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Version: 31.12.2010
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Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung

1 Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung (VV UVG)
832.21 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung (VV UVG) (vom 6. Oktober 2010)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf Art.
80 und 86 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März
1981 über die Unfallve rsicherung (UVG)
3 sowie Art. 54, 106 und 107 der Verordnung vom 20. Dezember 19
82 über die Unfallversicherung (UVV)
4 , beschliesst:
Zuständigkeiten

§ 1.

Die Gesundheitsdirektion sorgt für den Vollzug der Bun desgesetzgebung über die Unfallvers icherung, soweit er dem Kanton obliegt und nicht eine ande re Stelle zuständig ist.
b. Sozial
-
versicherungs
-
anstalt

§ 2.

1 Die Sozialversicherungsanstal t klärt die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber periodisch über die Versicherungspflicht auf.
2 Sie überwacht die Einhaltung der Versicherungspflicht und mel det der Ersatzkasse und der SUVA die Arbeit geberinnen und Arbeit geber, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer noch von keinem Versicherer erfasst sind.
3 Der Kanton ersetzt der Sozialv ersicherungsansta lt die Aufwen dungen.
c. Amt für
Wirtschaft
und Arbeit

§ 3.

Werden durch die Missachtung von Sicherheitsvorschriften das Leben oder die Ge sundheit von Arbeitne hmerinnen und Arbeit nehmern schwer gefährdet, trifft das Amt für Wirtschaft und Arbeit die notwendigen Zwangsmassnahmen.
d. Finanz
-
direktion

§ 4.

Die Finanzdirektion sorgt r die Versicherung des kantona len Personals.
Ermittlung des
Unfallhergangs

§ 5.

Die Behörden von Kanton und Gemeinden helfen im Rah men ihrer Zuständigkeit dem Vers icherer bei der Ermittlung des Un fallherganges und erteilen die erforderlichen Auskünfte.
1 OS 65, 751 ; Begründung siehe ABl 2010, 2181 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
3 SR 832.20 .
4 SR 832.202 .
a. Gesundheits-
direktion
Version: 31.12.2023
Anzahl Änderungen: 44

Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung

1 Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung (VV UVG)
832.21 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung übe r die Unfallversicherung (VV UVG) (vom 6. Oktober 2010)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 80 und 86 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
3 sowie Art. 54, 106 und 107 der Ver ordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
4 , beschliesst:
Zuständigkeiten

§ 1.

Die Gesundheitsdirektion sorg t für den Vollzug der Bundes gesetzgebung über die Unfallversicher ung, soweit er dem Kanton obliegt und nicht eine andere Stelle zuständig ist.
b. Sozial
-
versicherungs
-
anstalt

§ 2.

1 Die Sozialversicherung sanstalt klärt di e Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber periodisch über die Versicherungspflicht auf.
2 Sie überwacht die Einhaltung der Versicherungspflicht und mel det der Ersatzkasse und der SUVA die Arbeitgeberinnen und Arbeit geber, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer noch von keinem Versicherer erfasst sind.
3 Der Kanton ersetzt der Sozialver sicherungsanstalt die Aufwendun gen.
c. Amt für
Wirtschaft
5

§ 3.

Werden durch die Missachtung v on Sicherheitsvorschriften das Leben oder die Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern schwer gefährdet, trifft das Amt für Wirtschaft
5 die notwendigen Zwangs- massnahmen.
d. Finanz
-
direktion

§ 4.

Die Finanzdirektion sorgt für die Versicherung des kantona len Personals.
a. Gesundheits-
direktion
2
832.21 Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung (VV UVG) Ermittlung des Unfallhergangs

§ 5.

Die Behörden von Kanton und Gemeinden helfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit dem Versicherer bei der Ermittlung des Unfall
- herganges und erteilen die erforderlichen Auskünfte.
1 OS 65, 751 ; Begründung siehe ABl 2010, 2181 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
3 SR 832.20 .
4 SR 832.202 .
5 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 ( OS 78, 558 ; ABl 2023-12-15
). In Kraft seit 1. Januar 2024.
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