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Energieverordnung (EnV)
(EnV) vom 1. November 2017 (Stand am 1. Januar 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Energiegesetz vom 30. September 2016 ¹ (EnG),
verordnet:
¹ SR 730.0
1. Kapitel: Gegenstand
Art. 1
Diese Verordnung regelt:
a. den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung;
b. die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien;
c. die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch;
d. die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen;
e. ²
die Geothermie-Garantien;
f. die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen;
g. den Netzzuschlag;
h. die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen;
i. die Fördermassnahmen im Energiebereich;
j. die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG;
k. die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung.
² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 783 ).
2. Kapitel: Herkunftsnachweis und Stromkennzeichnung
1. Abschnitt: Herkunftsnachweis
Art. 2 Pflichten ³
¹ Produzentinnen und Produzenten von Elektrizität müssen die Produktionsanlage registrieren und die produzierte Elektrizität mittels Herkunftsnachweis bei der Vollzugsstelle erfassen lassen.
² Von diesen Pflichten ausgenommen sind Produzentinnen und Produzenten, deren Anlagen: ⁴
a. während höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden;
b. weder direkt noch indirekt an das Elektrizitätsnetz angeschlossen sind (Inselanlagen);
c. ⁵
über eine wechselstromseitige Nennleistung von höchstens 30 kVA verfügen;
d. ⁶
gemäss der Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 2007 ⁷ klassifiziert sind; oder
e. ⁸
gemäss den Artikeln 1 und 2 der Anlageschutzverordnung vom 2. Mai 1990 ⁹ geschützt sind.
³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6121 ).
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6121 ).
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 ( AS 2019 913 ).
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6121 ).
⁷ SR 510.411
⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6121 ).
⁹ SR 510.518.1
Art. 3 Entwertung
¹ Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben Herkunftsnachweise zu entwerten, die:
a. für die Stromkennzeichnung verwendet werden;
b. Elektrizität betreffen, die von Eisenbahnen verbraucht wird; oder
c. für Elektrizität ausgestellt werden, die die Produzentin oder der Produzent aufgrund von Eigenverbrauch nicht veräussert.
² Bei Speicherung, insbesondere in Pumpspeicherkraftwerken, muss der Herkunftsnachweis für den Teil der Elektrizität entwertet werden, der beim Speichern verloren geht.
³ Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben der Vollzugsstelle die Entwertungen unverzüglich zu melden.
2. Abschnitt: Stromkennzeichnung
Art. 4
¹ Die Stromkennzeichnung nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b EnG muss jährlich mittels Herkunftsnachweis vorgenommen werden, und zwar für jede an Endverbraucherinnen und Endverbraucher gelieferte Kilowattstunde. Bei Eisenbahnen gelten für die Stromkennzeichnung die jeweiligen Eisenbahnunternehmen als Endverbraucher. ¹⁰
² Das stromkennzeichnungspflichtige Unternehmen muss die Kennzeichnung für alle seine Endverbraucherinnen und Endverbraucher wie folgt vornehmen:
a. für die gesamthaft an alle seine Endverbraucherinnen und Endverbraucher gelieferte Elektrizität (Lieferantenmix); oder
b. für jede Endverbraucherin und jeden Endverbraucher einzeln für die an diese oder diesen gelieferte Elektrizität (Produktemix).
³ Unabhängig von der Art der Kennzeichnung muss es seinen Lieferantenmix und die gesamthaft an seine Endverbraucherinnen und Endverbraucher gelieferte Menge Elektrizität bis spätestens Ende Juni des folgenden Kalenderjahres veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat insbesondere über die im Internet von den stromkennzeichnungspflichtigen Unternehmen gemeinsam betriebene, frei zugängliche Adresse www.stromkennzeichnung.ch zu erfolgen. ¹¹
⁴ Wer weniger als 500 MWh pro Jahr an Endverbraucherinnen und Endverbraucher liefert, ist von der Pflicht zur Veröffentlichung der Stromkennzeichnung befreit.
⁵ Der Anteil, den die gekennzeichnete Elektrizität aus Anlagen, die am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, ausmacht, wird gleichmässig auf alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher verteilt.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 ( AS 2019 913 ).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 ( AS 2019 913 ).
3. Abschnitt: Technische Anforderungen, Verfahren und Meldepflicht
Art. 5 Technische Anforderungen und Verfahren
¹ Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) regelt insbesondere:
a. die Anforderungen an den Herkunftsnachweis und dessen Gültigkeitsdauer;
b. die Verfahren für die Erfassung, die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung des Herkunftsnachweises und dessen Entwertung;
c. die Anforderungen an die Registrierung der Anlagen, für deren Produktion die Herkunft nachgewiesen werden muss, sowie das entsprechende Verfahren;
d. die Anforderungen an die Stromkennzeichnung.
² Es orientiert sich dabei an internationalen Normen, insbesondere an denjenigen der Europäischen Union und der Association of Issuing Bodies (AIB).
Art. 6 Meldepflicht
Die Netzbetreiber müssen der Vollzugsstelle vierteljährlich die Menge Elektrizität nach Artikel 19 Absatz 1 EnG melden, die eine Produzentin oder ein Produzent in einer Anlage produziert, die:
a. weder über ein intelligentes Messsystem nach Artikel 8 a der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 ¹² (StromVV) verfügt; noch
b. über eine Lastgangmessung mit automatischer Datenübermittlung nach Artikel 8 Absatz 5 der Stromversorgungsverordnung in der Fassung vom 1. März 2008 verfügt.
¹² SR 734.71
3. Kapitel: Guichet unique, Wasserkraftvorhaben und kantonale Richtplanung, nationales Interesse und baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen ¹³
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 828 ).
1. Abschnitt: Guichet unique
Art. 7
¹ Für die Koordination der Stellungnahmen und der Bewilligungsverfahren nach Artikel 14 Absatz 4 EnG ist bei Windkraftanlagen das Bundesamt für Energie (BFE) zuständig.
² Die zuständigen Bundesstellen haben ihre Stellungnahmen und Bewilligungen innert zweier Monate nach Aufforderung durch das BFE bei diesem einzureichen, sofern in anderen Bundeserlassen keine abweichenden Fristen vorgesehen sind. In besonders komplexen Verfahren kann das BFE die Frist von zwei Monaten um maximal zwei Monate verlängern. ¹⁴
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3465 ).
1 a . Abschnitt: ¹⁵ Wasserkraftvorhaben und kantonale Richtplanung
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 828 ).
Art. 7 a
¹ Für die Erteilung von Konzessionen oder Bewilligungen für Wasserkraftanlagen ist keine Festlegung der geeigneten Gewässerstrecken nach Artikel 10 EnG erforderlich. Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen weiterhin einer Grundlage im Richtplan (Art. 8 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 ¹⁶ ).
² Wasserkraftanlagen ohne gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen keiner Grundlage im Richtplan, auch wenn sie von nationalem Interesse sind.
¹⁶ SR 700
2. Abschnitt: Nationales Interesse
Art. 8 Wasserkraftanlagen von nationalem Interesse
¹ Neue Wasserkraftanlagen sind von nationalem Interesse, wenn sie über:
a. eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 20 GWh verfügen; oder
b. eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 10 GWh und über mindestens 800 Stunden Stauinhalt bei Vollleistung verfügen.
² Bestehende Wasserkraftanlagen sind von nationalem Interesse, wenn sie über:
a. eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 10 GWh verfügen; oder
b. eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 5 GWh und über mindestens 400 Stunden Stauinhalt bei Vollleistung verfügen. ¹⁷
² bis Werden bestehende Wasserkraftanlagen erneuert oder erweitert, so sind diese auch dann von nationalem Interesse, wenn die Schwellenwerte nach Absatz 2 nur vor oder nach der Erneuerung oder der Erweiterung erreicht werden. ¹⁸
² ter Bewirkt eine Erweiterung oder eine Erneuerung eine neue schwerwiegende Beeinträchtigung eines Objekts von nationaler Bedeutung in einem Bundesinventar nach Artikel 5 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 ¹⁹ über den Natur- und Heimatschutz (NHG) oder eine Abweichung von den Schutzzielen eines Biotops von nationaler Bedeutung nach Artikel 18 a NHG, so ist die Wasserkraftanlage von nationalem Interesse, wenn zusätzlich zu den Schwellenwerten nach Absatz 2:
a. bei einer Erweiterung die Leistung, die Produktion oder der Stauinhalt um mindestens 20 Prozent oder 10 GWh erhöht wird;
b. bei einer Erneuerung der Wegfall von mindestens 20 Prozent der Produktion oder des Stauinhalts oder von mindestens 10 GWh verhindert wird. ²⁰
² quater Bestehende Speicherkraftwerke, deren Wasserspeicher erweitert werden, sind von nationalem Interesse, wenn der zusätzliche Stauinhalt eines Sees mindestens 10 GWh beträgt. ²¹
³ Liegt bei neuen Wasserkraftanlagen die erwartete mittlere Produktion zwischen 10 und 20 GWh pro Jahr und bei bestehenden zwischen 5 und 10 GWh pro Jahr, so reduziert sich die Anforderung an den Stauinhalt linear.
⁴ Pumpspeicherkraftwerke sind von nationalem Interesse, wenn sie über eine installierte Leistung von mindestens 100 MW verfügen.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 828 ).
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 828 ).
¹⁹ SR 451
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 828 ).
²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 828 ).
Art. 9 Windkraftanlagen von nationalem Interesse
¹ Für die Beurteilung, ob eine Windkraftanlage von nationalem Interesse ist, können mehrere Anlagen gemeinsam berücksichtigt werden, wenn sie in einer nahen räumlichen und gemeinsamen Anordnung (Windpark) stehen. Diese Anordnung ist gegeben, wenn:
a. die Anlagen innerhalb des gleichen, im kantonalen Richtplan festgelegten Windenergiegebiets liegen; oder
b. für die Anlagen ein gemeinsamer Umweltverträglichkeitsbericht erstellt wird.
² Neue Windkraftanlagen oder Windparks sind von nationalem Interesse, wenn sie über eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 20 GWh verfügen.
³ Bestehende Windkraftanlagen oder Windparks sind von nationalem Interesse, wenn sie durch die Erweiterung oder Erneuerung eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 20 GWh pro Jahr erreichen.
3. Abschnitt: ²² Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen
²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6121 ).
Art. 9 a Bauten und Anlagen zur Abklärung der Standorteignung von Windenergieanlagen ²³
¹ Bauten und Anlagen zur Abklärung der Standorteignung von Windenergieanlagen dürfen für eine Dauer von maximal 18 Monaten ohne Baubewilligung errichtet oder geändert werden.
² Die Kantone können ein Meldeverfahren vorsehen.
²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 783 ).
Art . 9 b ²⁴ Bauten und Anlagen zur Abklärung der Standorteignung von Photovoltaik-Grossanlagen nach Artikel 71 a EnG
¹ Bauten und Anlagen zur Abklärung der Standorteignung von Photovoltaik-Grossanlagen nach Artikel 71 a EnG (Testanlagen) dürfen für eine Dauer von maximal 24 Monaten ohne Baubewilligung errichtet oder geändert werden.
² Die Bauherrschaft meldet Testanlagen nach Absatz 1 vor Aufnahme der Arbeiten der zuständigen Behörde und reicht dabei folgende Unterlagen ein:
a. die vorgesehene Versuchsanordnung;
b. eine Auflistung der im Zusammenhang mit der Testanlage zu klärenden Fragen;
c. eine fotografische Dokumentation des betroffenen Geländes vor der Erstellung der Testanlage.
³ Nach Abschluss der Versuchstätigkeit hat sie die Testanlage vollständig zurückzubauen und die Ausgangslage umgehend wiederherzustellen. Sie hat dies gegenüber der zuständigen Behörde zu belegen.
²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 783 ).
4. Kapitel: Einspeisung netzgebundener Energie und Eigenverbrauch
1. Abschnitt: Pflicht zur Abnahme und zur Vergütung von Energie nach Artikel 15 EnG
Art. 10 Anschlussbedingungen
¹ Die Produzentinnen und Produzenten von Energie nach Artikel 15 EnG und die Netzbetreiber legen die Anschlussbedingungen vertraglich fest. Sie regeln insbesondere:
a. die Anschlusskosten;
b. die maximale Einspeiseleistung;
c. ob ein Teil der produzierten Energie nach den Artikeln 16 und 17 EnG am Ort der Produktion verbraucht wird;
d. die Vergütung.
² Die Produzentinnen und Produzenten sind verpflichtet, auf eigene Kosten Massnahmen zu ergreifen, um störende technische Einwirkungen auf den Netzanschlusspunkt zu vermeiden.
³ Ist Absatz 2 erfüllt, so sind die Netzbetreiber verpflichtet, die Energieerzeugungsanlage mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt so zu verbinden, dass die Einspeisung und der Bezug von Energie sichergestellt sind. Die Produzentin oder der Produzent trägt die Kosten für die Erstellung der dazu notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Netzanschlusspunkt sowie allfällig notwendige Transformationskosten. Die Vergütung der Kosten für notwendige Netzverstärkungen richtet sich nach Artikel 22 Absatz 3 StromVV ²⁵ .
²⁵ SR 734.71
Art. 11 Abzunehmende und zu vergütende Elektrizität
¹ Der Netzbetreiber hat abzunehmen und zu vergüten:
a. einer Produzentin oder einem Produzenten, die oder der einen Teil der produzierten Elektrizität am Ort der Produktion (Art. 14) selber verbraucht oder dort einem oder mehreren Dritten zum Verbrauch überlässt (Eigenverbrauch): die dem Netzbetreiber angebotene Überschussproduktion;
b. einer Produzentin oder einem Produzenten, die oder der die gesamte produzierte Elektrizität dem Netzbetreiber veräussert: die Nettoproduktion;
c. einer Produzentin oder einem Produzenten, die oder der Elektrizität der nationalen Netzgesellschaft als Regelenergie verkauft: die Überschuss- respektive Nettoproduktion abzüglich der Regelenergie.
² Die Überschussproduktion entspricht der tatsächlich ins Netz des Netzbetreibers eingespeisten Elektrizität. Die Nettoproduktion entspricht der Elektrizität, die mit der Anlage produziert wird (Bruttoproduktion), abzüglich der von der Anlage selber verbrauchten Elektrizität (Hilfsspeisung).
³ Produzenten und Produzentinnen, die zwischen den Vergütungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b wechseln wollen, haben dies dem Netzbetreiber drei Monate im Voraus mitzuteilen.
Art. 12 Vergütung
¹ Können sich Produzentin oder Produzent und Netzbetreiber nicht einigen, so richtet sich die Vergütung nach den Kosten des Netzbetreibers für den Bezug gleichwertiger Elektrizität bei Dritten sowie den Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen; die Kosten für allfällige Herkunftsnachweise werden nicht berücksichtigt. Die Gleichwertigkeit bezieht sich auf die technischen Eigenschaften der Elektrizität, insbesondere auf die Energiemenge und das Leistungsprofil sowie auf die Steuer- und Prognostizierbarkeit.
² Bei der Vergütung für Elektrizität aus fossil und teilweise fossil befeuerten Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen ergibt sich der Marktpreis aus den Stundenpreisen am Spotmarkt im Day-ahead-Handel für das Marktgebiet Schweiz.
Art. 13 Anlagenleistung
¹ Die Leistung einer Photovoltaikanlage bemisst sich nach der normierten Gleichstrom-Spitzenleistung der Vorderseite des Solarstromgenerators. ²⁶
² Die Leistung einer Wasserkraftanlage bezieht sich auf die mittlere mechanische Bruttoleistung. Für deren Berechnung gilt Artikel 51 des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 1916 ²⁷ .
³ Die Leistung von Biomasse-, Windenergie- und Geothermieanlagen bemisst sich nach der Nennleistung des Stromgenerators.
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 783 ).
²⁷ SR 721.80
2. Abschnitt: Eigenverbrauch
A rt. 14 ²⁸ Ort der Produktion
¹ Als Ort der Produktion gilt das Grundstück, auf dem die Produktionsanlage liegt.
² Der Ort der Produktion kann weitere Grundstücke umfassen, sofern die selber produzierte Elektrizität auch auf diesen Grundstücken ohne Inanspruchnahme des Verteilnetzes verbraucht werden kann.
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 783 ).
Art. 15 ²⁹ Voraussetzung für den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch
¹ Der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ist zulässig, sofern die Produktionsleistung der Anlage oder der Anlagen bei mindestens 10 Prozent der Anschlussleistung des Zusammenschlusses liegt.
² Anlagen, die während höchstens 500 Stunden pro Jahr betrieben werden, werden für die Bestimmung der Produktionsleistung nicht berücksichtigt.
³ Erfüllt ein Zusammenschluss zum Eigenverbrauch die Voraussetzung nach Absatz 1 in einem späteren Zeitpunkt nicht mehr, so kann er nur dann weitergeführt werden, wenn die Gründe für die Veränderung bei den bestehenden Teilnehmern eingetreten sind.
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 ( AS 2019 913 ).
Art. 16 Teilnahme von Mieterinnen und Mietern und Pächterinnen und Pächtern am Zusammenschluss
¹ Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer stellt den einzelnen Mieterinnen und Mietern und Pächterinnen und Pächtern gemäss den folgenden Grundsätzen Rechnung:
a. Für die extern bezogene Elektrizität sind die Kosten verbrauchsabhängig anzulasten; dazu gehören, einschliesslich aller Abgaben, die Kosten der Energie, der Netznutzung und der Messung am Messpunkt des Zusammenschlusses.
b. Für die intern produzierte Elektrizität und die Kosten der internen Messung, der Datenbereitstellung, der Verwaltung und der Abrechnung des Zusammenschlusses (interne Kosten) darf pauschal maximal 80 Prozent des Betrags in Rechnung gestellt werden, der im Falle einer Nichtteilnahme am Zusammenschluss beim Bezug des externen Standardstromprodukts für die entsprechende Strommenge zu entrichten wäre. ³⁰
¹ bis ... ³¹
² Für die internen Kosten kann die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer anstelle der Pauschale nach Absatz 1 Buchstabe b auch die Kosten in Rechnung stellen, die effektiv angefallen sind, abzüglich der Erlöse aus der eingespeisten Elektrizität. ³²
² bis ... ³³
³ Werden die internen Kosten nach Absatz 2 abgerechnet, so darf die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer maximal den Betrag in Rechnung stellen, der für die entsprechende Strommenge beim Bezug des externen Standardstromprodukts zu entrichten wäre. Sind die internen Kosten tiefer als die Kosten dieses externen Standardstromprodukts, so darf zusätzlich zu den internen Kosten höchstens die Hälfte der erzielten Einsparung in Rechnung gestellt werden. ³⁴
⁴ Beim Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ist mindestens schriftlich festzuhalten:
a. wer den Zusammenschluss gegen aussen vertritt;
b. die Art und Weise der Messung des internen Verbrauchs, der Datenbereitstellung, der Verwaltung und der Abrechnung;
c. das Stromprodukt, das extern bezogen werden soll, sowie die Modalitäten für einen Wechsel dieses Produkts.
⁵ Mieterinnen und Mieter und Pächterinnen und Pächter können ihre Teilnahme am Zusammenschluss nur dann beenden, wenn:
a. sie Anspruch auf Netzzugang (Art. 17 Abs. 3 EnG) haben und diesen für sich geltend machen wollen; oder
b. die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer entweder die angemessene Versorgung mit Elektrizität nicht gewährleisten kann oder die Vorgaben der Absätze 1–3 nicht einhält.
⁶ Die Beendigung ist der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer drei Monate im Voraus schriftlich und begründet mitzuteilen.
⁷ Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die für die Versorgung von Mieterinnen und Mietern und Pächterinnen und Pächtern zuständig sind, sind von der Pflicht, die Tarife zu veröffentlichen und eine Kostenträgerrechnung nach Artikel 4 StromVV ³⁵ zu führen, befreit.
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 783 ).
³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019 ( AS 2019 913 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 783 ).
³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 783 ).
³³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021 ( AS 2021 828 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 783 ).
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 783 ).
³⁵ SR 734.71
Art. 17 Einsatz von Stromspeichern bei Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch
¹ Wer einen Stromspeicher einsetzt, muss auf eigene Kosten Massnahmen ergreifen, um störende technische Einwirkungen auf den Netzanschlusspunkt zu vermeiden.
² Der Netzbetreiber muss Stromspeicher zu den gleichen technischen Bedingungen anschliessen wie einen vergleichbaren Erzeuger oder Endverbraucher.
³ Stromspeicher, die Elektrizität entweder nur aus dem Verteilnetz beziehen oder nur in das Verteilnetz einspeisen, müssen nicht separat gemessen werden.
⁴ Der Netzbetreiber hat die Messgeräte am Messpunkt nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c StromVV ³⁶ saldierend über alle Phasen zu betreiben.
³⁶ SR 734.71
Art. 18 Verhältnis zum Netzbetreiber
¹ Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben dem Netzbetreiber je drei Monate im Voraus Folgendes mitzuteilen:
a. ³⁷
die Bildung eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch, die Vertreterin oder den Vertreter dieses Zusammenschlusses sowie daran teilnehmende Mieterinnen und Mieter oder Pächterinnen und Pächter, die nach der Bildung des Zusammenschlusses nicht mehr als Endverbraucherinnen oder Endverbraucher auftreten;
b. die Auflösung eines Zusammenschlusses;
c. den Einsatz eines Speichers und dessen Verwendungsart;
d. ³⁸
die Unterschreitung des Wertes nach Artikel 15 Absatz 1.
² Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben eine allfällige Beendigung der Teilnahme einer Mieterin oder eines Mieters oder einer Pächterin oder eines Pächters am Zusammenschluss dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen. Der Netzbetreiber hat die betreffenden Mieterinnen und Mieter und Pächterinnen und Pächter innert drei Monaten in die Grundversorgung nach Artikel 6 oder 7 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 ³⁹ (StromVG) aufzunehmen.
³ Ist die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer nicht in der Lage, die Mitglieder und Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Zusammenschlusses mit Elektrizität zu versorgen, so hat der Netzbetreiber die Versorgung umgehend sicherzustellen.
⁴ Die dem Netzbetreiber aufgrund der Absätze 2 und 3 anfallenden Kosten hat die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer zu tragen.
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 828 ).
³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 ( AS 2019 913 ).
³⁹ SR 734.7
5. Kapitel: Wettbewerbliche Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen, Geothermie-Garantien und Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken ⁴⁰
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 783 ).
1. Abschnitt: Wettbewerbliche Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen
Art. 19 Ausschreibungen und Teilnahmebedingungen
¹ Das BFE schreibt jährlich befristete Effizienzmassnahmen im Bereich Elektrizität wettbewerblich aus.
² Es legt jährlich die Bedingungen für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren fest. Es setzt Förderschwerpunkte und kann bestimmte Bereiche oder Anwendungen von der Förderung ausnehmen. Zudem kann es insbesondere den Förderbeitrag je Einzelprojekt oder -programm begrenzen und Vorhaben des Bundes von der Teilnahme ausschliessen.
³ Es besteht kein Anspruch auf Verlängerung eines Projekts oder eines Programms.
⁴ Wer an den wettbewerblichen Ausschreibungen teilnimmt, kann mit demselben Projekt oder Programm nur einmal pro Ausschreibungsjahr an den wettbewerblichen Ausschreibungen teilnehmen.
Art. 20 Berücksichtigung und Auswahl
¹ Für Förderbeiträge werden nur Projekte und Programme berücksichtigt, die:
a. die Bedingungen für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren erfüllen; und
b. ohne Förderbeitrag nicht realisiert würden.
² Die Projekte und Programme mit dem besten Verhältnis zwischen beantragtem Förderbeitrag und der diesem Beitrag anrechenbaren Stromeinsparung (Kostenwirksamkeit in Rp./kWh) erhalten einen Förderbeitrag.
Art. 21 Auszahlung und Rückforderung
¹ Der Förderbeitrag wird erst ausbezahlt, wenn die Effizienzmassnahmen umgesetzt sind. Sind sie bis zum festgelegten Zeitpunkt nicht oder nur teilweise umgesetzt, so wird entweder kein oder nur ein anteiliger Förderbeitrag ausbezahlt.
² Bei länger dauernden Projekten und Programmen können Zahlungen geleistet werden, bevor die Massnahmen vollständig umgesetzt sind, wenn im Voraus festgelegte Zwischenziele erreicht werden. Wird ein Zwischenziel nicht erreicht, so können weitere Förderbeiträge verweigert werden.
³ Werden die Massnahmen nach erfolgter Zahlung nicht vollständig umgesetzt oder stellt sich die Umsetzung als mangelhaft heraus, so kann das BFE den Förderbeitrag ganz oder im Verhältnis der angestrebten zu den tatsächlich erzielten Stromeinsparungen zurückfordern.
⁴ Wer einen Förderbeitrag zugesprochen erhalten hat, muss dem BFE und den mit dem Vollzug beauftragten Dritten die zur Überprüfung des Stromeffizienzgewinns nötigen Daten zur Verfügung stellen und Zugang zu seinen Anlagen gewähren.
Art. 22 Publikation
¹ Das BFE publiziert zu den wettbewerblichen Ausschreibungen jährlich folgende Angaben:
a. die Anzahl der geförderten Programme und Projekte;
b. die bei Programmen und Projekten erwartete und realisierte Stromeinsparung;
c. die pro eingesparte Kilowattstunde eingesetzten Fördermittel (Kostenwirksamkeit).
² Es kann zudem die von Projekt- und Programmträgern eingereichten Eingaben sowie die verfassten Zwischen- und Schlussberichte unter Wahrung des Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses publizieren.
2. Abschnitt: Geothermie-Garantien ⁴¹
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 783 ).
Art. 23 ⁴² Anspruchsvoraussetzungen und Gesuch
¹ Geothermie-Garantien können geleistet werden, wenn ein Projekt die Voraussetzungen nach Anhang 2 erfüllt.
² Die Gesuche für Geothermie-Garantien sind dem BFE einzureichen. Das Gesuch muss den Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 3.1 entsprechen und den Nachweis enthalten, dass die Gesuche um die für das Projekt notwendigen Bewilligungen und Konzessionen bei den zuständigen Behörden vollständig eingereicht wurden und die Finanzierung des Projekts gesichert ist.
⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 783 ).
Art. 24 Prüfung des Gesuchs und Entscheid
¹ Das BFE zieht zur Prüfung der Gesuche ein vom Projekt unabhängiges Expertengremium aus bis zu sechs Fachleuten bei. Daneben kann der Standortkanton eine Vertreterin oder einen Vertreter in das Expertengremium entsenden.
² Das Expertengremium begutachtet die Gesuche und gibt zuhanden des BFE eine Empfehlung für die Beurteilung des Projekts ab. Bei der Empfehlung zuhanden des BFE hat die Kantonsvertreterin oder der Kantonsvertreter keine Stimme. Das Expertengremium kann zur Erfüllung seiner Aufgaben weitere Fachleute beiziehen.
³ Das Verfahren richtet sich nach Anhang 2 Ziffer 3. ⁴³
⁴ Sind die Voraussetzungen für die Leistung einer Geothermie-Garantie gegeben, so schliesst der Bund mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einen verwaltungsrechtlichen Vertrag ab. Darin sind insbesondere die Voraussetzungen für die Rückforderung nach Artikel 27 festzuhalten. ⁴⁴
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 783 ).
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 783 ).
Art. 25 Reihenfolge der Berücksichtigung
¹ Stehen aus dem Netzzuschlagsfonds nicht genügend Mittel zur Verfügung, so nimmt das BFE das Projekt in eine Warteliste auf, es sei denn, es erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht. Das BFE teilt dies der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller mit.
² Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so berücksichtigt das BFE die am weitesten fortgeschrittenen Projekte. Sind mehrere Projekte gleich weit fortgeschritten, so wird das Projekt berücksichtigt, für das das vollständige Gesuch am frühesten eingereicht wurde.
Art. 26 Auszahlung der Geothermie-Garantie
Die Geothermie-Garantie wird auf Gesuch hin ausbezahlt, wenn ein Projekt als Teil- oder Misserfolg beurteilt wird. Sie wird anteilsmässig ausbezahlt:
a. bei einem Teilerfolg;
b. bei einem Misserfolg, wenn das Projekt anderweitig genutzt und damit ein Gewinn erzielt wird.
Art. 27 ⁴⁵ Rückforderung
¹ Für die Rückforderung der Geothermie-Garantien sind die Artikel 28–30 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 ⁴⁶ (SuG) sinngemäss anwendbar.
² Wird das Projekt anderweitig genutzt und damit ein Gewinn erzielt, so kann das BFE die anteilsmässige oder vollständige Rückzahlung der ausbezahlten Geothermie-Garantien verfügen.
³ Das BFE ist vor einer anderweitigen Nutzung oder einer Veräusserung zu informieren über:
a. die geplante Art der Nutzung;
b. die Eigentumsverhältnisse und die Trägerschaft;
c. allfällige Gewinne und deren Umfang.
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 783 ).
⁴⁶ SR 616.1
3. Abschnitt: Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen
Art. 28 Gesuch
¹ Der Inhaber einer Wasserkraftanlage kann für Massnahmen nach Artikel 83 a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 ⁴⁷ (GSchG) oder nach Artikel 10 des Fischereigesetzes vom 21. Juni 1991 ⁴⁸ (BGF) bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erstattung der Kosten einreichen.
² Das Gesuch ist einzureichen, bevor mit dem Bau begonnen wird oder grössere Anschaffungen getätigt werden (Art. 26 Abs. 1 SuG ⁴⁹ ).
³ Die Anforderungen an das Gesuch richten sich nach Anhang 3 Ziffer 1.
⁴⁷ SR 814.20
⁴⁸ SR 923.0
⁴⁹ SR 616.1
Art. 29 Meldung und Prüfung des Gesuchs durch die kantonalen Behörden
¹ Nach Eingang des Gesuchs meldet die kantonale Behörde dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) umgehend:
a. das Datum der Gesuchseinreichung;
b. den Namen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
c. die Art der Massnahmen;
d. die voraussichtlichen anrechenbaren Kosten;
e. den voraussichtlichen Termin für das Ende der Umsetzung der Massnahmen;
f. Angaben über allenfalls vorgesehene Gesuche um Teilzahlungen an die Massnahmen.
² Die kantonale Behörde beurteilt das Gesuch gemäss den Kriterien nach Anhang 3 Ziffern 2 und 3 und leitet es mit ihrer Stellungnahme ans BAFU weiter.
³ Ist das Gesuch nicht vollständig, so informiert sie das BAFU umgehend darüber. Sie informiert das BAFU erneut, sobald die zur Vollständigkeit des Gesuchs notwendigen Unterlagen nachgereicht wurden.
Art. 30 Zusicherung der Entschädigung
¹ Das BAFU beurteilt das Gesuch gemäss den Kriterien nach Anhang 3 Ziffern 2 und 3 und stimmt seine Beurteilung mit der kantonalen Behörde ab.
² Sind die Entschädigungsvoraussetzungen erfüllt, so sichert das BAFU dem Inhaber der Wasserkraftanlage die Entschädigung zu und legt die voraussichtliche Höhe der Entschädigung fest.
³ Stellt der Inhaber der Wasserkraftanlage nach der Zusicherung fest, dass Mehrkosten anfallen, so meldet er dies unverzüglich der kantonalen Behörde und dem BAFU. Sind die Mehrkosten wesentlich, so ist das Verfahren gemäss den Absätzen 1 und 2 sinngemäss anwendbar.
Art. 31 Auszahlungsplan
¹ Übersteigen die eingereichten Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellt das BAFU einen Auszahlungsplan.
² Für die Reihenfolge der Auszahlungen ist der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs bei der kantonalen Behörde massgebend.
Art. 32 Auszahlung der Entschädigung und Rückforderung
¹ Der Inhaber der Wasserkraftanlage hat nach Umsetzung der Massnahmen bei der zuständigen kantonalen Behörde eine Zusammenstellung der gesamten tatsächlich entstandenen anrechenbaren Kosten einzureichen.
² Die anrechenbaren Kosten richten sich nach Anhang 3 Ziffer 3.
³ Das UVEK regelt die Einzelheiten für die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Massnahmen.
⁴ Die kantonale Behörde beurteilt die Zusammenstellung der entstandenen Kosten hinsichtlich Anrechenbarkeit der geltend gemachten Kosten und leitet sie mit ihrer Stellungnahme ans BAFU weiter.
⁵ Das BAFU beurteilt die Zusammenstellung der Kosten, stimmt seine Beurteilung mit der kantonalen Behörde ab und verfügt die Entschädigung.
⁶ Es fordert allenfalls zu viel bezahlte Entschädigungen zurück.
Art. 33 Teilzahlungen
¹ Bei aufwendigen Sanierungsmassnahmen kann der Inhaber einer Wasserkraftanlage Gesuche um höchstens zwei Teilzahlungen pro Jahr stellen, soweit dies in der Zusicherung vorgesehen ist und das Projekt entsprechend fortgeschritten ist.
² Die kantonale Behörde beurteilt die Gesuche um Teilzahlungen und leitet sie mit ihrer Stellungnahme ans BAFU weiter.
³ Das BAFU beurteilt die Gesuche um Teilzahlungen, stimmt seine Beurteilung mit der kantonalen Behörde ab und führt die Teilzahlungen aus.
Art. 34 Anwendbarkeit des Subventionsgesetzes
Im Übrigen ist das 3. Kapitel des SuG ⁵⁰ sinngemäss anwendbar.
⁵⁰ SR 616.1
6. Kapitel: Netzzuschlag
1. Abschnitt: Erhebung und Verwendung
Art. 35 Erhebung
¹ Der Netzzuschlag beträgt 2,3 Rappen/kWh.
² Die Vollzugsstelle stellt den Netzzuschlag den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der von den Endverbrauchern bezogenen elektrischen Energie mindestens vierteljährlich in Rechnung und legt ihn unverzüglich in den Netzzuschlagsfonds ein. ⁵¹
³ Ergibt sich aufgrund der Regelung von Artikel 38 EnG eine Änderung des Mittelbedarfs von mindestens 0,05 Rappen/kWh, so stellt das UVEK dem Bundesrat Antrag auf eine entsprechende Neufestlegung des Netzzuschlags. Es gibt im Antrag an, wie sich der Zuschlag voraussichtlich auf die einzelnen Verwendungsarten verteilt.
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 ( AS 2019 913 ).
Art. 36 Verwendung
¹ Die Zuteilung der verfügbaren Mittel richtet sich nach dem Mittelbedarf und den Vollzugskosten der einzelnen Verwendungen, den anteilsmässigen Kosten für die Rückerstattung des Netzzuschlags nach Artikel 39 EnG, der Gesamtliquidität des Netzzuschlagsfonds sowie dem Beitrag, den die einzelnen Verwendungen zur Verwirklichung des Gesetzeszwecks und zur Erreichung der Richtwerte gemäss den Artikeln 2 und 3 EnG leisten.
² Die gesetzlich vorgesehenen Höchstanteile für die Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen, für die Investitionsbeiträge für Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW und für die Entschädigungen nach Artikel 34 EnG werden ausgeschöpft, sofern dies aufgrund des Mittelbedarfs notwendig ist.
2. Abschnitt: Rückerstattung
Art. 37 Anspruchsberechtigung
¹ Ob eine Endverbraucherin oder ein Endverbraucher nach Artikel 39 Absatz 3 EnG überwiegend eine ihr oder ihm gesetzlich oder vertraglich übertragene öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnimmt, bestimmt sich anhand des jeweiligen Ertrags.
² Die Grossforschungsanlagen, für die nach Artikel 39 Absatz 3 zweiter Satz EnG die Rückerstattung des Netzzuschlags beantragt werden kann, sind in Anhang 4 aufgeführt. Das UVEK kann diesen Anhang anpassen.
Art. 38 Massgeblicher Zeitraum
Ob eine Endverbraucherin oder ein Endverbraucher Anspruch auf Rückerstattung hat oder nicht, beurteilt sich jeweils in Bezug auf ein volles abgeschlossenes Geschäftsjahr.
Art. 39 Zielvereinbarung
¹ Wer die Rückerstattung des Netzzuschlags beantragen will, muss zusammen mit einem nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a beauftragten Dritten einen Vorschlag für eine Zielvereinbarung erarbeiten und ihn dem BFE bis spätestens drei Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, zur Prüfung einreichen.
¹ bis Die Zielvereinbarung umfasst alle Massnahmen mit einer Amortisationsdauer von bis zu sechs Jahren. Bei Infrastrukturmassnahmen, insbesondere bei Massnahmen an Gebäuden, an langlebigen Anlagen und an Anlagen, die auf mehrere Produkte oder Prozesse ausgerichtet sind, gilt eine Amortisationsdauer von bis zu zwölf Jahren. ⁵²
² Die Zielvereinbarung hat eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren mit Beginn am 1. Januar. Sie muss jedes Geschäftsjahr, für das die Rückerstattung beantragt wird, vollständig umfassen.
³ Die Zielvereinbarung legt für jedes Kalenderjahr ein Energieeffizienzziel fest. Die Erhöhung der Energieeffizienz ist in der Regel linear auszugestalten.
⁴ Die Zielvereinbarung ist eingehalten, wenn die Energieeffizienz während der Laufzeit der Zielvereinbarung nicht in mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren und insgesamt in nicht mehr als der Hälfte der Jahre unter dem für das betreffende Jahr festgelegten Energieeffizienzziel liegt.
⁵² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 828 ).
Art. 40 Berichterstattung
¹ Die Endverbraucherin oder der Endverbraucher reicht dem BFE jeweils bis zum 31. Mai des Folgejahres einen Bericht über die Umsetzung der Zielvereinbarung im betreffenden Kalenderjahr ein.
² Der Bericht weist die im Zusammenhang mit der Zielvereinbarung relevanten Daten des Kalenderjahres aus und stellt sie den Daten der Vorjahre gegenüber. Er enthält mindestens folgende Angaben:
a. den Gesamtenergieverbrauch der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers mit einer Gegenüberstellung der Ist- und der Soll-Werte;
b. die umgesetzten Energieeffizienzmassnahmen und deren Wirkung;
c. die Energieeffizienz der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers mit einer Gegenüberstellung der Ist- und der Soll-Werte;
d. die vorgesehenen Korrekturmassnahmen, wenn das für das betreffende Jahr festgelegte Energieeffizienzziel nicht erreicht wurde, und eine Begründung, warum dieses Ziel nicht erreicht wurde.
³ Das BFE kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Überprüfung der Einhaltung der Zielvereinbarung benötigt.
Art. 41 Anpassung der Zielvereinbarung
¹ Das BFE prüft die Anpassung der Zielvereinbarung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen.
² Es prüft die Anpassung in jedem Fall, wenn:
a. die Energieeffizienz der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers um mindestens 10 Prozent unter oder über dem für das betreffende Jahr festgelegten Energieeffizienzziel liegt; und
b. die Abweichung vom Energieeffizienzziel darauf zurückzuführen ist, dass sich Tatsachen, auf deren Basis die Zielvereinbarung erstellt wurde, wesentlich geändert haben und die Änderung nicht bloss vorübergehender Natur ist, namentlich bei einer wesentlichen und dauerhaften Änderung der Struktur oder der Geschäftstätigkeit der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers.
³ Die Endverbraucherin oder der Endverbraucher hat das BFE umgehend zu informieren, wenn sich Tatsachen ändern, auf deren Basis die Zielvereinbarung erstellt wurde.
⁴ Eine allfällige Anpassung der Zielvereinbarung erfolgt rückwirkend auf den Beginn des Jahres, in dem sich die Änderung ausgewirkt hat.
3. Abschnitt: Verfahren zur Rückerstattung
Art. 42 Gesuch
¹ Das Gesuch um Rückerstattung des Netzzuschlags ist bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, beim BFE einzureichen.
² Es hat folgende Nachweise und Unterlagen zu enthalten:
a. den Nachweis der Bruttowertschöpfung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres;
b. den Bericht der Revisionsstelle zur ordentlichen oder eingeschränkten Revision;
c. den Nachweis der Elektrizitätskosten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres;
d. den Nachweis der im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr bezogenen Strommenge und des dafür entrichteten Netzzuschlags.
³ Bei Endverbraucherinnen und Endverbrauchern nach Artikel 39 Absatz 3 zweiter Satz EnG hat das Gesuch in Abweichung von Absatz 2 zu enthalten:
a. den Nachweis der Strommenge, die sie im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr für den Betrieb der betreffenden Grossforschungsanlage nach Anhang 4 bezogen haben; und
b. den dafür entrichteten Netzzuschlag.
⁴ Das BFE kann zusätzlich zu den Nachweisen und Unterlagen nach den Absätzen 2 und 3 weitere Nachweise und Unterlagen verlangen.
Art. 43 ⁵³ Bruttowertschöpfung
¹ Die Bruttowertschöpfung ist auf der Grundlage der Jahresrechnung des nach Artikel 957 Absatz 1 des Obligationenrechts ⁵⁴ (OR) zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichteten Unternehmens zu ermitteln.
² Sofern nach Artikel 962 OR für ein Unternehmen eine Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung besteht, ist die Bruttowertschöpfung auf der Grundlage dieses Abschlusses zu ermitteln.
³ Die Bruttowertschöpfung berechnet sich nach Anhang 5.
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3465 ).
⁵⁴ SR 220
Art. 44 Elektrizitätskosten, Strommenge und Netzzuschlag
¹ Die Elektrizitätskosten, die bezogene Strommenge und der dafür entrichtete Netzzuschlag sind auf der Grundlage von Rechnungsbelegen zu ermitteln.
² Als Elektrizitätskosten gelten die der Endverbraucherin oder dem Endverbraucher in Rechnung gestellten Kosten für Stromlieferung, Netznutzung sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen einschliesslich Netzzuschlag und ohne Mehrwertsteuer.
³ Bei Endverbraucherinnen und Endverbrauchern, die im Rahmen ihrer Tätigkeit selber ein Elektrizitätsnetz zur Verteilung der gekauften Elektrizität betreiben, gehören die dort anfallenden Kosten ebenfalls zu den Elektrizitätskosten. Davon ausgenommen sind die Kosten für gebäudeinterne und anlagenspezifische Installationen.
⁴ Nicht als Elektrizitätskosten nach den Absätzen 2 und 3 gelten Kosten für die Elektrizität, die an andere Endverbraucherinnen und Endverbraucher weiterverrechnet werden.
Art. 45 Prüfung des Gesuchs
¹ Das BFE entscheidet über den Anspruch auf Rückerstattung gestützt auf das Gesuch um Rückerstattung und den Bericht, der über die Umsetzung der Zielvereinbarung Auskunft gibt.
² Liegt dem BFE noch kein Bericht vor, der über das volle Geschäftsjahr Auskunft gibt, und zeichnet sich ab, dass die Einhaltung der Zielvereinbarung gefährdet ist, so kann das BFE mit dem Entscheid zuwarten, bis der nächste Bericht eingereicht und ausgewertet ist.
Art. 46 Jährliche Auszahlung
¹ Heisst das BFE das Gesuch um Rückerstattung gut, so legt es den Rückerstattungsbetrag unter Abzug allfälliger monatlicher Auszahlungen fest.
² Bei teilweiser Rückerstattung richtet sich die Berechnung des Betrags nach Anhang 6 Ziffer 1.
³ Die Rückerstattungsbeträge werden nicht verzinst.
Art. 47 Monatliche Auszahlung
¹ Die Endverbraucherin oder der Endverbraucher kann beim BFE ein Gesuch um monatliche Auszahlung für das laufende Geschäftsjahr stellen. Dieses Gesuch gilt auch für die folgenden Geschäftsjahre. Es muss die Angaben und Unterlagen nach Artikel 42 Absatz 2 Buchstaben a, c und d enthalten, soweit diese nicht bereits mit dem Gesuch um Rückerstattung eingereicht wurden.
² Im Fall der monatlichen Auszahlung werden jeweils 80 Prozent des im laufenden Geschäftsjahr zu erwartenden Rückerstattungsbetrags ausbezahlt. Die Berechnung des Betrags der monatlichen Auszahlung richtet sich nach Anhang 6 Ziffer 2.
³ Nach der Gutheissung des Gesuchs werden ausbezahlt:
a. 80 Prozent des für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr zu erwartenden Rückerstattungsbetrags;
b. der nach Absatz 2 berechnete Betrag für die Monate des laufenden Geschäftsjahres, die bis zur Gutheissung des Gesuchs verstrichen sind.
⁴ Das BFE kann die monatlichen Auszahlungen jederzeit anpassen, wenn:
a. sich die für deren Berechnung relevanten Parameter ändern;
b. der Stromverbrauch der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers im laufenden Geschäftsjahr erheblich vom Stromverbrauch im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr abweicht.
⁵ Ändern sich die Parameter nach Absatz 4, insbesondere die bezogene Strommenge, so meldet dies die Endverbraucherin oder der Endverbraucher dem BFE umgehend.
Art. 48 Rückzahlung unberechtigterweise erhaltener Rückerstattungsbeträge
¹ Wurde der Endverbraucherin oder dem Endverbraucher gestützt auf Artikel 47 zu viel ausbezahlt oder hat sie oder er den Mindestbetrag nach Artikel 40 Buchstabe d EnG nicht erreicht, so hat sie oder er die für das betreffende Geschäftsjahr zu viel ausbezahlten Rückerstattungsbeträge zurückzubezahlen.
² Hält die Endverbraucherin oder der Endverbraucher die Zielvereinbarung nicht vollständig ein, so hat sie oder er sämtliche während der Laufzeit der Zielvereinbarung ausbezahlten Rückerstattungsbeträge zurückzubezahlen (Art. 41 Abs. 3 EnG).
³ Die zurückbezahlten Beträge fliessen in den Netzzuschlagsfonds zurück. Auf den Beträgen wird kein Zins erhoben.
Art. 49 Beizug Dritter
¹ Das BFE kann Dritte namentlich mit den folgenden Aufgaben beauftragen:
a. Erarbeitung des Vorschlags für eine Zielvereinbarung mit den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern;
b. Prüfung des Vorschlags für eine Zielvereinbarung;
c. Unterstützung der Endverbraucherinnen und Endverbraucher beim Erstellen der jährlichen Berichterstattung über die Umsetzung der Zielvereinbarung;
d. Prüfung der anlässlich der Gesuchstellung gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen.
² Die Endverbraucherinnen und Endverbraucher sind zur Zusammenarbeit mit den beauftragten Dritten verpflichtet. Sie haben ihnen insbesondere sämtliche erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und ihnen während der üblichen Arbeitszeit Zutritt zu den Einrichtungen zu gewähren.
7. Kapitel: Sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen
Art. 50 Gebäude
¹ Die Kantone orientieren sich beim Erlass der Vorschriften nach Artikel 45 Absatz 3 EnG an den unter den Kantonen harmonisierten Anforderungen.
² Als wesentliche Erneuerungen nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe c EnG gelten insbesondere:
a. die Totalsanierung des Heizungs- und des Warmwassersystems;
b. energetische Sanierung von Gebäuden, die in Nahwärmenetze eingebunden sind, in denen die Abrechnung pro Gebäude erfolgt und an einem oder mehreren Gebäuden die Gebäudehülle zu über 75 Prozent saniert wird.
Art. 51 Unternehmen
¹ Für Zielvereinbarungen des Bundes mit Unternehmen, die sowohl im Rahmen des Vollzugs der Vorschriften des Bundes über Zielvereinbarungen als auch im Rahmen des Vollzugs kantonaler Vorschriften über Zielvereinbarungen mit Grossverbrauchern nach Artikel 46 Absatz 3 EnG verwendet werden, zieht der Bund die Kantone bei der Erarbeitung der generellen Anforderungen mit ein.
² Wer eine solche Zielvereinbarung verwenden will, erarbeitet zusammen mit einem nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a beauftragten Dritten einen entsprechenden Vorschlag und reicht diesen dem BFE zur Prüfung ein. Für die Überprüfung der Einhaltung der Zielvereinbarung ist das BFE zuständig.
³ Es kann die Aufgaben nach Absatz 2 auf Gesuch eines Kantons auch übernehmen, wenn die Zielvereinbarung ausschliesslich für den Vollzug der kantonalen Vorschriften über Zielvereinbarungen mit Grossverbrauchern nach Artikel 46 Absatz 3 EnG verwendet wird.
⁴ Es kann Dritte mit den Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen.
8. Kapitel: Förderung
1. Abschnitt: Massnahmen
Art. 52 Information und Beratung
¹ Der Bund kann Kantone, Gemeinden und private Organisationen namentlich unterstützen bei:
a. der Veröffentlichung von Dokumentationen;
b. Medienbeiträgen;
c. der Durchführung von Ausstellungen, Veranstaltungen und Wettbewerben;
d. dem Einsatz von digitalen Medien für die Information und Beratung;
e. dem Aufbau von Beratungsangeboten;
f. der Durchführung von Beratungen.
² Unterstützt werden diese Tätigkeiten nur, wenn sie der Energiepolitik von Bund und Kantonen entsprechen.
Art. 53 Aus- und Weiterbildung
¹ Der Bund unterstützt die Aus- und Weiterbildung von Personen, die mit Aufgaben nach dem Gesetz und dieser Verordnung betraut sind, namentlich durch:
a. Beiträge an Veranstaltungen der Kantone und Gemeinden oder Organisationen;
b. Veranstaltungen, die das BFE durchführt.
² Er kann in Zusammenarbeit mit den Kantonen sowie mit Verbänden und Bildungsinstitutionen die berufliche Aus- und Weiterbildung von Energiefachleuten unterstützen, namentlich durch:
a. die Erarbeitung von Aus- und Weiterbildungsangeboten;
b. die Bereitstellung von Lehrmitteln und Unterrichtshilfen;
c. die Weiterbildung von Lehrkräften;
d. die Entwicklung und den Unterhalt eines Informationssystems.
³ Die Förderung individueller Aus- und Weiterbildung ist ausgeschlossen.
Art. 54 Pilot- und Demonstrationsanlagen sowie Pilot- und Demonstrationsprojekte
¹ Unterstützt werden können:
a. Pilotanlagen und -projekte, die: 1. der technischen Erprobung von Energiesystemen, -methoden oder -konzepten dienen, und
2. in einem Massstab realisiert werden, der die Bestimmung wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Daten erlaubt;
b. Demonstrationsanlagen und -projekte, die: 1. dem Nachweis der Funktionstüchtigkeit im marktnahen Umfeld dienen, und
2. eine umfassende technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Beurteilung im Hinblick auf die effektive Markteinführung von innovativen Energietechnologien oder -lösungen ermöglichen.
² Demonstrationsanlagen und -projekte können vom BFE als Leuchtturmprojekte anerkannt werden, wenn diese der Bekanntmachung von neuen, wegweisenden Konzepten und Technologien dienen und den Energiedialog in der breiten Bevölkerung unterstützen.
2. Abschnitt: Globalbeiträge
Art. 55 Allgemeine Voraussetzungen
¹ Globalbeiträge können gewährt werden an kantonale Programme zur:
a. Information und Beratung (Art. 47 EnG);
b. Aus- und Weiterbildung (Art. 48 EnG);
c. Förderung der Energie- und Abwärmenutzung (Art. 50 EnG).
² Globalbeiträge an solche Programme werden nur gewährt, wenn:
a. das betreffende Programm auf kantonalen Rechtsgrundlagen beruht;
b. der Kanton einen Kredit für das betreffende Programm bereitstellt; und
c. der Kanton für das betreffende Programm nicht bereits anderweitig einen Beitrag des Bundes erhält.
Art. 56 Globalbeiträge an kantonale Programme zur Information und Beratung sowie zur Aus- und Weiterbildung
Im Rahmen der Förderung kantonaler Programme zur Information und Beratung (Art. 47 EnG) sowie zur Aus- und Weiterbildung (Art. 48 EnG) können Globalbeiträge insbesondere gewährt werden für:
a. Dokumentationen und Medienarbeit;
b. Ausstellungen, Veranstaltungen und Wettbewerbe;
c. Kurse und Schulungen;
d. Objekt- und Prozessberatungen;
e. Analysen.
Art. 57 Globalbeiträge an kantonale Programme zur Förderung der Energie‑ und Abwärmenutzung
¹ Im Rahmen der Förderung kantonaler Programme zur Förderung der Energie- und Abwärmenutzung (Art. 50 EnG) dürfen bauliche Massnahmen nur über Globalbeiträge gefördert werden, wenn die entsprechenden Fördergesuche vor Baubeginn eingereicht werden.
² Globalbeiträge dürfen nicht eingesetzt werden für:
a. öffentliche Bauten und Anlagen des Bundes und der Kantone;
b. Anlagen, die fossile Energien verbrauchen.
³ Globalbeiträge können auch an Investitions- und Marketingprogramme gewährt werden, die der Erhöhung der Bekanntheit der kantonalen Programme zur Förderung von Massnahmen nach Artikel 50 EnG dienen.
Art. 58 Gebäudeenergieausweis mit Beratungsbericht
¹ Die Kantone schreiben in ihren Programmen zur Förderung der Energie- und Abwärmenutzung (Art. 50 EnG) vor, dass bauliche Massnahmen an Gebäuden nur unterstützt werden, wenn ein Gebäudeenergieausweis der Kantone mit Beratungsbericht (GEAK-Plus) vorliegt.
² Für Gebäude, für die kein GEAK-Plus erstellt werden kann, richten sich die Anforderungen an die Erstellung des Gebäudeenergieausweises mit Beratungsbericht nach anerkannten technischen Normen.
³ Für die Förderung der folgenden baulichen Massnahmen ist das Vorliegen eines GEAK-Plus nicht erforderlich, sofern die baulichen Massnahmen nicht zusammen mit anderen Massnahmen gefördert werden, für die das Vorliegen eines GEAK-Plus eine Beitragsvoraussetzung ist:
a. Sanierungen der Wärmedämmung, an die pro Gesuch ein Förderbeitrag von weniger als 10 000 Franken ausgerichtet wird;
b. den Ersatz einer Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung durch neue Gebäudetechnikanlagen;
c. die Installation von thermischen Solarkollektoranlagen;
d. die Installation von Wohnungslüftungen;
e. Gebäudesanierung, die in umfangreichen Etappen und mit fachgerechter Heizwärme- und Heizenergiebedarfsrechnung gemäss SIA-Normen realisiert wird;
f. umfassende Gebäudesanierung, die ohne Etappierung durchgeführt und für die ein Minergie-Zertifikat ausgestellt wird;
g. Neubauten;
h. Wärmenetzprojekte.
Art. 59 Berichterstattung
¹ Die Kantone erstatten dem BFE bis zum 15. März des Folgejahres Bericht über die Durchführung der mit Globalbeiträgen geförderten Programme. ⁵⁵
² Zu kantonalen Programmen zur Information und Beratung (Art. 47 EnG) sowie zur Aus- und Weiterbildung (Art. 48 EnG) hat der Bericht angemessen Auskunft zu geben über:
a. die Anzahl und Art der durchgeführten Massnahmen sowie die dafür eingesetzten finanziellen Mittel;
b. die nicht verwendeten finanziellen Mittel und den allfälligen Übertrag des verbleibenden Bundesanteils auf das Folgejahr.
³ Zu kantonalen Programmen zur Förderung der Energie- und Abwärmenutzung (Art. 50 EnG) hat der Bericht angemessen Auskunft zu geben über:
a. die mit dem Programm erwarteten und erzielten Energieeinsparungen sowie den Anteil der erneuerbaren Energien und der Abwärme an der verbrauchten Energie;
b. die mit dem Programm erwarteten und ausgelösten Investitionen unter Berücksichtigung allfälliger Mitnahmeeffekte;
c. die vor Ort durchgeführten Stichproben über die korrekte Verwendung der über Globalbeiträge gesprochenen Mittel;
d. den Totalbetrag der eingesetzten finanziellen Mittel, aufgeteilt nach Bundes- und Kantonsanteilen sowie nach Förderbereichen und unter Angabe der durchschnittlichen Höhe der ausbezahlten Finanzhilfen;
e. die nicht verwendeten finanziellen Mittel und den allfälligen Übertrag des verbleibenden Bundesanteils auf das Folgejahr.
⁴ Das BFE bestimmt die zur Beurteilung der Wirksamkeit des kantonalen Förderprogramms notwendigen Anforderungen an die Aufbereitung der Daten.
⁵ Dem BFE sind auf Verlangen die zur Beurteilung der Wirksamkeit notwendigen Unterlagen zum Bericht zur Verfügung zu stellen.
⁶ Das BFE kann die Daten zu statistischen Zwecken einsetzen und sie der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) zur Verfügung stellen.
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 828 ).
Art. 60 Kontrolle
¹ Die Kantone kontrollieren und gewährleisten die korrekte Verwendung der Globalbeiträge.
² Sie nehmen die Ergebnisse der Kontrolle in ihre Berichterstattung auf und bewahren die Unterlagen während 10 Jahren auf.
³ Im Bereich der Förderung von Massnahmen zur Energie- und Abwärmenutzung (Art. 50 EnG) führen sie Stichproben vor Ort durch.
⁴ Das BFE kontrolliert stichprobenweise:
a. die Ausführung einzelner Massnahmen;
b. die Verwendung der Globalbeiträge;
c. die Finanzbuchhaltung;
d. die Gesuchprüfungspraxis; und
e. die Qualitätskontrolle der Kantone.
3. Abschnitt: Finanzhilfen an Einzelprojekte
Art. 61 Finanzhilfen an Pilot- und Demonstrationsanlagen und -projekte sowie an Feldversuche und Analysen
¹ Finanzhilfen können an Pilot- und Demonstrationsanlagen und -projekte (Art. 49 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 EnG) geleistet werden, sofern:
a. diese der sparsamen und effizienten Energieverwendung oder der Nutzung erneuerbarer Energien dienen;
b. das Anwendungspotenzial und die Erfolgswahrscheinlichkeit genügend gross sind;
c. diese der Energiepolitik des Bundes entsprechen; und
d. die gewonnenen Resultate der Öffentlichkeit zugänglich sind und interessierten Kreisen bekannt gemacht werden.
² Für die Unterstützung von Feldversuchen und Analysen (Art. 49 Abs. 2 Bst. b EnG) gelten diese Anforderungen sinngemäss.
³ Das BFE legt die Höhe der Finanzhilfe auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten fest und berücksichtigt dabei insbesondere:
a. die Art des Vorhabens;
b. die Nähe zum Markt;
c. die finanzielle Situation der Gesuchstellenden; und
d. das Potenzial zur Entfaltung nationaler Ausstrahlung des Projekts.
Art. 62 Finanzhilfen zur Energie- und Abwärmenutzung
Finanzhilfen an Einzelprojekte zur Energie- und Abwärmenutzung (Art. 50 EnG) werden nur gewährt, wenn die Projekte:
a. der Energiepolitik des Bundes und dem Stand der Technik entsprechen;
b. die energiebedingte Umweltbelastung mindern oder die sparsame und effiziente Energieverwendung fördern;
c. die Funktion der allenfalls genutzten Gewässer nicht wesentlich beeinträchtigen; und
d. ohne Unterstützung nicht wirtschaftlich sind.
4. Abschnitt: Verfahren
Art. 63 Inhalt der Gesuche
¹ Die Gesuche um Globalbeiträge müssen alle Angaben und Unterlagen enthalten, die für die Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich sind, insbesondere:
a. eine Beschreibung des kantonalen Förderprogramms unter Angabe der einschlägigen Rechtsgrundlagen;
b. die Höhe des bewilligten oder beantragten kantonalen Kredits.
¹ bis Allfällige durch Dritte beigesteuerte Mittel zum kantonalen Kredit nach Absatz 1 Buchstabe b sind auszuweisen. Diese müssen verbindlich, unwiderruflich und dem ganzen Kantonsgebiet für das kantonale Förderprogramm zur Verfügung stehen. ⁵⁶
² Die Gesuche um Finanzhilfen an Einzelprojekte müssen alle Angaben und Unterlagen enthalten, die für die Überprüfung der gesetzlichen, technischen, betrieblichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erforderlich sind, insbesondere:
a. Name oder Firma der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
b. Liste der Kantone und Gemeinden, auf deren Gebiet die vorgesehenen Arbeiten geplant sind;
c. Beschreibung, Zielsetzung, Beginn und voraussichtliche Dauer der vorgesehenen Arbeiten;
d. Kosten unter Angabe der Beiträge Dritter sowie des vom Bund erwarteten Beitrags.
³ Das BFE kann weitere Angaben und Unterlagen bezeichnen, die mit dem Gesuch einzureichen sind.
⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 828 ).
Art. 64 Einreichung der Gesuche
¹ Die Gesuche um Globalbeiträge sind dem BFE bis zum 31. Oktober des Vorjahres einzureichen.
² Die Gesuche um Finanzhilfen an Einzelprojekte zur Förderung von Massnahmen nach Artikel 49 Absätze 2 und 3 EnG sind dem BFE mindestens drei Monate vor Beginn der Projektausführung einzureichen.
³ Das BFE legt in Richtlinien die weiteren Modalitäten fest.
Art. 65 Auswahl mittels wettbewerblicher Verfahren
Wird eine Massnahme gestützt auf Artikel 49 Absatz 4 EnG in einem wettbewerblichen Verfahren ausgewählt, so umfasst die Ausschreibung mindestens folgende Angaben:
a. die thematische Umschreibung des Gegenstands der Förderung;
b. die Frist zur Gesuchseinreichung;
c. die Teilnahmebedingungen;
d. die Kriterien für die Beurteilung und die Auswahl.
Art. 66 Stellungnahme der Kantone
Das BFE unterbreitet Gesuche um Finanzhilfen an Einzelprojekte, die für die Kantone energiepolitisch oder energietechnisch von Bedeutung sind, dem betroffenen Standortkanton zur Stellungnahme.
Art. 67 Entscheid
¹ Über Gesuche um Finanzhilfen an Einzelprojekte und über Gesuche um Globalbeiträge entscheidet das BFE innert dreier Monate nach Eingang des Gesuchs. Ausnahmsweise kann es die Frist um maximal zwei Monate verlängern.
² Für die Beurteilung der Gesuche kann es Sachverständige beiziehen.
³ Es orientiert die Kantone über den Entscheid über Finanzhilfen an Einzelprojekte, sofern dieser für den betreffenden Kanton von wesentlicher Bedeutung ist.
9. Kapitel: Internationale Zusammenarbeit
Art. 68
¹ Das UVEK ist befugt, im Rahmen der Internationalen Energie-Agentur und der Nuklearenergie-Agentur der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7 a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 ⁵⁷ zur Zusammenarbeit in der Energieforschung abzuschliessen.
² Es kann diese Kompetenz dem BFE und dem Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat übertragen.
³ Die Vollzugsstelle vertritt die Schweiz im Bereich des Herkunftsnachweiswesens bei der Zusammenarbeit mit den entsprechenden Partnerbehörden auf internationaler Ebene, insbesondere bei der Association of Issuing Bodies (AIB).
⁵⁷ SR 172.010
10. Kapitel: Untersuchung der Wirkungen, Geodaten und Datenbearbeitung ⁵⁸
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6121 ).
Art. 69 Monitoring
¹ Im Rahmen des Monitorings beobachtet das BFE insbesondere die folgenden Themenfelder:
a. die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien;
b. den Energie- und Elektrizitätsverbrauch;
c. die Netzentwicklung;
d. die Energieversorgungssicherheit;
e. die Energiepreise und -ausgaben;
f. energiebedingte Umweltauswirkungen;
g. bedeutende technologische und internationale Entwicklungen im Energiebereich;
h. die Auswirkungen und die Wirksamkeit der energiepolitischen Massnahmen.
² Das BFE veröffentlicht die Ergebnisse der Untersuchung in der Regel einmal pro Jahr.
³ Das BFE beschafft die für das Monitoring erforderlichen Daten, soweit sie nicht den bestehenden Bundesstatistiken entnommen werden können, von anderen Bundesbehörden, den Kantonen und Gemeinden sowie von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und verzichtet soweit möglich auf zusätzliche Direkterhebungen. Es kann zudem mit den Stellen nach Artikel 56 EnG vereinbaren, dass diese im Rahmen ihrer Erhebungen auch Daten erheben, die es für die Erfüllung seiner Monitoring-Aufgabe benötigt.
Art. 69 a ⁵⁹ Räumliche Übersicht der Elektrizitätsproduktionsanlagen
¹ Die Vollzugsstelle dokumentiert gemäss den Vorgaben des BFE sämtliche registrierten Elektrizitätsproduktionsanlagen in Form von Geodaten und stellt die Geodaten dem BFE zu.
² Das BFE erstellt und publiziert eine Gesamtsicht, die insbesondere folgende Angaben zu den einzelnen Elektrizitätsproduktionsanlagen enthält:
a. Standort;
b. Technologie;
c. Anlagenkategorie;
d. Leistung;
e. Inbetriebnahmedatum.
³ Wird eine Elektrizitätsproduktionsanlage erweitert, so enthält die Gesamtsicht zudem die Angaben zu Anlagenkategorie, Leistung und Inbetriebnahmedatum der Erweiterung.
⁴ Bei Photovoltaikanlagen publiziert das BFE zudem Angaben zur Ausrichtung und Neigung der Module, soweit diese Angaben bei der Vollzugsstelle vorhanden sind.
⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6121 ).
Art. 70 Bearbeitung von Personendaten
Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgung und Sanktionen, dürfen während höchstens zehn Jahren aufbewahrt werden.
11. Kapitel: Vollzug
Art. 71
¹ Das BFE vollzieht diese Verordnung, soweit das Gesetz oder diese Verordnung die Zuständigkeit nicht einer anderen Stelle zuweist.
² Andere Bundesämter können mit Zustimmung des BFE Förderungen nach den Artikeln 52–54 gewähren.
12. Kapitel: Vollzugsstelle
Art. 72 Budgetantrag
¹ Die Vollzugsstelle budgetiert die voraussichtlichen Vollzugskosten und -einnahmen für jedes Kalenderjahr.
² Sie erstellt das Budget gestützt auf einen Leistungskatalog.
³ Das Budget ist so zu erstellen, dass die geplante Mittelverwendung nachvollziehbar ist.
⁴ Der Budgetantrag und der Leistungskatalog für das folgende Kalenderjahr ist dem BFE jeweils bis zum 31. Oktober zur Genehmigung vorzulegen.
Art. 73 Genehmigung und Leistungsauftrag
¹ Das BFE prüft das Budget und gibt der Vollzugsstelle bei Bedarf die Möglichkeit zur Stellungnahme.
² Das Budget und der Leistungskatalog werden in einem Leistungsauftrag schriftlich festgelegt. Kommt dieser nicht bis zum 15. Dezember zustande, so legt das BFE dessen Inhalt vor Jahresende durch Verfügung fest.
³ Ändern sich die Umstände erheblich, so ist der Leistungsauftrag anzupassen. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
Art. 74 Abrechnung der Vollzugskosten
¹ Die Vollzugsstelle legt dem BFE die Abrechnung der für die erbrachten Leistungen tatsächlich angefallenen Vollzugskosten eines Kalenderjahres jeweils bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahres zur Genehmigung vor.
² Sind die genehmigten Vollzugskosten höher als das im Leistungsauftrag festgelegte Budget, so veranlasst das BFE, dass der Vollzugsstelle der Differenzbetrag aus dem Netzzuschlagsfonds überwiesen wird; sind sie tiefer, so legt die Vollzugsstelle den Differenzbetrag unverzüglich in den Netzzuschlagsfonds ein.
Art. 75 Rechnungslegung
¹ Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
² Die Jahresrechnung ist nach den Vorschriften des OR ⁶⁰ über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung und zusätzlich nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER ⁶¹ der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung zu erstellen.
⁶⁰ SR 220
⁶¹ www.fer.ch
Art. 76 ⁶² Berichterstattung
Die Vollzugsstelle übermittelt dem BFE die für die Finanzberichterstattung der Bundesverwaltung notwendigen Angaben jeweils bis zum 6. Januar des Folgejahrs.
⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6121 ).
Art. 77 Richtlinien
Das BFE erlässt Richtlinien über Inhalt und Struktur des Budgets, des Leistungskatalogs, der Abrechnung der Vollzugskosten und der Berichterstattung.
13. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 78 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 7 geregelt.
Art. 79 Übergangsbestimmung zur Stromkennzeichnung
¹ Die Bestimmungen zur Stromkennzeichnung (Art. 4) kommen erstmals für das Lieferjahr 2018 zur Anwendung. Bis dahin gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts.
² Die Stromkennzeichnung für mehrjährige Lieferverträge, die vor dem 1. November 2017 abgeschlossen wurden, darf bis zum Lieferjahr 2020 nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts erfolgen.
³ Der Lieferantenmix kann für das Lieferjahr 2018 bis Ende 2019 nach Artikel 4 Absatz 3 veröffentlicht werden. ⁶³
⁶³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 ( AS 2019 913 ).
Art. 80 Übergangsbestimmung zur Rückerstattung des Netzzuschlags
Für nicht rückerstattungsberechtigte Endverbraucherinnen und Endverbraucher nach Artikel 39 Absatz 3 erster Satz EnG, die eine Zielvereinbarung nach bisherigem Recht abgeschlossen haben, entfällt ab Inkrafttreten des EnG die Pflicht zur Einhaltung der Zielvereinbarung.
Art. 81 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Anhang 1 ⁶⁴
⁶⁴ Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 783 ).
Anhang 2
(Art. 23, 24 und 26)
Geothermie-Garantien
1 Mindestanforderungen
Geothermie-Garantien können nur gewährt werden, wenn die geplante Anlage voraussichtlich die Mindestanforderungen nach Anhang 1.4 Ziffer 3 der Energieförderungsverordnung vom 1. November 2017 ⁶⁵ einhalten wird.
⁶⁵ SR 730.03
2 Anrechenbare Investitionskosten
2.1 Anrechenbar sind nur die Investitionskosten, die tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die wirtschaftliche und zweckmässige Ausführung erforderlich sind, für: a. erdwissenschaftliche Prospektion, die mittels Erhebung von neuen Geoprimär- und Geosekundärdaten der örtlichen Bestimmung des obertägigen Bohrstandortes, der Identifikation und Charakterisierung des möglichen Geothermie-Reservoirs und des Bohrlandepunktes dient. Diese Kosten können auch dann geltend gemacht werden, wenn das Gesuch nach Abschluss dieser Arbeiten eingereicht wird;
b. Vorbereitung, Erstellung und Abbau des Bohrplatzes;
c. Bohrungen inklusive Verrohrung, Zementation und Komplettierung für alle geplanten Produktions-, Injektions- und Horchbohrungen;
d. Bohrloch- und Reservoirstimulationen;
e. Bohrlochtests;
f. Bohrlochmessungen inklusive Instrumentierung;
g. Zirkulationstests;
h. Analysen vorgefundener Substanzen;
i. geologische Begleitung, Datenanalyse und Interpretation.
2.2 Nicht anrechenbar sind die Kosten, die im Rahmen von behördlichen Abläufen im Zusammenhang mit der Erkundung von geothermischen Ressourcen und der Errichtung von Geothermie-Anlagen anfallen.
3 Verfahren
3.1 Gesuch
Das Gesuch muss Auskunft geben über die technischen, ökonomischen, rechtlichen, sicherheits- und umweltschutzrelevanten sowie organisatorischen Belange des Projekts, insbesondere über: a. die erdwissenschaftlichen Prospektionen, die der Bestimmung der Bohrstandorte und -landungspunkte sowie der Auffindung und Charakterisierung des Geothermie-Reservoirs dienen oder gedient haben;
b. den Anlagenstandort und die lokalen geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse und deren Grundlagen;
c. die prognostizierten Aquifer- oder Reservoireigenschaften und die zugrunde liegenden Untersuchungen;
d. die prognostizierte Förder- oder Zirkulationsrate bei einer projizierten Absenkung des Reservoirdrucks sowie die zugrunde liegenden Untersuchungen;
e. die Temperatur des Geothermie-Reservoirs im Bohrloch auf Höhe des Reservoirs, die chemische Zusammensetzung und den Zustand der erwarteten Fluide und Gase sowie die zugrunde liegenden Untersuchungen;
f. die Definition der Kriterien für Erfolg, Teilerfolg und Misserfolg bezüglich Förder- oder Zirkulationsrate bei einer projizierten Absenkung des Reservoirdrucks und Temperatur des Geothermie-Reservoirs im Bohrloch auf Höhe des Reservoirs;
g. das detaillierte Bohr-, Komplettierungs- und Testprogramm;
h. die Leistung der projektierten Anlage und die Energieproduktion (thermisch und elektrisch);
i. die projektierte Energienutzung und deren Machbarkeit für den Erfolgs- und Teilerfolgsfall;
j. die geplanten Abnehmerinnen und Abnehmer von Strom und Wärme;
k. die geplante Verwendung der Bohrungen im Misserfolgsfall;
l. die geplanten Massnahmen zur Erfassung der Gefahren und der Risiken für Gesundheit, Arbeits- und Betriebssicherheit und Umwelt, insbesondere Trinkwasserressourcen, und die geplanten Massnahmen für die Minderung dieser Risiken auf ein Niveau, das möglichst gering und vernünftigerweise praktikabel ist;
m. die Innovationen, die geplant sind, um die Geothermie in der Schweiz wettbewerbsfähig und zuverlässig zu machen;
n. den Stellenwert des Projektes in Bezug auf die Erkundung des Untergrunds der Schweiz nach Geothermie-Reservoiren;
o. die vorgesehene juristische Form und Name oder Firma der Betreibergesellschaft;
p. die Finanzierung und die Verwaltungskosten des Projekts in der Erkundungs-, Errichtungs- und Ausbauphase sowie während des Betriebs und des gesamten Rückbaus.
3.2 Prüfung des Gesuchs
3.2.1 Das Expertengremium prüft und beurteilt das Gesuch anhand der Auskünfte nach Ziffer 3.1 und insbesondere hinsichtlich: a. der prognostizierten Förder- oder Zirkulationsrate bei einer projizierten Absenkung des Reservoirdrucks und der Temperatur des Geothermie-Reservoirs im Bohrloch auf Höhe des Reservoirs;
b. des technischen Stands der geplanten Arbeiten und des Innovationsgehalts;
c. der Machbarkeit der geplanten Energienutzung;
d. des Innovationsgehalts des Projekts;
e. des Mehrwerts für die Erkundung des Untergrunds der Schweiz nach Geothermie-Reservoiren; und
f. des Managements der Risiken für die Gesundheit, die Arbeits- und Betriebssicherheit und die Umwelt.
3.2.2 Beurteilt das Expertengremium das Projekt positiv, so gibt es dem BFE insbesondere eine Empfehlung ab über: a. die anzunehmenden Erfolgs-, Teilerfolgs- und Misserfolgskriterien bezüglich Förder- oder Zirkulationsrate bei einer projizierten Absenkung des Reservoirdrucks und Temperatur des Geothermie-Reservoirs im Bohrloch auf Höhe des Reservoirs;
b. die Fristen für die Projektetappen;
c. die Höhe der zu gewährenden Garantie;
d. die Einsetzung einer unabhängigen Fachperson als Projektbegleiterin oder als Projektbegleiter.
3.3 Vertrag
Kann die Geothermie-Garantie gewährt werden, so werden im Vertrag nach Artikel 24 Absatz 4 insbesondere folgende Punkte geregelt: a die von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller zu erreichenden Meilensteine und die einzuhaltenden Termine;
b. die Informationspflicht der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers gegenüber dem BFE namentlich bezüglich der Finanzrapporte, der Schlussabrechnungen und allfälligen Änderungen des Projekts;
c. Umfang, Bedingungen und Fälligkeiten der Geothermie-Garantie;
d. vorbehaltlich kantonaler Monopole die unentgeltliche Übertragung der Anlage auf den Bund und die Einräumung eines Kaufrechts am Grundstück zugunsten des Bundes, wenn ein Projekt nicht weiterverfolgt und auch nicht anderweitig genutzt wird;
e. die Offenlegung aller finanzieller Daten, die zur Berechnung allfälliger Verluste oder Gewinne nach Artikel 27 notwendig sind;
f. Gründe, die zur Vertragsauflösung führen;
g. weitere Auflagen.
3.4 Projektdurchführung und Projektabschluss
3.4.1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller führt die vereinbarten Erkundungs- und Errichtungsarbeiten durch.
3.4.2 Die Projektbegleiterin oder der Projektbegleiter begleitet das Projekt während der Erkundungs- und Errichtungsarbeiten. Sie oder er evaluiert die Ergebnisse und erstattet dem Expertengremium regelmässig Bericht.
3.4.3 Werden die Meilensteine oder die Termine nach Ziffer 3.3 Buchstabe a nicht eingehalten, so erlischt die Geothermie-Garantie.
3.4.4 Nach Abschluss der Arbeiten evaluiert das Expertengremium die Ergebnisse der Erkundungs- und Errichtungsarbeiten und beurteilt zuhanden des BFE die Ergebnisse in einem Ergebnisbericht. Zudem prüft es die Finanzflüsse, die in Verbindung mit der Auszahlung der Geothermie-Garantie stehen.
3.4.5 Das BFE stellt auf Gesuch hin fest, ob ein Erfolg, ein Teilerfolg oder ein Misserfolg vorliegt und verfügt gegebenenfalls die Höhe der auszuzahlenden Geothermie-Garantie. Es stützt sich dabei auf die vom Expertengremium empfohlenen Kriterien sowie auf den Ergebnisbericht des Expertengremiums.
3.5 Berechnung des Auszahlungsbetrags
3.5.1 Bei einer anteilsmässigen Auszahlung berechnet das BFE die Höhe des auszuzahlenden Betrags aufgrund einer Nettobarwertbetrachtung aller diskontierten Geldzuflüsse und Geldabflüsse.
3.5.2 Die kalkulatorischen Kapitalzinsen berechnen sich aus der Multiplikation des betriebsnotwendigen Kapitals mit dem kalkulatorischen Zinssatz gemäss Artikel 66 der Energieförderungsverordnung vom 1. November 2017 ⁶⁶ .
⁶⁶ SR 730.01
4 Geodaten
4.1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller stellt dem swisstopo und dem Standortkanton jeweils spätestens sechs Monate nach der Erhebung die jeweiligen Geodaten nach den technischen Vorgaben des swisstopo unentgeltlich zur Verfügung.
4.2 Das swisstopo darf diese Geodaten gemäss den Zielsetzungen des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 2007 ⁶⁷ und der Landesgeologieverordnung vom 21. Mai 2008 ⁶⁸ nutzen und bearbeiten, die Standortkantone gemäss ihren jeweiligen kantonalen Regelungen.
4.3 Wird die Geothermie-Garantie ausbezahlt, so stellt das swisstopo die primären und prozessierten primären Geodaten der Öffentlichkeit zur Verfügung.
⁶⁷ SR 510.62
⁶⁸ SR 510.624
Anhang 3
(Art. 28–30 und 32)
Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen
1 Anforderungen an das Gesuch
1.1 Das Gesuch muss enthalten: a. den Namen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
b. die betroffenen Kantone und Gemeinden;
c. Angaben über die Zielsetzung der Sanierung sowie die Art, den Umfang und den Standort der Massnahmen;
d. Angaben über die Wirtschaftlichkeit der Massnahmen;
e. die voraussichtlichen Termine für Beginn und Ende der Umsetzung der Massnahmen;
f. die voraussichtlichen anrechenbaren Kosten der Massnahmen;
g. Angaben darüber, ob Gesuche um Teilzahlungen an die Massnahmen eingereicht werden, sowie über den voraussichtlichen Zeitpunkt und die voraussichtliche Höhe der Teilzahlungen;
h. die notwendigen Bewilligungen, insbesondere Bau-, Rodungs-, Fischerei- und Wasserbaubewilligungen.
1.2 Die Bewilligungen nach Ziffer 1.1 Buchstabe h müssen nicht vorliegen für die Entschädigung der Kosten von: a. mehrjährigen und aufwendigen Projektierungen;
b. Vorstudien, die notwendig sind, da es keinen etablierten Stand der Technik gibt; oder
c. Planungen von Sanierungsmassnahmen, die sich als unverhältnismässig erweisen.
2 Kriterien zur Beurteilung des Gesuchs
Die zuständige kantonale Behörde und das BAFU beurteilen das Gesuch hinsichtlich: a. der Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 39 a und 43 a GSchG ⁶⁹ sowie nach Artikel 10 BGF ⁷⁰ ;
b. der Wirtschaftlichkeit der Massnahmen.
⁶⁹ SR 814.20
⁷⁰ SR 923.0
3 Anrechenbare Kosten
3.1 Anrechenbar sind nur Kosten, die tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die wirtschaftliche und zweckmässige Ausführung der Massnahmen nach den Artikeln 39 a und 43 a GSchG sowie Artikel 10 BGF erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die Kosten für: a. Planung und Erstellung von Pilotanlagen;
b. Landerwerb;
c. Planung und Ausführung der Massnahmen; insbesondere die Erstellung der notwendigen Anlagen;
d. Durchführung der Wirkungskontrolle;
e. Dotierung des für den Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung der freien Fischwanderung erforderlichen Wassers, soweit dieses nicht als Restwasser abgegeben werden muss.
3.2 Nicht anrechenbar sind insbesondere: a. Steuern;
b. Kosten für den Unterhalt von Anlagen;
c. Kosten für Massnahmen, die dem Inhaber einer Wasserkraftanlage bereits anderweitig entschädigt werden;
d. wiederkehrende Kosten, soweit diese später als 40 Jahre nach der Umsetzung der Massnahmen anfallen.
Anhang 4
(Art. 37 Abs. 2)
Grossforschungsanlagen, für welche die Rückerstattung des Netzzuschlags beantragt werden kann
1 Endverbraucherinnen und Endverbraucher nach Artikel 39 Absatz 3 des Gesetzes können die Rückerstattung des Netzzuschlags beantragen, den sie für den Betrieb folgender Grossforschungsanlagen bezahlt haben:
1.1 Grossforschungsanlagen des Paul Scherrer Instituts
1.1.1 High Intensity Proton Accelerator (einschliesslich Neutronenquelle SINQ, Ultra Cold Neutron Source UCN und Myonenquelle SμS);
1.1.2 Swiss Light Source (SLS);
1.1.3 Free Electron Laser (SwissFEL).
1.2 Grossforschungsanlage der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne
TCV Tokamak (Tokamak à Configuration Variable)
Anhang 5 ⁷¹
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3465 ).
(Art. 43 Abs. 1 und 3)
Berechnung der Bruttowertschöpfung
Bei Unternehmen, die der ordentlichen Revision nach Artikel 727 Absatz 1 OR ⁷² unterliegen (Art. 43 Abs. 1), berechnet sich die Bruttowertschöpfung wie folgt:
a. nach der Entstehungsrechnung:
|
|
|
|
b. nach der Verteilungsrechnung (Kontrollrechnung):
|
|
⁷² SR 220
Anhang 6
(Art. 46 Abs. 2 und 47 Abs. 2)
Berechnung der Rückerstattungsbeträge
1 Berechnung des Rückerstattungsbetrags bei teilweiser Rückerstattung des Netzzuschlags
Der Rückerstattungsbetrag bei teilweiser Rückerstattung nach Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes wird anhand der folgenden Formel berechnet:
Rückerstattungsbetrag in Franken = [(S – 5 %) ∙ a + M] ∙ Z S: Stromintensität in Prozent (Verhältnis zwischen Elektrizitätskosten und Bruttowertschöpfung)
a: 14 (Steigung der Geraden zwischen der teilweisen Rückerstattung von 30 Prozent bei einer Stromintensität von 5 Prozent und der vollständigen Rückerstattung bei einer Stromintensität von 10 Prozent)
M: 30 Prozent (Mindestsatz)
[(S – 5 %) ∙ a + M]: Rückerstattungssatz in Prozent (RS)
Z: Im betreffenden Geschäftsjahr entrichteter Netzzuschlag
2 Berechnung der Beträge bei monatlicher Auszahlung
Die Beträge bei monatlicher Auszahlung werden anhand der folgenden Formel berechnet:
Monatlicher Betrag in Franken = Z 35 ∙ SM AG ∙ RS AG ∙ 80 % : 12 Z 35 :
Zum Zeitpunkt der Auszahlung jeweils geltender Netzzuschlag nach Artikel 35 Absatz 1 in Franken pro kWh
SM AG :
Strommenge im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr in kWh
RS AG :
Rückerstattungssatz im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr in Prozent.
Bei vollständiger Rückerstattung nach Artikel 39 Absatz 1 des Gesetzes beträgt der Rückerstattungssatz 100 Prozent. Bei teilweiser Rückerstattung nach Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes ist der Rückerstattungssatz nach Ziffer 1 massgebend.
Anhang 7
(Art. 78)
Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
I
Die Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 ⁷³ wird aufgehoben.
II
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
... ⁷⁴
⁷³ [ AS 1999 207 ; 2002 181 , 3005 Ziff. II, 4747; 2004 3011 , 4709 ; 2005 4421 ; 2006 2411 Ziff. II, 4889 Anhang 2 Ziff. 2; 2007 4477 Ziff. IV 19, 4525 Ziff. II 4; 2008 1223 Anhang Ziff. 2; 2009 3473 , 6837 ; 2010 809 , 2941 , 6125 Ziff. II; 2011 1955 Anhang Ziff. 2, 3477 , 4067 , 4799 ; 2012 607 , 4555 ; 2013 2319 , 3631 , 4479 Anhang Ziff. 2, 4593 Art. 62 Abs. 2 Ziff. 2; 2014 611 , 2193 Ziff. II, 2229, 3683 ; 2015 1415 Ziff. II, 2279, 4781 ; 2016 2479 Ziff. II, 2729, 2871 , 4617 ]
⁷⁴ Die Änderungen können unter AS 2017 6889 konsultiert werden.
Energieverordnung (EnV)
(EnV) vom 1. November 2017 (Stand am 1. April 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Energiegesetz vom 30. September 2016 ¹ (EnG),
verordnet:
¹ SR 730.0
1. Kapitel: Gegenstand
Art. 1
Diese Verordnung regelt:
a. den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung;
b. die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien;
c. die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch;
d. die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen;
e. ²
die Geothermie-Garantien;
f. die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen;
g. den Netzzuschlag;
h. die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen;
i. die Fördermassnahmen im Energiebereich;
j. die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG;
k. die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung.
² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 783 ).
2. Kapitel: Herkunftsnachweis und Stromkennzeichnung
1. Abschnitt: Herkunftsnachweis
Art. 2 Pflichten ³
¹ Produzentinnen und Produzenten von Elektrizität müssen die Produktionsanlage registrieren und die produzierte Elektrizität mittels Herkunftsnachweis bei der Vollzugsstelle erfassen lassen.
² Von diesen Pflichten ausgenommen sind Produzentinnen und Produzenten, deren Anlagen: ⁴
a. während höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden;
b. weder direkt noch indirekt an das Elektrizitätsnetz angeschlossen sind (Inselanlagen);
c. ⁵
über eine wechselstromseitige Nennleistung von höchstens 30 kVA verfügen;
d. ⁶
gemäss der Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 2007 ⁷ klassifiziert sind; oder
e. ⁸
gemäss den Artikeln 1 und 2 der Anlageschutzverordnung vom 2. Mai 1990 ⁹ geschützt sind.
³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6121 ).
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6121 ).
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 ( AS 2019 913 ).
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6121 ).
⁷ SR 510.411
⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6121 ).
⁹ SR 510.518.1
Art. 3 Entwertung
¹ Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben Herkunftsnachweise zu entwerten, die:
a. für die Stromkennzeichnung verwendet werden;
b. Elektrizität betreffen, die von Eisenbahnen verbraucht wird; oder
c. für Elektrizität ausgestellt werden, die die Produzentin oder der Produzent aufgrund von Eigenverbrauch nicht veräussert.
² Bei Speicherung, insbesondere in Pumpspeicherkraftwerken, muss der Herkunftsnachweis für den Teil der Elektrizität entwertet werden, der beim Speichern verloren geht.
³ Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben der Vollzugsstelle die Entwertungen unverzüglich zu melden.
2. Abschnitt: Stromkennzeichnung
Art. 4
¹ Die Stromkennzeichnung nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b EnG muss jährlich mittels Herkunftsnachweis vorgenommen werden, und zwar für jede an Endverbraucherinnen und Endverbraucher gelieferte Kilowattstunde. Bei Eisenbahnen gelten für die Stromkennzeichnung die jeweiligen Eisenbahnunternehmen als Endverbraucher. ¹⁰
² Das stromkennzeichnungspflichtige Unternehmen muss die Kennzeichnung für alle seine Endverbraucherinnen und Endverbraucher wie folgt vornehmen:
a. für die gesamthaft an alle seine Endverbraucherinnen und Endverbraucher gelieferte Elektrizität (Lieferantenmix); oder
b. für jede Endverbraucherin und jeden Endverbraucher einzeln für die an diese oder diesen gelieferte Elektrizität (Produktemix).
³ Unabhängig von der Art der Kennzeichnung muss es seinen Lieferantenmix und die gesamthaft an seine Endverbraucherinnen und Endverbraucher gelieferte Menge Elektrizität bis spätestens Ende Juni des folgenden Kalenderjahres veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat insbesondere über die im Internet von den stromkennzeichnungspflichtigen Unternehmen gemeinsam betriebene, frei zugängliche Adresse www.stromkennzeichnung.ch zu erfolgen. ¹¹
⁴ Wer weniger als 500 MWh pro Jahr an Endverbraucherinnen und Endverbraucher liefert, ist von der Pflicht zur Veröffentlichung der Stromkennzeichnung befreit.
⁵ Der Anteil, den die gekennzeichnete Elektrizität aus Anlagen, die am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, ausmacht, wird gleichmässig auf alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher verteilt.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 ( AS 2019 913 ).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 ( AS 2019 913 ).
3. Abschnitt: Technische Anforderungen, Verfahren und Meldepflicht
Art. 5 Technische Anforderungen und Verfahren
¹ Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) regelt insbesondere:
a. die Anforderungen an den Herkunftsnachweis und dessen Gültigkeitsdauer;
b. die Verfahren für die Erfassung, die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung des Herkunftsnachweises und dessen Entwertung;
c. die Anforderungen an die Registrierung der Anlagen, für deren Produktion die Herkunft nachgewiesen werden muss, sowie das entsprechende Verfahren;
d. die Anforderungen an die Stromkennzeichnung.
² Es orientiert sich dabei an internationalen Normen, insbesondere an denjenigen der Europäischen Union und der Association of Issuing Bodies (AIB).
Art. 6 Meldepflicht
Die Netzbetreiber müssen der Vollzugsstelle vierteljährlich die Menge Elektrizität nach Artikel 19 Absatz 1 EnG melden, die eine Produzentin oder ein Produzent in einer Anlage produziert, die:
a. weder über ein intelligentes Messsystem nach Artikel 8 a der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 ¹² (StromVV) verfügt; noch
b. über eine Lastgangmessung mit automatischer Datenübermittlung nach Artikel 8 Absatz 5 der Stromversorgungsverordnung in der Fassung vom 1. März 2008 verfügt.
¹² SR 734.71
3. Kapitel: Guichet unique, Wasserkraftvorhaben und kantonale Richtplanung, nationales Interesse, baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen sowie Photovoltaik-Grossanlagen nach Artikel 71 a EnG ¹³
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 143 ).
1. Abschnitt: Guichet unique
Art. 7
¹ Für die Koordination der Stellungnahmen und der Bewilligungsverfahren nach Artikel 14 Absatz 4 EnG ist bei Windkraftanlagen das Bundesamt für Energie (BFE) zuständig.
² Die zuständigen Bundesstellen haben ihre Stellungnahmen und Bewilligungen innert zweier Monate nach Aufforderung durch das BFE bei diesem einzureichen, sofern in anderen Bundeserlassen keine abweichenden Fristen vorgesehen sind. In besonders komplexen Verfahren kann das BFE die Frist von zwei Monaten um maximal zwei Monate verlängern. ¹⁴
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3465 ).
1 a . Abschnitt: ¹⁵ Wasserkraftvorhaben und kantonale Richtplanung
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 828 ).
Art. 7 a
¹ Für die Erteilung von Konzessionen oder Bewilligungen für Wasserkraftanlagen ist keine Festlegung der geeigneten Gewässerstrecken nach Artikel 10 EnG erforderlich. Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen weiterhin einer Grundlage im Richtplan (Art. 8 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 ¹⁶ ).
² Wasserkraftanlagen ohne gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen keiner Grundlage im Richtplan, auch wenn sie von nationalem Interesse sind.
¹⁶ SR 700
2. Abschnitt: Nationales Interesse
Art. 8 Wasserkraftanlagen von nationalem Interesse
¹ Neue Wasserkraftanlagen sind von nationalem Interesse, wenn sie über:
a. eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 20 GWh verfügen; oder
b. eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 10 GWh und über mindestens 800 Stunden Stauinhalt bei Vollleistung verfügen.
² Bestehende Wasserkraftanlagen sind von nationalem Interesse, wenn sie über:
a. eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 10 GWh verfügen; oder
b. eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 5 GWh und über mindestens 400 Stunden Stauinhalt bei Vollleistung verfügen. ¹⁷
² bis Werden bestehende Wasserkraftanlagen erneuert oder erweitert, so sind diese auch dann von nationalem Interesse, wenn die Schwellenwerte nach Absatz 2 nur vor oder nach der Erneuerung oder der Erweiterung erreicht werden. ¹⁸
² ter Bewirkt eine Erweiterung oder eine Erneuerung eine neue schwerwiegende Beeinträchtigung eines Objekts von nationaler Bedeutung in einem Bundesinventar nach Artikel 5 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 ¹⁹ über den Natur- und Heimatschutz (NHG) oder eine Abweichung von den Schutzzielen eines Biotops von nationaler Bedeutung nach Artikel 18 a NHG, so ist die Wasserkraftanlage von nationalem Interesse, wenn zusätzlich zu den Schwellenwerten nach Absatz 2:
a. bei einer Erweiterung die Leistung, die Produktion oder der Stauinhalt um mindestens 20 Prozent oder 10 GWh erhöht wird;
b. bei einer Erneuerung der Wegfall von mindestens 20 Prozent der Produktion oder des Stauinhalts oder von mindestens 10 GWh verhindert wird. ²⁰
² quater Bestehende Speicherkraftwerke, deren Wasserspeicher erweitert werden, sind von nationalem Interesse, wenn der zusätzliche Stauinhalt eines Sees mindestens 10 GWh beträgt. ²¹
³ Liegt bei neuen Wasserkraftanlagen die erwartete mittlere Produktion zwischen 10 und 20 GWh pro Jahr und bei bestehenden zwischen 5 und 10 GWh pro Jahr, so reduziert sich die Anforderung an den Stauinhalt linear.
⁴ Pumpspeicherkraftwerke sind von nationalem Interesse, wenn sie über eine installierte Leistung von mindestens 100 MW verfügen.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 828 ).
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 828 ).
¹⁹ SR 451
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 828 ).
²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 828 ).
Art. 9 Windkraftanlagen von nationalem Interesse
¹ Für die Beurteilung, ob eine Windkraftanlage von nationalem Interesse ist, können mehrere Anlagen gemeinsam berücksichtigt werden, wenn sie in einer nahen räumlichen und gemeinsamen Anordnung (Windpark) stehen. Diese Anordnung ist gegeben, wenn:
a. die Anlagen innerhalb des gleichen, im kantonalen Richtplan festgelegten Windenergiegebiets liegen; oder
b. für die Anlagen ein gemeinsamer Umweltverträglichkeitsbericht erstellt wird.
² Neue Windkraftanlagen oder Windparks sind von nationalem Interesse, wenn sie über eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 20 GWh verfügen.
³ Bestehende Windkraftanlagen oder Windparks sind von nationalem Interesse, wenn sie durch die Erweiterung oder Erneuerung eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 20 GWh pro Jahr erreichen.
3. Abschnitt: ²² Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen
²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6121 ).
Art. 9 a Bauten und Anlagen zur Abklärung der Standorteignung von Windenergieanlagen ²³
¹ Bauten und Anlagen zur Abklärung der Standorteignung von Windenergieanlagen dürfen für eine Dauer von maximal 18 Monaten ohne Baubewilligung errichtet oder geändert werden.
² Die Kantone können ein Meldeverfahren vorsehen.
²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 783 ).
Art . 9 b ²⁴ Bauten und Anlagen zur Abklärung der Standorteignung von Photovoltaik-Grossanlagen nach Artikel 71 a EnG
¹ Bauten und Anlagen zur Abklärung der Standorteignung von Photovoltaik-Grossanlagen nach Artikel 71 a EnG (Testanlagen) dürfen für eine Dauer von maximal 24 Monaten ohne Baubewilligung errichtet oder geändert werden.
² Die Bauherrschaft meldet Testanlagen nach Absatz 1 vor Aufnahme der Arbeiten der zuständigen Behörde und reicht dabei folgende Unterlagen ein:
a. die vorgesehene Versuchsanordnung;
b. eine Auflistung der im Zusammenhang mit der Testanlage zu klärenden Fragen;
c. eine fotografische Dokumentation des betroffenen Geländes vor der Erstellung der Testanlage.
³ Nach Abschluss der Versuchstätigkeit hat sie die Testanlage vollständig zurückzubauen und die Ausgangslage umgehend wiederherzustellen. Sie hat dies gegenüber der zuständigen Behörde zu belegen.
²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 783 ).
4. Abschnitt: ²⁵ Photovoltaik-Grossanlagen nach Artikel 71 a EnG
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 143 ).
Art. 9 c Sachlicher Geltungsbereich
Zu den Photovoltaik-Grossanlagen und den Anschlussleitungen nach Artikel 71 a Absatz 1 EnG gehören auch Anlagen und Installationen, die für die Realisierung und den Betrieb einer Photovoltaik-Grossanlage notwendig sind.
Art. 9 d Örtlicher Geltungsbereich
Als Ausschlussgebiete nach Artikel 71 a Absatz 1 Buchstabe e EnG gelten auch Fruchtfolgeflächen.
Art. 9 e Schwelle der zusätzlichen jährlichen Gesamtproduktion von 2 TWh
¹ Massgebend für die Berechnung der jährlichen Gesamtproduktion von 2 TWh nach Artikel 71 a Absatz 1 EnG ist die jährlich erwartete Produktion der rechtskräftig bewilligten Anlagen.
² Von Bewilligungen, die gestützt auf Artikel 71 a EnG erteilt wurden, kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Verfügung die erwartete jährliche Gesamtproduktion von 2 TWh durch die rechtskräftig bewilligten Anlagen noch nicht erreicht ist.
Art. 9 f Zustimmung der Gemeinde
Legt das kantonale oder das kommunale Recht keine andere Zuständigkeit fest, so ist die Zustimmung der Gemeinde im gleichen Verfahren einzuholen, das für den Erlass kommunaler Gesetze massgebend ist.
Art. 9 g Zuständigkeit der Kantone
Ergibt sich aus dem kantonalen Recht keine andere Zuständigkeit, so wird die kantonale Bewilligung durch die Behörde nach Artikel 25 Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 ²⁶ erteilt.
²⁶ SR 700
Art. 9 h Meldungen der Kantone und der Bundesstellen
¹ Die Kantone und die Bundesstellen melden dem BFE umgehend schriftlich:
a. die öffentliche Auflage eines Gesuchs;
b. die Erteilung einer erstinstanzlichen Bewilligung;
c. die Rechtskraft einer Bewilligung;
d. die Inbetriebnahme einer Anlage oder von Teilen einer Anlage;
e. den Rückzug eines Gesuchs und den Verzicht auf eine Bewilligung.
² Der Meldung sind folgende Angaben beizulegen:
a. der Standort der Photovoltaik-Grossanlage;
b. die erwartete jährliche Stromproduktion, die erwartete Stromproduktion im Winterhalbjahr und die geplante oder realisierte Leistung der Photovoltaik-Grossanlage.
³ Das BFE führt eine öffentlich zugängliche Liste mit den Angaben nach den Absätzen 1 und 2 und aktualisiert die Liste laufend.
4. Kapitel: Einspeisung netzgebundener Energie und Eigenverbrauch
1. Abschnitt: Pflicht zur Abnahme und zur Vergütung von Energie nach Artikel 15 EnG
Art. 10 Anschlussbedingungen
¹ Die Produzentinnen und Produzenten von Energie nach Artikel 15 EnG und die Netzbetreiber legen die Anschlussbedingungen vertraglich fest. Sie regeln insbesondere:
a. die Anschlusskosten;
b. die maximale Einspeiseleistung;
c. ob ein Teil der produzierten Energie nach den Artikeln 16 und 17 EnG am Ort der Produktion verbraucht wird;
d. die Vergütung.
² Die Produzentinnen und Produzenten sind verpflichtet, auf eigene Kosten Massnahmen zu ergreifen, um störende technische Einwirkungen auf den Netzanschlusspunkt zu vermeiden.
³ Ist Absatz 2 erfüllt, so sind die Netzbetreiber verpflichtet, die Energieerzeugungsanlage mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt so zu verbinden, dass die Einspeisung und der Bezug von Energie sichergestellt sind. Die Produzentin oder der Produzent trägt die Kosten für die Erstellung der dazu notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Netzanschlusspunkt sowie allfällig notwendige Transformationskosten. Die Vergütung der Kosten für notwendige Netzverstärkungen richtet sich nach Artikel 22 Absatz 3 StromVV ²⁷ .
²⁷ SR 734.71
Art. 11 Abzunehmende und zu vergütende Elektrizität
¹ Der Netzbetreiber hat abzunehmen und zu vergüten:
a. einer Produzentin oder einem Produzenten, die oder der einen Teil der produzierten Elektrizität am Ort der Produktion (Art. 14) selber verbraucht oder dort einem oder mehreren Dritten zum Verbrauch überlässt (Eigenverbrauch): die dem Netzbetreiber angebotene Überschussproduktion;
b. einer Produzentin oder einem Produzenten, die oder der die gesamte produzierte Elektrizität dem Netzbetreiber veräussert: die Nettoproduktion;
c. einer Produzentin oder einem Produzenten, die oder der Elektrizität der nationalen Netzgesellschaft als Regelenergie verkauft: die Überschuss- respektive Nettoproduktion abzüglich der Regelenergie.
² Die Überschussproduktion entspricht der tatsächlich ins Netz des Netzbetreibers eingespeisten Elektrizität. Die Nettoproduktion entspricht der Elektrizität, die mit der Anlage produziert wird (Bruttoproduktion), abzüglich der von der Anlage selber verbrauchten Elektrizität (Hilfsspeisung).
³ Produzenten und Produzentinnen, die zwischen den Vergütungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b wechseln wollen, haben dies dem Netzbetreiber drei Monate im Voraus mitzuteilen.
Art. 12 Vergütung
¹ Können sich Produzentin oder Produzent und Netzbetreiber nicht einigen, so richtet sich die Vergütung nach den Kosten des Netzbetreibers für den Bezug gleichwertiger Elektrizität bei Dritten sowie den Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen; die Kosten für allfällige Herkunftsnachweise werden nicht berücksichtigt. Die Gleichwertigkeit bezieht sich auf die technischen Eigenschaften der Elektrizität, insbesondere auf die Energiemenge und das Leistungsprofil sowie auf die Steuer- und Prognostizierbarkeit.
² Bei der Vergütung für Elektrizität aus fossil und teilweise fossil befeuerten Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen ergibt sich der Marktpreis aus den Stundenpreisen am Spotmarkt im Day-ahead-Handel für das Marktgebiet Schweiz.
Art. 13 Anlagenleistung
¹ Die Leistung einer Photovoltaikanlage bemisst sich nach der normierten Gleichstrom-Spitzenleistung der Vorderseite des Solarstromgenerators. ²⁸
² Die Leistung einer Wasserkraftanlage bezieht sich auf die mittlere mechanische Bruttoleistung. Für deren Berechnung gilt Artikel 51 des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 1916 ²⁹ .
³ Die Leistung von Biomasse-, Windenergie- und Geothermieanlagen bemisst sich nach der Nennleistung des Stromgenerators.
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 783 ).
²⁹ SR 721.80
2. Abschnitt: Eigenverbrauch
A rt. 14 ³⁰ Ort der Produktion
¹ Als Ort der Produktion gilt das Grundstück, auf dem die Produktionsanlage liegt.
² Der Ort der Produktion kann weitere Grundstücke umfassen, sofern die selber produzierte Elektrizität auch auf diesen Grundstücken ohne Inanspruchnahme des Verteilnetzes verbraucht werden kann.
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 783 ).
Art. 15 ³¹ Voraussetzung für den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch
¹ Der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ist zulässig, sofern die Produktionsleistung der Anlage oder der Anlagen bei mindestens 10 Prozent der Anschlussleistung des Zusammenschlusses liegt.
² Anlagen, die während höchstens 500 Stunden pro Jahr betrieben werden, werden für die Bestimmung der Produktionsleistung nicht berücksichtigt.
³ Erfüllt ein Zusammenschluss zum Eigenverbrauch die Voraussetzung nach Absatz 1 in einem späteren Zeitpunkt nicht mehr, so kann er nur dann weitergeführt werden, wenn die Gründe für die Veränderung bei den bestehenden Teilnehmern eingetreten sind.
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 ( AS 2019 913 ).
Art. 16 Teilnahme von Mieterinnen und Mietern und Pächterinnen und Pächtern am Zusammenschluss
¹ Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer stellt den einzelnen Mieterinnen und Mietern und Pächterinnen und Pächtern gemäss den folgenden Grundsätzen Rechnung:
a. Für die extern bezogene Elektrizität sind die Kosten verbrauchsabhängig anzulasten; dazu gehören, einschliesslich aller Abgaben, die Kosten der Energie, der Netznutzung und der Messung am Messpunkt des Zusammenschlusses.
b. Für die intern produzierte Elektrizität und die Kosten der internen Messung, der Datenbereitstellung, der Verwaltung und der Abrechnung des Zusammenschlusses (interne Kosten) darf pauschal maximal 80 Prozent des Betrags in Rechnung gestellt werden, der im Falle einer Nichtteilnahme am Zusammenschluss beim Bezug des externen Standardstromprodukts für die entsprechende Strommenge zu entrichten wäre. ³²
¹ bis ... ³³
² Für die internen Kosten kann die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer anstelle der Pauschale nach Absatz 1 Buchstabe b auch die Kosten in Rechnung stellen, die effektiv angefallen sind, abzüglich der Erlöse aus der eingespeisten Elektrizität. ³⁴
² bis ... ³⁵
³ Werden die internen Kosten nach Absatz 2 abgerechnet, so darf die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer maximal den Betrag in Rechnung stellen, der für die entsprechende Strommenge beim Bezug des externen Standardstromprodukts zu entrichten wäre. Sind die internen Kosten tiefer als die Kosten dieses externen Standardstromprodukts, so darf zusätzlich zu den internen Kosten höchstens die Hälfte der erzielten Einsparung in Rechnung gestellt werden. ³⁶
⁴ Beim Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ist mindestens schriftlich festzuhalten:
a. wer den Zusammenschluss gegen aussen vertritt;
b. die Art und Weise der Messung des internen Verbrauchs, der Datenbereitstellung, der Verwaltung und der Abrechnung;
c. das Stromprodukt, das extern bezogen werden soll, sowie die Modalitäten für einen Wechsel dieses Produkts.
⁵ Mieterinnen und Mieter und Pächterinnen und Pächter können ihre Teilnahme am Zusammenschluss nur dann beenden, wenn:
a. sie Anspruch auf Netzzugang (Art. 17 Abs. 3 EnG) haben und diesen für sich geltend machen wollen; oder
b. die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer entweder die angemessene Versorgung mit Elektrizität nicht gewährleisten kann oder die Vorgaben der Absätze 1–3 nicht einhält.
⁶ Die Beendigung ist der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer drei Monate im Voraus schriftlich und begründet mitzuteilen.
⁷ Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die für die Versorgung von Mieterinnen und Mietern und Pächterinnen und Pächtern zuständig sind, sind von der Pflicht, die Tarife zu veröffentlichen und eine Kostenträgerrechnung nach Artikel 4 StromVV ³⁷ zu führen, befreit.
³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 783 ).
³³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019 ( AS 2019 913 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 783 ).
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 783 ).
³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021 ( AS 2021 828 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 783 ).
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 783 ).
³⁷ SR 734.71
Art. 17 Einsatz von Stromspeichern bei Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch
¹ Wer einen Stromspeicher einsetzt, muss auf eigene Kosten Massnahmen ergreifen, um störende technische Einwirkungen auf den Netzanschlusspunkt zu vermeiden.
² Der Netzbetreiber muss Stromspeicher zu den gleichen technischen Bedingungen anschliessen wie einen vergleichbaren Erzeuger oder Endverbraucher.
³ Stromspeicher, die Elektrizität entweder nur aus dem Verteilnetz beziehen oder nur in das Verteilnetz einspeisen, müssen nicht separat gemessen werden.
⁴ Der Netzbetreiber hat die Messgeräte am Messpunkt nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c StromVV ³⁸ saldierend über alle Phasen zu betreiben.
³⁸ SR 734.71
Art. 18 Verhältnis zum Netzbetreiber
¹ Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben dem Netzbetreiber je drei Monate im Voraus Folgendes mitzuteilen:
a. ³⁹
die Bildung eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch, die Vertreterin oder den Vertreter dieses Zusammenschlusses sowie daran teilnehmende Mieterinnen und Mieter oder Pächterinnen und Pächter, die nach der Bildung des Zusammenschlusses nicht mehr als Endverbraucherinnen oder Endverbraucher auftreten;
b. die Auflösung eines Zusammenschlusses;
c. den Einsatz eines Speichers und dessen Verwendungsart;
d. ⁴⁰
die Unterschreitung des Wertes nach Artikel 15 Absatz 1.
² Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben eine allfällige Beendigung der Teilnahme einer Mieterin oder eines Mieters oder einer Pächterin oder eines Pächters am Zusammenschluss dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen. Der Netzbetreiber hat die betreffenden Mieterinnen und Mieter und Pächterinnen und Pächter innert drei Monaten in die Grundversorgung nach Artikel 6 oder 7 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 ⁴¹ (StromVG) aufzunehmen.
³ Ist die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer nicht in der Lage, die Mitglieder und Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Zusammenschlusses mit Elektrizität zu versorgen, so hat der Netzbetreiber die Versorgung umgehend sicherzustellen.
⁴ Die dem Netzbetreiber aufgrund der Absätze 2 und 3 anfallenden Kosten hat die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer zu tragen.
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 828 ).
⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 ( AS 2019 913 ).
⁴¹ SR 734.7
5. Kapitel: Wettbewerbliche Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen, Geothermie-Garantien und Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken ⁴²
⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 783 ).
1. Abschnitt: Wettbewerbliche Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen
Art. 19 Ausschreibungen und Teilnahmebedingungen
¹ Das BFE schreibt jährlich befristete Effizienzmassnahmen im Bereich Elektrizität wettbewerblich aus.
² Es legt jährlich die Bedingungen für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren fest. Es setzt Förderschwerpunkte und kann bestimmte Bereiche oder Anwendungen von der Förderung ausnehmen. Zudem kann es insbesondere den Förderbeitrag je Einzelprojekt oder -programm begrenzen und Vorhaben des Bundes von der Teilnahme ausschliessen.
³ Es besteht kein Anspruch auf Verlängerung eines Projekts oder eines Programms.
⁴ Wer an den wettbewerblichen Ausschreibungen teilnimmt, kann mit demselben Projekt oder Programm nur einmal pro Ausschreibungsjahr an den wettbewerblichen Ausschreibungen teilnehmen.
Art. 20 Berücksichtigung und Auswahl
¹ Für Förderbeiträge werden nur Projekte und Programme berücksichtigt, die:
a. die Bedingungen für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren erfüllen; und
b. ohne Förderbeitrag nicht realisiert würden.
² Die Projekte und Programme mit dem besten Verhältnis zwischen beantragtem Förderbeitrag und der diesem Beitrag anrechenbaren Stromeinsparung (Kostenwirksamkeit in Rp./kWh) erhalten einen Förderbeitrag.
Art. 21 Auszahlung und Rückforderung
¹ Der Förderbeitrag wird erst ausbezahlt, wenn die Effizienzmassnahmen umgesetzt sind. Sind sie bis zum festgelegten Zeitpunkt nicht oder nur teilweise umgesetzt, so wird entweder kein oder nur ein anteiliger Förderbeitrag ausbezahlt.
² Bei länger dauernden Projekten und Programmen können Zahlungen geleistet werden, bevor die Massnahmen vollständig umgesetzt sind, wenn im Voraus festgelegte Zwischenziele erreicht werden. Wird ein Zwischenziel nicht erreicht, so können weitere Förderbeiträge verweigert werden.
³ Werden die Massnahmen nach erfolgter Zahlung nicht vollständig umgesetzt oder stellt sich die Umsetzung als mangelhaft heraus, so kann das BFE den Förderbeitrag ganz oder im Verhältnis der angestrebten zu den tatsächlich erzielten Stromeinsparungen zurückfordern.
⁴ Wer einen Förderbeitrag zugesprochen erhalten hat, muss dem BFE und den mit dem Vollzug beauftragten Dritten die zur Überprüfung des Stromeffizienzgewinns nötigen Daten zur Verfügung stellen und Zugang zu seinen Anlagen gewähren.
Art. 22 Publikation
¹ Das BFE publiziert zu den wettbewerblichen Ausschreibungen jährlich folgende Angaben:
a. die Anzahl der geförderten Programme und Projekte;
b. die bei Programmen und Projekten erwartete und realisierte Stromeinsparung;
c. die pro eingesparte Kilowattstunde eingesetzten Fördermittel (Kostenwirksamkeit).
² Es kann zudem die von Projekt- und Programmträgern eingereichten Eingaben sowie die verfassten Zwischen- und Schlussberichte unter Wahrung des Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses publizieren.
2. Abschnitt: Geothermie-Garantien ⁴³
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 783 ).
Art. 23 ⁴⁴ Anspruchsvoraussetzungen und Gesuch
¹ Geothermie-Garantien können geleistet werden, wenn ein Projekt die Voraussetzungen nach Anhang 2 erfüllt.
² Die Gesuche für Geothermie-Garantien sind dem BFE einzureichen. Das Gesuch muss den Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 3.1 entsprechen und den Nachweis enthalten, dass die Gesuche um die für das Projekt notwendigen Bewilligungen und Konzessionen bei den zuständigen Behörden vollständig eingereicht wurden und die Finanzierung des Projekts gesichert ist.
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 783 ).
Art. 24 Prüfung des Gesuchs und Entscheid
¹ Das BFE zieht zur Prüfung der Gesuche ein vom Projekt unabhängiges Expertengremium aus bis zu sechs Fachleuten bei. Daneben kann der Standortkanton eine Vertreterin oder einen Vertreter in das Expertengremium entsenden.
² Das Expertengremium begutachtet die Gesuche und gibt zuhanden des BFE eine Empfehlung für die Beurteilung des Projekts ab. Bei der Empfehlung zuhanden des BFE hat die Kantonsvertreterin oder der Kantonsvertreter keine Stimme. Das Expertengremium kann zur Erfüllung seiner Aufgaben weitere Fachleute beiziehen.
³ Das Verfahren richtet sich nach Anhang 2 Ziffer 3. ⁴⁵
⁴ Sind die Voraussetzungen für die Leistung einer Geothermie-Garantie gegeben, so schliesst der Bund mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einen verwaltungsrechtlichen Vertrag ab. Darin sind insbesondere die Voraussetzungen für die Rückforderung nach Artikel 27 festzuhalten. ⁴⁶
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 783 ).
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 783 ).
Art. 25 Reihenfolge der Berücksichtigung
¹ Stehen aus dem Netzzuschlagsfonds nicht genügend Mittel zur Verfügung, so nimmt das BFE das Projekt in eine Warteliste auf, es sei denn, es erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht. Das BFE teilt dies der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller mit.
² Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so berücksichtigt das BFE die am weitesten fortgeschrittenen Projekte. Sind mehrere Projekte gleich weit fortgeschritten, so wird das Projekt berücksichtigt, für das das vollständige Gesuch am frühesten eingereicht wurde.
Art. 26 Auszahlung der Geothermie-Garantie
Die Geothermie-Garantie wird auf Gesuch hin ausbezahlt, wenn ein Projekt als Teil- oder Misserfolg beurteilt wird. Sie wird anteilsmässig ausbezahlt:
a. bei einem Teilerfolg;
b. bei einem Misserfolg, wenn das Projekt anderweitig genutzt und damit ein Gewinn erzielt wird.
Art. 27 ⁴⁷ Rückforderung
¹ Für die Rückforderung der Geothermie-Garantien sind die Artikel 28–30 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 ⁴⁸ (SuG) sinngemäss anwendbar.
² Wird das Projekt anderweitig genutzt und damit ein Gewinn erzielt, so kann das BFE die anteilsmässige oder vollständige Rückzahlung der ausbezahlten Geothermie-Garantien verfügen.
³ Das BFE ist vor einer anderweitigen Nutzung oder einer Veräusserung zu informieren über:
a. die geplante Art der Nutzung;
b. die Eigentumsverhältnisse und die Trägerschaft;
c. allfällige Gewinne und deren Umfang.
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 783 ).
⁴⁸ SR 616.1
3. Abschnitt: Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen
Art. 28 Gesuch
¹ Der Inhaber einer Wasserkraftanlage kann für Massnahmen nach Artikel 83 a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 ⁴⁹ (GSchG) oder nach Artikel 10 des Fischereigesetzes vom 21. Juni 1991 ⁵⁰ (BGF) bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erstattung der Kosten einreichen.
² Das Gesuch ist einzureichen, bevor mit dem Bau begonnen wird oder grössere Anschaffungen getätigt werden (Art. 26 Abs. 1 SuG ⁵¹ ).
³ Die Anforderungen an das Gesuch richten sich nach Anhang 3 Ziffer 1.
⁴⁹ SR 814.20
⁵⁰ SR 923.0
⁵¹ SR 616.1
Art. 29 Meldung und Prüfung des Gesuchs durch die kantonalen Behörden
¹ Nach Eingang des Gesuchs meldet die kantonale Behörde dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) umgehend:
a. das Datum der Gesuchseinreichung;
b. den Namen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
c. die Art der Massnahmen;
d. die voraussichtlichen anrechenbaren Kosten;
e. den voraussichtlichen Termin für das Ende der Umsetzung der Massnahmen;
f. Angaben über allenfalls vorgesehene Gesuche um Teilzahlungen an die Massnahmen.
² Die kantonale Behörde beurteilt das Gesuch gemäss den Kriterien nach Anhang 3 Ziffern 2 und 3 und leitet es mit ihrer Stellungnahme ans BAFU weiter.
³ Ist das Gesuch nicht vollständig, so informiert sie das BAFU umgehend darüber. Sie informiert das BAFU erneut, sobald die zur Vollständigkeit des Gesuchs notwendigen Unterlagen nachgereicht wurden.
Art. 30 Zusicherung der Entschädigung
¹ Das BAFU beurteilt das Gesuch gemäss den Kriterien nach Anhang 3 Ziffern 2 und 3 und stimmt seine Beurteilung mit der kantonalen Behörde ab.
² Sind die Entschädigungsvoraussetzungen erfüllt, so sichert das BAFU dem Inhaber der Wasserkraftanlage die Entschädigung zu und legt die voraussichtliche Höhe der Entschädigung fest.
³ Stellt der Inhaber der Wasserkraftanlage nach der Zusicherung fest, dass Mehrkosten anfallen, so meldet er dies unverzüglich der kantonalen Behörde und dem BAFU. Sind die Mehrkosten wesentlich, so ist das Verfahren gemäss den Absätzen 1 und 2 sinngemäss anwendbar.
Art. 31 Auszahlungsplan
¹ Übersteigen die eingereichten Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellt das BAFU einen Auszahlungsplan.
² Für die Reihenfolge der Auszahlungen ist der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs bei der kantonalen Behörde massgebend.
Art. 32 Auszahlung der Entschädigung und Rückforderung
¹ Der Inhaber der Wasserkraftanlage hat nach Umsetzung der Massnahmen bei der zuständigen kantonalen Behörde eine Zusammenstellung der gesamten tatsächlich entstandenen anrechenbaren Kosten einzureichen.
² Die anrechenbaren Kosten richten sich nach Anhang 3 Ziffer 3.
³ Das UVEK regelt die Einzelheiten für die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Massnahmen.
⁴ Die kantonale Behörde beurteilt die Zusammenstellung der entstandenen Kosten hinsichtlich Anrechenbarkeit der geltend gemachten Kosten und leitet sie mit ihrer Stellungnahme ans BAFU weiter.
⁵ Das BAFU beurteilt die Zusammenstellung der Kosten, stimmt seine Beurteilung mit der kantonalen Behörde ab und verfügt die Entschädigung.
⁶ Es fordert allenfalls zu viel bezahlte Entschädigungen zurück.
Art. 33 Teilzahlungen
¹ Bei aufwendigen Sanierungsmassnahmen kann der Inhaber einer Wasserkraftanlage Gesuche um höchstens zwei Teilzahlungen pro Jahr stellen, soweit dies in der Zusicherung vorgesehen ist und das Projekt entsprechend fortgeschritten ist.
² Die kantonale Behörde beurteilt die Gesuche um Teilzahlungen und leitet sie mit ihrer Stellungnahme ans BAFU weiter.
³ Das BAFU beurteilt die Gesuche um Teilzahlungen, stimmt seine Beurteilung mit der kantonalen Behörde ab und führt die Teilzahlungen aus.
Art. 34 Anwendbarkeit des Subventionsgesetzes
Im Übrigen ist das 3. Kapitel des SuG ⁵² sinngemäss anwendbar.
⁵² SR 616.1
6. Kapitel: Netzzuschlag
1. Abschnitt: Erhebung und Verwendung
Art. 35 Erhebung
¹ Der Netzzuschlag beträgt 2,3 Rappen/kWh.
² Die Vollzugsstelle stellt den Netzzuschlag den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der von den Endverbrauchern bezogenen elektrischen Energie mindestens vierteljährlich in Rechnung und legt ihn unverzüglich in den Netzzuschlagsfonds ein. ⁵³
³ Ergibt sich aufgrund der Regelung von Artikel 38 EnG eine Änderung des Mittelbedarfs von mindestens 0,05 Rappen/kWh, so stellt das UVEK dem Bundesrat Antrag auf eine entsprechende Neufestlegung des Netzzuschlags. Es gibt im Antrag an, wie sich der Zuschlag voraussichtlich auf die einzelnen Verwendungsarten verteilt.
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 ( AS 2019 913 ).
Art. 36 Verwendung
¹ Die Zuteilung der verfügbaren Mittel richtet sich nach dem Mittelbedarf und den Vollzugskosten der einzelnen Verwendungen, den anteilsmässigen Kosten für die Rückerstattung des Netzzuschlags nach Artikel 39 EnG, der Gesamtliquidität des Netzzuschlagsfonds sowie dem Beitrag, den die einzelnen Verwendungen zur Verwirklichung des Gesetzeszwecks und zur Erreichung der Richtwerte gemäss den Artikeln 2 und 3 EnG leisten.
² Die gesetzlich vorgesehenen Höchstanteile für die Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen, für die Investitionsbeiträge für Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW und für die Entschädigungen nach Artikel 34 EnG werden ausgeschöpft, sofern dies aufgrund des Mittelbedarfs notwendig ist.
2. Abschnitt: Rückerstattung
Art. 37 Anspruchsberechtigung
¹ Ob eine Endverbraucherin oder ein Endverbraucher nach Artikel 39 Absatz 3 EnG überwiegend eine ihr oder ihm gesetzlich oder vertraglich übertragene öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnimmt, bestimmt sich anhand des jeweiligen Ertrags.
² Die Grossforschungsanlagen, für die nach Artikel 39 Absatz 3 zweiter Satz EnG die Rückerstattung des Netzzuschlags beantragt werden kann, sind in Anhang 4 aufgeführt. Das UVEK kann diesen Anhang anpassen.
Art. 38 Massgeblicher Zeitraum
Ob eine Endverbraucherin oder ein Endverbraucher Anspruch auf Rückerstattung hat oder nicht, beurteilt sich jeweils in Bezug auf ein volles abgeschlossenes Geschäftsjahr.
Art. 39 Zielvereinbarung
¹ Wer die Rückerstattung des Netzzuschlags beantragen will, muss zusammen mit einem nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a beauftragten Dritten einen Vorschlag für eine Zielvereinbarung erarbeiten und ihn dem BFE bis spätestens drei Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, zur Prüfung einreichen.
¹ bis Die Zielvereinbarung umfasst alle Massnahmen mit einer Amortisationsdauer von bis zu sechs Jahren. Bei Infrastrukturmassnahmen, insbesondere bei Massnahmen an Gebäuden, an langlebigen Anlagen und an Anlagen, die auf mehrere Produkte oder Prozesse ausgerichtet sind, gilt eine Amortisationsdauer von bis zu zwölf Jahren. ⁵⁴
² Die Zielvereinbarung hat eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren mit Beginn am 1. Januar. Sie muss jedes Geschäftsjahr, für das die Rückerstattung beantragt wird, vollständig umfassen.
³ Die Zielvereinbarung legt für jedes Kalenderjahr ein Energieeffizienzziel fest. Die Erhöhung der Energieeffizienz ist in der Regel linear auszugestalten.
⁴ Die Zielvereinbarung ist eingehalten, wenn die Energieeffizienz während der Laufzeit der Zielvereinbarung nicht in mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren und insgesamt in nicht mehr als der Hälfte der Jahre unter dem für das betreffende Jahr festgelegten Energieeffizienzziel liegt.
⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 828 ).
Art. 40 Berichterstattung
¹ Die Endverbraucherin oder der Endverbraucher reicht dem BFE jeweils bis zum 31. Mai des Folgejahres einen Bericht über die Umsetzung der Zielvereinbarung im betreffenden Kalenderjahr ein.
² Der Bericht weist die im Zusammenhang mit der Zielvereinbarung relevanten Daten des Kalenderjahres aus und stellt sie den Daten der Vorjahre gegenüber. Er enthält mindestens folgende Angaben:
a. den Gesamtenergieverbrauch der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers mit einer Gegenüberstellung der Ist- und der Soll-Werte;
b. die umgesetzten Energieeffizienzmassnahmen und deren Wirkung;
c. die Energieeffizienz der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers mit einer Gegenüberstellung der Ist- und der Soll-Werte;
d. die vorgesehenen Korrekturmassnahmen, wenn das für das betreffende Jahr festgelegte Energieeffizienzziel nicht erreicht wurde, und eine Begründung, warum dieses Ziel nicht erreicht wurde.
³ Das BFE kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Überprüfung der Einhaltung der Zielvereinbarung benötigt.
Art. 41 Anpassung der Zielvereinbarung
¹ Das BFE prüft die Anpassung der Zielvereinbarung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen.
² Es prüft die Anpassung in jedem Fall, wenn:
a. die Energieeffizienz der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers um mindestens 10 Prozent unter oder über dem für das betreffende Jahr festgelegten Energieeffizienzziel liegt; und
b. die Abweichung vom Energieeffizienzziel darauf zurückzuführen ist, dass sich Tatsachen, auf deren Basis die Zielvereinbarung erstellt wurde, wesentlich geändert haben und die Änderung nicht bloss vorübergehender Natur ist, namentlich bei einer wesentlichen und dauerhaften Änderung der Struktur oder der Geschäftstätigkeit der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers.
³ Die Endverbraucherin oder der Endverbraucher hat das BFE umgehend zu informieren, wenn sich Tatsachen ändern, auf deren Basis die Zielvereinbarung erstellt wurde.
⁴ Eine allfällige Anpassung der Zielvereinbarung erfolgt rückwirkend auf den Beginn des Jahres, in dem sich die Änderung ausgewirkt hat.
3. Abschnitt: Verfahren zur Rückerstattung
Art. 42 Gesuch
¹ Das Gesuch um Rückerstattung des Netzzuschlags ist bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, beim BFE einzureichen.
² Es hat folgende Nachweise und Unterlagen zu enthalten:
a. den Nachweis der Bruttowertschöpfung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres;
b. den Bericht der Revisionsstelle zur ordentlichen oder eingeschränkten Revision;
c. den Nachweis der Elektrizitätskosten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres;
d. den Nachweis der im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr bezogenen Strommenge und des dafür entrichteten Netzzuschlags.
³ Bei Endverbraucherinnen und Endverbrauchern nach Artikel 39 Absatz 3 zweiter Satz EnG hat das Gesuch in Abweichung von Absatz 2 zu enthalten:
a. den Nachweis der Strommenge, die sie im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr für den Betrieb der betreffenden Grossforschungsanlage nach Anhang 4 bezogen haben; und
b. den dafür entrichteten Netzzuschlag.
⁴ Das BFE kann zusätzlich zu den Nachweisen und Unterlagen nach den Absätzen 2 und 3 weitere Nachweise und Unterlagen verlangen.
Art. 43 ⁵⁵ Bruttowertschöpfung
¹ Die Bruttowertschöpfung ist auf der Grundlage der Jahresrechnung des nach Artikel 957 Absatz 1 des Obligationenrechts ⁵⁶ (OR) zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichteten Unternehmens zu ermitteln.
² Sofern nach Artikel 962 OR für ein Unternehmen eine Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung besteht, ist die Bruttowertschöpfung auf der Grundlage dieses Abschlusses zu ermitteln.
³ Die Bruttowertschöpfung berechnet sich nach Anhang 5.
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3465 ).
⁵⁶ SR 220
Art. 44 Elektrizitätskosten, Strommenge und Netzzuschlag
¹ Die Elektrizitätskosten, die bezogene Strommenge und der dafür entrichtete Netzzuschlag sind auf der Grundlage von Rechnungsbelegen zu ermitteln.
² Als Elektrizitätskosten gelten die der Endverbraucherin oder dem Endverbraucher in Rechnung gestellten Kosten für Stromlieferung, Netznutzung sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen einschliesslich Netzzuschlag und ohne Mehrwertsteuer.
³ Bei Endverbraucherinnen und Endverbrauchern, die im Rahmen ihrer Tätigkeit selber ein Elektrizitätsnetz zur Verteilung der gekauften Elektrizität betreiben, gehören die dort anfallenden Kosten ebenfalls zu den Elektrizitätskosten. Davon ausgenommen sind die Kosten für gebäudeinterne und anlagenspezifische Installationen.
⁴ Nicht als Elektrizitätskosten nach den Absätzen 2 und 3 gelten Kosten für die Elektrizität, die an andere Endverbraucherinnen und Endverbraucher weiterverrechnet werden.
Art. 45 Prüfung des Gesuchs
¹ Das BFE entscheidet über den Anspruch auf Rückerstattung gestützt auf das Gesuch um Rückerstattung und den Bericht, der über die Umsetzung der Zielvereinbarung Auskunft gibt.
² Liegt dem BFE noch kein Bericht vor, der über das volle Geschäftsjahr Auskunft gibt, und zeichnet sich ab, dass die Einhaltung der Zielvereinbarung gefährdet ist, so kann das BFE mit dem Entscheid zuwarten, bis der nächste Bericht eingereicht und ausgewertet ist.
Art. 46 Jährliche Auszahlung
¹ Heisst das BFE das Gesuch um Rückerstattung gut, so legt es den Rückerstattungsbetrag unter Abzug allfälliger monatlicher Auszahlungen fest.
² Bei teilweiser Rückerstattung richtet sich die Berechnung des Betrags nach Anhang 6 Ziffer 1.
³ Die Rückerstattungsbeträge werden nicht verzinst.
Art. 47 Monatliche Auszahlung
¹ Die Endverbraucherin oder der Endverbraucher kann beim BFE ein Gesuch um monatliche Auszahlung für das laufende Geschäftsjahr stellen. Dieses Gesuch gilt auch für die folgenden Geschäftsjahre. Es muss die Angaben und Unterlagen nach Artikel 42 Absatz 2 Buchstaben a, c und d enthalten, soweit diese nicht bereits mit dem Gesuch um Rückerstattung eingereicht wurden.
² Im Fall der monatlichen Auszahlung werden jeweils 80 Prozent des im laufenden Geschäftsjahr zu erwartenden Rückerstattungsbetrags ausbezahlt. Die Berechnung des Betrags der monatlichen Auszahlung richtet sich nach Anhang 6 Ziffer 2.
³ Nach der Gutheissung des Gesuchs werden ausbezahlt:
a. 80 Prozent des für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr zu erwartenden Rückerstattungsbetrags;
b. der nach Absatz 2 berechnete Betrag für die Monate des laufenden Geschäftsjahres, die bis zur Gutheissung des Gesuchs verstrichen sind.
⁴ Das BFE kann die monatlichen Auszahlungen jederzeit anpassen, wenn:
a. sich die für deren Berechnung relevanten Parameter ändern;
b. der Stromverbrauch der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers im laufenden Geschäftsjahr erheblich vom Stromverbrauch im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr abweicht.
⁵ Ändern sich die Parameter nach Absatz 4, insbesondere die bezogene Strommenge, so meldet dies die Endverbraucherin oder der Endverbraucher dem BFE umgehend.
Art. 48 Rückzahlung unberechtigterweise erhaltener Rückerstattungsbeträge
¹ Wurde der Endverbraucherin oder dem Endverbraucher gestützt auf Artikel 47 zu viel ausbezahlt oder hat sie oder er den Mindestbetrag nach Artikel 40 Buchstabe d EnG nicht erreicht, so hat sie oder er die für das betreffende Geschäftsjahr zu viel ausbezahlten Rückerstattungsbeträge zurückzubezahlen.
² Hält die Endverbraucherin oder der Endverbraucher die Zielvereinbarung nicht vollständig ein, so hat sie oder er sämtliche während der Laufzeit der Zielvereinbarung ausbezahlten Rückerstattungsbeträge zurückzubezahlen (Art. 41 Abs. 3 EnG).
³ Die zurückbezahlten Beträge fliessen in den Netzzuschlagsfonds zurück. Auf den Beträgen wird kein Zins erhoben.
Art. 49 Beizug Dritter
¹ Das BFE kann Dritte namentlich mit den folgenden Aufgaben beauftragen:
a. Erarbeitung des Vorschlags für eine Zielvereinbarung mit den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern;
b. Prüfung des Vorschlags für eine Zielvereinbarung;
c. Unterstützung der Endverbraucherinnen und Endverbraucher beim Erstellen der jährlichen Berichterstattung über die Umsetzung der Zielvereinbarung;
d. Prüfung der anlässlich der Gesuchstellung gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen.
² Die Endverbraucherinnen und Endverbraucher sind zur Zusammenarbeit mit den beauftragten Dritten verpflichtet. Sie haben ihnen insbesondere sämtliche erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und ihnen während der üblichen Arbeitszeit Zutritt zu den Einrichtungen zu gewähren.
7. Kapitel: Sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen
Art. 50 Gebäude
¹ Die Kantone orientieren sich beim Erlass der Vorschriften nach Artikel 45 Absatz 3 EnG an den unter den Kantonen harmonisierten Anforderungen.
² Als wesentliche Erneuerungen nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe c EnG gelten insbesondere:
a. die Totalsanierung des Heizungs- und des Warmwassersystems;
b. energetische Sanierung von Gebäuden, die in Nahwärmenetze eingebunden sind, in denen die Abrechnung pro Gebäude erfolgt und an einem oder mehreren Gebäuden die Gebäudehülle zu über 75 Prozent saniert wird.
Art. 51 Unternehmen
¹ Für Zielvereinbarungen des Bundes mit Unternehmen, die sowohl im Rahmen des Vollzugs der Vorschriften des Bundes über Zielvereinbarungen als auch im Rahmen des Vollzugs kantonaler Vorschriften über Zielvereinbarungen mit Grossverbrauchern nach Artikel 46 Absatz 3 EnG verwendet werden, zieht der Bund die Kantone bei der Erarbeitung der generellen Anforderungen mit ein.
² Wer eine solche Zielvereinbarung verwenden will, erarbeitet zusammen mit einem nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a beauftragten Dritten einen entsprechenden Vorschlag und reicht diesen dem BFE zur Prüfung ein. Für die Überprüfung der Einhaltung der Zielvereinbarung ist das BFE zuständig.
³ Es kann die Aufgaben nach Absatz 2 auf Gesuch eines Kantons auch übernehmen, wenn die Zielvereinbarung ausschliesslich für den Vollzug der kantonalen Vorschriften über Zielvereinbarungen mit Grossverbrauchern nach Artikel 46 Absatz 3 EnG verwendet wird.
⁴ Es kann Dritte mit den Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen.
8. Kapitel: Förderung
1. Abschnitt: Massnahmen
Art. 52 Information und Beratung
¹ Der Bund kann Kantone, Gemeinden und private Organisationen namentlich unterstützen bei:
a. der Veröffentlichung von Dokumentationen;
b. Medienbeiträgen;
c. der Durchführung von Ausstellungen, Veranstaltungen und Wettbewerben;
d. dem Einsatz von digitalen Medien für die Information und Beratung;
e. dem Aufbau von Beratungsangeboten;
f. der Durchführung von Beratungen.
² Unterstützt werden diese Tätigkeiten nur, wenn sie der Energiepolitik von Bund und Kantonen entsprechen.
Art. 53 Aus- und Weiterbildung
¹ Der Bund unterstützt die Aus- und Weiterbildung von Personen, die mit Aufgaben nach dem Gesetz und dieser Verordnung betraut sind, namentlich durch:
a. Beiträge an Veranstaltungen der Kantone und Gemeinden oder Organisationen;
b. Veranstaltungen, die das BFE durchführt.
² Er kann in Zusammenarbeit mit den Kantonen sowie mit Verbänden und Bildungsinstitutionen die berufliche Aus- und Weiterbildung von Energiefachleuten unterstützen, namentlich durch:
a. die Erarbeitung von Aus- und Weiterbildungsangeboten;
b. die Bereitstellung von Lehrmitteln und Unterrichtshilfen;
c. die Weiterbildung von Lehrkräften;
d. die Entwicklung und den Unterhalt eines Informationssystems.
³ Die Förderung individueller Aus- und Weiterbildung ist ausgeschlossen.
Art. 54 Pilot- und Demonstrationsanlagen sowie Pilot- und Demonstrationsprojekte
¹ Unterstützt werden können:
a. Pilotanlagen und -projekte, die: 1. der technischen Erprobung von Energiesystemen, -methoden oder -konzepten dienen, und
2. in einem Massstab realisiert werden, der die Bestimmung wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Daten erlaubt;
b. Demonstrationsanlagen und -projekte, die: 1. dem Nachweis der Funktionstüchtigkeit im marktnahen Umfeld dienen, und
2. eine umfassende technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Beurteilung im Hinblick auf die effektive Markteinführung von innovativen Energietechnologien oder -lösungen ermöglichen.
² Demonstrationsanlagen und -projekte können vom BFE als Leuchtturmprojekte anerkannt werden, wenn diese der Bekanntmachung von neuen, wegweisenden Konzepten und Technologien dienen und den Energiedialog in der breiten Bevölkerung unterstützen.
2. Abschnitt: Globalbeiträge
Art. 55 Allgemeine Voraussetzungen
¹ Globalbeiträge können gewährt werden an kantonale Programme zur:
a. Information und Beratung (Art. 47 EnG);
b. Aus- und Weiterbildung (Art. 48 EnG);
c. Förderung der Energie- und Abwärmenutzung (Art. 50 EnG).
² Globalbeiträge an solche Programme werden nur gewährt, wenn:
a. das betreffende Programm auf kantonalen Rechtsgrundlagen beruht;
b. der Kanton einen Kredit für das betreffende Programm bereitstellt; und
c. der Kanton für das betreffende Programm nicht bereits anderweitig einen Beitrag des Bundes erhält.
Art. 56 Globalbeiträge an kantonale Programme zur Information und Beratung sowie zur Aus- und Weiterbildung
Im Rahmen der Förderung kantonaler Programme zur Information und Beratung (Art. 47 EnG) sowie zur Aus- und Weiterbildung (Art. 48 EnG) können Globalbeiträge insbesondere gewährt werden für:
a. Dokumentationen und Medienarbeit;
b. Ausstellungen, Veranstaltungen und Wettbewerbe;
c. Kurse und Schulungen;
d. Objekt- und Prozessberatungen;
e. Analysen.
Art. 57 Globalbeiträge an kantonale Programme zur Förderung der Energie‑ und Abwärmenutzung
¹ Im Rahmen der Förderung kantonaler Programme zur Förderung der Energie- und Abwärmenutzung (Art. 50 EnG) dürfen bauliche Massnahmen nur über Globalbeiträge gefördert werden, wenn die entsprechenden Fördergesuche vor Baubeginn eingereicht werden.
² Globalbeiträge dürfen nicht eingesetzt werden für:
a. öffentliche Bauten und Anlagen des Bundes und der Kantone;
b. Anlagen, die fossile Energien verbrauchen.
³ Globalbeiträge können auch an Investitions- und Marketingprogramme gewährt werden, die der Erhöhung der Bekanntheit der kantonalen Programme zur Förderung von Massnahmen nach Artikel 50 EnG dienen.
Art. 58 Gebäudeenergieausweis mit Beratungsbericht
¹ Die Kantone schreiben in ihren Programmen zur Förderung der Energie- und Abwärmenutzung (Art. 50 EnG) vor, dass bauliche Massnahmen an Gebäuden nur unterstützt werden, wenn ein Gebäudeenergieausweis der Kantone mit Beratungsbericht (GEAK-Plus) vorliegt.
² Für Gebäude, für die kein GEAK-Plus erstellt werden kann, richten sich die Anforderungen an die Erstellung des Gebäudeenergieausweises mit Beratungsbericht nach anerkannten technischen Normen.
³ Für die Förderung der folgenden baulichen Massnahmen ist das Vorliegen eines GEAK-Plus nicht erforderlich, sofern die baulichen Massnahmen nicht zusammen mit anderen Massnahmen gefördert werden, für die das Vorliegen eines GEAK-Plus eine Beitragsvoraussetzung ist:
a. Sanierungen der Wärmedämmung, an die pro Gesuch ein Förderbeitrag von weniger als 10 000 Franken ausgerichtet wird;
b. den Ersatz einer Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung durch neue Gebäudetechnikanlagen;
c. die Installation von thermischen Solarkollektoranlagen;
d. die Installation von Wohnungslüftungen;
e. Gebäudesanierung, die in umfangreichen Etappen und mit fachgerechter Heizwärme- und Heizenergiebedarfsrechnung gemäss SIA-Normen realisiert wird;
f. umfassende Gebäudesanierung, die ohne Etappierung durchgeführt und für die ein Minergie-Zertifikat ausgestellt wird;
g. Neubauten;
h. Wärmenetzprojekte.
Art. 59 Berichterstattung
¹ Die Kantone erstatten dem BFE bis zum 15. März des Folgejahres Bericht über die Durchführung der mit Globalbeiträgen geförderten Programme. ⁵⁷
² Zu kantonalen Programmen zur Information und Beratung (Art. 47 EnG) sowie zur Aus- und Weiterbildung (Art. 48 EnG) hat der Bericht angemessen Auskunft zu geben über:
a. die Anzahl und Art der durchgeführten Massnahmen sowie die dafür eingesetzten finanziellen Mittel;
b. die nicht verwendeten finanziellen Mittel und den allfälligen Übertrag des verbleibenden Bundesanteils auf das Folgejahr.
³ Zu kantonalen Programmen zur Förderung der Energie- und Abwärmenutzung (Art. 50 EnG) hat der Bericht angemessen Auskunft zu geben über:
a. die mit dem Programm erwarteten und erzielten Energieeinsparungen sowie den Anteil der erneuerbaren Energien und der Abwärme an der verbrauchten Energie;
b. die mit dem Programm erwarteten und ausgelösten Investitionen unter Berücksichtigung allfälliger Mitnahmeeffekte;
c. die vor Ort durchgeführten Stichproben über die korrekte Verwendung der über Globalbeiträge gesprochenen Mittel;
d. den Totalbetrag der eingesetzten finanziellen Mittel, aufgeteilt nach Bundes- und Kantonsanteilen sowie nach Förderbereichen und unter Angabe der durchschnittlichen Höhe der ausbezahlten Finanzhilfen;
e. die nicht verwendeten finanziellen Mittel und den allfälligen Übertrag des verbleibenden Bundesanteils auf das Folgejahr.
⁴ Das BFE bestimmt die zur Beurteilung der Wirksamkeit des kantonalen Förderprogramms notwendigen Anforderungen an die Aufbereitung der Daten.
⁵ Dem BFE sind auf Verlangen die zur Beurteilung der Wirksamkeit notwendigen Unterlagen zum Bericht zur Verfügung zu stellen.
⁶ Das BFE kann die Daten zu statistischen Zwecken einsetzen und sie der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) zur Verfügung stellen.
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 828 ).
Art. 60 Kontrolle
¹ Die Kantone kontrollieren und gewährleisten die korrekte Verwendung der Globalbeiträge.
² Sie nehmen die Ergebnisse der Kontrolle in ihre Berichterstattung auf und bewahren die Unterlagen während 10 Jahren auf.
³ Im Bereich der Förderung von Massnahmen zur Energie- und Abwärmenutzung (Art. 50 EnG) führen sie Stichproben vor Ort durch.
⁴ Das BFE kontrolliert stichprobenweise:
a. die Ausführung einzelner Massnahmen;
b. die Verwendung der Globalbeiträge;
c. die Finanzbuchhaltung;
d. die Gesuchprüfungspraxis; und
e. die Qualitätskontrolle der Kantone.
3. Abschnitt: Finanzhilfen an Einzelprojekte
Art. 61 Finanzhilfen an Pilot- und Demonstrationsanlagen und -projekte sowie an Feldversuche und Analysen
¹ Finanzhilfen können an Pilot- und Demonstrationsanlagen und -projekte (Art. 49 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 EnG) geleistet werden, sofern:
a. diese der sparsamen und effizienten Energieverwendung oder der Nutzung erneuerbarer Energien dienen;
b. das Anwendungspotenzial und die Erfolgswahrscheinlichkeit genügend gross sind;
c. diese der Energiepolitik des Bundes entsprechen; und
d. die gewonnenen Resultate der Öffentlichkeit zugänglich sind und interessierten Kreisen bekannt gemacht werden.
² Für die Unterstützung von Feldversuchen und Analysen (Art. 49 Abs. 2 Bst. b EnG) gelten diese Anforderungen sinngemäss.
³ Das BFE legt die Höhe der Finanzhilfe auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten fest und berücksichtigt dabei insbesondere:
a. die Art des Vorhabens;
b. die Nähe zum Markt;
c. die finanzielle Situation der Gesuchstellenden; und
d. das Potenzial zur Entfaltung nationaler Ausstrahlung des Projekts.
Art. 62 Finanzhilfen zur Energie- und Abwärmenutzung
Finanzhilfen an Einzelprojekte zur Energie- und Abwärmenutzung (Art. 50 EnG) werden nur gewährt, wenn die Projekte:
a. der Energiepolitik des Bundes und dem Stand der Technik entsprechen;
b. die energiebedingte Umweltbelastung mindern oder die sparsame und effiziente Energieverwendung fördern;
c. die Funktion der allenfalls genutzten Gewässer nicht wesentlich beeinträchtigen; und
d. ohne Unterstützung nicht wirtschaftlich sind.
4. Abschnitt: Verfahren
Art. 63 Inhalt der Gesuche
¹ Die Gesuche um Globalbeiträge müssen alle Angaben und Unterlagen enthalten, die für die Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich sind, insbesondere:
a. eine Beschreibung des kantonalen Förderprogramms unter Angabe der einschlägigen Rechtsgrundlagen;
b. die Höhe des bewilligten oder beantragten kantonalen Kredits.
¹ bis Allfällige durch Dritte beigesteuerte Mittel zum kantonalen Kredit nach Absatz 1 Buchstabe b sind auszuweisen. Diese müssen verbindlich, unwiderruflich und dem ganzen Kantonsgebiet für das kantonale Förderprogramm zur Verfügung stehen. ⁵⁸
² Die Gesuche um Finanzhilfen an Einzelprojekte müssen alle Angaben und Unterlagen enthalten, die für die Überprüfung der gesetzlichen, technischen, betrieblichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erforderlich sind, insbesondere:
a. Name oder Firma der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
b. Liste der Kantone und Gemeinden, auf deren Gebiet die vorgesehenen Arbeiten geplant sind;
c. Beschreibung, Zielsetzung, Beginn und voraussichtliche Dauer der vorgesehenen Arbeiten;
d. Kosten unter Angabe der Beiträge Dritter sowie des vom Bund erwarteten Beitrags.
³ Das BFE kann weitere Angaben und Unterlagen bezeichnen, die mit dem Gesuch einzureichen sind.
⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 828 ).
Art. 64 Einreichung der Gesuche
¹ Die Gesuche um Globalbeiträge sind dem BFE bis zum 31. Oktober des Vorjahres einzureichen.
² Die Gesuche um Finanzhilfen an Einzelprojekte zur Förderung von Massnahmen nach Artikel 49 Absätze 2 und 3 EnG sind dem BFE mindestens drei Monate vor Beginn der Projektausführung einzureichen.
³ Das BFE legt in Richtlinien die weiteren Modalitäten fest.
Art. 65 Auswahl mittels wettbewerblicher Verfahren
Wird eine Massnahme gestützt auf Artikel 49 Absatz 4 EnG in einem wettbewerblichen Verfahren ausgewählt, so umfasst die Ausschreibung mindestens folgende Angaben:
a. die thematische Umschreibung des Gegenstands der Förderung;
b. die Frist zur Gesuchseinreichung;
c. die Teilnahmebedingungen;
d. die Kriterien für die Beurteilung und die Auswahl.
Art. 66 Stellungnahme der Kantone
Das BFE unterbreitet Gesuche um Finanzhilfen an Einzelprojekte, die für die Kantone energiepolitisch oder energietechnisch von Bedeutung sind, dem betroffenen Standortkanton zur Stellungnahme.
Art. 67 Entscheid
¹ Über Gesuche um Finanzhilfen an Einzelprojekte und über Gesuche um Globalbeiträge entscheidet das BFE innert dreier Monate nach Eingang des Gesuchs. Ausnahmsweise kann es die Frist um maximal zwei Monate verlängern.
² Für die Beurteilung der Gesuche kann es Sachverständige beiziehen.
³ Es orientiert die Kantone über den Entscheid über Finanzhilfen an Einzelprojekte, sofern dieser für den betreffenden Kanton von wesentlicher Bedeutung ist.
9. Kapitel: Internationale Zusammenarbeit
Art. 68
¹ Das UVEK ist befugt, im Rahmen der Internationalen Energie-Agentur und der Nuklearenergie-Agentur der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7 a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 ⁵⁹ zur Zusammenarbeit in der Energieforschung abzuschliessen.
² Es kann diese Kompetenz dem BFE und dem Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat übertragen.
³ Die Vollzugsstelle vertritt die Schweiz im Bereich des Herkunftsnachweiswesens bei der Zusammenarbeit mit den entsprechenden Partnerbehörden auf internationaler Ebene, insbesondere bei der Association of Issuing Bodies (AIB).
⁵⁹ SR 172.010
10. Kapitel: Untersuchung der Wirkungen, Geodaten und Datenbearbeitung ⁶⁰
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6121 ).
Art. 69 Monitoring
¹ Im Rahmen des Monitorings beobachtet das BFE insbesondere die folgenden Themenfelder:
a. die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien;
b. den Energie- und Elektrizitätsverbrauch;
c. die Netzentwicklung;
d. die Energieversorgungssicherheit;
e. die Energiepreise und -ausgaben;
f. energiebedingte Umweltauswirkungen;
g. bedeutende technologische und internationale Entwicklungen im Energiebereich;
h. die Auswirkungen und die Wirksamkeit der energiepolitischen Massnahmen.
² Das BFE veröffentlicht die Ergebnisse der Untersuchung in der Regel einmal pro Jahr.
³ Das BFE beschafft die für das Monitoring erforderlichen Daten, soweit sie nicht den bestehenden Bundesstatistiken entnommen werden können, von anderen Bundesbehörden, den Kantonen und Gemeinden sowie von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und verzichtet soweit möglich auf zusätzliche Direkterhebungen. Es kann zudem mit den Stellen nach Artikel 56 EnG vereinbaren, dass diese im Rahmen ihrer Erhebungen auch Daten erheben, die es für die Erfüllung seiner Monitoring-Aufgabe benötigt.
Art. 69 a ⁶¹ Räumliche Übersicht der Elektrizitätsproduktionsanlagen
¹ Die Vollzugsstelle dokumentiert gemäss den Vorgaben des BFE sämtliche registrierten Elektrizitätsproduktionsanlagen in Form von Geodaten und stellt die Geodaten dem BFE zu.
² Das BFE erstellt und publiziert eine Gesamtsicht, die insbesondere folgende Angaben zu den einzelnen Elektrizitätsproduktionsanlagen enthält:
a. Standort;
b. Technologie;
c. Anlagenkategorie;
d. Leistung;
e. Inbetriebnahmedatum.
³ Wird eine Elektrizitätsproduktionsanlage erweitert, so enthält die Gesamtsicht zudem die Angaben zu Anlagenkategorie, Leistung und Inbetriebnahmedatum der Erweiterung.
⁴ Bei Photovoltaikanlagen publiziert das BFE zudem Angaben zur Ausrichtung und Neigung der Module, soweit diese Angaben bei der Vollzugsstelle vorhanden sind.
⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6121 ).
Art. 70 Bearbeitung von Personendaten
Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgung und Sanktionen, dürfen während höchstens zehn Jahren aufbewahrt werden.
11. Kapitel: Vollzug
Art. 71
¹ Das BFE vollzieht diese Verordnung, soweit das Gesetz oder diese Verordnung die Zuständigkeit nicht einer anderen Stelle zuweist.
² Andere Bundesämter können mit Zustimmung des BFE Förderungen nach den Artikeln 52–54 gewähren.
12. Kapitel: Vollzugsstelle
Art. 72 Budgetantrag
¹ Die Vollzugsstelle budgetiert die voraussichtlichen Vollzugskosten und -einnahmen für jedes Kalenderjahr.
² Sie erstellt das Budget gestützt auf einen Leistungskatalog.
³ Das Budget ist so zu erstellen, dass die geplante Mittelverwendung nachvollziehbar ist.
⁴ Der Budgetantrag und der Leistungskatalog für das folgende Kalenderjahr ist dem BFE jeweils bis zum 31. Oktober zur Genehmigung vorzulegen.
Art. 73 Genehmigung und Leistungsauftrag
¹ Das BFE prüft das Budget und gibt der Vollzugsstelle bei Bedarf die Möglichkeit zur Stellungnahme.
² Das Budget und der Leistungskatalog werden in einem Leistungsauftrag schriftlich festgelegt. Kommt dieser nicht bis zum 15. Dezember zustande, so legt das BFE dessen Inhalt vor Jahresende durch Verfügung fest.
³ Ändern sich die Umstände erheblich, so ist der Leistungsauftrag anzupassen. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
Art. 74 Abrechnung der Vollzugskosten
¹ Die Vollzugsstelle legt dem BFE die Abrechnung der für die erbrachten Leistungen tatsächlich angefallenen Vollzugskosten eines Kalenderjahres jeweils bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahres zur Genehmigung vor.
² Sind die genehmigten Vollzugskosten höher als das im Leistungsauftrag festgelegte Budget, so veranlasst das BFE, dass der Vollzugsstelle der Differenzbetrag aus dem Netzzuschlagsfonds überwiesen wird; sind sie tiefer, so legt die Vollzugsstelle den Differenzbetrag unverzüglich in den Netzzuschlagsfonds ein.
Art. 75 Rechnungslegung
¹ Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
² Die Jahresrechnung ist nach den Vorschriften des OR ⁶² über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung und zusätzlich nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER ⁶³ der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung zu erstellen.
⁶² SR 220
⁶³ www.fer.ch
Art. 76 ⁶⁴ Berichterstattung
Die Vollzugsstelle übermittelt dem BFE die für die Finanzberichterstattung der Bundesverwaltung notwendigen Angaben jeweils bis zum 6. Januar des Folgejahrs.
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6121 ).
Art. 77 Richtlinien
Das BFE erlässt Richtlinien über Inhalt und Struktur des Budgets, des Leistungskatalogs, der Abrechnung der Vollzugskosten und der Berichterstattung.
13. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 78 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 7 geregelt.
Art. 79 Übergangsbestimmung zur Stromkennzeichnung
¹ Die Bestimmungen zur Stromkennzeichnung (Art. 4) kommen erstmals für das Lieferjahr 2018 zur Anwendung. Bis dahin gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts.
² Die Stromkennzeichnung für mehrjährige Lieferverträge, die vor dem 1. November 2017 abgeschlossen wurden, darf bis zum Lieferjahr 2020 nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts erfolgen.
³ Der Lieferantenmix kann für das Lieferjahr 2018 bis Ende 2019 nach Artikel 4 Absatz 3 veröffentlicht werden. ⁶⁵
⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 ( AS 2019 913 ).
Art. 80 Übergangsbestimmung zur Rückerstattung des Netzzuschlags
Für nicht rückerstattungsberechtigte Endverbraucherinnen und Endverbraucher nach Artikel 39 Absatz 3 erster Satz EnG, die eine Zielvereinbarung nach bisherigem Recht abgeschlossen haben, entfällt ab Inkrafttreten des EnG die Pflicht zur Einhaltung der Zielvereinbarung.
Art. 81 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Anhang 1 ⁶⁶
⁶⁶ Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 783 ).
Anhang 2 ⁶⁷
⁶⁷ Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 143 ).
(Art. 23, 24 und 26)
Geothermie-Garantien
1 Mindestanforderungen
Geothermie-Garantien können nur gewährt werden, wenn die geplante Anlage voraussichtlich die Mindestanforderungen nach Anhang 1.4 Ziffer 3 der Energieförderungsverordnung vom 1. November 2017 ⁶⁸ einhalten wird.
⁶⁸ SR 730.03
2 Anrechenbare Investitionskosten
2.1 Anrechenbar sind nur die Investitionskosten, die tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die wirtschaftliche und zweckmässige Ausführung erforderlich sind, für: a. erdwissenschaftliche Prospektion, die mittels Erhebung von neuen Geoprimär- und Geosekundärdaten der örtlichen Bestimmung des obertägigen Bohrstandortes, der Identifikation und Charakterisierung des möglichen Geothermie-Reservoirs und des Bohrlandepunktes dient. Diese Kosten können auch dann geltend gemacht werden, wenn das Gesuch nach Abschluss dieser Arbeiten eingereicht wird;
b. Vorbereitung, Erstellung und Abbau des Bohrplatzes;
c. Bohrungen inklusive Verrohrung, Zementation und Komplettierung für alle geplanten Produktions-, Injektions- und Horchbohrungen;
d. Bohrloch- und Reservoirstimulationen;
e. Bohrlochtests;
f. Bohrlochmessungen inklusive Instrumentierung;
g. Zirkulationstests;
h. Analysen vorgefundener Substanzen;
i. geologische Begleitung, Datenanalyse und Interpretation.
2.2 Nicht anrechenbar sind die Kosten, die im Rahmen von behördlichen Abläufen im Zusammenhang mit der Erkundung von geothermischen Ressourcen und der Errichtung von Geothermie-Anlagen anfallen.
3 Verfahren
3.1 Gesuch
Das Gesuch muss Auskunft geben über die technischen, ökonomischen, rechtlichen, sicherheits- und umweltschutzrelevanten sowie organisatorischen Belange des Projekts, insbesondere über: a. die erdwissenschaftlichen Prospektionen, die der Bestimmung der Bohrstandorte und -landungspunkte sowie der Auffindung und Charakterisierung des Geothermie-Reservoirs dienen oder gedient haben;
b. den Anlagenstandort und die lokalen geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse und deren Grundlagen;
c. die prognostizierten Aquifer- oder Reservoireigenschaften und die zugrunde liegenden Untersuchungen;
d. die prognostizierte Förder- oder Zirkulationsrate bei einer projizierten Absenkung des Reservoirdrucks sowie die zugrunde liegenden Untersuchungen;
e. die Temperatur des Geothermie-Reservoirs im Bohrloch auf Höhe des Reservoirs, die chemische Zusammensetzung und den Zustand der erwarteten Fluide und Gase sowie die zugrunde liegenden Untersuchungen;
f. die Definition der Kriterien für Erfolg, Teilerfolg und Misserfolg bezüglich Förder- oder Zirkulationsrate bei einer projizierten Absenkung des Reservoirdrucks und Temperatur des Geothermie-Reservoirs im Bohrloch auf Höhe des Reservoirs;
g. das detaillierte Bohr-, Komplettierungs- und Testprogramm;
h. die Leistung der projektierten Anlage und die Energieproduktion (thermisch und elektrisch);
i. die projektierte Energienutzung und deren Machbarkeit für den Erfolgs- und Teilerfolgsfall;
j. die geplanten Abnehmerinnen und Abnehmer von Strom und Wärme;
k. die geplante Verwendung der Bohrungen im Misserfolgsfall;
l. die geplanten Massnahmen zur Erfassung der Gefahren und der Risiken für Gesundheit, Arbeits- und Betriebssicherheit und Umwelt, insbesondere Trinkwasserressourcen, und die geplanten Massnahmen für die Minderung dieser Risiken auf ein Niveau, das möglichst gering und vernünftigerweise praktikabel ist;
m. die Innovationen, die geplant sind, um die Geothermie in der Schweiz wettbewerbsfähig und zuverlässig zu machen;
n. den Stellenwert des Projektes in Bezug auf die Erkundung des Untergrunds der Schweiz nach Geothermie-Reservoiren;
o. die vorgesehene juristische Form und Name oder Firma der Betreibergesellschaft;
p. die Finanzierung und die Verwaltungskosten des Projekts in der Erkundungs-, Errichtungs- und Ausbauphase sowie während des Betriebs und des gesamten Rückbaus.
3.2 Prüfung des Gesuchs
3.2.1 Das Expertengremium prüft und beurteilt das Gesuch anhand der Auskünfte nach Ziffer 3.1 und insbesondere hinsichtlich: a. der prognostizierten Förder- oder Zirkulationsrate bei einer projizierten Absenkung des Reservoirdrucks und der Temperatur des Geothermie-Reservoirs im Bohrloch auf Höhe des Reservoirs;
b. des technischen Stands der geplanten Arbeiten und des Innovationsgehalts;
c. der Machbarkeit der geplanten Energienutzung;
d. des Innovationsgehalts des Projekts;
e. des Mehrwerts für die Erkundung des Untergrunds der Schweiz nach Geothermie-Reservoiren; und
f. des Managements der Risiken für die Gesundheit, die Arbeits- und Betriebssicherheit und die Umwelt.
3.2.2 Beurteilt das Expertengremium das Projekt positiv, so gibt es dem BFE insbesondere eine Empfehlung ab über: a. die anzunehmenden Erfolgs-, Teilerfolgs- und Misserfolgskriterien bezüglich Förder- oder Zirkulationsrate bei einer projizierten Absenkung des Reservoirdrucks und Temperatur des Geothermie-Reservoirs im Bohrloch auf Höhe des Reservoirs;
b. die Fristen für die Projektetappen;
c. die Höhe der zu gewährenden Garantie;
d. die Einsetzung einer unabhängigen Fachperson als Projektbegleiterin oder als Projektbegleiter.
3.3 Vertrag
Kann die Geothermie-Garantie gewährt werden, so werden im Vertrag nach Artikel 24 Absatz 4 insbesondere folgende Punkte geregelt: a die von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller zu erreichenden Meilensteine und die einzuhaltenden Termine;
b. die Informationspflicht der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers gegenüber dem BFE namentlich bezüglich der Finanzrapporte, der Schlussabrechnungen und allfälligen Änderungen des Projekts;
c. Umfang, Bedingungen und Fälligkeiten der Geothermie-Garantie;
d. vorbehaltlich kantonaler Monopole die unentgeltliche Übertragung der Anlage auf den Bund und die Einräumung eines Kaufrechts am Grundstück zugunsten des Bundes, wenn ein Projekt nicht weiterverfolgt und auch nicht anderweitig genutzt wird;
e. die Offenlegung aller finanzieller Daten, die zur Berechnung allfälliger Verluste oder Gewinne nach Artikel 27 notwendig sind;
f. Gründe, die zur Vertragsauflösung führen;
g. weitere Auflagen.
3.4 Projektdurchführung und Projektabschluss
3.4.1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller führt die vereinbarten Erkundungs- und Errichtungsarbeiten durch.
3.4.2 Die Projektbegleiterin oder der Projektbegleiter begleitet das Projekt während der Erkundungs- und Errichtungsarbeiten. Sie oder er evaluiert die Ergebnisse und erstattet dem Expertengremium regelmässig Bericht.
3.4.3 Werden die Meilensteine oder die Termine nach Ziffer 3.3 Buchstabe a nicht eingehalten, so erlischt die Geothermie-Garantie.
3.4.4 Nach Abschluss der Arbeiten evaluiert das Expertengremium die Ergebnisse der Erkundungs- und Errichtungsarbeiten und beurteilt zuhanden des BFE die Ergebnisse in einem Ergebnisbericht. Zudem prüft es die Finanzflüsse, die in Verbindung mit der Auszahlung der Geothermie-Garantie stehen.
3.4.5 Das BFE stellt auf Gesuch hin fest, ob ein Erfolg, ein Teilerfolg oder ein Misserfolg vorliegt und verfügt gegebenenfalls die Höhe der auszuzahlenden Geothermie-Garantie. Es stützt sich dabei auf die vom Expertengremium empfohlenen Kriterien sowie auf den Ergebnisbericht des Expertengremiums.
3.5 Berechnung des Auszahlungsbetrags
3.5.1 Bei einer anteilsmässigen Auszahlung berechnet das BFE die Höhe des auszuzahlenden Betrags aufgrund einer Nettobarwertbetrachtung aller diskontierten Geldzuflüsse und Geldabflüsse.
3.5.2 Die kalkulatorischen Kapitalzinsen berechnen sich aus der Multiplikation des betriebsnotwendigen Kapitals mit dem kalkulatorischen Zinssatz gemäss Anhang 3 der Energieförderungsverordnung vom 1. November 2017 ⁶⁹ .
⁶⁹ SR 730.03
4 Geodaten
4.1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller stellt dem swisstopo und dem Standortkanton jeweils spätestens sechs Monate nach der Erhebung die jeweiligen Geodaten nach den technischen Vorgaben des swisstopo unentgeltlich zur Verfügung.
4.2 Das swisstopo darf diese Geodaten gemäss den Zielsetzungen des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 2007 ⁷⁰ und der Landesgeologieverordnung vom 21. Mai 2008 ⁷¹ nutzen und bearbeiten, die Standortkantone gemäss ihren jeweiligen kantonalen Regelungen.
4.3 Wird die Geothermie-Garantie ausbezahlt, so stellt das swisstopo die primären und prozessierten primären Geodaten der Öffentlichkeit zur Verfügung.
⁷⁰ SR 510.62
⁷¹ SR 510.624
Anhang 3
(Art. 28–30 und 32)
Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen
1 Anforderungen an das Gesuch
1.1 Das Gesuch muss enthalten: a. den Namen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
b. die betroffenen Kantone und Gemeinden;
c. Angaben über die Zielsetzung der Sanierung sowie die Art, den Umfang und den Standort der Massnahmen;
d. Angaben über die Wirtschaftlichkeit der Massnahmen;
e. die voraussichtlichen Termine für Beginn und Ende der Umsetzung der Massnahmen;
f. die voraussichtlichen anrechenbaren Kosten der Massnahmen;
g. Angaben darüber, ob Gesuche um Teilzahlungen an die Massnahmen eingereicht werden, sowie über den voraussichtlichen Zeitpunkt und die voraussichtliche Höhe der Teilzahlungen;
h. die notwendigen Bewilligungen, insbesondere Bau-, Rodungs-, Fischerei- und Wasserbaubewilligungen.
1.2 Die Bewilligungen nach Ziffer 1.1 Buchstabe h müssen nicht vorliegen für die Entschädigung der Kosten von: a. mehrjährigen und aufwendigen Projektierungen;
b. Vorstudien, die notwendig sind, da es keinen etablierten Stand der Technik gibt; oder
c. Planungen von Sanierungsmassnahmen, die sich als unverhältnismässig erweisen.
2 Kriterien zur Beurteilung des Gesuchs
Die zuständige kantonale Behörde und das BAFU beurteilen das Gesuch hinsichtlich: a. der Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 39 a und 43 a GSchG ⁷² sowie nach Artikel 10 BGF ⁷³ ;
b. der Wirtschaftlichkeit der Massnahmen.
⁷² SR 814.20
⁷³ SR 923.0
3 Anrechenbare Kosten
3.1 Anrechenbar sind nur Kosten, die tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die wirtschaftliche und zweckmässige Ausführung der Massnahmen nach den Artikeln 39 a und 43 a GSchG sowie Artikel 10 BGF erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die Kosten für: a. Planung und Erstellung von Pilotanlagen;
b. Landerwerb;
c. Planung und Ausführung der Massnahmen; insbesondere die Erstellung der notwendigen Anlagen;
d. Durchführung der Wirkungskontrolle;
e. Dotierung des für den Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung der freien Fischwanderung erforderlichen Wassers, soweit dieses nicht als Restwasser abgegeben werden muss.
3.2 Nicht anrechenbar sind insbesondere: a. Steuern;
b. Kosten für den Unterhalt von Anlagen;
c. Kosten für Massnahmen, die dem Inhaber einer Wasserkraftanlage bereits anderweitig entschädigt werden;
d. wiederkehrende Kosten, soweit diese später als 40 Jahre nach der Umsetzung der Massnahmen anfallen.
Anhang 4
(Art. 37 Abs. 2)
Grossforschungsanlagen, für welche die Rückerstattung des Netzzuschlags beantragt werden kann
1 Endverbraucherinnen und Endverbraucher nach Artikel 39 Absatz 3 des Gesetzes können die Rückerstattung des Netzzuschlags beantragen, den sie für den Betrieb folgender Grossforschungsanlagen bezahlt haben:
1.1 Grossforschungsanlagen des Paul Scherrer Instituts
1.1.1 High Intensity Proton Accelerator (einschliesslich Neutronenquelle SINQ, Ultra Cold Neutron Source UCN und Myonenquelle SμS);
1.1.2 Swiss Light Source (SLS);
1.1.3 Free Electron Laser (SwissFEL).
1.2 Grossforschungsanlage der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne
TCV Tokamak (Tokamak à Configuration Variable)
Anhang 5 ⁷⁴
⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3465 ).
(Art. 43 Abs. 1 und 3)
Berechnung der Bruttowertschöpfung
Bei Unternehmen, die der ordentlichen Revision nach Artikel 727 Absatz 1 OR ⁷⁵ unterliegen (Art. 43 Abs. 1), berechnet sich die Bruttowertschöpfung wie folgt:
a. nach der Entstehungsrechnung:
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|
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b. nach der Verteilungsrechnung (Kontrollrechnung):
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⁷⁵ SR 220
Anhang 6
(Art. 46 Abs. 2 und 47 Abs. 2)
Berechnung der Rückerstattungsbeträge
1 Berechnung des Rückerstattungsbetrags bei teilweiser Rückerstattung des Netzzuschlags
Der Rückerstattungsbetrag bei teilweiser Rückerstattung nach Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes wird anhand der folgenden Formel berechnet:
Rückerstattungsbetrag in Franken = [(S – 5 %) ∙ a + M] ∙ Z S: Stromintensität in Prozent (Verhältnis zwischen Elektrizitätskosten und Bruttowertschöpfung)
a: 14 (Steigung der Geraden zwischen der teilweisen Rückerstattung von 30 Prozent bei einer Stromintensität von 5 Prozent und der vollständigen Rückerstattung bei einer Stromintensität von 10 Prozent)
M: 30 Prozent (Mindestsatz)
[(S – 5 %) ∙ a + M]: Rückerstattungssatz in Prozent (RS)
Z: Im betreffenden Geschäftsjahr entrichteter Netzzuschlag
2 Berechnung der Beträge bei monatlicher Auszahlung
Die Beträge bei monatlicher Auszahlung werden anhand der folgenden Formel berechnet:
Monatlicher Betrag in Franken = Z 35 ∙ SM AG ∙ RS AG ∙ 80 % : 12 Z 35 :
Zum Zeitpunkt der Auszahlung jeweils geltender Netzzuschlag nach Artikel 35 Absatz 1 in Franken pro kWh
SM AG :
Strommenge im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr in kWh
RS AG :
Rückerstattungssatz im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr in Prozent.
Bei vollständiger Rückerstattung nach Artikel 39 Absatz 1 des Gesetzes beträgt der Rückerstattungssatz 100 Prozent. Bei teilweiser Rückerstattung nach Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes ist der Rückerstattungssatz nach Ziffer 1 massgebend.
Anhang 7
(Art. 78)
Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
I
Die Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 ⁷⁶ wird aufgehoben.
II
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
... ⁷⁷
⁷⁶ [ AS 1999 207 ; 2002 181 , 3005 Ziff. II, 4747; 2004 3011 , 4709 ; 2005 4421 ; 2006 2411 Ziff. II, 4889 Anhang 2 Ziff. 2; 2007 4477 Ziff. IV 19, 4525 Ziff. II 4; 2008 1223 Anhang Ziff. 2; 2009 3473 , 6837 ; 2010 809 , 2941 , 6125 Ziff. II; 2011 1955 Anhang Ziff. 2, 3477 , 4067 , 4799 ; 2012 607 , 4555 ; 2013 2319 , 3631 , 4479 Anhang Ziff. 2, 4593 Art. 62 Abs. 2 Ziff. 2; 2014 611 , 2193 Ziff. II, 2229, 3683 ; 2015 1415 Ziff. II, 2279, 4781 ; 2016 2479 Ziff. II, 2729, 2871 , 4617 ]
⁷⁷ Die Änderungen können unter AS 2017 6889 konsultiert werden.
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