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Verordnung über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV)

(Tierarzneimittelverordnung, TAMV) vom 18. August 2004 (Stand am 1. Juni 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, 42 Absatz 3, 42 a , 44 und 82 Absatz 2 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 ¹ (HMG) sowie auf Artikel 20 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014 ² , ³
verordnet:
¹ SR 812.21 ² SR 817.0 ³ Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Jan. 2022 über Anpassungen an das neue Tierarzneimittelrecht der EU, in Kraft seit 28. Jan. 2022 ( AS 2022 16 ).

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck
Diese Verordnung soll:
a. ⁴
den fachgerechten Einsatz von Tierarzneimitteln gewährleisten, insbesondere die bedarfsgerechte und zielgerichtete Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Antibiotika;
b. Konsumentinnen und Konsumenten vor unerwünschten Tierarzneimittelrückständen in Lebensmitteln tierischer Herkunft schützen;
c. zum Schutz der Gesundheit der Tiere die Versorgung mit qualitativ hochstehenden, sicheren und wirksamen Tierarzneimitteln gewährleisten.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 961 ).
Art. 2 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
a. die Anforderungen an die Verschreibung, die Abgabe und die Anwendung von Tierarzneimitteln;
b. die Voraussetzungen für die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln durch Tierhalterinnen und Tierhalter für den eigenen Tierbestand;
c. die besonderen Sorgfaltspflichten für Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter;
d. die Anwendung von nicht zugelassenen Arzneimitteln;
e. die Anforderungen an die Aufzeichnungs- und Buchführungspflicht;
f. die Vereinheitlichung und Koordination des Vollzugs;
g. die Anforderungen an die Bearbeitung von Verbrauchsdaten.
Art. 3 Begriffe
¹ Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a. ⁵
Nutztiere: Tiere von Arten, die nach der Lebensmittelgesetzgebung zur Lebensmittelgewinnung verwendet werden dürfen, sowie Bienen;
b. ⁶
Heimtiere : 1. Tiere von Arten, die nicht für die Lebensmittelproduktion zugelassen sind,
2. Tiere der folgenden Arten, wenn sie nicht der Lebensmittelgewinnung dienen werden, sondern aus Interesse am Tier oder als Gefährte im Haushalt gehalten werden oder für eine solche Haltung vorgesehen sind: Equiden, Hausgeflügel, Hauskaninchen, in Gehegen gehaltenes Wild, Frösche, Zuchtreptilien, Fische, Krebstiere, Weichtiere und Stachelhäuter;
c. ⁷
...
d. ⁸
orale Gruppentherapie: Behandlung einer Tiergruppe mit einer Arzneimittel-Vormischung über das Futter oder mit einem Fütterungsarzneimittel. Als Richtwert für eine Gruppe gilt: 1. bei Kälbern: mindestens 10 Tiere,
2. bei Schweinen: mindestens 20 Tiere,
3. bei Hühnern: mindestens 50 Tiere;
e. ⁹
Prophylaxe: Behandlung eines Tieres oder einer Tiergruppe, bevor klinische Anzeichen einer Krankheit auftreten, mit der Absicht, das Auftreten dieser Krankheit zu verhindern.
² Im Weiteren richten sich die Begriffe nach Artikel 2 der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 14. November 2018 ¹⁰ (AMBV).
⁵ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5451 ).
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 2311 ).
⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2016 ( AS 2016 961 ). Aufgehoben durch Art. 20 Ziff. 1 der V vom 31. Okt. 2018 über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4353 ).
⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 961 ).
⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 961 ).
¹⁰ SR 812.212.1 . Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst.

2. Kapitel: Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Tierarzneimitteln

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 4 Zusätzliche Etikette
Wer Arzneimittel abgibt, über die Buch (Art. 26) geführt werden muss, hat bei der Abgabe auf jeder Einzelpackung des Tierarzneimittels neben der Originaletikette eine zusätzliche Etikette mit mindestens folgenden Angaben anzubringen:
a. Name und Adresse der abgebenden Person, Praxis oder Apotheke;
b. Abgabedatum;
c. Name der Tierhalterin oder des Tierhalters.
Art. 5 Anwendungsanweisung
¹ Die Tierärztin oder der Tierarzt hat zu jedem verschriebenen oder abgegebenen Tierarzneimittel nach Artikel 26 eine Anwendungsanweisung zu formulieren. Diese umfasst:
a. die Bezeichnung des zu behandelnden Tiers oder der zu behandelnden Tiergruppe;
b. die Indikation;
c. die Applikation;
d. die Dosierung und die Dauer der Anwendung;
e. die Absetzfristen;
f. weitere Angaben wie Lagerungsvorschriften, soweit diese nicht auf dem Behälter (Primärpackung) enthalten sind.
² Für Arzneimittel, die auf Vorrat abgegeben werden, sowie für Arzneimittel, die während der Anwendungsdauer für die aktuelle Indikation nicht aufgebraucht werden, ist die Anwendungsanweisung schriftlich abzugeben. Sie ist auf der zusätzlichen Etikette anzubringen oder separat abzugeben. Wird sie separat abgegeben, so muss sie dem Tierarzneimittel unmissverständlich zugeordnet werden können.
³ Für Langzeitbehandlungen ist die Anwendungsanweisung immer schriftlich abzugeben.
Art. 6 Umwidmung zugelassener Arzneimittel
¹ Ist für die Behandlung einer Krankheit kein Tierarzneimittel zugelassen, so ist die Tierärztin oder der Tierarzt befugt, ein Tierarzneimittel, das für die gleiche Zieltierart, jedoch für eine andere Indikation zugelassen ist, in gleicher Dosierung zu verschreiben, abzugeben oder anzuwenden wie für die zugelassene Indikation. ¹¹
² Ist auch kein solches Tierarzneimittel verfügbar, so darf sie oder er in der folgenden Reihenfolge verschreiben, abgeben oder anwenden:
a. ein vom Schweizerischen Heilmittelinstitut (Institut) für eine andere Zieltierart zugelassenes Tierarzneimittel;
b. ein vom Institut zugelassenes Humanarzneimittel. ¹²
³ Zugelassene homöopathische, anthroposophische und phytotherapeutische Arzneimittel dürfen auch umgewidmet werden, wenn für die zu behandelnde Indikation oder Zieltierart ein Arzneimittel zugelassen ist.
⁴ Arzneimittel, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten, dürfen nicht umgewidmet werden.
⁵ Artikel 12 bleibt vorbehalten.
⁶ Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann aus Gründen der Arzneimittel- oder Lebensmittelsicherheit vereinfacht zugelassene Arzneimittel oder einzelne Wirkstoffe von einer Umwidmung ausschliessen. ¹³
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2010, in Kraft seit 15. April 2010 ( AS 2010 1299 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2010, in Kraft seit 15. April 2010 ( AS 2010 1299 ).
¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2010 ( AS 2010 1299 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 961 ).
Art. 7 Einfuhr von Tierarzneimitteln durch Medizinalpersonen
¹ Eine Medizinalperson darf verwendungsfertige Arzneimittel für Tiere, die in der Schweiz nicht zugelassen sind, nur mit Bewilligung des Instituts einführen. Die Bewilligung umfasst höchstens die Menge eines Jahresbedarfs für die Versorgung der eigenen Kundschaft und wird nur erteilt, sofern:
a. kein alternativ einsetzbares oder medizinisch gleichwertiges Arzneimittel zugelassen und verfügbar ist;
b. das Arzneimittel von einem Staat mit einem vom Institut als gleichwertig anerkannten Zulassungssystem zugelassen ist;
c. diese Zulassung sich auf die entsprechende Indikation bezieht; und
d. das Institut keine begründeten wesentlichen Bedenken hinsichtlich der Sicherheit des Arzneimittels sowie, bei Arzneimitteln für Nutztiere, hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit hat. ¹⁴
² Für die Behandlung eines bestimmten Heimtiers oder einer bestimmten Heimtiergruppe darf eine Medizinalperson, die über eine Detailhandelsbewilligung des zuständigen Kantons verfügt, ohne Bewilligung Arzneimittel in kleinen Mengen einführen, die in einem Land mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle zugelassen sind, sofern in der Schweiz kein alternativ einsetzbares Arzneimittel zugelassen ist. Die einführende Medizinalperson führt darüber Buch.
³ Die Einfuhr immunologischer Arzneimittel mit Ausnahme der Allergene bedarf einer Bewilligung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV). ¹⁵
Die Einfuhr nicht zugelassener Arzneimittel, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten, ist verboten.
Eine Medizinalperson, die gestützt auf staatsvertragliche Regelungen in der Schweiz tätig ist, darf Arzneimittel nur im Rahmen dieser Verordnung anwenden oder abgeben. Soweit sie staatsvertraglich ¹⁶ dazu befugt ist, darf sie nur Arzneimittel, die in ihrem Herkunftsland oder in der Schweiz zugelassen sind, und nur im Rahmen eines Bestandesbesuchs (Art. 10 Abs. 1) anwenden oder abgeben.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2010, in Kraft seit 15. April 2010 ( AS 2010 1299 ).
¹⁵ Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 4 der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 14. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5029 ).
¹⁶ SR 0.811.119.136 , SR 0.811.119.163 , SR 0.811.119.349 , SR 0.811.119.454.1
Art. 8 Abgabeeinschränkungen
¹ Für Impfungen, die durch ein tierärztliches Zeugnis zu bestätigen sind, dürfen Impfstoffe ausschliesslich in Anwesenheit der Tierärztin oder des Tierarztes angewendet werden.
² Tierarzneimittel zur Schmerzausschaltung bei der Enthornung oder der Kastration dürfen nur an Tierhalterinnen und Tierhalter abgegeben werden, die einen Sachkundenachweis nach Artikel 32 Absatz 2 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 ¹⁷ erbringen. ¹⁸
³ Arzneimittel, die als Betäubungsmittel gelten, dürfen nicht für Nutztiere abgegeben werden. ¹⁹ Vorbehalten bleiben Tierarzneimittel, die vom Institut spezifisch für die unter Absatz 2 erwähnten Indikationen zugelassen sind.
¹⁷ SR 455.1
¹⁸ Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. II 5 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 ( AS 2008 2985 ).
¹⁹ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5451 ).
Art. 9 Abgabe von Arzneimitteln in Zoo- und Imkerfachgeschäften
¹ Wer in einem Zoofachgeschäft lebende Tiere halten und verkaufen darf, darf gestützt auf eine kantonale Bewilligung nach Artikel 30 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 ²⁰ Arzneimittel für Zierfische, Sing- und Ziervögel, Brieftauben, Reptilien, Amphibien und Kleinsäuger abgeben, wenn sie oder er eine vom BLV ²¹ genehmigte Ausbildung absolviert hat. ²²
² Wer Imkerinnen und Imkern Arzneimittel für Bienen abgeben will, benötigt eine kantonale Detailhandelsbewilligung. Diese kann erteilt werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einen vom BLV genehmigten Kurs absolviert hat und sich regelmässig weiterbildet. Die Bewilligung berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber auch, ohne Rezept Arzneimittel zur Parasitenbekämpfung bei Bienen an Imkerinnen und Imker zu versenden.
³ Abgabeberechtigt sind auch die kantonalen Bieneninspektorate.
Das Institut legt die Arzneimittel fest, die abgegeben werden dürfen. ... ²³
²⁰ SR 812.21
²¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2014 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
²² Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5451 ).
²³ Aufgehoben durch Anhang 8 Ziff. II 4 der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 14. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5029 ).

2. Abschnitt: Verschreibung und Abgabe von Tierarzneimitteln für Nutztiere

Art. 10 Beurteilung des Gesundheitszustandes, TAM-Vereinbarung
¹ Tierärztinnen und Tierärzte müssen vor der Verschreibung oder der Abgabe eines Tierarzneimittels, über das Buch geführt werden muss (Art. 26), den Gesundheitszustand des zu behandelnden Nutztieres oder der zu behandelnden Nutztiergruppe persönlich beurteilen (Bestandesbesuch).
² Tierärztinnen, Tierärzte sowie Tierarztpraxen können mit der Tierhalterin oder dem Tierhalter eine schriftliche Vereinbarung über regelmässige Betriebsbesuche und den korrekten Umgang mit Tierarzneimitteln (TAM-Vereinbarung) abschliessen. In diesem Fall können sie Tierarzneimittel auch ohne vorgängigen Bestandesbesuch verschreiben oder abgeben.
³ Für eine Nutztierart darf jeweils nur eine TAM-Vereinbarung abgeschlossen werden. ²⁴
⁴ Die Beurteilungskriterien, die Besuchsfrequenzen und der Inhalt der TAM-Vereinbarung richten sich nach Anhang 1.
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 961 ).
Art. 10 a ²⁵ Voraussetzungen für den Abschluss einer TAM-Vereinbarung
¹ Eine TAM-Vereinbarung darf nur von Tierärztinnen und Tierärzten abgeschlossen werden, welche die Anforderungen an eine fachtechnisch verantwortliche Tierärztin oder einen fachtechnisch verantwortlichen Tierarzt nach Artikel 20 erfüllen.
² Schliesst eine Tierarztpraxis eine TAM-Vereinbarung ab, so muss in dieser Praxis mindestens eine fachtechnisch verantwortliche Tierärztin oder ein fachtechnisch verantwortlicher Tierarzt tätig sein.
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 961 ).
Art. 10 b ²⁶ Aufgaben der Tierärztin und des Tierarztes im Rahmen der TAM‑Vereinbarung
¹ Die Tierärztin oder der Tierarzt, die oder der eine TAM-Vereinbarung abschliesst, übt die unmittelbare fachliche Aufsicht über die veterinärmedizinischen Belange im Zusammenhang mit der jeweiligen Tierart aus. Sie oder er gewährleistet die Voraussetzungen für den sachgemässen Umgang mit Arzneimitteln.
² Die Tierärztin oder der Tierarzt, die oder der Aufgaben im Rahmen einer TAM-Vereinbarung wahrnimmt, muss die Anforderungen nach Artikel 10 a Absatz 1 erfüllen.
³ Die in einer Tierarztpraxis angestellten Tierärztinnen und Tierärzte müssen, soweit sie Aufgaben im Rahmen einer TAM-Vereinbarung wahrnehmen, die Weiterbildung nach Artikel 20 innert 12 Monaten nach Stellenantritt absolvieren.
⁴ Vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 3.
²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 961 ).
Art. 10 c ²⁷ Verbotene Stoffe und Zubereitungen
Die Verabreichung folgender Stoffe und Zubereitungen an Nutztiere ist untersagt:
a. Stoffe und Zubereitungen nach Anhang 4;
b. vom EDI gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 ²⁸ (LGV) verbotene pharmakologisch wirksame Stoffe.
²⁷ Ursprünglich: Art. 10 a . Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. Nov. 2005 ( AS 2005 5451 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 283 ).
²⁸ SR 817.02
Art. 11 Menge der verschriebenen oder abgegebenen Tierarzneimittel
¹ Bei einem Bestandesbesuch darf nur die Menge Tierarzneimittel verschrieben oder abgegeben werden, die für die Behandlung und die Nachbehandlung der von der aktuellen Indikation betroffenen Tiere notwendig ist.
² Besteht eine TAM-Vereinbarung, so darf die Tierärztin oder der Tierarzt für eine bezeichnete Indikation Tierarzneimittel im Verhältnis zur Bestandesgrösse auch auf Vorrat verschreiben oder abgeben:
a. ²⁹
zur Prophylaxe: den Bedarf für maximal vier Monate; ausgenommen sind Arzneimittel mit antimikrobiellen Wirkstoffen;
b. ³⁰
zur Behandlung von einzelnen Tieren: den Bedarf für maximal 3 Monate; ausgenommen sind Arzneimittel mit antimikrobiellen Wirkstoffen nach Anhang 5;
c. zur Schmerzausschaltung bei der Enthornung in den ersten Wochen oder bei der Frühkastration: den Bedarf für maximal drei Monate;
d. zur Bekämpfung von Parasiten: den Bedarf für maximal zwölf Monate.
³ Wer die Person oder die Praxis vertritt, die eine TAM-Vereinbarung abgeschlossen hat, darf Tierarzneimittel nur für die aktuelle Indikation, die gewählte Behandlung und Nachbehandlung sowie die Anzahl der aktuell zu behandelnden Tiere verschreiben oder abgeben.
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 961 ).
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 961 ).
Art. 12 ³¹ Umwidmung zugelassener Arzneimittel
¹ Für Nutztiere dürfen nur Arzneimittel umgewidmet werden:
a. ³²
die ausschliesslich Wirkstoffe enthalten, für die das EDI gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e LGV ³³ eine zulässige Höchstkonzentration für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe festgelegt oder eine Festlegung von Höchstkonzentrationen nicht für erforderlich erachtet hat; oder
b. ³⁴
...
c. deren Wirkstoffe, im Falle von homöopathischen und anthroposophischen Arzneimitteln, in einer Potenzierung von D6 oder höher vorliegen.
² Verbotene Stoffe und Zubereitungen (Art. 10 c ) sind von einer Umwidmung ausgeschlossen.
³ Für domestizierte Tiere der zoologischen Familie der Equidae , die zur Lebensmittelgewinnung bestimmt sind, dürfen zusätzlich zu den Arzneimitteln mit Wirkstoffen nach Absatz 1 auch Arzneimittel mit Wirkstoffen, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 122/2013 ³⁵ aufgeführt sind, verschrieben oder abgegeben werden.
⁴ Wird die Verordnung (EU) Nr. 122/2013 geändert, so kann das EDI den Verweis darauf bei Bedarf anpassen.
⁵ Für domestizierte Tiere der zoologischen Familie der Camelidae und für in Gehegen gehaltenes Wild, das zur Lebensmittelgewinnung zugelassen ist, dürfen auch Arzneimittel mit Wirkstoffen, die den Anforderungen von Absatz 1 nicht entsprechen, verschrieben oder abgegeben werden.
⁶ Für Bienen dürfen keine Arzneimittel umgewidmet werden.
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 961 ).
³² Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 283 ).
³³ SR 817.02
³⁴ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 283 ).
³⁵ Verordnung (EU) Nr. 122/2013 der Kommission vom 12. Februar 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 zur Erstellung eines Verzeichnisses von für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffen gemäss der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, ABl. L 42 vom 13.2.2013, S. 1.
Art. 13 Absetzfristen für umgewidmete Arzneimittel
¹ Für Tierarzneimittel, die für die gleiche Zieltierart, jedoch für eine andere Indikation zugelassen sind, gelten bei gleicher Dosierung und Applikation die gleichen Absetzfristen wie für die zugelassene Indikation.
² Tierarzneimittel, die für eine andere Zieltierart zugelassen sind, sowie Humanarzneimittel dürfen nur gemäss Zulassung appliziert werden. Für diese Arzneimittel gelten folgende Absetzfristen:
a. ³⁶
Wenn die im Arzneimittel enthaltenen Wirkstoffe in Anhang 2 aufgeführt sind, ist keine Absetzfrist notwendig.
b. ³⁷
Für ein Arzneimittel, welches Wirkstoffe enthält, für die das EDI keine Höchstkonzentration gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e LGV ³⁸ festgelegt oder eine Festlegung von Höchstkonzentrationen nicht für erforderlich erachtet hat, und das einem Tier verabreicht wird, das zur gleichen zoologischen Klasse gehört wie das Tier, für das es zugelassen ist, gilt die längste für diese Klasse geltende Absetzfrist, multipliziert mit dem Faktor 1,5; vorbehalten bleibt Buchstabe a.
c. ³⁹
Wenn für Wirkstoffe eines Arzneimittels in der Lebensmittelgesetzgebung Höchstkonzentrationen vorgesehen sind, das Arzneimittel nicht für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere zugelassen ist oder das Arzneimittel Tieren einer zoologischen Klasse verabreicht wird, für die es nicht zugelassen ist, sind für jedes einzelne vom Tier gewonnene Lebensmittel folgende Absetzfristen einzuhalten: 1. 7 Tage für Milch;
2. 10 Tage für Eier;
3. 28 Tage für essbares Gewebe; und
4. 500 Tage dividiert durch die mittlere Wassertemperatur in °C für Fische.
³ Bestehen Hinweise, dass die Höchstkonzentrationen durch die Absetzfristen nach Absatz 2 nicht eingehalten werden können, so hat die verschreibende Tierärztin oder der verschreibende Tierarzt die Absetzfrist zu verlängern.
⁴ Für die Arzneimittel, die nach Artikel 12 Absätze 3 und 5 umgewidmet werden, beträgt die Absetzfrist 6 Monate. ⁴⁰
⁵ Bei zugelassenen homöopathischen, anthroposophischen und phytotherapeutischen Arzneimitteln kann auf Absetzfristen verzichtet werden, wenn die Arzneimittel ausschliesslich Wirkstoffe enthalten:
a. für die das EDI eine Festlegung von Höchstkonzentrationen nicht für erforderlich erachtet hat; oder
b. die in einer Potenzierung von D6 oder höher vorliegen. ⁴¹
³⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 283 ).
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Jan. 2022 über Anpassungen an das neue Tierarzneimittelrecht der EU, in Kraft seit 28. Jan. 2022 ( AS 2022 16 ).
³⁸ SR 817.02
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Jan. 2022 über Anpassungen an das neue Tierarzneimittelrecht der EU, in Kraft seit 28. Jan. 2022 ( AS 2022 16 ).
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 961 ).
⁴¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 283 ).
Art. 14 ⁴² Arzneimittel nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a–cbis HMG
¹ Arzneimittel nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a–cbis HMG dürfen für Nutztiere nur verschrieben oder abgegeben beziehungsweise an ihnen angewendet werden, wenn kein Arzneimittel zugelassen ist und kein zugelassenes Arzneimittel umgewidmet werden kann.
² Zur Herstellung eines solchen Arzneimittels dürfen nur Wirkstoffe verschrieben und verwendet werden, die in Anhang 2 aufgeführt sind oder die in einer Potenzierung von D6 oder höher vorliegen. Artikel 12 Absatz 3 bleibt vorbehalten. ⁴³
³ Zur Behandlung von Bienen dürfen keine Arzneimittel nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a–cbis HMG verschrieben, abgegeben oder angewendet werden.
⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2010, in Kraft seit 15. April 2010 ( AS 2010 1299 ).
⁴³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 283 ).
Art. 15 ⁴⁴ Sonderbestimmungen für Tiere der Pferdegattung
¹ Ein Tier der zoologischen Familie der Equidae gilt ab Geburt als Nutztier.
² Soll es nicht der Lebensmittelgewinnung dienen, so muss es als Heimtier bezeichnet werden. Dieser Verwendungszweck kann nicht mehr geändert werden.
³ Der Verwendungszweck ist in der Tierverkehrsdatenbank und im Equidenpass nach Artikel 15 c der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 ⁴⁵ einzutragen. ⁴⁶
⁴ Unterscheiden sich die Angaben im Equidenpass von denjenigen in der Tierverkehrsdatenbank, so gehen die Angaben der Tierverkehrsdatenbank vor. ⁴⁷
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 2311 ).
⁴⁵ SR 916.401
⁴⁶ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der TVD-Verordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5453 ).
⁴⁷ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der TVD-Verordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5453 ).

3. Abschnitt: Herstellung von Fütterungsarzneimitteln sowie Verschreibung und Verabreichung von Fütterungsarzneimitteln und Arzneimittel-Vormischungen

Art. 15 a ⁴⁸ Voraussetzung für die Verschreibung
Fütterungsarzneimittel und Arzneimittel-Vormischungen für die orale Gruppentherapie dürfen ausschliesslich durch eine fachtechnisch verantwortliche Tierärztin oder einen fachtechnisch verantwortlichen Tierarzt nach Artikel 20 verschrieben werden.
⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 961 ).
Art. 16 ⁴⁹ Verschreibung und Anwendungsanweisung
¹ Verschreibt eine fachtechnisch verantwortliche Tierärztin oder ein fachtechnisch verantwortlicher Tierarzt ein Fütterungsarzneimittel oder eine Arzneimittel-Vormischung für die orale Gruppentherapie, so muss sie oder er dazu das elektronische Rezeptformular des BLV verwenden und insbesondere folgende Angaben machen:
a. Name und Adresse der Tierhalterin oder des Tierhalters;
b. Tierart und Anzahl der zu behandelnden Tiere;
c. Indikation sowie, falls angezeigt, Datum der Nachkontrolle;
d. Bezeichnung und Zulassungsnummer der Arzneimittel-Vormischung;
e. allgemeine und betriebsspezifische Anweisungen zur Herstellung und Verabreichung, namentlich die Dosierung, die Behandlungsdauer und die Absetzfrist;
f. Name und Adresse der fachtechnisch verantwortlichen Tierärztin oder des fachtechnisch verantwortlichen Tierarztes oder der Praxis;
g. Datum der Verschreibung.
² Die Anwendungsanweisung für die orale Gruppentherapie muss auf dem elektronischen Rezeptformular festgehalten werden.
³ Die fachtechnisch verantwortliche Tierärztin oder der fachtechnisch verantwortliche Tierarzt stellt das Rezept dem Herstellungsbetrieb und der Tierhalterin oder dem Tierhalter zu und bewahrt ein Exemplar in der Krankengeschichte auf. ⁵⁰
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 961 ).
⁵⁰ Fassung gemäss Art. 20 Ziff. 1 der V vom 31. Okt. 2018 über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4353 ).
Art. 17 Rezept
¹ Herstellungsbetriebe dürfen Fütterungsarzneimittel erst abgeben, wenn das Rezept auf dem elektronischen Rezeptformular vorliegt. Die nachträgliche Ausstellung eines Rezepts ist verboten. ⁵¹
² Rezepte dürfen nur einmal ausgeführt werden.
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 961 ).
Art. 18 Beimischung von Tierarzneimitteln auf betriebseigenen Anlagen
¹ Wer in Landwirtschaftsbetrieben auf betriebseigenen technischen Anlagen Futtermitteln Arzneimittel beimischt, benötigt eine Herstellungsbewilligung des Instituts gemäss den Bestimmungen der AMBV ⁵² . ⁵³
² Keine Herstellungsbewilligung braucht, wer für den eigenen Tierbestand:
a. höchstens eine Tagesration für die zu behandelnden Tiere herstellt;
b. Tierarzneimittel manuell im Trog der Ration beimischt.
⁵² SR 812.212.1
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2010, in Kraft seit 15. April 2010 ( AS 2010 1299 ).
Art. 19 ⁵⁴ Betriebliche Anforderungen für die Beimischung und Verabreichung
Ein Landwirtschaftsbetrieb, der auf betriebseigenen technischen Anlagen Futtermitteln Arzneimittel beimischt oder Fütterungsarzneimittel verabreicht, muss folgende Anforderungen erfüllen:
a. Er muss einen schriftlichen Vertrag mit einer fachtechnisch verantwortlichen Tierärztin oder einem fachtechnisch verantwortlichen Tierarzt abschliessen.
b. Er muss über geeignete Anlagen verfügen.
c. Er darf nur eine Arzneimittel-Vormischung verwenden, die nach der Tierarzneimittelinformation zur Mischung im vorgesehenen Verarbeitungsprozess geeignet ist.
d. Er muss in einem Dokumentationssystem die Arbeitsanweisungen, Verfahrensbeschreibungen und Protokolle über die relevanten Vorgänge erfassen.
e. Er muss die Funktionalität und die Hygiene der betriebseigenen technischen Anlagen vor und nach jeder Verabreichung von Arzneimittel-Vormischungen oder Fütterungsarzneimitteln zur oralen Gruppentherapie sicherstellen.
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 961 ).
Art. 20 ⁵⁵ Anforderungen an die fachtechnisch verantwortliche Tierärztin und den fachtechnisch verantwortlichen Tierarzt
¹ Die fachtechnisch verantwortliche Tierärztin und der fachtechnisch verantwortliche Tierarzt müssen über einen veterinärmedizinischen Hochschulabschluss und die notwendige Sachkenntnis sowie über eine vom BLV genehmigte Weiterbildung verfügen.
² Die Weiterbildung ist alle fünf Jahre im Rahmen eines vom BLV genehmigten Kurses aufzufrischen.
³ Der Inhalt, die Dauer und die Modalitäten der Weiterbildung sowie des Kurses werden vom BLV festgelegt.
⁴ Zusatzausbildungen zur fachtechnisch verantwortlichen Person nach bisherigem Recht gelten als gleichwertig anerkannt.
⁵ Die Weiterbildung nach Absatz 1 ist innerhalb von 12 Monaten nach der Aufnahme einer Tätigkeit, die eine solche Weiterbildung voraussetzt, zu absolvieren.
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 961 ).
Art. 20 a ⁵⁶ Aufgaben der fachtechnisch verantwortlichen Tierärztin und des fachtechnisch verantwortlichen Tierarztes
¹ Die fachtechnisch verantwortliche Tierärztin oder der fachtechnisch verantwortliche Tierarzt erfüllt folgende Aufgaben:
a. Sie oder er übt die unmittelbare fachliche Aufsicht in dem ihr oder ihm gemäss Vertrag nach Artikel 19 Buchstabe a zugeordneten Betriebsbereich aus und gewährleistet insbesondere die Voraussetzungen für den sachgemässen Umgang mit Arzneimitteln.
b. Sie oder er ist verantwortlich für die Qualität und die korrekte Verabreichung der im Betrieb für den jeweiligen Betriebsbereich hergestellten Fütterungsarzneimittel sowie für die korrekte Verabreichung von Arzneimittel-Vormischungen durch manuelle Beimischung direkt im Futtertrog (Top-Dressing).
c. Sie oder er überprüft im Rahmen der Betriebsbesuche nach Artikel 10 Absatz 2, ob die Anforderungen nach Artikel 19 Buchstabe e erfüllt sind.
² Sie oder er ist im Aufgabenbereich nach Absatz 1 weisungsbefugt. Insbesondere veranlasst sie oder er, dass alle notwendigen Korrekturmassnahmen getroffen werden.
³ Sie oder er muss die Verwendung einer Anlage untersagen, wenn diese zur Herstellung und Verabreichung eines qualitativ einwandfreien Fütterungsarzneimittels nicht oder nicht mehr geeignet ist.
⁴ Besteht Anlass zur Annahme, dass die angeordneten Korrekturmassnahmen nicht erfüllt werden, so muss sich die fachtechnisch verantwortliche Tierärztin oder der fachtechnisch verantwortliche Tierarzt an die zuständige Kantonstierärztin oder den zuständigen Kantonstierarzt wenden.
⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 961 ).
Art. 21 Anforderungen an die Anlagen zur Beimischung und Verabreichung
¹ Die auf einem Landwirtschaftsbetrieb zur Mischung von Futtermitteln mit Arzneimitteln oder zur Zerkleinerung, Verteilung oder Verabreichung von Fütterungsarzneimitteln verwendete Anlage muss so beschaffen sein, dass:
a. der Mischprozess eine homogene Mischung des Arzneimittels und des Futtermittels ergibt;
b. das Fütterungsarzneimittel den Tieren verschreibungsgemäss verabreicht werden kann; und
c. sie leicht zu reinigen ist.
² Der Hersteller, sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter oder der Importeur nimmt die Anlage vor der Inbetriebnahme ab und instruiert die Nutztierhalterin oder den Nutztierhalter über die korrekte Verwendung.
³ Vorbehalten bleiben die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 ⁵⁷ über die Produktesicherheit (PrSG). ⁵⁸
⁵⁷ SR 930.11
⁵⁸ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 3 der V über die Produktesicherheit vom 19. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2583 ).

3. Kapitel: Sorgfalts- und Mitteilungspflichten der Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter

Art. 22 Sorgfaltspflicht
Wer Nutztiere hält, ist verpflichtet, die auf dem Betrieb vorhandenen Tierarzneimittel nach den in der Tierarzneimittelinformation und der Anwendungsanweisung festgehaltenen Aufbewahrungs- und Lagerungsvorschriften hygienisch einwandfrei, sicher und geordnet aufzubewahren. Die schriftlichen Anwendungsanweisungen sind so lange aufzubewahren, wie sich das Tierarzneimittel auf dem Betrieb befindet.
Art. 23 Mitteilungspflicht bei Halterwechsel
¹ Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter, die ein domestiziertes Tier der zoologischen Familien der Bovidae, Suidae, Camelidae, Cervidae und Equidae oder in Gehegen gehaltenes Wild, das zur Lebensmittelgewinnung zugelassen ist, zur Haltung in einen andern Betrieb abgeben, müssen schriftlich bestätigen, dass:
a. das Tier innerhalb der letzten zehn Tage weder krank war noch sich verletzt hat oder verunfallt ist;
b. alle Absetzfristen nach einer Behandlung mit Tierarzneimitteln abgelaufen sind.
² Kann die Bestätigung nicht ausgestellt werden, so ist eine Kopie des Behandlungsjournals abzugeben und darauf festzuhalten, um welche Krankheit oder Verletzung es sich handelt.
³ Diese Angaben sind wie folgt zu machen:
a. für Klauentiere: im Begleitdokument nach Artikel 12 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 ⁵⁹ ;
b. für Equiden, die als Nutztiere gelten: 1. im Equidenpass,
2. in der Aufnahmebestätigung nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung vom 3. November 2021 ⁶⁰ über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank für Equiden, die vor dem 31. Dezember ihres Geburtsjahres geschlachtet werden. ⁶¹
⁵⁹ SR 916.401
⁶⁰ SR 916.404.1
⁶¹ Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 3 der V vom 3. Nov. 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 751 ).
Art. 24 Besondere Sorgfaltspflichten beim Gewinnen von Lebensmitteln
¹ Fleisch, Milch, Eier und Honig sowie daraus gewonnene Erzeugnisse dürfen nicht als Lebensmittel verwendet werden, solange bei den entsprechenden Tieren die Absetzfrist des eingesetzten Tierarzneimittels nicht abgelaufen ist. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung vom 23. November 2005 ⁶² über das Schlachten und die Fleischkontrolle. ⁶³
² Milch, die vor Ablauf der Absetzfrist gewonnen wird, darf als Futtermittel für Nutztiere verwendet werden. Jede Verwendung ist bei den getränkten Tieren wie ein Arzneimitteleinsatz zu dokumentieren. Es sind die Absetzfristen einzuhalten, die für das entsprechende Arzneimittel gelten.
⁶² [ AS 2005 5493 ; 2006 4807 , 4809 ; 2007 561 Anhang 2 Ziff. 2, 2711 Ziff. II 1; 2008 5169 ; 2011 2699 Anhang 8 Ziff. II 2, 5453 Anhang 2 Ziff. II 2; 2013 3041 Ziff. I 8; 2014 1691 Anhang 3 Ziff. II 6; 2015 3629 , 5201 Anhang Ziff. II 3. AS 2017 411 Art. 62 Abs. 1]. Siehe heute: die V vom 16. Dez. 2016 ( SR 817.190 ).
⁶³ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5451 ).

4. Kapitel: Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht

Art. 25 Buchführungspflichtige Personen
Buch führen muss, wer nach Artikel 24 HMG Arzneimittel an Nutztiere abgeben darf (abgabeberechtigte Person) und wer Nutztiere hält.
Art. 26 Gegenstand der Buchführung
Buch geführt werden muss über:
a. verschreibungspflichtige Tierarzneimittel;
b. Tierarzneimittel, für die eine Absetzfrist eingehalten werden muss;
c. ⁶⁴
Arzneimittel, die nach den Artikeln 6 und 12 angewendet werden, ausgenommen diejenigen nach Artikel 13 Absatz 5;
d. nicht zulassungspflichtige Tierarzneimittel (Art. 9 Abs. 2 HMG);
e. Arzneimittel, die nach Artikel 7 eingeführt wurden.
⁶⁴ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5451 ).
Art. 27 Abgabeberechtigte Person
¹ Bei jeder Abgabe von Arzneimitteln für Nutztiere muss die abgabeberechtigte Person festhalten:
a. die Bezeichnung des Arzneimittels (Handelsname);
b. die Menge in Konfektionseinheiten oder die Dosis;
c. das Datum der Abgabe oder Anwendung;
d. den Namen und die Adresse der Tierhalterin oder des Tierhalters.
² Abgabeberechtigte Personen, die Tierarzneimittel verschreiben dürfen, müssen diese Angaben in der Krankengeschichte des Tieres oder der Tiergruppe eines Bestands oder in einer vergleichbaren jederzeit nachvollziehbaren Aufzeichnung festhalten. Geben sie Arzneimittel sowohl für Nutz- als auch für Heimtiere ab, so müssen die jeweiligen Anteile aus der Dokumentation ausreichend ersichtlich sein.
³ Abgabeberechtigte Personen, die keine Tierarzneimittel verschreiben dürfen, müssen zusätzlich die tierärztliche Verschreibung oder, falls keine Verschreibung notwendig ist, den Namen und die Adresse der Empfängerin oder des Empfängers festhalten.
⁴ Wer Arzneimittel nach Artikel 26 abgibt, muss die Lieferscheine für alle bezogenen Arzneimittel sowie die Belege über jede Rückgabe oder Vernichtung von Arzneimitteln chronologisch geordnet aufbewahren. Sie müssen auch die Anwendungsanweisungen entsprechend dokumentieren.
Art. 28 Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter, Tierärztinnen und Tierärzte ⁶⁵
¹ Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter sorgen dafür, dass Personen, welche ein Tierarzneimittel nach Artikel 26 anwenden, folgende Aufzeichnungen in einem Behandlungsjournal festhalten: ⁶⁶
a. das Datum der ersten und letzten Anwendung;
b. die Kennzeichnung der behandelten Tiere oder Tiergruppe wie beispielsweise die Ohrmarke;
c. die Indikation;
d. den Handelsnamen des Tierarzneimittels;
e. die Menge;
f. die Absetzfristen;
g. die Daten der Freigabe der verschiedenen vom Nutztier gewonnenen Lebensmittel;
h. den Namen der abgabeberechtigten Person, die das Tierarzneimittel verschrieben, abgegeben oder verabreicht hat.
² Sie sind verpflichtet, zu jedem Eingang auf Vorrat und jeder Rückgabe oder Vernichtung von Arzneimitteln nach Artikel 26 folgende Angaben in übersichtlicher Form festzuhalten:
a. das Datum;
b. den Handelsnamen;
c. die Menge in Konfektionseinheiten;
d. die Bezugsquelle, resp. die Person, welche die Arzneimittel zurücknimmt.
³ Die Tierärztin oder der Tierarzt hat der Nutztierhalterin oder dem Nutztierhalter bei Bedarf die für die Aufzeichnungen notwendigen Angaben nach Absatz 1 zur Verfügung zu stellen. ⁶⁷
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 961 ).
⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2010, in Kraft seit 15. April 2010 ( AS 2010 1299 ).
⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 961 ).
Art. 29 Aufbewahrungsdauer
¹ Die Unterlagen nach den Artikeln 10, 19 und 26–28 sowie das Original und die Kopien der Verschreibung von Fütterungsarzneimitteln und Arzneimittelvormischungen sind während drei Jahren aufzubewahren, mindestens aber bis zum Abschluss eines laufenden Verfahrens. ⁶⁸
² Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Erlassen bleiben vorbehalten.
⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2010, in Kraft seit 15. April 2010 ( AS 2010 1299 ).

5. Kapitel: Vollzug

1. Abschnitt: Kontrolle

Art. 30 Zuständigkeit und Befugnisse
¹ Die Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte sind verantwortlich für die Kontrollen und den Vollzug der Heilmittelgesetzgebung in: ⁶⁹
a. tierärztlichen Privatapotheken;
b. anderen Detailhandelsbetrieben, deren Arzneimittelsortiment zu einem überwiegenden Teil aus Tierarzneimitteln besteht;
c. ⁷⁰
Betrieben, die nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 23. November 2005 ⁷¹ über die Primärproduktion registriert sind.
² Sie dürfen insbesondere:
a. zu den üblichen Geschäftszeiten ohne Voranmeldung sämtliche Räume betreten sowie die Fahrzeuge besichtigen, in denen Tierarzneimittel oder Futtermittel aufbewahrt, verarbeitet oder angewendet werden;
b. in sämtliche Unterlagen und Dokumente, die gestützt auf diese Verordnung geführt oder aufbewahrt werden müssen, sowie in Buchhaltungen Einsicht nehmen und diese sicherstellen;
c. ⁷²
im Einzelfall zusätzliche Betriebsbesuche zu den in der TAM-Vereinbarung festgelegten vorschreiben, wenn bei Kontrollen Mängel festgestellt werden, welche die Lebensmittelsicherheit oder die Tiergesundheit gefährden;
d. bei lebenden oder geschlachteten Tieren sowie bei Arzneimitteln und Futtermitteln Proben entnehmen;
e. gesundheitsgefährdende, verbotene, nicht den Vorschriften der Heilmittelgesetzgebung entsprechende oder unrechtmässig erworbene Tierarzneimittel zuhanden der zuständigen Behörde sicherstellen, beschlagnahmen, amtlich verwahren oder vernichten;
f. Betriebe und Personen überprüfen, die Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter mit Produkten zur Behandlung und Pflege von Tieren beliefern.
³ Inhaberinnen und Inhaber von Herstellungs- und Grosshandelsbewilligungen liefern auf Verlangen den Kantontierärztinnen oder Kantonstierärzten die Angaben zu den Mengen von Tierarzneimitteln, die die einzelnen Bezügerinnen und Bezüger in ihrem Kontrollgebiet bezogen haben.
⁴ Das BLV legt nach Anhörung des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW), des Bundesamtes für Gesundheit (BAG), der schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) und der Kontrollorgane in technischen Weisungen Form und Inhalt der Kontrollen fest. Es ist zusammen mit diesen Stellen dafür besorgt, dass die Kontrollen nach dieser Verordnung mit den Kontrollen im Aufgabenbereich dieser Stellen koordiniert werden. ⁷³
⁵ Es sorgt für einen einheitlichen Vollzug dieser Verordnung durch die Kantone. ⁷⁴
⁶⁹ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der Kontrollkoordinationsverordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5297 ).
⁷⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Inspektionskoordinationsverordnung vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6167 ).
⁷¹ SR 916.020
⁷² Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der Kontrollkoordinationsverordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5297 ).
⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1455 ).
⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1455 ).
Art. 31 ⁷⁵ Zeitspannen zwischen den Kontrollen
Die Kontrollen richten sich nach der Verordnung vom 27. Mai 2020 ⁷⁶ über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände.
⁷⁵ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 3 der V vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2441 ).
⁷⁶ SR 817.032
Art. 32 Mitwirkungspflichten
¹ Die Inhaberinnen und Inhaber tierärztlicher Privatapotheken oder anderer Detailhandelsbetriebe sowie die Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter sind verpflichtet, bei der Kontrolle mitzuwirken. Insbesondere müssen sie den Kontrollorganen:
a. Zutritt gewähren;
b. die erforderlichen Auskünfte erteilen;
c. die nötigen Unterlagen zur Verfügung stellen;
d. bei der Entnahme von Proben behilflich sein.
² Die Mitwirkung bei der Kontrolle wird nicht entschädigt.
Art. 33 ⁷⁷ Berichterstattung
¹ Ergänzend zur Erfassung der Kontrolldaten nach Artikel 31 geben die zuständigen kantonalen Behörden regelmässig die folgenden Daten in das Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes nach der Verordnung vom 27. April 2022 ⁷⁸ über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette ein: ⁷⁹
a. die angeordneten Verwaltungsmassnahmen;
b. die erfolgten Strafanzeigen.
² Das BLV wertet die Daten aus und veröffentlicht sie in geeigneter Form.
⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 961 ).
⁷⁸ SR 916.408
⁷⁹ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 2 der V vom 27. April 2022 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 272 ).
Art. 34 ⁸⁰ Anforderungen an die Kontrollorgane
¹ Die einzelnen Kontrolleurinnen und Kontrolleure müssen in ihrem Fachgebiet über eine ausreichende Qualifikation sowie über Erfahrung verfügen; darüber hinaus müssen sie sich laufend fortbilden.
² Die Kontrolleurinnen und Kontrolleure müssen von den Betrieben, die sie kontrollieren, unabhängig sein. In den Fällen nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 ⁸¹ über das Verwaltungsverfahren müssen sie in den Ausstand treten.
⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 961 ).
⁸¹ SR 172.021

2. Abschnitt: Anforderungen an die Bearbeitung von Verbrauchsdaten

Art. 35 ⁸² Mitteilungspflicht
¹ Auf Verlangen des BLV haben zur Verfügung zu stellen:
a. Personen, die nach Artikel 43 HMG über Arzneimittel Buch führen müssen: die Angaben, die sie im Rahmen dieser Pflicht erhoben haben;
b. fachtechnisch verantwortliche Tierärztinnen und Tierärzte, die Fütterungsarzneimittel oder Arzneimittel-Vormischungen verschreiben: die Angaben, die sie im elektronischen Rezeptformular festgehalten haben;
c. Behörden und Organisationen: die Daten, die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlich sind.
² ... ⁸³
⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 961 ).
⁸³ Aufgehoben durch Art. 20 Ziff. 1 der V vom 31. Okt. 2018 über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4353 ).
Art. 36 Datensammlung
¹ Das BLV bearbeitet die Personendaten nach den Artikeln 16, 33 und 35. ⁸⁴
² Die nach dieser Verordnung zuständigen Kontrollorgane können selbstständig Personendaten bearbeiten.
³ Das BLV und das Institut können einander sowie dem BAG und dem BLW die erhobenen Daten zur Verfügung stellen. ⁸⁵
⁴ Daten dürfen anonymisiert veröffentlicht werden.
⁵ Sämtliche Bearbeitungen unterstehen dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 ⁸⁶ über den Datenschutz.
⁸⁴ Fassung gemäss Art. 20 Ziff. 1 der V vom 31. Okt. 2018 über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4353 ).
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1455 ).
⁸⁶ SR 235.1

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 37 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 3 geregelt.
Art. 38 ⁸⁷ Änderung der Anhänge 2 und 5
Das EDI passt den Anhang 2 und, in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, den Anhang 5 bei Bedarf dem aktuellen Stand von Technik und Wissenschaft an.
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 961 ).
Art. 39 Übergangsbestimmungen
¹ ... ⁸⁸
² Die Kontrollorgane haben die Anforderungen nach Artikel 34 bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.
³ ... ⁸⁹
⁴ Arzneimittel-Vormischungen, deren Arzneimittelinformation keine Angaben über die Eignung der Mischung im vorgesehenen Verarbeitungsprozess enthalten (Art. 19 Bst. c), dürfen bis 1. Januar 2007 verwendet werden.
⁵ Arzneimittel, die nach dem 1. Januar 2005 von einer nicht abgabeberechtigten Person aufbewahrt werden, müssen nach den Artikeln 4 und 5 etikettiert und mit einer Anwendungsanweisung versehen sein.
⁸⁸ Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. Nov. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5451 ).
⁸⁹ Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. Nov. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5451 ).
Art. 39 a ⁹⁰ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. März 2016
¹ Bis das elektronische Rezept vom BLV zur Verfügung steht, gelten die Artikel 16, 17 Absatz 1, 35 Absatz 1 Buchstabe b und 36 Absatz 1 sinngemäss für das in Papierform verwendete Rezept des BLV.
² Tierärztinnen und Tierärzte ohne Weiterbildung zur fachtechnisch verantwortlichen Person, die TAM-Vereinbarungen nach bisherigem Recht abgeschlossen haben oder die TAM-Vereinbarungen nach neuem Recht abschliessen, müssen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung die Weiterbildung zur fachtechnisch verantwortlichen Tierärztin oder zum fachtechnisch verantwortlichen Tierarzt nach Artikel 20 Absatz 1 absolvieren.
³ Fütterungsarzneimittel und Arzneimittel-Vormischungen dürfen bis zum 1. April 2017 von Tierärztinnen und Tierärzten ohne Weiterbildung zur fachtechnisch verantwortlichen Tierärztin oder zum fachtechnisch verantwortlichen Tierarzt nach Artikel 20 Absatz 1 verschrieben werden.
⁴ Die Weiterbildungen sowie die Kurse nach Artikel 20 zur fachtechnisch verantwortlichen Tierärztin oder zum fachtechnisch verantwortlichen Tierarzt dürfen bis zum 1. April 2017 nach bisherigem Recht angeboten werden.
⁵ Arzneimittel mit Phenylbutazon dürfen noch bis zum 1. April 2018 an Equiden nach Artikel 12 Absatz 3 verabreicht werden. Es gilt eine Absetzfrist von 6 Monaten.
⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 961 ).
Art. 39 b ⁹¹ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Dezember 2016
Wirkstoffe, die nach bisherigem Recht in Liste a oder b von Anhang 2 aufgeführt waren und nach neuem Recht nicht mehr gemäss den Anforderungen des bisherigen Rechts verwendet werden dürfen, können noch bis zum 31. Dezember 2020 als Tierarzneimittel an Nutztiere verabreicht werden.
⁹¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 283 ).
Art. 40 Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2–4 am 1. September 2004 in Kraft.
² Die Artikel 16 Absatz 1 und 25–29 treten am 1. Januar 2005 in Kraft.
³ Die Artikel 9 und 18–21 treten am 1. Juli 2005 in Kraft.
⁴ Die Artikel 8 Absatz 2 und 11 Absatz 2 Buchstabe c treten am 1. Januar 2006 in Kraft.

Anhang 1 ⁹²

⁹² Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 961 ).
(Art. 10 Abs. 2)

Voraussetzung für eine Abgabe von Tierarzneimitteln im Rahmen einer TAM-Vereinbarung

1 Beurteilungskriterien

Die Tierärztin oder der Tierarzt, die oder der eine TAM-Vereinbarung abgeschlossen hat, muss anlässlich des Betriebsbesuchs für jede Tierart Folgendes überprüfen und schriftlich dokumentieren:
a. die aktuelle Gesundheitssituation im Bestand;
b. die seit dem letzten Besuch festgestellten gesundheitlichen Probleme sowie die erfolgten Behandlungen und Nachkontrollen;
c. die seit dem letzten Besuch gestellten Indikationen für Prophylaxemassnahmen und Therapien;
d. die Aufzeichnungen zum Tierarzneimitteleinsatz sowie die Tierarzneimittelablage im Stall.

2 Minimale Besuchsfrequenzen für Betriebsbesuche

¹ Jeder Betrieb ist je nach Risiko ein bis vier Mal pro Jahr zu besuchen.
² Das BLV legt Risikokategorien nach einheitlichen Kriterien verbindlich fest. Die zuständige Tierärztin bzw. der zuständige Tierarzt teilt den Betrieb beim Abschluss einer TAM-Vereinbarung in die entsprechende Kategorie ein.
³ Die Betriebsbesuche sind angemessen auf das Jahr zu verteilen. Sie werden grundsätzlich zusammen mit einem Bestandesbesuch vorgenommen, der sich aus medizinischen Gründen als notwendig erweist. In Mastbetrieben mit Rein-Raus-Verfahren müssen die Besuche auf die verschiedenen Mastumtriebe verteilt werden.

3 Vertragsinhalt und -dauer

¹ Die TAM-Vereinbarung muss für die Dauer von mindestens einem Jahr abgeschlossen werden.
² Die Tierärztin oder der Tierarzt sorgt dafür, dass ein lückenloser Notfalldienst gewährleistet ist, und hat ihren oder seinen Sitz in der Regel in der Region der Nutztierhalterin oder des Nutztierhalters.

4 Aufbewahrungspflicht

¹ Die Nutztierhalterin oder der Nutztierhalter muss die Dokumente, die die Tierärztin oder der Tierarzt ausgestellt hat, während mindestens drei Jahren aufbewahren.
² Die Tierärztin oder der Tierarzt muss Kopien dieser Dokumente in der Dokumentation nach Artikel 27 Absatz 2 aufbewahren. Zusätzliche Betriebsbesuche sind ebenfalls dort festzuhalten.

Anhang 2 ⁹³

⁹³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 283 ).
(Art. 12–14)

Liste der veterinärmedizinischen Wirkstoffe, die unter Einhaltung der aufgeführten Anwendungszwecke und Verabreichungsarten keine Absetzfrist erfordern

Erläuterungen zur Liste unter Ziffer 2

Die Liste enthält Wirkstoffe, die unter Einhaltung der aufgeführten Anwendungszwecke und Verabreichungsarten als Tierarzneimittel an Nutztiere verabreicht werden dürfen und keine Festlegung von Absetzfristen erfordern.
Die in dieser Liste aufgeführten Wirkstoffe dürfen zur Herstellung eines Tierarzneimittels nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a–cbis HMG ⁹⁴ für Nutztiere verwendet werden.
⁹⁴ SR 812.21

1 Anwendungszweck

Ag

=

Analgetika/Antipyretika/Antiinflammatorika/Hyperämika

Ai

=

Antiinfektiva/Desinfektionsmittel/zur Wundheilung

D

=

Diverse

Ex

=

Expektoranzien/Antiasthmatika/Antitussiva

V

=

Vitamine/Mineralstoffe

2 Liste

Wirkstoff

Anwendungszweck

Verabreichungsart

Bemerkungen

Aktivkohle

D

oral

Alginat als Natriumalginat

D

oral

Allantoin

Ai

topisch

Aloen, Barbados und Kap, ihr standardisierter Trockenextrakt und Zubereitungen daraus

D

oral

Ammonium-Bituminosulfonat (Ichthammol)

Ag/Ai

topisch

Ammoniumchlorid

Ex

oral

Angelicae radix aetheroleum

Anisi aetheroleum

Anisi stellati fructus, standardisierte Extrakte und Zubereitungen daraus

Apfelsäure

D

topisch

Arnikablüten

Ag

topisch

Ascorbinsäure (Vitamin C)

V

oral, parenteral

Balsamum peruvianum

topisch

Benzalkoniumchlorid

Ai

topisch

Benzethoniumchlorid

Ai

topisch

Betainhydrochlorid

D

oral

Biotin (Vitamin H)

V

oral, parenteral

Bockshornkleesamen

D

oral

Boldo folium

Butafosfan

D

parenteral

Calcium als

– Borogluconat
– Carbonat
– Chlorid
– Gluconat
– Hydrogenphosphat
– Hydroxid
– Phosphat

V

oral, parenteral

Calendulae flos

topisch

Caryophylli aetheroleum

Centellae asiaticae extractum

topisch

Cayennepfefferschoten

Ag

topisch

Chinarinde, standardisierte Extrakte und Zubereitungen daraus

D

oral

Chlorhexidin

Ai

topisch

Cholecalciferol (Vitamin D)

V

oral, parenteral

Chrysanthemi cinerariifolii flos

topisch

Cimicifugae racemosae rhyzoma

Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist

Cinnamomi cassiae aetheroleum

Cinnamomi cassiae cortex, standardisierte Extrakte und Zubereitungen daraus

Cinnamomi ceylaniciaetheroleum

Cinnamomi ceylanici cortex, standar­disierte Extrakte und Zubereitungen daraus

Citri aetheroleum

Citronellae aetheroleum

Condurango cortex, standardisierte Extrakte und Zubereitungen daraus

Coriandri aetheroleum

Cyanocobalamin (Vitamin B12)

V

oral, parenteral

Dexpanthenol

V

oral, parenteral

Dimethylsulfoxid

D

topisch

Eisenoxid

V

Enzianwurzel, standardisierte Extrakte und Zubereitungen daraus

D

oral

Eukalyptusöl

Ag

topisch

Fenchelsamen

D

oral

Fichtennadeln

D

oral

Frangulae cortex, standardisierte Extrakte und Zubereitungen daraus

Fructose

D

oral, parenteral

Ginseng, standardisierte Extrakte und Zubereitungen daraus

Glucose

D

oral, parenteral

Glycerin

D

topisch

Glycin

D

oral

Hamamelisblüten

Ag

topisch

Hyaluronsäure

Ag

oral, parenteral

Hyperici oleum

topisch

Ingwerwurzel

D

oral

Iod

V

Iod als

– Iodpovidon
– Kaliumiodid

Ai

intrauterin, oral und topisch

Iod als

– Nonoxinoliod

Ai

topisch

Mastitisprophylaxe bei Kühen

Isopropylalkohol

Ai

topisch

Johannisbrotfrucht

D

oral

Kalium als

– Carbonat
– Chlorid
– Dihydrogenphosphat
– Gluconat

V

oral, parenteral

Kamillenblüten

D

oral, topisch

Kampfer

Ag

topisch

Kardamom-Extrakt

Kaolin (Weisser Ton, Bolus Alba)

D

oral, topisch

Kümmelsamen

D

oral

Kupfersulfat

V

Lactose

D

oral, parenteral

Lavendelöl

Ai

topisch

Leinöl

Ai

topisch

Lespedeza capitata

Lindenrinde

D

oral

Lorbeeröl

Ai

topisch

Magnesium als

– Chlorid
– Hydroxid
– Hypophosphat
– Sulfat

V

oral, parenteral

Majoranae herba

Mangan als

– Sulfat Monohydrat

V

Medicago sativa extractum

topisch

Menthae arvensis aetheroleum

Menthae piperitae aetheroleum

Menthol

D

oral, topisch

Methionin als

– Acetylmethionin

D

parenteral

Methylsalicylat

Ag

topisch

Millefolii herba

Myristicae aetheroleum

Nur zur Anwendung bei neugeborenen Tieren

Natrium als

– Acetat
– Chlorid
– Dihydrogenphosphat
– Hydrogencarbonat
– Sulfat

V

oral, parenteral

Nicotinamid (Vitamin PP)

V

oral, parenteral

Nonivamid

Ag

topisch

Pansenanaerobier

D

oral

Pantothensäure

V

oral, parenteral

Pepsin

D

oral

Phenol verflüssigt (Karbolsäure)

Ai

topisch

Phosphat als

– Aminoethyldihydrogenphosphat
– Aminoethylphosphat

V

parenteral

Phytomenadion (Vitamin K1) und Menadion (Vitamin K3)

V

parenteral

Pappelknospe

Ag

topisch

Propionsäure

D

oral

Propylenglycol

D

oral

Pyridoxin (Vitamin B6)

V

oral, parenteral

Quercus cortex

Quillaja-Saponine

Retinol als

– Acetat
– Palmitat

V

Rhei radix, standardisierte Extrakte und Zubereitungen daraus

Riboflavin (Vitamin B2)

V

oral, parenteral

Ricini oleum

Zur Verwendung als Hilfsstoff

Rosmarinblätter

Ag

topisch

Ruscus aculeatus

topisch

Salviae folium

Sambuci flos

Simethicon (Dimeticon)

D

oral

Sorbitol

D

oral, parenteral

Symphyti radix

topisch auf intakter Haut

Tannin

D

oral, topisch

Tausendgüldenkraut

D

oral

Terebinthinae laricina

topisch

Terebinthinae aetheroleum rectificatum

topisch

Thiamin (Vitamin B1)

V

oral, parenteral

Thymol

Ai

topisch

Auch zur Behand­lung der Varroatose in Bienenstöcken

Tocopherol (Vitamin E) als

– alpha-Tocopherol
– Tocopherolacetat

V

oral, parenteral

Toldimfos

D

parenteral

Urticae herba

Wacholderbeeren

D

oral

Wermutkraut

D

oral

Zitronenmelissenblätter

D

oral

Zypressenöl

Ag

topisch

3 Homöopathika

Alle homöopathischen Einzelmittel, die in einer Potenzierung von D6 oder höher vorliegen, sind Bestandteil der Liste unter Ziffer 2.
Einzeln aufgeführt sind in der nachfolgenden Liste die Einzelmittel, die auch in einer Potenzierung unter D6 in den aufgeführten Vorgaben ohne Absetzfrist verwendet werden dürfen.
Wird in der nachfolgenden Liste keine tiefste Potenzierung vorgegeben, kann das homöopathische Einzelmittel in allen Potenzierungen inkl. Urtinktur verwendet werden.
Die Herstellungsverfahren richten sich nach:
– dem deutschen Homöopathischen Arzneibuch (HAB),
– der Pharmacopée Française (Ph.F.; unter préparations homéopathiques) oder
– der British Homeopathic Pharmacopoeia (B.Hom.P.)

Homöopathische Einzelmittel

Verwendete Pflanzenteile

Potenzierung

Bemerkungen

Adonis vernalis

Oberirdische Teile oder ganze Pflanze

D2 oder höher

Aesculus hippocastanum

Samen

D1 oder höher

Agnus castus (Vitex agnus castus)

Früchte

Ailanthus altissima = Ailanthus glandulosa

Zweige und Rinde

Allium cepa

Knollen

Apocynum cannabinum

Unterirdische Teile, v.a. Wurzeln

D2 oder höher

oral

Aqua levici

Arnica montana

Blüten, ganze Pflanze oder Wurzeln

D1 oder höher

Artemisia abrotanum

Zweige und Blätter

Atropa belladonna

Ganze Pflanze

D2 oder höher

Bellis perennis

Ganze Pflanze

Calendula officinalis

Blütenblätter und ober­irdische Teile

D1 oder höher

Camphora

D2 oder höher

Cardiospermum halicacabum

Oberirdische Teile

Carduus marianus (= Silybum marianum)

Samen

Convallaria majalis

Oberirdische Teile

D3 oder höher

Crataegus oxyacantha und C. monogyna

Blätter, Früchte und Blüten

Echinacea purpurea, E. angustifolia und E. pallida

Oberirdische Teile und/oder Wurzeln

D1 und höher

Eucalyptus globulus

Blätter

Euphrasia officinalis =
Euphrasia rostkoviana

Ganze Pflanze

Ginkgo biloba

Blätter

D3 oder höher

Panax ginseng (= Panax pseudoginseng)

Wurzeln

Hamamelis virginiana

Rinde und/ oder Blätter

D1 oder höher

Haronga madagascariensis (= Harunga resp. Harungana madagascariensis)

Blätter und Rinde

D3 oder höher

Harpagophytum procumbens

Knollen der Seitenwurzeln

Hypericum perforatum

Oberirdische Teile

Lachnanthes tinctoria

Ganze Pflanze

D3 oder höher

Lobaria pulmonaria (= Sticta pulmonaria)

Ganze Flechte

Okoubaka aubrevillei

Rinde

Phytolacca americana (= P. decandra)

Wurzeln

D3 oder höher

Prunus laurocerasus L. (= Laurocerasus officinalis)

Blätter

D3 oder höher

Ruta graveolens

Oberirdische Teile

D3 oder höher

Nicht bei Tieren anwenden, die der Milchgewinnung dienen

Selenicereus grandiflorus (= Cereus grandiflorus)

Stämme und Blüten

D2 oder höher

Serenoa repens (= Sabal serrulata)

Früchte

Solidago virgaurea

Ganze Pflanze

Syzygium cumini (= Syzygium jambolanum)

Samen

Thuja occidentalis

Blätter und Zweige

D2 oder höher

Turnera diffusa (= Turnera aphrodisiaca, Damiana)

Blätter

Urginea maritima (= Scilla, Urginea maritima var. Rubra)

Knolle

D2 oder höher

oral

Urtica dioica

Oberirdische Teile oder ganze Pflanze

Virola sebifera (= Myristica sebifera)

Saft aus der Rinde

D2 oder höher

Viscum album

Zweige mit Blättern und Beeren

Anhang 3

(Art. 37)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
... ⁹⁵
⁹⁵ Die Änderungen können unter AS 2004 4057 konsultiert werden.

Anhang 4 ⁹⁶

⁹⁶ Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. Nov. 2005 ( AS 2005 5451 ). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 11. März 2016 ( AS 2016 961 ) und Anhang Ziff. 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 283 ).
(Art. 10 c Bst. a)

Stoffe und Zubereitungen, die nicht an Nutztiere verabreicht werden

Folgende Stoffe und Zubereitungen dürfen nicht an Nutztiere verabreicht werden:
a. Stilbene, Stilbenderivate, -salze und -ester sowie Thyreostatika;
b. Stoffe mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung sowie Betaagonisten zur Förderung der Mastleistung, soweit nicht bei der Zulassung von Tierarzneimitteln Ausnahmen gewährt werden;
c. Zartmacher (Tenderizer).

Anhang 5 ⁹⁷

⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 961 ).
(Art. 11 Abs. 2 Bst. b)

Antimikrobielle Wirkstoffe, die nicht auf Vorrat abgegeben werden dürfen

Arzneimittel, die folgende antimikrobiellen Wirkstoffe enthalten, dürfen nicht auf Vorrat abgegeben werden:
a. Cephalosporine 3. und 4. Generation;
b. Makrolide;
c. Fluorochinolone.
Version: 30.06.2022
Anzahl Änderungen: 984

Verordnung über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV)

(Tierarzneimittelverordnung, TAMV) vom 18. August 2004 (Stand am 1. Juli 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
verordnet:
¹ SR 812.21 ² SR 817.0 ³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 349 ).

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck
Diese Verordnung soll:
a. ⁴
den fachgerechten Einsatz von Tierarzneimitteln gewährleisten, insbesondere die bedarfsgerechte und zielgerichtete Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Antibiotika;
b. Konsumentinnen und Konsumenten vor unerwünschten Tierarzneimittelrückständen in Lebensmitteln tierischer Herkunft schützen;
c. zum Schutz der Gesundheit der Tiere die Versorgung mit qualitativ hochstehenden, sicheren und wirksamen Tierarzneimitteln gewährleisten.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 961 ).
Art. 2 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
a. die Anforderungen an die Verschreibung, die Abgabe und die Anwendung von Tierarzneimitteln;
b. die Voraussetzungen für die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln durch Tierhalterinnen und Tierhalter für den eigenen Tierbestand;
c. die besonderen Sorgfaltspflichten für Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter;
d. die Anwendung von nicht zugelassenen Arzneimitteln;
e. die Anforderungen an die Aufzeichnungs- und Buchführungspflicht;
f. die Vereinheitlichung und Koordination des Vollzugs;
g. die Anforderungen an die Bearbeitung von Verbrauchsdaten.
Art. 3 Begriffe
¹ Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a. ⁵
Nutztiere: Tiere von Arten, die nach der Lebensmittelgesetzgebung zur Lebensmittelgewinnung oder nach der Tierseuchengesetzgebung zur Futtermittelproduktion verwendet werden dürfen, sowie Bienen;
b. ⁶
Heimtiere: 1. Tiere von Arten, die nicht für die Lebensmittelgewinnung oder Futtermittelproduktion zugelassen sind,
2. Tiere der folgenden Arten, wenn sie nicht der Lebensmittelgewinnung oder Futtermittelproduktion dienen, sondern aus Interesse am Tier oder als Gefährte im Haushalt gehalten werden oder für eine solche Haltung vorgesehen sind: Equiden, Hausgeflügel, Hauskaninchen, in Gehegen gehaltenes Wild, Frösche, Zuchtreptilien, Fische, Krebstiere, Weichtiere, Stachelhäuter und Insekten ausser Bienen;
c. ⁷
...
d. ⁸
orale Gruppentherapie: Behandlung einer Tiergruppe mit einer Arzneimittel-Vormischung über das Futter oder mit einem Fütterungsarzneimittel, wobei als Tiergruppe die folgende Anzahl Tiere gilt: 1. Schweine: ab 20 Tieren,
2. Klauentiere ohne Schweine: ab 10 Tieren,
3. Geflügel: ab 50 Tieren,
4. Kaninchen: ab 50 Tieren,
5. Fische: ab 10 Tieren,
6. Bienen: ab 10 Völkern,
7. andere: ab 10 Tieren;
e. ⁹
Prophylaxe: Behandlung eines Tieres oder einer Tiergruppe, bevor klinische Anzeichen einer Krankheit auftreten, mit der Absicht, das Auftreten dieser Krankheit zu verhindern.
² Im Weiteren richten sich die Begriffe nach Artikel 2 der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 14. November 2018 ¹⁰ (AMBV).
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 349 ).
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 349 ).
⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2016 ( AS 2016 961 ). Aufgehoben durch Art. 20 Ziff. 1 der V vom 31. Okt. 2018 über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4353 ).
⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2016 ( AS 2016 961 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 349 ).
⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 961 ).
¹⁰ SR 812.212.1 . Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst.

2. Kapitel: Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Tierarzneimitteln

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 4 Zusätzliche Etikette
Wer Arzneimittel abgibt, über die nach Artikel 26 Buchstaben a–e Buch geführt werden muss, hat bei der Abgabe auf jeder Einzelpackung des Arzneimittels neben der Originaletikette eine zusätzliche Etikette mit mindestens folgenden Angaben anzubringen: ¹¹
a. Name und Adresse der abgebenden Person, Praxis oder Apotheke;
b. Abgabedatum;
c. Name der Tierhalterin oder des Tierhalters.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 349 ).
Art. 5 Anwendungsanweisung
¹ Wer Arzneimittel abgibt, über die nach Artikel 26 Buchstaben a–e Buch geführt werden muss, hat bei der Abgabe eine Anwendungsanweisung zu formulieren. Diese umfasst: ¹²
a. die Bezeichnung des zu behandelnden Tiers oder der zu behandelnden Tiergruppe;
b. die Indikation;
c. die Applikation;
d. die Dosierung und die Dauer der Anwendung;
e. die Absetzfristen;
f. weitere Angaben wie Lagerungsvorschriften, soweit diese nicht auf dem Behälter (Primärpackung) enthalten sind.
² Für Arzneimittel, die auf Vorrat abgegeben werden, sowie für Arzneimittel, die während der Anwendungsdauer für die aktuelle Indikation nicht aufgebraucht werden, ist die Anwendungsanweisung schriftlich abzugeben. Sie ist auf der zusätzlichen Etikette anzubringen oder separat abzugeben. Wird sie separat abgegeben, so muss sie dem Tierarzneimittel unmissverständlich zugeordnet werden können.
³ Für Langzeitbehandlungen ist die Anwendungsanweisung immer schriftlich abzugeben.
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 349 ).
Art. 6 Umwidmung zugelassener Arzneimittel
¹ Die Tierärztin oder der Tierarzt darf ein Tierarzneimittel, das für die gleiche Zieltierart, jedoch für eine andere Indikation zugelassen ist, in gleicher Dosierung verschreiben, abgeben oder anwenden wie für die zugelassene Indikation (Umwidmung), wenn:
a. für die Behandlung einer Krankheit kein Tierarzneimittel zugelassen und verfügbar ist;
b. die Anwendung des zugelassenen Tierarzneimittels im Einzelfall aufgrund seiner Zusammensetzung oder seiner Darreichungsform (Galenik) nicht möglich ist; oder
c. Bedenken bestehen bezüglich der Entwicklung von Resistenzen. ¹³
² Ist auch kein solches Tierarzneimittel verfügbar, so darf sie oder er in der folgenden Reihenfolge verschreiben, abgeben oder anwenden:
a. ein vom Schweizerischen Heilmittelinstitut (Swissmedic ¹⁴ ) für eine andere Zieltierart zugelassenes Tierarzneimittel;
b. ein von Swissmedic zugelassenes Humanarzneimittel. ¹⁵
² bis Ist eine Umwidmung nach Absatz 1 im Einzelfall aufgrund der Galenik nicht möglich oder bestehen Bedenken bezüglich der Entwicklung von Resistenzen, so darf das nächste Arzneimittel gemäss der Reihenfolge nach Absatz 2 verschrieben, abgegeben oder angewendet werden. ¹⁶
³ Zugelassene homöopathische, anthroposophische und phytotherapeutische Arzneimittel dürfen auch umgewidmet werden, wenn für die zu behandelnde Indikation oder Zieltierart ein Arzneimittel zugelassen ist.
⁴ Arzneimittel, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten, dürfen nicht umgewidmet werden.
⁵ Artikel 12 bleibt vorbehalten.
⁶ Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann aus Gründen der Arzneimittel- oder Lebensmittelsicherheit vereinfacht zugelassene Arzneimittel oder einzelne Wirkstoffe von einer Umwidmung ausschliessen. ¹⁷
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 349 ).
¹⁴ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 349 ). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2010, in Kraft seit 15. April 2010 ( AS 2010 1299 ).
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 349 ).
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2010 ( AS 2010 1299 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 961 ).
Art. 7 ¹⁸ Einfuhr von Arzneimitteln mit Zulassung in einem Land mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle
¹ Tierärztinnen und Tierärzte, die über eine Bewilligung des zuständigen Kantons zur Abgabe von Arzneimitteln verfügen, dürfen verwendungsfertige Nutztierarzneimittel und Heimtierarzneimittel mit einer Zulassung in einem Land mit vergleichbarer Nutztier- beziehungsweise Heimtierarzneimittelkontrolle höchstens in der Menge eines Jahresbedarfs für die Versorgung der Tiere der eigenen Kundschaft einführen, wenn:
a. in der Schweiz kein alternativ einsetzbares Tierarzneimittel zugelassen und verfügbar ist; und
b. die Zulassung sich auf die entsprechende Zieltierart und Indikation bezieht.
² Sie melden dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) vor der Einfuhr der Tierarzneimittel Folgendes:
a. Name und Kontaktangaben der Tierarztpraxis oder -klinik sowie Name der bestellenden Person;
b. Bezeichnung, Packungsgrösse und Hauptindikation des Tierarzneimittels;
c. Menge des eingeführten Tierarzneimittels;
d. Land, in dem das Tierarzneimittel zugelassen ist, sowie entsprechende Zulassungsnummer;
e. Begründung für die Einfuhr;
f. schweizerische Zulassungsnummer bei Nichtverfügbarkeit des Tierarzneimittels in der Schweiz;
g. Zieltierart: Heimtier oder Nutztier.
³ Wird ein betäubungsmittelhaltiges Tierarzneimittel eingeführt, so ist der Meldung die Einfuhrbewilligung nach der Betäubungsmittelgesetzgebung beizulegen.
⁴ In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 benötigen Tierärztinnen und Tierärzte für die Einfuhr der folgenden Arzneimittel mit einer Zulassung in einem Land mit vergleichbarer Nutztier- beziehungsweise Heimtierarzneimittelkontrolle eine Bewilligung des BLV:
a. Tierarzneimittel, die Wirkstoffe nach Anhang 5 enthalten;
b. Tierarzneimittel, die antimikrobielle Wirkstoffe enthalten, die in der Schweiz nicht in zugelassenen Tierarzneimitteln enthalten sind;
c. immunologische Tierarzneimittel, mit Ausnahme der Allergene;
d. Arzneimittel für Bienen.
⁵ Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a. in der Schweiz kein alternativ einsetzbares Tierarzneimittel zugelassen und verfügbar ist;
b. die Zulassung sich auf die entsprechende Zieltierart und Indikation bezieht;
c. eine besondere medizinische Notwendigkeit vorliegt; und
d. keine wesentlichen Bedenken hinsichtlich der Sicherheit für Mensch, Tier und Umwelt sowie, bei Tierarzneimitteln für Nutztiere, hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit bestehen.
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 349 ).
Art. 7 a ¹⁹ Einfuhr von Arzneimitteln mit Zulassung in einem Land ohne vergleichbare Arzneimittelkontrolle
¹ Tierärztinnen und Tierärzte benötigen für die Einfuhr von verwendungsfertigen Nutztierarzneimitteln und Heimtierarzneimitteln mit einer Zulassung in einem Land ohne vergleichbare Nutztier- beziehungsweise Heimtierarzneimittelkontrolle eine Bewilligung des BLV.
² Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a. in der Schweiz kein alternativ einsetzbares Tierarzneimittel zugelassen und verfügbar ist;
b. kein Tierarzneimittel nach Artikel 7 eingeführt werden kann;
c. die Zulassung sich auf die entsprechende Zieltierart und Indikation bezieht;
d. eine besondere medizinische Notwendigkeit vorliegt; und
e. keine wesentlichen Bedenken hinsichtlich der Sicherheit für Mensch, Tier und Umwelt sowie, bei Tierarzneimitteln für Nutztiere, hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit bestehen.
³ Die Einfuhr von Nutztierarzneimitteln und Heimtierarzneimitteln mit einer Zulassung in einem Land ohne vergleichbare Nutztier- beziehungsweise Heimtierarzneimittelkontrolle, die Wirkstoffe nach Anhang 5 enthalten, ist verboten.
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 349 ).
Art. 7 b ²⁰ Umwidmung eingeführter Arzneimittel
¹ Tierärztinnen und Tierärzte benötigen für die Einfuhr von Arzneimitteln zur Umwidmung eine Bewilligung des BLV.
² Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a. die Voraussetzungen nach Artikel 7 a Absatz 2 Buchstaben a, b, d und e erfüllt sind;
b. die Umwidmung eines in der Schweiz zugelassenen Arzneimittels nicht möglich ist; und
c. sinngemäss die Anforderungen an die Umwidmung nach Artikel 6 und, bei Arzneimitteln für Nutztiere, nach Artikel 12 eingehalten werden.
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 349 ).
Art. 7 c ²¹ Einfuhr und Abgabe von Arzneimitteln durch Tierärztinnen und Tierärzte aus dem Ausland
¹ Tierärztinnen und Tierärzte aus dem Ausland, die gestützt auf staatsvertragliche Regelungen ²² in der Schweiz tätig sind, dürfen, soweit sie staatsvertraglich dazu befugt sind, im Rahmen dieser Verordnung neben Arzneimitteln, die in der Schweiz zugelassen sind, auch Arzneimittel, die in ihrem Herkunftsland zugelassen sind, anwenden oder abgeben. Die Einfuhr dieser Arzneimittel richtet sich nach Artikel 20 AMBV ²³ .
² Im Rahmen einer TAM-Vereinbarung dürfen in der Schweiz zugelassene Arzneimittel auf Vorrat abgegeben werden.
³ Im Herkunftsland zugelassene Arzneimittel dürfen nur auf Vorrat abgegeben werden, wenn sie mit einer Meldung oder einer Bewilligung nach den Artikeln 7‒7 b eingeführt werden.
²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 349 ).
²² SR 0.811.119.136 , 0.811.119.163 , 0.811.119.349 , 0.811.119.454.1 , 0.142.112.681
²³ SR 812.212.1
Art. 7 d ²⁴ Verbot der Einfuhr von Arzneimitteln
Die Einfuhr nicht zugelassener Arzneimittel, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten, ist verboten.
²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 349 ).
Art. 7 e ²⁵ Meldungen und Bewilligungen zur Einfuhr von Arzneimitteln
¹ Das BLV stellt für die Meldung der Einfuhr von Arzneimitteln und für die Bewilligungsgesuche für die Einfuhr von Arzneimitteln eine elektronische Formularvorlage zur Verfügung.
² Die Daten zur Tierarztpraxis oder -klinik werden mit den Daten aus dem Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin (IS ABV) nach der Verordnung vom 31. Oktober 2018 ²⁶ über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin (ISABV-V) elektronisch abgeglichen.
³ Die Meldungen und Bewilligungen werden im Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach der Verordnung vom 27. April 2022 ²⁷ über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette erfasst.
⁴ Das BLV stellt der Swissmedic und dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten der Meldungen und Bewilligungen zur Verfügung.
⁵ Stellen das BAZG an der Grenze oder die Kantone im Rahmen der Kontrollen im Inland fest, dass Arzneimittel ohne Meldung oder ohne Bewilligung des BLV eingeführt wurden, so informieren sie die Swissmedic.
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 349 ).
²⁶ SR 812.214.4
²⁷ SR 916.408
Art. 8 Anwendungs- und Abgabeeinschränkungen ²⁸
¹ Für Impfungen, die durch ein tierärztliches Zeugnis zu bestätigen sind, dürfen Impfstoffe ausschliesslich in Anwesenheit der Tierärztin oder des Tierarztes angewendet werden.
² Tierarzneimittel zur Schmerzausschaltung bei der Enthornung oder der Kastration dürfen nur an Tierhalterinnen und Tierhalter abgegeben werden, die einen Sachkundenachweis nach Artikel 32 Absatz 2 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 ²⁹ erbringen. ³⁰
³ Arzneimittel, die als Betäubungsmittel gelten, dürfen nicht für Nutztiere abgegeben werden. Ausgenommen davon ist die Abgabe für eine unmittelbar vorgesehene Distanzimmobilisation von in Gehegen gehaltenem und freilebendem Wild. ³¹
⁴ Antibiotika dürfen nicht routinemässig verschrieben, abgegeben oder angewendet werden, um mangelhafte Hygiene, unzulängliche Haltungsbedingungen oder Pflege oder unzureichende Betriebsführung auszugleichen. ³²
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 349 ).
²⁹ SR 455.1
³⁰ Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. II 5 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 ( AS 2008 2985 ).
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 349 ).
³² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 349 ).
Art. 8 a ³³ Unterkonfektionierung
¹ Arzneimittel, die nur in Packungen zugelassen sind, die für eine bestimmte Behandlung zu gross sind, dürfen von der Tierärztin oder vom Tierarzt in kleinere Einheiten aufgeteilt und unmittelbar abgegeben werden, wenn die Stabilität des Arzneimittels dies zulässt.
² Auf den abgegebenen Einheiten ist eine Etikette mit folgenden Angaben anzubringen:
a. Bezeichnung des Arzneimittels, gefolgt von der Dosisstärke;
b. Bezeichnung des zu behandelnden Tiers oder der zu behandelnden Tiergruppe;
c. Applikationsweg;
d. Verfalldatum der Teilpackung nach der ersten Entnahme;
e. Chargennummer;
f. Lagerungsvorschriften;
g. Hinweise für die Sicherheit oder den Gesundheitsschutz einschliesslich besonderer Vorsichtsmassnahmen bei der Verwendung und anderer Warnungen.
³ Bei buchführungspflichtigen Arzneimitteln sind auf der Etikette zusätzlich folgende Angaben anzubringen:
a. Name und Adresse der abgebenden Person, Praxis oder Apotheke;
b. Abgabedatum;
c. Name der Tierhalterin oder des Tierhalters;
d. Indikation;
e. Dosierung und Dauer der Anwendung;
f. Absetzfristen.
⁴ Bei Arzneimitteln mit einer schriftlichen Anwendungsanweisung kann auf die dort angebrachten Angaben verzichtet werden.
³³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 349 ).
Art. 9 Abgabe von Arzneimitteln in Zoo- und Imkerfachgeschäften
¹ Wer in einem Zoofachgeschäft lebende Tiere halten und verkaufen darf, darf gestützt auf eine kantonale Bewilligung nach Artikel 30 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 ³⁴ Arzneimittel für Zierfische, Sing- und Ziervögel, Brieftauben, Reptilien, Amphibien und Kleinsäuger abgeben, wenn sie oder er eine vom BLV ³⁵ genehmigte Ausbildung absolviert hat. ³⁶
² Wer Imkerinnen und Imkern Arzneimittel für Bienen abgeben will, benötigt eine kantonale Detailhandelsbewilligung. Diese kann erteilt werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einen vom BLV genehmigten Kurs absolviert hat und sich regelmässig weiterbildet. Die Bewilligung berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber auch, ohne Rezept Arzneimittel zur Parasitenbekämpfung bei Bienen an Imkerinnen und Imker zu versenden.
³ Abgabeberechtigt sind auch die kantonalen Bieneninspektorate.
Swissmedic legt die Arzneimittel fest, die abgegeben werden dürfen. ... ³⁷
³⁴ SR 812.21
³⁵ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2014 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
³⁶ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5451 ).
³⁷ Aufgehoben durch Anhang 8 Ziff. II 4 der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 14. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5029 ).

2. Abschnitt: Verschreibung und Abgabe von Tierarzneimitteln für Nutztiere

Art. 10 Beurteilung des Gesundheitszustandes, TAM-Vereinbarung
¹ Tierärztinnen und Tierärzte müssen vor der Verschreibung oder der Abgabe eines Arzneimittels, über das nach Artikel 26 Buchstaben a–e Buch geführt werden muss, den Gesundheitszustand des zu behandelnden Nutztieres oder der zu behandelnden Nutztiergruppe persönlich beurteilen (Bestandesbesuch). ³⁸
² Tierärztinnen, Tierärzte sowie Tierarztpraxen können mit der Tierhalterin oder dem Tierhalter eine schriftliche Vereinbarung über regelmässige Betriebsbesuche und den korrekten Umgang mit Tierarzneimitteln (TAM-Vereinbarung) abschliessen. In diesem Fall können sie Tierarzneimittel auch ohne vorgängigen Bestandesbesuch verschreiben oder abgeben.
³ Für eine Nutztierart darf jeweils nur eine TAM-Vereinbarung abgeschlossen werden. ³⁹
⁴ Die Beurteilungskriterien, die Besuchsfrequenzen und der Inhalt der TAM-Vereinbarung richten sich nach Anhang 1.
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 349 ).
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 961 ).
Art. 10 a ⁴⁰ Voraussetzungen für den Abschluss einer TAM-Vereinbarung
¹ Eine TAM-Vereinbarung darf nur von Tierärztinnen und Tierärzten abgeschlossen werden, welche die Anforderungen an eine fachtechnisch verantwortliche Tierärztin oder einen fachtechnisch verantwortlichen Tierarzt nach Artikel 20 erfüllen.
² Schliesst eine Tierarztpraxis eine TAM-Vereinbarung ab, so muss in dieser Praxis mindestens eine fachtechnisch verantwortliche Tierärztin oder ein fachtechnisch verantwortlicher Tierarzt tätig sein.
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 961 ).
Art. 10 b ⁴¹ Aufgaben der Tierärztin und des Tierarztes im Rahmen der TAM‑Vereinbarung
¹ Die Tierärztin oder der Tierarzt, die oder der eine TAM-Vereinbarung abschliesst, übt die unmittelbare fachliche Aufsicht über die veterinärmedizinischen Belange im Zusammenhang mit der jeweiligen Tierart aus. Sie oder er gewährleistet die Voraussetzungen für den sachgemässen Umgang mit Arzneimitteln.
² Die Tierärztin oder der Tierarzt, die oder der Aufgaben im Rahmen einer TAM-Vereinbarung wahrnimmt, muss die Anforderungen nach Artikel 10 a Absatz 1 erfüllen.
³ Die in einer Tierarztpraxis angestellten Tierärztinnen und Tierärzte müssen, soweit sie Aufgaben im Rahmen einer TAM-Vereinbarung wahrnehmen, die Weiterbildung nach Artikel 20 innert 12 Monaten nach Stellenantritt absolvieren.
⁴ Vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 3.
⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 961 ).
Art. 10 c ⁴² Verbotene Stoffe und Zubereitungen
Die Verabreichung folgender Stoffe und Zubereitungen an Nutztiere ist untersagt:
a. Stoffe und Zubereitungen nach Anhang 4;
b. vom EDI gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 ⁴³ (LGV) verbotene pharmakologisch wirksame Stoffe.
⁴² Ursprünglich: Art. 10 a . Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. Nov. 2005 ( AS 2005 5451 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 283 ).
⁴³ SR 817.02
Art. 11 Menge der verschriebenen oder abgegebenen Tierarzneimittel
¹ Bei einem Bestandesbesuch darf nur die Menge Tierarzneimittel verschrieben oder abgegeben werden, die für die Behandlung und die Nachbehandlung der von der aktuellen Indikation betroffenen Tiere notwendig ist.
² Besteht eine TAM-Vereinbarung, so darf die Tierärztin oder der Tierarzt für eine bezeichnete Indikation Tierarzneimittel im Verhältnis zur Bestandesgrösse auch auf Vorrat verschreiben oder abgeben:
a. ⁴⁴
zur Prophylaxe: den Bedarf für maximal vier Monate; ausgenommen sind Arzneimittel mit antimikrobiellen Wirkstoffen;
b. ⁴⁵
zur Behandlung von Tieren: den Bedarf für maximal drei Monate; ausgenommen sind Arzneimittel mit antimikrobiellen Wirkstoffen nach Anhang 5;
c. zur Schmerzausschaltung bei der Enthornung in den ersten Wochen oder bei der Frühkastration: den Bedarf für maximal drei Monate;
d. zur Bekämpfung von Parasiten: den Bedarf für maximal zwölf Monate.
³ Wer die Person oder die Praxis vertritt, die eine TAM-Vereinbarung abgeschlossen hat, darf Tierarzneimittel nur für die aktuelle Indikation, die gewählte Behandlung und Nachbehandlung sowie die Anzahl der aktuell zu behandelnden Tiere verschreiben oder abgeben.
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 961 ).
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 349 ).
Art. 12 ⁴⁶ Umwidmung zugelassener Arzneimittel
¹ Für Nutztiere dürfen nur Arzneimittel umgewidmet werden:
a. ⁴⁷
die ausschliesslich Wirkstoffe enthalten, für die das EDI gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e LGV ⁴⁸ eine zulässige Höchstkonzentration für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe festgelegt oder eine Festlegung von Höchstkonzentrationen nicht für erforderlich erachtet hat; oder
b. ⁴⁹
...
c. deren Wirkstoffe, im Falle von homöopathischen und anthroposophischen Arzneimitteln, in einer Potenzierung von D6 oder höher vorliegen.
² Verbotene Stoffe und Zubereitungen (Art. 10 c ) sind von einer Umwidmung ausgeschlossen.
³ Für domestizierte Tiere der zoologischen Familie der Equidae , die zur Lebensmittelgewinnung bestimmt sind, dürfen zusätzlich zu den Arzneimitteln mit Wirkstoffen nach Absatz 1 auch Arzneimittel mit Wirkstoffen, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 122/2013 ⁵⁰ aufgeführt sind, verschrieben oder abgegeben werden.
⁴ Wird die Verordnung (EU) Nr. 122/2013 geändert, so kann das EDI den Verweis darauf bei Bedarf anpassen.
⁵ Für domestizierte Tiere der zoologischen Familie der Camelidae und für in Gehegen gehaltenes Wild, das zur Lebensmittelgewinnung zugelassen ist, dürfen auch Arzneimittel mit Wirkstoffen, die den Anforderungen von Absatz 1 nicht entsprechen, verschrieben oder abgegeben werden.
⁶ Für Bienen sowie Insekten, die zur Lebensmittelgewinnung oder Futtermittelproduktion bestimmt sind, dürfen keine Arzneimittel umgewidmet werden. ⁵¹
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 961 ).
⁴⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 283 ).
⁴⁸ SR 817.02
⁴⁹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 283 ).
⁵⁰ Verordnung (EU) Nr. 122/2013 der Kommission vom 12. Februar 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 zur Erstellung eines Verzeichnisses von für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffen gemäss der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, ABl. L 42 vom 13.2.2013, S. 1.
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 349 ).
Art. 13 Absetzfristen für umgewidmete Arzneimittel
¹ Für Tierarzneimittel, die für die gleiche Zieltierart, jedoch für eine andere Indikation zugelassen sind, gelten bei gleicher Dosierung und Applikation die gleichen Absetzfristen wie für die zugelassene Indikation.
² Tierarzneimittel, die für eine andere Zieltierart zugelassen sind, sowie Humanarzneimittel dürfen nur gemäss Zulassung appliziert werden. Für diese Arzneimittel gelten folgende Absetzfristen:
a. ⁵²
Wenn die im Arzneimittel enthaltenen Wirkstoffe in Anhang 2 aufgeführt sind, ist keine Absetzfrist notwendig.
b. ⁵³
Für ein Arzneimittel, welches Wirkstoffe enthält, für die das EDI keine Höchstkonzentration gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e LGV ⁵⁴ festgelegt oder eine Festlegung von Höchstkonzentrationen nicht für erforderlich erachtet hat, und das einem Tier verabreicht wird, das zur gleichen zoologischen Klasse gehört wie das Tier, für das es zugelassen ist, gilt die längste für diese Klasse geltende Absetzfrist, multipliziert mit dem Faktor 1,5; vorbehalten bleibt Buchstabe a.
c. ⁵⁵
Wenn für Wirkstoffe eines Arzneimittels in der Lebensmittelgesetzgebung Höchstkonzentrationen vorgesehen sind, das Arzneimittel nicht für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere zugelassen ist oder das Arzneimittel Tieren einer zoologischen Klasse verabreicht wird, für die es nicht zugelassen ist, sind für jedes einzelne vom Tier gewonnene Lebensmittel folgende Absetzfristen einzuhalten: 1. 7 Tage für Milch;
2. 10 Tage für Eier;
3. 28 Tage für essbares Gewebe; und
4. 500 Tage dividiert durch die mittlere Wassertemperatur in °C für Fische.
³ Bestehen Hinweise, dass die Höchstkonzentrationen durch die Absetzfristen nach Absatz 2 nicht eingehalten werden können, so hat die verschreibende Tierärztin oder der verschreibende Tierarzt die Absetzfrist zu verlängern.
⁴ Für die Arzneimittel, die nach Artikel 12 Absätze 3 und 5 umgewidmet werden, beträgt die Absetzfrist 6 Monate. ⁵⁶
⁵ Bei zugelassenen homöopathischen, anthroposophischen und phytotherapeutischen Arzneimitteln kann auf Absetzfristen verzichtet werden, wenn die Arzneimittel ausschliesslich Wirkstoffe enthalten:
a. für die das EDI eine Festlegung von Höchstkonzentrationen nicht für erforderlich erachtet hat; oder
b. die in einer Potenzierung von D6 oder höher vorliegen. ⁵⁷
⁵² Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 283 ).
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Jan. 2022 über Anpassungen an das neue Tierarzneimittelrecht der EU, in Kraft seit 28. Jan. 2022 ( AS 2022 16 ).
⁵⁴ SR 817.02
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Jan. 2022 über Anpassungen an das neue Tierarzneimittelrecht der EU, in Kraft seit 28. Jan. 2022 ( AS 2022 16 ).
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 961 ).
⁵⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 283 ).
Art. 14 ⁵⁸ Arzneimittel nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a–cbis HMG
¹ Arzneimittel nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a–cbis HMG dürfen für Nutztiere nur verschrieben, abgegeben oder an ihnen angewendet werden, wenn kein Arzneimittel zugelassen ist und kein zugelassenes Arzneimittel umgewidmet werden kann.
² Zur Herstellung eines solchen Arzneimittels dürfen nur Wirkstoffe verschrieben und verwendet werden, die in Anhang 2 aufgeführt sind oder die in einer Potenzierung von D6 oder höher vorliegen.
³ Für die Verschreibung und die Verwendung von Wirkstoffen für domestizierte Tiere der zoologischen Familien der Equidae und Camelidae sowie für in Gehegen gehaltenes Wild gilt sinngemäss Artikel 12 Absätze 3 und 5. Die Absetzfrist für diese Arzneimittel beträgt sechs Monate.
Zur Behandlung von Bienen sowie Insekten, die zur Lebensmittelgewinnung oder Futtermittelproduktion bestimmt sind, dürfen Arzneimittel nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a–cbis HMG weder verschrieben, abgegeben noch angewendet werden.
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 349 ).
Art. 15 ⁵⁹ Sonderbestimmungen für Tiere der Pferdegattung
¹ Ein Tier der zoologischen Familie der Equidae gilt ab Geburt als Nutztier.
² Soll es nicht der Lebensmittelgewinnung dienen, so muss es als Heimtier bezeichnet werden. Dieser Verwendungszweck kann nicht mehr geändert werden.
³ Der Verwendungszweck ist in der Tierverkehrsdatenbank und im Equidenpass nach Artikel 15 c der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 ⁶⁰ einzutragen. ⁶¹
⁴ Unterscheiden sich die Angaben im Equidenpass von denjenigen in der Tierverkehrsdatenbank, so gehen die Angaben der Tierverkehrsdatenbank vor. ⁶²
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 2311 ).
⁶⁰ SR 916.401
⁶¹ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der TVD-Verordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5453 ).
⁶² Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der TVD-Verordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5453 ).

3. Abschnitt: Herstellung von Fütterungsarzneimitteln sowie Verschreibung und Verabreichung von Fütterungsarzneimitteln und Arzneimittel-Vormischungen

Art. 15 a ⁶³ Voraussetzung für die Verschreibung
Fütterungsarzneimittel und Arzneimittel-Vormischungen für die orale Gruppentherapie dürfen ausschliesslich durch eine fachtechnisch verantwortliche Tierärztin oder einen fachtechnisch verantwortlichen Tierarzt nach Artikel 20 verschrieben werden.
⁶³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 961 ).
Art. 16 ⁶⁴ Verschreibung und Anwendungsanweisung
¹ Verschreibt eine fachtechnisch verantwortliche Tierärztin oder ein fachtechnisch verantwortlicher Tierarzt ein Fütterungsarzneimittel oder eine Arzneimittel-Vormischung für die orale Gruppentherapie, so muss sie oder er dazu das elektronische Rezeptformular des BLV verwenden und insbesondere folgende Angaben machen:
a. Name und Adresse der Tierhalterin oder des Tierhalters;
b. Tierart und Anzahl der zu behandelnden Tiere;
c. Indikation sowie, falls angezeigt, Datum der Nachkontrolle;
d. Bezeichnung und Zulassungsnummer der Arzneimittel-Vormischung;
e. allgemeine und betriebsspezifische Anweisungen zur Herstellung und Verabreichung, namentlich die Dosierung, die Behandlungsdauer und die Absetzfrist;
f. Name und Adresse der fachtechnisch verantwortlichen Tierärztin oder des fachtechnisch verantwortlichen Tierarztes oder der Praxis;
g. Datum der Verschreibung.
¹ bis Die Verschreibung von Fütterungsarzneimitteln oder Arzneimittel-Vormischungen mit antimikrobiellen Wirkstoffen für die orale Gruppentherapie ist mit dem elektronischen Rezeptformular im IS ABV nach der ISABV-V ⁶⁵ vorzunehmen. Für Verschreibungen von Fütterungsarzneimitteln oder Arzneimittelvormischungen ohne antimikrobielle Wirkstoffe kann ebenfalls das elektronische Rezeptformular im IS ABV verwendet werden. In diesen Fällen werden die Daten nicht im IS ABV gespeichert. ⁶⁶
² Die Anwendungsanweisung für die orale Gruppentherapie muss auf dem elektronischen Rezeptformular festgehalten werden.
³ Die fachtechnisch verantwortliche Tierärztin oder der fachtechnisch verantwortliche Tierarzt stellt das Rezept dem Herstellungsbetrieb und der Tierhalterin oder dem Tierhalter zu und bewahrt ein Exemplar in der Krankengeschichte auf. ⁶⁷
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 961 ).
⁶⁵ SR 812.214.4
⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 349 ).
⁶⁷ Fassung gemäss Art. 20 Ziff. 1 der V vom 31. Okt. 2018 über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4353 ).
Art. 17 Rezept
¹ Herstellungsbetriebe dürfen Fütterungsarzneimittel erst abgeben, wenn das Rezept auf dem elektronischen Rezeptformular vorliegt. Die nachträgliche Ausstellung eines Rezepts ist verboten. ⁶⁸
² Rezepte dürfen nur einmal ausgeführt werden.
⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 961 ).
Art. 18 Beimischung von Tierarzneimitteln in Landwirtschaftsbetrieben ⁶⁹
¹ Wer in Landwirtschaftsbetrieben auf technischen Anlagen Futtermitteln Arzneimittel beimischt, benötigt eine Herstellungsbewilligung der Swissmedic gemäss den Bestimmungen der AMBV ⁷⁰ . ⁷¹
² Keine Herstellungsbewilligung braucht, wer für den eigenen Tierbestand:
a. höchstens eine Tagesration für die zu behandelnden Tiere herstellt;
b. Tierarzneimittel manuell im Trog der Ration beimischt.
⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 349 ).
⁷⁰ SR 812.212.1
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 349 ).
Art. 19 ⁷² Betriebliche Anforderungen und Vereinbarung für die Beimischung und Verabreichung
¹ Ein Landwirtschaftsbetrieb, in dem auf technischen Anlagen Futtermitteln Arzneimittel beigemischt oder Fütterungsarzneimittel verabreicht werden, muss folgende Anforderungen erfüllen:
a. Er muss mit einer fachtechnisch verantwortlichen Tierärztin oder einem fachtechnisch verantwortlichen Tierarzt oder einer Tierarztpraxis eine schriftliche Vereinbarung abschliessen.
b. Er muss über geeignete Anlagen verfügen.
c. Er darf nur eine Arzneimittel-Vormischung verwenden, die nach der Tierarzneimittelinformation zur Mischung im vorgesehenen Verarbeitungsprozess geeignet ist.
d. Er muss in einem Dokumentationssystem die Arbeitsanweisungen, Verfahrensbeschreibungen und Protokolle über die relevanten Vorgänge erfassen.
e. Er muss die Funktionalität und die Hygiene der betriebseigenen technischen Anlagen vor und nach jeder Verabreichung von Arzneimittel-Vormischungen oder Fütterungsarzneimitteln zur oralen Gruppentherapie sicherstellen.
f. Er muss dafür sorgen, dass die technischen Anlagen einwandfrei funktionieren und dass von einer Fachperson regelmässige Wartungen gemäss den Angaben des Herstellers durchgeführt und dokumentiert werden.
² Schliesst ein Landwirtschaftsbetrieb die Vereinbarung mit einer Tierarztpraxis ab, so muss in der Praxis mindestens eine fachtechnisch verantwortliche Tierärztin oder ein fachtechnisch verantwortlicher Tierarzt tätig sein. Die Tierärztin oder der Tierarzt, die oder der Aufgaben im Rahmen dieser Vereinbarung wahrnimmt, muss die Anforderungen nach Artikel 20 erfüllen.
³ Die Vereinbarung kann im Rahmen einer TAM-Vereinbarung abgeschlossen werden.
⁷² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 349 ).
Art. 20 ⁷³ Anforderungen an die fachtechnisch verantwortliche Tierärztin und den fachtechnisch verantwortlichen Tierarzt
¹ Die fachtechnisch verantwortliche Tierärztin und der fachtechnisch verantwortliche Tierarzt müssen über einen veterinärmedizinischen Hochschulabschluss und die notwendige Sachkenntnis sowie über eine vom BLV genehmigte Weiterbildung verfügen.
² Die Weiterbildung ist alle fünf Jahre im Rahmen eines vom BLV genehmigten Kurses aufzufrischen.
³ Der Inhalt, die Dauer und die Modalitäten der Weiterbildung sowie des Kurses werden vom BLV festgelegt.
⁴ Zusatzausbildungen zur fachtechnisch verantwortlichen Person nach bisherigem Recht gelten als gleichwertig anerkannt.
⁵ Die Weiterbildung nach Absatz 1 ist innerhalb von 12 Monaten nach der Aufnahme einer Tätigkeit, die eine solche Weiterbildung voraussetzt, zu absolvieren.
⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 961 ).
Art. 20 a ⁷⁴ Aufgaben der fachtechnisch verantwortlichen Tierärztin und des fachtechnisch verantwortlichen Tierarztes
¹ Die fachtechnisch verantwortliche Tierärztin oder der fachtechnisch verantwortliche Tierarzt muss im Rahmen der Vereinbarung folgende Aufgaben erfüllen: ⁷⁵
a. ⁷⁶
Sie oder er übt die unmittelbare fachliche Aufsicht in dem ihr oder ihm gemäss Vereinbarung zugeordneten Betriebsbereich aus und gewährleistet insbesondere die Voraussetzungen für den sachgemässen Umgang mit Arzneimitteln und den hygienischen Umgang mit den technischen Anlagen.
b. Sie oder er ist verantwortlich für die Qualität und die korrekte Verabreichung der im Betrieb für den jeweiligen Betriebsbereich hergestellten Fütterungsarzneimittel sowie für die korrekte Verabreichung von Arzneimittel-Vormischungen durch manuelle Beimischung direkt im Futtertrog (Top-Dressing).
c. ⁷⁷
Sie oder er überprüft, ob die Anforderungen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben e und f erfüllt sind.
² Sie oder er ist im Aufgabenbereich nach Absatz 1 weisungsbefugt. Insbesondere veranlasst sie oder er, dass alle notwendigen Korrekturmassnahmen getroffen werden.
³ Sie oder er muss die Verwendung einer Anlage untersagen, wenn diese zur Herstellung und Verabreichung eines qualitativ einwandfreien Fütterungsarzneimittels nicht oder nicht mehr geeignet ist.
⁴ Besteht Anlass zur Annahme, dass die angeordneten Korrekturmassnahmen nicht erfüllt werden, so muss sich die fachtechnisch verantwortliche Tierärztin oder der fachtechnisch verantwortliche Tierarzt an die zuständige Kantonstierärztin oder den zuständigen Kantonstierarzt wenden.
⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 961 ).
⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 349 ).
⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 349 ).
⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 349 ).
Art. 21 Anforderungen an die Anlagen zur Beimischung und Verabreichung
¹ Die auf einem Landwirtschaftsbetrieb zur Mischung von Futtermitteln mit Arzneimitteln oder zur Zerkleinerung, Verteilung oder Verabreichung von Fütterungsarzneimitteln verwendete Anlage muss so beschaffen sein, dass:
a. der Mischprozess eine homogene Mischung des Arzneimittels und des Futtermittels ergibt;
b. das Fütterungsarzneimittel den Tieren verschreibungsgemäss verabreicht werden kann; und
c. sie leicht zu reinigen ist.
² Der Hersteller, sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter oder der Importeur nimmt die Anlage vor der Inbetriebnahme ab und instruiert die Nutztierhalterin oder den Nutztierhalter über die korrekte Verwendung.
³ Vorbehalten bleiben die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 ⁷⁸ über die Produktesicherheit (PrSG). ⁷⁹
⁷⁸ SR 930.11
⁷⁹ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 3 der V über die Produktesicherheit vom 19. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2583 ).

3. Kapitel: Sorgfalts- und Mitteilungspflichten der Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter

Art. 22 ⁸⁰ Sorgfaltspflichten
¹ Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter müssen Tierarzneimittel nach den Anweisungen der verschreibenden oder abgebenden Person einsetzen.
² Sie sind verpflichtet, die auf dem Betrieb vorhandenen Tierarzneimittel nach den in der Tierarzneimittelinformation und der Anwendungsanweisung festgehaltenen Aufbewahrungs- und Lagerungsvorschriften hygienisch einwandfrei, sicher und geordnet aufzubewahren. Die schriftlichen Anwendungsanweisungen sind so lange aufzubewahren, wie sich das Tierarzneimittel auf dem Betrieb befindet.
⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 349 ).
Art. 23 Mitteilungspflicht bei Halterwechsel
¹ Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter, die ein domestiziertes Tier der zoologischen Familien der Bovidae, Suidae, Camelidae, Cervidae und Equidae oder in Gehegen gehaltenes Wild, das zur Lebensmittelgewinnung zugelassen ist, zur Haltung in einen andern Betrieb abgeben, müssen schriftlich bestätigen, dass:
a. das Tier innerhalb der letzten zehn Tage weder krank war noch sich verletzt hat oder verunfallt ist;
b. alle Absetzfristen nach einer Behandlung mit Tierarzneimitteln abgelaufen sind.
² Kann die Bestätigung nicht ausgestellt werden, so ist eine Kopie des Behandlungsjournals abzugeben und darauf festzuhalten, um welche Krankheit oder Verletzung es sich handelt.
³ Diese Angaben sind wie folgt zu machen:
a. für Klauentiere: im Begleitdokument nach Artikel 12 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 ⁸¹ ;
b. für Equiden, die als Nutztiere gelten: 1. im Equidenpass,
2. in der Aufnahmebestätigung nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung vom 3. November 2021 ⁸² über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank für Equiden, die vor dem 31. Dezember ihres Geburtsjahres geschlachtet werden. ⁸³
⁸¹ SR 916.401
⁸² SR 916.404.1
⁸³ Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 3 der V vom 3. Nov. 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 751 ).
Art. 24 ⁸⁴ Besondere Sorgfaltspflichten beim Gewinnen von Lebensmitteln
¹ Fleisch, Milch, Eier und Honig sowie daraus gewonnene Erzeugnisse dürfen nicht als Lebensmittel verwendet werden, solange bei den entsprechenden Tieren die Absetzfrist des eingesetzten Tierarzneimittels nicht abgelaufen ist. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 ⁸⁵ über das Schlachten und die Fleischkontrolle.
² Milch, die vor Ablauf der Absetzfrist gewonnen wird, darf an die Nutztiere in der gleichen Tierhaltung verfüttert werden. Jede Verwendung ist bei den getränkten Tieren wie ein Arzneimitteleinsatz zu dokumentieren und es sind die Absetzfristen einzuhalten, die für das entsprechende Arzneimittel gelten.
⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 349 ).
⁸⁵ SR 817.190

4. Kapitel: Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht

Art. 25 ⁸⁶ Buchführungspflichtige Personen
Buch führen muss, wer nach Artikel 24 HMG oder nach Artikel 9 Absätze 2 und 3 Arzneimittel an Nutztiere abgeben darf (abgabeberechtigte Person) und wer Nutztiere hält.
⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 349 ).
Art. 26 Gegenstand der Buchführung
Buch geführt werden muss über:
a. verschreibungspflichtige Tierarzneimittel;
b. Tierarzneimittel, für die eine Absetzfrist eingehalten werden muss;
c. ⁸⁷
Arzneimittel, die nach den Artikeln 6 und 12 angewendet werden, ausgenommen diejenigen nach Artikel 13 Absatz 5;
d. nicht zulassungspflichtige Tierarzneimittel (Art. 9 Abs. 2 HMG);
e. ⁸⁸
Arzneimittel, die nach den Artikeln 7−7 c eingeführt worden sind;
f. ⁸⁹
Arzneimittel für Bienen.
⁸⁷ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5451 ).
⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 349 ).
⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 349 ).
Art. 27 Abgabeberechtigte Person
¹ Bei jeder Abgabe von Arzneimitteln für Nutztiere muss die abgabeberechtigte Person festhalten:
a. die Bezeichnung des Arzneimittels (Handelsname);
b. die Menge in Konfektionseinheiten oder die Dosis;
c. das Datum der Abgabe oder Anwendung;
d. den Namen und die Adresse der Tierhalterin oder des Tierhalters.
² Abgabeberechtigte Personen, die Tierarzneimittel verschreiben dürfen, müssen diese Angaben in der Krankengeschichte des Tieres oder der Tiergruppe eines Bestands oder in einer vergleichbaren jederzeit nachvollziehbaren Aufzeichnung festhalten. Geben sie Arzneimittel sowohl für Nutz- als auch für Heimtiere ab, so müssen die jeweiligen Anteile aus der Dokumentation ausreichend ersichtlich sein.
³ Abgabeberechtigte Personen, die keine Tierarzneimittel verschreiben dürfen, müssen zusätzlich die tierärztliche Verschreibung oder, falls keine Verschreibung notwendig ist, den Namen und die Adresse der Empfängerin oder des Empfängers festhalten.
⁴ Wer Arzneimittel nach Artikel 26 abgibt, muss die Lieferscheine für alle bezogenen Arzneimittel sowie die Belege über jede Rückgabe oder Vernichtung von Arzneimitteln chronologisch geordnet aufbewahren. Sie müssen auch die Anwendungsanweisungen entsprechend dokumentieren.
Art. 28 Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter, Tierärztinnen und Tierärzte ⁹⁰
¹ Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter sorgen dafür, dass Personen, welche ein Tierarzneimittel nach Artikel 26 anwenden, folgende Aufzeichnungen in einem Behandlungsjournal festhalten: ⁹¹
a. das Datum der ersten und letzten Anwendung;
b. die Kennzeichnung der behandelten Tiere oder Tiergruppe wie beispielsweise die Ohrmarke;
c. die Indikation;
d. den Handelsnamen des Tierarzneimittels;
e. die Menge;
f. die Absetzfristen;
g. die Daten der Freigabe der verschiedenen vom Nutztier gewonnenen Lebensmittel;
h. den Namen der abgabeberechtigten Person, die das Tierarzneimittel verschrieben, abgegeben oder verabreicht hat.
² Sie sind verpflichtet, zu jedem Eingang auf Vorrat und jeder Rückgabe oder Vernichtung von Arzneimitteln nach Artikel 26 folgende Angaben in übersichtlicher Form festzuhalten:
a. das Datum;
b. den Handelsnamen;
c. die Menge in Konfektionseinheiten;
d. die Bezugsquelle, resp. die Person, welche die Arzneimittel zurücknimmt.
³ Die Tierärztin oder der Tierarzt hat der Nutztierhalterin oder dem Nutztierhalter bei Bedarf die für die Aufzeichnungen notwendigen Angaben nach Absatz 1 zur Verfügung zu stellen. ⁹²
⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 961 ).
⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2010, in Kraft seit 15. April 2010 ( AS 2010 1299 ).
⁹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 961 ).
Art. 29 Aufbewahrungsdauer
¹ Die Unterlagen nach den Artikeln 10, 19 und 26–28 sowie das Original und die Kopien der Verschreibung von Fütterungsarzneimitteln und Arzneimittelvormischungen sind während drei Jahren aufzubewahren, mindestens aber bis zum Abschluss eines laufenden Verfahrens. ⁹³
² Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Erlassen bleiben vorbehalten.
⁹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2010, in Kraft seit 15. April 2010 ( AS 2010 1299 ).

5. Kapitel: Vollzug

1. Abschnitt: Kontrolle

Art. 30 Zuständigkeit und Befugnisse
¹ Die Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte sind verantwortlich für die Kontrollen und den Vollzug der Heilmittelgesetzgebung in: ⁹⁴
a. tierärztlichen Privatapotheken;
b. anderen Detailhandelsbetrieben, deren Arzneimittelsortiment zu einem überwiegenden Teil aus Tierarzneimitteln besteht;
c. ⁹⁵
Betrieben, die nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 23. November 2005 ⁹⁶ über die Primärproduktion registriert sind.
² Die Kontrollorgane dürfen insbesondere: ⁹⁷
a. zu den üblichen Geschäftszeiten ohne Voranmeldung sämtliche Räume betreten sowie die Fahrzeuge besichtigen, in denen Tierarzneimittel oder Futtermittel aufbewahrt, verarbeitet oder angewendet werden;
b. in sämtliche Unterlagen und Dokumente, die gestützt auf diese Verordnung geführt oder aufbewahrt werden müssen, sowie in Buchhaltungen Einsicht nehmen und diese sicherstellen;
c. ⁹⁸
im Einzelfall zusätzliche Betriebsbesuche zu den in der TAM-Vereinbarung festgelegten vorschreiben, wenn bei Kontrollen Mängel festgestellt werden, welche die Lebensmittelsicherheit oder die Tiergesundheit gefährden;
d. bei lebenden oder geschlachteten Tieren sowie bei Arzneimitteln und Futtermitteln Proben entnehmen;
e. gesundheitsgefährdende, verbotene, nicht den Vorschriften der Heilmittelgesetzgebung entsprechende oder unrechtmässig erworbene Tierarzneimittel zuhanden der zuständigen Behörde sicherstellen, beschlagnahmen, amtlich verwahren oder vernichten;
f. Betriebe und Personen überprüfen, die Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter mit Produkten zur Behandlung und Pflege von Tieren beliefern.
³ Inhaberinnen und Inhaber von Herstellungs- und Grosshandelsbewilligungen liefern auf Verlangen den Kantontierärztinnen oder Kantonstierärzten die Angaben zu den Mengen von Tierarzneimitteln, die die einzelnen Bezügerinnen und Bezüger in ihrem Kontrollgebiet bezogen haben.
⁴ Das BLV legt nach Anhörung der Kontrollorgane in technischen Weisungen Form und Inhalt der Kontrollen fest. Es ist zusammen mit dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) dafür besorgt, dass die Kontrollen nach dieser Verordnung mit anderen Kontrollen im Aufgabenbereich dieser Stellen koordiniert werden. ⁹⁹
⁵ Es sorgt für einen einheitlichen Vollzug dieser Verordnung durch die Kantone. ¹⁰⁰
⁹⁴ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der Kontrollkoordinationsverordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5297 ).
⁹⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Inspektionskoordinationsverordnung vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6167 ).
⁹⁶ SR 916.020
⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 349 ).
⁹⁸ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der Kontrollkoordinationsverordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5297 ).
⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 349 ).
¹⁰⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1455 ).
Art. 31 ¹⁰¹ Zeitspannen zwischen den Kontrollen
Die Kontrollen richten sich nach der Verordnung vom 27. Mai 2020 ¹⁰² über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände.
¹⁰¹ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 3 der V vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2441 ).
¹⁰² SR 817.032
Art. 32 Mitwirkungspflichten
¹ Die Inhaberinnen und Inhaber tierärztlicher Privatapotheken oder anderer Detailhandelsbetriebe sowie die Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter sind verpflichtet, bei der Kontrolle mitzuwirken. Insbesondere müssen sie den Kontrollorganen:
a. Zutritt gewähren;
b. die erforderlichen Auskünfte erteilen;
c. die nötigen Unterlagen zur Verfügung stellen;
d. bei der Entnahme von Proben behilflich sein.
² Die Mitwirkung bei der Kontrolle wird nicht entschädigt.
Art. 33 ¹⁰³ Berichterstattung
¹ Ergänzend zur Erfassung der Kontrolldaten nach Artikel 31 geben die zuständigen kantonalen Behörden regelmässig die folgenden Daten in das Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes nach der Verordnung vom 27. April 2022 ¹⁰⁴ über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette ein: ¹⁰⁵
a. die angeordneten Verwaltungsmassnahmen;
b. die erfolgten Strafanzeigen.
² Das BLV wertet die Daten aus und veröffentlicht sie in geeigneter Form.
¹⁰³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 961 ).
¹⁰⁴ SR 916.408
¹⁰⁵ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 2 der V vom 27. April 2022 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 272 ).
Art. 34 ¹⁰⁶ Anforderungen an die Kontrollorgane
¹ Die einzelnen Kontrolleurinnen und Kontrolleure müssen in ihrem Fachgebiet über eine ausreichende Qualifikation sowie über Erfahrung verfügen; darüber hinaus müssen sie sich laufend fortbilden.
² Die Kontrolleurinnen und Kontrolleure müssen von den Betrieben, die sie kontrollieren, unabhängig sein. In den Fällen nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 ¹⁰⁷ über das Verwaltungsverfahren müssen sie in den Ausstand treten.
¹⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 961 ).
¹⁰⁷ SR 172.021

2. Abschnitt: Anforderungen an die Bearbeitung von Verbrauchsdaten

Art. 35 ¹⁰⁸ Mitteilungspflicht
¹ Auf Verlangen des BLV haben zur Verfügung zu stellen:
a. Personen, die nach Artikel 43 HMG über Arzneimittel Buch führen müssen: die Angaben, die sie im Rahmen dieser Pflicht erhoben haben;
b. fachtechnisch verantwortliche Tierärztinnen und Tierärzte, die Fütterungsarzneimittel oder Arzneimittel-Vormischungen verschreiben: die Angaben, die sie im elektronischen Rezeptformular festgehalten haben;
c. Behörden und Organisationen: die Daten, die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlich sind.
² Die Tierärztinnen und Tierärzte müssen dem BLV die Verschreibung, Abgabe und Anwendung von nicht topischen Antibiotika über das IS ABV nach der ISABV-V ¹⁰⁹ melden. ¹¹⁰
¹⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 961 ).
¹⁰⁹ SR 812.214.4
¹¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 349 ).
Art. 36 Datensammlung
¹ Das BLV bearbeitet die Personendaten nach den Artikeln 7‒7 b , 16, 33 und 35. ¹¹¹
² Die nach dieser Verordnung zuständigen Kontrollorgane können selbstständig Personendaten bearbeiten.
² bis Die zuständigen kantonalen Behörden können sich die im Rahmen des Vollzugs dieser Verordnung erhobenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben gegenseitig zur Verfügung stellen. ¹¹²
³ Das BLV und Swissmedic können einander sowie dem BAG und dem BLW die erhobenen Daten zur Verfügung stellen. ¹¹³
⁴ Daten dürfen anonymisiert veröffentlicht werden.
⁵ Sämtliche Bearbeitungen unterstehen dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 ¹¹⁴ über den Datenschutz.
⁶ Für die Bearbeitung der Daten zu Verschreibung, Abgabe und Anwendung von nicht topischen Antibiotika gelten die Bestimmungen der ISABV-V ¹¹⁵ . ¹¹⁶
¹¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 349 ).
¹¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 349 ).
¹¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1455 ).
¹¹⁴ SR 235.1
¹¹⁵ SR 812.214.4
¹¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 349 ).

3. Abschnitt: ¹¹⁷ Massnahmen bei erhöhtem Antibiotikaverbrauch

¹¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 349 ).
Art. 36 a Auswertung der Antibiotikaverbrauchsdaten
¹ Das BLV berechnet jährlich für jede Nutztierhaltung und für jede Tierarztpraxis und -klinik aus den nach Artikel 4 Absatz 2 ISABV-V ¹¹⁸ gemeldeten Daten die Vergleichsdaten gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 ISABV-V.
² Gestützt auf die Vergleichsdaten legt es Signal- und Aktionswerte fest. Der Signalwert definiert die Grenze zwischen Normalverbrauch und erhöhtem Verbrauch. Der Aktionswert definiert die Grenze zwischen erhöhtem Verbrauch und übermässigem Verbrauch.
³ Das BLV erlässt technische Weisungen zur Berechnung der Vergleichsdaten sowie zur Festlegung der Aktions- und der Signalwerte.
¹¹⁸ SR 812.214.4
Art. 36 b Überprüfung durch die kantonalen Behörden und erste Massnahmen
¹ Die zuständige kantonale Behörde überprüft den Antibiotikaverbrauch der Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter sowie der Tierarztpraxen und -kliniken anhand der vom BLV zur Verfügung gestellten Signal- und Aktionswerte.
² Sie informiert diejenigen Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter oder Tierarztpraxen und -kliniken, deren Vergleichsdaten über dem Signalwert liegen.
Art. 36 c Massnahmen bei wiederholtem Überschreiten des Aktionswerts
¹ Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter oder Tierarztpraxen und -kliniken, deren Vergleichsdaten innerhalb von drei Jahren zweimal über dem Aktionswert liegen, werden von der zuständigen kantonalen Behörde darüber informiert und müssen auf eigene Kosten:
a. die Ursachen des erhöhten Antibiotikaverbrauchs abklären; und
b. einen schriftlichen Massnahmenplan zur Reduktion des Antibiotikaverbrauchs erstellen und umsetzen.
² Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter ziehen dazu eine Tierärztin, einen Tierarzt oder einen Tiergesundheitsdienst bei.
³ Die zuständige kantonale Behörde kann in begründeten Fällen, insbesondere bei Tierarztpraxen und -kliniken mit Spezialisierung auf anfällige Haltungsarten oder bei besonderen betrieblichen Gegebenheiten in den betroffenen Nutztierhaltungen, den Zeitraum von drei Jahren verlängern.
Art. 36 d Weitere Massnahmen
¹ Liegen nach der Durchführung der Massnahmen nach Artikel 36 c innerhalb der darauffolgenden zwei Jahre die Vergleichsdaten wieder über dem Aktionswert, so ordnet die zuständige kantonale Behörde auf Kosten der Adressatin oder des Adressaten die erforderlichen Massnahmen zur Reduktion des Antibiotikaverbrauchs an, insbesondere:
a. gegenüber Nutztierhalterinnen und Nutztierhaltern: 1. das Beiziehen einer bestimmten Tierärztin, eines bestimmten Tierarztes oder eines Tiergesundheitsdienstes, insbesondere zur Beurteilung und Begleitung der Umsetzung des Massnahmenplans nach Artikel 36 c Absatz 1 Buchstabe b,
2. Auflagen für die Haltung der Nutztiere, insbesondere zu Fütterung, Hygiene, Mast, Besatzdichte, Ausstattung der Ställe und deren Einrichtung sowie weitere prophylaktische Massnahmen,
3. die Auflage, dass Antibiotika für eine bestimmte Dauer nur durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt angewendet werden dürfen,
4. den Besuch von Weiterbildungskursen;
b. gegenüber Tierarztpraxen und -kliniken: 1. das Beiziehen einer Expertin oder eines Experten, insbesondere zur Beurteilung und Begleitung der Umsetzung des Massnahmenplans nach Artikel 36 c Absatz 1 Buchstabe b,
2. den Besuch von Weiterbildungskursen,
3. die Einschränkung des Bezugs und der Abgabe von Antibiotika.
² Die zuständige kantonale Behörde kann in begründeten Fällen, insbesondere bei Tierarztpraxen und -kliniken mit Spezialisierung auf anfällige Haltungsarten oder bei besonderen betrieblichen Gegebenheiten in den betroffenen Nutztierhaltungen, den Zeitraum von zwei Jahren verlängern.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 37 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 3 geregelt.
Art. 38 ¹¹⁹ Änderung der Anhänge 2 und 5
Das EDI passt den Anhang 2 und, in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, den Anhang 5 bei Bedarf dem aktuellen Stand von Technik und Wissenschaft an.
¹¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 961 ).
Art. 39 Übergangsbestimmungen
¹ ... ¹²⁰
² Die Kontrollorgane haben die Anforderungen nach Artikel 34 bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.
³ ... ¹²¹
⁴ Arzneimittel-Vormischungen, deren Arzneimittelinformation keine Angaben über die Eignung der Mischung im vorgesehenen Verarbeitungsprozess enthalten (Art. 19 Bst. c), dürfen bis 1. Januar 2007 verwendet werden.
⁵ Arzneimittel, die nach dem 1. Januar 2005 von einer nicht abgabeberechtigten Person aufbewahrt werden, müssen nach den Artikeln 4 und 5 etikettiert und mit einer Anwendungsanweisung versehen sein.
¹²⁰ Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. Nov. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5451 ).
¹²¹ Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. Nov. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5451 ).
Art. 39 a ¹²² Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. März 2016
¹ Bis das elektronische Rezept vom BLV zur Verfügung steht, gelten die Artikel 16, 17 Absatz 1, 35 Absatz 1 Buchstabe b und 36 Absatz 1 sinngemäss für das in Papierform verwendete Rezept des BLV.
² Tierärztinnen und Tierärzte ohne Weiterbildung zur fachtechnisch verantwortlichen Person, die TAM-Vereinbarungen nach bisherigem Recht abgeschlossen haben oder die TAM-Vereinbarungen nach neuem Recht abschliessen, müssen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung die Weiterbildung zur fachtechnisch verantwortlichen Tierärztin oder zum fachtechnisch verantwortlichen Tierarzt nach Artikel 20 Absatz 1 absolvieren.
³ Fütterungsarzneimittel und Arzneimittel-Vormischungen dürfen bis zum 1. April 2017 von Tierärztinnen und Tierärzten ohne Weiterbildung zur fachtechnisch verantwortlichen Tierärztin oder zum fachtechnisch verantwortlichen Tierarzt nach Artikel 20 Absatz 1 verschrieben werden.
⁴ Die Weiterbildungen sowie die Kurse nach Artikel 20 zur fachtechnisch verantwortlichen Tierärztin oder zum fachtechnisch verantwortlichen Tierarzt dürfen bis zum 1. April 2017 nach bisherigem Recht angeboten werden.
⁵ Arzneimittel mit Phenylbutazon dürfen noch bis zum 1. April 2018 an Equiden nach Artikel 12 Absatz 3 verabreicht werden. Es gilt eine Absetzfrist von 6 Monaten.
¹²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 961 ).
Art. 39 b ¹²³ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Dezember 2016
Wirkstoffe, die nach bisherigem Recht in Liste a oder b von Anhang 2 aufgeführt waren und nach neuem Recht nicht mehr gemäss den Anforderungen des bisherigen Rechts verwendet werden dürfen, können noch bis zum 31. Dezember 2020 als Tierarzneimittel an Nutztiere verabreicht werden.
¹²³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 283 ).
Art. 39 c ¹²⁴ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Juni 2022
¹ Bewilligungen für die Einfuhr von Arzneimitteln, die die Swissmedic vor Inkrafttreten der Änderung vom 3. Juni 2022 erteilt hat, gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit.
² Bewilligungsgesuche für die Einfuhr von Arzneimitteln, die bis am 31. August 2022 bei der Swissmedic eingereicht werden, werden nach bisherigem Recht beurteilt.
³ Die Signal- und Aktionswerte nach Artikel 36 a Absatz 2 werden erstmals für das Jahr 2023, gestützt auf die Vergleichsdaten nach Artikel 36 a Absatz 1 aus dem Jahr 2022, festgelegt.
¹²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 349 ).
Art. 40 Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2–4 am 1. September 2004 in Kraft.
² Die Artikel 16 Absatz 1 und 25–29 treten am 1. Januar 2005 in Kraft.
³ Die Artikel 9 und 18–21 treten am 1. Juli 2005 in Kraft.
⁴ Die Artikel 8 Absatz 2 und 11 Absatz 2 Buchstabe c treten am 1. Januar 2006 in Kraft.

Anhang 1 ¹²⁵

¹²⁵ Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 11. März 2016 ( AS 2016 961 ) und vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 349 ).
(Art. 10 Abs. 4)

Beurteilungskriterien, Besuchsfrequenzen und Inhalt der TAM-Vereinbarung

1 Beurteilungskriterien

¹ Die Tierärztin oder der Tierarzt, die oder der im Rahmen einer TAM-Vereinbarung einen Betriebsbesuch durchführt, muss bei jedem Besuch für jede Tierart Folgendes überprüfen und schriftlich dokumentieren:
a. die aktuelle Gesundheitssituation im Bestand;
b. die seit dem letzten Besuch festgestellten gesundheitlichen Probleme sowie die erfolgten Behandlungen und Nachkontrollen;
c. die seit dem letzten Besuch gestellten Indikationen für Prophylaxemassnahmen und Therapien;
d. die Aufzeichnungen zum Tierarzneimitteleinsatz sowie die Ablagen der Tierarzneimittel, die im Rahmen der TAM-Vereinbarung abgegeben werden.
² Mindestens alle zwei Jahre muss sie oder er die fachgerechte Anwendung, insbesondere die Qualität der Schmerzausschaltung und die Anwendungssicherheit, von Arzneimitteln nach Artikel 8 Absatz 2 überprüfen, wenn solche zur Kastration von Ferkeln abgegeben werden.

2 Minimale Besuchsfrequenzen für Betriebsbesuche

¹ Die Bestandestierärztin oder der Bestandestierarzt führt entsprechend der Betriebskategorie die folgende Anzahl Betriebsbesuche pro Jahr durch:

Tierart/-kategorie

Produktionsart

Anzahl Plätze

Einstall- prophylaxe mit Anti­biotika

Anzahl Besuche

Schweine

Ferkelaufzucht

≥ 200

mind. 2 Besuche/Jahr

Mutterschweine

≥ 50

mind. 2 Besuche/Jahr

≥ 100

nein

möglichst bei jeder Einstallung, mind. 2 Besuche/Jahr

Mastschweine

≥ 100

ja

möglichst bei jeder Einstallung,
ab > 4 Einstallungen/Jahr mind. 4 Besuche bei verschiedenen Einstallgruppen übers Jahr verteilt

Kälber

Kälbermast

≥ 25

nein

möglichst bei jeder Einstallung, mind. 2 Besuche/Jahr

≥ 25

ja

möglichst bei jeder Einstallung, ab > 4 Einstallungen/Jahr mind. 4 Besuche bei verschiedenen Einstallgruppen übers Jahr verteilt

Übrige Rinder und Schweine

mind. 1 Besuch/Jahr

Geflügel
(Mastpoulets, Legehennen)

mind. 1 Besuch/Jahr

Kleine Wiederkäuer

mind. 1 Besuch/Jahr

Wildtiere

mind. 1 Besuch/Jahr

Fische

mind. 1 Besuch/Jahr

Kaninchen

mind. 1 Besuch/Jahr

Andere

mind. 1 Besuch/Jahr

² ...
³ Die Betriebsbesuche sind angemessen auf das Jahr zu verteilen. Sie werden grundsätzlich zusammen mit einem Bestandesbesuch vorgenommen, der sich aus medizinischen Gründen als notwendig erweist. In Mastbetrieben mit Rein-Raus-Verfahren müssen die Besuche auf die verschiedenen Mastumtriebe verteilt werden.

3 Vertragsinhalt und -dauer

¹ Die TAM-Vereinbarung muss für die Dauer von mindestens einem Jahr abgeschlossen werden.
² Die Tierärztin oder der Tierarzt sorgt dafür, dass ein lückenloser Notfalldienst gewährleistet ist, und hat ihren oder seinen Sitz in der Regel in der Region der Nutztierhalterin oder des Nutztierhalters.
³ In der TAM-Vereinbarung muss die Kategorie des Betriebs in Bezug auf die Besuchsfrequenzen festgehalten werden.

4 Aufbewahrungspflicht

¹ Die Nutztierhalterin oder der Nutztierhalter muss die Dokumente, die die Tierärztin oder der Tierarzt ausgestellt hat, während mindestens drei Jahren aufbewahren.
² Die Tierärztin oder der Tierarzt muss Kopien dieser Dokumente in der Dokumentation nach Artikel 27 Absatz 2 aufbewahren. Zusätzliche Betriebsbesuche sind ebenfalls dort festzuhalten.

Anhang 2 ¹²⁶

¹²⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 283 ).
(Art. 12–14)

Liste der veterinärmedizinischen Wirkstoffe, die unter Einhaltung der aufgeführten Anwendungszwecke und Verabreichungsarten keine Absetzfrist erfordern

Erläuterungen zur Liste unter Ziffer 2

Die Liste enthält Wirkstoffe, die unter Einhaltung der aufgeführten Anwendungszwecke und Verabreichungsarten als Tierarzneimittel an Nutztiere verabreicht werden dürfen und keine Festlegung von Absetzfristen erfordern.
Die in dieser Liste aufgeführten Wirkstoffe dürfen zur Herstellung eines Tierarzneimittels nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a–cbis HMG ¹²⁷ für Nutztiere verwendet werden.
¹²⁷ SR 812.21

1 Anwendungszweck

Ag

=

Analgetika/Antipyretika/Antiinflammatorika/Hyperämika

Ai

=

Antiinfektiva/Desinfektionsmittel/zur Wundheilung

D

=

Diverse

Ex

=

Expektoranzien/Antiasthmatika/Antitussiva

V

=

Vitamine/Mineralstoffe

2 Liste

Wirkstoff

Anwendungszweck

Verabreichungsart

Bemerkungen

Aktivkohle

D

oral

Alginat als Natriumalginat

D

oral

Allantoin

Ai

topisch

Aloen, Barbados und Kap, ihr standardisierter Trockenextrakt und Zubereitungen daraus

D

oral

Ammonium-Bituminosulfonat (Ichthammol)

Ag/Ai

topisch

Ammoniumchlorid

Ex

oral

Angelicae radix aetheroleum

Anisi aetheroleum

Anisi stellati fructus, standardisierte Extrakte und Zubereitungen daraus

Apfelsäure

D

topisch

Arnikablüten

Ag

topisch

Ascorbinsäure (Vitamin C)

V

oral, parenteral

Balsamum peruvianum

topisch

Benzalkoniumchlorid

Ai

topisch

Benzethoniumchlorid

Ai

topisch

Betainhydrochlorid

D

oral

Biotin (Vitamin H)

V

oral, parenteral

Bockshornkleesamen

D

oral

Boldo folium

Butafosfan

D

parenteral

Calcium als

– Borogluconat
– Carbonat
– Chlorid
– Gluconat
– Hydrogenphosphat
– Hydroxid
– Phosphat

V

oral, parenteral

Calendulae flos

topisch

Caryophylli aetheroleum

Centellae asiaticae extractum

topisch

Cayennepfefferschoten

Ag

topisch

Chinarinde, standardisierte Extrakte und Zubereitungen daraus

D

oral

Chlorhexidin

Ai

topisch

Cholecalciferol (Vitamin D)

V

oral, parenteral

Chrysanthemi cinerariifolii flos

topisch

Cimicifugae racemosae rhyzoma

Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist

Cinnamomi cassiae aetheroleum

Cinnamomi cassiae cortex, standardisierte Extrakte und Zubereitungen daraus

Cinnamomi ceylaniciaetheroleum

Cinnamomi ceylanici cortex, standar­disierte Extrakte und Zubereitungen daraus

Citri aetheroleum

Citronellae aetheroleum

Condurango cortex, standardisierte Extrakte und Zubereitungen daraus

Coriandri aetheroleum

Cyanocobalamin (Vitamin B12)

V

oral, parenteral

Dexpanthenol

V

oral, parenteral

Dimethylsulfoxid

D

topisch

Eisenoxid

V

Enzianwurzel, standardisierte Extrakte und Zubereitungen daraus

D

oral

Eukalyptusöl

Ag

topisch

Fenchelsamen

D

oral

Fichtennadeln

D

oral

Frangulae cortex, standardisierte Extrakte und Zubereitungen daraus

Fructose

D

oral, parenteral

Ginseng, standardisierte Extrakte und Zubereitungen daraus

Glucose

D

oral, parenteral

Glycerin

D

topisch

Glycin

D

oral

Hamamelisblüten

Ag

topisch

Hyaluronsäure

Ag

oral, parenteral

Hyperici oleum

topisch

Ingwerwurzel

D

oral

Iod

V

Iod als

– Iodpovidon
– Kaliumiodid

Ai

intrauterin, oral und topisch

Iod als

– Nonoxinoliod

Ai

topisch

Mastitisprophylaxe bei Kühen

Isopropylalkohol

Ai

topisch

Johannisbrotfrucht

D

oral

Kalium als

– Carbonat
– Chlorid
– Dihydrogenphosphat
– Gluconat

V

oral, parenteral

Kamillenblüten

D

oral, topisch

Kampfer

Ag

topisch

Kardamom-Extrakt

Kaolin (Weisser Ton, Bolus Alba)

D

oral, topisch

Kümmelsamen

D

oral

Kupfersulfat

V

Lactose

D

oral, parenteral

Lavendelöl

Ai

topisch

Leinöl

Ai

topisch

Lespedeza capitata

Lindenrinde

D

oral

Lorbeeröl

Ai

topisch

Magnesium als

– Chlorid
– Hydroxid
– Hypophosphat
– Sulfat

V

oral, parenteral

Majoranae herba

Mangan als

– Sulfat Monohydrat

V

Medicago sativa extractum

topisch

Menthae arvensis aetheroleum

Menthae piperitae aetheroleum

Menthol

D

oral, topisch

Methionin als

– Acetylmethionin

D

parenteral

Methylsalicylat

Ag

topisch

Millefolii herba

Myristicae aetheroleum

Nur zur Anwendung bei neugeborenen Tieren

Natrium als

– Acetat
– Chlorid
– Dihydrogenphosphat
– Hydrogencarbonat
– Sulfat

V

oral, parenteral

Nicotinamid (Vitamin PP)

V

oral, parenteral

Nonivamid

Ag

topisch

Pansenanaerobier

D

oral

Pantothensäure

V

oral, parenteral

Pepsin

D

oral

Phenol verflüssigt (Karbolsäure)

Ai

topisch

Phosphat als

– Aminoethyldihydrogenphosphat
– Aminoethylphosphat

V

parenteral

Phytomenadion (Vitamin K1) und Menadion (Vitamin K3)

V

parenteral

Pappelknospe

Ag

topisch

Propionsäure

D

oral

Propylenglycol

D

oral

Pyridoxin (Vitamin B6)

V

oral, parenteral

Quercus cortex

Quillaja-Saponine

Retinol als

– Acetat
– Palmitat

V

Rhei radix, standardisierte Extrakte und Zubereitungen daraus

Riboflavin (Vitamin B2)

V

oral, parenteral

Ricini oleum

Zur Verwendung als Hilfsstoff

Rosmarinblätter

Ag

topisch

Ruscus aculeatus

topisch

Salviae folium

Sambuci flos

Simethicon (Dimeticon)

D

oral

Sorbitol

D

oral, parenteral

Symphyti radix

topisch auf intakter Haut

Tannin

D

oral, topisch

Tausendgüldenkraut

D

oral

Terebinthinae laricina

topisch

Terebinthinae aetheroleum rectificatum

topisch

Thiamin (Vitamin B1)

V

oral, parenteral

Thymol

Ai

topisch

Auch zur Behand­lung der Varroatose in Bienenstöcken

Tocopherol (Vitamin E) als

– alpha-Tocopherol
– Tocopherolacetat

V

oral, parenteral

Toldimfos

D

parenteral

Urticae herba

Wacholderbeeren

D

oral

Wermutkraut

D

oral

Zitronenmelissenblätter

D

oral

Zypressenöl

Ag

topisch

3 Homöopathika

Alle homöopathischen Einzelmittel, die in einer Potenzierung von D6 oder höher vorliegen, sind Bestandteil der Liste unter Ziffer 2.
Einzeln aufgeführt sind in der nachfolgenden Liste die Einzelmittel, die auch in einer Potenzierung unter D6 in den aufgeführten Vorgaben ohne Absetzfrist verwendet werden dürfen.
Wird in der nachfolgenden Liste keine tiefste Potenzierung vorgegeben, kann das homöopathische Einzelmittel in allen Potenzierungen inkl. Urtinktur verwendet werden.
Die Herstellungsverfahren richten sich nach:
– dem deutschen Homöopathischen Arzneibuch (HAB),
– der Pharmacopée Française (Ph.F.; unter préparations homéopathiques) oder
– der British Homeopathic Pharmacopoeia (B.Hom.P.)

Homöopathische Einzelmittel

Verwendete Pflanzenteile

Potenzierung

Bemerkungen

Adonis vernalis

Oberirdische Teile oder ganze Pflanze

D2 oder höher

Aesculus hippocastanum

Samen

D1 oder höher

Agnus castus (Vitex agnus castus)

Früchte

Ailanthus altissima = Ailanthus glandulosa

Zweige und Rinde

Allium cepa

Knollen

Apocynum cannabinum

Unterirdische Teile, v.a. Wurzeln

D2 oder höher

oral

Aqua levici

Arnica montana

Blüten, ganze Pflanze oder Wurzeln

D1 oder höher

Artemisia abrotanum

Zweige und Blätter

Atropa belladonna

Ganze Pflanze

D2 oder höher

Bellis perennis

Ganze Pflanze

Calendula officinalis

Blütenblätter und ober­irdische Teile

D1 oder höher

Camphora

D2 oder höher

Cardiospermum halicacabum

Oberirdische Teile

Carduus marianus (= Silybum marianum)

Samen

Convallaria majalis

Oberirdische Teile

D3 oder höher

Crataegus oxyacantha und C. monogyna

Blätter, Früchte und Blüten

Echinacea purpurea, E. angustifolia und E. pallida

Oberirdische Teile und/oder Wurzeln

D1 und höher

Eucalyptus globulus

Blätter

Euphrasia officinalis =
Euphrasia rostkoviana

Ganze Pflanze

Ginkgo biloba

Blätter

D3 oder höher

Panax ginseng (= Panax pseudoginseng)

Wurzeln

Hamamelis virginiana

Rinde und/ oder Blätter

D1 oder höher

Haronga madagascariensis (= Harunga resp. Harungana madagascariensis)

Blätter und Rinde

D3 oder höher

Harpagophytum procumbens

Knollen der Seitenwurzeln

Hypericum perforatum

Oberirdische Teile

Lachnanthes tinctoria

Ganze Pflanze

D3 oder höher

Lobaria pulmonaria (= Sticta pulmonaria)

Ganze Flechte

Okoubaka aubrevillei

Rinde

Phytolacca americana (= P. decandra)

Wurzeln

D3 oder höher

Prunus laurocerasus L. (= Laurocerasus officinalis)

Blätter

D3 oder höher

Ruta graveolens

Oberirdische Teile

D3 oder höher

Nicht bei Tieren anwenden, die der Milchgewinnung dienen

Selenicereus grandiflorus (= Cereus grandiflorus)

Stämme und Blüten

D2 oder höher

Serenoa repens (= Sabal serrulata)

Früchte

Solidago virgaurea

Ganze Pflanze

Syzygium cumini (= Syzygium jambolanum)

Samen

Thuja occidentalis

Blätter und Zweige

D2 oder höher

Turnera diffusa (= Turnera aphrodisiaca, Damiana)

Blätter

Urginea maritima (= Scilla, Urginea maritima var. Rubra)

Knolle

D2 oder höher

oral

Urtica dioica

Oberirdische Teile oder ganze Pflanze

Virola sebifera (= Myristica sebifera)

Saft aus der Rinde

D2 oder höher

Viscum album

Zweige mit Blättern und Beeren

Anhang 3

(Art. 37)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
... ¹²⁸
¹²⁸ Die Änderungen können unter AS 2004 4057 konsultiert werden.

Anhang 4 ¹²⁹

¹²⁹ Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. Nov. 2005 ( AS 2005 5451 ). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 11. März 2016 ( AS 2016 961 ) und Anhang Ziff. 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 283 ).
(Art. 10 c Bst. a)

Stoffe und Zubereitungen, die nicht an Nutztiere verabreicht werden

Folgende Stoffe und Zubereitungen dürfen nicht an Nutztiere verabreicht werden:
a. Stilbene, Stilbenderivate, -salze und -ester sowie Thyreostatika;
b. Stoffe mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung sowie Betaagonisten zur Förderung der Mastleistung, soweit nicht bei der Zulassung von Tierarzneimitteln Ausnahmen gewährt werden;
c. Zartmacher (Tenderizer).

Anhang 5 ¹³⁰

¹³⁰ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 961 ).
(Art. 11 Abs. 2 Bst. b)

Antimikrobielle Wirkstoffe, die nicht auf Vorrat abgegeben werden dürfen

Arzneimittel, die folgende antimikrobiellen Wirkstoffe enthalten, dürfen nicht auf Vorrat abgegeben werden:
a. Cephalosporine 3. und 4. Generation;
b. Makrolide;
c. Fluorochinolone.
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