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Energieverordnung

1 Energieverordnung (EnerV)
730.11 Energieverordnung (EnerV)
10 (vom 6. November 1985)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
17 des Energiegesetzes (EnerG) vom 19. Juni 1983
3 ,
10 beschliesst: I. Energieplanung
Kantonale
Energieplanung

§ 1.

10 Die Baudirektion führt di e Energieplanung durch.
b. Langfristige
Entwicklung

§ 2.

Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat alle vier Jahre Bericht über die Grundlagen der gegenwärtigen und künftigen Ener gieversorgung und -nutzung und über die langfristig anzustrebende Entwicklung.
c. Kurz- und
mittelfristige
Planung

§ 3.

Gestützt auf die Ziele der lang fristig anzustrebenden Entwick lung werden Entscheidg rundlagen für den Einsatz und die Förderung einzelner Energieträger, die über kommunale Energieversorgung, die Projektierung von Anlagen und für die sparsame En ergieverwendung erarbeitet.
d. Mitwirkung
an der Planung

§ 4.

1 Gemeinden und Energieversorg ungsunternehmen werden über die Einleitung einer sie betreffenden Planung unterrichtet.
2 Gemeinden, Energieversorgung sunternehmen und deren Fach verbände stellen unter anderem ihre energiewirtschaftlichen Daten und Statistiken sowie ihre Grundlag en zur künftigen Entwicklung zur Verfügung.
Energieplanung
der Geme
inden

§ 5.

10
1 Verpflichtet die Baudirekti on eine oder mehrere Gemein den zur Energieplanung, setzt si e nach Anhören der Gemeindebehör den gleichzeitig Ziel, Art und Umfang der Planung fest.
2 Verpflichtet sie mehrere Geme inden eines zusa mmenhängenden Versorgungsgebiets zur Energieplanung, setzt sie die Organisations
a. Zuständige
Direktion
a. Verpflichtung
2
730.11 Energieverordnung (EnerV) b. Genehmigung

§ 6.

1 Die Baudirektion prüft die kommunale Energieplanung insbesondere auf ihre Übereinstimm ung mit derjenigen des Kantons und der Nachbargemeinden.
10
2 Die Energieplanung wird in der kommunalen Richt- und Nut
- zungsplanung berücksichtigt. c. Staatsbeiträge

§ 7.

1 Subventionen
5 werden ausgerichtet an Energieplanungen, die im Interesse des Kantons erfo lgen und dem Aufbau neuer Energie
- versorgungssysteme, dem Energiesparen oder der Anwendung erneuer
- barer Energien dienen, sowie an Energieplanungen, welche mehrere Gemeinden umfassen. Ausführungsprojekte und Verwaltungskosten der Gemeinden sind nich t subventionsberechtigt
5 .
2 Subventionsgesuche sind vor Pl anungsbeginn dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) einzureichen.
10
3 In der Zusicherung legt die gemä ss Finanzhaushaltrecht zuständige Behörde die anrechenbaren Kosten und die Bedingungen der Auszah
- lung fest.
10 ,
11
4 Die Subventionen bemessen sich nach der Wirksamkeit der Mass
- nahmen und der Kosteneffizienz.
11 II. Förderung von Pilotprojekten Begriff

§ 8.

Pilotprojekte sind Projekte und Anlagen, welche der Erpro
- bung und Anwendung von neuen, de n Zwecken des Energiegesetzes entsprechenden Verfahren der Ener gieversorgung und -nutzung dienen. Vo r a u s - setzungen der Subventionen

§ 9.

1 Die gemäss Finanzhaus haltrecht zuständige Behörde kann Subventionen ausrichten, wenn di e zu erwartenden Ergebnisse von öffentlichem Interesse sind.
10
2 Forschungsprogramme werden nicht gefördert. Empfänger

§ 10.

Subventionen
5 werden in der Regel an im Kanton geplante Pilotanlagen ausgerichtet. Verfahren

§ 11.

8 Subventionsgesuche sind vor der Detailprojektierung dem AW E L
10 einzureichen. Anrechenbare Kosten

§ 12.

Zur Feststellung der anrechen baren Kosten wird unterschie
- den zwischen den Kosten für die Pi lotanlage und denjenigen für ein konventionelles Projekt. Bei der Berechnung ist die voraussichtliche Wirtschaftlichkeit des Betriebes der Pilotanlage angemessen zu berück
- sichtigen.
3 Energieverordnung (EnerV)
730.11
Form der
Subventionen
4

§ 13.

Die Subventionen
5 werden entweder als Staatsbeitrag an Investitionen
5 mit bedingter Rückzahlungspflicht oder als Risikogaran tie zugesprochen.
Staatsbeitrag an
Subventionen

§ 14.

11
1 Der Staatsbeitrag an Investitionen beträgt 10–50% der anrechenbaren Kosten.
2 Der Staatsbeitrag bemisst sich nach der Wirksamkeit der Mass nahmen und der Kosteneffizienz.
Risikogarantie

§ 15.

Die Risikogarantie deckt höch stens 30% der anrechenbaren Kosten.
Pflichten
des Empfängers

§ 16.

1 Die Empfänger der Subventionen
5 sind zur Zusammen arbeit mit dem Staat verpflichtet. Di eser ist berechtigt, auf seine Kos ten weitere Abklärungen durchführe n zu lassen. Die Empfänger haben dem Kanton jederzeit Einblick in di e Ergebnisse der Untersuchung zu gewähren.
2 Erweist sich eine Pilotanlage innert zehn Jahren als wirtschaftlich, sind die Subventionen
5 ganz oder teilweis e zurückzuzahlen. III. Förderbeiträge zur Energieoptimierung
7
Subventionen

§ 16

a.
8
1 Subventionen können ausgericht et werden an Massnah men a. zur rationellen Energienutzung, insbesondere im Rahmen energe tischer Gebäudesanierungen, b. zur gebäudeexternen Nutzung von Abwärme, c. zur Nutzung erneuerbarer Energien.
2 Die Subventionen richten sich im Einzelfall für Massnahmen zur rationellen Nutzung nach der einspa rbaren Energiemenge und für die übrigen Vorhaben nach der nutz baren Energiemenge. Zur Verein fachung können pauschal ierte Subventionsansätze pro Quadratmeter beheizte Bruttogeschossfläche oder pr o Kilowatt installierter Leistung festgelegt werden. Subventionen an Ho lzheizungen richten sich ferner nach der Höhe der Schadstoffemissionen.
11
Verfahren
und Vollzug

§ 16

b.
12
1 Subventionsgesuche sind der Baudirektion vor Bau beginn einzureichen. Diese kann unabhängig von der Subventions summe Teilzahlungen ausrichten.
4
730.11 Energieverordnung (EnerV)
2 Die Baudirektion regelt die Einzelheiten der Subventionstat
- bestände, die Subventionsansätze und die Mindesthöhe von Subven
- tionen. Sie achtet dabei auf ein zwec kmässiges Verhältnis zwischen den Kosten der Massnahmen und deren energetischer Wirkung. IV. Information und berufliche Weiterbildung
8 Übernahme öffentlicher Aufgaben

§ 17.

10 Die gemäss Finanzhaushaltsrecht zuständige Behörde kann Subventionen an private Vereinigunge n leisten, soweit diese im Auf
- trag des Kantons wesentliche öffent liche Aufgaben der Information, Beratung und beruflichen Weiterbild ung auf dem Gebiet der Energie
- versorgung und -nutzung erfüllen. V. Besondere Zuständigkeiten
9 Kantonale Fachstelle und Vollzug

§ 17

a.
9 Soweit durch kantonale Vollzu gsregelungen nichts ande
- res bestimmt ist, werden die den Kantonen im Energi egesetz des Bun
- des
4 zugewiesenen Aufgaben durch die Baudirektion vollzogen. Energie sparmassnahmen

§ 17

b.
9 Das AWEL ist für Anordnungen nach §
13 a EnerG
3
zu
- ständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. VI. Schlussbestimmung
10

§ 18.

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat auf den vom R egierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
2 .
1 OS 49, 549.
2 In Kraft seit 1. Juli 1986 (OS 49, 589).
3 LS 730.1 .
4 SR 730.0 .
5 Fassung gemäss RRB vom 25. Oktober 1989 (OS 51, 28). In Kraft seit 1. Ja
- nuar 1991 (OS 51, 350).
5 Energieverordnung (EnerV)
730.11
6 Eingefügt durch RRB vom 8. Mai 1996 (OS 54, 81). In Kraft seit 1. Oktober
1997 (OS 54, 120).
7 Eingefügt durch RRB vom 21. Mai 2003 ( OS 59, 16 ). In Kraft seit 1. Oktober
2003.
8 Fassung gemäss RRB vom 21. Mai 2003 ( OS 59, 16 ). In Kraft seit 1. Oktober
2003.
9 Eingefügt durch RRB vom 24. August 2011 ( OS 66, 627 ; ABl 2011, 2320 ). In Kraft seit 1. November 2011.
10 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 ( OS 66, 627 ; ABl 2011, 2320 ). In Kraft seit 1. November 2011.
11 Fassung gemäss RRB vom 28. Januar 2009 ( OS 66, 790 ; ABl 2009, 172 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
12 Fassung gemäss RRB vom 4. April 2012 ( OS 68, 181 ; ABl 2012, 733 ). In Kraft seit 1. Juni 2013.
Version: 01.06.2013
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Energieverordnung

1 Energieverordnung (EnerV)
730.11 Energieverordnung (EnerV)
10 (vom 6. November 1985)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
17 des Energiegesetzes (EnerG) vom 19. Juni 1983
3 ,
10 beschliesst: I. Energieplanung
Kantonale
Energieplanung

§ 1.

10 Die Baudirektion führt di e Energieplanung durch.
b. Langfristige
Entwicklung

§ 2.

Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat alle vier Jahre Bericht über die Grundlagen der gegenwärtigen und künftigen Ener gieversorgung und -nutzung und über die langfristig anzustrebende Entwicklung.
c. Kurz- und
mittelfristige
Planung

§ 3.

Gestützt auf die Ziele der lang fristig anzustrebenden Entwick lung werden Entscheidg rundlagen für den Einsatz und die Förderung einzelner Energieträger, die über kommunale Energieversorgung, die Projektierung von Anlagen und für die sparsame En ergieverwendung erarbeitet.
d. Mitwirkung
an der Planung

§ 4.

1 Gemeinden und Energieversorg ungsunternehmen werden über die Einleitung einer sie betreffenden Planung unterrichtet.
2 Gemeinden, Energieversorgung sunternehmen und deren Fach verbände stellen unter anderem ihre energiewirtschaftlichen Daten und Statistiken sowie ihre Grundlag en zur künftigen Entwicklung zur Verfügung.
Energieplanung
der Geme
inden

§ 5.

10
1 Verpflichtet die Baudirekti on eine oder mehrere Gemein den zur Energieplanung, setzt si e nach Anhören der Gemeindebehör den gleichzeitig Ziel, Art und Umfang der Planung fest.
2 Verpflichtet sie mehrere Geme inden eines zusa mmenhängenden Versorgungsgebiets zur Energieplanung, setzt sie die Organisations
a. Zuständige
Direktion
a. Verpflichtung
2
730.11 Energieverordnung (EnerV) b. Genehmigung

§ 6.

1 Die Baudirektion prüft die kommunale Energieplanung insbesondere auf ihre Übereinstimm ung mit derjenigen des Kantons und der Nachbargemeinden.
10
2 Die Energieplanung wird in der kommunalen Richt- und Nut
- zungsplanung berücksichtigt. c. Staatsbeiträge

§ 7.

1 Subventionen
5 werden ausgerichtet an Energieplanungen, die im Interesse des Kantons erfo lgen und dem Aufbau neuer Energie
- versorgungssysteme, dem Energiesparen oder der Anwendung erneuer
- barer Energien dienen, sowie an Energieplanungen, welche mehrere Gemeinden umfassen. Ausführungsprojekte und Verwaltungskosten der Gemeinden sind nich t subventionsberechtigt
5 .
2 Subventionsgesuche sind vor Pl anungsbeginn dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) einzureichen.
10
3 In der Zusicherung legt die gemä ss Finanzhaushaltrecht zuständige Behörde die anrechenbaren Kosten und die Bedingungen der Auszah
- lung fest.
10 ,
11
4 Die Subventionen bemessen sich nach der Wirksamkeit der Mass
- nahmen und der Kosteneffizienz.
11 II. Förderung von Pilotprojekten Begriff

§ 8.

Pilotprojekte sind Projekte und Anlagen, welche der Erpro
- bung und Anwendung von neuen, de n Zwecken des Energiegesetzes entsprechenden Verfahren der Ener gieversorgung und -nutzung dienen. Vo r a u s - setzungen der Subventionen

§ 9.

1 Die gemäss Finanzhaus haltrecht zuständige Behörde kann Subventionen ausrichten, wenn di e zu erwartenden Ergebnisse von öffentlichem Interesse sind.
10
2 Forschungsprogramme werden nicht gefördert. Empfänger

§ 10.

Subventionen
5 werden in der Regel an im Kanton geplante Pilotanlagen ausgerichtet. Verfahren

§ 11.

8 Subventionsgesuche sind vor der Detailprojektierung dem AW E L
10 einzureichen. Anrechenbare Kosten

§ 12.

Zur Feststellung der anrechen baren Kosten wird unterschie
- den zwischen den Kosten für die Pi lotanlage und denjenigen für ein konventionelles Projekt. Bei der Berechnung ist die voraussichtliche Wirtschaftlichkeit des Betriebes der Pilotanlage angemessen zu berück
- sichtigen.
3 Energieverordnung (EnerV)
730.11
Form der
Subventionen
4

§ 13.

Die Subventionen
5 werden entweder als Staatsbeitrag an Investitionen
5 mit bedingter Rückzahlungspflicht oder als Risikogaran tie zugesprochen.
Staatsbeitrag an
Subventionen

§ 14.

11
1 Der Staatsbeitrag an Investitionen beträgt 10–50% der anrechenbaren Kosten.
2 Der Staatsbeitrag bemisst sich nach der Wirksamkeit der Mass nahmen und der Kosteneffizienz.
Risikogarantie

§ 15.

Die Risikogarantie deckt höch stens 30% der anrechenbaren Kosten.
Pflichten
des Empfängers

§ 16.

1 Die Empfänger der Subventionen
5 sind zur Zusammen arbeit mit dem Staat verpflichtet. Di eser ist berechtigt, auf seine Kos ten weitere Abklärungen durchführe n zu lassen. Die Empfänger haben dem Kanton jederzeit Einblick in di e Ergebnisse der Untersuchung zu gewähren.
2 Erweist sich eine Pilotanlage innert zehn Jahren als wirtschaftlich, sind die Subventionen
5 ganz oder teilweis e zurückzuzahlen. III. Förderbeiträge zur Energieoptimierung
7
Subventionen

§ 16

a.
8
1 Subventionen können ausgericht et werden an Massnah men a. zur rationellen Energienutzung, insbesondere im Rahmen energe tischer Gebäudesanierungen, b. zur gebäudeexternen Nutzung von Abwärme, c. zur Nutzung erneuerbarer Energien.
2 Die Subventionen richten sich im Einzelfall für Massnahmen zur rationellen Nutzung nach der einspa rbaren Energiemenge und für die übrigen Vorhaben nach der nutz baren Energiemenge. Zur Verein fachung können pauschal ierte Subventionsansätze pro Quadratmeter beheizte Bruttogeschossfläche oder pr o Kilowatt installierter Leistung festgelegt werden. Subventionen an Ho lzheizungen richten sich ferner nach der Höhe der Schadstoffemissionen.
11
Verfahren
und Vollzug

§ 16

b.
12
1 Subventionsgesuche sind der Baudirektion vor Bau beginn einzureichen. Diese kann unabhängig von der Subventions summe Teilzahlungen ausrichten.
4
730.11 Energieverordnung (EnerV)
2 Die Baudirektion regelt die Einzelheiten der Subventionstat
- bestände, die Subventionsansätze und die Mindesthöhe von Subven
- tionen. Sie achtet dabei auf ein zwec kmässiges Verhältnis zwischen den Kosten der Massnahmen und deren energetischer Wirkung. IV. Information und berufliche Weiterbildung
8 Übernahme öffentlicher Aufgaben

§ 17.

10 Die gemäss Finanzhaushaltsrecht zuständige Behörde kann Subventionen an private Vereinigunge n leisten, soweit diese im Auf
- trag des Kantons wesentliche öffent liche Aufgaben der Information, Beratung und beruflichen Weiterbild ung auf dem Gebiet der Energie
- versorgung und -nutzung erfüllen. V. Besondere Zuständigkeiten
9 Kantonale Fachstelle und Vollzug

§ 17

a.
9 Soweit durch kantonale Vollzu gsregelungen nichts ande
- res bestimmt ist, werden die den Kantonen im Energi egesetz des Bun
- des
4 zugewiesenen Aufgaben durch die Baudirektion vollzogen. Energie sparmassnahmen

§ 17

b.
9 Das AWEL ist für Anordnungen nach §
13 a EnerG
3
zu
- ständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. VI. Schlussbestimmung
10

§ 18.

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat auf den vom R egierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
2 .
1 OS 49, 549.
2 In Kraft seit 1. Juli 1986 (OS 49, 589).
3 LS 730.1 .
4 SR 730.0 .
5 Fassung gemäss RRB vom 25. Oktober 1989 (OS 51, 28). In Kraft seit 1. Ja
- nuar 1991 (OS 51, 350).
5 Energieverordnung (EnerV)
730.11
6 Eingefügt durch RRB vom 8. Mai 1996 (OS 54, 81). In Kraft seit 1. Oktober
1997 (OS 54, 120).
7 Eingefügt durch RRB vom 21. Mai 2003 ( OS 59, 16 ). In Kraft seit 1. Oktober
2003.
8 Fassung gemäss RRB vom 21. Mai 2003 ( OS 59, 16 ). In Kraft seit 1. Oktober
2003.
9 Eingefügt durch RRB vom 24. August 2011 ( OS 66, 627 ; ABl 2011, 2320 ). In Kraft seit 1. November 2011.
10 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 ( OS 66, 627 ; ABl 2011, 2320 ). In Kraft seit 1. November 2011.
11 Fassung gemäss RRB vom 28. Januar 2009 ( OS 66, 790 ; ABl 2009, 172 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
12 Fassung gemäss RRB vom 4. April 2012 ( OS 68, 181 ; ABl 2012, 733 ). In Kraft seit 1. Juni 2013.
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