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Habilitationsordnung der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

1 HabilO MeF
415.438 Habilitationsordnung der Medizinischen Fakultät der Universi tät Zürich (HabilO MeF) (vom 13. Mai 2020)
1 Die Fakultätsversammlung, gestützt auf §
34 Abs. 3 Ziff. 2 des Universitätsgesetzes vom 15. März
1998 (UniG)
3 und §
27 Abs. 1 der Rahmenverordnung über die Habili tation der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO Habil)
5 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Regelungs
-
bereich

§ 1.

1 Diese Habilitationsordnung setzt die Rahmenverordnung über die Habilitation an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO Habil) für die Medizinische Fakultät um.
2 Sie regelt die spezifischen Vora ussetzungen zur Erlangung der Ve nia Legendi für ein bestimmtes Lehrgebiet an der Medizinischen Fakul tät.
3 Soweit diese Habilitationsordnung keine Bestimmung en enthält, gilt unmittelbar die RVO Habil.
Zweck der
Habilitation

§ 2.

1 Die Habilitation dient der Förd erung des wissenschaftlichen Nachwuchses im Hinblick auf dessen Qualifikation für leitende wissen schaftliche und klinisch-wissenscha ftliche Positionen an Hochschulen, Spitälern und wissenschaftlichen Fo rschungseinrichtungen des In- und Auslands.
2 Die Medizinische Fakultät legt besonderen Wert auf die Chancen gleichheit, insbesondere auf die Fö rderung des weiblichen wissenschaft lichen Nachwuchses, und bekennt sich zur Gleichstellungspolitik der Universität Zürich.
3 Mit der Habilitation erhalten wissenschaftlich ausgewiesene Perso nen eine Lehrbefugnis (Venia Lege ndi) für ein bestimmtes Lehrgebiet an der Medizinischen Fakultät und we rden zu Privatdozentinnen oder Privatdozenten ernannt.
2
415.438 HabilO MeF Rechtsstellung der Privat dozentinnen und Privat dozenten

§ 3.

1 Die Venia Legendi wird auf Dauer erteilt.
2 Die Lehrtätigkeit von Privatdozentinnen und Privatdozenten rich
- tet sich nach §§
12 und 12 a der Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998 (UniO)
4 .
3 Die Fakultät sorgt dafür, dass die Privatdozentinnen und Privatdo
- zenten, die in Institutionen der Un iversitären Medizin Zürich (UMZH) akademisch tätig sind, angemessen an der Lehre im Rahmen der Stu
- dienprogramme in Human-, Zahn- ode r Chiropraktischer Medizin betei
- ligt werden. B. Habilitation Allgemeine Voraus setzungen

§ 4.

Voraussetzungen für die Habilitation sind: a. erfolgreicher Abschluss auf der Doktoratsstufe an der Universität Zürich oder an einer anderen inoder ausländischen universitären Hochschule oder wissenschaftliche n Forschungseinrichtung mit der Befugnis zur Führung de s entsprechenden Titels, b. ausgewiesene akademische und bei entsprechenden Lehrgebieten klinische Qualifikation im Fa chgebiet der Habilitation, c. wissenschaftliche Publikationstätigkeit, d. nachgewiesene Lehrtätigkeit und pädagogisch-didaktische Fähig
- keiten. Publikations tätigkeit

§ 5.

1 Die Habilitandin oder der Habilitand muss eine fortlaufende wissenschaftliche Leistung nachweisen , die sich in der Publikationsliste widerspiegelt.
2 Mindestens 15 Originalpublikatione n müssen in international aner
- kannten peer-reviewed Fachzeitschr iften erschienen oder zur Publika
- tion angenommen worden sein.
3 Bei mindestens acht Originalpub likationen muss die Erst- oder Letztautorschaft der Habilitandin oder des Habilitanden vorliegen. Davon darf bei höchstens drei dies er Publikationen eine Co-Erst- oder Co-Letztautorschaft vorliegen.
4 Die Beförderungskommission entsch eidet über die Erfüllung der Anforderungen. Dabei kann sie in begründeten Ausnahmefällen, ins
- besondere bei Publikationen in he rausragenden, fachübergreifenden Zeitschriften, auf die Erfüllung ei nzelner Anforderungen verzichten.
5 In den von der Habilitandin ode r vom Habilitanden ausgewählten fünf besten Arbeiten muss der ge leistete Beitrag sowie die Bedeutung der Arbeit summarisch skizziert werden.
3 HabilO MeF
415.438
6 «Case reports» sowie Kommentare und weitere kurze Mitteilungen an die Redaktionsleitung werden ni cht als Originalpublikationen ange rechnet.
Lehrtätigkeit

§ 6.

1 Die Habilitandin oder der Hab ilitand hat nachzuweisen, dass sie oder er in den letzten drei Jahren Lehrveranstaltungen und/oder Lehrtätigkeiten von mindestens 28 Stunden im Rahmen der Studien programme in Human-, Zahn- oder Chiropraktischer Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Züri ch durchgeführt hat.
2 Die Prodekanin oder der Prodek an Lehre kann in fachlich begrün deten Ausnahmefällen auf Antrag de r Gesuchstellerin oder des Gesuch stellers die Lehrleistung im gleichen Umfang an anderen Fakultäten der Universität Zürich oder an einer anderen Universität innerhalb des Bil dungsnetzwerks Medizin anerkennen.
3 Als Teil der erforderlichen Lehrle istung werden von der Habilitan din oder dem Habilitanden betreute abgeschlossene Masterarbeiten an gerechnet.
4 Das Studiendekanat der Medizinisc hen Fakultät legt fest, welche Lehrveranstaltungen und Lehrtätigk eiten im Sinne von Abs. 1–3 an rechenbar sind.
Weitere
Anforderungen

§ 7.

1 Die Habilitandin oder der Habilitand legt ihre oder seine Eigenständigkeit in Lehre, Forschung und gegebenenfalls in der Gesund heits- und Patientenver sorgung im Rahmen de s Habilitationsgesuchs dar.
2 Die Fähigkeit, das Fachgebiet angemessen universitär zu vertreten, wird in erster Linie mittels akademischer Kriterien erfasst. Dazu gehö ren die Einwerbung von kompetitiven Drittmi tteln, Patentanmeldun gen, Auslandaufenthalte, internationa le Vernetzung, Vortragstätigkeit an internationalen wissenschaftlich en Tagungen, Auszeichnungen, Preise sowie weitere akademische Leistungen.
3 Will die Kandidatin oder der Kandidat in einem klinischen Fach habilitieren, verfügt sie oder er über eine abgeschlossene fachärztliche Weiterbildung im Fachgebiet der Hab ilitation und weist, wo vorhanden, einen entsprechenden, in der Schwei z anerkannten Titel als Fachärztin oder Facharzt vor.
4 Die Beförderungskommission ents cheidet über die Erfüllung der Anforderungen. Dabei kann sie in be gründeten Ausnahmefällen auf ein zelne Anforderungen verzichten.
Habilitations
-
schrift

§ 8.

1 Die Habilitationsschrift besteh t in der Regel aus einer kumu lativen Habilitation, di e nach thematischen Schwerpunkten gegliedert ist, sowie einer allgemeinen Einführung und Schlussdiskussion. Sie kann auf Deutsch oder Englisch verfasst werden.
4
415.438 HabilO MeF
2 Die Habilitationsschrift kann nach vorgängiger Erlaubnis durch die Präsidentin oder den Präsidente n der Beförderungskommission als Monografie eingereicht werden.
3 Die Habilitationsschrift darf nur Publikationen umfassen, die nicht bereits für andere wissenschaftliche Qualifikationsarbeiten (z. B. Disser
- tation) verwendet wurden.
4 Der wissenschaftliche Beitrag der Habilitationsschrift muss einem internationalen Vergleich im Fachge biet standhalten und neue Ergeb
- nisse und Erkenntnisse enthalten, die durch wissenschaftlich anerkannte Methoden erarbeitet wurden.
5 Die Originalität und Relevanz der erarbeiteten Ergebnisse und Erkenntnisse müssen in der Schlussd iskussion der Habi litationsschrift hervorgehoben werden. Mündliche Habilitations leistung

§ 9.

1 Die mündliche Habilitationsleis tung besteht aus einem öffent
- lichen Probevortrag von in der R egel mindestens zehn Minuten. Die Probevorträge werden im Rahmen von Habilitationssymposien, die durch die Medizinische Fakultät organisiert werden, gehalten.
2 Die Habilitandin oder der Habilit and soll ein abgegrenztes Thema auf wissenschaftlichem Niveau verständlich darlegen und ihre oder seine didaktischen Fähigkeite n unter Beweis stellen.
3 Im Anschluss an den öffentliche n Probevortrag findet eine Diskus
- sion darüber statt.
4 Bei Ablehnung der mündlichen Hab ilitationsleistung kann sie ein
- mal wiederholt werden. C. Habilitationsverfahren Zweck

§ 10.

Das Habilitationsverfahren dien t der Prüfung der Befähigung, ein Fachgebiet in Forschung und Le hre selbstständig an der Universi
- tät zu vertreten. Anforderungen an das Habilita tionsgesuch

§ 11.

Das Habilitationsgesuch muss folgende Unterlagen umfassen: a. Habilitationsschrift mit einer Zusammenfassung im Umfang von höchstens 300 Worten sowie eine Selbstdeklaration, dass die Arbeit eigenständig, in eigenen Worten und ohne unerlaubte Hilfe verfasst wurde, b. Curriculum Vitae, mit Angaben zu allfälligen Preisen und Auszeich
- nungen, c. Publikationsverzeichnis, mit Be zeichnung der fünf besten Arbeiten gemäss §
5 Abs. 5,
5 HabilO MeF
415.438 d. Drittmittelverzeichnis, mit Angab e der Rolle (haupt- oder mitantrag stellend), e. Liste von höchstens vier infr age kommenden Gutachterinnen oder Gutachtern (in der Regel geschlechtsparitätisch), je zwei interne (Universität Zürich) und zwei externe; die Beziehungen zu den Ge nannten sind offenzulegen mit eine r Erklärung der Habilitandin oder des Habilitanden, dass kein Ausstandsgrund vorliegt, f. Nachweis über bisherige Lehrtäti gkeit und pädagogisch-didaktische Fähigkeiten sowie Angaben zu betreuten Bachelor- oder Master arbeiten und Dissertationen, g. Doktoratsurkunde; bei klinisch tä tigen Personen zusätzlich Facharzt titel gemäss §
7 Abs. 3, h. Erklärung, ob bereits ein Habilitationsverfahren an einer anderen Hochschule eröffnet wurde, i. Nachweis und Erläuterung der Ve rbindung zur Universität Zürich, zu einem der universitären Spitäler oder der Lehr- und Partnerspitä ler der Medizinischen Fakultät, j. das Gutachten der Fachvertreterin oder des Fachvertreters.
Einleitung des
Verfahrens

§ 12.

1 Das vollständige Habilitationsge such wird der Dekanin oder dem Dekan eingereicht.
2 Die Dekanin oder der Dekan prüft das Gesuch auf Vollständigkeit der Unterlagen und leitet es an de n zuständigen Fac hbereich mit einer Empfehlung über das Eintreten weiter.
3 Die Fachvertreterin oder der Fach vertreter des zuständigen Fach bereichs vertritt das Gesuch vor den Mitgliedern des Fachbereichs.
4 Fällt die Prüfung der eingereichten Unterlag en durch die Mitglie der des Fachbereichs positiv aus, wird das Habilitationsgesuch an die Beförderungskommission weitergeleitet.
5 Sind die Anforderungen für die Durchführung des Habilitations verfahrens offensichtlich nicht erfüll t, stellt der Fachbereich einen be gründeten Antrag an die Dekanin oder den Dekan auf Nichteintreten. Die Dekanin oder der Dekan erlässt eine begründete Verfügung. Eine Wiedereinreichung zu einem sp äteren Zeitpunkt ist möglich.
Begutachtung
der Habilita
-
tionsschrift

§ 13.

1 Die Beförderungskommission prüft die Habilitationsschrift und beauftragt die Guta chterinnen und Gutachter.
2 Die Habilitationsschrift wird von mindestens zwei Personen begut achtet, die Fakultätsmitg lieder oder emeritierte Professorinnen oder Pro fessoren sind. Eine Gutachterin oder ein Gutachter muss einer anderen in- oder ausländischen universitären Hochschule oder wissenschaftlichen Forschungseinrichtung angehören.
6
415.438 HabilO MeF
3 Die Gutachterinnen und Gutachter beurteilen die Eigenständigkeit und die akademische Qua lifikation der Habilitan din oder des Habilitan
- den sowie die Qualität der Forschun g, die wissenscha ftliche Relevanz, Originalität und Sorgfalt, die in der Habilitationsschrift zum Ausdruck kommen.
4 Die Beförderungskommission entsch eidet gestützt auf die eingehol
- ten Gutachten über die Annahme oder Ablehnung der Habilitations
- schrift zuhanden der Fakultätsversammlung.
5 Bei leichten Mängeln kann die Ha bilitationsschrift zur Überarbei
- tung zurückgegeben werden. Prüfung der mündlichen Habilitations leistung

§ 14.

1 Die mündliche Habilitationsleis tung besteht aus einem min
- destens zehnminütigen öffentlichen Probevortrag mit anschliessender Diskussion.
2 Für die Prüfung der mündlichen Ha bilitationsleistung muss ein Gre
- mium aus Fakultätsmitgliedern, Mitgliedern der Beförderungskommis
- sion und Ständevertretungen anwese nd sein. Ständevertretungen, die nicht habilitiert sind, nehmen mit beratender Stimme am Probevortrag teil.
3 Das Prüfgremium teilt der Beförderungskommission die Annahme oder Ablehnung der mündlichen Habilita tionsleistung mit. Fakultäts entscheid

§ 15.

1 Die Fakultätsversammlung besch liesst auf Antrag der Beför
- derungskommission über die Erte ilung der Venia Legendi zuhanden der Erweiterten Univ ersitätsleitung.
2 Über die Nichterteilung der Ve nia Legendi entscheidet die Fakul
- tätsversammlung in eigener Kompetenz. Umhabilitierung

§ 16.

1 Personen, die sich bereits an einer anderen Hochschule un
- ter vergleichbaren Bedingungen ha bilitiert haben, können sich umha
- bilitieren, wenn sie die Voraussetzungen von §
4 erfüllen.
2 Die Dekanin oder der Dekan prüft das Gesuch auf Vollständigkeit der Unterlagen und leitet es an den zuständigen Fachbereich sowie die Beförderungskommission mi t einer Empfehlung über das Eintreten wei
- ter.
3 Der Fachbereich prüft das Gesuch unter Rücksprache mit der Fach
- vertreterin oder dem Fachvertreter und gibt eine Empfehlung zuhanden der Beförderungskommission ab.
4 Die Beförderungskommission bestimmt zwei bis drei ihrer Mitglie
- der als Gutachterinnen oder Gutachte r, welche die eingereichten Unter
- lagen prüfen. Sie stellt gestützt auf das Ergebnis der Begutachtung An
- trag an die Fakul tätsversammlung.
5 Die mündliche Habilita tionsleistung entfällt.
7 HabilO MeF
415.438
6 Die Fakultätsversammlung beschliesst auf Antrag der Beförde rungskommission über di e Erteilung der Venia Legendi zuhanden der Erweiterten Uni versitätsleitung.
7 Über die Nichterteilung der Ve nia Legendi entscheidet die Fakul tätsversammlung in eigener Kompetenz.
Antritts
-
vorlesung

§ 17.

Die Privatdozentin oder der Pr ivatdozent kann in der Regel innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Venia Legendi eine öffentliche Antrittsvorlesung halten, sofern sie oder er noch keine Antrittsvorlesung an der Universität Zü rich gehalten hat.
Publikation der
Habilitations
-
schrift

§ 18.

Soweit die Habilitati onsschrift nicht aus bereits publizierten Beiträgen besteht, ist sie innert zw eier Jahre nach Abschluss des Habili tationsverfahrens zu veröffentlichen. D. Schlussbestimmungen
Weitere
Bestimmungen

§ 19.

Für den Entzug der Venia Legendi und das weitere Vorgehen zum Einsichtsrecht und Rechtsschutz gelten §§
21–26 RVO Habil.
Inkrafttreten

§ 20.

1 Diese Habilitationsordnung trit t unter Vorbehalt der Geneh migung
2 durch die Erweiterte Universitätsleitung am 1. Dezember 2020 in Kraft.
2 Für die vor dem Datum des Inkrafttretens eingereichten Habilita tionsgesuche gilt die Habilitationsordnung de r Medizinischen Fakultät der Universität Zürich vom 30. August 2004.
3 Für bis zwölf Monate nach Inkra fttreten dieser Habilitationsord nung an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich eingereichte Habilitationen genügen die nach de r früheren Habilitationsordnung gel tenden Anforderungen an di e Publikationen gemäss §
5 und die Lehr leistungen gemäss §
6.
4 Vorbehalten bleibt die RVO Habil.
1 OS 75, 509 ; Begründung siehe ABl 2020-09-11 .
2 Von der Erweiterten Universitätsleit ung genehmigt am
1. September 2020.
3 LS 415.11 .
4 LS 415.111 .
5 LS 415.23 .
Version: 01.12.2020
Anzahl Änderungen: 0

Habilitationsordnung der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

1 HabilO MeF
415.438 Habilitationsordnung der Medizinischen Fakultät der Universi tät Zürich (HabilO MeF) (vom 13. Mai 2020)
1 Die Fakultätsversammlung, gestützt auf §
34 Abs. 3 Ziff. 2 des Universitätsgesetzes vom 15. März
1998 (UniG)
3 und §
27 Abs. 1 der Rahmenverordnung über die Habili tation der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO Habil)
5 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Regelungs
-
bereich

§ 1.

1 Diese Habilitationsordnung setzt die Rahmenverordnung über die Habilitation an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO Habil) für die Medizinische Fakultät um.
2 Sie regelt die spezifischen Vora ussetzungen zur Erlangung der Ve nia Legendi für ein bestimmtes Lehrgebiet an der Medizinischen Fakul tät.
3 Soweit diese Habilitationsordnung keine Bestimmung en enthält, gilt unmittelbar die RVO Habil.
Zweck der
Habilitation

§ 2.

1 Die Habilitation dient der Förd erung des wissenschaftlichen Nachwuchses im Hinblick auf dessen Qualifikation für leitende wissen schaftliche und klinisch-wissenscha ftliche Positionen an Hochschulen, Spitälern und wissenschaftlichen Fo rschungseinrichtungen des In- und Auslands.
2 Die Medizinische Fakultät legt besonderen Wert auf die Chancen gleichheit, insbesondere auf die Fö rderung des weiblichen wissenschaft lichen Nachwuchses, und bekennt sich zur Gleichstellungspolitik der Universität Zürich.
3 Mit der Habilitation erhalten wissenschaftlich ausgewiesene Perso nen eine Lehrbefugnis (Venia Lege ndi) für ein bestimmtes Lehrgebiet an der Medizinischen Fakultät und we rden zu Privatdozentinnen oder Privatdozenten ernannt.
2
415.438 HabilO MeF Rechtsstellung der Privat dozentinnen und Privat dozenten

§ 3.

1 Die Venia Legendi wird auf Dauer erteilt.
2 Die Lehrtätigkeit von Privatdozentinnen und Privatdozenten rich
- tet sich nach §§
12 und 12 a der Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998 (UniO)
4 .
3 Die Fakultät sorgt dafür, dass die Privatdozentinnen und Privatdo
- zenten, die in Institutionen der Un iversitären Medizin Zürich (UMZH) akademisch tätig sind, angemessen an der Lehre im Rahmen der Stu
- dienprogramme in Human-, Zahn- ode r Chiropraktischer Medizin betei
- ligt werden. B. Habilitation Allgemeine Voraus setzungen

§ 4.

Voraussetzungen für die Habilitation sind: a. erfolgreicher Abschluss auf der Doktoratsstufe an der Universität Zürich oder an einer anderen inoder ausländischen universitären Hochschule oder wissenschaftliche n Forschungseinrichtung mit der Befugnis zur Führung de s entsprechenden Titels, b. ausgewiesene akademische und bei entsprechenden Lehrgebieten klinische Qualifikation im Fa chgebiet der Habilitation, c. wissenschaftliche Publikationstätigkeit, d. nachgewiesene Lehrtätigkeit und pädagogisch-didaktische Fähig
- keiten. Publikations tätigkeit

§ 5.

1 Die Habilitandin oder der Habilitand muss eine fortlaufende wissenschaftliche Leistung nachweisen , die sich in der Publikationsliste widerspiegelt.
2 Mindestens 15 Originalpublikatione n müssen in international aner
- kannten peer-reviewed Fachzeitschr iften erschienen oder zur Publika
- tion angenommen worden sein.
3 Bei mindestens acht Originalpub likationen muss die Erst- oder Letztautorschaft der Habilitandin oder des Habilitanden vorliegen. Davon darf bei höchstens drei dies er Publikationen eine Co-Erst- oder Co-Letztautorschaft vorliegen.
4 Die Beförderungskommission entsch eidet über die Erfüllung der Anforderungen. Dabei kann sie in begründeten Ausnahmefällen, ins
- besondere bei Publikationen in he rausragenden, fachübergreifenden Zeitschriften, auf die Erfüllung ei nzelner Anforderungen verzichten.
5 In den von der Habilitandin ode r vom Habilitanden ausgewählten fünf besten Arbeiten muss der ge leistete Beitrag sowie die Bedeutung der Arbeit summarisch skizziert werden.
3 HabilO MeF
415.438
6 «Case reports» sowie Kommentare und weitere kurze Mitteilungen an die Redaktionsleitung werden ni cht als Originalpublikationen ange rechnet.
Lehrtätigkeit

§ 6.

1 Die Habilitandin oder der Hab ilitand hat nachzuweisen, dass sie oder er in den letzten drei Jahren Lehrveranstaltungen und/oder Lehrtätigkeiten von mindestens 28 Stunden im Rahmen der Studien programme in Human-, Zahn- oder Chiropraktischer Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Züri ch durchgeführt hat.
2 Die Prodekanin oder der Prodek an Lehre kann in fachlich begrün deten Ausnahmefällen auf Antrag de r Gesuchstellerin oder des Gesuch stellers die Lehrleistung im gleichen Umfang an anderen Fakultäten der Universität Zürich oder an einer anderen Universität innerhalb des Bil dungsnetzwerks Medizin anerkennen.
3 Als Teil der erforderlichen Lehrle istung werden von der Habilitan din oder dem Habilitanden betreute abgeschlossene Masterarbeiten an gerechnet.
4 Das Studiendekanat der Medizinisc hen Fakultät legt fest, welche Lehrveranstaltungen und Lehrtätigk eiten im Sinne von Abs. 1–3 an rechenbar sind.
Weitere
Anforderungen

§ 7.

1 Die Habilitandin oder der Habilitand legt ihre oder seine Eigenständigkeit in Lehre, Forschung und gegebenenfalls in der Gesund heits- und Patientenver sorgung im Rahmen de s Habilitationsgesuchs dar.
2 Die Fähigkeit, das Fachgebiet angemessen universitär zu vertreten, wird in erster Linie mittels akademischer Kriterien erfasst. Dazu gehö ren die Einwerbung von kompetitiven Drittmi tteln, Patentanmeldun gen, Auslandaufenthalte, internationa le Vernetzung, Vortragstätigkeit an internationalen wissenschaftlich en Tagungen, Auszeichnungen, Preise sowie weitere akademische Leistungen.
3 Will die Kandidatin oder der Kandidat in einem klinischen Fach habilitieren, verfügt sie oder er über eine abgeschlossene fachärztliche Weiterbildung im Fachgebiet der Hab ilitation und weist, wo vorhanden, einen entsprechenden, in der Schwei z anerkannten Titel als Fachärztin oder Facharzt vor.
4 Die Beförderungskommission ents cheidet über die Erfüllung der Anforderungen. Dabei kann sie in be gründeten Ausnahmefällen auf ein zelne Anforderungen verzichten.
Habilitations
-
schrift

§ 8.

1 Die Habilitationsschrift besteh t in der Regel aus einer kumu lativen Habilitation, di e nach thematischen Schwerpunkten gegliedert ist, sowie einer allgemeinen Einführung und Schlussdiskussion. Sie kann auf Deutsch oder Englisch verfasst werden.
4
415.438 HabilO MeF
2 Die Habilitationsschrift kann nach vorgängiger Erlaubnis durch die Präsidentin oder den Präsidente n der Beförderungskommission als Monografie eingereicht werden.
3 Die Habilitationsschrift darf nur Publikationen umfassen, die nicht bereits für andere wissenschaftliche Qualifikationsarbeiten (z. B. Disser
- tation) verwendet wurden.
4 Der wissenschaftliche Beitrag der Habilitationsschrift muss einem internationalen Vergleich im Fachge biet standhalten und neue Ergeb
- nisse und Erkenntnisse enthalten, die durch wissenschaftlich anerkannte Methoden erarbeitet wurden.
5 Die Originalität und Relevanz der erarbeiteten Ergebnisse und Erkenntnisse müssen in der Schlussd iskussion der Habi litationsschrift hervorgehoben werden. Mündliche Habilitations leistung

§ 9.

1 Die mündliche Habilitationsleis tung besteht aus einem öffent
- lichen Probevortrag von in der R egel mindestens zehn Minuten. Die Probevorträge werden im Rahmen von Habilitationssymposien, die durch die Medizinische Fakultät organisiert werden, gehalten.
2 Die Habilitandin oder der Habilit and soll ein abgegrenztes Thema auf wissenschaftlichem Niveau verständlich darlegen und ihre oder seine didaktischen Fähigkeite n unter Beweis stellen.
3 Im Anschluss an den öffentliche n Probevortrag findet eine Diskus
- sion darüber statt.
4 Bei Ablehnung der mündlichen Hab ilitationsleistung kann sie ein
- mal wiederholt werden. C. Habilitationsverfahren Zweck

§ 10.

Das Habilitationsverfahren dien t der Prüfung der Befähigung, ein Fachgebiet in Forschung und Le hre selbstständig an der Universi
- tät zu vertreten. Anforderungen an das Habilita tionsgesuch

§ 11.

Das Habilitationsgesuch muss folgende Unterlagen umfassen: a. Habilitationsschrift mit einer Zusammenfassung im Umfang von höchstens 300 Worten sowie eine Selbstdeklaration, dass die Arbeit eigenständig, in eigenen Worten und ohne unerlaubte Hilfe verfasst wurde, b. Curriculum Vitae, mit Angaben zu allfälligen Preisen und Auszeich
- nungen, c. Publikationsverzeichnis, mit Be zeichnung der fünf besten Arbeiten gemäss §
5 Abs. 5,
5 HabilO MeF
415.438 d. Drittmittelverzeichnis, mit Angab e der Rolle (haupt- oder mitantrag stellend), e. Liste von höchstens vier infr age kommenden Gutachterinnen oder Gutachtern (in der Regel geschlechtsparitätisch), je zwei interne (Universität Zürich) und zwei externe; die Beziehungen zu den Ge nannten sind offenzulegen mit eine r Erklärung der Habilitandin oder des Habilitanden, dass kein Ausstandsgrund vorliegt, f. Nachweis über bisherige Lehrtäti gkeit und pädagogisch-didaktische Fähigkeiten sowie Angaben zu betreuten Bachelor- oder Master arbeiten und Dissertationen, g. Doktoratsurkunde; bei klinisch tä tigen Personen zusätzlich Facharzt titel gemäss §
7 Abs. 3, h. Erklärung, ob bereits ein Habilitationsverfahren an einer anderen Hochschule eröffnet wurde, i. Nachweis und Erläuterung der Ve rbindung zur Universität Zürich, zu einem der universitären Spitäler oder der Lehr- und Partnerspitä ler der Medizinischen Fakultät, j. das Gutachten der Fachvertreterin oder des Fachvertreters.
Einleitung des
Verfahrens

§ 12.

1 Das vollständige Habilitationsge such wird der Dekanin oder dem Dekan eingereicht.
2 Die Dekanin oder der Dekan prüft das Gesuch auf Vollständigkeit der Unterlagen und leitet es an de n zuständigen Fac hbereich mit einer Empfehlung über das Eintreten weiter.
3 Die Fachvertreterin oder der Fach vertreter des zuständigen Fach bereichs vertritt das Gesuch vor den Mitgliedern des Fachbereichs.
4 Fällt die Prüfung der eingereichten Unterlag en durch die Mitglie der des Fachbereichs positiv aus, wird das Habilitationsgesuch an die Beförderungskommission weitergeleitet.
5 Sind die Anforderungen für die Durchführung des Habilitations verfahrens offensichtlich nicht erfüll t, stellt der Fachbereich einen be gründeten Antrag an die Dekanin oder den Dekan auf Nichteintreten. Die Dekanin oder der Dekan erlässt eine begründete Verfügung. Eine Wiedereinreichung zu einem sp äteren Zeitpunkt ist möglich.
Begutachtung
der Habilita
-
tionsschrift

§ 13.

1 Die Beförderungskommission prüft die Habilitationsschrift und beauftragt die Guta chterinnen und Gutachter.
2 Die Habilitationsschrift wird von mindestens zwei Personen begut achtet, die Fakultätsmitg lieder oder emeritierte Professorinnen oder Pro fessoren sind. Eine Gutachterin oder ein Gutachter muss einer anderen in- oder ausländischen universitären Hochschule oder wissenschaftlichen Forschungseinrichtung angehören.
6
415.438 HabilO MeF
3 Die Gutachterinnen und Gutachter beurteilen die Eigenständigkeit und die akademische Qua lifikation der Habilitan din oder des Habilitan
- den sowie die Qualität der Forschun g, die wissenscha ftliche Relevanz, Originalität und Sorgfalt, die in der Habilitationsschrift zum Ausdruck kommen.
4 Die Beförderungskommission entsch eidet gestützt auf die eingehol
- ten Gutachten über die Annahme oder Ablehnung der Habilitations
- schrift zuhanden der Fakultätsversammlung.
5 Bei leichten Mängeln kann die Ha bilitationsschrift zur Überarbei
- tung zurückgegeben werden. Prüfung der mündlichen Habilitations leistung

§ 14.

1 Die mündliche Habilitationsleis tung besteht aus einem min
- destens zehnminütigen öffentlichen Probevortrag mit anschliessender Diskussion.
2 Für die Prüfung der mündlichen Ha bilitationsleistung muss ein Gre
- mium aus Fakultätsmitgliedern, Mitgliedern der Beförderungskommis
- sion und Ständevertretungen anwese nd sein. Ständevertretungen, die nicht habilitiert sind, nehmen mit beratender Stimme am Probevortrag teil.
3 Das Prüfgremium teilt der Beförderungskommission die Annahme oder Ablehnung der mündlichen Habilita tionsleistung mit. Fakultäts entscheid

§ 15.

1 Die Fakultätsversammlung besch liesst auf Antrag der Beför
- derungskommission über die Erte ilung der Venia Legendi zuhanden der Erweiterten Univ ersitätsleitung.
2 Über die Nichterteilung der Ve nia Legendi entscheidet die Fakul
- tätsversammlung in eigener Kompetenz. Umhabilitierung

§ 16.

1 Personen, die sich bereits an einer anderen Hochschule un
- ter vergleichbaren Bedingungen ha bilitiert haben, können sich umha
- bilitieren, wenn sie die Voraussetzungen von §
4 erfüllen.
2 Die Dekanin oder der Dekan prüft das Gesuch auf Vollständigkeit der Unterlagen und leitet es an den zuständigen Fachbereich sowie die Beförderungskommission mi t einer Empfehlung über das Eintreten wei
- ter.
3 Der Fachbereich prüft das Gesuch unter Rücksprache mit der Fach
- vertreterin oder dem Fachvertreter und gibt eine Empfehlung zuhanden der Beförderungskommission ab.
4 Die Beförderungskommission bestimmt zwei bis drei ihrer Mitglie
- der als Gutachterinnen oder Gutachte r, welche die eingereichten Unter
- lagen prüfen. Sie stellt gestützt auf das Ergebnis der Begutachtung An
- trag an die Fakul tätsversammlung.
5 Die mündliche Habilita tionsleistung entfällt.
7 HabilO MeF
415.438
6 Die Fakultätsversammlung beschliesst auf Antrag der Beförde rungskommission über di e Erteilung der Venia Legendi zuhanden der Erweiterten Uni versitätsleitung.
7 Über die Nichterteilung der Ve nia Legendi entscheidet die Fakul tätsversammlung in eigener Kompetenz.
Antritts
-
vorlesung

§ 17.

Die Privatdozentin oder der Pr ivatdozent kann in der Regel innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Venia Legendi eine öffentliche Antrittsvorlesung halten, sofern sie oder er noch keine Antrittsvorlesung an der Universität Zü rich gehalten hat.
Publikation der
Habilitations
-
schrift

§ 18.

Soweit die Habilitati onsschrift nicht aus bereits publizierten Beiträgen besteht, ist sie innert zw eier Jahre nach Abschluss des Habili tationsverfahrens zu veröffentlichen. D. Schlussbestimmungen
Weitere
Bestimmungen

§ 19.

Für den Entzug der Venia Legendi und das weitere Vorgehen zum Einsichtsrecht und Rechtsschutz gelten §§
21–26 RVO Habil.
Inkrafttreten

§ 20.

1 Diese Habilitationsordnung trit t unter Vorbehalt der Geneh migung
2 durch die Erweiterte Universitätsleitung am 1. Dezember 2020 in Kraft.
2 Für die vor dem Datum des Inkrafttretens eingereichten Habilita tionsgesuche gilt die Habilitationsordnung de r Medizinischen Fakultät der Universität Zürich vom 30. August 2004.
3 Für bis zwölf Monate nach Inkra fttreten dieser Habilitationsord nung an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich eingereichte Habilitationen genügen die nach de r früheren Habilitationsordnung gel tenden Anforderungen an di e Publikationen gemäss §
5 und die Lehr leistungen gemäss §
6.
4 Vorbehalten bleibt die RVO Habil.
1 OS 75, 509 ; Begründung siehe ABl 2020-09-11 .
2 Von der Erweiterten Universitätsleit ung genehmigt am
1. September 2020.
3 LS 415.11 .
4 LS 415.111 .
5 LS 415.23 .
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