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Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV)
(ÜLV) vom 11. Juni 2021 (Stand am 1. Juli 2021)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 ¹ über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und auf die Artikel 5 Absätze 2 Buchstabe c und 5, 7 Absatz 5, 9 Absätze 3, 4 und 6, 11, 13 Absatz 3, 17 Absatz 3, 24 sowie 25 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 ² über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG),
verordnet:
¹ SR 830.1 ² SR 837.2
1. Kapitel: Anspruch auf Überbrückungsleistungen
Art. 1 Prüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen auf den Zeitpunkt des ordentlichen Rentenalters hin
(Art. 3 Abs. 1 Bst. b ÜLG)
¹ Die Durchführungsstellen prüfen von Amtes wegen, ob bei einer Person, die Überbrückungsleistungen bezieht, auf den Zeitpunkt des ordentlichen Rentenalters hin ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen absehbar ist.
² Solange der Anspruch auf Ergänzungsleistungen nicht klar ist, sind die Überbrückungsleistungen weiter auszurichten.
³ Werden Überbrückungsleistungen in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nach Island, Liechtenstein oder Norwegen ausgerichtet, so wird keine Prüfung eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen auf den Zeitpunkt des ordentlichen Rentenalters hin vorgenommen.
Art. 2 Vermögensschwelle: Massgebender Zeitpunkt für die Ermittlung des Reinvermögens
(Art. 5 Abs. 1 Bst. c ÜLG)
Meldet sich eine Person für Überbrückungsleistungen an, so ist für die Ermittlung des Reinvermögens das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Überbrückungsleistungen beansprucht werden.
Art. 3 Vermögensschwelle: Berücksichtigung von Hypothekarschulden für die Ermittlung des Reinvermögens
(Art. 5 Abs. 1 Bst. c ÜLG)
Ist eine Liegenschaft, die nach Artikel 9 a Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 ³ über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht Bestandteil des Reinvermögens ist, mit Hypothekarschulden belastet, so werden diese bei der Ermittlung des Reinvermögens für die Vermögensschwelle nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c ÜLG nicht berücksichtigt.
³ SR 831.30
Art. 4 Vermögensschwelle: Berücksichtigung von Vorsorgeguthaben aus der beruflichen Vorsorge für die Ermittlung des Reinvermögens
(Art. 5 Abs. 2 Bst. c ÜLG)
Vorsorgeguthaben aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Ermittlung des Reinvermögens für die Vermögensschwelle berücksichtigt, soweit sie das 26-Fache des allgemeinen Lebensbedarfs nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 ÜLG übersteigen.
Art. 5 Integrationsbemühungen
(Art. 5 Abs. 5 ÜLG)
Bezügerinnen und Bezüger von Überbrückungsleistungen haben jährlich nachzuweisen, dass sie sich um die Integration in den Arbeitsmarkt bemühen.
2. Kapitel: Höhe der Überbrückungsleistungen
1. Abschnitt: Berechnung der Überbrückungsleistungen
Art. 6 Berechnung der Überbrückungsleistungen bei der Trennung der Ehe
(Art. 7 Abs. 5 ÜLG)
¹ Bei der Trennung der Ehe wird die Ehepartnerin oder der Ehepartner, die oder der nicht anspruchsberechtigt ist, für die Berechnung der Überbrückungsleistungen nicht berücksichtigt.
² Sind die Ehepartnerin und der Ehepartner anspruchsberechtigt, so wird bei der Trennung der Ehe für beide je eine Berechnung für Alleinstehende vorgenommen.
³ Als getrennt lebend gelten Personen, wenn:
a. die Ehe gerichtlich getrennt ist;
b. eine Scheidungs- oder Trennungsklage anhängig ist;
c. eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat; oder
d. glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern wird.
Art. 7 Kinder, die für die Berechnung der Überbrückungsleistungen nicht zu berücksichtigen sind
(Art. 7 Abs. 4 ÜLG)
Um festzustellen, welche Kinder für die Berechnung der Überbrückungsleistungen nicht zu berücksichtigen sind, sind die anrechenbaren Einnahmen und die anerkannten Ausgaben dieser Kinder einander gegenüberzustellen.
Art. 8 Anpassung an die Kaufkraft des Wohnsitzstaates
(Art. 8 ÜLG)
Die Anpassung an die Kaufkraft des Wohnsitzstaates nach Artikel 8 ÜLG erfolgt aufgrund des Kaufkraftindexes des Bundesamts für Statistik.
2. Abschnitt: Anerkannte Ausgaben
Art. 9 Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für Personen in gemeinschaftlichen Wohnformen
(Art. 9 Abs. 3 ÜLG)
¹ Leben mehrere Personen, deren jährliche Überbrückungsleistung nach Artikel 9 Absatz 3 ÜLG gemeinsam berechnet werden, mit weiteren Personen im gleichen Haushalt, so werden für den Höchstbetrag des anerkannten Mietzinses die Zusatzbeträge nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 ÜLG nur denjenigen Personen gewährt, die in die gemeinsame Berechnung eingeschlossen sind.
² Artikel 9 Absatz 2 erster Satz ÜLG findet keine Anwendung.
Art . 10 Gebäudeunterhaltskosten
(Art. 9 Abs. 1 Bst. e ÜLG)
¹ Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug.
² Sieht die kantonale Steuergesetzgebung keinen Pauschalabzug vor, so gilt der für die direkte Bundessteuer anwendbare Pauschalabzug.
Art . 11 Pauschale für Nebenkosten
(Art. 9 Abs. 1 Bst. b und 11 Bst. d ÜLG)
¹ Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt.
² Absatz 1 gilt auch für Personen, denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der Liegenschaft zusteht, die sie bewohnen.
³ Die Pauschale beträgt pro Jahr 2520 Franken.
Art. 12 Pauschale für Heizkosten
(Art. 11 Bst. e ÜLG)
Bei Personen, die ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Artikel 257 b Absatz 1 des Obligationenrechts ⁴ zu bezahlen haben, wird für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten die Hälfte der Pauschale nach Artikel 11 Absatz 3 hinzugezählt.
⁴ SR 220
Art . 13 Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
(Art. 9 Abs. 1 Bst. h ÜLG)
¹ Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt die jährlichen Pauschalbeträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h ÜLG spätestens Ende Oktober für das nächste Jahr fest.
² Als tatsächliche Prämie gilt die Prämie, die die Aufsichtsbehörde nach Artikel 16 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 2014 ⁵ für den Krankenversicherer, den Kanton und die Prämienregion der Person genehmigt hat, die Überbrückungsleistungen beansprucht, und zwar:
a. für ihre Altersgruppe;
b. für die von ihr gewählte Franchise;
c. gegebenenfalls für die von ihr gewählte besondere Versicherungsform;
d. für die von ihr gewählte Unfalldeckung.
⁵ SR 832.12
Art. 14 Einteilung der Gemeinden in Mietzinsregionen
(Art. 9 Abs. 4 ÜLG)
¹ Die Region 1 entspricht der Kategorie 111 der Gemeindetypologie 2012 (25 Typen). Sie umfasst die fünf Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne.
² Der Einteilung der übrigen Gemeinden in die zwei Regionen liegt die Stadt/Land-Typologie 2012 zugrunde. Der Region 2 werden die Gemeinden der Kategorien «städtisch» und «intermediär», der Region 3 die Gemeinden der Kategorie «ländlich» zugeteilt.
Art. 15 Senkung oder Erhöhung der Höchstbeträge für den Mietzins
(Art. 9 Abs. 6 ÜLG)
¹ Das EDI legt in einer Verordnung fest:
a. die Berechnungsmodalitäten für die Senkung oder die Erhöhung der Höchstbeträge für den Mietzins;
b. jeweils bis spätestens Ende Oktober die Senkung oder die Erhöhung der Höchstbeträge für die betroffenen Gemeinden ab dem nächsten Jahr.
² Der Antrag, die Höchstbeträge zu senken oder zu erhöhen, ist beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) einzureichen.
³ Er hat insbesondere zu umfassen:
a. die Namen der Gemeinden, für die eine Senkung oder Erhöhung der Höchstbeträge für den Mietzins verlangt wird;
b. den Umfang, um den die Höchstbeträge gesenkt oder erhöht werden sollen;
c. eine Begründung.
4 Er ist jeweils bis zum 30. Juni des Vorjahres einzureichen.
3. Abschnitt: Anrechenbare Einnahmen
Art . 16 Für die Berechnung der Einnahmen und des Vermögens massgebender Zeitpunkt
(Art. 11 Bst. c ÜLG)
¹ Massgebend für die Berechnung der Überbrückungsleistungen sind:
a. im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns: die anrechenbaren Einnahmen und das Vermögen;
b. bei laufenden Überbrückungsleistungen: das Vermögen am 1. Januar des Bezugsjahres und die anrechenbaren Einnahmen des Vorjahres.
² Hat eine Person nicht während des ganzen Vorjahres Überbrückungsleistungen bezogen, so sind lediglich die anrechenbaren Einnahmen während der Bezugsdauer massgebend.
³ Bei Personen, deren anrechenbare Einnahmen aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden können, sind die Durchführungsstellen befugt, als Berechnungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrundeliegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Person eingetreten ist.
⁴ Bei der Berechnung der Überbrückungsleistungen werden die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. d ÜLG) angerechnet.
Art. 17 Ermittlung des Erwerbseinkommens
(Art. 10 Abs. 1 Bst. a ÜLG)
Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden.
Art. 18 Bewertung des Naturaleinkommens
(Art. 10 Abs. 1 Bst. a ÜLG)
Das Naturaleinkommen wird gemäss den für die Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Vorschriften bewertet. Bei Kindern, die der Beitragspflicht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 ⁶ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht unterliegen, sind für die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft die halben Ansätze nach Artikel 11 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 ⁷ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) massgebend.
⁶ SR 831.10
⁷ SR 831.101
Art. 19 Bemessung des Mietwerts und des Einkommens aus Untermiete
(Art. 10 Abs. 1 Bst. b ÜLG)
¹ Für die Bemessung des Mietwerts der von der Eigentümerin oder vom Eigentümer oder von der Nutzniesserin oder vom Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend.
² Fehlen solche Grundsätze, so sind diejenigen über die direkte Bundessteuer massgebend.
Art. 20 Anrechnung des Jahreswerts beim Verzicht auf eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht
(Art. 10 Abs. 1 Bst. b ÜLG)
¹ Verzichtet eine Person freiwillig auf eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht, so wird der Jahreswert der Nutzniessung oder des Wohnrechts als Einnahme angerechnet.
² Der Jahreswert entspricht dem Mietwert abzüglich der Kosten, die von der Person, welche die Nutzniessung oder das Wohnrecht innehatte, im Zusammenhang mit der Nutzniessung oder dem Wohnrecht übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen.
Art. 21 Ermittlung des Reinvermögens
(Art. 10 Abs. 1 Bst. c ÜLG)
¹ Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden.
² Hypothekarschulden können höchstens bis zum Liegenschaftswert abgezogen werden.
³ Vom Wert einer Liegenschaft, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Überbrückungsleistungen eingeschlossen ist, bewohnt wird und im Eigentum einer dieser Personen steht, wird in folgender Reihenfolge abgezogen:
a. der Freibetrag nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c zweiter Teilsatz ÜLG;
b. die Hypothekarschulden, soweit sie den nach Abzug des Freibetrags nach Buchstabe a verbleibenden Liegenschaftswert nicht übersteigen.
⁴ Vorsorgeguthaben aus der beruflichen Vorsorge der anspruchsberechtigten Person sind bei der Ermittlung des Reinvermögens nicht zu berücksichtigen.
Art. 22 Bewertung des Vermögens
(Art. 10 Abs. 1 Bst. c ÜLG)
¹ Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton zu bewerten.
² Dienen Grundstücke der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in der Berechnung der Überbrückungsleistungen eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen.
³ In Kantonen, die nach Artikel 17 a Absatz 6 der Verordnung vom 15. Januar 1971 ⁸ über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Anwendung des Repartitionswerts für die Bewertung des Vermögens vorsehen, gilt dieser auch für die Berechnung der Überbrückungsleistungen.
⁸ SR 831.301
Art. 23 Anrechnung von Leibrenten mit Rückgewähr als Vermögen
(Art. 10 Abs. 1 Bst. c ÜLG)
¹ Bei Leibrenten mit Rückgewähr ist der Rückkaufswert als Vermögen anzurechnen.
² Vom Rückkaufswert der Leibrente ist kein hypothetischer Zinsertrag als Einnahme anzurechnen.
³ Als Einnahme werden angerechnet:
a. die einzelne Rentenzahlung: zu 80 Prozent;
b. ein allfälliger Überschussanteil: in vollem Umfang.
Art. 24 Verzicht auf Vermögenswerte. Grundsatz
(Art. 13 Abs. 2 und 3 ÜLG)
Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn eine Person:
a. Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Werts der Leistung entspricht; oder
b. im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbraucht hat, als nach Artikel 13 Absatz 3 ÜLG zulässig gewesen wäre.
Art. 25 Höhe des Verzichts bei Veräusserung
(Art. 13 Abs. 2 ÜLG)
¹ Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Veräusserung eines Grundstücks ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 ÜLG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht.
² Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung.
Art . 26 Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch
(Art. 13 Abs. 3 ÜLG)
¹ Die Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch entspricht der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum.
2 Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Artikel 13 Absatz 3 ÜLG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden.
3 Für die Ermittlung der Höhe des Verzichts nicht berücksichtigt werden:
a. der Vermögensverzehr sowie Solidaritätsbeiträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c ÜLG;
b. Vermögenverminderungen aufgrund von: 1. Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die Bezügerin oder der Bezüger das Eigentum oder die Nutzniessung hat,
2. Kosten für zahnärztliche Behandlungen,
3. Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden,
4. Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens,
5. Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung und Auslagen für die soziale oder berufliche Integration;
c. unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind;
d. Genugtuungssummen.
Art. 27 Berücksichtigung des Vermögens, auf das verzichtet wurde
(Art. ¹³ Abs. ² und ³ ÜLG)
¹ Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Artikel 13 Absätze 2 und 3 ÜLG verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Überbrückungsleistungen um 10 000 Franken jährlich vermindert.
² Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern.
³ Für die Berechnung der Überbrückungsleistungen ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend.
3. Kapitel: Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten
Art . 28 Für die Vergütung massgebender Zeitpunkt
(Art. 17 Abs. 1 ÜLG)
¹ Für die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten gilt das Datum der Rechnungsstellung.
² In Abweichung von Absatz 1 gilt das Datum der Leistungserbringung, wenn die jährliche Überbrückungsleistung für die anspruchsberechtigte Person oder für in die Berechnung eingeschlossene Personen nach der Behandlung dahinfällt.
Art. 29 Umfang der Vergütung und Verhältnis zu Leistungen anderer Versicherungen
(Art. 17 Abs. 3 ÜLG)
Der Anspruch auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten besteht höchstens im Umfang der Höchstbeträge nach den Artikeln 7 Absatz 2 und 17 Absatz 2 ÜLG und nur, soweit nicht Leistungen anderer Versicherungen die Kosten decken.
Art. 30 Vergütung von im Ausland entstandenen Krankheits- und Behinderungskosten
(Art. 17 Abs. 3 ÜLG)
Für Bezügerinnen und Bezüger mit Wohnsitz in der Schweiz werden im Ausland entstandene Kosten vergütet, wenn:
a. die Behandlung während eines Auslandaufenthalts notwendig wird; oder
b. die medizinisch indizierten Massnahmen nur im Ausland durchgeführt werden können.
Art. 31 Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die für die Berechnung nicht zu berücksichtigen sind
(Art. 7 Abs. 4 ÜLG i.V. m. Art. 18 Bst. b ÜLG)
Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die nach Artikel 7 Absatz 4 ÜLG für die Berechnung der Überbrückungsleistungen nicht zu berücksichtigen sind, werden vergütet, soweit sie den Einnahmenüberschuss dieser Kinder übersteigen.
Art . 32 Vergütung von Zahnbehandlungskosten
(Art. 17 Abs. 1 Bst. a ÜLG)
¹ Kosten für Zahnbehandlungen werden vergütet, sofern diese wirtschaftlich und zweckmässig sind.
² Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Tarif der Unfall-, der Militär- und der Invalidenversicherung (UV/MV/IV-Tarif) über die Honorierung zahnärztlicher Leistungen vom 1. Januar 2018 ⁹ und dem UV/MV/IV-Tarif für zahntechnische Arbeiten vom 1. Januar 2018 ¹⁰ .
³ Für zahntechnische Arbeiten ausländischer Laboratorien, die in der Schweiz tätige Zahnärztinnen und Zahnärzte einkaufen, werden ausschliesslich die Gestehungskosten vergütet. Ihre Höhe hat dem jeweiligen nationalen Preisniveau zu entsprechen.
⁴ Die Rechnungen müssen den Tarifpositionen nach den UV/MV/IV-Tarifen entsprechen.
⁹ Der Zahnarzttarif SSO ist abrufbar unter: www.metk.ctm.ch > Tarife > Zahnarzttarif SSO.
¹⁰ Der Zahntechnikertarif VZLS ist abrufbar unter: www.metk.ctm.ch > Tarife > Zahntechnikertarif.
Art. 33 Vergütung von Diätkosten
(Art. 17 Abs. 1 Bst. b ÜLG)
Es wird ein jährlicher Pauschalbetrag von 2100 Franken vergütet für Mehrkosten für von der Ärztin oder vom Arzt verordnete lebensnotwendige Diät von Personen, die nicht in einem Spital leben.
Art. 34 Vergütung von Transportkosten zur nächstgelegenen Behandlungsstelle
(Art. 17 Abs. 1 Bst. c ÜLG)
¹ Transportkosten zur nächstgelegenen Behandlungsstelle werden vergütet, sofern sie in der Schweiz durch einen Notfalltransport oder durch eine notwendige Verlegung entstanden sind.
² Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten in der 2. Klasse auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die Person wegen ihrer Beeinträchtigung auf die Benützung eines anderen Transportmittels angewiesen, so werden diese Kosten vergütet.
³ Kosten für Leerfahrten, Fahrbegleitung und Parkgebühren werden nicht vergütet.
Art. 35 Vergütung von Kosten für Hilfsmittel
(Art. 17 Abs. 1 Bst. d ÜLG)
¹ Kosten für die Anschaffung oder die Miete von Hilfsmitteln werden vergütet, sofern:
a. deren Ausführung zweckmässig und wirtschaftlich ist; und
b. diese von keiner anderen Versicherung vergütet werden.
² Setzt der Gebrauch eines Hilfsmittels ein besonderes Training voraus, so werden die dadurch entstandenen Kosten vergütet.
³ Die Kosten für die Reparatur, die Anpassung oder die teilweise Erneuerung von Hilfsmitteln werden vergütet, sofern nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist.
⁴ An die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt von Hilfsmitteln wird ein jährlicher Betrag in der Höhe der effektiven Kosten gewährt, höchstens jedoch 485 Franken. Betriebs- und Unterhaltskosten für Motorfahrzeuge werden nicht vergütet.
⁵ Wird ein Hilfsmittel im Ausland angeschafft, so ist der in der Schweiz hierfür vorgesehene Preis massgebend, sofern er niedriger ist.
Art. 36 Vergütung der Kostenbeteiligung
(Art. 17 Abs. 1 Bst. e ÜLG)
¹ Der Betrag der Beteiligung nach Artikel 64 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 ¹¹ über die Krankenversicherung (KVG) an den Kosten für Leistungen, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 24 KVG übernimmt, wird vergütet.
² Hat die Bezügerin oder der Bezüger eine Versicherung mit wählbarer Franchise nach Artikel 93 der Verordnung vom 27. Juni 1995 ¹² über die Krankenversicherung gewählt, so wird für die Kostenbeteiligung ein Betrag von höchstens 1000 Franken pro Jahr vergütet.
¹¹ SR 832.10
¹² SR 832.102
4. Kapitel: Verfahren und Rechtspflege
1. Abschnitt: Verfahren
Art . 37 Geltendmachung des Anspruchs
(Art. 19 Abs. 1 ÜLG)
¹ Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen muss durch eine schriftliche Anmeldung geltend gemacht werden. Artikel 67 Absatz 1 AHVV ¹³ ist sinngemäss anwendbar.
² Bei der Anmeldung müssen die Personalien und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller in die Berechnung der Überbrückungsleistungen eingeschlossenen Personen angegeben werden.
³ Beantragt eine Person mit Wohnsitz im Ausland Überbrückungsleistungen, so ist die Durchführungsstelle am letzten Wohnsitz der Person in der Schweiz zuständig. Für Personen, die nie Wohnsitz in der Schweiz hatten, ist die Durchführungsstelle am Sitz des letzten Arbeitgebers zuständig.
¹³ SR 831.101
Art . 38 Bearbeitungsdauer
¹ Nach Eingang einer Anmeldung für Überbrückungsleistungen ist innerhalb von 90 Tagen über Anspruch und Höhe der Leistungen zu verfügen.
² Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so sind Vorschussleistungen im Sinne von Artikel 19 Absatz 4 ATSG auszurichten, wenn die antragstellende Person ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist und ein Anspruch nachgewiesen erscheint.
Art . 39 Rundung von Auszahlungsbeträgen
Die Monatsbeträge der jährlichen Überbrückungsleistung sind auf den nächsten Franken aufzurunden.
Art . 40 Auszahlung bei Ehepaaren
¹ Die Überbrückungsleistungen werden der anspruchsberechtigten Ehepartnerin oder dem anspruchsberechtigten Ehepartner ausbezahlt.
² Sind sowohl Ehepartnerin als auch Ehepartner anspruchsberechtigt, so wird die jährliche Überbrückungsleistung beiden monatlich je zur Hälfte und getrennt ausbezahlt. Bei Vergütungen von Krankheits- und Behinderungskosten wird der ganze Betrag der Ehepartnerin oder dem Ehepartner ausgerichtet, bei der oder dem die Kosten angefallen sind.
³ Das Ehepaar kann jederzeit gemeinsam verlangen, dass die Überbrückungsleistungen nur an eine der beiden Personen ausbezahlt werden.
Art. 41 Auszahlung ins Ausland
¹ Überbrückungsleistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, werden in der Währung des Wohnsitzstaates auf ein Bank- oder Postkonto überwiesen.
² Die in Schweizer Franken festgesetzten Überbrückungsleistungen werden vom Finanzinstitut, das mit der Überweisung ins Ausland beauftragt worden ist, zum Tagesrichtkurs der Schweizer Grossbanken am Ausführungsdatum der Zahlung in die Währung des Wohnsitzstaates umgerechnet.
Art . 42 Nachzahlung
¹ Hat eine private oder eine öffentliche Fürsorgestelle einer Person im Hinblick auf Überbrückungsleistungen Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt während einer Zeitspanne gewährt, für die rückwirkend Überbrückungsleistungen ausgerichtet werden, so kann ihr bei der Nachzahlung dieser Vorschuss direkt vergütet werden.
² Hat ein Kanton während einer Zeitspanne Prämienverbilligungen in der Krankenversicherung gewährt, für die rückwirkend Überbrückungsleistungen ausgerichtet werden, so kann der Kanton diese bei der Nachzahlung mit den bereits ausbezahlten Prämienverbilligungen verrechnen.
Art . 43 Meldepflicht
Die anspruchsberechtigte Person, ihre gesetzliche Vertretung oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, der Überbrückungsleistungen ausbezahlt werden, hat der Durchführungsstelle unverzüglich jede Änderung der persönlichen und jede ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich zu melden. Die Meldepflicht erstreckt sich auch auf Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von an Überbrückungsleistungen beteiligten Familienmitgliedern der anspruchsberechtigten Person.
Art . 44 Änderung der jährlichen Überbrückungsleistung
¹ Die jährliche Überbrückungsleistung wird erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben:
a. bei jeder Veränderung der der Berechnung der jährlichen Überbrückungsleistung zugrundeliegenden Personengemeinschaft;
b. bei jeder Änderung von Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. d ÜLG);
c. bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen;
d. bei der periodischen Überprüfung nach Artikel 54, wenn eine Änderung der vom ÜLG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird;
e. bei Wohnsitzverlegung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nach Island, Liechtenstein oder Norwegen.
² Macht die Änderung nach Absatz 1 Buchstaben c und d weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden.
³ Die jährliche Überbrückungsleistung ist auf folgenden Zeitpunkt neu zu verfügen:
a. in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a und b: 1. bei einer Veränderung der Personengemeinschaft ohne Einfluss auf die Renten, die Pensionen oder andere wiederkehrende Leistungen: auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats,
2. bei einer Änderung der Renten, der Pensionen oder anderen wiederkehrenden Leistungen: auf den Beginn des neuen Anspruchs oder des Monats, in dem der Anspruch erlischt;
b. im Fall nach Absatz 1 Buchstabe c: 1. bei einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses: auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist,
2. bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses: spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht;
c. im Fall nach Absatz 1 Buchstabe d: auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht;
d. im Fall nach Absatz 1 Buchstabe e: auf Beginn des Monats, der auf den Monat des Wegzugs folgt.
⁴ Eine Neuberechnung der jährlichen Überbrückungsleistung wegen Vermögensverzehrs nach Absatz 1 Buchstabe c ist nur einmal jährlich möglich.
⁵ Die Herabsetzung einer laufenden jährlichen Überbrückungsleistung infolge der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens nach Artikel 13 Absatz 1 ÜLG wird erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam.
Art . 45 Zuständigkeit bei Wohnsitzwechsel
Bei Wohnsitzwechsel der Bezügerin oder des Bezügers sind die Überbrückungsleistungen auszurichten durch:
a. die Durchführungsstelle des bisherigen Wohnsitzkantons bis zum Erlöschen des Anspruchs auf die Überbrückungsleistungen im Wegzugskanton;
b. die Durchführungsstelle des neuen Wohnsitzkantons ab Beginn des Anspruchs auf die Überbrückungsleistungen.
Art. 46 Streitigkeiten über Datenbekanntgaben
Für Streitigkeiten über Datenbekanntgaben ist Artikel 209bis AHVV ¹⁴ sinngemäss anwendbar.
¹⁴ SR 831.101
Art. 47 Kosten der Bekanntgabe und der Publikation von Daten
Für die Kosten der Bekanntgabe und der Publikation von Daten ist Artikel 209ter AHVV ¹⁵ sinngemäss anwendbar.
¹⁵ SR 831.101
Art. 48 Aktenaufbewahrung
Das BSV kann Weisungen über die Aktenaufbewahrung sowie über die Ablieferung oder Vernichtung alter Akten erlassen.
Art. 49 Gesondertes Aufführen kantonaler Versicherungs- und Fürsorgeleistungen in der Berechnung und der Verfügung
Kantone und Gemeinden, die neben den Überbrückungsleistungen eigene Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen ausrichten, haben diese in der Berechnung der Überbrückungsleistungen und in der Verfügung gesondert aufzuführen. Dies gilt auch für die Rückerstattung, den Erlass und die Abschreibung zu viel bezogener Leistungen.
2. Abschnitt: Rechtspflege
Art . 50
¹ Das BSV und die beteiligten Durchführungsstellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das BSV ist auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt.
² Das Gericht muss seinen Entscheid den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zustellen.
5. Kapitel: Finanzierung
Art . 51 Vorschüsse
¹ Das BSV richtet den Durchführungsstellen Vorschüsse für die Auszahlung der Überbrückungsleistungen aus.
² Kantone, welche die Festsetzung und die Auszahlung von Überbrückungsleistungen den Gemeinden überlassen, bestimmen eine Stelle, der die Vorschüsse auszurichten sind und die für die Erstellung der Abrechnung nach Artikel 52 zuständig ist.
³ Das BSV legt die Höhe der Vorschüsse an die Stellen nach den Absätzen 1 und 2 auf der Grundlage der bekannten und der erwarteten Ausgaben sowie der Arbeitslosenstatistik des Staatssekretariats für Wirtschaft im laufenden Kalenderjahr fest.
⁴ Reichen die Vorschüsse für die Ausrichtung der laufenden Überbrückungsleistungen nicht aus, so können die Stellen nach den Absätzen 1 und 2 die Ausrichtung weiterer Vorschüsse beantragen.
⁵ Die Vorschüsse werden periodisch ausgerichtet, in der Regel viermal pro Jahr.
Art. 52 Abrechnung
¹ Die Stellen nach Artikel 51 Absätze 1 und 2 erstellen eine Abrechnung über die im Kalenderjahr ausgerichteten Überbrückungsleistungen und reichen diese dem BSV bis zum 20. Januar des darauffolgenden Kalenderjahres ein.
² Die Abrechnung hat insbesondere über die Höhe und Art der Leistungen Aufschluss zu geben . Die jährliche Überbrückungsleistung und die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten sind getrennt abzurechnen.
³ Das BSV legt auf der Grundlage der Abrechnungen für jede Stelle nach Artikel 51 Absätze 1 und 2 den Betrag für die Überbrückungsleistungen des betreffenden Kalenderjahres fest. Eine allfällige Differenz zwischen den geleisteten Vorschüssen und der jährlichen Abrechnung wird mit den Vorschüssen des folgenden Kalenderjahres verrechnet.
6. Kapitel: Aufgaben der Durchführungsstellen, Aufsicht und Statistik
Art. 53 Vermeidung von Doppelzahlungen
Die Durchführungsstellen haben Vorkehrungen zu treffen, um Doppelzahlungen von Überbrückungsleistungen zu verhindern.
Art. 54 Periodische Überprüfung
Die Durchführungsstellen haben die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezügerinnen und Bezüger mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen.
Art. 55 Aufsicht und Statistik
(Art. 77 ATSG)
¹ Die Aufsicht wird durch das BSV ausgeübt. Es sorgt für eine einheitliche Anwendung der gesetzlichen Vorschriften und kann zu diesem Zweck den Durchführungsstellen vorbehältlich der Rechtsprechung Weisungen über den Vollzug der Bestimmungen im Allgemeinen und im Einzelfall erteilen.
² Die Durchführungsstellen übermitteln der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) Daten, die für statistische Zwecke, Evaluationen und für die Aufsicht dienlich sind. Die ZAS übermittelt die Daten zu diesen Zwecken dem BSV.
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 56 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
Art. 57 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
Anhang
(Art. 56)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
... ¹⁶
¹⁶ Die Änderungen können unter AS 2021 376 konsultiert werden.
Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV)
(ÜLV) vom 11. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 ¹ über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und auf die Artikel 5 Absätze 2 Buchstabe c und 5, 7 Absatz 5, 9 Absätze 3, 4 und 6, 11, 13 Absatz 3, 17 Absatz 3, 24 sowie 25 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 ² über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG),
verordnet:
¹ SR 830.1 ² SR 837.2
1. Kapitel: Anspruch auf Überbrückungsleistungen
Art. 1 Prüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen auf den Zeitpunkt des ordentlichen Rentenalters hin
(Art. 3 Abs. 1 Bst. b ÜLG)
¹ Die Durchführungsstellen prüfen von Amtes wegen, ob bei einer Person, die Überbrückungsleistungen bezieht, auf den Zeitpunkt des ordentlichen Rentenalters hin ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen absehbar ist.
² Solange der Anspruch auf Ergänzungsleistungen nicht klar ist, sind die Überbrückungsleistungen weiter auszurichten.
³ Werden Überbrückungsleistungen in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nach Island, Liechtenstein oder Norwegen ausgerichtet, so wird keine Prüfung eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen auf den Zeitpunkt des ordentlichen Rentenalters hin vorgenommen.
Art. 2 Vermögensschwelle: Massgebender Zeitpunkt für die Ermittlung des Reinvermögens
(Art. 5 Abs. 1 Bst. c ÜLG)
Meldet sich eine Person für Überbrückungsleistungen an, so ist für die Ermittlung des Reinvermögens das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Überbrückungsleistungen beansprucht werden.
Art. 3 Vermögensschwelle: Berücksichtigung von Hypothekarschulden für die Ermittlung des Reinvermögens
(Art. 5 Abs. 1 Bst. c ÜLG)
Ist eine Liegenschaft, die nach Artikel 9 a Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 ³ über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht Bestandteil des Reinvermögens ist, mit Hypothekarschulden belastet, so werden diese bei der Ermittlung des Reinvermögens für die Vermögensschwelle nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c ÜLG nicht berücksichtigt.
³ SR 831.30
Art. 4 Vermögensschwelle: Berücksichtigung von Vorsorgeguthaben aus der beruflichen Vorsorge für die Ermittlung des Reinvermögens
(Art. 5 Abs. 2 Bst. c ÜLG)
Vorsorgeguthaben aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Ermittlung des Reinvermögens für die Vermögensschwelle berücksichtigt, soweit sie das 26-Fache des allgemeinen Lebensbedarfs nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 ÜLG übersteigen.
Art. 5 Integrationsbemühungen
(Art. 5 Abs. 5 ÜLG)
Bezügerinnen und Bezüger von Überbrückungsleistungen haben jährlich nachzuweisen, dass sie sich um die Integration in den Arbeitsmarkt bemühen.
2. Kapitel: Höhe der Überbrückungsleistungen
1. Abschnitt: Berechnung der Überbrückungsleistungen
Art. 6 Berechnung der Überbrückungsleistungen bei der Trennung der Ehe
(Art. 7 Abs. 5 ÜLG)
¹ Bei der Trennung der Ehe wird die Ehepartnerin oder der Ehepartner, die oder der nicht anspruchsberechtigt ist, für die Berechnung der Überbrückungsleistungen nicht berücksichtigt.
² Sind die Ehepartnerin und der Ehepartner anspruchsberechtigt, so wird bei der Trennung der Ehe für beide je eine Berechnung für Alleinstehende vorgenommen.
³ Als getrennt lebend gelten Personen, wenn:
a. die Ehe gerichtlich getrennt ist;
b. eine Scheidungs- oder Trennungsklage anhängig ist;
c. eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat; oder
d. glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern wird.
Art. 7 Kinder, die für die Berechnung der Überbrückungsleistungen nicht zu berücksichtigen sind
(Art. 7 Abs. 4 ÜLG)
Um festzustellen, welche Kinder für die Berechnung der Überbrückungsleistungen nicht zu berücksichtigen sind, sind die anrechenbaren Einnahmen und die anerkannten Ausgaben dieser Kinder einander gegenüberzustellen.
Art. 8 Anpassung an die Kaufkraft des Wohnsitzstaates
(Art. 8 ÜLG)
Die Anpassung an die Kaufkraft des Wohnsitzstaates nach Artikel 8 ÜLG erfolgt aufgrund des Kaufkraftindexes des Bundesamts für Statistik.
2. Abschnitt: Anerkannte Ausgaben
Art. 9 Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für Personen in gemeinschaftlichen Wohnformen
(Art. 9 Abs. 3 ÜLG)
¹ Leben mehrere Personen, deren jährliche Überbrückungsleistung nach Artikel 9 Absatz 3 ÜLG gemeinsam berechnet werden, mit weiteren Personen im gleichen Haushalt, so werden für den Höchstbetrag des anerkannten Mietzinses die Zusatzbeträge nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 ÜLG nur denjenigen Personen gewährt, die in die gemeinsame Berechnung eingeschlossen sind.
² Artikel 9 Absatz 2 erster Satz ÜLG findet keine Anwendung.
Art . 10 Gebäudeunterhaltskosten
(Art. 9 Abs. 1 Bst. e ÜLG)
¹ Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug.
² Sieht die kantonale Steuergesetzgebung keinen Pauschalabzug vor, so gilt der für die direkte Bundessteuer anwendbare Pauschalabzug.
Art . 11 Pauschale für Nebenkosten
(Art. 9 Abs. 1 Bst. b und 11 Bst. d ÜLG)
¹ Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt.
² Absatz 1 gilt auch für Personen, denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der Liegenschaft zusteht, die sie bewohnen.
³ Die Pauschale beträgt pro Jahr 3060 Franken. ⁴
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 611 ).
Art. 12 Pauschale für Heizkosten
(Art. 11 Bst. e ÜLG)
Bei Personen, die ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Artikel 257 b Absatz 1 des Obligationenrechts ⁵ zu bezahlen haben, wird für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten die Hälfte der Pauschale nach Artikel 11 Absatz 3 hinzugezählt.
⁵ SR 220
Art . 13 Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
(Art. 9 Abs. 1 Bst. h ÜLG)
¹ Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt die jährlichen Pauschalbeträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h ÜLG spätestens Ende Oktober für das nächste Jahr fest.
² Als tatsächliche Prämie gilt die Prämie, die die Aufsichtsbehörde nach Artikel 16 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 2014 ⁶ für den Krankenversicherer, den Kanton und die Prämienregion der Person genehmigt hat, die Überbrückungsleistungen beansprucht, und zwar:
a. für ihre Altersgruppe;
b. für die von ihr gewählte Franchise;
c. gegebenenfalls für die von ihr gewählte besondere Versicherungsform;
d. für die von ihr gewählte Unfalldeckung.
⁶ SR 832.12
Art. 14 Einteilung der Gemeinden in Mietzinsregionen
(Art. 9 Abs. 4 ÜLG)
¹ Die Region 1 entspricht der Kategorie 111 der Gemeindetypologie 2012 (25 Typen). Sie umfasst die fünf Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne.
² Der Einteilung der übrigen Gemeinden in die zwei Regionen liegt die Stadt/Land-Typologie 2012 zugrunde. Der Region 2 werden die Gemeinden der Kategorien «städtisch» und «intermediär», der Region 3 die Gemeinden der Kategorie «ländlich» zugeteilt.
Art. 15 Senkung oder Erhöhung der Höchstbeträge für den Mietzins
(Art. 9 Abs. 6 ÜLG)
¹ Das EDI legt in einer Verordnung fest:
a. die Berechnungsmodalitäten für die Senkung oder die Erhöhung der Höchstbeträge für den Mietzins;
b. jeweils bis spätestens Ende Oktober die Senkung oder die Erhöhung der Höchstbeträge für die betroffenen Gemeinden ab dem nächsten Jahr.
² Der Antrag, die Höchstbeträge zu senken oder zu erhöhen, ist beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) einzureichen.
³ Er hat insbesondere zu umfassen:
a. die Namen der Gemeinden, für die eine Senkung oder Erhöhung der Höchstbeträge für den Mietzins verlangt wird;
b. den Umfang, um den die Höchstbeträge gesenkt oder erhöht werden sollen;
c. eine Begründung.
⁴ Er ist jeweils bis zum 30. Juni des Vorjahres einzureichen.
3. Abschnitt: Anrechenbare Einnahmen
Art . 16 Für die Berechnung der Einnahmen und des Vermögens massgebender Zeitpunkt
(Art. 11 Bst. c ÜLG)
¹ Massgebend für die Berechnung der Überbrückungsleistungen sind:
a. im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns: die anrechenbaren Einnahmen und das Vermögen;
b. bei laufenden Überbrückungsleistungen: das Vermögen am 1. Januar des Bezugsjahres und die anrechenbaren Einnahmen des Vorjahres.
² Hat eine Person nicht während des ganzen Vorjahres Überbrückungsleistungen bezogen, so sind lediglich die anrechenbaren Einnahmen während der Bezugsdauer massgebend.
³ Bei Personen, deren anrechenbare Einnahmen aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden können, sind die Durchführungsstellen befugt, als Berechnungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrundeliegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Person eingetreten ist.
⁴ Bei der Berechnung der Überbrückungsleistungen werden die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. d ÜLG) angerechnet.
Art. 17 Ermittlung des Erwerbseinkommens
(Art. 10 Abs. 1 Bst. a ÜLG)
Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden.
Art. 18 Bewertung des Naturaleinkommens
(Art. 10 Abs. 1 Bst. a ÜLG)
Das Naturaleinkommen wird gemäss den für die Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Vorschriften bewertet. Bei Kindern, die der Beitragspflicht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 ⁷ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht unterliegen, sind für die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft die halben Ansätze nach Artikel 11 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 ⁸ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) massgebend.
⁷ SR 831.10
⁸ SR 831.101
Art. 19 Bemessung des Mietwerts und des Einkommens aus Untermiete
(Art. 10 Abs. 1 Bst. b ÜLG)
¹ Für die Bemessung des Mietwerts der von der Eigentümerin oder vom Eigentümer oder von der Nutzniesserin oder vom Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend.
² Fehlen solche Grundsätze, so sind diejenigen über die direkte Bundessteuer massgebend.
Art. 20 Anrechnung des Jahreswerts beim Verzicht auf eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht
(Art. 10 Abs. 1 Bst. b ÜLG)
¹ Verzichtet eine Person freiwillig auf eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht, so wird der Jahreswert der Nutzniessung oder des Wohnrechts als Einnahme angerechnet.
² Der Jahreswert entspricht dem Mietwert abzüglich der Kosten, die von der Person, welche die Nutzniessung oder das Wohnrecht innehatte, im Zusammenhang mit der Nutzniessung oder dem Wohnrecht übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen.
Art. 21 Ermittlung des Reinvermögens
(Art. 10 Abs. 1 Bst. c ÜLG)
¹ Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden.
² Hypothekarschulden können höchstens bis zum Liegenschaftswert abgezogen werden.
³ Vom Wert einer Liegenschaft, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Überbrückungsleistungen eingeschlossen ist, bewohnt wird und im Eigentum einer dieser Personen steht, wird in folgender Reihenfolge abgezogen:
a. der Freibetrag nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c zweiter Teilsatz ÜLG;
b. die Hypothekarschulden, soweit sie den nach Abzug des Freibetrags nach Buchstabe a verbleibenden Liegenschaftswert nicht übersteigen.
⁴ Vorsorgeguthaben aus der beruflichen Vorsorge der anspruchsberechtigten Person sind bei der Ermittlung des Reinvermögens nicht zu berücksichtigen.
Art. 22 Bewertung des Vermögens
(Art. 10 Abs. 1 Bst. c ÜLG)
¹ Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton zu bewerten.
² Dienen Grundstücke der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in der Berechnung der Überbrückungsleistungen eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen.
³ In Kantonen, die nach Artikel 17 a Absatz 6 der Verordnung vom 15. Januar 1971 ⁹ über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Anwendung des Repartitionswerts für die Bewertung des Vermögens vorsehen, gilt dieser auch für die Berechnung der Überbrückungsleistungen.
⁹ SR 831.301
Art. 23 Anrechnung von Leibrenten mit Rückgewähr als Vermögen
(Art. 10 Abs. 1 Bst. c ÜLG)
¹ Bei Leibrenten mit Rückgewähr ist der Rückkaufswert als Vermögen anzurechnen.
² Vom Rückkaufswert der Leibrente ist kein hypothetischer Zinsertrag als Einnahme anzurechnen.
³ Als Einnahme werden angerechnet:
a. die einzelne Rentenzahlung: zu 80 Prozent;
b. ein allfälliger Überschussanteil: in vollem Umfang.
Art. 24 Verzicht auf Vermögenswerte. Grundsatz
(Art. 13 Abs. 2 und 3 ÜLG)
Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn eine Person:
a. Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Werts der Leistung entspricht; oder
b. im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbraucht hat, als nach Artikel 13 Absatz 3 ÜLG zulässig gewesen wäre.
Art. 25 Höhe des Verzichts bei Veräusserung
(Art. 13 Abs. 2 ÜLG)
¹ Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Veräusserung eines Grundstücks ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 ÜLG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht.
² Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung.
Art . 26 Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch
(Art. 13 Abs. 3 ÜLG)
¹ Die Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch entspricht der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum.
² Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Artikel 13 Absatz 3 ÜLG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden.
³ Für die Ermittlung der Höhe des Verzichts nicht berücksichtigt werden:
a. der Vermögensverzehr sowie Solidaritätsbeiträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c ÜLG;
b. Vermögenverminderungen aufgrund von: 1. Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die Bezügerin oder der Bezüger das Eigentum oder die Nutzniessung hat,
2. Kosten für zahnärztliche Behandlungen,
3. Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden,
4. Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens,
5. Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung und Auslagen für die soziale oder berufliche Integration;
c. unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind;
d. Genugtuungssummen.
Art. 27 Berücksichtigung des Vermögens, auf das verzichtet wurde
(Art. ¹³ Abs. ² und ³ ÜLG)
¹ Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Artikel 13 Absätze 2 und 3 ÜLG verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Überbrückungsleistungen um 10 000 Franken jährlich vermindert.
² Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern.
³ Für die Berechnung der Überbrückungsleistungen ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend.
3. Kapitel: Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten
Art . 28 Für die Vergütung massgebender Zeitpunkt
(Art. 17 Abs. 1 ÜLG)
¹ Für die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten gilt das Datum der Rechnungsstellung.
² In Abweichung von Absatz 1 gilt das Datum der Leistungserbringung, wenn die jährliche Überbrückungsleistung für die anspruchsberechtigte Person oder für in die Berechnung eingeschlossene Personen nach der Behandlung dahinfällt.
Art. 29 Umfang der Vergütung und Verhältnis zu Leistungen anderer Versicherungen
(Art. 17 Abs. 3 ÜLG)
Der Anspruch auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten besteht höchstens im Umfang der Höchstbeträge nach den Artikeln 7 Absatz 2 und 17 Absatz 2 ÜLG und nur, soweit nicht Leistungen anderer Versicherungen die Kosten decken.
Art. 30 Vergütung von im Ausland entstandenen Krankheits- und Behinderungskosten
(Art. 17 Abs. 3 ÜLG)
Für Bezügerinnen und Bezüger mit Wohnsitz in der Schweiz werden im Ausland entstandene Kosten vergütet, wenn:
a. die Behandlung während eines Auslandaufenthalts notwendig wird; oder
b. die medizinisch indizierten Massnahmen nur im Ausland durchgeführt werden können.
Art. 31 Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die für die Berechnung nicht zu berücksichtigen sind
(Art. 7 Abs. 4 ÜLG i.V. m. Art. 18 Bst. b ÜLG)
Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die nach Artikel 7 Absatz 4 ÜLG für die Berechnung der Überbrückungsleistungen nicht zu berücksichtigen sind, werden vergütet, soweit sie den Einnahmenüberschuss dieser Kinder übersteigen.
Art . 32 Vergütung von Zahnbehandlungskosten
(Art. 17 Abs. 1 Bst. a ÜLG)
¹ Kosten für Zahnbehandlungen werden vergütet, sofern diese wirtschaftlich und zweckmässig sind.
² Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Tarif der Unfall-, der Militär- und der Invalidenversicherung (UV/MV/IV-Tarif) über die Honorierung zahnärztlicher Leistungen vom 1. Januar 2018 ¹⁰ und dem UV/MV/IV-Tarif für zahntechnische Arbeiten vom 1. Januar 2018 ¹¹ .
³ Für zahntechnische Arbeiten ausländischer Laboratorien, die in der Schweiz tätige Zahnärztinnen und Zahnärzte einkaufen, werden ausschliesslich die Gestehungskosten vergütet. Ihre Höhe hat dem jeweiligen nationalen Preisniveau zu entsprechen.
⁴ Die Rechnungen müssen den Tarifpositionen nach den UV/MV/IV-Tarifen entsprechen.
¹⁰ Der Zahnarzttarif SSO ist abrufbar unter: www.metk.ctm.ch > Tarife > Zahnarzttarif SSO.
¹¹ Der Zahntechnikertarif VZLS ist abrufbar unter: www.metk.ctm.ch > Tarife > Zahntechnikertarif.
Art. 33 Vergütung von Diätkosten
(Art. 17 Abs. 1 Bst. b ÜLG)
Es wird ein jährlicher Pauschalbetrag von 2100 Franken vergütet für Mehrkosten für von der Ärztin oder vom Arzt verordnete lebensnotwendige Diät von Personen, die nicht in einem Spital leben.
Art. 34 Vergütung von Transportkosten zur nächstgelegenen Behandlungsstelle
(Art. 17 Abs. 1 Bst. c ÜLG)
¹ Transportkosten zur nächstgelegenen Behandlungsstelle werden vergütet, sofern sie in der Schweiz durch einen Notfalltransport oder durch eine notwendige Verlegung entstanden sind.
² Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten in der 2. Klasse auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die Person wegen ihrer Beeinträchtigung auf die Benützung eines anderen Transportmittels angewiesen, so werden diese Kosten vergütet.
³ Kosten für Leerfahrten, Fahrbegleitung und Parkgebühren werden nicht vergütet.
Art. 35 Vergütung von Kosten für Hilfsmittel
(Art. 17 Abs. 1 Bst. d ÜLG)
¹ Kosten für die Anschaffung oder die Miete von Hilfsmitteln werden vergütet, sofern:
a. deren Ausführung zweckmässig und wirtschaftlich ist; und
b. diese von keiner anderen Versicherung vergütet werden.
² Setzt der Gebrauch eines Hilfsmittels ein besonderes Training voraus, so werden die dadurch entstandenen Kosten vergütet.
³ Die Kosten für die Reparatur, die Anpassung oder die teilweise Erneuerung von Hilfsmitteln werden vergütet, sofern nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist.
⁴ An die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt von Hilfsmitteln wird ein jährlicher Betrag in der Höhe der effektiven Kosten gewährt, höchstens jedoch 485 Franken. Betriebs- und Unterhaltskosten für Motorfahrzeuge werden nicht vergütet.
⁵ Wird ein Hilfsmittel im Ausland angeschafft, so ist der in der Schweiz hierfür vorgesehene Preis massgebend, sofern er niedriger ist.
Art. 36 Vergütung der Kostenbeteiligung
(Art. 17 Abs. 1 Bst. e ÜLG)
¹ Der Betrag der Beteiligung nach Artikel 64 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 ¹² über die Krankenversicherung (KVG) an den Kosten für Leistungen, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 24 KVG übernimmt, wird vergütet.
² Hat die Bezügerin oder der Bezüger eine Versicherung mit wählbarer Franchise nach Artikel 93 der Verordnung vom 27. Juni 1995 ¹³ über die Krankenversicherung gewählt, so wird für die Kostenbeteiligung ein Betrag von höchstens 1000 Franken pro Jahr vergütet.
¹² SR 832.10
¹³ SR 832.102
4. Kapitel: Verfahren und Rechtspflege
1. Abschnitt: Verfahren
Art . 37 Geltendmachung des Anspruchs
(Art. 19 Abs. 1 ÜLG)
¹ Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen muss durch Einreichen des Anmeldeformulars geltend gemacht werden. Artikel 67 Absatz 1 AHVV ¹⁴ ist sinngemäss anwendbar. ¹⁵
² Bei der Anmeldung müssen die Personalien und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller in die Berechnung der Überbrückungsleistungen eingeschlossenen Personen angegeben werden.
³ Beantragt eine Person mit Wohnsitz im Ausland Überbrückungsleistungen, so ist die Durchführungsstelle am letzten Wohnsitz der Person in der Schweiz zuständig. Für Personen, die nie Wohnsitz in der Schweiz hatten, ist die Durchführungsstelle am Sitz des letzten Arbeitgebers zuständig.
¹⁴ SR 831.101
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 611 ).
Art . 38 Bearbeitungsdauer
¹ Nach Eingang einer Anmeldung für Überbrückungsleistungen ist innerhalb von 90 Tagen über Anspruch und Höhe der Leistungen zu verfügen.
² Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so sind Vorschussleistungen im Sinne von Artikel 19 Absatz 4 ATSG auszurichten, wenn die antragstellende Person ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist und ein Anspruch nachgewiesen erscheint.
Art . 39 Rundung von Auszahlungsbeträgen
Die Monatsbeträge der jährlichen Überbrückungsleistung sind auf den nächsten Franken aufzurunden.
Art . 40 Auszahlung bei Ehepaaren
¹ Die Überbrückungsleistungen werden der anspruchsberechtigten Ehepartnerin oder dem anspruchsberechtigten Ehepartner ausbezahlt.
² Sind sowohl Ehepartnerin als auch Ehepartner anspruchsberechtigt, so wird die jährliche Überbrückungsleistung beiden monatlich je zur Hälfte und getrennt ausbezahlt. Bei Vergütungen von Krankheits- und Behinderungskosten wird der ganze Betrag der Ehepartnerin oder dem Ehepartner ausgerichtet, bei der oder dem die Kosten angefallen sind.
³ Das Ehepaar kann jederzeit gemeinsam verlangen, dass die Überbrückungsleistungen nur an eine der beiden Personen ausbezahlt werden.
Art. 41 Auszahlung ins Ausland
¹ Überbrückungsleistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, werden in der Währung des Wohnsitzstaates auf ein Bank- oder Postkonto überwiesen.
² Die in Schweizer Franken festgesetzten Überbrückungsleistungen werden vom Finanzinstitut, das mit der Überweisung ins Ausland beauftragt worden ist, zum Tagesrichtkurs der Schweizer Grossbanken am Ausführungsdatum der Zahlung in die Währung des Wohnsitzstaates umgerechnet.
Art . 42 Nachzahlung
¹ Hat eine private oder eine öffentliche Fürsorgestelle einer Person im Hinblick auf Überbrückungsleistungen Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt während einer Zeitspanne gewährt, für die rückwirkend Überbrückungsleistungen ausgerichtet werden, so kann ihr bei der Nachzahlung dieser Vorschuss direkt vergütet werden.
² Hat ein Kanton während einer Zeitspanne Prämienverbilligungen in der Krankenversicherung gewährt, für die rückwirkend Überbrückungsleistungen ausgerichtet werden, so kann der Kanton diese bei der Nachzahlung mit den bereits ausbezahlten Prämienverbilligungen verrechnen.
Art . 43 Meldepflicht
Die anspruchsberechtigte Person, ihre gesetzliche Vertretung oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, der Überbrückungsleistungen ausbezahlt werden, hat der Durchführungsstelle unverzüglich jede Änderung der persönlichen und jede ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich zu melden. Die Meldepflicht erstreckt sich auch auf Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von an Überbrückungsleistungen beteiligten Familienmitgliedern der anspruchsberechtigten Person.
Art . 44 Änderung der jährlichen Überbrückungsleistung
¹ Die jährliche Überbrückungsleistung wird erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben:
a. bei jeder Veränderung der der Berechnung der jährlichen Überbrückungsleistung zugrundeliegenden Personengemeinschaft;
b. bei jeder Änderung von Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. d ÜLG);
c. bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen;
d. bei der periodischen Überprüfung nach Artikel 54, wenn eine Änderung der vom ÜLG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird;
e. bei Wohnsitzverlegung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nach Island, Liechtenstein oder Norwegen.
² Macht die Änderung nach Absatz 1 Buchstaben c und d weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden.
³ Die jährliche Überbrückungsleistung ist auf folgenden Zeitpunkt neu zu verfügen:
a. in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a und b: 1. bei einer Veränderung der Personengemeinschaft ohne Einfluss auf die Renten, die Pensionen oder andere wiederkehrende Leistungen: auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats,
2. bei einer Änderung der Renten, der Pensionen oder anderen wiederkehrenden Leistungen: auf den Beginn des neuen Anspruchs oder des Monats, in dem der Anspruch erlischt;
b. im Fall nach Absatz 1 Buchstabe c: 1. bei einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses: auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist,
2. bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses: spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht;
c. im Fall nach Absatz 1 Buchstabe d: auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht;
d. im Fall nach Absatz 1 Buchstabe e: auf Beginn des Monats, der auf den Monat des Wegzugs folgt.
⁴ Eine Neuberechnung der jährlichen Überbrückungsleistung wegen Vermögensverzehrs nach Absatz 1 Buchstabe c ist nur einmal jährlich möglich.
⁵ Die Herabsetzung einer laufenden jährlichen Überbrückungsleistung infolge der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens nach Artikel 13 Absatz 1 ÜLG wird erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam.
Art . 45 Zuständigkeit bei Wohnsitzwechsel
Bei Wohnsitzwechsel der Bezügerin oder des Bezügers sind die Überbrückungsleistungen auszurichten durch:
a. die Durchführungsstelle des bisherigen Wohnsitzkantons bis zum Erlöschen des Anspruchs auf die Überbrückungsleistungen im Wegzugskanton;
b. die Durchführungsstelle des neuen Wohnsitzkantons ab Beginn des Anspruchs auf die Überbrückungsleistungen.
Art. 46 Streitigkeiten über Datenbekanntgaben
Für Streitigkeiten über Datenbekanntgaben ist Artikel 209bis AHVV ¹⁶ sinngemäss anwendbar.
¹⁶ SR 831.101
Art. 47 Kosten der Bekanntgabe und der Publikation von Daten
Für die Kosten der Bekanntgabe und der Publikation von Daten ist Artikel 209ter AHVV ¹⁷ sinngemäss anwendbar.
¹⁷ SR 831.101
Art. 48 Aktenaufbewahrung
Das BSV kann Weisungen über die Aktenaufbewahrung sowie über die Ablieferung oder Vernichtung alter Akten erlassen.
Art. 49 Gesondertes Aufführen kantonaler Versicherungs- und Fürsorgeleistungen in der Berechnung und der Verfügung
Kantone und Gemeinden, die neben den Überbrückungsleistungen eigene Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen ausrichten, haben diese in der Berechnung der Überbrückungsleistungen und in der Verfügung gesondert aufzuführen. Dies gilt auch für die Rückerstattung, den Erlass und die Abschreibung zu viel bezogener Leistungen.
2. Abschnitt: Rechtspflege
Art . 50
¹ Das BSV und die beteiligten Durchführungsstellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das BSV ist auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt.
² Das Gericht muss seinen Entscheid den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zustellen.
5. Kapitel: Finanzierung
Art . 51 Vorschüsse
¹ Das BSV richtet den Durchführungsstellen Vorschüsse für die Auszahlung der Überbrückungsleistungen aus.
² Kantone, welche die Festsetzung und die Auszahlung von Überbrückungsleistungen den Gemeinden überlassen, bestimmen eine Stelle, der die Vorschüsse auszurichten sind und die für die Erstellung der Abrechnung nach Artikel 52 zuständig ist.
³ Das BSV legt die Höhe der Vorschüsse an die Stellen nach den Absätzen 1 und 2 auf der Grundlage der bekannten und der erwarteten Ausgaben sowie der Arbeitslosenstatistik des Staatssekretariats für Wirtschaft im laufenden Kalenderjahr fest.
⁴ Reichen die Vorschüsse für die Ausrichtung der laufenden Überbrückungsleistungen nicht aus, so können die Stellen nach den Absätzen 1 und 2 die Ausrichtung weiterer Vorschüsse beantragen.
⁵ Die Vorschüsse werden periodisch ausgerichtet, in der Regel viermal pro Jahr.
Art. 52 Abrechnung
¹ Die Stellen nach Artikel 51 Absätze 1 und 2 erstellen eine Abrechnung über die im Kalenderjahr ausgerichteten Überbrückungsleistungen und reichen diese dem BSV bis zum 20. Januar des darauffolgenden Kalenderjahres ein.
² Die Abrechnung hat insbesondere über die Höhe und Art der Leistungen Aufschluss zu geben . Die jährliche Überbrückungsleistung und die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten sind getrennt abzurechnen.
³ Das BSV legt auf der Grundlage der Abrechnungen für jede Stelle nach Artikel 51 Absätze 1 und 2 den Betrag für die Überbrückungsleistungen des betreffenden Kalenderjahres fest. Eine allfällige Differenz zwischen den geleisteten Vorschüssen und der jährlichen Abrechnung wird mit den Vorschüssen des folgenden Kalenderjahres verrechnet.
6. Kapitel: Aufgaben der Durchführungsstellen, Aufsicht und Statistik
Art. 53 Vermeidung von Doppelzahlungen
Die Durchführungsstellen haben Vorkehrungen zu treffen, um Doppelzahlungen von Überbrückungsleistungen zu verhindern.
Art. 54 Periodische Überprüfung
Die Durchführungsstellen haben die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezügerinnen und Bezüger mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen.
Art. 55 Aufsicht und Statistik
(Art. 77 ATSG)
¹ Die Aufsicht wird durch das BSV ausgeübt. Es sorgt für eine einheitliche Anwendung der gesetzlichen Vorschriften und kann zu diesem Zweck den Durchführungsstellen vorbehältlich der Rechtsprechung Weisungen über den Vollzug der Bestimmungen im Allgemeinen und im Einzelfall erteilen.
² Die Durchführungsstellen übermitteln der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) Daten, die für statistische Zwecke, Evaluationen und für die Aufsicht dienlich sind. Die ZAS übermittelt die Daten zu diesen Zwecken dem BSV.
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 56 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
Art. 57 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
Anhang
(Art. 56)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
... ¹⁸
¹⁸ Die Änderungen können unter AS 2021 376 konsultiert werden.
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