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Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz

1 Interkantonale Prüfung von Os teopathinnen und Osteopathen – R
811.241 Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Oste opathen in der Schweiz (vom 23. November 2006)
1 Die Schweizerische Konferenz de r kantonalen Gesundheitsdirektorin nen und -direktoren (GDK), gestützt auf Art.
2, 4 und 5 Abs. 3 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildung sabschlüssen vom 18. Februar
1993
2 sowie die GDK-Statuten vom 13. Dezember 2003 und den Grund satzbeschluss der GDK vom 21. November 2002,
4 beschliesst: I. Abschnitt: Allgem eine Bestimmungen
Gegenstand
und Zweck Art.
1
1 Die GDK führt die interkan tonale Prüfung der Osteo pathinnen und Osteopathen in der gesamten Schweiz durch. Sie kann diese Aufgabe an Dritte übertragen.
2 Die Einführung der interkantona len Prüfung bezweckt die Ge währleistung der Qualität der beru flichen Fähigkeiten und der klini schen Erfahrung der I nhaberinnen und Inhaber ei nes interkantonalen Diploms in Osteopathie auf einem einheitlichen Niveau.
Diplom
und Titel Art.
2
1 Wer die interkantonale Prüfung bestanden hat, erhält auf Antrag der Prüfungskommission das von der GDK ausgestellte inter kantonale Diplom. Das Diplom is t von der Präsidentin oder dem Präsidenten der interkantonalen Prüfungskommission sowie von der Präsidentin oder dem Präsid enten der GDK unterzeichnet.
2 Die Inhaberinnen und Inhaber ei nes anerkannten Diploms gemäss Abs. 1 sind berechtigt, den geschützt en Titel «Osteopathin/Osteopath» zu tragen. Sie sind berechtigt, de m Titel den Vermerk «mit schweize risch anerkanntem Diplom» hinzuzufügen.
4
Kompetenzen Art.
3
1 Die Diplominhaberinnen undinhaber sind in der Lage a. ihre berufliche Tätigkeit nach den neuesten Erkenntnissen der Wissenschaft und der Technik sowi e unter Einbezug ethischer und wirtschaftlicher Aspekte selbstst ändig, verantwortlich und inter disziplinär auszuüben,
2
811.241 Interkantonale Prüfung von Os teopathinnen und Osteopathen – R b. Informationen und Forschungsergeb nisse aus ihrem Fachgebiet zu analysieren, kritisch zu werten und umzusetzen, c. mit Patientinnen und Patienten und anderen Beteiligten sach- und zielgerichtet zu kom munizieren, insbesondere über Befunde und deren Interpretation, d. Patientinnen und Patienten in Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe zu betreuen, e. den Kompetenzen anderer aner kannter Gesundheitsberufe Rech
- nung zu tragen, f. ihre Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen des Gesundheits
- wesens in der berufliche n Tätigkeit umzusetzen, g. die Grenzen osteopathischer Täti gkeit zu erkennen und zu wahren.
2 Sie sind insbesondere fähig a. eine Anamnese zu erheben, b. eine klinische Unte rsuchung durchzuführen, c. Krankheitsbilder benachbarter Berufsfelder zu erkennen, d. auf dieser Basis eine Differentiald iagnose zu stellen, die eine Ent
- scheidung über die Übernahme der osteopathischen Behandlung und/oder eine Verweisung der Patien tin/des Patienten an eine Ärz
- tin oder einen Arzt zur Behandlung oder zwecks weiterer Abklä
- rungen ermöglicht, e. in ihrem Berufsfeld auftreten de Gesundheitsstörungen und Krank
- heiten zu behandeln.
3 Sie kennen die für die Berufsau sübung relevanten grundlegenden Strukturen und Funktionsmechanis men des menschlichen Körpers von der molekularen Ebene bis zum Gesamtorganismus in allen seinen Entwicklungsphasen und im gesamt en Spektrum vom gesunden bis zum kranken Zustand.
4 Die Kompetenzen sind im Fäch er- und Lernzielkatalog (Art.
19) im Einzelnen beschrieben. II. Abschnitt: Interkanto nale Prüfungskommission Zusammen setzung Art.
4
1 Die GDK setzt für die einhei tliche Prüfung eine Inter
- kantonale Prüfung skommission ein.
3 Interkantonale Prüfung von Os teopathinnen und Osteopathen – R
811.241
2 Die Prüfungskommission besteht aus einer Juristin oder einem Juristen im Vorsitz, vier Osteop athinnen oder Osteopathen, einer Chiropraktorin oder einem Chiropraktor und drei Ärztinnen oder Ärzten, von denen zwei das Fähigk eitsprogramm in Manueller Medi zin SAMM absolviert haben müssen. Sie umfasst weiter eine Juristin oder einen Juristen als Ersatzvorsitzende sowie als Ersatzmitglieder höchstens vier Osteopathinnen ode r Osteopathen, zwei Chiroprakto rinnen oder Chiropraktoren sowie dr ei Ärztinnen oder Ärzte gemäss Satz 1. Mit Ausnahme der (Ersatz- )Vorsitzenden verfü gen alle Mitglie der über eine mindestens dreijährig e einschlägige Berufserfahrung.
3 Die Kommission kann zur Vorberei tung der Prüfung Expertinnen und Experten beiziehen.
Wahl der
Prüfungs
-
kommission Art.
5 Die Prüfungskommission wird nach Anhören des Schwei zerischen Verbands der Osteopathen (SVO-FSO), der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) und der Schweizerischen Chiro praktorengesellschaft (SCG) vom Vorstand der GDK für eine Amts dauer von vier Jahren gewählt.
Aufsicht Art.
6 Aufsichtsorgan der Prüfungs kommission ist der Vorstand der GDK. III. Abschnitt: Organisation der interkantonalen Prüfungen
Durchführung
der Prüfungen Art.
7
1 Die Prüfungskommission bestim mt im Einvernehmen mit dem Vorstand der GDK je weils den Ort für die interkantonalen Prü fungen und organisiert sie.
2 Sie kann die Organisation vor Or t einer Einrichtung übertragen, die über die für die Durchführung der Prüfungen erforderliche Infra struktur und Versicherungsschutz verfügt.
3 Die Prüfungen (Art.
12) finden in der Regel ei nmal jährlich statt. Die GDK publiziert die Termine.
Anmeldung zu
den Prüfungen Art.
8
1 Anmeldungen zur Prüfung sind jeweils spätestens acht Wochen vor dem Beginn der Prüfungen mit den nach Art.
11 für die Zulassung zur Prüfung erforderlic hen Nachweisen an das Zentral
2 Bei verschuldeter Vers pätung wird die Kand idatin oder der Kan didat nicht zur Prüfung zugelassen.
4
811.241 Interkantonale Prüfung von Os teopathinnen und Osteopathen – R
3 Das Zentralsekretariat der GDK leitet die Anmeldungen mit sämtlichen Unterlagen an die Pr üfungskommission weiter, die der Kandidatin oder dem Ka ndidaten ihre Entscheidung über die Zulas
- sung zur Prüfung durch das Zent ralsekretariat der GDK mitteilt. Prüfungs gebühren Art.
9
1 Der Vorstand der GDK setzt kostendeckende Gebühren fest.
2 Die Prüfungsgebühr ist innerhalb von 10 Tage n nach Erhalt der Zulassung zur Prüfung an das Zentralsekretariat der GDK zu zahlen.
3 Die entrichtete Prüfungsgebühr wi rd unter Abzug eines dem bis
- herigen Aufwand entsprechenden Betr ages zurückerstattet, wenn die Abmeldung bis spätestens eine Wo che vor Prüfungsbeginn oder der Rücktritt während der Prüfung au s gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen erfolgt. Die Prüfun gsgebühr verfällt und eine nicht bezahlte Prüfungsgebüh r wird geschuldet, wenn die Abmeldung später als eine Woche vor Prüfungsbeginn oder der Rücktritt von der begon
- nenen Prüfung ohne einen wichtigen Grund erfolgt.
4 Bei Nichtbestehen der Prüfung ve rfällt die Prüfungsgebühr eben
- falls.
5 Bei Wiederholung der Prüfung is t die Prüfungsgebühr erneut zu entrichten. IV. Abschnitt: Prüfungsverfahren Grundsatz Art.
10 Um das interkantonale Diplom zu erlangen, ist die inter
- kantonale Prüfung zu best ehen, die in zwei Teilen abgelegt wird. Der erste Teil der Prüfung bezweckt, si cherzustellen, da ss die Kandidatin
- nen und Kandidaten über die notwe ndigen naturwisse nschaftlichen sowie medizinischen Grundlagen fü r den klinischen Abschnitt der Ausbildung verfügen. Der zweite Teil der Prüfung hat vorwiegend die klinischen und praktischen Fähigk eiten der Kandidatinnen und Kandi
- daten zum Gegenstand. Zulassung zur interkantonalen Prüfung Art.
11
1 Zum ersten Teil der interk antonalen Prüfung wird zuge
- lassen, wer a. vertrauenswürdig ist (Vorlage eines aktuellen Auszuges aus dem Zentralstrafregister), b. im Besitz einer eidgenössischen oder einer eidgenössisch anerkann
- ten Matura, eines von der Eidge nössischen Maturitätskommission gegenüber der Matura al s gleichwertig anerka nnten ausländischen Ausweises oder eines schweizerisc hen oder gleichwertigen auslän
- dischen Hochschuldiploms ist und
5 Interkantonale Prüfung von Os teopathinnen und Osteopathen – R
811.241 c. eine Vollzeitausbildung in Oste opathie von mindestens sechs Semes tern oder in einem entspreche nden Leistungsumfang erfolgreich abgeschlossen hat.
2 Zum zweiten Teil der interkant onalen Prüfung wird zugelassen, wer a. den ersten Teil der Prüfung (Abs. 1) bestanden hat und b. über einen Ausbildungsabschluss in Osteopathie verfügt, der im Rahmen einer vollzeitlichen Ausb ildung von insgesamt fünf Jahren oder in einem entsprechenden Leist ungsumfang, einschliesslich einer Abschlussarbeit, an einer schweizerischen oder ausländischen Aus bildungsstätte mit Poliklinik erworben worden ist und c. im Anschluss an diesen Ausbildu ngsabschluss, unter der fachlichen Aufsicht einer Osteopathin oder eines Osteopathen mit interkan tonalem Diplom, ein Prak tikum in Osteopathie absolviert hat, das im Umfang mindestens zwei Jahren zu 100% entspricht.
Prüfung Art.
12 Im ersten Teil werden theoretische, im zweiten Teil theo retische und praktische Kenntnisse geprüft.
Erster Teil
der Prüfung:
Theorie Art.
13 Die Theorieprüfung erfolgt schriftlich und/oder mündlich aus dem Fächer- und Lernzielkatalog (Art.
19).
Zweiter Teil
der Prüfung:
Theorie Art.
14
1 Die Theorieprüfung erfolgt schriftlich aus dem Fächer- und Lernzielkatalog (Art.
19).
2 Anhand verschiedener klinischer Situationen wird mündlich ge prüft, ob ausreichend theoretische Kenntnisse für die klinische Tätig keit vorhanden sind.
Zweiter Teil
der Prüfung:
Praxis Art.
15
1 Die praktische Prüfung bezieht sich auf a. die Beherrschung der klinischen Verfahren, b. die Fähigkeit, klinische Situationen zu beurteilen, c. praktische Demonstrationen.
2 In der praktischen Prüfung ist eine vollständige Untersuchung der Patientin oder des Patienten, die so wohl das diagnostisc he als auch das therapeutische Verfahren beinhalt et, durchzuführen und dabei zu zei gen, dass die nach Art. 3 und dem Fä cher- und Lernzielkatalog erforder lichen Kompetenzen vorhanden sind.
3 Ausserdem hat die Kandidatin oder der Kandidat durch Erläu terung der methodische n Vorgehensweise zu begründen, warum die Behandlung übernommen bzw. dere n Übernahme abgelehnt wird.
4 Die Beherrschung der erlernten Te chniken wird an einer Patien tin oder einem Patienten gezeigt, di e von den Prüferinnen und Prüfern bestimmt werden.
6
811.241 Interkantonale Prüfung von Os teopathinnen und Osteopathen – R Nichtbestehen der Prüfung, Rücktritt von der Prüfung Art.
16
1 Wer eine Prüfung nicht besteht, kann frühestens zur nächsten ordentlichen Prüfung erneut zugelassen werden.
2 Eine Prüfung gilt als nicht best anden, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne Abmeldung oder wichtigen Grund der Prüfung fernbleibt oder eine begonne ne Prüfung nicht fortsetzt.
3 Eine Prüfung (Art. 12) kann höch stens zweimal wiederholt werden. Ausschluss von der Prüfung / Ungültigkeit der Prüfung Art.
17
1 Die Prüfungskommission kann Kandidatinnen oder Kan
- didaten, die sich während der Pr kommen lassen, von der begonnenen Prüfung ausschlies sen. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden.
2 Der Vorstand der GDK kann auf Antrag der Prüfungskommis
- sion die bestandene Prüf ung für ungültig erklären und das erteilte Dip
- lom aberkennen, wenn sich nachträgli ch herausstellt, dass das Diplom in unredlicher Weise erlangt wurd e oder die Prüfungsvoraussetzungen nicht erfüllt waren. V. Abschnitt: Prüfungsgegenstand Prüfungsinhalt Art.
18 Der Inhalt der Prüfungen rich tet sich nach dem Fächer- und Lernzielkatalog, in dem das Spektrum der Fähigkeiten und des Wissens abgesteckt ist, das für die interkantonale Prüfung voraus
- gesetzt wird. Fächer- und Lernzielkatalog Art.
19
1 Der Fächer- und Lernzielkata log wird vom Vorstand der GDK erlassen.
2 Auf Antrag der Prüfungskommission kann der Vorstand den Fächer- und Lernzielkatalog anpassen. VI. Abschnitt: Ablauf der Prüfungen Öffentlichkeit Art.
20
1 Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission kön
- nen Personen, die ein begründetes Interesse nachweisen, den Zutritt zu den Prüfungen gewähren.
7 Interkantonale Prüfung von Os teopathinnen und Osteopathen – R
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Schriftliche
und mündliche
Prüfungen Art.
21
1 Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht ange fertigt. Die Prüfungskommission be stimmt, welche Hilfsmittel dabei verwendet werden dürfen. Für jede sc hriftliche Prüfung bestimmt die oder der Vorsitzende der Kommis sion zwei Mitglieder (davon eine Osteopathin oder einen Osteopathe n), die die Arbeiten bewerten.
2 Für die Abnahme der mündlichen Pr üfungen gilt das gleiche Ver fahren.
3 Die Prüfungen werden je nach Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten in deutscher, französi scher oder italienischer Sprache abgenommen. Kann die Prüfungskom mission die Prüfungen weder in der nach Satz 1 gewünschten Sprac he noch in einer anderen Landes sprache anbieten, wird die Prüf ung auf Englisch durchgeführt.
Bewertung Art.
22
1 Der erste und der zweite Teil der interkantonalen Prü fung werden jeweils mit einer Note bewertet. 6 ist die beste Note, 1 die schlechteste. Wird sowohl schriftlic h als auch mündlich geprüft, ent spricht die Note dem Durchschni tt aus der Notengebung für den schriftlichen und mündlic hen Teil der Prüfung.
2 Für den schriftlichen Abschni tt und den mündlichen Abschnitt einschliesslich der prak tischen Prüfung (Art.
15) werden jeweils nur ganze Noten erteilt. Wird sowohl schr iftlich als auch mündlich geprüft, können sich als Durchschnitt auch halbe Noten ergeben.
3 Ein Teil der interkant onalen Prüfung gilt als bestanden, wenn in allen Prüfungsabschnitten im Durc hschnitt mindestens die Note 4,0 erreicht und im mündlichen Abschni tt einschliesslich der praktischen Prüfung (Art.
15) die Note 4 nicht unterschritten worden ist.
Prüfungs
-
richtlinien Art.
23 Der Vorstand der GDK verabs chiedet, auf Vorschlag der Prüfungskommission, Ri chtlinien über die Einz elheiten der Prüfung. VII. Abschnitt: Rechtsschutz
Beschwerde Art.
24
1 Gegen Entscheide der In terkantonalen Prüfungskom mission kann innerhalb von 30 Ta gen nach Bekanntgabe Beschwerde bei der Rekurskommission der ED K und der GDK erhoben werden.
2 Die Beschwerde ist schriftlic h begründet und mit einem Antrag versehen bei der Rekurskom mission einzureichen.
3 Im Übrigen finden die Vorschriften des Verwaltungsgerichts gesetzes
3 sinngemäss Anwendung.
8
811.241 Interkantonale Prüfung von Os teopathinnen und Osteopathen – R VIII. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen Praktizierende Osteopathin nen und Osteo pathen Art.
25
1 Osteopathinnen und Osteopath en, die bei Inkrafttreten dieses Reglements diesen Beruf be reits ausüben, können das interkan
- tonale Diplom gemäss Art.
2 dieses Reglements erwerben, wenn sie die praktische Prüfung des zweite n Teils der interkantonalen Prüfung (Art.
15) bestehen.
2 Die praktische Prüfung für pr aktizierende Osteopathinnen und Osteopathen muss innerhalb einer Fr ist von fünf Jahren ab Durchfüh
- rung der ersten interkantonalen Pr üfung absolviert werden, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2012.
3 Zur praktischen Prüfung zugela ssen werden Osteopathinnen und Osteopathen, die bei Inkrafttreten dieses Reglements den Beruf als Osteopathin/Osteopath ausgeübt haben, wenn sie bei der Zulassung zur Prüfung in einem Umfang al s Osteopathin oder Osteopath aus
- schliesslich tätig sind, der mindesten und a. über eine mindestens vierjährige vollzeitliche oder diesem Leis
- tungsumfang entsprechende theoretische und praktische Ausbil
- dung in Osteopathie verfügen oder b. einen auf einem anerkannten Physiotherapiediplom aufbauenden strukturierten berufsbegleite nden Ausbildungsgang von mindes
- tens 1800 Unterrichtsstunden in Osteopathie erfolgreich absolviert haben.
4 Ebenfalls zu dieser Prüfung zugelassen werden während der Übergangsfrist (Abs. 2) Osteopat hinnen und Osteopathen, die Abs. 3 lit. b erfüllen und nachweislich wä hrend fünf Jahren zu mindestens
50% den Beruf als Osteopathin od er Osteopath ausgeübt haben.
5 Für die Zulassung zur praktischen Prüfung ist ausserdem ein aktueller Auszug aus dem Zentralstrafregister vorzulegen. Beendigung der interkantonalen Prüfungen Art.
25 a
5
1 Die Durchführung des ersten Teils der interkantona
- len Prüfungen in Osteopathie ende t mit der Prüfungssession 2020.
2 Den zweiten Teil der interkanto nalen Prüfung kann ablegen, wer spätestens bis zur Prüfungssession 2021 zugelassen worden ist (Art.
11 Abs. 2) und sich zur Prüfung angemeldet hat (Art. 8).
3 Die Durchführung des zweiten Te ils der interkantonalen Prüfun
- gen endet spätestens mit der Prüfungssession 2023.
4 Die Anwendung von Art.
16 Abs.
3 ist ab dem Ende des ersten Teils der Prüfungen (Abs. 1) aus geschlossen. Ab dem Ende des zwei
- ten Teils der Prüfungen (Abs. 3) sind weder Art. 16 Abs. 3 noch Art. 7 Abs. 4 der VO Ausland der GDK vom 22. November 2012 anwendbar.
9 Interkantonale Prüfung von Os teopathinnen und Osteopathen – R
811.241 Art.
26
6
Inkrafttreten Art.
27 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
1 OS 63, 11 .
2 LS 410.4 .
3 SR 173.32 .
4 Fassung gemäss B vom 22. November 2012 ( OS 68, 26 ; ABl 2012-12-14 ). In Kraft seit 22. November 2012.
5 Eingefügt durch B vom 25. Mai 2018 ( OS 73, 279 ; ABl 2018-06-01 ). In Kraft seit 25. Mai 2018.
6 Aufgehoben durch B vom 25. Mai 2018 ( OS 73, 279 ; ABl 2018-06-01 ). In Kraft seit 25. Mai 2018.
Version: 25.05.2018
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Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz

1 Interkantonale Prüfung von Os teopathinnen und Osteopathen – R
811.241 Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Oste opathen in der Schweiz (vom 23. November 2006)
1 Die Schweizerische Konferenz de r kantonalen Gesundheitsdirektorin nen und -direktoren (GDK), gestützt auf Art.
2, 4 und 5 Abs. 3 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildung sabschlüssen vom 18. Februar
1993
2 sowie die GDK-Statuten vom 13. Dezember 2003 und den Grund satzbeschluss der GDK vom 21. November 2002,
4 beschliesst: I. Abschnitt: Allgem eine Bestimmungen
Gegenstand
und Zweck Art.
1
1 Die GDK führt die interkan tonale Prüfung der Osteo pathinnen und Osteopathen in der gesamten Schweiz durch. Sie kann diese Aufgabe an Dritte übertragen.
2 Die Einführung der interkantona len Prüfung bezweckt die Ge währleistung der Qualität der beru flichen Fähigkeiten und der klini schen Erfahrung der I nhaberinnen und Inhaber ei nes interkantonalen Diploms in Osteopathie auf einem einheitlichen Niveau.
Diplom
und Titel Art.
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1 Wer die interkantonale Prüfung bestanden hat, erhält auf Antrag der Prüfungskommission das von der GDK ausgestellte inter kantonale Diplom. Das Diplom is t von der Präsidentin oder dem Präsidenten der interkantonalen Prüfungskommission sowie von der Präsidentin oder dem Präsid enten der GDK unterzeichnet.
2 Die Inhaberinnen und Inhaber ei nes anerkannten Diploms gemäss Abs. 1 sind berechtigt, den geschützt en Titel «Osteopathin/Osteopath» zu tragen. Sie sind berechtigt, de m Titel den Vermerk «mit schweize risch anerkanntem Diplom» hinzuzufügen.
4
Kompetenzen Art.
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1 Die Diplominhaberinnen undinhaber sind in der Lage a. ihre berufliche Tätigkeit nach den neuesten Erkenntnissen der Wissenschaft und der Technik sowi e unter Einbezug ethischer und wirtschaftlicher Aspekte selbstst ändig, verantwortlich und inter disziplinär auszuüben,
2
811.241 Interkantonale Prüfung von Os teopathinnen und Osteopathen – R b. Informationen und Forschungsergeb nisse aus ihrem Fachgebiet zu analysieren, kritisch zu werten und umzusetzen, c. mit Patientinnen und Patienten und anderen Beteiligten sach- und zielgerichtet zu kom munizieren, insbesondere über Befunde und deren Interpretation, d. Patientinnen und Patienten in Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe zu betreuen, e. den Kompetenzen anderer aner kannter Gesundheitsberufe Rech
- nung zu tragen, f. ihre Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen des Gesundheits
- wesens in der berufliche n Tätigkeit umzusetzen, g. die Grenzen osteopathischer Täti gkeit zu erkennen und zu wahren.
2 Sie sind insbesondere fähig a. eine Anamnese zu erheben, b. eine klinische Unte rsuchung durchzuführen, c. Krankheitsbilder benachbarter Berufsfelder zu erkennen, d. auf dieser Basis eine Differentiald iagnose zu stellen, die eine Ent
- scheidung über die Übernahme der osteopathischen Behandlung und/oder eine Verweisung der Patien tin/des Patienten an eine Ärz
- tin oder einen Arzt zur Behandlung oder zwecks weiterer Abklä
- rungen ermöglicht, e. in ihrem Berufsfeld auftreten de Gesundheitsstörungen und Krank
- heiten zu behandeln.
3 Sie kennen die für die Berufsau sübung relevanten grundlegenden Strukturen und Funktionsmechanis men des menschlichen Körpers von der molekularen Ebene bis zum Gesamtorganismus in allen seinen Entwicklungsphasen und im gesamt en Spektrum vom gesunden bis zum kranken Zustand.
4 Die Kompetenzen sind im Fäch er- und Lernzielkatalog (Art.
19) im Einzelnen beschrieben. II. Abschnitt: Interkanto nale Prüfungskommission Zusammen setzung Art.
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1 Die GDK setzt für die einhei tliche Prüfung eine Inter
- kantonale Prüfung skommission ein.
3 Interkantonale Prüfung von Os teopathinnen und Osteopathen – R
811.241
2 Die Prüfungskommission besteht aus einer Juristin oder einem Juristen im Vorsitz, vier Osteop athinnen oder Osteopathen, einer Chiropraktorin oder einem Chiropraktor und drei Ärztinnen oder Ärzten, von denen zwei das Fähigk eitsprogramm in Manueller Medi zin SAMM absolviert haben müssen. Sie umfasst weiter eine Juristin oder einen Juristen als Ersatzvorsitzende sowie als Ersatzmitglieder höchstens vier Osteopathinnen ode r Osteopathen, zwei Chiroprakto rinnen oder Chiropraktoren sowie dr ei Ärztinnen oder Ärzte gemäss Satz 1. Mit Ausnahme der (Ersatz- )Vorsitzenden verfü gen alle Mitglie der über eine mindestens dreijährig e einschlägige Berufserfahrung.
3 Die Kommission kann zur Vorberei tung der Prüfung Expertinnen und Experten beiziehen.
Wahl der
Prüfungs
-
kommission Art.
5 Die Prüfungskommission wird nach Anhören des Schwei zerischen Verbands der Osteopathen (SVO-FSO), der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) und der Schweizerischen Chiro praktorengesellschaft (SCG) vom Vorstand der GDK für eine Amts dauer von vier Jahren gewählt.
Aufsicht Art.
6 Aufsichtsorgan der Prüfungs kommission ist der Vorstand der GDK. III. Abschnitt: Organisation der interkantonalen Prüfungen
Durchführung
der Prüfungen Art.
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1 Die Prüfungskommission bestim mt im Einvernehmen mit dem Vorstand der GDK je weils den Ort für die interkantonalen Prü fungen und organisiert sie.
2 Sie kann die Organisation vor Or t einer Einrichtung übertragen, die über die für die Durchführung der Prüfungen erforderliche Infra struktur und Versicherungsschutz verfügt.
3 Die Prüfungen (Art.
12) finden in der Regel ei nmal jährlich statt. Die GDK publiziert die Termine.
Anmeldung zu
den Prüfungen Art.
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1 Anmeldungen zur Prüfung sind jeweils spätestens acht Wochen vor dem Beginn der Prüfungen mit den nach Art.
11 für die Zulassung zur Prüfung erforderlic hen Nachweisen an das Zentral
2 Bei verschuldeter Vers pätung wird die Kand idatin oder der Kan didat nicht zur Prüfung zugelassen.
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811.241 Interkantonale Prüfung von Os teopathinnen und Osteopathen – R
3 Das Zentralsekretariat der GDK leitet die Anmeldungen mit sämtlichen Unterlagen an die Pr üfungskommission weiter, die der Kandidatin oder dem Ka ndidaten ihre Entscheidung über die Zulas
- sung zur Prüfung durch das Zent ralsekretariat der GDK mitteilt. Prüfungs gebühren Art.
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1 Der Vorstand der GDK setzt kostendeckende Gebühren fest.
2 Die Prüfungsgebühr ist innerhalb von 10 Tage n nach Erhalt der Zulassung zur Prüfung an das Zentralsekretariat der GDK zu zahlen.
3 Die entrichtete Prüfungsgebühr wi rd unter Abzug eines dem bis
- herigen Aufwand entsprechenden Betr ages zurückerstattet, wenn die Abmeldung bis spätestens eine Wo che vor Prüfungsbeginn oder der Rücktritt während der Prüfung au s gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen erfolgt. Die Prüfun gsgebühr verfällt und eine nicht bezahlte Prüfungsgebüh r wird geschuldet, wenn die Abmeldung später als eine Woche vor Prüfungsbeginn oder der Rücktritt von der begon
- nenen Prüfung ohne einen wichtigen Grund erfolgt.
4 Bei Nichtbestehen der Prüfung ve rfällt die Prüfungsgebühr eben
- falls.
5 Bei Wiederholung der Prüfung is t die Prüfungsgebühr erneut zu entrichten. IV. Abschnitt: Prüfungsverfahren Grundsatz Art.
10 Um das interkantonale Diplom zu erlangen, ist die inter
- kantonale Prüfung zu best ehen, die in zwei Teilen abgelegt wird. Der erste Teil der Prüfung bezweckt, si cherzustellen, da ss die Kandidatin
- nen und Kandidaten über die notwe ndigen naturwisse nschaftlichen sowie medizinischen Grundlagen fü r den klinischen Abschnitt der Ausbildung verfügen. Der zweite Teil der Prüfung hat vorwiegend die klinischen und praktischen Fähigk eiten der Kandidatinnen und Kandi
- daten zum Gegenstand. Zulassung zur interkantonalen Prüfung Art.
11
1 Zum ersten Teil der interk antonalen Prüfung wird zuge
- lassen, wer a. vertrauenswürdig ist (Vorlage eines aktuellen Auszuges aus dem Zentralstrafregister), b. im Besitz einer eidgenössischen oder einer eidgenössisch anerkann
- ten Matura, eines von der Eidge nössischen Maturitätskommission gegenüber der Matura al s gleichwertig anerka nnten ausländischen Ausweises oder eines schweizerisc hen oder gleichwertigen auslän
- dischen Hochschuldiploms ist und
5 Interkantonale Prüfung von Os teopathinnen und Osteopathen – R
811.241 c. eine Vollzeitausbildung in Oste opathie von mindestens sechs Semes tern oder in einem entspreche nden Leistungsumfang erfolgreich abgeschlossen hat.
2 Zum zweiten Teil der interkant onalen Prüfung wird zugelassen, wer a. den ersten Teil der Prüfung (Abs. 1) bestanden hat und b. über einen Ausbildungsabschluss in Osteopathie verfügt, der im Rahmen einer vollzeitlichen Ausb ildung von insgesamt fünf Jahren oder in einem entsprechenden Leist ungsumfang, einschliesslich einer Abschlussarbeit, an einer schweizerischen oder ausländischen Aus bildungsstätte mit Poliklinik erworben worden ist und c. im Anschluss an diesen Ausbildu ngsabschluss, unter der fachlichen Aufsicht einer Osteopathin oder eines Osteopathen mit interkan tonalem Diplom, ein Prak tikum in Osteopathie absolviert hat, das im Umfang mindestens zwei Jahren zu 100% entspricht.
Prüfung Art.
12 Im ersten Teil werden theoretische, im zweiten Teil theo retische und praktische Kenntnisse geprüft.
Erster Teil
der Prüfung:
Theorie Art.
13 Die Theorieprüfung erfolgt schriftlich und/oder mündlich aus dem Fächer- und Lernzielkatalog (Art.
19).
Zweiter Teil
der Prüfung:
Theorie Art.
14
1 Die Theorieprüfung erfolgt schriftlich aus dem Fächer- und Lernzielkatalog (Art.
19).
2 Anhand verschiedener klinischer Situationen wird mündlich ge prüft, ob ausreichend theoretische Kenntnisse für die klinische Tätig keit vorhanden sind.
Zweiter Teil
der Prüfung:
Praxis Art.
15
1 Die praktische Prüfung bezieht sich auf a. die Beherrschung der klinischen Verfahren, b. die Fähigkeit, klinische Situationen zu beurteilen, c. praktische Demonstrationen.
2 In der praktischen Prüfung ist eine vollständige Untersuchung der Patientin oder des Patienten, die so wohl das diagnostisc he als auch das therapeutische Verfahren beinhalt et, durchzuführen und dabei zu zei gen, dass die nach Art. 3 und dem Fä cher- und Lernzielkatalog erforder lichen Kompetenzen vorhanden sind.
3 Ausserdem hat die Kandidatin oder der Kandidat durch Erläu terung der methodische n Vorgehensweise zu begründen, warum die Behandlung übernommen bzw. dere n Übernahme abgelehnt wird.
4 Die Beherrschung der erlernten Te chniken wird an einer Patien tin oder einem Patienten gezeigt, di e von den Prüferinnen und Prüfern bestimmt werden.
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811.241 Interkantonale Prüfung von Os teopathinnen und Osteopathen – R Nichtbestehen der Prüfung, Rücktritt von der Prüfung Art.
16
1 Wer eine Prüfung nicht besteht, kann frühestens zur nächsten ordentlichen Prüfung erneut zugelassen werden.
2 Eine Prüfung gilt als nicht best anden, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne Abmeldung oder wichtigen Grund der Prüfung fernbleibt oder eine begonne ne Prüfung nicht fortsetzt.
3 Eine Prüfung (Art. 12) kann höch stens zweimal wiederholt werden. Ausschluss von der Prüfung / Ungültigkeit der Prüfung Art.
17
1 Die Prüfungskommission kann Kandidatinnen oder Kan
- didaten, die sich während der Pr kommen lassen, von der begonnenen Prüfung ausschlies sen. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden.
2 Der Vorstand der GDK kann auf Antrag der Prüfungskommis
- sion die bestandene Prüf ung für ungültig erklären und das erteilte Dip
- lom aberkennen, wenn sich nachträgli ch herausstellt, dass das Diplom in unredlicher Weise erlangt wurd e oder die Prüfungsvoraussetzungen nicht erfüllt waren. V. Abschnitt: Prüfungsgegenstand Prüfungsinhalt Art.
18 Der Inhalt der Prüfungen rich tet sich nach dem Fächer- und Lernzielkatalog, in dem das Spektrum der Fähigkeiten und des Wissens abgesteckt ist, das für die interkantonale Prüfung voraus
- gesetzt wird. Fächer- und Lernzielkatalog Art.
19
1 Der Fächer- und Lernzielkata log wird vom Vorstand der GDK erlassen.
2 Auf Antrag der Prüfungskommission kann der Vorstand den Fächer- und Lernzielkatalog anpassen. VI. Abschnitt: Ablauf der Prüfungen Öffentlichkeit Art.
20
1 Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission kön
- nen Personen, die ein begründetes Interesse nachweisen, den Zutritt zu den Prüfungen gewähren.
7 Interkantonale Prüfung von Os teopathinnen und Osteopathen – R
811.241
Schriftliche
und mündliche
Prüfungen Art.
21
1 Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht ange fertigt. Die Prüfungskommission be stimmt, welche Hilfsmittel dabei verwendet werden dürfen. Für jede sc hriftliche Prüfung bestimmt die oder der Vorsitzende der Kommis sion zwei Mitglieder (davon eine Osteopathin oder einen Osteopathe n), die die Arbeiten bewerten.
2 Für die Abnahme der mündlichen Pr üfungen gilt das gleiche Ver fahren.
3 Die Prüfungen werden je nach Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten in deutscher, französi scher oder italienischer Sprache abgenommen. Kann die Prüfungskom mission die Prüfungen weder in der nach Satz 1 gewünschten Sprac he noch in einer anderen Landes sprache anbieten, wird die Prüf ung auf Englisch durchgeführt.
Bewertung Art.
22
1 Der erste und der zweite Teil der interkantonalen Prü fung werden jeweils mit einer Note bewertet. 6 ist die beste Note, 1 die schlechteste. Wird sowohl schriftlic h als auch mündlich geprüft, ent spricht die Note dem Durchschni tt aus der Notengebung für den schriftlichen und mündlic hen Teil der Prüfung.
2 Für den schriftlichen Abschni tt und den mündlichen Abschnitt einschliesslich der prak tischen Prüfung (Art.
15) werden jeweils nur ganze Noten erteilt. Wird sowohl schr iftlich als auch mündlich geprüft, können sich als Durchschnitt auch halbe Noten ergeben.
3 Ein Teil der interkant onalen Prüfung gilt als bestanden, wenn in allen Prüfungsabschnitten im Durc hschnitt mindestens die Note 4,0 erreicht und im mündlichen Abschni tt einschliesslich der praktischen Prüfung (Art.
15) die Note 4 nicht unterschritten worden ist.
Prüfungs
-
richtlinien Art.
23 Der Vorstand der GDK verabs chiedet, auf Vorschlag der Prüfungskommission, Ri chtlinien über die Einz elheiten der Prüfung. VII. Abschnitt: Rechtsschutz
Beschwerde Art.
24
1 Gegen Entscheide der In terkantonalen Prüfungskom mission kann innerhalb von 30 Ta gen nach Bekanntgabe Beschwerde bei der Rekurskommission der ED K und der GDK erhoben werden.
2 Die Beschwerde ist schriftlic h begründet und mit einem Antrag versehen bei der Rekurskom mission einzureichen.
3 Im Übrigen finden die Vorschriften des Verwaltungsgerichts gesetzes
3 sinngemäss Anwendung.
8
811.241 Interkantonale Prüfung von Os teopathinnen und Osteopathen – R VIII. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen Praktizierende Osteopathin nen und Osteo pathen Art.
25
1 Osteopathinnen und Osteopath en, die bei Inkrafttreten dieses Reglements diesen Beruf be reits ausüben, können das interkan
- tonale Diplom gemäss Art.
2 dieses Reglements erwerben, wenn sie die praktische Prüfung des zweite n Teils der interkantonalen Prüfung (Art.
15) bestehen.
2 Die praktische Prüfung für pr aktizierende Osteopathinnen und Osteopathen muss innerhalb einer Fr ist von fünf Jahren ab Durchfüh
- rung der ersten interkantonalen Pr üfung absolviert werden, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2012.
3 Zur praktischen Prüfung zugela ssen werden Osteopathinnen und Osteopathen, die bei Inkrafttreten dieses Reglements den Beruf als Osteopathin/Osteopath ausgeübt haben, wenn sie bei der Zulassung zur Prüfung in einem Umfang al s Osteopathin oder Osteopath aus
- schliesslich tätig sind, der mindesten und a. über eine mindestens vierjährige vollzeitliche oder diesem Leis
- tungsumfang entsprechende theoretische und praktische Ausbil
- dung in Osteopathie verfügen oder b. einen auf einem anerkannten Physiotherapiediplom aufbauenden strukturierten berufsbegleite nden Ausbildungsgang von mindes
- tens 1800 Unterrichtsstunden in Osteopathie erfolgreich absolviert haben.
4 Ebenfalls zu dieser Prüfung zugelassen werden während der Übergangsfrist (Abs. 2) Osteopat hinnen und Osteopathen, die Abs. 3 lit. b erfüllen und nachweislich wä hrend fünf Jahren zu mindestens
50% den Beruf als Osteopathin od er Osteopath ausgeübt haben.
5 Für die Zulassung zur praktischen Prüfung ist ausserdem ein aktueller Auszug aus dem Zentralstrafregister vorzulegen. Beendigung der interkantonalen Prüfungen Art.
25 a
5
1 Die Durchführung des ersten Teils der interkantona
- len Prüfungen in Osteopathie ende t mit der Prüfungssession 2020.
2 Den zweiten Teil der interkanto nalen Prüfung kann ablegen, wer spätestens bis zur Prüfungssession 2021 zugelassen worden ist (Art.
11 Abs. 2) und sich zur Prüfung angemeldet hat (Art. 8).
3 Die Durchführung des zweiten Te ils der interkantonalen Prüfun
- gen endet spätestens mit der Prüfungssession 2023.
4 Die Anwendung von Art.
16 Abs.
3 ist ab dem Ende des ersten Teils der Prüfungen (Abs. 1) aus geschlossen. Ab dem Ende des zwei
- ten Teils der Prüfungen (Abs. 3) sind weder Art. 16 Abs. 3 noch Art. 7 Abs. 4 der VO Ausland der GDK vom 22. November 2012 anwendbar.
9 Interkantonale Prüfung von Os teopathinnen und Osteopathen – R
811.241 Art.
26
6
Inkrafttreten Art.
27 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
1 OS 63, 11 .
2 LS 410.4 .
3 SR 173.32 .
4 Fassung gemäss B vom 22. November 2012 ( OS 68, 26 ; ABl 2012-12-14 ). In Kraft seit 22. November 2012.
5 Eingefügt durch B vom 25. Mai 2018 ( OS 73, 279 ; ABl 2018-06-01 ). In Kraft seit 25. Mai 2018.
6 Aufgehoben durch B vom 25. Mai 2018 ( OS 73, 279 ; ABl 2018-06-01 ). In Kraft seit 25. Mai 2018.
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