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Version: 31.12.2002
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Verordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung

1 Verordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (VV AHV/IV-SO) RRB vom 10. Juni 1997 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 4 Absatz 1 litera a des Einführungsgesetzes zu den Bundes- gesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHV/IV-SO) vom 26. September 1993
1 ) beschliesst:

1. Organisation und gemeinsame

Bestimmungen

§ 1. Aufsichtskommission Organisation

§ 5 EG AHV/IV-SO

1 Die Aufsichtskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die vorsit- zende Person oder deren Stellvertretung und fünf weitere Mitglieder anwesend sind.
2 Das Departementssekretariat kann die Administration an die administra- tiven Dienste der Ausgleichskasse (AK SO) oder der Invalidenversicherungs- Stelle (IVST SO) delegieren.
3 Die Kommission wählt aus ihrer Mitte eine Stellvertretung für die vorsit- zende Person.
4 Die Kommission wird von der vorsitzenden Person schriftlich und mit den nötigen Unterlagen versehen mindestens 10 Tage im voraus einberufen.

§ 2. Aufgaben der Aufsichtskommission

§ 6 EG AHV/IV-SO

1 Die Kommission regelt in einer Geschäftsordnung ihre Arbeitsweise.
2 Sie überwacht die Geschäftsführung von Ausgleichskasse und Invaliden- versicherungs-Stelle in Ergänzung zur Aufsicht des Bundes.
3 Sie nimmt Prüfberichte des Bundes und der Revisionsstellen zur Kenntnis und trifft gegebenenfalls die nötigen Massnahmen. ________________
1 ) BGS 831.11.
2

§ 3. Mitglieder

1 Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach der Ver- ordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen vom 23. September 2002
1 ).
2 )
2 Sie sorgen für die gegenseitige Information zwischen Aufsichtskommissi- on und der Organisation, die sie vertreten.

§ 4. Sitz

§ 8 EG AHV/IV-SO

Der Sitz der Ausgleichskasse und Invalidenversicherungs-Stelle ist Zuchwil.

§ 5. Aufsicht

§ 9 EG AHV/IV-SO

1 Die Aufsicht der Kommission betrifft die Art und Weise der Geschäftsfüh- rung und der Organisation (Verwaltungsorganisation, Personalfragen, Infrastruktur), soweit sich nicht der Bund die Aufsicht vorbehalten hat.
2 Sie errichtet dafür ein Controllingsystem, genehmigt Rechnungen und Voranschläge, nimmt Kenntnis von Revisionsberichten, trifft gegebenen- falls die nötigen Massnahmen und behält sich eigene Abklärungen vor.
3 Vorbehalten bleibt die Spezialgesetzgebung
3 ) und die Aufsicht betref- fend die durch Kantonsratsbeschluss
4 ) übertragenen Aufgaben.

§ 6. Personal

§ 11 EG AHV/IV-SO

1 Der Regierungsrat wählt die Leiterin oder den Leiter der Ausgleichskasse oder IV-Stelle.
2 Das Stellenausschreibungs-, Wahl- und Anstellungsverfahren für das Personal der Ausgleichskasse und der IV-Stelle richtet sich nach der Staats- personalgesetzgebung
5 ). II. Besondere Bestimmungen für die Ausgleichskasse (AK SO)

§ 7. Zweigstellen

§ 15 EG AHV/IV-SO

1 Die von den Gemeinden zu unterhaltenden Zweigstellen sind Verbin- dungsstellen zwischen den Versicherten und der AK SO.
2 Die Zweigstellen erfüllen insbesondere folgende Aufgaben: a) Information und Beratung von der AK SO angeschlossenen Versicher- ten und Beitragspflichtigen; ________________
1 ) BGS 126.511.31.
2 ) § 3 Absatz 1 Fassung vom 23. September 2002 Verordnung über Sitz ungsgelder und Sitz ungspauschalen.
3 ) Gesetzgebung über Ergänzungsle istungen (BGS 831.3) und Kinderzulagen (BGS 833.11).
4 ) § 3 lit. a EG AHV/IV-SO.
5 ) § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. September 1992; BGS 126.1.
3 b) Entgegennahme von Eingaben und Weiterleitung an die zuständigen Stellen; c) Unaufgeforderte Weiterleitung von festgestellten Veränderungen namentlich gemäss Einwohnerkontrolle oder Steuerakten an die AK SO; d) Mitwirkung bei der Erfassung aller Beitragspflichtigen innerhalb des Zuständigkeitsbereichs und bei der Beitragserhebung; e) Entgegennahme von Anmeldungen zum Bezug von Sozialversiche- rungsleistungen, deren Prüfung auf Vollständigkeit, Vervollständigung und Weiterleitung an die AK SO; f) Meldung der allfälligen in ihrem Aufgabenbereich festgestellten straf- baren Handlungen oder Unterlassungen an die AK SO.
3 Die Zweigstellen erfüllen ihre Aufgaben nach den Weisungen des Ge- schäftsleiters oder der Geschäftsleiterin des AK SO.
4 Werden durch die Kontrolle der Führung einer Zweigstelle Mängel be- kannt, die nach dem Einschreiten der AK SO nicht behoben werden, so hat diese den zuständigen Gemeinderat zu benachrichtigen, der für die Behe- bung der Ursache der Beanstandung sorgt.
5 Bei grober Pflichtverletzung beantragt der Geschäftsleiter oder die Ge- schäftsleiterin der AK SO dem Gemeinderat zu prüfen, ob Massnahmen nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 26. Juni 1966
1 ) zu ergreifen sind. III. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 8. Änderung von bestehenden Erlassen

Die Verordnung zum Gesetz über das Staatspersonal vom 7. Juli 1993
2 ) wird wie folgt geändert: In § 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 und in Buchstabe c wird nach dem Ausdruck "Ausgleichskasse des Kantons Solothurn" der Ausdruck "Invali- denversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn" eingefügt.

§ 9. Aufhebung von Erlassen

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung sind aufgehoben: a) das Verwaltungsreglement der Ausgleichskasse vom 3. März 1949
3 ); b) das Reglement über die Organisation und das Verfahren der Invaliden- versicherungskommission des Kantons Solothurn vom 6. Oktober
1961
4 ). ________________
1 ) BGS 124.21.
2 ) GS 92, 810 (BGS 126.2).
3 ) GS 78, 10 (BGS 831.151).
4 ) GS 82, 121 (BGS 831.242).
4

§ 10. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.
1 ) Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates und die Zustimmung des Bundesra- tes. Der gegen diese Verordnung erhobene Einspruch wurde am 2. September
1997 zurückgezogen. Vom Eidg. Departement des Innern genehmigt am 12. November 1997. ________________
1 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 23. September 2002 am 1. Januar 2003.
Version: 01.01.2003
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Verordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung

1 Verordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (VV AHV/IV-SO) RRB vom 10. Juni 1997 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 4 Absatz 1 litera a des Einführungsgesetzes zu den Bundes- gesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHV/IV-SO) vom 26. September 1993
1 ) beschliesst:

1. Organisation und gemeinsame

Bestimmungen

§ 1. Aufsichtskommission Organisation

§ 5 EG AHV/IV-SO

1 Die Aufsichtskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die vorsit- zende Person oder deren Stellvertretung und fünf weitere Mitglieder anwesend sind.
2 Das Departementssekretariat kann die Administration an die administra- tiven Dienste der Ausgleichskasse (AK SO) oder der Invalidenversicherungs- Stelle (IVST SO) delegieren.
3 Die Kommission wählt aus ihrer Mitte eine Stellvertretung für die vorsit- zende Person.
4 Die Kommission wird von der vorsitzenden Person schriftlich und mit den nötigen Unterlagen versehen mindestens 10 Tage im voraus einberufen.

§ 2. Aufgaben der Aufsichtskommission

§ 6 EG AHV/IV-SO

1 Die Kommission regelt in einer Geschäftsordnung ihre Arbeitsweise.
2 Sie überwacht die Geschäftsführung von Ausgleichskasse und Invaliden- versicherungs-Stelle in Ergänzung zur Aufsicht des Bundes.
3 Sie nimmt Prüfberichte des Bundes und der Revisionsstellen zur Kenntnis und trifft gegebenenfalls die nötigen Massnahmen. ________________
1 ) BGS 831.11.
2

§ 3. Mitglieder

1 Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach der Ver- ordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen vom 23. September 2002
1 ).
2 )
2 Sie sorgen für die gegenseitige Information zwischen Aufsichtskommissi- on und der Organisation, die sie vertreten.

§ 4. Sitz

§ 8 EG AHV/IV-SO

Der Sitz der Ausgleichskasse und Invalidenversicherungs-Stelle ist Zuchwil.

§ 5. Aufsicht

§ 9 EG AHV/IV-SO

1 Die Aufsicht der Kommission betrifft die Art und Weise der Geschäftsfüh- rung und der Organisation (Verwaltungsorganisation, Personalfragen, Infrastruktur), soweit sich nicht der Bund die Aufsicht vorbehalten hat.
2 Sie errichtet dafür ein Controllingsystem, genehmigt Rechnungen und Voranschläge, nimmt Kenntnis von Revisionsberichten, trifft gegebenen- falls die nötigen Massnahmen und behält sich eigene Abklärungen vor.
3 Vorbehalten bleibt die Spezialgesetzgebung
3 ) und die Aufsicht betref- fend die durch Kantonsratsbeschluss
4 ) übertragenen Aufgaben.

§ 6. Personal

§ 11 EG AHV/IV-SO

1 Der Regierungsrat wählt die Leiterin oder den Leiter der Ausgleichskasse oder IV-Stelle.
2 Das Stellenausschreibungs-, Wahl- und Anstellungsverfahren für das Personal der Ausgleichskasse und der IV-Stelle richtet sich nach der Staats- personalgesetzgebung
5 ). II. Besondere Bestimmungen für die Ausgleichskasse (AK SO)

§ 7. Zweigstellen

§ 15 EG AHV/IV-SO

1 Die von den Gemeinden zu unterhaltenden Zweigstellen sind Verbin- dungsstellen zwischen den Versicherten und der AK SO.
2 Die Zweigstellen erfüllen insbesondere folgende Aufgaben: a) Information und Beratung von der AK SO angeschlossenen Versicher- ten und Beitragspflichtigen; ________________
1 ) BGS 126.511.31.
2 ) § 3 Absatz 1 Fassung vom 23. September 2002 Verordnung über Sitz ungsgelder und Sitz ungspauschalen.
3 ) Gesetzgebung über Ergänzungsle istungen (BGS 831.3) und Kinderzulagen (BGS 833.11).
4 ) § 3 lit. a EG AHV/IV-SO.
5 ) § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. September 1992; BGS 126.1.
3 b) Entgegennahme von Eingaben und Weiterleitung an die zuständigen Stellen; c) Unaufgeforderte Weiterleitung von festgestellten Veränderungen namentlich gemäss Einwohnerkontrolle oder Steuerakten an die AK SO; d) Mitwirkung bei der Erfassung aller Beitragspflichtigen innerhalb des Zuständigkeitsbereichs und bei der Beitragserhebung; e) Entgegennahme von Anmeldungen zum Bezug von Sozialversiche- rungsleistungen, deren Prüfung auf Vollständigkeit, Vervollständigung und Weiterleitung an die AK SO; f) Meldung der allfälligen in ihrem Aufgabenbereich festgestellten straf- baren Handlungen oder Unterlassungen an die AK SO.
3 Die Zweigstellen erfüllen ihre Aufgaben nach den Weisungen des Ge- schäftsleiters oder der Geschäftsleiterin des AK SO.
4 Werden durch die Kontrolle der Führung einer Zweigstelle Mängel be- kannt, die nach dem Einschreiten der AK SO nicht behoben werden, so hat diese den zuständigen Gemeinderat zu benachrichtigen, der für die Behe- bung der Ursache der Beanstandung sorgt.
5 Bei grober Pflichtverletzung beantragt der Geschäftsleiter oder die Ge- schäftsleiterin der AK SO dem Gemeinderat zu prüfen, ob Massnahmen nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 26. Juni 1966
1 ) zu ergreifen sind. III. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 8. Änderung von bestehenden Erlassen

Die Verordnung zum Gesetz über das Staatspersonal vom 7. Juli 1993
2 ) wird wie folgt geändert: In § 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 und in Buchstabe c wird nach dem Ausdruck "Ausgleichskasse des Kantons Solothurn" der Ausdruck "Invali- denversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn" eingefügt.

§ 9. Aufhebung von Erlassen

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung sind aufgehoben: a) das Verwaltungsreglement der Ausgleichskasse vom 3. März 1949
3 ); b) das Reglement über die Organisation und das Verfahren der Invaliden- versicherungskommission des Kantons Solothurn vom 6. Oktober
1961
4 ). ________________
1 ) BGS 124.21.
2 ) GS 92, 810 (BGS 126.2).
3 ) GS 78, 10 (BGS 831.151).
4 ) GS 82, 121 (BGS 831.242).
4

§ 10. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.
1 ) Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates und die Zustimmung des Bundesra- tes. Der gegen diese Verordnung erhobene Einspruch wurde am 2. September
1997 zurückgezogen. Vom Eidg. Departement des Innern genehmigt am 12. November 1997. ________________
1 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 23. September 2002 am 1. Januar 2003.
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