Änderungen vergleichen: Zusatzleistungsgesetz
Versionen auswählen:
Version: 31.12.2021
Anzahl Änderungen: 114

Zusatzleistungsgesetz

1 Zusatzleistungsgesetz (ZLG)
831.3 Zusatzleistungsgesetz (ZLG)
32 (vom 7. Februar 1971)
1 Der Kantonsrat, gestützt auf Art. 2 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2, Art. 14 Abs. 2 und 3 sowie Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok tober 2006 (ELG)
8 ,
24 beschliesst: Erster Abschnitt: Allgemeines
Leistungsarten

§ 1.

25
1 Nach Massgabe der Vorschri ften des Bundes über die Er gänzungsleistungen zur Alters-, Hint erlassenen- und Invalidenversiche rung
7 und aufgrund dieses Gesetzes we rden Zusatzleistungen ausgerich tet. Diese bestehen aus: a. Ergänzungsleistungen gemäss ELG, bestehend aus jährlicher Ergän zungsleistung sowie Vergütung von Krankheits- und Behinderungs kosten, b. Beihilfen, c. Zuschüssen.
2 Die Ergänzungsleistungen gehen den Beihilfen und Zuschüssen vor.
Verhältnis zum
europäischen
Recht

§ 1

a.
14 Für die in Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 be- zeichneten Personen und in Bezug au f die in Art. 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit si e im Anwendungsbereich dieses Ge setzes liegen, gelten auch a. das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine rseits und der Europä ischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit
9 , sein Anhang II und die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung; b. das Abkommen vom 21. Juni 20
01 zur Änderung des Übereinkom mens zur Errichtung der Europä ischen Freihandelsassoziation
10 , sein Anhang O und Anlage 2 zu Anhang O sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung.
2
831.3 Zusatzleistungsgesetz (ZLG) Durchführung

§ 2.

15 Die Durchführung obliegt de n politischen Gemeinden und erfolgt unabhängig v on der Sozialhilfe. Information

§ 2

a.
32 Die Gemeinden, die Sozialver sicherungsanstalt (SVA) und die Fachorgane orientieren über die Voraussetzungen für den Bezug von Zusatzleistungen. Zweiter Abschnitt: Organisation A. Vollzug durch die Gemeinden
17 Durchführungs- und Aufsichts organe

§ 3.

1 Die Gemeinde bezeichnet die Verwaltungsstelle oder eine Kommission, die mit der Durchführung betraut wird, sowie die für die Ausübung der allgemeinen Aufsicht zuständige Instanz. Der Vollzug der Zusatzleistungen an Hinterla ssene kann besonderen Organen über
- tragen werden.
2 Die zuständige Direktion des Re gierungsrates übt die Staatsauf
- sicht aus. Der Regierungsrat hat die Oberaufsicht.

§ 4.

22

§ 5.

13

§ 6.

19 Bericht erstattung, Rechnungs ablage und Meldungen

§ 7.

1 Die Gemeinden haben dem Regier ungsrat jährli ch über die Durchführung Bericht zu erst atten und Rechnung abzulegen.
2 Die zuständige Direktion des Re gierungsrates ka nn zusätzlich be
- sondere statistische und rechnungsmä ssige Angaben verlangen. Sie ist überdies befugt, die für die Zusammenarbeit mit dem zentralen Renten
- register des Bundes nö tigen Angaben über die Bezüger einzufordern. B. Aufgabenübertragung an di e Sozialversic herungsanstalt
17 Anschluss vereinbarung

§ 7

a.
17
1 Die politischen Gemeinden können die Aufgaben gemäss

§ 7

b Abs. 2 mittels Anschl ussvereinbarung der SVA
32 übertragen.
2 In der Anschlussvereinbarung ka nn die Aufgabenübertragung auf einzelne Leistungsarten gemäss diesem Gesetz beschränkt oder auf alle Aufgaben gemäss §
7 b Abs. 1 erweitert werden.
3 Zusatzleistungsgesetz (ZLG)
831.3
Aufgaben
-
verteilung

§ 7

b.
17
1 Die Durchführungsstelle gemäss §
3 Abs. 1 ist insbeson dere zuständig für: a. Beratung von Anspruchsberechtigten, b. Entgegennahme und Weiterleitung von Zusatzleistungsgesuchen an die SVA
32 , c. Anhörung der gesuchstellenden Person, d. Prüfung und Ergänz ung der eingereich ten Unterlagen, e. Lieferung der Daten, welche die SVA
32 für ihre Aufgabenerfüllung benötigt.
2 Die SVA
32 ist insbesondere zuständig für: a. ergänzende Abklärung en des Sachverhaltes, b. Berechnung, Verfügung und Ausz ahlung der Zusatzleistungen.
Finanzierung

§ 7

c.
1 Der Kostenanteil nach §
34 und der Verwaltungskosten anteil nach §
33 Abs. 2 werden der angeschlossenen Gemeinde ausge richtet.
32
2 Die angeschlossene Gemeinde leistet der SVA
32 eine kostende ckende Vorfinanzierung für die vo raussichtlich zu erbringenden Zu satzleistungen und di e Verwaltungskosten.
17
3 Erbringt eine Gemeinde die Vorf inanzierung der Zusatzleistungen oder der Verwaltungskosten nicht re chtzeitig, bevorsc husst der Kanton die entsprechenden Leistungen. Die Ansprüche der SVA
32 gegenüber der Gemeinde gehen auf den Kanton über.
17
4 Bleibt die Vorfinanzierung der Ge meinde länger als drei aufeinan der folgende Monate aus, fallen di e mit der Anschlus svereinbarung auf die SVA
32 übertragenen Zuständigkeite n auf die Gemeinde zurück.
17
Revision

§ 7

d.
17 Die Revisionsstelle der SVA
32 prüft auch die Erfüllung jener Aufgaben, welche die Anstalt aufg rund von Anschlussvereinbarungen übernommen hat. Dritter Abschnitt: Vorschriften übe r die einzelnen Leistungsarten A. Ergänzungsleistungen

§ 8.

26
Krankheits- und
Behinderungs
-
kosten

§ 9.

25
1 Die Vergütung von Krankheit s- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG ist beschränkt auf eine wirtschaftliche und zweckmäs sige Leistungserbringung.
4
831.3 Zusatzleistungsgesetz (ZLG)
2 Die Ansätze nach Art. 14 Abs. 3–5 ELG gelten als Höchstbeträge.
3 Die Verordnung des Regierungsr ates bestimmt das Nähere.

§ 10.

26 Ansätze bei Heim- oder Spitalaufenthalt

§ 11.

25
1 Die zuständige Direktion des Regierungsrates kann die anrechenbaren Heim- und Spitalkosten nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG begrenzen. Dabei orientiert sie sich an den Vorgaben für die Taxgestal
- tung für Einrichtungen, die vom Kanton mitfinanziert werden.
2 Für persönliche Auslagen nach Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG wird höchs
- tens ein Drittel des Betrags für de n allgemeinen Lebe nsbedarf für Al
- leinstehende gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anerkannt
3 Der Vermögensverzehr für Person en in Heimen und Spitälern nach Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELG beträgt bei Altersrentnerinnen und -rentnern einen Fünftel, bei den übrigen Personen einen Fünfzehn
- tel. Koordination mit der Kranken versicherung

§ 12.

36
1 Die SVA zahlt für jede Person , die in die Bedarfsberech
- nung gemäss Art. 9–11 a ELG einbezo gen wird, folgende Beträge aus: a. den Betrag gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG, wenn die Bedarfsberechnung einen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ergibt, der dem Betrag gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht oder diesen unterschrei
- tet, b. einen Betrag bis zur Höhe des Betrags für die obligatorische Kran
- kenpflegeversicherung ge mäss Art. 10 Abs. 3 Bst. d ELG, wenn die Bedarfsberechnung einen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungs
- leistung ergibt, der den Betrag ge mäss Art. 9 Abs. 1 ELG überschrei
- tet.
2 Überschreitet der in der Bedarfsberechnung ermittelte Anspruch den Betrag, der von der SVA gemäss Abs. 1 lit. b höchstens ausbezahlt wird, zahlt die Durchführungsstell e den Unterschied als Ergänzungs
- leistung aus. B. Beihilfen Anspruchs berechtigte

§ 13.

1 Die Ausrichtung von Beihilfen setzt voraus, dass die Person die Voraussetzungen für Ergänzungsl eistungen gemäss Art. 4–6 ELG erfüllt und in den letzten 25 Jahr en vor der Gesuchstellung während einer Mindestdauer im Kanton gewohnt hat. Diese beträgt für Perso
- nen mit Schweizer Bürgerrecht ze hn Jahre, für andere 15 Jahre.
2 Der Wohnsitz im Kanton darf in den letzten zwei Jahren vor Aus
- richtung der Beihilfe nicht auf gegeben worden sein; ausgenommen hievon sind frühere Bezüger, welc he in den Kanton zurückkehren.
5 Zusatzleistungsgesetz (ZLG)
831.3
3 Bei der Berechnung der Karenz frist werden angerechnet:
23 a. dem überlebenden Ehegatten die Wohnsitzdauer des verstorbenen Ehegatten, b. der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner die Wohnsit zdauer der verstorbenen Partne rin oder des verstorbenen Partners, c. einer Waise die Wohnsitzdauer ihrer Mutter oder ihres Vaters.
4 Kein Anspruch auf Beihilfen best eht, wenn das gemäss ELG ermit telte Reinvermögen folgende Beträge übersteigt:
36 a. Fr.
37 500 bei Einzelpersonen, b. Fr.
60 000 bei Ehepaaren, c. Fr.
15 000 bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderre nte der AHV oder IV haben.

§ 14.

16
Anwendbare
Bestimmungen
des ELG

§ 15.

25 Die Vorschriften, die für di e jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, fi nden entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Ab weichendes best immt ist.
Umfang
der Beihilfe

§ 16.

1 Der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe beträgt für Al leinstehende 2420 Franken und für Eh epaare sowie für Paare in einge tragener Partnerschaft 3630 Franken. Er beträgt für minderjährige Wai sen und Kinder 1210 Franken. Für voll jährige Waisen und Kinder beträgt er 2420 Franken.
30
2 Der Regierungsrat kann jeweils auf den Zeitpunkt einer Anpas sung der Ergänzung sleistungen durch den B und den Höchstbetrag der Beihilfen der Preisentwicklung a npassen. Massgebe nd ist der Landes index der Kons umentenpreise.
Berechnung
der Beihilfe

§ 17.

15
1 Für die Berechnung der Beihilfe wird auf die Bedarfs rechnung für die jährliche Ergänz ungsleistung abgestellt, wobei a. die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechen bare Einnahmen behandelt werden; b. der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnen den Personen um den Hö chstbetrag der Beihilfe erhöht wird.
2 Bei Personen, die dauernd oder lä ngere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fehlbetrag in der Bedarfsrechnung, welcher durch die jährliche Ergänzungsleistung nicht gedeckt wird, bis zum Höchst betrag der Beihilfe gedeckt.

§ 17

a.
33
6
831.3 Zusatzleistungsgesetz (ZLG) Fehlender Bedarf

§ 18.

32 Die Beihilfe kann gekürzt ode r verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird. Rückerstattung

§ 19.

23
1 Rechtmässig bezogene Beihilfe n sind in der Regel zurück
- zuerstatten, a. wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen sind, b. aus dem Nachlass einer bisher oder früher Beihilfe beziehenden Per
- son. Sind Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Kin
- der oder Eltern Erben, ist die Rü ckerstattung nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von 25 000 Franken übersteigt.
2 Zum Nachlass gehören auch die Zuwendungen zu Lebzeiten des Erblassers an spätere Erben und Vermächtnisnehmer, soweit die Zu
- wendungen innerhalb von fünf Jahr en vor dem Ableben erfolgten und hiefür weder eine Rechtspflicht bestand noch eine adäquate Gegen
- leistung erbracht wurde. Deckt di e Hinterlassenschaft die Rückerstat
- tungsforderung nicht, haften die Begünstigten für die Rückerstattung bis zur Höhe der ihne n gemachten Zuwendungen.
3 Bei Ehegatten sowie bei eingetragenen Partnerinnen oder Partnern entsteht eine Rückerstattungspflicht erst aus dem Nachlass des Zweit
- verstorbenen, soweit die Voraussetz ungen gemäss Abs. 1 dann noch ge
- geben sind.
4 Rückerstattungsansprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entste
- hen Kenntnis erhalten hat, in je dem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der letz ten Beihilfezahlung.
5 Unrechtmässig bezogene Beihilfen si nd zurückzuerstatten. Art. 25 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vo m 6. Oktober 2000 über den Allge
- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
5 sowie Art. 2–5 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
6 finden sinngemäss Anwendung.
35 C. Zuschüsse
24 Zuschüsse

§ 19

a.
1 Für Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital gemäss ELG lebe n und deren Ergä nzungsleistungen und Beihilfen nicht ausreichen, wi rd der fehlende Bedarf durch Zu
- schüsse gedeckt, sofern die Vermögensfreibeträge nach Art. 11 Abs. 1 lit. c und Art. 11 Abs. 1 bis ELG nicht überschritten werden.
29
7 Zusatzleistungsgesetz (ZLG)
831.3
2 Die Verordnung des Regierungsrates regelt das Nähere, insbeson dere die Karenzfrist und die An rechnung von Vermögen und Vermö gens- und Einkommensentäusserungen. Die Gemeinden und der Fach verband für Zusatzleistungen werden vorgängig angehört.
3

§§

15, 19, 22, 33 Abs. 2 und 38 dieses Gesetzes betreffend die Bei hilfen sind auch für Zuschüsse anwendbar. D. Zusätzliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenbeihilfe der Gemeinden
25
Gemeinde
-
eigene
Leistungen

§ 20.

1 Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihil fen gewähren, die nicht al s Einkommen anzurechnen sind.
2 An Gemeindezuschüsse werden ke ine Beiträge im Sinne von §
34 gewährt.
25
Anwendbares
Recht

§ 20

a.
36 Soweit für die Gemeindezuschüsse nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für diese die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des ATSG (Art. 27–61 ATSG). Vierter Abschnitt: Die Ausric htung der Zusatzleistungen
Örtliche
Zuständigkeit
32

§ 21.

1 Die Zusatzleistungen sind von der Gemeinde zu gewähren, in welcher der Gesuchsteller sein en zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
2 Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt und die behördliche Platzi erung einer volljährigen Person in Familienpflege be gründen keine neue Zuständigkeit.
30
3 . . .
22 ,
26
Betrag für die
obligatorische
Krankenpflege
-
versicherung

§ 21

a.
36
1 Die Durchführungsstellen melden der SVA die Angaben, die gemäss Weisung der zuständigen Direktion des Regierungsrates für die Auszahlung des Betrags für die obligatorische Krankenpflegever sicherung erforderlich sind. Dazu gehören neben den Angaben gemäss Bundesrecht insbesondere: a. mindestens monatlich der Anspruch jeder in die Bedarfsberechnung einbezogenen Person gemäss Art. 21 a ELG, b. mindestens jährlich der gesamte Bestand der berechtigten Personen.
2 Die SVA kann die elektronische Übermittlung der Daten in einer einheitlichen Form verlangen. Die zu ständige Direktion des Regierungs rates regelt die Einzelheiten. Sie hört vorgängig die Gemeinden, den Fachverband für Zusatzleistungen und die SVA an.
a. Aufgaben der
Durchführungs-
stellen
8
831.3 Zusatzleistungsgesetz (ZLG)
3 Die Durchführungsstellen a. geben der SVA die Angaben bekannt, die für die Auszahlung gemäss Art. 21 a ELG erforderlich sind, b. informieren die SVA über rückwi rkende Anspruchsveränderungen und verfügte Rückerstattungen von unrechtmässig ausbezahlten Leis
- tungen. b. Aufgaben der SVA

§ 21

b.
36
1 Die SVA nimmt folgende Aufgaben wahr: a. die Auszahlung des Betrags gemä ss Art. 21 a ELG an die Kranken
- versicherer, b. das Inkasso unrechtmässig ausbezahlter Beiträge, c. die Verrechnung zwischen den Beträgen nach Art. 21 a ELG und den ausbezahlten individuell en Prämienverbilligungen.
2 a. die Personen, für die sie Beträge für die obligatorische Kranken
- pflegeversicherung ausbezahlt hat, sowie die Höhe dieser Beträge, b. die tatsächlichen Prämien, sobald sie ihr von den Krankenversiche
- rern mitgeteilt wurden.
3 Sie kann für die Auskunftserteilung eine elektronische Abfrage
- möglichkeit einrichten.
4 Der Kanton entschädigt der SVA den Verwaltungsaufwand, der ihr im Zusammenhang mit der Ausz ahlung der Beträg e für die obliga
- torische Krankenpflegeversicherung und dem Inkasso unrechtmässig ausbezahlter Beiträge entsteht. Die zuständige Direktion des Regie
- rungsrates legt die Höhe fest. Auszahlung

§ 22.

1 Ergänzungsleistungen und Beihil fen sind gleichzeitig aus
- zuzahlen.
2 Die zuständige Gemeinde oder be i Vorliegen einer Anschlussver
- einbarung gemäss §
7a die SVA
32 richtet die Zusatzleistungen in monat
- lichen Raten des Jahr esbetreffnisses aus.
18
3 Im Übrigen richtet sich die Ausz ahlung der Zusatzleistungen nach dem Ergänzungsleistung srecht des Bundes.
14 Sicherung und Gewährleistung zweckgemässer Verwendung

§ 23.

15
1 Die Sicherung und Ge währleistung der Zusatzleistungen und ihre Auszahlung an Dritte ri chtet sich nach dem Ergänzungsleis
- tungsrecht des Bundes.
2
- gaben verrechnet werden.
3 Die Durchführungsorgane der Gemeinden können die Zusatz
- leistungen in besonderen Fällen selber für die Befriedigung dringender Lebensbedürfnisse des Be rechtigten verwenden.
9 Zusatzleistungsgesetz (ZLG)
831.3 Fünfter Abschnitt: Verfahren
Gesuch

§ 24.

21 Das Gesuch um Ausrichtung vo n Beihilfe setzt voraus, dass gleichzeitig ein Gesuch um Er gänzungsleistungen gestellt wird.

§§

25–27.
22
Vollstreckbar
-
keit von Rück
-
erstattungs
-
verfügungen

§ 28.

21 Verfügungen und Einspracheen tscheide über Rückerstat tungen, die gemäss Art. 54 ATSG
5 vollstreckbar sind, sind vollstreck baren Gerichtsurteilen im Sinne v on Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG
3 gleich gestellt.
Ergänzende
Vorschriften

§ 29.

25
1 Die zuständige Direktion de s Regierungsrates kann Vor schriften erlassen insbesondere über a. das Verfahren der Festsetzung, Ausrichtung und Rückforderung von Zusatzleistungen, b. die Buchführung und Revision der Durchführungsstellen, in Ergän zung zu den Bundesvorschriften, c. die Aufteilung der Verw altungskosten nach §
33 Abs. 2.
2 Sie hört dabei vorgängig die Ge meinden und den Fachverband für Zusatzleistungen an. Sechster Abschnitt: Rechtsmittel

§ 30.

22

§ 31.

13

§ 32.

22 Siebenter Abschnitt: Finanzierung
Kostentragung
im Allgemeinen

§ 33.

1 Die Gemeinden gewähren die Zu satzleistungen aus allge meinen Mitteln oder hiefür bestimmten besonderen Fonds.
2 Die Gemeinden tragen die Verwaltungskosten selber. Der Kanton richtet den Gemeinden mi ndestens zwei Drittel seines Anteils an den Verwaltungskosten nach Art. 24 ELG aus.
3 Die Gemeinden tragen die durch sie verursachten Kürzungen des Bundesbeitrages an die Verwaltungsk osten gemäss Art. 24 Abs. 2 ELG. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
35
10
831.3 Zusatzleistungsgesetz (ZLG) Beiträge des Kantons

§ 34.

37
1 Der Kanton leistet den Gemei nden einen Kostenanteil von
70% an den anrechenbaren Teil de r von ihnen ausbezahlten Zusatz
- leistungen. Anrechenbar sind höch stens 125% der durchschnittlichen Bruttokosten pro Kopf der Gesamtbevölkerung.
2 Der Kanton kürzt oder verweige rt den Kostenanteil für Zusatz
- leistungen, die vorschriftswidrig ausbezahlt oder gegenüber dem Kan
- ton nicht richtig abgerechnet wurden.
38
3 Erfolgt der Vollzug oder die Abrechnung gegenüber dem Kanton nicht fristgerecht, kann der Kanton den Kostenanteil bis zur Behebung der Mängel zurückbehalten und nach erfolgloser Mahnung verweigern.
38

§ 35.

27

§ 36.

12 Achter Abschnitt: Strafbestimmungen Tatbestände und Strafen

§ 37.

Die Bestrafung von Widerhan dlungen gegen die Vorschrif
- ten über die Ergänzungsleistungen ri chtet sich nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alte rs-, Hinterlassenen- und Invaliden
- versicherung vom 19. März 1965
8 . b. Beihilfen

§ 38.

1 Wer vorsätzlich durch unwahre oder unvollständige Anga
- ben oder in anderer Weise unrechtmäs sig für sich oder einen andern eine Beihilfe erwirkt oder zu erwirken versucht, wer vorsätzlich durch Un
- terlassung einer Änderungsmeldung unrechtmässig eine Beihilfe weiter bezieht, wird, sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen gemäss Schw eizerischem Strafgesetzbuch
4 vorliegt, mit Busse bis zu 500 Franken bestraft.
2 Wer auskunftspflichtig ist und vo rsätzlich einem Durchführungs
- organ die Erteilung einer Auskunft verweigert, wird mit Busse bis zu
200 Franken bestraft.
3 Bei Verletzung der Schweigepflicht verhängt die zuständige Direk
- tion des Regierungsrates eine Ordnungsstrafe. Strafanzeige

§ 39.

1 Die Gemeindeorgane melden Fehlbare der zuständigen Direktion des R egierungsrates.
2 Diese entscheidet über die Erstattung einer Strafanzeige, nötigen
- falls nach Durchführung einer Untersuchung. a. Ergänzungs- leistungen
11 Zusatzleistungsgesetz (ZLG)
831.3
Zuständigkeit
und Ver
-
folgungs
-
verjährung bei
Übertretungen

§ 40.

1 Zur Verfolgung und Beurteil ung der Übertretungen nach den Vorschriften des Bundes und dieses Gesetzes sind die Statthalter ämter zuständig.
28
2 Die Verfolgung von Übertretungen im Sinne von §
38 Abs. 1 und 2 verjährt in einem Jahr. Neunter Abschnitt: Übergang s- und Schlussbestimmungen
Kantonale
Weisungen

§ 41.

Die zuständige Direktion des Regierungsrates erlässt die er forderlichen Weisungen.
Anpassung
an die Bundes
-
vorschriften

§ 42.

1 Sofern die Vorschriften des Bundes über die Ergänzungsleis tungen geändert oder ergänzt werden, ist der Regierungsrat ermächtigt, auf den vom Bund festgesetzten Zeit punkt und in Anpassung an das ge änderte Bundesrecht von diesem Gesetz abweic hende Regelungen für die Ergänzungsleistungen zu treffen.
2 Erlässt der Bund besondere Vorschriften über die Gewährung von zusätzlichen Ergänzung sleistungen, deren Ausr ichtung den Kantonen anheimgestellt ist, kann der Regi erungsrat gemäss den Bestimmungen des Bundes eine solche zusätzliche Le istung beschliessen sowie eine ent sprechende Regelung fü r die Beihilfen treffen.
3 Vorbehalten bleiben in jede m Fall die gemäss den §§
9 bis 11 von Gesetzes wegen eintretenden A npassungen an das Bundesrecht.
Wahrung
bisheriger
Rechte

§ 43.

1 Personen, die keine Rente de r eidgenössischen Altersver sicherung erhalten und beim Inkrafttr eten dieses Gesetzes die Alters beihilfe beziehen, steht weiterhin ein Anspruch auf Altersbeihilfe zu, sofern und solange die übrigen Be zugsvoraussetzung en gegeben sind.
2 Ist für Personen, die be im Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bei hilfe beziehen, die Summe der Ansprüche auf Renten der eidgenössi schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nach dem Bundesgesetz über eine Erhöhung de r Renten der Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenversicherung vo m 24. September 1970 und den nach diesem Gesetz ermittelten kantonalrechtlichen Zusatzleistungen klei ner als die Summe aus ka ntonalrechtlichen Zusatzleistungen und Ren ten alter Ordnung, wird di e Differenz als Beihilfe gewähr t, sofern und solange ihre persönlichen oder wirtsc haftlichen Verhältn isse zu keiner Änderung ihres Leistungsanspruches führen.
Aufhebung
früherer Erlasse

§ 44.

Durch dieses Gesetz werden da s Gesetz über die Zusatzleis tungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung vom 1. Juni 1969 sowie die darauf beruhe nden Vollziehungs vorschriften aufgehoben.
12
831.3 Zusatzleistungsgesetz (ZLG) Inkrafttreten

§ 45.

Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es anneh
- men, nach dem Kantonsra tsbeschluss über die Er wahrung am Tage nach der amtlichen Veröffentlichung de r Genehmigung der die Ergänzungs
- leistungen betreffenden Vorschriften durch den Bund
11 mit Wirkung ab
1. Januar 1971 in Kraft. Übergangsbestimmungen zur Ä nderung vom 8. Januar 2007 ( OS 62, 350 ) Die Zuständigkeit für die Beurteil ung der im Zeitpunkt des Inkraft
- tretens hängigen Rechtsmittelverfahr en bestimmt sich nach bisherigem Recht. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren Anwen
- dung. Übergangsbestimmung zur Ände rung vom 14. September 2020 ( OS 75, 536 ) Für Bezügerinnen und Bezüger v on Zusatzleistungen, für die wäh
- rend der dreijährigen Übergangsfri st gemäss den Übergangsbestimmun
- gen zur Änderung vom 22. März 20
19 des ELG das bisherige Bundes
- recht gilt, entspricht der Mindes tanspruch auf Ergänzungsleistungen während der Übergangsfrist dem Betrag gemäss Art. 10 Abs. 3 Bst. d ELG in der Fassung bis zum Inkra fttreten der Änderung vom 22. März
2019. Die Durchführungsstellen melden der SVA während der Über
- gangsfrist den monatlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Kran
- kenpflegeversicherung für diese Personen.
1 OS 44, 5 und GS VI, 330.
2 LS 832.01 .
3 SR 281.1 .
4 SR 311.0 .
5 SR 830.1 .
6 SR 830.11 .
7 SR 831.3 .
8 SR 831.30 .
13 Zusatzleistungsgesetz (ZLG)
831.3
9 SR 0.142.112.681 .
10 SR 0.632.31 .
11 Vom Eidgenössischen Departem ent des Innern genehmigt.
12 Aufgehoben durch Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
13 Aufgehoben durch G über das Sozialve rsicherungsgericht vom 7. März 1993 (OS 52, 420). In Kraft seit 1. Januar 1995 (OS 53, 34).
14 Eingefügt durch G vom 7. Juli 2003 ( OS 58, 239 ). In Kraft seit 1. Januar 2004 ( OS 58, 267 ).
15 Fassung gemäss G vom 7. Juli 2003 ( OS 58, 239 ). In Kraft seit 1. Januar 2004 ( OS 58, 267 ).
16 Aufgehoben durch G vom 7. Juli 2003 ( OS 58, 239 ). In Kraft seit 1. Januar 2004 ( OS 58, 267 ).
17 Eingefügt durch G vom 29. November 2004 ( OS 60, 82 ). In Kraft seit 1. April
2005.
18 Fassung gemäss G vom 29. November 2004 ( OS 60, 82 ). In Kraft seit 1. April
2005.
19 Aufgehoben durch G vom 29. November 2004 ( OS 60, 82 ). In Kraft seit 1. April
2005.
20 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundes gesetz über den Allgemeine n Teil des Sozialversicher ungsrechts vom 8. Januar
2007 ( OS 62, 350 ; ABl 2006, 836 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
21 Fassung gemäss G über die Anpassung de s kantonalen Rechts an das Bundes gesetz über den Allgemeine n Teil des Sozialversicher ungsrechts vom 8. Januar
2007 ( OS 62, 350 ; ABl 2006, 836 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
22 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bun desgesetz über den Allgemeinen Teil de s Sozialversicherungsrechts vom 8. Ja nuar 2007 ( OS 62, 350 ; ABl 2006, 836 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
23 Fassung gemäss G über die Anpassung de s kantonalen Rechts an das Partner schaftsgesetz des Bundes vom 9. Juli 2007 ( OS 62, 429 ; ABl 2006, 1703 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
24 Eingefügt durch G vom 1. Oktober 2007 ( OS 62, 575 ; ABl 2007, 898 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
25 Fassung gemäss G vom 1. Oktober 2007 ( OS 62, 575 ; ABl 2007, 898 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
26 Aufgehoben durch G vom 1. Oktober 2007 ( OS 62, 575 ; ABl 2007, 898 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
27 Aufgehoben durch G vom 1. Oktober 2007; Berichtigung ( OS 63, 62 ; ABl 2007,
898 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
28 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zi vil- und Strafsachen an die neuen Pro zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 ( OS 65, 520 ; ABl 2009, 1489 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
29 Fassung gemäss Pflegegesetz vom 27. September 2010 ( OS 65, 613 ; ABl 2010,
918 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
14
831.3 Zusatzleistungsgesetz (ZLG)
30 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 ( OS 67, 443 ; ABl 2011, 2567 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
31 Eingefügt durch G vo m 14. Januar 2013 ( OS 68, 487 ; ABl 2012, 520 ). In Kraft seit 1. Januar 2014.
32 Fassung gemäss G vom 14. Januar 2013 ( OS 68, 487 ; ABl 2012, 520 ). In Kraft seit 1. Januar 2014.
33 Aufgehoben durch G vom 14. Januar 2013 ( OS 68, 487 ; ABl 2012, 520
). In Kraft seit 1. Januar 2014.
34 Eingefügt durch G vom 3. April 2017 ( OS 72, 433 ; ABl 2016-07-08 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
35 Eingefügt durch G vom 14. September 2020 ( OS 75, 536 ; ABl 2020-04-09
). In Kraft seit 1. Januar 2021.
36 Fassung gemäss G vom 14. September 2020 ( OS 75, 536 ; ABl 2020-04-09
). In Kraft seit 1. Januar 2021.
37 Fassung gemäss G vom 28. Oktober 2019 ( OS 76, 226 ; ABl 2019-05-03
). In Kraft seit 1. Januar 2022.
38 Fassung gemäss Berichtigung vom 25. Mai 2022 ( OS 77, 246 ). In Kraft seit
1. Januar 2022.
Version: 31.12.2023
Anzahl Änderungen: 130

Zusatzleistungsgesetz

1 Zusatzleistungsgesetz (ZLG)
831.3 Zusatzleistungsgesetz (ZLG)
32 (vom 7. Februar 1971)
1 Der Kantonsrat, gestützt auf Art. 2 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2, Art. 14 Abs. 2 und 3 sowie Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok tober 2006 (ELG)
8 ,
24 beschliesst: Erster Abschnitt: Allgemeines
Leistungsarten

§ 1.

25
1 Nach Massgabe der Vorschri ften des Bundes über die Er gänzungsleistungen zur Alters-, Hint erlassenen- und Invalidenversiche rung
7 und aufgrund dieses Gesetzes we rden Zusatzleistungen ausgerich tet. Diese bestehen aus: a. Ergänzungsleistungen gemäss ELG, bestehend aus jährlicher Ergän zungsleistung sowie Vergütung von Krankheits- und Behinderungs kosten, b. Beihilfen, c. Zuschüssen.
2 Die Ergänzungsleistungen gehen den Beihilfen und Zuschüssen vor.
Verhältnis zum
europäischen
Recht

§ 1

a.
14 Für die in Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 be- zeichneten Personen und in Bezug au f die in Art. 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit si e im Anwendungsbereich dieses Ge setzes liegen, gelten auch a. das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine rseits und der Europä ischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit
9 , sein Anhang II und die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung; b. das Abkommen vom 21. Juni 20
01 zur Änderung des Übereinkom mens zur Errichtung der Europä ischen Freihandelsassoziation
10 , sein Anhang O und Anlage 2 zu Anhang O sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung.
2
831.3 Zusatzleistungsgesetz (ZLG) Durchführung

§ 2.

15 Die Durchführung obliegt de n politischen Gemeinden und erfolgt unabhängig v on der Sozialhilfe. Information

§ 2

a.
32 Die Gemeinden, die Sozialver sicherungsanstalt (SVA) und die Fachorgane orientieren über die Voraussetzungen für den Bezug von Zusatzleistungen. Zweiter Abschnitt: Organisation A. Vollzug durch die Gemeinden
17 Durchführungs- und Aufsichts organe

§ 3.

1 Die Gemeinde bezeichnet die Verwaltungsstelle oder eine Kommission, die mit der Durchführung betraut wird, sowie die für die Ausübung der allgemeinen Aufsicht zuständige Instanz. Der Vollzug der Zusatzleistungen an Hinterla ssene kann besonderen Organen über
- tragen werden.
2 Die zuständige Direktion des Re gierungsrates übt die Staatsauf
- sicht aus. Der Regierungsrat hat die Oberaufsicht.

§ 4.

22

§ 5.

13

§ 6.

19 Bericht erstattung, Rechnungs ablage und Meldungen

§ 7.

1 Die Gemeinden haben dem Regier ungsrat jährli ch über die Durchführung Bericht zu erst atten und Rechnung abzulegen.
2 Die zuständige Direktion des Re gierungsrates ka nn zusätzlich be
- sondere statistische und rechnungsmä ssige Angaben verlangen. Sie ist überdies befugt, die für die Zusammenarbeit mit dem zentralen Renten
- register des Bundes nö tigen Angaben über die Bezüger einzufordern. B. Aufgabenübertragung an di e Sozialversic herungsanstalt
17 Anschluss vereinbarung

§ 7

a.
17
1 Die politischen Gemeinden können die Aufgaben gemäss

§ 7

b Abs. 2 mittels Anschl ussvereinbarung der SVA
32 übertragen.
2 In der Anschlussvereinbarung ka nn die Aufgabenübertragung auf einzelne Leistungsarten gemäss diesem Gesetz beschränkt oder auf alle Aufgaben gemäss §
7 b Abs. 1 erweitert werden.
3 Zusatzleistungsgesetz (ZLG)
831.3
Aufgaben
-
verteilung

§ 7

b.
17
1 Die Durchführungsstelle gemäss §
3 Abs. 1 ist insbeson dere zuständig für: a. Beratung von Anspruchsberechtigten, b. Entgegennahme und Weiterleitung von Zusatzleistungsgesuchen an die SVA
32 , c. Anhörung der gesuchstellenden Person, d. Prüfung und Ergänz ung der eingereich ten Unterlagen, e. Lieferung der Daten, welche die SVA
32 für ihre Aufgabenerfüllung benötigt.
2 Die SVA
32 ist insbesondere zuständig für: a. ergänzende Abklärung en des Sachverhaltes, b. Berechnung, Verfügung und Ausz ahlung der Zusatzleistungen.
Finanzierung

§ 7

c.
1 Der Kostenanteil nach §
34 und der Verwaltungskosten anteil nach §
33 Abs. 2 werden der angeschlossenen Gemeinde ausge richtet.
32
2 Die angeschlossene Gemeinde leistet der SVA
32 eine kostende ckende Vorfinanzierung für die vo raussichtlich zu erbringenden Zu satzleistungen und di e Verwaltungskosten.
17
3 Erbringt eine Gemeinde die Vorf inanzierung der Zusatzleistungen oder der Verwaltungskosten nicht re chtzeitig, bevorsc husst der Kanton die entsprechenden Leistungen. Die Ansprüche der SVA
32 gegenüber der Gemeinde gehen auf den Kanton über.
17
4 Bleibt die Vorfinanzierung der Ge meinde länger als drei aufeinan der folgende Monate aus, fallen di e mit der Anschlus svereinbarung auf die SVA
32 übertragenen Zuständigkeite n auf die Gemeinde zurück.
17
Revision

§ 7

d.
17 Die Revisionsstelle der SVA
32 prüft auch die Erfüllung jener Aufgaben, welche die Anstalt aufg rund von Anschlussvereinbarungen übernommen hat. Dritter Abschnitt: Vorschriften übe r die einzelnen Leistungsarten A. Ergänzungsleistungen
Verhältnis zum
SLBG

§ 8.

39 ,
26
1 Leistungen gemäss §
9 lit. b des Gesetzes über den selbst bestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung vom
28. Februar 2022 (SLBG)
2 gehen den Leistungen für Begleitung und Be treuung nach Art. 14 ELG vor.
4
831.3 Zusatzleistungsgesetz (ZLG)
2 Die individuelle Bedarfsermittlung gemäss §§
12 und 13 SLBG ist bindend für Leistungen für Beglei tung und Betreuung nach Art. 14 ELG. Krankheits- und Behinderungs kosten

§ 9.

25
1 Die Vergütung von Krankheit s- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG ist beschränkt au f eine wirtschaftliche und zweckmäs
- sige Leistungserbringung.
2 Die Ansätze nach Art. 14 Abs. 3–5 ELG gelten als Höchstbeträge.
3 Die Verordnung des Regierungsr ates bestimmt das Nähere.

§ 10.

26 Ansätze bei Heim- oder Spitalaufenthalt

§ 11.

25
1 Die zuständige Direktion des Regierungsrates kann die anrechenbaren Heim- und Spitalkosten nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG begrenzen. Dabei orientiert sie sich an den Vorgaben für die Taxgestal
- tung für Einrichtungen, die vom Kanton mitfinanziert werden.
2 Für persönliche Auslagen nach Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG wird höchs
- tens ein Drittel des Betrags für de n allgemeinen Lebe nsbedarf für Al
- leinstehende gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anerkannt
3 Der Vermögensverzehr für Person en in Heimen und Spitälern nach Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELG beträgt bei Altersrentnerinnen und -rentnern einen Fünftel, bei den übrigen Personen einen Fünfzehn
- tel. Koordination mit der Kranken versicherung

§ 12.

36
1 Die SVA zahlt für jede Person , die in die Bedarfsberech
- nung gemäss Art. 9–11 a ELG einbezo gen wird, folgende Beträge aus: a. den Betrag gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG, wenn die Bedarfsberechnung einen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ergibt, der dem Betrag gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht oder diesen unterschrei
- tet, b. einen Betrag bis zur Höhe des Betrags für die obligatorische Kran
- kenpflegeversicherung ge mäss Art. 10 Abs. 3 Bst. d ELG, wenn die Bedarfsberechnung einen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungs
- leistung ergibt, der den Betrag ge mäss Art. 9 Abs. 1 ELG überschrei
- tet.
2 Überschreitet der in der Bedarfsberechnung ermittelte Anspruch den Betrag, der von der SVA gemäss Abs. 1 lit. b höchstens ausbezahlt wird, zahlt die Durchführungsstell e den Unterschied als Ergänzungs
- leistung aus.
5 Zusatzleistungsgesetz (ZLG)
831.3 B. Beihilfen
Anspruchs
-
berechtigte

§ 13.

1 Die Ausrichtung von Beihilfen setzt voraus, dass die Person die Voraussetzungen für Ergänzungsl eistungen gemäss Art. 4–6 ELG erfüllt und in den letzten 25 Jahr en vor der Gesuchstellung während einer Mindestdauer im Kanton gewohnt hat. Diese beträgt für Perso nen mit Schweizer Bürgerrecht ze hn Jahre, für andere 15 Jahre.
25
2 Der Wohnsitz im Kanton darf in den letzten zwei Jahren vor Aus richtung der Beihilfe nicht auf gegeben worden sein; ausgenommen hievon sind frühere Bezüger, welc he in den Kanton zurückkehren.
3 Bei der Berechnung der Karenz frist werden angerechnet:
23 a. dem überlebenden Ehegatten die Wohnsitzdauer des verstorbenen Ehegatten, b. der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner die Wohnsit zdauer der verstorbenen Partne rin oder des verstorbenen Partners, c. einer Waise die Wohnsitzdauer ihrer Mutter oder ihres Vaters.
4 Kein Anspruch auf Beihilfen best eht, wenn das gemäss ELG ermit telte Reinvermögen folgende Beträge übersteigt:
36 a. Fr.
37 500 bei Einzelpersonen, b. Fr.
60 000 bei Ehepaaren, c. Fr.
15 000 bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderre nte der AHV oder IV haben.

§ 14.

16
Anwendbare
Bestimmungen
des ELG

§ 15.

25 Die Vorschriften, die für di e jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, fi nden entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Ab weichendes best immt ist.
Umfang
der Beihilfe

§ 16.

1 Der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe beträgt für Al leinstehende 2420 Franken und für Eh epaare sowie für Paare in einge tragener Partnerschaft 3630 Franken. Er beträgt für minderjährige Wai sen und Kinder 1210 Franken. Für voll jährige Waisen und Kinder beträgt er 2420 Franken.
30
2 Der Regierungsrat kann jeweils auf den Zeitpunkt einer Anpas sung der Ergänzung sleistungen durch den B und den Höchstbetrag der Beihilfen der Preisentwicklung a npassen. Massgebe nd ist der Landes index der Kons umentenpreise.
6
831.3 Zusatzleistungsgesetz (ZLG) Berechnung der Beihilfe

§ 17.

15
1 Für die Berechnung der Beihilfe wird auf die Bedarfs
- rechnung für die jährliche Ergänz ungsleistung abgestellt, wobei a. die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechen
- bare Einnahmen behandelt werden; b. der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnen
- den Personen um den Hö chstbetrag der Beihilfe erhöht wird.
2 Bei Personen, die dauernd oder lä ngere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fehlbetrag in der Bedarfsrechnung, welcher durch die jährliche Ergänzungsleistung nicht gedeckt wird, bis zum Höchst
- betrag der Beih ilfe gedeckt.

§ 17

a.
33 Fehlender Bedarf

§ 18.

32 Die Beihilfe kann gekürzt ode r verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird. Rückerstattung

§ 19.

23
1 Rechtmässig bezogene Beihilfe n sind in der Regel zurück
- zuerstatten, a. wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen sind, b. aus dem Nachlass einer bisher oder früher Beihilfe beziehenden Per
- son. Sind Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Kin
- der oder Eltern Erben, ist die Rü ckerstattung nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von 25 000 Franken übersteigt.
2 Zum Nachlass gehören auch die Zuwendungen zu Lebzeiten des Erblassers an spätere Erben und Vermächtnisnehmer, soweit die Zu
- wendungen innerhalb von fünf Jahr en vor dem Ableben erfolgten und hiefür weder eine Rechtspflicht bestand noch eine adäquate Gegen
- leistung erbracht wurde. Deckt di e Hinterlassenschaft die Rückerstat
- tungsforderung nicht, haften die Begünstigten für die Rückerstattung bis zur Höhe der ihne n gemachten Zuwendungen.
3 Bei Ehegatten sowie bei eingetragenen Partnerinnen oder Partnern entsteht eine Rückerstattungspflicht erst aus dem Nachlass des Zweit
- verstorbenen, soweit die Voraussetz ungen gemäss Abs. 1 dann noch ge
- geben sind.
4 Rückerstattungsansprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entste
- hen Kenntnis erhalten hat, in je dem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der letz ten Beihilfezahlung.
7 Zusatzleistungsgesetz (ZLG)
831.3
5 Unrechtmässig bezogene Beihilfen si nd zurückzuerstatten. Art. 25 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vo m 6. Oktober 2000 über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
5 sowie Art. 2–5 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
6 finden sinngemäss Anwendung.
35 C. Zuschüsse
24
Zuschüsse

§ 19

a.
1 Für Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital gemäss ELG lebe n und deren Ergä nzungsleistungen und Beihilfen nicht ausreichen, wird der fehlende Bedarf durch Zu schüsse gedeckt, sofern die Vermögensfreibeträge nach Art. 11 Abs. 1 lit. c und Art. 11 Abs. 1 bis ELG nicht überschritten werden.
29
2 Die Verordnung des Regierungsrates regelt das Nähere, insbeson dere die Karenzfrist und die An rechnung von Vermögen und Vermö gens- und Einkommensentäusserungen. Die Gemeinden und der Fach verband für Zusatzleistungen werden vorgängig angehört.
3

§§

15, 19, 22, 33 Abs. 2 und 38 dieses Gesetzes betreffend die Bei hilfen sind auch für Zuschüsse anwendbar. D. Zusätzliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenbeihilfe der Gemeinden
25
Gemeinde
-
eigene
Leistungen

§ 20.

1 Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihil fen gewähren, die nicht al s Einkommen anzurechnen sind.
2 An Gemeindezuschüsse werden ke ine Beiträge im Sinne von §
34 gewährt.
25
Anwendbares
Recht

§ 20

a.
36 Soweit für die Gemeindezuschüsse nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für diese die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des ATSG (Art. 27–61 ATSG). Vierter Abschnitt: Die Ausric htung der Zusatzleistungen
Örtliche
Zuständigkeit
32

§ 21.

1 Die Zusatzleistungen sind von der Gemeinde zu gewähren, in welcher der Gesuchsteller sein en zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
2 Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt und die behördliche Platzi erung einer volljährigen Person in Familienpflege be gründen keine neue Zuständigkeit.
30
3 . . .
22 ,
26
8
831.3 Zusatzleistungsgesetz (ZLG) Betrag für die obligatorische Krankenpflege versicherung

§ 21

a.
36
1 Die Durchführungsstellen melden der SVA die Angaben, die gemäss Weisung der zuständigen Direktion des Regierungsrates für die Auszahlung des Betrags für die obligatorische Krankenpflegever
- sicherung erforderlich sind. Dazu gehören neben den Angaben gemäss Bundesrecht insbesondere: a. mindestens monatlich der Anspruch jeder in die Bedarfsberechnung einbezogenen Person gemäss Art. 21 a ELG, b. mindestens jährlich der gesamte Bestand der berechtigten Personen.
2 Die SVA kann die elektronische Üb ermittlung der Daten in einer einheitlichen Form verlangen. Die zu ständige Direktion des Regierungs
- rates regelt die Einzelheiten. Sie hört vorgängig die Gemeinden, den Fachverband für Zusatzleistungen und die SVA an.
3 Die Durchführungsstellen a. geben der SVA die Angaben bekannt, die für die Auszahlung gemäss Art. 21 a ELG erforderlich sind, b. informieren die SVA über rückwi rkende Anspruchsveränderungen und verfügte Rückerstattungen von unrechtmässig ausbezahlten Leis
- tungen. b. Aufgaben der SVA

§ 21

b.
36
1 Die SVA nimmt folgende Aufgaben wahr: a. die Auszahlung des Betrags gemä ss Art. 21 a ELG an die Kranken
- versicherer, b. das Inkasso unrechtmässig ausbezahlter Beiträge, c. die Verrechnung zwischen den Beträgen nach Art. 21 a ELG und den ausbezahlten individuell en Prämienverbilligungen.
2 Sie erteilt den Durchführ ungsstellen Auskunft über: a. die Personen, für die sie Beträge für die obligatorische Kranken
- pflegeversicherung ausbezahlt hat, sowie die Höhe dieser Beträge, b. die tatsächlichen Prämien, sobald sie ihr von den Krankenversiche
- rern mitgeteilt wurden.
3 Sie kann für die Auskunftserteilung eine elektronische Abfrage
- möglichkeit einrichten.
4 Der Kanton entschädigt der SVA den Verwaltungsaufwand, der ihr im Zusammenhang mit der Ausz ahlung der Beträg e für die obliga
- torische Krankenpflegeversicherung und dem Inkasso unrechtmässig ausbezahlter Beiträge entsteht. Die zuständige Direktion des Regie
- rungsrates legt die Höhe fest. Auszahlung

§ 22.

1 Ergänzungsleistungen und Beihil fen sind gleichzeitig aus
- zuzahlen. a. Aufgaben der Durchführungs- stellen
9 Zusatzleistungsgesetz (ZLG)
831.3
2 Die zuständige Gemeinde oder be i Vorliegen einer Anschlussver einbarung gemäss §
7 a die SVA
32 richtet die Zusatzleistungen in monat lichen Raten des Jahr esbetreffnisses aus.
18
3 Im Übrigen richtet sich die Ausz ahlung der Zusatzleistungen nach dem Ergänzungsleistungsrecht des Bundes.
14
Sicherung und
Gewährleistung
zweckgemässer
Verwendung

§ 23.

15
1 Die Sicherung und Gewährleistung de r Zusatzleistungen und ihre Auszahlung an Dritte ri chtet sich nach dem Ergänz ungsleis tungsrecht des Bundes.
2 Zusatzleistungen dürfen nicht mit Steuern oder öffentlichen Ab gaben verrechnet werden.
3 Die Durchführungsorgane der Gemeinden können die Zusatz leistungen in besonderen Fällen selber für die Befriedigung dringender Lebensbedürfnisse des Be rechtigten verwenden. Fünfter Abschnitt: Verfahren
Gesuch

§ 24.

21 Das Gesuch um Ausrichtung vo n Beihilfe setzt voraus, dass gleichzeitig ein Gesuch um Er gänzungsleistungen gestellt wird.

§§

25–27.
22
Vollstreckbar
-
keit von Rück
-
erstattungs
-
verfügungen

§ 28.

21 Verfügungen und Einspracheen tscheide über Rückerstat tungen, die gemäss Art. 54 ATSG
5 vollstreckbar sind, sind vollstreck baren Gerichtsurteilen im Sinne v on Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG
3 gleich gestellt.
Ergänzende
Vorschriften

§ 29.

25
1 Die zuständige Direktion de s Regierungsrates kann Vor schriften erlassen insbesondere über a. das Verfahren der Festsetzung, Ausrichtung und Rückforderung von Zusatzleistungen, b. die Buchführung und Revision der Durchführungsstellen, in Ergän zung zu den Bundesvorschriften, c. die Aufteilung der Verw altungskosten nach §
33 Abs. 2.
2 Sie hört dabei vorgängig die Ge meinden und den Fachverband für Zusatzleistungen an. Sechster Abschnitt: Rechtsmittel

§ 30.

22
10
831.3 Zusatzleistungsgesetz (ZLG)

§ 31.

13

§ 32.

22 Siebenter Abschnitt: Finanzierung Kostentragung im Allgemeinen

§ 33.

1 Die Gemeinden gewähren die Zusatzleistungen aus allge
- meinen Mitteln oder hiefür bestimmten besonderen Fonds.
2 Die Gemeinden tragen die Verwaltungskosten selber. Der Kanton richtet den Gemeinden mi ndestens zwei Drittel seines Anteils an den Verwaltungskosten nach Art. 24 ELG aus.
25
3 Die Gemeinden tragen die durch sie verursachten Kürzungen des Bundesbeitrages an die Verwaltung skosten gemäss Art. 24 Abs. 2 ELG. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
35 Beiträge des Kantons

§ 34.

37
1 Der Kanton leistet den Gemei nden einen Kostenanteil von
70% an den anrechenbaren Teil de r von ihnen ausbezahlten Zusatz
- leistungen. Anrechenbar sind höch stens 125% der durchschnittlichen Bruttokosten pro Kopf der Gesamtbevölkerung.
2 Der Kanton kürzt oder verweige rt den Kostenanteil für Zusatz
- leistungen, die vorschriftswidrig ausbezahlt oder gegenüber dem Kan
- ton nicht richtig abgerechnet wurden.
38
3 Erfolgt der Vollzug oder die Abrechnung gegenüber dem Kanton nicht fristgerecht, kann der Kanton den Kostenanteil bis zur Behebung der Mängel zurückbehalten und nach erfolgloser Mahnung verweigern.
38

§ 35.

27

§ 36.

12 Achter Abschnitt: Strafbestimmungen Tatbestände und Strafen

§ 37.

Die Bestrafung von Widerhan dlungen gegen die Vorschrif
- ten über die Ergänzungsleistungen ri chtet sich nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alte rs-, Hinterlassenen- und Invaliden
- versicherung vom 19. März 1965
8 . a. Ergänzungs- leistungen
11 Zusatzleistungsgesetz (ZLG)
831.3
b. Beihilfen

§ 38.

1 Wer vorsätzlich durch unwahre oder unvollständige Anga ben oder in anderer Weise unrechtmäs sig für sich oder einen andern eine Beihilfe erwirkt oder zu erwirken versucht, wer vorsätzlich durch Un terlassung einer Änderungsmeldung unrechtmässig eine Beihilfe weiter bezieht, wird, sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen gemäss Schw eizerischem Strafgesetzbuch
4 vorliegt, mit Busse bis zu 500 Franken bestraft.
2 Wer auskunftspflichtig ist und vo rsätzlich einem Durchführungs organ die Erteilung einer Auskunft verweigert, wird mit Busse bis zu
200 Franken bestraft.
3 Bei Verletzung der Schweigepflicht verhängt die zuständige Direk tion des Regierungsrates eine Ordnungsstrafe.
Strafanzeige

§ 39.

1 Die Gemeindeorgane melden Fehlbare der zuständigen Direktion des Regierungsrates.
2 Diese entscheidet über die Erstattung einer Strafanzeige, nötigen falls nach Durchführung einer Untersuchung.
Zuständigkeit
und Ver
-
folgungs
-
verjährung bei
Übertretungen

§ 40.

1 Zur Verfolgung und Beurteil ung der Übertretungen nach den Vorschriften des Bundes und dieses Gesetzes sind die Statthalter ämter zuständig.
28
2 Die Verfolgung von Übertretungen im Sinne von §
38 Abs. 1 und 2 verjährt in einem Jahr. Neunter Abschnitt: Übergang s- und Schlussbestimmungen
Kantonale
Weisungen

§ 41.

Die zuständige Direktion des Regierungsrates erlässt die er forderlichen Weisungen.
Anpassung
an die Bundes
-
vorschriften

§ 42.

1 Sofern die Vorschriften des Bundes über die Ergänzungsleis tungen geändert oder ergänzt werden, ist der Regierungsrat ermächtigt, auf den vom Bund festgesetzten Zeit punkt und in Anpassung an das ge änderte Bundesrecht von diesem Gesetz abweic hende Regelungen für die Ergänzungsleistungen zu treffen.
2 Erlässt der Bund besondere Vorschriften über die Gewährung von zusätzlichen Ergänzung sleistungen, deren Ausr ichtung den Kantonen anheimgestellt ist, kann der Regi erungsrat gemäss den Bestimmungen des Bundes eine solche zusätzliche Le istung beschliessen sowie eine ent sprechende Regelung fü r die Beihilfen treffen.
3 Vorbehalten bleiben in jede m Fall die gemäss den §§
9 bis 11 von Gesetzes wegen eintretenden A npassungen an das Bundesrecht.
12
831.3 Zusatzleistungsgesetz (ZLG) Wahrung bisheriger Rechte

§ 43.

1 Personen, die keine Rente de r eidgenössischen Altersver
- sicherung erhalten und beim Inkrafttr eten dieses Gesetzes die Alters
- beihilfe beziehen, steht weiterhin ein Anspruch auf Altersbeihilfe zu, sofern und solange die übrigen Be zugsvoraussetzungen gegeben sind.
2 Ist für Personen, die be im Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bei
- hilfe beziehen, die Summe der Ansprüche auf Renten der eidgenössi
- schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nach dem Bundesgesetz über eine Erhöhung der Renten der Alters-, Hinterlas
- senen- und Invalidenversicherung vo m 24. September 1970 und den nach diesem Gesetz ermittelten kantonalr echtlichen Zusatz leistungen klei
- ner als die Summe aus ka ntonalrechtlichen Zusatzleistungen und Ren
- ten alter Ordnung, wird di e Differenz als Beihilf e gewährt, sofern und solange ihre persönlichen oder wirtsc haftlichen Verhältnisse zu keiner Änderung ihres Leist ungsanspruches führen. Aufhebung früherer Erlasse

§ 44.

Durch dieses Gesetz werden das Gesetz über die Zusatzleis
- tungen zur eidgenössischen Alters- , Hinterlassenen- und Invalidenver
- sicherung vom 1. Juni 1969 sowie die darauf beruhe nden Vollziehungs
- vorschriften aufgehoben. Inkrafttreten

§ 45.

Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es anneh
- men, nach dem Kantonsra tsbeschluss über die Er wahrung am Tage nach der amtlichen Veröffentlichung de r Genehmigung der die Ergänzungs
- leistungen betreffenden Vorschriften durch den Bund
11 mit Wirkung ab
1. Januar 1971 in Kraft. Übergangsbestimmungen zur Ä nderung vom 8. Januar 2007 ( OS 62, 350 ) Die Zuständigkeit für die Beurteil ung der im Zeitpunkt des Inkraft
- tretens hängigen Rechtsmittelverfahr en bestimmt sich nach bisherigem Recht. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren Anwen
- dung.
13 Zusatzleistungsgesetz (ZLG)
831.3 Übergangsbestimmung zur Ände rung vom 14. September 2020 ( OS 75, 536 ) Für Bezügerinnen und Bezüger v on Zusatzleistungen, für die wäh rend der dreijährigen Übergangsfrist gemäss den Übergangsbestimmun gen zur Änderung vom 22. März 20
19 des ELG das bisherige Bundes recht gilt, entspricht der Mindes tanspruch auf Ergänzungsleistungen während der Übergangsfrist dem Betrag gemäss Art. 10 Abs. 3 Bst. d ELG in der Fassung bis zum Inkra fttreten der Änderung vom 22. März
2019. Die Durchführungsstellen me lden der SVA während der Über gangsfrist den monatlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Kran kenpflegeversicherung für diese Personen.
1 OS 44, 5 und GS VI, 330.
2 LS 831.5 .
3 SR 281.1 .
4 SR 311.0 .
5 SR 830.1 .
6 SR 830.11 .
7 SR 831.3 .
8 SR 831.30 .
9 SR 0.142.112.681 .
10 SR 0.632.31 .
11 Vom Eidgenössischen Departem ent des Innern genehmigt.
12 Aufgehoben durch Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
13 Aufgehoben durch G über das Sozialve rsicherungsgericht vom 7. März 1993 (OS 52, 420). In Kraft seit 1. Januar 1995 (OS 53, 34).
14 Eingefügt durch G vom 7. Juli 2003 ( OS 58, 239 ). In Kraft seit 1. Januar 2004 ( OS 58, 267 ).
15 Fassung gemäss G vom 7. Juli 2003 ( OS 58, 239 ). In Kraft seit 1. Januar 2004 ( OS 58, 267 ).
16 Aufgehoben durch G vom 7. Juli 2003 ( OS 58, 239 ). In Kraft seit 1. Januar 2004 ( OS 58, 267 ).
14
831.3 Zusatzleistungsgesetz (ZLG)
17 Eingefügt durch G vom 29. November 2004 ( OS 60, 82 ). In Kraft seit 1. April
2005.
18 Fassung gemäss G vom 29. November 2004 ( OS 60, 82 ). In Kraft seit 1. April
2005.
19 Aufgehoben durch G vom 29. November 2004 ( OS 60, 82 ). In Kraft seit 1. April
2005.
20 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundes
- gesetz über den Allgemeinen Teil des Soz ialversicherungsrechts vom 8. Januar
2007 ( OS 62, 350 ; ABl 2006, 836 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
21 Fassung gemäss G über die Anpassung de s kantonalen Rechts an das Bundes
- gesetz über den Allgemeinen Teil des Soz ialversicherungsrechts vom 8. Januar
2007 ( OS 62, 350 ; ABl 2006, 836 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
22 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bun
- desgesetz über den Allgemeinen Teil de s Sozialversicherungsrechts vom 8. Ja
- nuar 2007 ( OS 62, 350 ; ABl 2006, 836 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
23 Fassung gemäss G über die Anpassung de s kantonalen Rechts an das Partner
- schaftsgesetz des Bundes vom 9. Juli 2007 ( OS 62, 429 ; ABl 2006, 1703
). In Kraft seit 1. Januar 2008.
24 Eingefügt durch G vom 1. Oktober 2007 ( OS 62, 575 ; ABl 2007, 898 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
25 Fassung gemäss G vom 1. Oktober 2007 ( OS 62, 575 ; ABl 2007, 898 ).
In Kraft seit 1. Januar 2008.
26 Aufgehoben durch G vom 1. Oktober 2007 ( OS 62, 575 ; ABl 2007, 898
).
In Kraft seit 1. Januar 2008.
27 Aufgehoben durch G vom 1. Oktober 2007; Berichtigung ( OS 63, 62 ; ABl 2007,
898 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
28 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zi vil- und Strafsachen an die neuen Pro
- zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 ( OS 65, 520 ; ABl 2009, 1489 ).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
29 Fassung gemäss Pflegegesetz vom 27. September 2010 ( OS 65, 613 ; ABl 2010,
918 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
30 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 ( OS 67, 443 ; ABl 2011, 2567 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
31 Eingefügt durch G vo m 14. Januar 2013 ( OS 68, 487 ; ABl 2012, 520 ). In Kraft seit 1. Januar 2014.
32 Fassung gemäss G vom 14. Januar 2013 ( OS 68, 487 ; ABl 2012, 520 ). In Kraft seit 1. Januar 2014.
33 Aufgehoben durch G vom 14. Januar 2013 ( OS 68, 487 ; ABl 2012, 520
). In Kraft seit 1. Januar 2014.
34 Eingefügt durch G vom 3. April 2017 ( OS 72, 433 ; ABl 2016-07-08 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
35 Eingefügt durch G vom 14. September 2020 ( OS 75, 536 ; ABl 2020-04-09
). In
36 Fassung gemäss G vom 14. September 2020 ( OS 75, 536 ; ABl 2020-04-09
). In Kraft seit 1. Januar 2021.
15 Zusatzleistungsgesetz (ZLG)
831.3
37 Fassung gemäss G vom 28. Oktober 2019 ( OS 76, 226 ; ABl 2019-05-03 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
38 Fassung gemäss Berichtigung vom 25. Mai 2022 ( OS 77, 246 ). In Kraft seit
1. Januar 2022.
39 Eingefügt durch Selbstbestimmu ngsgesetz vom 28. Febuar 2022 ( OS 78, 81 ; ABl 2021-04-09 ). In Kraft seit 1. Januar 2024.
Markierungen
Leseansicht