder Institution übertragen.
4.2 Frühe Förderung

Art. 39

Ziel
1 Frühe Förderung bezweckt, die Ressourcen von Kindern und ihren Familien generell und besonders bei Risikokumulation präventiv zu stärken, damit sich die Kinder ihren individuellen Voraussetzungen entsprechend möglichst opti mal und altersgemäss entwickeln können.
2 Sie umfasst insbesondere a vorschulische Sprachförderung, b Angebote zur sozialen Integration, c Beratungs- und Bildungsangebote für Eltern, d Informations- und Vernetzungsangebote.

Art. 40

Vorschulische Sprachförderung
1 Kinder, deren Sprachstand in der Unterrichtssprache an ihrem Wohnsitz für den Eintritt in die Volksschule bei zu erwartender Entwicklung nachweislich un genügend ist, können bis zum Eintritt in den Kindergarten altersgerecht im Er werb dieser Unterrichtssprache gefördert werden.
2 Die GSI und die Gemeinden fördern den vorschulischen Spracherwerb primär im Rahmen der familienergänzenden Kinderbetreuung.

Art. 41

Mütter- und Väterberatung
1 Die Mütter- und Väterberatung als Angebot der frühen Förderung nimmt Kon takt auf zu Eltern und Pflegeeltern von Kindern bis zum vollendeten fünften Lebensjahr und bietet ihnen dezentrale Beratung und Unterstützung an bei der Pflege, Ernährung, Gesundheit, Entwicklung und Erziehung.

Art. 42

Elternbildung
1 Elternbildung dient dem Ziel, den Eltern Wissen und Fähigkeiten zu vermitteln und Handlungsoptionen zu eröffnen, die sie zur Erfüllung ihrer Erziehungs- und Sozialisationsaufgaben befähigen.
13 860.2
2 Unterstützt werden insbesondere niederschwellige Leistungsangebote für El tern, die aufgrund fehlender sprachlicher, kultureller oder finanzieller Ressour cen über einen eingeschränkten Zugang zu universellen Informations- und Bil dungsangeboten im Erziehungsbereich verfügen.
4.3 Familienergänzende Kinderbetreuung
4.3.1 Grundsätze

Art. 43

Ziel und Form
1 Das Leistungsangebot der familienergänzenden Kinderbetreuung dient der Sicherstellung folgender Ziele: a Existenzsicherung von Familien, b Vereinbarkeit von Familie und Beruf der Eltern, c Integration von Kindern in einem sozialen Netz, d Chancengleichheit, e sprachliche Integration der Kinder.
2 Es ist primär auf Erziehungsberechtigte ausgerichtet, die zur Erreichung die ser Ziele auf mitfinanzierte familienergänzende Betreuung angewiesen sind.
3 Es wird in Form von Betreuungsgutscheinen erbracht.

Art. 44

Betreuungsgutscheine
1 Betreuungsgutscheine sind eine geldwerte Leistung der Gemeinden an die Kosten der Erziehungsberechtigten für die Angebote familienergänzender Kin derbetreuung.
2 Sie berechtigen die Erziehungsberechtigten bei entsprechendem Bedarf zum Bezug von vergünstigten Angeboten der familienergänzenden Kinderbetreuung bei einem am Gutscheinsystem teilnehmenden Leistungserbringer ihrer Wahl im Kanton.
3 Die Höhe der Betreuungsgutscheine bemisst sich nach der Einkommens- und Vermögenssituation der Erziehungsberechtigten, der Familiengrösse sowie dem Bedarf.
4.3.2 Gemeinden

Art. 45

Teilnahme am Gutscheinsystem
1 Die Gemeinden entscheiden darüber, ob sie am Gutscheinsystem teilneh men.
860.2 14
2 Gemeinden, die am Gutscheinsystem teilnehmen, sind verpflichtet, die von der GSI bereitgestellte Webapplikation zu verwenden.

Art. 46

Zugänglichkeit
1 Die Gemeinden können die Betreuungsgutscheine kontingentieren.
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung festlegen, welche Prioritäten im Fall einer Kontingentierung zu beachten sind.
4.3.3 Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger

Art. 47

Bedarf an Betreuungsgutscheinen
1 Einen Bedarf an Betreuungsgutscheinen haben Erziehungsberechtigte, wenn a sie erwerbstätig sind oder einer Tätigkeit nachgehen, die der Erwerbstä tigkeit gleichgestellt ist, b die familienergänzende Kinderbetreuung zur sozialen oder sprachlichen Integration notwendig ist oder c gesundheitliche Gründe die Kinderbetreuung im eigenen Haushalt über längere Zeit ganz oder teilweise verunmöglichen.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er regelt insbe sondere allfällige Zusatzleistungen für Kinder mit besonderen Bedürfnissen und die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse.

Art. 48

Mitwirkungspflicht
1 Die Erziehungsberechtigten als Leistungsempfängerinnen und Leistungsemp fänger sind dazu verpflichtet, a die notwendigen Unterlagen termingerecht einzureichen, b die notwendigen Personen und Stellen zu ermächtigen, der zuständigen Stelle bzw. den von ihr beauftragten Dritten die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Daten zur Verfügung zu stellen, c jede Änderung der Verhältnisse, die eine Anpassung des Betreuungsgut scheins zur Folge haben könnte, unaufgefordert und unverzüglich zu mel den.
2 Verletzen sie ihre Mitwirkungspflichten, können die Leistungen vorüberge hend oder dauernd verweigert werden.
15 860.2
4.3.4 Leistungserbringer

Art. 49

Zulassung
1 Die zuständige Stelle der GSI erteilt Kindertagesstätten und Tagesfamilienor ganisationen die Zulassung zur Entgegennahme von Betreuungsgutscheinen.
2 Leistungserbringer mit Zulassung haben die Gesamtarbeitsverträge oder die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen einzuhalten.
3 Der Regierungsrat legt die weiteren Anforderungen, insbesondere die Quali tätsvorgaben, durch Verordnung fest.
4 Die Zulassung erfolgt auf Gesuch hin. Sie wird kostenlos erteilt.

Art. 50

Einschränkung, Entzug und Erlöschen
1 Für Einschränkung, Entzug und Erlöschen der Zulassung sind Artikel 93 und
94 sinngemäss anwendbar.

Art. 51

Pflichten
1 Wer zur Entgegennahme von Betreuungsgutscheinen zugelassen ist, hat a den zuständigen Behörden die zur Überprüfung der Qualität der Leis tungserbringung und zur ordnungsgemässen Abrechnung erforderlichen Daten und Kennzahlen zu liefern, b den zuständigen Behörden Angaben über die betreuten Kinder und deren Betreuungspensum zu liefern, c bei Bedarf mit involvierten Stellen zusammenzuarbeiten, d die von der GSI bereitgestellte Webapplikation zu verwenden.

Art. 52

Pflichtverletzungen
1 Bei Pflichtverletzungen ist Artikel 103 sinngemäss anwendbar.

Art. 53

Veröffentlichung
1 Die zuständige Stelle der GSI veröffentlicht eine Liste der zugelassenen Leis tungserbringer.
4.3.5 Verfahren und Datenschutz

Art. 54

Verfahren
1 Die Erziehungsberechtigten reichen bei der zuständigen Stelle ein Gesuch um Betreuungsgutscheine ein.
860.2 16
2 Die zuständige Stelle prüft das Gesuch und verfügt über die Gutscheinbe rechtigung und deren Höhe. Der Betreuungsgutschein wird befristet erteilt.
3 Die zuständige Stelle entrichtet den Gutscheinbetrag an den Leistungserbrin ger, bei dem das Kind betreut wird.

Art. 55

Rückerstattung
1 Die Wohnsitzgemeinde fordert Beiträge, die aufgrund von unrichtigen Anga ben oder Verschweigen von Tatsachen zu Unrecht an Erziehungsberechtigte gewährt oder an Leistungserbringer ausbezahlt wurden, mit Verzugszinsen zu rück.
2 Unterlässt sie dies, kürzt die zuständige Stelle der GSI den dem Lastenaus gleich anrechenbaren Betrag.

Art. 56

Datenbearbeitung
1 Die für die Ausstellung der Betreuungsgutscheine zuständige Stelle ist be rechtigt, die im Gesuch enthaltenen Daten einschliesslich besonders schüt zenswerter Personendaten zu bearbeiten.
2 Die Leistungserbringer sind berechtigt, die zur Bestätigung des Betreuungs verhältnisses erforderlichen Angaben aus dem Gesuch sowie die Verfügung, mit welcher der Betreuungsgutschein gewährt wird, einzusehen.
3 Die Datenbearbeitung erfolgt in Anwendung der von der GSI bereitgestellten Webapplikation in einem elektronischen Abrufverfahren.

Art. 57

Steuerdaten
1 Die für die Ausstellung der Betreuungsgutscheine zuständige Stelle ist mit dem Einverständnis der betroffenen Personen berechtigt, zur Feststellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten in einem Abruf verfahren auf die hierfür erforderlichen Steuerdaten der kantonalen Steuerver waltung zuzugreifen.
4.4 Offene Kinder- und Jugendarbeit (OKJA)

Art. 58

1 Die OKJA bezweckt, Kinder und Jugendliche sowie deren Umfeld zu stützen, zu fördern und ihnen einen angemessenen Platz in der Gesellschaft zu ermög lichen.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zu den Angeboten durch Verord nung.
17 860.2
4.5 Beratungs- und Informationsangebote für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sowie deren Familien

Art. 59

1 Die GSI stellt unter Berücksichtigung der Angebote anderer Direktionen Bera tungs- und Informationsangebote für Kinder und Jugendliche mit Behinderun gen oder in besonders schwierigen psychosozialen Verhältnissen sowie für de ren Familien bereit.
4.6 Pädagogisch-therapeutische Massnahmen

Art. 60

1 Die GSI stellt unter Berücksichtigung der Angebote der Volksschule die erfor derlichen Leistungsangebote in folgenden Bereichen bereit, insbesondere: a pädagogisch-therapeutische Massnahmen für Kinder und Jugendliche im Vor- und Nachschulalter, b heilpädagogische Früherziehung.
2 Sie kann den Vollzug der Aufgaben nach Absatz 1 einschliesslich der damit verbundenen Verfügungskompetenz einer anderen geeigneten Behörde oder Stelle übertragen.
4.7 Finanzierung

Art. 61

Beiträge an Leistungserbringer
1 Die GSI oder die Gemeinden gewähren Beiträge an die von ihnen beauftrag ten Leistungserbringer.
2 Die GSI kann Kindertagesstätten mit einer Zulassung nach Artikel 49 Absatz
1 Beiträge zur Sicherstellung des beruflichen Nachwuchses ausrichten.

Art. 62

Beiträge an Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger
1 Die zuständige Stelle der GSI kann Beiträge an Personen gewähren für die Inanspruchnahme der Leistungsangebote nach Artikel 37, soweit diese nicht mit Eigenleistungen, mit Leistungen Dritter oder mit Betriebsbeiträgen der GSI finanziert werden können.

Art. 63

Finanzierung der Betreuungsgutscheine
1 Die Gemeinden gewähren Beiträge an die Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung in Form von Betreuungsgutscheinen.
860.2 18
5 Leistungsangebote der beruflichen und sozialen Integration
5.1 Leistungsangebote

Art. 64

Ziel
1 Die GSI und die Gemeinden sorgen für die erforderlichen Angebote zur beruf lichen und sozialen Integration.
2 Diese Leistungsangebote bezwecken, die berufliche und soziale Integration von gegenüber der Arbeitslosenversicherung oder der Invalidenversiche rung nicht oder nicht hinreichend anspruchsberechtigten, erwerbslosen Perso nen sowie von allen erwerbslosen Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu fördern.

Art. 65

Inhalt
1 Die Leistungsangebote der beruflichen und sozialen Integration umfassen ins besondere die folgenden Bereiche: a Massnahmen zur Integration in den ersten Arbeitsmarkt, b Projekte der beruflichen Integration, c Massnahmen zur Sicherung und Unterstützung der beruflichen Integrati on, d Massnahmen zur Vorbereitung und Abklärung der beruflichen Integration, e Massnahmen zur sozialen Integration.

Art. 66

Zusammenarbeit mit der Wirtschaft
1 Die Leistungserbringer und die zuständigen Behörden arbeiten mit der Wirtschaft, den Gewerkschaften und den Verbänden zusammen.

Art. 67

Zuständigkeiten
1 Die GSI a stellt die erforderlichen Angebote nach Artikel 65 bereit, b sieht eine angemessene regionale Angebotsverteilung vor, c koordiniert ihre Angebote mit jenen der Arbeitsmarktbehörden und der Bil dungsbehörden sowie im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenar beit (IIZ).
2 Die Gemeinden können ergänzende Angebote nach Artikel 65 bereitstellen.
19 860.2
5.2 Finanzierung

Art. 68

Beiträge an Leistungserbringer
1 Die GSI gewährt Beiträge an die von ihr beauftragten Leistungserbringer.

Art. 69

Beiträge an Gemeinden
1 Die GSI kann den Gemeinden, die auf eigene Kosten ergänzende Angebote bereitstellen, Beiträge an die Kosten dieser Angebote gewähren.

Art. 70

Beiträge an Sozialdienste und Fachstellen
1 Die GSI kann den Sozialdiensten und zuweisenden Fachstellen Beiträge gewähren für die Finanzierung der Teilnahme einer Leistungsempfängerin oder eines Leistungsempfängers an einem Leistungsangebot nach Artikel 65.
6 Weitere soziale Leistungsangebote
6.1 Leistungsangebote

Art. 71

Ziel
1 Die GSI und die Gemeinden sorgen für die erforderlichen weiteren Angebote zur sozialen Integration.
2 Diese dienen der sozialen Stabilisierung und der Aktivierung der persönlichen Ressourcen und damit der Förderung der Eigenverantwortung und eines selbstbestimmten Lebens.

Art. 72

Inhalt
1 Die weiteren sozialen Leistungsangebote umfassen insbesondere die folgen den Bereiche: a Schuldenberatung, b Schutzunterkünfte, c Beratung und Betreuung von Menschen, welche die Prostitution ausüben, d Beratung von Menschen, die von einer übertragbaren Krankheit betroffen sind, e Ehe-, Partnerschafts- und Familienberatung, f Betreuung von Menschen mit einem besonders anspruchsvollen sozialen Bedarf, g Transporte zur sozialen Teilhabe von Menschen mit Mobilitätsbeeinträch tigung.
860.2 20

Art. 73

Zuständigkeit
1 Die GSI stellt die erforderlichen Angebote nach Artikel 72 bereit.
2 Die Gemeinden können ergänzende Angebote bereitstellen.

Art. 74

Transporte zur sozialen Teilhabe von Menschen mit Mobilitätsbe einträchtigung
1 Die zuständige Stelle der GSI kann eine geeignete juristische Person mit der Erbringung folgender Leistungen beauftragen: a Festlegung der Kriterien für eine Berechtigung, vergünstigte Transport dienste anzubieten, b Erteilung dieser Berechtigung durch Verfügung, c Festlegung der Kriterien für einen individuellen Transportanspruch der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sowie Bestimmung von dessen Höhe und des Selbstbehalts, d Erteilung des individuellen Transportanspruchs, e Abrechnung der Fahrten.
2 Die zuständige Stelle der GSI genehmigt die Kriterien nach Absatz 1 Buchsta ben a und c.
6.2 Finanzierung

Art. 75

Beiträge an Leistungserbringer
1 Die GSI gewährt Beiträge an die von ihr beauftragten Leistungserbringer.

Art. 76

Beiträge an Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger
1 Die zuständige Stelle der GSI kann Beiträge an Personen gewähren für die Inanspruchnahme der Leistungsangebote nach Artikel 72, soweit diese nicht mit Eigenleistungen, mit Leistungen Dritter oder mit Betriebsbeiträgen der GSI finanziert werden können.
7 Besondere Massnahmen und Modellversuche

Art. 77

Besondere Massnahmen
1 Die GSI kann zur Erreichung des Zwecks und der Ziele dieses Gesetzes be sondere Massnahmen treffen.
2 Sie kann a Leistungsangebote für besondere Bedürfnisse bereitstellen, b Beiträge an Organisationen oder beauftragte Dritte gewähren,
21 860.2 c die Freiwilligenarbeit fördern und unterstützen, d Studien und Evaluationen fördern.

Art. 78

Modellversuche
1 Die GSI kann Modellversuche durchführen oder im Rahmen der dafür bewil ligten Ausgaben mit Beiträgen fördern und unterstützen, um neue oder verän derte Methoden, Konzepte, Regelungen, Formen oder Abläufe zu erproben a im Bereich der sozialen Leistungsangebote, b in den Kooperationsfeldern des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sowie den Geltungsbereichen des Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 (GesG) 1 ) , des Spitalversorgungsgesetzes vom 13. Juni 2013 (SpVG) 2 ) und des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhil fegesetz, SHG) 3 ) , soweit diese Modellversuche vor- und nachgelagerte Versorgungsbereiche betreffen.
2 Sie fördert oder unterstützt insbesondere solche Projekte, die auf die Entwick lung und Umsetzung von integrierten Versorgungsmodellen, Systemdurchläs sigkeit, innovativen Präventions- und Integrationsansätzen, Anreizsystemen und Abgeltungsformen ausgerichtet sind.

Art. 79

Grundsätze für Modellversuche
1 Für die Modellversuche gelten folgende Grundsätze: a Die Bedürfnisse und der Schutz der betroffenen Personen sind zu berück sichtigen. b Die Modellversuche müssen auf die Erzielung sozialer, versorgungstech nischer oder wirtschaftlicher Verbesserungen ausgerichtet sein. c Sie sind durch ein Controlling zu begleiten und müssen evaluiert werden.
2 Die zuständige Stelle der GSI regelt die Modellversuche in Leistungsverträ gen mit den Leistungserbringern oder mit geeigneten Organisationen.
3 Der Regierungsrat kann zur Durchführung von Modellversuchen Versuchsver ordnungen nach Artikel 44 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisa tion des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) 4 ) er lassen.
1) BSG 811.01
2) BSG 812.11
3) BSG 860.1
4) BSG 152.01
860.2 22
8 Aus- und Weiterbildung
8.1 Allgemeines

Art. 80

1 Die zuständige Stelle der GSI kann Massnahmen im Bereich der Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen ergreifen, wenn die Si cherstellung des beruflichen Nachwuchses in den Betrieben der Leistungser bringer nach Absatz 2 gefährdet ist.
2 Die Bestimmungen über die Aus- und Weiterbildung gelten für folgende Leis tungserbringer: a Wohn- und Pflegeheime für Menschen mit Pflege- und Betreuungsbedarf, b Spitex-Organisationen.
3 Der Regierungsrat bezeichnet die nichtuniversitären Gesundheitsberufe durch Verordnung.
8.2 Praktische Aus- und Weiterbildung

Art. 81

Pflicht
1 Die Leistungserbringer beteiligen sich an der praktischen Aus- und Weiterbil dung in den vom Regierungsrat bezeichneten nichtuniversitären Gesundheits berufen, indem sie ihre Aus- und Weiterbildungsplätze für im Kanton gelegene schulische Bildungsanbieter bereitstellen.
2 Wenn im Kanton Anbieter für einzelne Berufe fehlen oder nicht in der entspre chenden Amtssprache vorhanden sind, können die Leistungserbringer Plätze für ausserhalb des Kantons Bern gelegene Bildungsanbieter bereitstellen.

Art. 82

Ausbildungskonzept
1 Jeder Leistungserbringer erstellt ein Ausbildungskonzept.
2 Das Ausbildungskonzept beschreibt die betrieblichen Voraussetzungen sowie die Ziele und Schwerpunkte der praktischen Aus- und Weiterbildung in den vom Regierungsrat bezeichneten nichtuniversitären Gesundheitsberufen.

Art. 83

Aus- und Weiterbildungsleistung
1 Die zuständige Stelle der GSI legt gegenüber jedem Leistungserbringer die in einem Rechnungsjahr zu erbringende Aus- und Weiterbildungsleistung fest. Sie stützt sich dabei auf die kantonale Versorgungsplanung und die kantonalen Vorgaben zum Ausbildungspotenzial.
23 860.2
2 Die kantonalen Vorgaben zur Berechnung des Ausbildungspotenzials des Leistungserbringers berücksichtigen insbesondere a die Anzahl Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Leistungserbringers in den nichtuniversitären Gesundheitsberufen, b die Struktur des Betriebs des Leistungserbringers, c die diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Leistungen im sta tionären und ambulanten Bereich des Leistungserbringers.
3 Der Leistungserbringer kann die Aus- und Weiterbildungsleistung im eigenen Betrieb erbringen oder einen im Kanton Bern gelegenen Leistungserbringer da mit beauftragen.
4 Der Regierungsrat regelt die Gewichtung für jede Aus- und Weiterbildung durch Verordnung und macht Vorgaben zum Ausbildungspotenzial der Leis tungserbringer.

Art. 84

Abgeltung
1 Der Leistungserbringer meldet der zuständigen Stelle der GSI am Ende des Rechnungsjahres für jeden nichtuniversitären Gesundheitsberuf die Aus- und Weiterbildungswochen, die während des Rechnungsjahres erbracht worden sind.
2 Die zuständige Stelle der GSI entrichtet dem Leistungserbringer die Abgel tung für die im Rechnungsjahr erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung. Ver gütungen für die Aus- und Weiterbildungsleistung, die der Leistungserbringer nach KVG erhält, werden davon abgezogen.
3 Die zuständige Stelle der GSI kann dem Leistungserbringer während des Rechnungsjahres auf der Grundlage der festgelegten Aus- und Weiterbildungs leistung periodische Vorschüsse ausrichten.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Entrichtung der Abgeltung durch Verordnung.

Art. 85

Ausgleichszahlung
1 Liegt die erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung des Leistungserbringers unter der festgelegten Aus- und Weiterbildungsleistung, hat der Leistungser bringer eine Ausgleichszahlung zu leisten.
2 Die Höhe der Ausgleichszahlung entspricht höchstens dem Betrag, der sich aus der Multiplikation folgender Faktoren ergibt: a Abgeltung für die festgelegte Aus- und Weiterbildungsleistung,
860.2 24 b dreifache prozentuale Differenz zwischen festgelegter und im Rechnungs jahr erbrachter Aus- und Weiterbildungsleistung.
3 Die Pflicht zur Ausgleichszahlung besteht erst, wenn ein Toleranzwert über schritten ist.
4 Bei einer Überschreitung des Toleranzwerts wird auf die Anordnung einer Ausgleichszahlung verzichtet, wenn der Leistungserbringer nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Ausgleichszahlung und insbe sondere die Höhe des Toleranzwerts durch Verordnung.
8.3 Theoretische Aus- und Weiterbildung

Art. 86

Zweck und Berichterstattung
1 Zur Sicherung des beruflichen Nachwuchses in den nichtuniversitären Ge sundheitsberufen kann die zuständige Stelle der GSI den im Kanton gelegenen Leistungserbringern Beiträge für die theoretische Aus- und Weiterbildung ihres Personals gewähren.
2 Sie erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht und gibt darin insbesondere Auskunft über die Höhe der gewährten Beiträge.

Art. 87

Voraussetzungen
1 Beiträge können für eine Aus- oder Weiterbildung von Personal des Leis tungserbringers gewährt werden, wenn es sich um einen vom Regierungsrat bezeichneten nichtuniversitären Gesundheitsberuf mit einem in der kantonalen Versorgungsplanung ausgewiesenen Bedarf handelt.

Art. 88

Höhe der Beiträge
1 Die Beiträge decken die Kosten, welche die Institutionen für die Durchführung ihrer Aus- und Weiterbildung dem Leistungserbringer oder der beim Leistungs erbringer angestellten Person in Rechnung stellen.
25 860.2
9 Bewilligung und Aufsicht bei Heimen und Spitex-Organisationen
9.1 Betriebsbewilligung

Art. 89

Bewilligungspflicht
1 Einer Betriebsbewilligung bedürfen a Leistungserbringer, die ein Heim betreiben und den aufgenommenen Per sonen Unterkunft sowie Unterstützungsleistungen in Form von Pflege, Betreuung oder Therapie gewähren, b Spitex-Organisationen.
2 Der Regierungsrat legt durch Verordnung fest, welche Einrichtungen nicht als Heim bewilligt werden, weil aufgrund der erbrachten Unterstützungsleistungen keine besondere Schutzbedürftigkeit besteht.

Art. 90

Voraussetzungen für Heime
1 Die Betriebsbewilligung zur Führung eines Heims wird einer juristischen Per son erteilt, die nachweist, dass a eine fachgerechte Pflege, Betreuung oder Therapie der Leistungsempfän gerinnen und Leistungsempfänger gewährleistet ist, b das Infrastruktur- und Leistungsangebot den Bedürfnissen der Leistungs empfängerinnen und Leistungsempfänger entspricht, c eine qualifizierte Leitung sowie der Einsatz von genügend Fach- und Hilfs personal gewährleistet ist, d das Angebot in einem Betriebskonzept umschrieben ist, e das spezifische Betriebsrisiko durch eine Betriebshaftpflichtversicherung hinreichend abgedeckt ist.
2 Die Betriebsbewilligung zur Unterkunft und Unterstützung in privaten Haus halten wird natürlichen Personen erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Ab satz 1 erfüllt sind.
3 Bei Pflegeheimen muss überdies nachgewiesen werden, dass die für den Be reich Pflege verantwortliche Fachperson über eine Berufsausübungsbewilli gung verfügt.

Art. 91

Voraussetzungen für Spitex-Organisationen
1 Die Betriebsbewilligung zur Führung einer Spitex-Organisation wird einer ju ristischen Person erteilt, die nachweist, dass a eine fachgerechte Pflege und Betreuung der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger gewährleistet ist,
860.2 26 b das Infrastruktur- und Leistungsangebot den Bedürfnissen der Leistungs empfängerinnen und Leistungsempfänger entspricht, c eine qualifizierte Leitung sowie der Einsatz von genügend qualifiziertem Personal gewährleistet wird, d das Angebot in einem Betriebskonzept umschrieben ist, e das spezifische Betriebsrisiko durch eine Betriebshaftpflichtversicherung hinreichend abgedeckt ist, f die für den Bereich Pflege verantwortliche Fachperson über eine Berufs ausübungsbewilligung verfügt.

Art. 92

Zuständigkeit
1 Die zuständige Stelle der GSI erteilt die Betriebsbewilligung für Heime und für Spitex-Organisationen.
2 Der Regierungsrat kann die Zuständigkeit für die Erteilung von Betriebsbewil ligungen zur Unterkunft und Unterstützung in privaten Haushalten durch Ver ordnung den Standortgemeinden übertragen.
9.2 Einschränkung, Entzug und Erlöschen der Betriebsbewilligung

Art. 93

Einschränkung der Betriebsbewilligung
1 Die Betriebsbewilligung kann befristet oder unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden.
2 Die beabsichtigte Tätigkeit kann auch nur teilweise bewilligt werden.

Art. 94

Entzug und Erlöschen der Betriebsbewilligung
1 Die für die Bewilligung und Aufsicht zuständige Stelle entzieht eine Betriebs bewilligung, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder Tatsa chen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen.
2 Die Betriebsbewilligung erlischt mit der Aufgabe der Leistungserbringung.
9.3 Pflichten der Inhaberinnen und Inhaber einer Betriebsbewilligung

Art. 95

Betriebliche Pflichten
1 Wer ein Heim oder eine Spitex-Organisation führt, hat a die Gesundheit und die Persönlichkeitsrechte der Leistungsempfängerin nen und Leistungsempfänger zu wahren, b die Qualitätssicherung zu gewährleisten, c den Betrieb wirtschaftlich zu führen und d die Tarifeinnahmen zweckgemäss zu verwenden.
27 860.2
2 Die strategische Führung der Trägerschaft ist von der operativen Ebene des Leistungserbringers mehrheitlich personell unabhängig.
3 Verantwortlich für die Erfüllung der betrieblichen Pflichten sind die Inhaberin nen und Inhaber der Bewilligung. Sie überprüfen regelmässig, ob a die Betriebsführung in der Institution den gesetzlichen Vorschriften ent spricht, b die operative Leitung ihre Aufgaben wahrnimmt.
4 Für private Haushalte gelten die betrieblichen Pflichten sinngemäss.

Art. 96

Betriebliche Pflichten von Heimen
1 Heime haben zusätzlich zu den Bestimmungen von Artikel 95 a die Aufnahmebedingungen offenzulegen, b mit den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern oder ihren gesetzlichen Vertretungen schriftliche Verträge abzuschliessen und c die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sowie ihre Ange hörigen über ihre Rechte und Pflichten in geeigneter Weise zu informie ren.
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung Mindestanforderungen für die Ver träge zwischen den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern und dem Heim festlegen.

Art. 97

Rechnungslegung und Kostenrechnung
1 Wer ein Heim oder eine Spitex-Organisation führt, hat a die Jahresrechnung auf der Grundlage des durch den Regierungsrat be stimmten Rechnungslegungsstandards zu führen, b den vom Regierungsrat bestimmten Kostenrechnungsstandard anzuwen den.
2 Wer ein Heim führt, hat überdies der zuständigen Stelle der GSI den Investiti onskostenanteil der Abgeltung abzüglich der Anlagenutzungskosten zur Kennt nis zu bringen sowie dessen Verwendung auszuweisen.

Art. 98

Meldepflichten
1 Wer für sein Leistungsangebot einer Bewilligungspflicht unterliegt, meldet der zuständigen Aufsichtsbehörde a wesentliche Änderungen des Betriebskonzepts, der Infrastruktur und der Leitung, bevor die Änderungen umgesetzt werden,
860.2 28 b unverzüglich andere wesentliche Änderungen betreffend die Bewilligungs voraussetzungen sowie wesentliche Änderungen, welche die Erfüllung von übertragenen öffentlichen Aufgaben beeinträchtigen könnten.
2 Der Regierungsrat kann weitere Meldepflichten durch Verordnung festlegen.

Art. 99

Aufnahmepflicht für Heime in Ausnahmefällen
1 In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle der GSI geeignete Heime durch Verfügung zur Aufnahme einer bestimmten Person verpflichten.
2 Die Verpflichtung zur Aufnahme kann für die Dauer von maximal zwölf Mona ten angeordnet werden und einmalig um maximal zwölf Monate verlängert wer den.
3 Die aufzunehmende Person muss a ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton aufweisen, b einen dringenden behinderungs-, psychosozial-, pflege- oder suchtbe dingten Bedarf an Unterstützung in einer stationären Einrichtung aufwei sen und c trotz nachgewiesener intensiver, den Umständen entsprechender Suche nicht in einer geeigneten Institution aufgenommen worden sein.
4 Die zuständige Stelle der GSI ersetzt die beim verpflichteten Heim durch die Aufnahmepflicht zusätzlich angefallenen, nachgewiesenen und notwendigen Kosten auf deren Gesuch hin.
5 Widersetzt sich das verpflichtete Heim der verfügten Aufnahme, kann die zu ständige Stelle der GSI Massnahmen gemäss Artikel 103 anordnen.
9.4 Aufsicht

Art. 100

Zuständigkeit
1 Wer für sein Leistungsangebot einer kantonalen Bewilligungspflicht unterliegt, ist der Aufsicht der zuständigen Stelle der GSI unterstellt.
2 Die Gemeinden beaufsichtigen die Leistungserbringer, die einer kommunalen Bewilligungspflicht unterliegen. Sie können eine andere Gemeinde als zustän dig bezeichnen.
3 Die zuständige Aufsichtsbehörde überprüft risikobasiert, ob die Leistungser bringer die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Tätigkeit erfüllen und ihre Leistungen in guter Qualität erbringen. Zu diesem Zweck kann sie jederzeit Kontrollen durchführen.
29 860.2

Art. 101

Übertragung von Aufsichtsaufgaben an Dritte
1 Die zuständige Aufsichtsbehörde kann Dritte beauftragen, bei den Leistungs erbringern Kontrollen im Rahmen der Aufsicht durchzuführen und ihr Bericht zu erstatten.

Art. 102

Mitwirkungspflichten
1 Die Leistungserbringer erteilen der zuständigen Aufsichtsbehörde Auskünfte und gewähren ihr Einsicht in Akten, wenn nötig auch in besonders schützens werte Personendaten.
2 Sie verschaffen ihr Zutritt zu den Räumlichkeiten und Einrichtungen und un terstützen sie in allen Belangen, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich ist.
3 Ihre Organe und Hilfspersonen können sich gegenüber der zuständigen Auf sichtsbehörde nicht auf gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflichten berufen.

Art. 103

Massnahmen gegen Inhaberinnen und Inhaber einer Betriebsbe willigung
1 Bei Verletzung betrieblicher Pflichten, Missachtung von Auflagen oder Bedin gungen oder Verstoss gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder dessen Ausführungserlasse können gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Betriebsbewilligung folgende Massnahmen angeordnet werden: a Verwarnung, b Busse bis zu 50'000 Franken, c Entzug der Bewilligung.
2 Die Bewilligung kann ganz oder teilweise, auf bestimmte oder auf unbestimm te Zeit entzogen, an Bedingungen geknüpft, mit Auflagen verbunden oder in eine befristete Bewilligung umgewandelt werden.

Art. 104

Verjährung
1 Die administrative Verfolgung verjährt nach Ablauf von zwei Jahren, nachdem die zuständige Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis erhalten hat.
2 Die Frist wird durch jede Untersuchungs- und Prozesshandlung über den be anstandeten Vorfall unterbrochen, welche die zuständige Aufsichtsbehörde, eine Strafverfolgungsbehörde oder ein Gericht vornimmt.
860.2 30
3 Die administrative Verfolgung verjährt in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem beanstandeten Vorfall.

Art. 105

Amtshilfe
1 Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der zuständigen Aufsichtsbe hörde unverzüglich Vorfälle, die auf eine Verletzung betrieblicher Pflichten hin deuten.

Art. 106

Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften über a die Bewilligungsvoraussetzungen, b die Aufsicht, c das Verfahren.
2 Er erlässt überdies Kriterien für eine risikobasierte Kontrolle der betrieblichen Pflichten.
10 Bewilligung und Aufsicht bei Tagesbetreuung

Art. 107

Bewilligung und Aufsicht bei Kindertagesstätten
1 Der Betrieb von Kindertagesstätten bedarf einer Bewilligung und untersteht der Aufsicht der zuständigen Stelle der GSI.
2 Für die Bewilligung und Aufsicht gelten die Bestimmungen der eidgenössi schen Pflegekindergesetzgebung.
3 Der Regierungsrat legt durch Verordnung weitere Bewilligungsvoraussetzun gen sowie Vorgaben zur Qualität fest.

Art. 108

Bewilligung und Aufsicht bei Tagesfamilienorganisationen
1 Tagesfamilienorganisationen (TFO) bedürfen einer Bewilligung und unterste hen der Aufsicht der zuständigen Stelle der GSI.
2 TFO a vermitteln die regelmässige Betreuung von Kindern in den bei ihnen ange stellten Tagesfamilien, b beaufsichtigen die bei ihnen angestellten Tagesfamilien.

Art. 109

Aufsicht über Tagesfamilien
1 Die bewilligten TFO beaufsichtigen die bei ihnen angestellten Tagesfamilien.
31 860.2
2 Die GSI führt die Aufsicht über die übrigen Tagesfamilien. Sie erhebt eine Ge bühr dafür.

Art. 110

Übertragung von Aufsichtsaufgaben an Dritte
1 Die zuständige Aufsichtsbehörde kann Dritte beauftragen, Kontrollen im Rah men der Aufsicht durchzuführen und ihr Bericht zu erstatten.
11 Datenschutz
11.1 Datenbearbeitung

Art. 111

Anwendbares Recht und besonders schützenswerte Daten
1 Für den Vollzug dieses Gesetzes ist die kantonale Datenschutzgesetzgebung massgebend.
2 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden und Leistungser bringer dürfen besonders schützenswerte Personendaten, insbesondere über die Gesundheit und Massnahmen der sozialen Hilfe oder fürsorgerischen Betreuung, bearbeiten und mit anderen kantonalen und kommunalen Behörden sowie Leistungserbringern austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufga ben nach diesem Gesetz zwingend notwendig ist.
3 Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend notwendig ist, können sie aus zentralen Personendatensammlungen des Kantons folgende Daten abru fen, einschliesslich früherer Daten: a Angaben zu Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes oder der sozialen Hilfe, b Angaben zum Haushalt, c Angaben zur Gesundheit.

Art. 112

Auskunftspflicht
1 Soweit die Informationen zur Abklärung der finanziellen Verhältnisse von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern nach diesem Gesetz not wendig sind und keine besonderen Vorschriften des Bundesrechts entgegen stehen, sind die Steuerbehörden gegenüber den mit dem Vollzug dieses Ge setzes betrauten Stellen zur Erteilung von Auskünften verpflichtet.
860.2 32

Art. 113

Anzeigepflichten und -rechte
1 Die Mitteilungspflichten nach Artikel 48 Absatz 1 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) 1 ) entfallen, wenn a die Informationen vom Opfer stammen, b die Informationen von der Ehegattin oder vom Ehegatten, von der einge tragenen Partnerin oder vom eingetragenen Partner, von der Lebenspart nerin oder vom Lebenspartner, von einem Elternteil, Geschwister oder Kind des Opfers stammen oder c das Opfer Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetra gener Partner oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner, Elternteil, Ge schwister oder Kind der vermuteten Täterschaft ist.
11.2 Datenlieferung

Art. 114

Leistungserbringer und Gemeinden
1 Die Leistungserbringer liefern der zuständigen Stelle der GSI innert angesetz ter Frist alle Daten, die erforderlich sind für a die Bedarfserhebung, Analyse, Planung und Wirkungskontrolle der sozia len Leistungsangebote, b die vergleichende Überprüfung der Qualität, c die vergleichende Überprüfung der Leistungskosten, d die Überprüfung der Einhaltung von gesetzlichen Pflichten, e die Überprüfung der Erreichung von Zielen und Wirkungen der Leistungs angebote sowie der Kennzahlen, f die Überprüfung der Abgeltung der Leistungsangebote, g die Überprüfung der Massnahmen zur Sicherstellung des beruflichen Nachwuchses im Rahmen von Artikel 80 bis 88.
2 Die Leistungserbringer im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden sind ver pflichtet, die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a bis f der Gemeinde zu liefern.
3 Die Gemeinden liefern der zuständigen Stelle der GSI die notwendigen Daten nach Absatz 1 Buchstaben a bis f, die nicht von den Leistungserbringern zu lie fern sind.
4 Die Daten über die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sowie Personaldaten sind in anonymisierter Form zu liefern.
1) BSG 271.1
33 860.2

Art. 115

Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger
1 Die zuständige Stelle der GSI erhebt bei den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern Daten und bearbeitet diese, um a die Bedarfsgerechtigkeit der erbrachten Leistungen im Versorgungssys tem zu überprüfen, b die Finanzierung zu berechnen und zu überprüfen, c das Angebot und die Kosten zu planen und zu steuern.

Art. 116

Nähere Bestimmungen
1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er kann insbe sondere die Art und den Umfang der Daten sowie den Zeitpunkt der Datenliefe rung regeln.

Art. 117

Sanktion
1 Liefert ein Leistungserbringer die Daten nicht oder nicht nach den Vorgaben des Regierungsrates, erhebt die zuständige Stelle der GSI nach erfolgloser Mahnung ihm gegenüber eine Verwaltungssanktion in Form einer Busse von bis zu 500'000 Franken.
2 Liefert eine Gemeinde die Daten nicht oder nicht nach den Vorgaben des Re gierungsrates, erhebt die zuständige Stelle der GSI nach erfolgloser Mahnung ihr gegenüber eine Verwaltungssanktion in Form einer Busse von bis zu
100'000 Franken.
3 Die Höhe der Busse richtet sich nach der Schwere des Verschuldens und a bei Leistungserbringern nach dem Leistungsauftragsvolumen, b bei Gemeinden nach der Grösse.
4 Die Schwere des Verschuldens hängt insbesondere ab von a der Anzahl der Nichtlieferungen, b der Anzahl und Dauer der verspäteten Lieferungen, c den Umständen, die zur Pflichtverletzung geführt haben.
11.3 Datenveröffentlichung

Art. 118

1 Die GSI ist berechtigt, die nach Bundesvorgaben bei den Leistungserbringern erhobenen betriebsbezogenen Daten zu bearbeiten und so zu veröffentlichen, dass die einzelnen Leistungserbringer ersichtlich sind.
860.2 34
12 Lastenausgleich
12.1 Lastenausgleichsberechtigter Aufwand

Art. 119

Aufwendungen des Kantons
1 Die Aufwendungen des Kantons für die Finanzierung von sozialen Leistungs angeboten und besonderen Massnahmen, mit Ausnahme der Aufwendungen für erwachsene Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf und für Transpor te zur sozialen Teilhabe, werden dem Lastenausgleich Soziales zugeführt.
2 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften über die an rechenbaren Aufwendungen.

Art. 120

Aufwendungen der Gemeinden
1 Die folgenden Aufwendungen der Gemeinden, soweit sie gemäss den gesetz lichen Vorschriften gewährt worden sind, werden dem Lastenausgleich Sozia les zugeführt: a 80 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen an die Leistungserbringer sozialer Leistungsangebote im Rahmen der Ermächtigung der zuständi gen Stelle der GSI, b mindestens 80 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen für Betreu ungsgutscheine, c die anrechenbaren Aufwendungen im Bereich Obdach und Wohnen sowie Schadensminderung und Überlebenshilfe im Rahmen der Ermächtigung der zuständigen Stelle der GSI.
2 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften über die Lastenausgleichsberechtigung des Aufwands der Gemeinden.
3 Er regelt insbesondere die vom Aufwand in Abzug zu bringenden Einnahmen.
12.2 Verfahren

Art. 121

Datenlieferung der Gemeinden
1 Die Gemeinden sind verpflichtet, der zuständigen Stelle der GSI regelmässig die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, damit die dem Lastenaus gleich nach der Sozialhilfegesetzgebung zugeführten Aufwendungen der Gemeinden überprüft werden können.
35 860.2

Art. 122

Sanktionen
1 Wenn die Gemeinde der zuständigen Stelle der GSI für die Erstellung der Lastenausgleichsabrechnung unvollständige oder falsche Angaben macht oder die erforderlichen Berichte und statistischen Angaben nicht oder nicht rechtzei tig liefert, kann die zuständige Stelle der GSI a den Aufwand der betroffenen Gemeinde ganz oder teilweise aus dem Lastenausgleich ausschliessen oder b fällige Zahlungen zurückbehalten, bis die ergänzten oder korrigierten Da ten geliefert werden.
2 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ergreift die erfor derlichen aufsichtsrechtlichen Massnahmen.
13 Strafbestimmungen

Art. 123

Unrechtmässige Leistungen
1 Wer Leistungen oder Beiträge des Kantons oder der Gemeinden durch falsche oder unvollständige Angaben oder durch Verschweigen von Tatsachen erwirkt, wird mit Busse bestraft.
2 Fahrlässiges Handeln ist nicht strafbar.

Art. 124

Falsche Angaben bei Betriebsbewilligungen
1 Wer in der Absicht, eine Betriebsbewilligung zu erwirken oder ihre Einschrän kung oder ihren Entzug zu verhindern, wissentlich falsche Angaben über we sentliche Tatsachen macht oder solche Tatsachen verheimlicht, wird mit Busse bis 100'000 Franken bestraft.

Art. 125

Handeln als Leistungserbringer ohne Bewilligung
1 Handelt ein Leistungserbringer ohne Bewilligung der zuständigen Behörde, aufgrund einer unrechtmässig erwirkten Bewilligung oder in Überschreitung der ihm erteilten Bewilligung, werden die verantwortlichen Personen mit Busse bis
100'000 Franken bestraft.

Art. 126

Verletzung anderer Pflichten aus diesem Gesetz
1 Verletzt ein Leistungserbringer andere ihm in diesem Gesetz auferlegte Pflichten, werden die verantwortlichen Personen mit Busse bis 60'000 Franken und im Wiederholungsfall mit Busse bis zu 100'000 Franken bestraft.
860.2 36

Art. 127

Widerhandlung in Betrieben
1 Ist die strafbare Handlung im Betrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese solida risch für Bussen, Gebühren und Kosten.
2 Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.
14 Rechtspflege

Art. 128

1 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai
1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) 1 ) , soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht.
15 Ausgabenbewilligungen

Art. 129

Rahmenkredit
1 Der Grosse Rat beschliesst in der Regel alle vier Jahre einen Rahmenkredit zur Finanzierung der Leistungsangebote für Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf, mit Ausnahme der Restfinanzierung Pflege sowie für Transporte von Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung.
2 Er beschliesst in der Regel alle vier Jahre je einen Rahmenkredit für den Kantonsteil für a Leistungsangebote der Gesundheitsförderung und Suchthilfe, b Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung, c Leistungsangebote der beruflichen und sozialen Integration, d weitere soziale Leistungsangebote.
3 Die GSI beschliesst über die Verwendung des Rahmenkredits.

Art. 130

Weitere Ausgabenbewilligungen
1 Die GSI bewilligt die Ausgaben für a die Opferhilfe, b die Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen, c die Restfinanzierung Pflege.
2 Die Ausgaben für Investitionsbeiträge, Darlehen und Bürgschaften werden vom Regierungsrat bewilligt. Er kann diese Befugnis durch Verordnung ganz oder teilweise der GSI übertragen.
1) BSG 155.21
37 860.2
3 Die Befugnis zur Bewilligung anderer Ausgaben richtet sich nach der Kantonsverfassung und der Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen.
16 Ausführungsbestimmungen

Art. 131

1 Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug erforderlichen Ausführungsbe stimmungen.
2 Er kann seine Regelungsbefugnisse unter Beachtung der Delegationsvoraus setzungen von Artikel 43 Absatz 1 OrG ganz oder teilweise der GSI übertra gen.
17 Übergangsbestimmungen
17.1 Rückerstattung

Art. 132

1 Die Bestimmungen zur Rückerstattung von Staatsbeiträgen sind auch an wendbar auf Staatsbeiträge, die gestützt auf die bisherigen Bestimmungen von Abschnitt 4 SHG ausgerichtet wurden.
17.2 Kinder und Jugendliche mit besonderem Pflege-, Betreuungs- oder Bildungsbedarf

Art. 133

Leistungsangebote
1 Die zuständigen Stellen der GSI stellen die erforderlichen Leistungsangebote für Kinder und Jugendliche mit besonderem Pflege-, Betreuungs- oder Bil dungsbedarf bereit, bis die Gesetzgebung über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf und das revidierte Volksschulgesetz zur Umsetzung der Strategie Sonderpädagogik in Kraft treten.
2 Diese umfassen insbesondere die folgenden Bereiche: a Kinder- und Jugendheime, bis die Gesetzgebung über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf in Kraft tritt, b sonderpädagogische Massnahmen im Schulalter einschliesslich Sonder schulung bis das revidierte Volksschulgesetz zur Umsetzung der Strategie Sonderpädagogik in Kraft tritt.
3 Die Bereitstellung der Angebote erfolgt in Koordination mit Angeboten ande rer Direktionen.
860.2 38

Art. 134

Finanzierung
1 Die zuständige Stelle der GSI gewährt Beiträge an die Leistungserbringer, die in ihrem Auftrag Leistungen nach Artikel 133 erbringen.
2 Sie kann Beiträge an Personen gewähren für die Inanspruchnahme der Leis tungsangebote nach Artikel 133, soweit diese nicht mit Eigenleistungen der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger, mit Leistungen Dritter oder mit Betriebsbeiträgen der GSI finanziert werden können.
3 Die entsprechenden Ausgaben werden abschliessend vom Regierungsrat be willigt. Der Regierungsrat kann diese Befugnis durch Verordnung ganz oder teilweise der GSI übertragen.
4 Die Beiträge unterliegen im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes dem Lastenausgleich.

Art. 135

Bewilligung und Aufsicht
1 Kinder- und Jugendheime sowie Sonderschulen werden von den zuständigen Stellen der GSI bewilligt und beaufsichtigt, bis die Gesetzgebung über die Leis tungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf und das revidierte Volksschulgesetz zur Umsetzung der Strategie Sonderpädagogik in Kraft ge setzt treten.
2 Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind sinngemäss anwendbar. Die beson deren Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen sind zu beachten.
17.3 Plätze in Kindertagesstätten mit sozialpädagogischer Ausrichtung für schulpflichtige Kinder ab der ersten Klasse

Art. 136

1 Sofern eine Gemeinde die Aufwendungen für Kindertagesstätten mit sozialpä dagogischer Ausrichtung für schulpflichtige Kinder ab der ersten Klasse bereits bisher dem Lastenausgleich zugeführt hat, kann sie dies mit Ermächtigung der zuständigen Stelle der GSI noch bis zum Ende des Schuljahres fortsetzen, in dem die Gesetzgebung über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf in Kraft tritt.
17.4 Bewilligungen

Art. 137

Betriebsbewilligung für Heime und Spitex-Organisationen
1 Nach bisherigem Recht erteilte Betriebsbewilligungen bleiben gültig.
39 860.2
2 Aufgrund des bisherigen Rechts bewilligte Heime und Spitex-Organisationen müssen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine von der operativen Ebene unabhängige juristische Person als Trägerschaft ver fügen.

Art. 138

Betriebsbewilligung für Kindertagesstätten
1 Kindertagesstätten müssen spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine Bewilligung nach diesem Gesetz verfügen.
2 Das Bewilligungsgesuch ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Über gangsfrist einzureichen.
3 Kindertagesstätten, die nach bisherigem Recht durch eine Gemeinde oder die zuständige Stelle der GSI beaufsichtigt wurden, unterstehen bis dahin der Auf sicht der bisherigen Aufsichtsbehörde.
4 Der Regierungsrat legt fest, ab welchem Zeitpunkt die Zuständigkeit für die Aufsicht der übrigen Kindertagesstätten von der Direktion für Inneres und Jus tiz zur zuständigen Stelle der GSI wechselt.

Art. 139

Bewilligung und Aufsicht bei TFO und Tagesfamilien
1 Die Bestimmungen zur Bewilligung und Aufsicht über TFO sowie zur Aufsicht über Tagesfamilien gelten ab zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2 Bis dahin gelten die Bestimmungen von Artikel 140 und 141.

Art. 140

Aufsicht über Tagesfamilien
1 Die kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden führen die Aufsicht über die in ihrem Zuständigkeitsgebiet wohnhaften Tageseltern.
2 Die burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt die Aufsicht über a Tageseltern, die einer Burgergemeinde angehören, für welche die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig ist, b Tageselterndienste, die von einer solchen Burgergemeinde betrieben wer den oder in ihrem Auftrag tätig sind.

Art. 141

Aufsicht über Tagesfamilien durch Private
1 Für die dauerhafte Aufgabenübertragung an Private im Bereich der Aufsicht über Tagesfamilien ist ein Leistungsvertrag abzuschliessen.
860.2 40
2 Dieser bedarf der Zustimmung durch die Geschäftsleitung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und ist der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz zur Kenntnis zu bringen.

Art. 142

Bestehende Ermächtigungen und Leistungsverträge
1 Ermächtigungen und Leistungsverträge, die gestützt auf Artikel 60 Absatz 2 SHG verfügt oder abgeschlossen wurden, behalten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Gültigkeit bis nach Ablauf ihrer verfügten oder vertraglich verein barten Dauer.
18 Schlussbestimmungen

Art. 143

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert: a Gesetz vom 10. März 2020 über die zentralen Personendatensammlun gen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG) 1 ) , b Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) ) , c Gesetz vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) 3 ) , d Gesetz vom 23. Januar 2018 über den Justizvollzug (Justizvollzugsge setz, JVG) 4 ) , e Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) 5 ) , f Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 (GesG) 6 ) , g Spitalversorgungsgesetz vom 13. Juni 2013 (SpVG) 7 ) , h Arbeitsmarktgesetz vom 23. Juni 2003 (AMG) 8 ) , i Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfege setz, SHG) 9 ) , k Kantonales Geldspielgesetz vom 10. Juni 2020 (KGSG) 10 ) ,
1) BSG 152.05
2) BSG 211.1 BSG 213.316
4) BSG 341.1
5) BSG 631.1
6) BSG 811.01
7) BSG 812.11
8) BSG 836.11
9) BSG 860.1
10) BSG 935.52
41 860.2 l Gesetz vom 7. Juni 2012 über das Prostitutionsgewerbe (PGG) 11 ) .

Art. 144

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 9. März 2020 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Costa Der Generalsekretär: Trees Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 18. August 2021 Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist. Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen. Für getreuen Protokollauszug Der Staatsschreiber: Auer RRB Nr. 1371 vom 24. November 2021: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2022
11) BSG 935.90
860.2 42 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
09.03.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung 21-121
43 860.2 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 09.03.2021 01.01.2022 Erstfassung 21-121
Version: 31.12.2023
Anzahl Änderungen: 25

Gesetz über die sozialen Leistungsangebote

1 860.2 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) vom 09.03.2021 (Stand 01.01.2024) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 38 der Kantonsverfassung (KV) 1 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Grundsätze

Art. 1

Zweck
1 Die sozialen Leistungsangebote nach diesem Gesetz dienen a der Verwirklichung der verfassungsmässigen Sozialrechte und Sozialzie le, b der Prävention, c der Hilfe zur Selbsthilfe, d dem Ausgleich von Beeinträchtigungen, e der Verhinderung von Ausgrenzung, f der Förderung der Integration, g dem Schutz der betroffenen Personen.
2 Dabei stehen die Mobilisierung der eigenen Ressourcen sowie die Förderung der privaten Initiative und Eigenverantwortung im Zentrum.

Art. 2

Soziale Leistungsangebote
1 Die sozialen Leistungsangebote umfassen insbesondere die Unterstützung und Hilfe von Kanton und Gemeinden für folgende Personen und in folgenden Lebenslagen und Bereichen: a Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf, b Gesundheitsförderung und Suchthilfe, c Familien-, Kinder- und Jugendförderung, d berufliche und soziale Integration.
1) BSG 101.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
21-121
860.2 2
2 Sie sind qualitativ angemessen sowie wirkungsorientiert und werden regel mässig auf das Erreichen der Ziele sowie auf ihre Wirtschaftlichkeit überprüft.
3 Als soziale Leistungsangebote gelten auch a Angebote für erwachsene Menschen mit Behinderungen, b Ausbildungs- und Betreuungsangebote für Jugendliche und junge Er wachsene, die von der Invalidenversicherung finanzierte Institutionen er bringen.

Art. 3

Zugänglichkeit
1 Die vom Kanton bereitgestellten sozialen Leistungsangebote sind bei entspre chendem Bedarf allen Personen mit Wohnsitz im Kanton zugänglich.
2 Sie können in Ausnahmefällen auch Personen mit ausserkantonalem Wohn sitz zugänglich gemacht werden.
3 Die von einer Gemeinde bereitgestellten sozialen Leistungsangebote sind bei entsprechendem Bedarf allen Personen mit Wohnsitz in der bereitstellenden Gemeinde zugänglich.

Art. 4

Subsidiarität
1 Der Kanton und die Gemeinden stellen soziale Leistungsangebote in Ergän zung zur privaten Initiative, zu Leistungen der Sozialversicherungen sowie zu anderen Leistungsformen nur soweit bereit und finanzieren sie, als dies zur Si cherstellung eines bedarfsgerechten Angebots nötig ist.
1.2 Zuständigkeiten und Aufgaben

Art. 5

Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI)
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) a konkretisiert die Ziele der sozialen Leistungsangebote und sorgt für deren Umsetzung, b erhebt und analysiert den Bedarf an sozialen Leistungsangeboten, c sorgt für eine bedarfsgerechte Versorgung, d stellt die erforderlichen sozialen Leistungsangebote bereit, e überprüft die Wirkung und Qualität der Versorgung, f legt Kennzahlen für das fachliche und finanzielle Controlling fest, g stellt das fachliche und finanzielle Controlling anhand der Kennzahlen nach Buchstabe f sicher.
2 Sie kann Ombudsstellen fördern und unterstützen.
3 860.2

Art. 6

Gemeinden
1 Die Gemeinden a erheben und analysieren den Bedarf an sozialen Leistungsangeboten in ihrem Zuständigkeitsbereich, b können soziale Leistungsangebote in Koordination mit der GSI in den gemeinsamen Zuständigkeitsbereichen erbringen.
1.3 Begriffe

Art. 7

1 Im Sinne dieses Gesetzes gelten als a Leistungserbringer: natürliche oder juristische Personen, die soziale Leis tungsangebote erbringen; b Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger: natürliche Personen, die soziale Leistungsangebote nutzen; c Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger: natürliche oder juristi sche Personen, die gestützt auf dieses Gesetz Staatsbeiträge erhalten.
1.4 Erbringung von sozialen Leistungsangeboten
1.4.1 Allgemeines

Art. 8

Leistungsorientierung
1 Die Beiträge an die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger werden leistungsorientiert, nach Möglichkeit prospektiv und soweit fachlich zielführend aufgrund von Pauschalen oder Normkosten festgesetzt.
2 Bei der Bemessung der Beiträge an die Leistungserbringer sind sämtliche Er träge im Rahmen der Leistungserbringung angemessen anzurechnen. Nicht angerechnet werden insbesondere Spenden und Legate, welche zweckgebun den für andere Tätigkeiten ausgerichtet wurden.
3 Der Regierungsrat kann durch Verordnung nähere Vorschriften zur Beitrags festsetzung, zur Tarifierung der Leistungen und zur Anrechnung der Eigenmit tel der Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger erlassen.

Art. 9

Staatsbeitragsrecht
1 Soweit dieses Gesetz keine besondere Regelung enthält, gelten die Vor schriften der Staatsbeitragsgesetzgebung.
860.2 4

Art. 10

Zweckkonforme Verwendung
1 Die zuständigen Stellen der GSI kontrollieren die zweckkonforme und recht mässige Verwendung der ausgerichteten Beiträge.

Art. 11

Verrechnung von Forderungen
1 Der Kanton kann Forderungen gegenüber Beitragsempfängerinnen und Bei tragsempfängern mit Forderungen der Beitragsempfängerinnen und Beitrags empfänger gegenüber dem Kanton verrechnen.
2 Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger können Forderungen gegenüber dem Kanton mit dessen Einverständnis verrechnen.

Art. 12

Sicherung des Verwendungszwecks
1 Zur Sicherung des Verwendungszwecks können die Beiträge an Dritte ausge richtet werden.

Art. 13

Pfändungs- und Abtretungsverbot
1 Die Beiträge an Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger dürfen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, weder verpfändet noch abge treten werden.

Art. 14

Rechtsverhältnisse
1 Das Rechtsverhältnis zwischen den Leistungserbringern und den Leistungs empfängerinnen und Leistungsempfängern wird mit einem öffentlich-rechtli chen Vertrag begründet.
2 Ansprüche aus diesem öffentlich-rechtlichen Vertrag sind durch Klage beim Regionalgericht geltend zu machen. Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozess ordnung, ZPO) 1 ) .
1.4.2 Bereitstellung

Art. 15

Bereitstellung durch den Kanton
1 Die GSI stellt im Rahmen der strategischen Vorgaben des Regierungsrates und der verfügbaren Mittel die erforderlichen sozialen Leistungsangebote be reit.
2 Zu diesem Zweck können die zuständigen Stellen der GSI a Leistungsverträge abschliessen,
1) SR 272
5 860.2 b Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfängern Beiträge gewähren, c Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern Beiträge für den Einkauf von Leistungen gewähren, d Gemeinden zur Bereitstellung von sozialen Leistungsangeboten ermächti gen, e Gemeinden, die auf eigene Kosten über dieses Gesetz hinausgehende soziale Leistungsangebote bereitstellen, Beiträge an die Kosten dieser Leistungsangebote gewähren, f ausnahmsweise selber Leistungen erbringen.

Art. 16

Bereitstellung durch die Gemeinden
1 Die Gemeinden können mit Ermächtigung der GSI soziale Leistungsangebote gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes bereitstellen.
2 Der Regierungsrat kann die maximal lastenausgleichsberechtigten Gesamt kosten festlegen und nähere Vorschriften erlassen über a die Zulassung der sozialen Leistungsangebote zum Lastenausgleich, b die Sicherstellung einer angemessenen regionalen Angebotsverteilung, c die Mindestanforderungen an die sozialen Leistungsangebote.
3 Die Gemeinden können auf eigene Kosten soziale Leistungsangebote bereit stellen, die über die kantonalen Vorgaben oder die Ermächtigung der GSI hin ausgehen.
1.4.3 Leistungsverträge

Art. 17

Grundsätze
1 Die zuständigen Stellen der GSI können im Rahmen des Vollzugs dieses Ge setzes durch Leistungsverträge geeignete Dritte beiziehen.
2 Beim Abschluss von Leistungsverträgen ist zusätzlich zu den Vorgaben ge mäss der Staatsbeitragsgesetzgebung a sicherzustellen, dass geregelt ist, ob und unter welchen Bedingungen die Leistungen für die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger kostenpflichtig sind, und b darauf zu achten, dass die Gesamtarbeitsverträge oder die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden.
860.2 6
3 Die Leistungserbringer streben im Rahmen ihrer vertraglichen Aufgaben an, Sozialhilfebezügerinnen und Sozialhilfebezüger, Personen mit Migrationshin tergrund und Menschen mit Behinderungen angemessen in ihren betrieblichen Abläufen zu berücksichtigen, insbesondere als Mitarbeiterinnen und Mitarbei ter, sowie Ausbildungs- und Praktikumsplätze zur Verfügung zu stellen.

Art. 18

Pflichtverletzungen
1 Verletzt ein Leistungserbringer vertragliche Pflichten, können die zuständigen Stellen der GSI oder der Gemeinde die Beiträge nach erfolgloser Mahnung kür zen, einstellen oder sie mit Zins seit der Auszahlung zurückfordern.
2 Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen können die Leistungsverträge frist los gekündigt werden.
1.4.4 Investitionsbeiträge, Bürgschaften und Darlehen

Art. 19

Investitionsbeiträge
1 Die zuständigen Stellen der GSI können im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben Leistungserbringern Investitionsbeiträge gewähren.
2 Investitionsbeiträge können gewährt werden, wenn a die Investitionskosten nicht durch angemessene Eigenmittelverwendung oder Bundesbeiträge gedeckt sind, b die Investition der kantonalen Bedarfsplanung entspricht und c die Investition mit dem Betriebskonzept des Leistungserbringers überein stimmt.
3 Leistungserbringern, deren Infrastruktur durch Infrastrukturpauschalen finan ziert wird, kann ein Investitionsbeitrag nur in vom Regierungsrat festgelegten Ausnahmefällen gewährt werden.

Art. 20

Bürgschaften und Darlehen
1 Die zuständigen Stellen der GSI können im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben Leistungserbringern Bürgschaften nach den Artikeln 492 bis 512 des Obligationenrechts (OR) 1 ) und Darlehen gewähren.
2 Bürgschaften und Darlehen können gewährt werden, wenn a die der Bürgschaft zugrundeliegende Hauptschuld oder das Darlehen mit den voraussichtlichen Erträgen finanziert werden kann, b die Investition der kantonalen Bedarfsplanung entspricht und
1) SR 220
7 860.2 c die Investition mit dem Betriebskonzept des Leistungserbringers überein stimmt.
3 Der Regierungsrat regelt die Grundsätze der Verzinsung und der Rückerstat tung der Darlehen durch Verordnung.

Art. 21

Rückerstattung
1 Die Rückerstattung erfolgt mit Zins.
2 Wenn der Kanton ein wesentliches Interesse daran hat, kann er in Ausnah mefällen ganz oder teilweise auf eine Rückerstattung verzichten.
1.5 Zusammenarbeit

Art. 22

Pflicht zur Zusammenarbeit
1 Die Leistungserbringer arbeiten mit anderen Leistungserbringern sowie den in ihrem Bereich tätigen weiteren Partnern und den Behörden zusammen.

Art. 23

Interinstitutionelle Zusammenarbeit
1 Die Leistungserbringer arbeiten mit anderen Institutionen zusammen, um die Eingliederung von Personen und deren finanzielle Unabhängigkeit zu fördern. Dazu gehören insbesondere die Sozialdienste sowie die Organe der Arbeitslo senversicherung, der Invalidenversicherung und der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.
2 Die mitwirkenden Institutionen stimmen ihre Angebote an Eingliederungs massnahmen aufeinander ab.
3 Die Datenbearbeitung und -bekanntgabe in der interinstitutionellen Zusam menarbeit (IIZ) richten sich nach der kantonalen Arbeitsmarktgesetzgebung.

Art. 24

Interkantonale Zusammenarbeit
1 Die GSI und die Gemeinden können beim Bereitstellen der Leistungsangebo te auch ausserkantonale Leistungserbringer berücksichtigen, soweit das zur Bedarfsdeckung notwendig oder kostengünstiger ist und gleichzeitig die Leis tungserbringung in definierter Qualität gewährleistet ist.
2 Der Regierungsrat kann bei Bedarf mit anderen Kantonen Verträge abschlies sen über a die Zusammenarbeit, b die Aufnahme von Personen in Institutionen, c die Kostentragung, d die gegenseitige Finanzierung von Leistungen.
860.2 8
2 Leistungsangebote für Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf
2.1 Leistungsangebote

Art. 25

Ziel
1 Die GSI sorgt für die erforderlichen Leistungsangebote für Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf.
2 Sie berücksichtigt dabei die spezifischen Anliegen von Kindern, älteren, chro nisch kranken und sterbenden Menschen sowie von deren Angehörigen.
3 Die Leistungsangebote dienen dem Zweck, a die Gesundheit und die Selbstständigkeit von Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf zu erhalten und zu fördern, b die Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf in der Behandlung und im Umgang mit Auswirkungen von Krankheiten und Therapien zu unter stützen.

Art. 26

Inhalt
1 Die Leistungsangebote für Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf um fassen insbesondere die folgenden Bereiche: a Beratungs- und Informationsangebote für Betroffene sowie deren Angehö rige, b Gesundheitsförderung und Prävention, c Pflege, Betreuung und Hilfe zu Hause (Spitex), d Tagesstätten, e Pflegeheime.

Art. 27

Zuständigkeit
1 Die GSI stellt die erforderlichen Leistungsangebote nach Artikel 26 bereit.
2.2 Finanzierung

Art. 28

Beiträge an Leistungserbringer
1 Die GSI gewährt Beiträge an die von ihr beauftragten Leistungserbringer.
9 860.2

Art. 29

Finanzierung der Pflegekosten
1 Die GSI vergütet den Leistungserbringern die nicht von den Krankenversiche rern und den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern gedeckten Pflegekosten nach Artikel 25a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) 1 ) .
2 Der Regierungsrat kann Pauschalen oder Normkosten festsetzen und regelt die Kostenbeteiligung der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger durch Verordnung.
3 Leistungsangebote der Gesundheitsförderung und Suchthilfe
3.1 Leistungsangebote

Art. 30

Ziel
1 Die GSI und die Gemeinden sorgen für bedarfsgerechte Leistungsangebote der Gesundheitsförderung und der Suchthilfe.
2 Diese dienen der Sicherstellung folgender Ziele: a einen gesunden Lebensstil und gesundheitsförderliche Lebensbedingun gen zu unterstützen, b übertragbare sowie nichtübertragbare Krankheiten zu verhindern oder zu mindest hinauszuzögern, c Suchterkrankungen zu verhindern, d abhängigen Menschen die notwendige Hilfe und Behandlung zu ermögli chen, e die individuellen, sozialen und gesundheitlichen Auswirkungen des Sucht mittelmissbrauchs zu vermindern und negative Auswirkungen auf die Ge sellschaft zu verringern.

Art. 31

Gesundheitsförderung
1 Die Leistungsangebote der Gesundheitsförderung umfassen insbesondere die folgenden Bereiche: a Förderung der physischen und psychischen Gesundheit, b Prävention übertragbarer und nichtübertragbarer Krankheiten.
1) SR 832.10
860.2 10

Art. 32

Suchthilfe
1 Die Leistungsangebote der Suchthilfe umfassen insbesondere die folgenden Bereiche: a Suchtprävention, b Früherkennung und Frühintervention, c ambulante Beratung und Therapie, d stationäre Suchttherapie, e Schadensminderung und Überlebenshilfe, f Obdach und Wohnen, g Arbeit.

Art. 33

Zuständigkeiten
1 Die GSI stellt die erforderlichen Leistungsangebote nach Artikel 31 und 32 be reit.
2 Die Gemeinden können Leistungsangebote nach Artikel 32 Absatz 1 Buchsta ben e und f bereitstellen.
3.2 Finanzierung

Art. 34

Fonds für Suchtprobleme
1 Unter der Bezeichnung «Fonds für Suchtprobleme» besteht eine Spezialfi nanzierung im Sinne von Artikel 14 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG) 1 ) .
2 Der Fonds, dem von Dritten weitere Mittel zugewiesen werden können, wird wie folgt geäufnet: a aus dem Anteil des Kantons am Reinertrag der Eidgenössischen Alkohol verwaltung nach der eidgenössischen Alkoholgesetzgebung, b aus der Alkoholabgabe nach dem Gastgewerbegesetz vom 11. November 1993 (GGG) 2 ) , c aus der Spielbankenabgabe nach dem kantonalen Geldspielgesetz vom 10. Juni 2020 (KGSG) 3 ) , d aus der Spielsuchtabgabe nach dem Gesamtschweizerischen Geldspiel konkordat vom 20. Mai 2019 (GSK) 4 ) .
1) BSG 620.0
2) BSG 935.11
3) BSG 935.52
4) BSG 945.4-1
11 860.2
3 Die Mittel des Fonds werden insbesondere zur Finanzierung und Steuerung von Massnahmen und Einrichtungen der Gesundheitsförderung (Art. 31) und Suchthilfe (Art. 32) verwendet.
4 Bei der Mittelvergabe sind das Fondsreglement und die spezifischen Zweck bindungen zu berücksichtigen.

Art. 35

Beiträge an Leistungserbringer
1 Die GSI oder die Gemeinden gewähren Beiträge an die von ihnen beauftrag ten Leistungserbringer.

Art. 36

Beiträge an Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger
1 Die zuständige Stelle der GSI kann Beiträge an Personen gewähren für die Inanspruchnahme der Leistungsangebote nach den Artikeln 31 und 32, soweit diese nicht mit Eigenleistungen, mit Leistungen Dritter oder mit Betriebsbeiträ gen der GSI finanziert werden können.
4 Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung
4.1 Leistungsangebote

Art. 37

Inhalt
1 Die GSI und die Gemeinden sorgen für die erforderlichen Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung.
2 Die Leistungsangebote umfassen insbesondere die folgenden Bereiche: a frühe Förderung, b familienergänzende Kinderbetreuung, soweit sie nicht in der Volksschul gesetzgebung geregelt ist, c offene Kinder- und Jugendarbeit, d Beratungs- und Informationsangebote für Kinder und Jugendliche mit Be hinderungen sowie deren Familien, e pädagogisch-therapeutische Massnahmen.

Art. 38

Zuständigkeiten
1 Die GSI stellt die erforderlichen Leistungsangebote nach Artikel 37 Absatz 2 bereit.
2 Die Gemeinden können Angebote nach Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben a bis c bereitstellen.
860.2 12
3 Sie können den Vollzug der Aufgaben der familienergänzenden Kinderbetreu ung einschliesslich der damit verbundenen Verfügungskompetenz einer geeig neten Behörde oder Institution übertragen.
4.2 Frühe Förderung

Art. 39

Ziel
1 Frühe Förderung bezweckt, die Ressourcen von Kindern und ihren Familien generell und besonders bei Risikokumulation präventiv zu stärken, damit sich die Kinder ihren individuellen Voraussetzungen entsprechend möglichst opti mal und altersgemäss entwickeln können.
2 Sie umfasst insbesondere a vorschulische Sprachförderung, b Angebote zur sozialen Integration, c Beratungs- und Bildungsangebote für Eltern, d Informations- und Vernetzungsangebote.

Art. 40

Vorschulische Sprachförderung
1 Kinder, deren Sprachstand in der Unterrichtssprache an ihrem Wohnsitz für den Eintritt in die Volksschule bei zu erwartender Entwicklung nachweislich un genügend ist, können bis zum Eintritt in den Kindergarten altersgerecht im Er werb dieser Unterrichtssprache gefördert werden.
2 Die GSI und die Gemeinden fördern den vorschulischen Spracherwerb primär im Rahmen der familienergänzenden Kinderbetreuung.

Art. 41

Mütter- und Väterberatung
1 Die Mütter- und Väterberatung als Angebot der frühen Förderung nimmt Kon takt auf zu Eltern und Pflegeeltern von Kindern bis zum vollendeten fünften Lebensjahr und bietet ihnen dezentrale Beratung und Unterstützung an bei der Pflege, Ernährung, Gesundheit, Entwicklung und Erziehung.

Art. 42

Elternbildung
1 Elternbildung dient dem Ziel, den Eltern Wissen und Fähigkeiten zu vermitteln und Handlungsoptionen zu eröffnen, die sie zur Erfüllung ihrer Erziehungs- und Sozialisationsaufgaben befähigen.
13 860.2
2 Unterstützt werden insbesondere niederschwellige Leistungsangebote für El tern, die aufgrund fehlender sprachlicher, kultureller oder finanzieller Ressour cen über einen eingeschränkten Zugang zu universellen Informations- und Bil dungsangeboten im Erziehungsbereich verfügen.
4.3 Familienergänzende Kinderbetreuung
4.3.1 Grundsätze

Art. 43

Ziel und Form
1 Das Leistungsangebot der familienergänzenden Kinderbetreuung dient der Sicherstellung folgender Ziele: a Existenzsicherung von Familien, b Vereinbarkeit von Familie und Beruf der Eltern, c Integration von Kindern in einem sozialen Netz, d Chancengleichheit, e sprachliche Integration der Kinder.
2 Es ist primär auf Erziehungsberechtigte ausgerichtet, die zur Erreichung die ser Ziele auf mitfinanzierte familienergänzende Betreuung angewiesen sind.
3 Es wird in Form von Betreuungsgutscheinen erbracht.

Art. 44

Betreuungsgutscheine
1 Betreuungsgutscheine sind eine geldwerte Leistung der Gemeinden an die Kosten der Erziehungsberechtigten für die Angebote familienergänzender Kin derbetreuung.
2 Sie berechtigen die Erziehungsberechtigten bei entsprechendem Bedarf zum Bezug von vergünstigten Angeboten der familienergänzenden Kinderbetreuung bei einem am Gutscheinsystem teilnehmenden Leistungserbringer ihrer Wahl im Kanton.
3 Die Höhe der Betreuungsgutscheine bemisst sich nach der Einkommens- und Vermögenssituation der Erziehungsberechtigten, der Familiengrösse sowie dem Bedarf.
4.3.2 Gemeinden

Art. 45

Teilnahme am Gutscheinsystem
1 Die Gemeinden entscheiden darüber, ob sie am Gutscheinsystem teilneh men.
860.2 14
2 Gemeinden, die am Gutscheinsystem teilnehmen, sind verpflichtet, die von der GSI bereitgestellte Webapplikation zu verwenden.

Art. 46

Zugänglichkeit
1 Die Gemeinden können die Betreuungsgutscheine kontingentieren.
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung festlegen, welche Prioritäten im Fall einer Kontingentierung zu beachten sind.
4.3.3 Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger

Art. 47

Bedarf an Betreuungsgutscheinen
1 Einen Bedarf an Betreuungsgutscheinen haben Erziehungsberechtigte, wenn a sie erwerbstätig sind oder einer Tätigkeit nachgehen, die der Erwerbstä tigkeit gleichgestellt ist, b die familienergänzende Kinderbetreuung zur sozialen oder sprachlichen Integration notwendig ist oder c gesundheitliche Gründe die Kinderbetreuung im eigenen Haushalt über längere Zeit ganz oder teilweise verunmöglichen.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er regelt insbe sondere allfällige Zusatzleistungen für Kinder mit besonderen Bedürfnissen und die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse.

Art. 48

Mitwirkungspflicht
1 Die Erziehungsberechtigten als Leistungsempfängerinnen und Leistungsemp fänger sind dazu verpflichtet, a die notwendigen Unterlagen termingerecht einzureichen, b die notwendigen Personen und Stellen zu ermächtigen, der zuständigen Stelle bzw. den von ihr beauftragten Dritten die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Daten zur Verfügung zu stellen, c jede Änderung der Verhältnisse, die eine Anpassung des Betreuungsgut scheins zur Folge haben könnte, unaufgefordert und unverzüglich zu mel den.
2 Verletzen sie ihre Mitwirkungspflichten, können die Leistungen vorüberge hend oder dauernd verweigert werden.
15 860.2
4.3.4 Leistungserbringer

Art. 49

Zulassung
1 Die zuständige Stelle der GSI erteilt Kindertagesstätten und Tagesfamilienor ganisationen die Zulassung zur Entgegennahme von Betreuungsgutscheinen.
2 Leistungserbringer mit Zulassung haben die Gesamtarbeitsverträge oder die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen einzuhalten.
3 Der Regierungsrat legt die weiteren Anforderungen, insbesondere die Quali tätsvorgaben, durch Verordnung fest.
4 Die Zulassung erfolgt auf Gesuch hin. Sie wird kostenlos erteilt.

Art. 50

Einschränkung, Entzug und Erlöschen
1 Für Einschränkung, Entzug und Erlöschen der Zulassung sind Artikel 93 und
94 sinngemäss anwendbar.

Art. 51

Pflichten
1 Wer zur Entgegennahme von Betreuungsgutscheinen zugelassen ist, hat a den zuständigen Behörden die zur Überprüfung der Qualität der Leis tungserbringung und zur ordnungsgemässen Abrechnung erforderlichen Daten und Kennzahlen zu liefern, b den zuständigen Behörden Angaben über die betreuten Kinder und deren Betreuungspensum zu liefern, c bei Bedarf mit involvierten Stellen zusammenzuarbeiten, d die von der GSI bereitgestellte Webapplikation zu verwenden.

Art. 52

Pflichtverletzungen
1 Bei Pflichtverletzungen ist Artikel 103 sinngemäss anwendbar.

Art. 53

Veröffentlichung
1 Die zuständige Stelle der GSI veröffentlicht eine Liste der zugelassenen Leis tungserbringer.
4.3.5 Verfahren und Datenschutz

Art. 54

Verfahren
1 Die Erziehungsberechtigten reichen bei der zuständigen Stelle ein Gesuch um Betreuungsgutscheine ein.
860.2 16
2 Die zuständige Stelle prüft das Gesuch und verfügt über die Gutscheinbe rechtigung und deren Höhe. Der Betreuungsgutschein wird befristet erteilt.
3 Die zuständige Stelle entrichtet den Gutscheinbetrag an den Leistungserbrin ger, bei dem das Kind betreut wird.

Art. 55

Rückerstattung
1 Die Wohnsitzgemeinde fordert Beiträge, die aufgrund von unrichtigen Anga ben oder Verschweigen von Tatsachen zu Unrecht an Erziehungsberechtigte gewährt oder an Leistungserbringer ausbezahlt wurden, mit Verzugszinsen zu rück.
2 Unterlässt sie dies, kürzt die zuständige Stelle der GSI den dem Lastenaus gleich anrechenbaren Betrag.

Art. 56

Datenbearbeitung
1 Die für die Ausstellung der Betreuungsgutscheine zuständige Stelle ist be rechtigt, die im Gesuch enthaltenen Daten einschliesslich besonders schüt zenswerter Personendaten zu bearbeiten.
2 Die Leistungserbringer sind berechtigt, die zur Bestätigung des Betreuungs verhältnisses erforderlichen Angaben aus dem Gesuch sowie die Verfügung, mit welcher der Betreuungsgutschein gewährt wird, einzusehen.
3 Die Datenbearbeitung erfolgt in Anwendung der von der GSI bereitgestellten Webapplikation in einem elektronischen Abrufverfahren.

Art. 57

Steuerdaten
1 Die für die Ausstellung der Betreuungsgutscheine zuständige Stelle ist mit dem Einverständnis der betroffenen Personen berechtigt, zur Feststellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten in einem Abruf verfahren auf die hierfür erforderlichen Steuerdaten der kantonalen Steuerver waltung zuzugreifen.
4.4 Offene Kinder- und Jugendarbeit (OKJA)

Art. 58

1 Die OKJA bezweckt, Kinder und Jugendliche sowie deren Umfeld zu stützen, zu fördern und ihnen einen angemessenen Platz in der Gesellschaft zu ermög lichen.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zu den Angeboten durch Verord nung.
17 860.2
4.5 Beratungs- und Informationsangebote für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sowie deren Familien

Art. 59

1 Die GSI stellt unter Berücksichtigung der Angebote anderer Direktionen Bera tungs- und Informationsangebote für Kinder und Jugendliche mit Behinderun gen oder in besonders schwierigen psychosozialen Verhältnissen sowie für de ren Familien bereit.
4.6 Pädagogisch-therapeutische Massnahmen

Art. 60

1 Die GSI stellt unter Berücksichtigung der Angebote der Volksschule die erfor derlichen Leistungsangebote in folgenden Bereichen bereit, insbesondere: a pädagogisch-therapeutische Massnahmen für Kinder und Jugendliche im Vor- und Nachschulalter, b heilpädagogische Früherziehung.
2 Sie kann den Vollzug der Aufgaben nach Absatz 1 einschliesslich der damit verbundenen Verfügungskompetenz einer anderen geeigneten Behörde oder Stelle übertragen.
4.7 Finanzierung

Art. 61

Beiträge an Leistungserbringer
1 Die GSI oder die Gemeinden gewähren Beiträge an die von ihnen beauftrag ten Leistungserbringer.
2 Die GSI kann Kindertagesstätten mit einer Zulassung nach Artikel 49 Absatz
1 Beiträge zur Sicherstellung des beruflichen Nachwuchses ausrichten.

Art. 62

Beiträge an Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger
1 Die zuständige Stelle der GSI kann Beiträge an Personen gewähren für die Inanspruchnahme der Leistungsangebote nach Artikel 37, soweit diese nicht mit Eigenleistungen, mit Leistungen Dritter oder mit Betriebsbeiträgen der GSI finanziert werden können.

Art. 63

Finanzierung der Betreuungsgutscheine
1 Die Gemeinden gewähren Beiträge an die Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung in Form von Betreuungsgutscheinen.
860.2 18
5 Leistungsangebote der beruflichen und sozialen Integration
5.1 Leistungsangebote

Art. 64

Ziel
1 Die GSI und die Gemeinden sorgen für die erforderlichen Angebote zur beruf lichen und sozialen Integration.
2 Diese Leistungsangebote bezwecken, die berufliche und soziale Integration von gegenüber der Arbeitslosenversicherung oder der Invalidenversiche rung nicht oder nicht hinreichend anspruchsberechtigten, erwerbslosen Perso nen sowie von allen erwerbslosen Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu fördern.

Art. 65

Inhalt
1 Die Leistungsangebote der beruflichen und sozialen Integration umfassen ins besondere die folgenden Bereiche: a Massnahmen zur Integration in den ersten Arbeitsmarkt, b Projekte der beruflichen Integration, c Massnahmen zur Sicherung und Unterstützung der beruflichen Integrati on, d Massnahmen zur Vorbereitung und Abklärung der beruflichen Integration, e Massnahmen zur sozialen Integration.

Art. 66

Zusammenarbeit mit der Wirtschaft
1 Die Leistungserbringer und die zuständigen Behörden arbeiten mit der Wirtschaft, den Gewerkschaften und den Verbänden zusammen.

Art. 67

Zuständigkeiten
1 Die GSI a stellt die erforderlichen Angebote nach Artikel 65 bereit, b sieht eine angemessene regionale Angebotsverteilung vor, c koordiniert ihre Angebote mit jenen der Arbeitsmarktbehörden und der Bil dungsbehörden sowie im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenar beit (IIZ).
2 Die Gemeinden können ergänzende Angebote nach Artikel 65 bereitstellen.
19 860.2
5.2 Finanzierung

Art. 68

Beiträge an Leistungserbringer
1 Die GSI gewährt Beiträge an die von ihr beauftragten Leistungserbringer.

Art. 69

Beiträge an Gemeinden
1 Die GSI kann den Gemeinden, die auf eigene Kosten ergänzende Angebote bereitstellen, Beiträge an die Kosten dieser Angebote gewähren.

Art. 70

Beiträge an Sozialdienste und Fachstellen
1 Die GSI kann den Sozialdiensten und zuweisenden Fachstellen Beiträge gewähren für die Finanzierung der Teilnahme einer Leistungsempfängerin oder eines Leistungsempfängers an einem Leistungsangebot nach Artikel 65.
6 Weitere soziale Leistungsangebote
6.1 Leistungsangebote

Art. 71

Ziel
1 Die GSI und die Gemeinden sorgen für die erforderlichen weiteren Angebote zur sozialen Integration.
2 Diese dienen der sozialen Stabilisierung und der Aktivierung der persönlichen Ressourcen und damit der Förderung der Eigenverantwortung und eines selbstbestimmten Lebens.

Art. 72

Inhalt
1 Die weiteren sozialen Leistungsangebote umfassen insbesondere die folgen den Bereiche: a Schuldenberatung, b Schutzunterkünfte, c Beratung und Betreuung von Menschen, welche die Prostitution ausüben, d Beratung von Menschen, die von einer übertragbaren Krankheit betroffen sind, e Ehe-, Partnerschafts- und Familienberatung, f Betreuung von Menschen mit einem besonders anspruchsvollen sozialen Bedarf, g Transporte zur sozialen Teilhabe von Menschen mit Mobilitätsbeeinträch tigung.
860.2 20

Art. 73

Zuständigkeit
1 Die GSI stellt die erforderlichen Angebote nach Artikel 72 bereit.
2 Die Gemeinden können ergänzende Angebote bereitstellen.

Art. 74

Transporte zur sozialen Teilhabe von Menschen mit Mobilitätsbe einträchtigung
1 Die zuständige Stelle der GSI kann eine geeignete juristische Person mit der Erbringung folgender Leistungen beauftragen: a Festlegung der Kriterien für eine Berechtigung, vergünstigte Transport dienste anzubieten, b Erteilung dieser Berechtigung durch Verfügung, c Festlegung der Kriterien für einen individuellen Transportanspruch der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sowie Bestimmung von dessen Höhe und des Selbstbehalts, d Erteilung des individuellen Transportanspruchs, e Abrechnung der Fahrten.
2 Die zuständige Stelle der GSI genehmigt die Kriterien nach Absatz 1 Buchsta ben a und c.
6.2 Finanzierung

Art. 75

Beiträge an Leistungserbringer
1 Die GSI gewährt Beiträge an die von ihr beauftragten Leistungserbringer.

Art. 76

Beiträge an Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger
1 Die zuständige Stelle der GSI kann Beiträge an Personen gewähren für die Inanspruchnahme der Leistungsangebote nach Artikel 72, soweit diese nicht mit Eigenleistungen, mit Leistungen Dritter oder mit Betriebsbeiträgen der GSI finanziert werden können.
7 Besondere Massnahmen und Modellversuche

Art. 77

Besondere Massnahmen
1 Die GSI kann zur Erreichung des Zwecks und der Ziele dieses Gesetzes be sondere Massnahmen treffen.
2 Sie kann a Leistungsangebote für besondere Bedürfnisse bereitstellen, b Beiträge an Organisationen oder beauftragte Dritte gewähren,
21 860.2 c die Freiwilligenarbeit fördern und unterstützen, d Studien und Evaluationen fördern.

Art. 78

Modellversuche
1 Die GSI kann Modellversuche durchführen oder im Rahmen der dafür bewil ligten Ausgaben mit Beiträgen fördern und unterstützen, um neue oder verän derte Methoden, Konzepte, Regelungen, Formen oder Abläufe zu erproben a im Bereich der sozialen Leistungsangebote, b in den Kooperationsfeldern des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sowie den Geltungsbereichen des Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 (GesG) 1 ) , des Spitalversorgungsgesetzes vom 13. Juni 2013 (SpVG) 2 ) und des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhil fegesetz, SHG) 3 ) , soweit diese Modellversuche vor- und nachgelagerte Versorgungsbereiche betreffen.
2 Sie fördert oder unterstützt insbesondere solche Projekte, die auf die Entwick lung und Umsetzung von integrierten Versorgungsmodellen, Systemdurchläs sigkeit, innovativen Präventions- und Integrationsansätzen, Anreizsystemen und Abgeltungsformen ausgerichtet sind.

Art. 79

Grundsätze für Modellversuche
1 Für die Modellversuche gelten folgende Grundsätze: a Die Bedürfnisse und der Schutz der betroffenen Personen sind zu berück sichtigen. b Die Modellversuche müssen auf die Erzielung sozialer, versorgungstech nischer oder wirtschaftlicher Verbesserungen ausgerichtet sein. c Sie sind durch ein Controlling zu begleiten und müssen evaluiert werden.
2 Die zuständige Stelle der GSI regelt die Modellversuche in Leistungsverträ gen mit den Leistungserbringern oder mit geeigneten Organisationen.
3 Der Regierungsrat kann zur Durchführung von Modellversuchen Versuchsver ordnungen nach Artikel 44 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisa tion des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) 4 ) er lassen.
1) BSG 811.01
2) BSG 812.11
3) BSG 860.1
4) BSG 152.01
860.2 22
8 Aus- und Weiterbildung
8.1 Allgemeines

Art. 80

1 Die zuständige Stelle der GSI kann Massnahmen im Bereich der Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheits- und Sozialberufen ergreifen, wenn die Sicherstellung des beruflichen Nachwuchses in den Betrieben der Leistungserbringer nach Absatz 2 gefährdet ist. *
2 Die Bestimmungen über die Aus- und Weiterbildung gelten für folgende Leis tungserbringer: a Wohn- und Pflegeheime für Menschen mit Pflege- und Betreuungsbedarf, a1 * Wohnheime für Menschen mit Behinderungen, b Spitex-Organisationen.
3 Der Regierungsrat bezeichnet die nichtuniversitären Gesundheitsberufe durch Verordnung.
8.2 Praktische Aus- und Weiterbildung

Art. 81

Pflicht
1 Die Leistungserbringer beteiligen sich an der praktischen Aus- und Weiterbil dung in den vom Regierungsrat bezeichneten nichtuniversitären Gesundheits berufen, indem sie ihre Aus- und Weiterbildungsplätze für im Kanton gelegene schulische Bildungsanbieter bereitstellen.
2 Wenn im Kanton Anbieter für einzelne Berufe fehlen oder nicht in der entspre chenden Amtssprache vorhanden sind, können die Leistungserbringer Plätze für ausserhalb des Kantons Bern gelegene Bildungsanbieter bereitstellen.

Art. 82

Ausbildungskonzept
1 Jeder Leistungserbringer erstellt ein Ausbildungskonzept.
2 Das Ausbildungskonzept beschreibt die betrieblichen Voraussetzungen sowie die Ziele und Schwerpunkte der praktischen Aus- und Weiterbildung in den vom Regierungsrat bezeichneten nichtuniversitären Gesundheitsberufen.
23 860.2

Art. 83

Aus- und Weiterbildungsleistung
1 Die zuständige Stelle der GSI legt gegenüber jedem Leistungserbringer die in einem Rechnungsjahr zu erbringende Aus- und Weiterbildungsleistung fest. Sie stützt sich dabei auf die kantonale Versorgungsplanung und die kantonalen Vorgaben zum Ausbildungspotenzial.
2 Die kantonalen Vorgaben zur Berechnung des Ausbildungspotenzials des Leistungserbringers berücksichtigen insbesondere a die Anzahl Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Leistungserbringers in den nichtuniversitären Gesundheitsberufen, b die Struktur des Betriebs des Leistungserbringers, c die diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Leistungen im sta tionären und ambulanten Bereich des Leistungserbringers.
3 Der Leistungserbringer kann die Aus- und Weiterbildungsleistung im eigenen Betrieb erbringen oder einen im Kanton Bern gelegenen Leistungserbringer da mit beauftragen.
4 Der Regierungsrat regelt die Gewichtung für jede Aus- und Weiterbildung durch Verordnung und macht Vorgaben zum Ausbildungspotenzial der Leis tungserbringer.

Art. 84

Abgeltung
1 Der Leistungserbringer meldet der zuständigen Stelle der GSI am Ende des Rechnungsjahres für jeden nichtuniversitären Gesundheitsberuf die Aus- und Weiterbildungswochen, die während des Rechnungsjahres erbracht worden sind.
2 Die zuständige Stelle der GSI entrichtet dem Leistungserbringer die Abgel tung für die im Rechnungsjahr erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung. Ver gütungen für die Aus- und Weiterbildungsleistung, die der Leistungserbringer nach KVG erhält, werden davon abgezogen.
3 Die zuständige Stelle der GSI kann dem Leistungserbringer während des Rechnungsjahres auf der Grundlage der festgelegten Aus- und Weiterbildungs leistung periodische Vorschüsse ausrichten.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Entrichtung der Abgeltung durch Verordnung.
860.2 24

Art. 85

Ausgleichszahlung
1 Liegt die erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung des Leistungserbringers unter der festgelegten Aus- und Weiterbildungsleistung, hat der Leistungser bringer eine Ausgleichszahlung zu leisten.
2 Die Höhe der Ausgleichszahlung entspricht höchstens dem Betrag, der sich aus der Multiplikation folgender Faktoren ergibt: a Abgeltung für die festgelegte Aus- und Weiterbildungsleistung, b dreifache prozentuale Differenz zwischen festgelegter und im Rechnungs jahr erbrachter Aus- und Weiterbildungsleistung.
3 Die Pflicht zur Ausgleichszahlung besteht erst, wenn ein Toleranzwert über schritten ist.
4 Bei einer Überschreitung des Toleranzwerts wird auf die Anordnung einer Ausgleichszahlung verzichtet, wenn der Leistungserbringer nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Ausgleichszahlung und insbe sondere die Höhe des Toleranzwerts durch Verordnung.
8.3 Theoretische Aus- und Weiterbildung

Art. 86

Zweck und Berichterstattung
1 Zur Sicherung des beruflichen Nachwuchses in den nichtuniversitären Ge sundheitsberufen kann die zuständige Stelle der GSI den im Kanton gelegenen Leistungserbringern Beiträge für die theoretische Aus- und Weiterbildung ihres Personals gewähren.
2 Sie erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht und gibt darin insbesondere Auskunft über die Höhe der gewährten Beiträge.

Art. 87

Voraussetzungen
1 Beiträge können für eine Aus- oder Weiterbildung von Personal des Leis tungserbringers gewährt werden, wenn es sich um einen vom Regierungsrat bezeichneten nichtuniversitären Gesundheitsberuf mit einem in der kantonalen Versorgungsplanung ausgewiesenen Bedarf handelt.

Art. 88

Höhe der Beiträge
1 Die Beiträge decken die Kosten, welche die Institutionen für die Durchführung ihrer Aus- und Weiterbildung dem Leistungserbringer oder der beim Leistungs erbringer angestellten Person in Rechnung stellen.
25 860.2
9 Bewilligung und Aufsicht bei Heimen und Spitex-Organisationen
9.1 Betriebsbewilligung

Art. 89

Bewilligungspflicht
1 Einer Betriebsbewilligung bedürfen a Leistungserbringer, die ein Heim betreiben und den aufgenommenen Per sonen Unterkunft sowie Unterstützungsleistungen in Form von Pflege, Betreuung oder Therapie gewähren, b Spitex-Organisationen.
2 Der Regierungsrat legt durch Verordnung fest, welche Einrichtungen nicht als Heim bewilligt werden, weil aufgrund der erbrachten Unterstützungsleistungen keine besondere Schutzbedürftigkeit besteht.

Art. 90

Voraussetzungen für Heime
1 Die Betriebsbewilligung zur Führung eines Heims wird einer juristischen Per son erteilt, die nachweist, dass a eine fachgerechte Pflege, Betreuung oder Therapie der Leistungsempfän gerinnen und Leistungsempfänger gewährleistet ist, b das Infrastruktur- und Leistungsangebot den Bedürfnissen der Leistungs empfängerinnen und Leistungsempfänger entspricht, c eine qualifizierte Leitung sowie der Einsatz von genügend Fach- und Hilfs personal gewährleistet ist, d das Angebot in einem Betriebskonzept umschrieben ist, e das spezifische Betriebsrisiko durch eine Betriebshaftpflichtversicherung hinreichend abgedeckt ist.
2 Die Betriebsbewilligung zur Unterkunft und Unterstützung in privaten Haus halten wird natürlichen Personen erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Ab satz 1 erfüllt sind.
3 Bei Pflegeheimen muss überdies nachgewiesen werden, dass die für den Be reich Pflege verantwortliche Fachperson über eine Berufsausübungsbewilli gung verfügt.

Art. 91

Voraussetzungen für Spitex-Organisationen
1 Die Betriebsbewilligung zur Führung einer Spitex-Organisation wird einer ju ristischen Person erteilt, die nachweist, dass a eine fachgerechte Pflege und Betreuung der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger gewährleistet ist,
860.2 26 b das Infrastruktur- und Leistungsangebot den Bedürfnissen der Leistungs empfängerinnen und Leistungsempfänger entspricht, c eine qualifizierte Leitung sowie der Einsatz von genügend qualifiziertem Personal gewährleistet wird, d das Angebot in einem Betriebskonzept umschrieben ist, e das spezifische Betriebsrisiko durch eine Betriebshaftpflichtversicherung hinreichend abgedeckt ist, f die für den Bereich Pflege verantwortliche Fachperson über eine Berufs ausübungsbewilligung verfügt.

Art. 92

Zuständigkeit
1 Die zuständige Stelle der GSI erteilt die Betriebsbewilligung für Heime und für Spitex-Organisationen.
2 Der Regierungsrat kann die Zuständigkeit für die Erteilung von Betriebsbewil ligungen zur Unterkunft und Unterstützung in privaten Haushalten durch Ver ordnung den Standortgemeinden übertragen.
9.2 Einschränkung, Entzug und Erlöschen der Betriebsbewilligung

Art. 93

Einschränkung der Betriebsbewilligung
1 Die Betriebsbewilligung kann befristet oder unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden.
2 Die beabsichtigte Tätigkeit kann auch nur teilweise bewilligt werden.

Art. 94

Entzug und Erlöschen der Betriebsbewilligung
1 Die für die Bewilligung und Aufsicht zuständige Stelle entzieht eine Betriebs bewilligung, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder Tatsa chen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen.
2 Die Betriebsbewilligung erlischt mit der Aufgabe der Leistungserbringung.
9.3 Pflichten der Inhaberinnen und Inhaber einer Betriebsbewilligung

Art. 95

Betriebliche Pflichten
1 Wer ein Heim oder eine Spitex-Organisation führt, hat a die Gesundheit und die Persönlichkeitsrechte der Leistungsempfängerin nen und Leistungsempfänger zu wahren, b die Qualitätssicherung zu gewährleisten, c den Betrieb wirtschaftlich zu führen und d die Tarifeinnahmen zweckgemäss zu verwenden.
27 860.2
2 Die strategische Führung der Trägerschaft ist von der operativen Ebene des Leistungserbringers mehrheitlich personell unabhängig.
3 Verantwortlich für die Erfüllung der betrieblichen Pflichten sind die Inhaberin nen und Inhaber der Bewilligung. Sie überprüfen regelmässig, ob a die Betriebsführung in der Institution den gesetzlichen Vorschriften ent spricht, b die operative Leitung ihre Aufgaben wahrnimmt.
4 Für private Haushalte gelten die betrieblichen Pflichten sinngemäss.

Art. 96

Betriebliche Pflichten von Heimen
1 Heime haben zusätzlich zu den Bestimmungen von Artikel 95 a die Aufnahmebedingungen offenzulegen, b mit den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern oder ihren gesetzlichen Vertretungen schriftliche Verträge abzuschliessen und c die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sowie ihre Ange hörigen über ihre Rechte und Pflichten in geeigneter Weise zu informie ren.
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung Mindestanforderungen für die Ver träge zwischen den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern und dem Heim festlegen.

Art. 97

Rechnungslegung und Kostenrechnung
1 Wer ein Heim oder eine Spitex-Organisation führt, hat a die Jahresrechnung auf der Grundlage des durch den Regierungsrat be stimmten Rechnungslegungsstandards zu führen, b den vom Regierungsrat bestimmten Kostenrechnungsstandard anzuwen den.
2 Wer ein Heim führt, hat überdies der zuständigen Stelle der GSI den Investiti onskostenanteil der Abgeltung abzüglich der Anlagenutzungskosten zur Kennt nis zu bringen sowie dessen Verwendung auszuweisen.

Art. 98

Meldepflichten
1 Wer für sein Leistungsangebot einer Bewilligungspflicht unterliegt, meldet der zuständigen Aufsichtsbehörde a wesentliche Änderungen des Betriebskonzepts, der Infrastruktur und der Leitung, bevor die Änderungen umgesetzt werden,
860.2 28 b unverzüglich andere wesentliche Änderungen betreffend die Bewilligungs voraussetzungen sowie wesentliche Änderungen, welche die Erfüllung von übertragenen öffentlichen Aufgaben beeinträchtigen könnten.
2 Der Regierungsrat kann weitere Meldepflichten durch Verordnung festlegen.

Art. 99

Aufnahmepflicht für Heime in Ausnahmefällen
1 In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle der GSI geeignete Heime durch Verfügung zur Aufnahme einer bestimmten Person verpflichten.
2 Die Verpflichtung zur Aufnahme kann für die Dauer von maximal zwölf Mona ten angeordnet werden und einmalig um maximal zwölf Monate verlängert wer den.
3 Die aufzunehmende Person muss a ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton aufweisen, b einen dringenden behinderungs-, psychosozial-, pflege- oder suchtbe dingten Bedarf an Unterstützung in einer stationären Einrichtung aufwei sen und c trotz nachgewiesener intensiver, den Umständen entsprechender Suche nicht in einer geeigneten Institution aufgenommen worden sein.
4 Die zuständige Stelle der GSI ersetzt die beim verpflichteten Heim durch die Aufnahmepflicht zusätzlich angefallenen, nachgewiesenen und notwendigen Kosten auf deren Gesuch hin.
5 Widersetzt sich das verpflichtete Heim der verfügten Aufnahme, kann die zu ständige Stelle der GSI Massnahmen gemäss Artikel 103 anordnen.
9.4 Aufsicht

Art. 100

Zuständigkeit
1 Wer für sein Leistungsangebot einer kantonalen Bewilligungspflicht unterliegt, ist der Aufsicht der zuständigen Stelle der GSI unterstellt.
2 Die Gemeinden beaufsichtigen die Leistungserbringer, die einer kommunalen Bewilligungspflicht unterliegen. Sie können eine andere Gemeinde als zustän dig bezeichnen.
3 Die zuständige Aufsichtsbehörde überprüft risikobasiert, ob die Leistungser bringer die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Tätigkeit erfüllen und ihre Leistungen in guter Qualität erbringen. Zu diesem Zweck kann sie jederzeit Kontrollen durchführen.
29 860.2

Art. 101

Übertragung von Aufsichtsaufgaben an Dritte
1 Die zuständige Aufsichtsbehörde kann Dritte beauftragen, bei den Leistungs erbringern Kontrollen im Rahmen der Aufsicht durchzuführen und ihr Bericht zu erstatten.

Art. 102

Mitwirkungspflichten
1 Die Leistungserbringer erteilen der zuständigen Aufsichtsbehörde Auskünfte und gewähren ihr Einsicht in Akten, wenn nötig auch in besonders schützens werte Personendaten.
2 Sie verschaffen ihr Zutritt zu den Räumlichkeiten und Einrichtungen und un terstützen sie in allen Belangen, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich ist.
3 Ihre Organe und Hilfspersonen können sich gegenüber der zuständigen Auf sichtsbehörde nicht auf gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflichten berufen.

Art. 103

Massnahmen gegen Inhaberinnen und Inhaber einer Betriebsbe willigung
1 Bei Verletzung betrieblicher Pflichten, Missachtung von Auflagen oder Bedin gungen oder Verstoss gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder dessen Ausführungserlasse können gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Betriebsbewilligung folgende Massnahmen angeordnet werden: a Verwarnung, b Busse bis zu 50'000 Franken, c Entzug der Bewilligung.
2 Die Bewilligung kann ganz oder teilweise, auf bestimmte oder auf unbestimm te Zeit entzogen, an Bedingungen geknüpft, mit Auflagen verbunden oder in eine befristete Bewilligung umgewandelt werden.

Art. 104

Verjährung
1 Die administrative Verfolgung verjährt nach Ablauf von zwei Jahren, nachdem die zuständige Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis erhalten hat.
2 Die Frist wird durch jede Untersuchungs- und Prozesshandlung über den be anstandeten Vorfall unterbrochen, welche die zuständige Aufsichtsbehörde, eine Strafverfolgungsbehörde oder ein Gericht vornimmt.
860.2 30
3 Die administrative Verfolgung verjährt in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem beanstandeten Vorfall.

Art. 105

Amtshilfe
1 Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der zuständigen Aufsichtsbe hörde unverzüglich Vorfälle, die auf eine Verletzung betrieblicher Pflichten hin deuten.

Art. 106

Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften über a die Bewilligungsvoraussetzungen, b die Aufsicht, c das Verfahren.
2 Er erlässt überdies Kriterien für eine risikobasierte Kontrolle der betrieblichen Pflichten.
10 Bewilligung und Aufsicht bei Tagesbetreuung

Art. 107

Bewilligung und Aufsicht bei Kindertagesstätten
1 Der Betrieb von Kindertagesstätten bedarf einer Bewilligung und untersteht der Aufsicht der zuständigen Stelle der GSI.
2 Für die Bewilligung und Aufsicht gelten die Bestimmungen der eidgenössi schen Pflegekindergesetzgebung.
3 Der Regierungsrat legt durch Verordnung weitere Bewilligungsvoraussetzun gen sowie Vorgaben zur Qualität fest.

Art. 108

Bewilligung und Aufsicht bei Tagesfamilienorganisationen
1 Tagesfamilienorganisationen (TFO) bedürfen einer Bewilligung und unterste hen der Aufsicht der zuständigen Stelle der GSI.
2 TFO a vermitteln die regelmässige Betreuung von Kindern in den bei ihnen ange stellten Tagesfamilien, b beaufsichtigen die bei ihnen angestellten Tagesfamilien.

Art. 109

Aufsicht über Tagesfamilien
1 Die bewilligten TFO beaufsichtigen die bei ihnen angestellten Tagesfamilien.
31 860.2
2 Die GSI führt die Aufsicht über die übrigen Tagesfamilien. Sie erhebt eine Ge bühr dafür.

Art. 110

Übertragung von Aufsichtsaufgaben an Dritte
1 Die zuständige Aufsichtsbehörde kann Dritte beauftragen, Kontrollen im Rah men der Aufsicht durchzuführen und ihr Bericht zu erstatten.
11 Datenschutz
11.1 Datenbearbeitung

Art. 111

Anwendbares Recht und besonders schützenswerte Daten
1 Für den Vollzug dieses Gesetzes ist die kantonale Datenschutzgesetzgebung massgebend.
2 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden und Leistungser bringer dürfen besonders schützenswerte Personendaten, insbesondere über die Gesundheit und Massnahmen der sozialen Hilfe oder fürsorgerischen Betreuung, bearbeiten und mit anderen kantonalen und kommunalen Behörden sowie Leistungserbringern austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufga ben nach diesem Gesetz zwingend notwendig ist.
3 Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend notwendig ist, können sie aus zentralen Personendatensammlungen des Kantons folgende Daten abru fen, einschliesslich früherer Daten: a Angaben zu Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes oder der sozialen Hilfe, b Angaben zum Haushalt, c Angaben zur Gesundheit.

Art. 112

Auskunftspflicht
1 Soweit die Informationen zur Abklärung der finanziellen Verhältnisse von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern nach diesem Gesetz not wendig sind und keine besonderen Vorschriften des Bundesrechts entgegen stehen, sind die Steuerbehörden gegenüber den mit dem Vollzug dieses Ge setzes betrauten Stellen zur Erteilung von Auskünften verpflichtet.
860.2 32

Art. 113

Anzeigepflichten und -rechte
1 Die Mitteilungspflichten nach Artikel 48 Absatz 1 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) 1 ) entfallen, wenn a die Informationen vom Opfer stammen, b die Informationen von der Ehegattin oder vom Ehegatten, von der einge tragenen Partnerin oder vom eingetragenen Partner, von der Lebenspart nerin oder vom Lebenspartner, von einem Elternteil, Geschwister oder Kind des Opfers stammen oder c das Opfer Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetra gener Partner oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner, Elternteil, Ge schwister oder Kind der vermuteten Täterschaft ist.
11.2 Datenlieferung

Art. 114

Leistungserbringer und Gemeinden
1 Die Leistungserbringer liefern der zuständigen Stelle der GSI innert angesetz ter Frist alle Daten, die erforderlich sind für a die Bedarfserhebung, Analyse, Planung und Wirkungskontrolle der sozia len Leistungsangebote, b die vergleichende Überprüfung der Qualität, c die vergleichende Überprüfung der Leistungskosten, d die Überprüfung der Einhaltung von gesetzlichen Pflichten, e die Überprüfung der Erreichung von Zielen und Wirkungen der Leistungs angebote sowie der Kennzahlen, f die Überprüfung der Abgeltung der Leistungsangebote, g die Überprüfung der Massnahmen zur Sicherstellung des beruflichen Nachwuchses im Rahmen von Artikel 80 bis 88.
2 Die Leistungserbringer im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden sind ver pflichtet, die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a bis f der Gemeinde zu liefern.
3 Die Gemeinden liefern der zuständigen Stelle der GSI die notwendigen Daten nach Absatz 1 Buchstaben a bis f, die nicht von den Leistungserbringern zu lie fern sind.
4 Die Daten über die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sowie Personaldaten sind in anonymisierter Form zu liefern.
1) BSG 271.1
33 860.2

Art. 115

Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger
1 Die zuständige Stelle der GSI erhebt bei den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern Daten und bearbeitet diese, um a die Bedarfsgerechtigkeit der erbrachten Leistungen im Versorgungssys tem zu überprüfen, b die Finanzierung zu berechnen und zu überprüfen, c das Angebot und die Kosten zu planen und zu steuern.

Art. 116

Nähere Bestimmungen
1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er kann insbe sondere die Art und den Umfang der Daten sowie den Zeitpunkt der Datenliefe rung regeln.

Art. 117

Sanktion
1 Liefert ein Leistungserbringer die Daten nicht oder nicht nach den Vorgaben des Regierungsrates, erhebt die zuständige Stelle der GSI nach erfolgloser Mahnung ihm gegenüber eine Verwaltungssanktion in Form einer Busse von bis zu 500'000 Franken.
2 Liefert eine Gemeinde die Daten nicht oder nicht nach den Vorgaben des Re gierungsrates, erhebt die zuständige Stelle der GSI nach erfolgloser Mahnung ihr gegenüber eine Verwaltungssanktion in Form einer Busse von bis zu
100'000 Franken.
3 Die Höhe der Busse richtet sich nach der Schwere des Verschuldens und a bei Leistungserbringern nach dem Leistungsauftragsvolumen, b bei Gemeinden nach der Grösse.
4 Die Schwere des Verschuldens hängt insbesondere ab von a der Anzahl der Nichtlieferungen, b der Anzahl und Dauer der verspäteten Lieferungen, c den Umständen, die zur Pflichtverletzung geführt haben.
11.3 Datenveröffentlichung

Art. 118

1 Die GSI ist berechtigt, die nach Bundesvorgaben bei den Leistungserbringern erhobenen betriebsbezogenen Daten zu bearbeiten und so zu veröffentlichen, dass die einzelnen Leistungserbringer ersichtlich sind.
860.2 34
12 Lastenausgleich
12.1 Lastenausgleichsberechtigter Aufwand

Art. 119

Aufwendungen des Kantons
1 Die Aufwendungen des Kantons für die Finanzierung von sozialen Leistungs angeboten und besonderen Massnahmen, mit Ausnahme der Aufwendungen für erwachsene Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf und für Transpor te zur sozialen Teilhabe, werden dem Lastenausgleich Soziales zugeführt.
2 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften über die an rechenbaren Aufwendungen.

Art. 120

Aufwendungen der Gemeinden
1 Die folgenden Aufwendungen der Gemeinden, soweit sie gemäss den gesetz lichen Vorschriften gewährt worden sind, werden dem Lastenausgleich Sozia les zugeführt: a 80 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen an die Leistungserbringer sozialer Leistungsangebote im Rahmen der Ermächtigung der zuständi gen Stelle der GSI, b mindestens 80 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen für Betreu ungsgutscheine, c die anrechenbaren Aufwendungen im Bereich Obdach und Wohnen sowie Schadensminderung und Überlebenshilfe im Rahmen der Ermächtigung der zuständigen Stelle der GSI.
2 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften über die Lastenausgleichsberechtigung des Aufwands der Gemeinden.
3 Er regelt insbesondere die vom Aufwand in Abzug zu bringenden Einnahmen.
12.2 Verfahren

Art. 121

Datenlieferung der Gemeinden
1 Die Gemeinden sind verpflichtet, der zuständigen Stelle der GSI regelmässig die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, damit die dem Lastenaus gleich nach der Sozialhilfegesetzgebung zugeführten Aufwendungen der Gemeinden überprüft werden können.
35 860.2

Art. 122

Sanktionen
1 Wenn die Gemeinde der zuständigen Stelle der GSI für die Erstellung der Lastenausgleichsabrechnung unvollständige oder falsche Angaben macht oder die erforderlichen Berichte und statistischen Angaben nicht oder nicht rechtzei tig liefert, kann die zuständige Stelle der GSI a den Aufwand der betroffenen Gemeinde ganz oder teilweise aus dem Lastenausgleich ausschliessen oder b fällige Zahlungen zurückbehalten, bis die ergänzten oder korrigierten Da ten geliefert werden.
2 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ergreift die erfor derlichen aufsichtsrechtlichen Massnahmen.
13 Strafbestimmungen

Art. 123

Unrechtmässige Leistungen
1 Wer Leistungen oder Beiträge des Kantons oder der Gemeinden durch falsche oder unvollständige Angaben oder durch Verschweigen von Tatsachen erwirkt, wird mit Busse bestraft.
2 Fahrlässiges Handeln ist nicht strafbar.

Art. 124

Falsche Angaben bei Betriebsbewilligungen
1 Wer in der Absicht, eine Betriebsbewilligung zu erwirken oder ihre Einschrän kung oder ihren Entzug zu verhindern, wissentlich falsche Angaben über we sentliche Tatsachen macht oder solche Tatsachen verheimlicht, wird mit Busse bis 100'000 Franken bestraft.

Art. 125

Handeln als Leistungserbringer ohne Bewilligung
1 Handelt ein Leistungserbringer ohne Bewilligung der zuständigen Behörde, aufgrund einer unrechtmässig erwirkten Bewilligung oder in Überschreitung der ihm erteilten Bewilligung, werden die verantwortlichen Personen mit Busse bis
100'000 Franken bestraft.

Art. 126

Verletzung anderer Pflichten aus diesem Gesetz
1 Verletzt ein Leistungserbringer andere ihm in diesem Gesetz auferlegte Pflichten, werden die verantwortlichen Personen mit Busse bis 60'000 Franken und im Wiederholungsfall mit Busse bis zu 100'000 Franken bestraft.
860.2 36

Art. 127

Widerhandlung in Betrieben
1 Ist die strafbare Handlung im Betrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese solida risch für Bussen, Gebühren und Kosten.
2 Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.
14 Rechtspflege

Art. 128

1 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai
1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) 1 ) , soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht.
15 Ausgabenbewilligungen

Art. 129

Rahmenkredit
1 Der Grosse Rat beschliesst in der Regel alle vier Jahre einen Rahmenkredit zur Finanzierung der Leistungsangebote für Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf, mit Ausnahme der Restfinanzierung Pflege sowie für Transporte von Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung.
2 Er beschliesst in der Regel alle vier Jahre je einen Rahmenkredit für den Kantonsteil für a Leistungsangebote der Gesundheitsförderung und Suchthilfe, b Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung, c Leistungsangebote der beruflichen und sozialen Integration, d weitere soziale Leistungsangebote.
3 Die GSI beschliesst über die Verwendung des Rahmenkredits.

Art. 130

Weitere Ausgabenbewilligungen
1 Die GSI bewilligt die Ausgaben für a die Opferhilfe, b die Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen, c die Restfinanzierung Pflege.
2 Die Ausgaben für Investitionsbeiträge, Darlehen und Bürgschaften werden vom Regierungsrat bewilligt. Er kann diese Befugnis durch Verordnung ganz oder teilweise der GSI übertragen.
1) BSG 155.21
37 860.2
3 Die Befugnis zur Bewilligung anderer Ausgaben richtet sich nach der Kantonsverfassung und der Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen.
16 Ausführungsbestimmungen

Art. 131

1 Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug erforderlichen Ausführungsbe stimmungen.
2 Er kann seine Regelungsbefugnisse unter Beachtung der Delegationsvoraus setzungen von Artikel 43 Absatz 1 OrG ganz oder teilweise der GSI übertra gen.
17 Übergangsbestimmungen
17.1 Rückerstattung

Art. 132

1 Die Bestimmungen zur Rückerstattung von Staatsbeiträgen sind auch an wendbar auf Staatsbeiträge, die gestützt auf die bisherigen Bestimmungen von Abschnitt 4 SHG ausgerichtet wurden.
17.2 Kinder und Jugendliche mit besonderem Pflege-, Betreuungs- oder Bildungsbedarf

Art. 133

Leistungsangebote
1 Die zuständigen Stellen der GSI stellen die erforderlichen Leistungsangebote für Kinder und Jugendliche mit besonderem Pflege-, Betreuungs- oder Bil dungsbedarf bereit, bis die Gesetzgebung über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf und das revidierte Volksschulgesetz zur Umsetzung der Strategie Sonderpädagogik in Kraft treten.
2 Diese umfassen insbesondere die folgenden Bereiche: a Kinder- und Jugendheime, bis die Gesetzgebung über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf in Kraft tritt, b sonderpädagogische Massnahmen im Schulalter einschliesslich Sonder schulung bis das revidierte Volksschulgesetz zur Umsetzung der Strategie Sonderpädagogik in Kraft tritt.
3 Die Bereitstellung der Angebote erfolgt in Koordination mit Angeboten ande rer Direktionen.
860.2 38

Art. 134

Finanzierung
1 Die zuständige Stelle der GSI gewährt Beiträge an die Leistungserbringer, die in ihrem Auftrag Leistungen nach Artikel 133 erbringen.
2 Sie kann Beiträge an Personen gewähren für die Inanspruchnahme der Leis tungsangebote nach Artikel 133, soweit diese nicht mit Eigenleistungen der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger, mit Leistungen Dritter oder mit Betriebsbeiträgen der GSI finanziert werden können.
3 Die entsprechenden Ausgaben werden abschliessend vom Regierungsrat be willigt. Der Regierungsrat kann diese Befugnis durch Verordnung ganz oder teilweise der GSI übertragen.
4 Die Beiträge unterliegen im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes dem Lastenausgleich.

Art. 135

Bewilligung und Aufsicht
1 Kinder- und Jugendheime sowie Sonderschulen werden von den zuständigen Stellen der GSI bewilligt und beaufsichtigt, bis die Gesetzgebung über die Leis tungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf und das revidierte Volksschulgesetz zur Umsetzung der Strategie Sonderpädagogik in Kraft ge setzt treten.
2 Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind sinngemäss anwendbar. Die beson deren Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen sind zu beachten.
17.3 Plätze in Kindertagesstätten mit sozialpädagogischer Ausrichtung für schulpflichtige Kinder ab der ersten Klasse

Art. 136

1 Sofern eine Gemeinde die Aufwendungen für Kindertagesstätten mit sozialpä dagogischer Ausrichtung für schulpflichtige Kinder ab der ersten Klasse bereits bisher dem Lastenausgleich zugeführt hat, kann sie dies mit Ermächtigung der zuständigen Stelle der GSI noch bis zum Ende des Schuljahres fortsetzen, in dem die Gesetzgebung über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf in Kraft tritt.
17.4 Bewilligungen

Art. 137

Betriebsbewilligung für Heime und Spitex-Organisationen
1 Nach bisherigem Recht erteilte Betriebsbewilligungen bleiben gültig.
39 860.2
2 Aufgrund des bisherigen Rechts bewilligte Heime und Spitex-Organisationen müssen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine von der operativen Ebene unabhängige juristische Person als Trägerschaft ver fügen.

Art. 138

Betriebsbewilligung für Kindertagesstätten
1 Kindertagesstätten müssen spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine Bewilligung nach diesem Gesetz verfügen.
2 Das Bewilligungsgesuch ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Über gangsfrist einzureichen.
3 Kindertagesstätten, die nach bisherigem Recht durch eine Gemeinde oder die zuständige Stelle der GSI beaufsichtigt wurden, unterstehen bis dahin der Auf sicht der bisherigen Aufsichtsbehörde.
4 Der Regierungsrat legt fest, ab welchem Zeitpunkt die Zuständigkeit für die Aufsicht der übrigen Kindertagesstätten von der Direktion für Inneres und Jus tiz zur zuständigen Stelle der GSI wechselt.

Art. 139

Bewilligung und Aufsicht bei TFO und Tagesfamilien
1 Die Bestimmungen zur Bewilligung und Aufsicht über TFO sowie zur Aufsicht über Tagesfamilien gelten ab zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2 Bis dahin gelten die Bestimmungen von Artikel 140 und 141.

Art. 140

Aufsicht über Tagesfamilien
1 Die kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden führen die Aufsicht über die in ihrem Zuständigkeitsgebiet wohnhaften Tageseltern.
2 Die burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt die Aufsicht über a Tageseltern, die einer Burgergemeinde angehören, für welche die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig ist, b Tageselterndienste, die von einer solchen Burgergemeinde betrieben wer den oder in ihrem Auftrag tätig sind.

Art. 141

Aufsicht über Tagesfamilien durch Private
1 Für die dauerhafte Aufgabenübertragung an Private im Bereich der Aufsicht über Tagesfamilien ist ein Leistungsvertrag abzuschliessen.
860.2 40
2 Dieser bedarf der Zustimmung durch die Geschäftsleitung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und ist der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz zur Kenntnis zu bringen.

Art. 142

Bestehende Ermächtigungen und Leistungsverträge
1 Ermächtigungen und Leistungsverträge, die gestützt auf Artikel 60 Absatz 2 SHG verfügt oder abgeschlossen wurden, behalten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Gültigkeit bis nach Ablauf ihrer verfügten oder vertraglich verein barten Dauer.
18 Schlussbestimmungen

Art. 143

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert: a Gesetz vom 10. März 2020 über die zentralen Personendatensammlun gen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG) 1 ) , b Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) ) , c Gesetz vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) 3 ) , d Gesetz vom 23. Januar 2018 über den Justizvollzug (Justizvollzugsge setz, JVG) 4 ) , e Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) 5 ) , f Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 (GesG) 6 ) , g Spitalversorgungsgesetz vom 13. Juni 2013 (SpVG) 7 ) , h Arbeitsmarktgesetz vom 23. Juni 2003 (AMG) 8 ) , i Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfege setz, SHG) 9 ) , k Kantonales Geldspielgesetz vom 10. Juni 2020 (KGSG) 10 ) ,
1) BSG 152.05
2) BSG 211.1 BSG 213.316
4) BSG 341.1
5) BSG 631.1
6) BSG 811.01
7) BSG 812.11
8) BSG 836.11
9) BSG 860.1
10) BSG 935.52
41 860.2 l Gesetz vom 7. Juni 2012 über das Prostitutionsgewerbe (PGG) 11 ) .

Art. 144

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 9. März 2020 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Costa Der Generalsekretär: Trees Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 18. August 2021 Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist. Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen. Für getreuen Protokollauszug Der Staatsschreiber: Auer RRB Nr. 1371 vom 24. November 2021: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2022
11) BSG 935.90
860.2 42 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
09.03.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung 21-121
13.06.2023 01.01.2024

Art. 80 Abs. 1

geändert 23-086
13.06.2023 01.01.2024

Art. 80 Abs. 2, a1

eingefügt 23-086
43 860.2 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 09.03.2021 01.01.2022 Erstfassung 21-121

Art. 80 Abs. 1

13.06.2023 01.01.2024 geändert 23-086

Art. 80 Abs. 2, a1

13.06.2023 01.01.2024 eingefügt 23-086
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