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Habilitationsordnung der Universität Luzern
Nr. 539f Habilitationsordnung der Universität Luzern vom 25. Juni 2003 (Stand 1. Januar 2009) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeines
§ 1
Förderung der Habilitation
1 Die Universität Luzern ermöglicht und fördert Habilitationen.
2 Sie bezweckt damit die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses im Hinblick auf dessen Qualifikation für Professuren an Fakultäten des In- und Auslands. Besondere Bedeutung hat die Frauenförderung.
3 Sie ermöglicht und fördert Habilitationen, solange die Habilitation Voraussetzung für die Berufung auf Professuren ist oder die Berufungsfähigkeit wesentlich begünstigt.
4 Als Habilitandinnen und Habilitanden werden Personen gefördert, die bisher hervorra
- gende wissenschaftliche Arbeit in Forschung und Lehre geleistet haben und von denen zu erwarten ist, dass sie dies auch in Zukunft tun werden sowie dass sie das Potenzial haben, um später auf Professuren berufen zu werden.
§ 2
Habilitationsarten
1 Die Habilitation erfolgt grundsätzlich zur Erlangung einer bestimmten Lehrbefugnis (Venia Legendi) und führt zum Titel Privatdozentin oder Privatdozent (PD).
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2003 245
2 Nr. 539f
2 Die Fakultäten können vorsehen, dass sich die Habilitation lediglich auf die entspre
- chende wissenschaftliche Qualifikation erstreckt; eine solche Habilitation führt zum Ti
- tel der habilitierten Doktorin oder des habilitierten Doktors (Dr. habil.). Die nachfolgen
- den Bestimmungen gelten für diese Habilitationsart sinngemäss.
2 Voraussetzungen und Anforderungen
§ 3
Voraussetzungen im Allgemeinen
1 Voraussetzungen für die Zulassung zur Habilitation sind ein mit «magna cum laude» beziehungsweise, wo ein solches Prädikat besteht, mit «insigni cum laude» oder «sum
- ma cum laude» erworbenes Doktorat sowie die für Lehre und Forschung wesentlichen didaktischen und wissenschaftlichen Fähigkeiten.
2 Die Fakultäten können vorsehen, dass in begründeten Ausnahmefällen auch Personen zur Habilitation zugelassen werden können, die das Doktorat nicht mit «magna cum lau
- de» beziehungsweise «insigni cum laude» oder «summa cum laude» erworben haben.
3 Sofern die Habilitation im Sinn von § 2 Absatz 1 erfolgen soll, sind auch persönliche Qualitäten, wie namentlich Teamfähigkeit und Sozialkompetenz, Voraussetzung für die Zulassung zur Habilitation.
§ 4
Inhaltliche Voraussetzungen
1 Die Habilitation setzt voraus: a. eine Habilitationsschrift; die Fakultäten können vorsehen, dass an die Stelle der Habilitationsschrift eine grössere Zahl von Aufsätzen in anerkannten Fachzeit schriften treten kann; b. nach Möglichkeit Lehrerfahrung im Umfang mindestens einer Lehrveranstaltung sowie die Evaluation einer Lehrveranstaltung oder einer Kursveranstaltung; c. eine Probevorlesung mit Kolloquium.
§ 5
Anforderungen an die schriftliche Habilitationsleistung sowie an die Probevorlesung und das Kolloquium
1 Die Habilitationsschrift beziehungsweise ein wesentlicher Teil der Aufsätze müssen: a. sich thematisch deutlich von der Dissertation unterscheiden; b. ein Thema oder Themen aus dem Lehrgebiet zum Gegenstand haben, für welches die Lehrbefugnis («Venia Legendi») beantragt wird; c. von der Bewerberin oder vom Bewerber selbständig und in wissenschaftlich einwandfreier Form verfasst sein; d. den Forschungsstand auf dem Gebiet des behandelten Gegenstands erheblich för
- dern und dem internationalen Vergleich standhalten.
Nr. 539f
3
2 Die Probevorlesung soll vor allem Einblick in die didaktischen Fähigkeiten der Bewer
- berin oder des Bewerbers geben.
3 Das Kolloquium ist eine Diskussion über die Thematik der Probevorlesung. Es soll vor allem Einblick in die Fähigkeit zur wissenschaftlichen Argumentation der Bewerberin oder des Bewerbers geben.
3 Eröffnung des Habilitationsverfahrens
§ 6
Betreuung
1 Die Eröffnung des Habilitationsverfahrens setzt die Betreuung durch mindestens eine Professorin oder einen Professor oder durch ein habilitiertes Mitglied der Fakultät oder ein habilitationsberechtigtes Mitglied einer anderen Fakultät voraus.
2 Es ist Sache der Habilitandin oder des Habilitanden, eine Betreuerin oder einen Betreu
- er zu finden.
3 Im Fall der Emeritierung kann ein Fakultätsmitglied die Betreuung noch während drei
- er Jahre weiterführen.
§ 7
Vorprüfungsverfahren
1 Das Vorprüfungsverfahren wird durch ein Gesuch der habilitationswilligen Person bei der Dekanin oder beim Dekan eingeleitet. Darin sind allfällige Habilitationsverfahren an anderen Fakultäten anzugeben.
2 Die Dekanin oder der Dekan prüft, ob die allgemeinen Voraussetzungen für die Habili
- tation (§ 3) erfüllt sind. Vor dem Entscheid holt sie oder er die Stellungnahme der im Gesuch genannten Betreuerin oder des darin genannten Betreuers ein.
3 Erachtet die Dekanin oder der Dekan die allgemeinen Voraussetzungen als erfüllt, un
- terbreitet sie oder er das Gesuch um Eröffnung des Habilitationsverfahrens der Fakul
- tätsversammlung.
4 Mit der Traktandierung lädt die Dekanin oder der Dekan die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller ein, sich der Fakultätsversammlung mit dem Habilitationsprojekt vorzu
- stellen.
5 In begründeten Ausnahmefällen kann auch eine bereits fortgeschrittene oder gedruckte Schrift vorgestellt werden.
4 Nr. 539f
§ 8
Entscheid der Fakultätsversammlung
1 Die Fakultätsversammlung heisst das Gesuch um Eröffnung des Habilitationsverfah
- rens gut, falls sie aufgrund der persönlichen Vorstellung und der Unterlagen zur Über
- zeugung gelangt, dass der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das persönliche, didak
- tische und wissenschaftliche Potenzial für eine erfolgreiche Habilitation hat.
2 Mit der Gutheissung des Zulassungsgesuchs ist das Vorprüfungsverfahren abgeschlos
- sen und das Habilitationsverfahren eröffnet.
4 Durchführung des Habilitationsverfahrens
§ 9
Gesuch um Erteilung der Lehrbefugnis
1 Die Habilitandin oder der Habilitand stellt bei der Dekanin oder beim Dekan zuhanden der Fakultätsversammlung das Gesuch um Erteilung der Lehrbefugnis.
2 Sie oder er bezeichnet das Lehrgebiet, für das die Lehrbefugnis beantragt wird, und legt dem Gesuch die Habilitationsschrift beziehungsweise die Aufsätze bei.
3 Das bezeichnete Lehrgebiet muss innerhalb des Fächerkanons der Fakultät liegen.
§ 10
Begutachtung
1 Die Habilitationsschrift beziehungsweise die Aufsätze werden begutachtet.
2 Als Gutachterinnen oder Gutachter bestimmt die Fakultätsversammlung auf Antrag der Dekanin oder des Dekans in der Regel das Fakultätsmitglied, das die Habilitation betreut, sowie mindestens eine weitere Professorin oder einen weiteren Professor oder ein weiteres habilitiertes Mitglied, ausserdem in der Regel mindestens ein Mitglied einer anderen Fakultät oder Universität. Im Fall fachübergreifender Thematiken kann auch eine Gutachterin oder ein Gutachter aus einer anderen Fakultät hinzugezogen werden.
3 Die Gutachterinnen oder Gutachter erstatten binnen sechs Monaten ihre Gutachten. Diese äussern sich darüber, ob die Habilitationsschrift beziehungsweise die Aufsätze als Habilitationsleistung anzuerkennen sind oder nicht.
4 Lauten die Gutachten nicht übereinstimmend auf Anerkennung als Habilitationsleis
- tung, kann die Dekanin oder der Dekan weitere Gutachten einholen.
§ 11
Entscheid der Fakultätsversammlung
1 Gestützt auf die Gutachten entscheidet die Fakultätsversammlung über die Fortsetzung, die Sistierung oder die Einstellung des Habilitationsverfahrens.
Nr. 539f
5
2 Im Fall der Fortsetzung des Verfahrens lädt die Dekanin oder der Dekan die Gesuch
- stellerin oder den Gesuchsteller zur Probevorlesung und zum Kolloquium (§ 5 Abs. 2 und 3) ein. Dabei gibt sie oder er an, ob die Probevorlesung öffentlich oder geschlossen ist.
3 Die Probevorlesung ist zum Thema zu halten, das die Fakultätsversammlung aus drei von der Habilitandin oder vom Habilitanden zu nennenden Vorschlägen auswählt. Die Themenvorschläge müssen sich deutlich vom Thema der Habilitationsschrift unterschei
- den.
4 Die Fakultätsversammlung entscheidet nach der Probevorlesung über Annahme, Sistie
- rung oder Ablehnung des Habilitationsgesuchs und bestimmt gegebenenfalls die Lehrbe
- fugnis.
§ 12
Antrag an den Senat
1 Entscheidet die Fakultätsversammlung auf Erteilung der Lehrbefugnis, stellt die Deka
- nin oder der Dekan den entsprechenden Antrag an den Senat.
5 Status der habilitierenden Person
§ 13
1 Mit der Eröffnung des Habilitationsverfahrens erhält die Gesuchstellerin oder der Ge
- suchsteller den Status der Habilitandin oder des Habilitanden der Fakultät.
2 Die Fakultät erteilt der Habilitandin oder dem Habilitanden im Hinblick auf die Erfül
- lung der Voraussetzungen (§ 4 Unterabs. b) nach Möglichkeit mindestens für die Dauer eines Semesters einen Lehrauftrag, ohne dass daraus finanzielle Ansprüche entstehen.
3 Im Fall einer Anstellung an der Fakultät erhält die Habilitandin oder der Habilitand zu
- sätzlich den Status der Oberassistentin oder des Oberassistenten. Die Fakultäten können vorsehen, dass dieser Status auf Antrag auch ohne formelle Anstellung verliehen werden kann, insbesondere in Verbindung mit der Durchführung eines Forschungsprojekts, das durch Drittmittel finanziert wird.
6 Nr. 539f
6 Status der habilitierten Person
§ 14
1 Die habilitierte Person erhält den Titel der Privatdozentin oder des Privatdozenten (PD) sowie die Lehrbefugnis für das umschriebene Gebiet an der Fakultät. In den Fällen von
§ 2 Absatz 2 erhält die habilitierte Person stattdessen den Titel der habilitierten Doktorin
oder des habilitierten Doktors (Dr. habil.).
2 Die Lehrbefugnis verleiht der habilitierten Person den Anspruch auf die Einräumung eines unbezahlten Lehrauftrags von zwei Jahreswochenstunden.
3 Mit der Lehrbefugnis ist grundsätzlich eine Lehrverpflichtung im Umfang einer Jahres
- wochenstunde verbunden. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann die Dekanin oder der Dekan die habilitierte Person für eine bestimmte Dauer von ihrer Lehrverpflichtung ent
- binden.
4 Die Fakultät integriert die habilitierte Person nach Möglichkeit mit bezahlten Lehrauf
- trägen in den ordentlichen Lehrbetrieb.
7 Entzug der Lehrbefugnis
§ 15
1 Wird die Habilitation durch Plagiate erschlichen, entzieht die Rektorin oder der Rektor der fehlbaren Person auf Antrag der Fakultät die Lehrbefugnis.
8 Einsichtsrecht und Rechtsschutz
§ 16
Einsichtsrecht
1 Die Habilitandin oder der Habilitand kann nach dem Entscheid der Fakultätsversamm
- lung über das Habilitationsgesuch Einsicht in die Gutachten verlangen.
§ 17
Rechtsschutz
1 Gegen Verfügungen nach dieser Ordnung kann nach den Bestimmungen des Universi
- tätsgesetzes
2 und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
3 Beschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. *
2 SRL Nr.
539
3 SRL Nr.
40
Nr. 539f
7
9 Umhabilitation *
§ 17a
* Allgemeines
1 Die Fakultäten können Umhabilitationen in einem vereinfachten Verfahren vornehmen.
2 Voraussetzungen für eine Umhabilitation sind, dass a. sich die Bewerberin oder der Bewerber an einer anderen Universität in einem gleichwertigen Verfahren für dasselbe Fach oder dieselben Fächer habilitiert hat, b. die Bewerberin oder der Bewerber im Falle einer erfolgreichen Umhabilitation die Bereitschaft erklärt, auf ihre oder seine bisherige Venia legendi und Privatdozen
- tur zu verzichten und c. ein Bedarf nach Erweiterung des Lehrangebots in dem Fach oder den Fächern, für das oder die eine Umhabilitation angestrebt wird, besteht.
3 Die §§ 14 bis 18 gelten sinngemäss.
§ 17b
* Vereinfachtes Verfahren
1 Die Bewerberin oder der Bewerber stellt bei der Dekanin oder beim Dekan zuhanden der Fakultätsversammlung ein Gesuch im Sinn von § 9.
2 Als Gutachterin oder Gutachter bestimmt die Fakultätsversammlung auf Antrag der Dekanin oder des Dekans zwei habilitierte Fakultätsmitglieder.
3 Die Begutachtung beschränkt sich auf die Überprüfung der Gleichwertigkeit des aus
- wärtigen Habilitationsverfahrens.
4 Falls sie die Gleichwertigkeit verneinen, beantragen die Begutachtenden kompensatori
- sche Leistungen.
5 Im Übrigen richtet sich das vereinfachte Verfahren nach den §§ 11 und 12. Allfällige kompensatorische Leistungen sind vor der Probevorlesung zu erbringen.
10 Schlussbestimmungen
§ 18
Konkretisierung durch die Fakultäten
1 Die Fakultäten können diese Habilitationsordnung durch eine Wegleitung weiter kon
- kretisieren.
§ 19
Übergangsbestimmung
1 Für habilitierende Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung seit weniger als zwei Jahren unter der Betreuung eines habilitierten Fakultätsmitglieds ste
- hen, wird das Vorprüfungsverfahren nach den §§ 7 und 8 nachgeholt, sofern nicht schon ein äquivalentes Verfahren durchgeführt worden ist.
8 Nr. 539f
§ 20
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Habilitationsordnung der Theologischen Fakultät vom 21. Februar 1984
4 wird auf
- gehoben.
§ 21
Inkrafttreten
1 Die Ordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
4 Dieser Erlass wurde weder im Luzerner Kantonsblatt noch in der Gesetzessammlung des Kantons Lu
- zern publiziert.
Nr. 539f
9 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
25.06.2003
01.10.2003 Erstfassung G 2003 245
§ 17 Abs. 2
29.04.2009
01.01.2009 geändert G 2009 154 Titel 9
05.12.2007
01.01.2008 eingefügt G 2007 639
§ 17a
05.12.2007
01.01.2008 eingefügt G 2007 639
§ 17b
05.12.2007
01.01.2008 eingefügt G 2007 639
10 Nr. 539f Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
25.06.2003
01.10.2003 Erlass Erstfassung G 2003 245
05.12.2007
01.01.2008 Titel 9 eingefügt G 2007 639
05.12.2007
01.01.2008
§ 17a
eingefügt G 2007 639
05.12.2007
01.01.2008
§ 17b
eingefügt G 2007 639
29.04.2009
01.01.2009
§ 17 Abs. 2
geändert G 2009 154
Habilitationsordnung der Universität Luzern
Nr. 539f Habilitationsordnung der Universität Luzern vom 25. Juni 2003 (Stand 1. Dezember 2023) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeines
§ 1
Förderung der Habilitation
1 Die Universität Luzern ermöglicht und fördert Habilitationen.
2 Sie bezweckt damit die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses im Hinblick auf dessen Qualifikation für Professuren an Fakultäten des In- und Auslands. Besondere Bedeutung hat die Frauenförderung.
3 Sie ermöglicht und fördert Habilitationen, solange die Habilitation Voraussetzung für die Berufung auf Professuren ist oder die Berufungsfähigkeit wesentlich begünstigt.
4 Als Habilitandinnen und Habilitanden werden Personen gefördert, die bisher hervorra
- gende wissenschaftliche Arbeit in Forschung und Lehre geleistet haben und von denen zu erwarten ist, dass sie dies auch in Zukunft tun werden sowie dass sie das Potenzial haben, um später auf Professuren berufen zu werden.
§ 2
Habilitationsarten
1 Die Habilitation erfolgt grundsätzlich zur Erlangung einer bestimmten Lehrbefugnis (Venia Legendi) und führt zum Titel Privatdozentin oder Privatdozent (PD) für ein be
- stimmtes Gebiet. *
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2003 245
2 Nr. 539f
2 Die Fakultäten können im Einzelfall entscheiden, dass sich die Habilitation lediglich auf die entsprechende wissenschaftliche Qualifikation erstreckt; eine solche Habilitation führt zum Titel der habilitierten Doktorin oder des habilitierten Doktors (Dr. habil.). Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für diese Habilitationsart sinngemäss. *
2 Voraussetzungen und Anforderungen
§ 3
Voraussetzungen im Allgemeinen
1 Voraussetzungen für die Zulassung zur Habilitation sind ein mit «magna cum laude» beziehungsweise, wo ein solches Prädikat besteht, mit «insigni cum laude» oder «sum
- ma cum laude» erworbenes Doktorat sowie die für Lehre und Forschung wesentlichen didaktischen und wissenschaftlichen Fähigkeiten.
2 Die Fakultäten können vorsehen, dass in begründeten Ausnahmefällen auch Personen zur Habilitation zugelassen werden können, die das Doktorat nicht mit «magna cum lau
- de» beziehungsweise «insigni cum laude» oder «summa cum laude» erworben haben.
3 Sofern die Habilitation im Sinn von § 2 Absatz 1 erfolgen soll, sind auch persönliche Qualitäten, wie namentlich Teamfähigkeit und Sozialkompetenz, Voraussetzung für die Zulassung zur Habilitation.
§ 4
Inhaltliche Voraussetzungen
1 Die Habilitation setzt voraus: a. eine Habilitationsschrift; die Fakultäten können vorsehen, dass an die Stelle der Habilitationsschrift eine grössere Zahl von Aufsätzen in anerkannten Fachzeit
- schriften treten kann; b. nach Möglichkeit Lehrerfahrung im Umfang mindestens einer Lehrveranstaltung sowie die Evaluation einer Lehrveranstaltung oder einer Kursveranstaltung; c. eine Probevorlesung mit Kolloquium.
§ 5
Anforderungen an die schriftliche Habilitationsleistung sowie an die Probe
- vorlesung und das Kolloquium
1 Die Habilitationsschrift beziehungsweise ein wesentlicher Teil der Aufsätze müssen: a. sich thematisch deutlich von der Dissertation unterscheiden; b. ein Thema oder Themen aus dem Lehrgebiet zum Gegenstand haben, für welches die Lehrbefugnis («Venia Legendi») beantragt wird; c. von der Bewerberin oder vom Bewerber selbständig und in wissenschaftlich einwandfreier Form verfasst sein; d. den Forschungsstand auf dem Gebiet des behandelten Gegenstands erheblich för
- dern und dem internationalen Vergleich standhalten.
Nr. 539f
3
2 Die Probevorlesung soll vor allem Einblick in die didaktischen Fähigkeiten der Bewer
- berin oder des Bewerbers geben.
3 Das Kolloquium ist eine Diskussion über die Thematik der Probevorlesung. Es soll vor allem Einblick in die Fähigkeit zur wissenschaftlichen Argumentation der Bewerberin oder des Bewerbers geben.
3 Eröffnung des Habilitationsverfahrens
§ 6
Betreuung
1 Die Eröffnung des Habilitationsverfahrens setzt die Betreuung durch mindestens eine Professorin oder einen Professor oder durch ein habilitiertes Mitglied der Fakultät oder ein habilitationsberechtigtes Mitglied einer anderen Fakultät voraus.
2 Es ist Sache der Habilitandin oder des Habilitanden, eine Betreuerin oder einen Betreu
- er zu finden.
3 Im Fall der Emeritierung kann ein Fakultätsmitglied die Betreuung noch während drei
- er Jahre weiterführen.
§ 7
Vorprüfungsverfahren
1 Das Vorprüfungsverfahren wird durch ein Gesuch der habilitationswilligen Person bei der Dekanin oder beim Dekan eingeleitet. Darin sind allfällige Habilitationsverfahren an anderen Fakultäten anzugeben.
2 Die Dekanin oder der Dekan prüft, ob die allgemeinen Voraussetzungen für die Habili
- tation (§ 3) erfüllt sind. Vor dem Entscheid holt sie oder er die Stellungnahme der im Gesuch genannten Betreuerin oder des darin genannten Betreuers ein.
3 Erachtet die Dekanin oder der Dekan die allgemeinen Voraussetzungen als erfüllt, un
- terbreitet sie oder er das Gesuch um Eröffnung des Habilitationsverfahrens der Fakul
- tätsversammlung.
4 Mit der Traktandierung lädt die Dekanin oder der Dekan die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller ein, sich der Fakultätsversammlung mit dem Habilitationsprojekt vorzu
- stellen.
5 In begründeten Ausnahmefällen kann auch eine bereits fortgeschrittene oder gedruckte Schrift vorgestellt werden.
4 Nr. 539f
§ 8
Entscheid der Fakultätsversammlung
1 Die Fakultätsversammlung heisst das Gesuch um Eröffnung des Habilitationsverfah
- rens gut, falls sie zur Überzeugung gelangt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuch
- steller das persönliche, didaktische und wissenschaftliche Potenzial für eine erfolgreiche Habilitation hat. In der Regel erfolgt vor dem Zulassungsentscheid eine persönliche Prä
- sentation des Projekts durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller in der Fakultäts
- versammlung oder vor einer Delegation der Fakultät. *
2 Mit der Gutheissung des Zulassungsgesuchs ist das Vorprüfungsverfahren abgeschlos
- sen und das Habilitationsverfahren eröffnet.
4 Durchführung des Habilitationsverfahrens
§ 9
Gesuch um Erteilung der Lehrbefugnis
1 Die Habilitandin oder der Habilitand stellt bei der Dekanin oder beim Dekan zuhanden der Fakultätsversammlung das Gesuch um Erteilung der Lehrbefugnis.
2 Sie oder er bezeichnet das Lehrgebiet, für das die Lehrbefugnis beantragt wird, und legt dem Gesuch die Habilitationsschrift beziehungsweise die Aufsätze bei.
3 Das bezeichnete Lehrgebiet muss innerhalb des Fächerkanons der Fakultät liegen.
§ 10
Begutachtung
1 Die Habilitationsschrift beziehungsweise die Aufsätze werden begutachtet.
2 Als Erstgutachterin oder Erstgutachter bestimmt die Fakultätsversammlung auf Antrag der Dekanin oder des Dekans in der Regel das Fakultätsmitglied, das die Habilitation betreut. Zusätzlich sind zwei weitere Gutachten von im betreffenden Fachgebiet habili
- tierten Professorinnen oder Professoren einzuholen, davon mindestens eines von einem Mitglied einer anderen Fakultät oder Universität. *
3 Die Gutachterinnen oder Gutachter erstatten binnen sechs Monaten ihre Gutachten. Diese äussern sich darüber, ob die Habilitationsschrift beziehungsweise die Aufsätze als Habilitationsleistung anzuerkennen sind oder nicht.
4 Lauten die Gutachten nicht übereinstimmend auf Anerkennung als Habilitationsleis
- tung, kann die Dekanin oder der Dekan weitere Gutachten einholen.
§ 11
Entscheid der Fakultätsversammlung
1 Gestützt auf die Gutachten entscheidet die Fakultätsversammlung über die Fortsetzung, die Sistierung oder die Einstellung des Habilitationsverfahrens.
Nr. 539f
5
2 Im Fall der Fortsetzung des Verfahrens lädt die Dekanin oder der Dekan die Gesuch
- stellerin oder den Gesuchsteller zur Probevorlesung und zum Kolloquium (§ 5 Abs. 2 und 3) ein. Dabei gibt sie oder er an, ob die Probevorlesung öffentlich oder geschlossen ist.
3 Die Probevorlesung ist zum Thema zu halten, das die Fakultätsversammlung aus drei von der Habilitandin oder vom Habilitanden zu nennenden Vorschlägen auswählt. Die Themenvorschläge müssen sich deutlich vom Thema der Habilitationsschrift unterschei
- den.
4 Die Fakultätsversammlung entscheidet nach der Probevorlesung über Annahme, Sistie
- rung oder Ablehnung des Habilitationsgesuchs und bestimmt gegebenenfalls die Lehrbe
- fugnis.
§ 12
Antrag an den Senat
1 Entscheidet die Fakultätsversammlung auf Erteilung der Lehrbefugnis, stellt die Deka
- nin oder der Dekan den entsprechenden Antrag an den Senat.
5 Status der habilitierenden Person
§ 13
1 Mit der Eröffnung des Habilitationsverfahrens erhält die Gesuchstellerin oder der Ge
- suchsteller den Status der Habilitandin oder des Habilitanden der Fakultät.
2 Die Fakultät erteilt der Habilitandin oder dem Habilitanden im Hinblick auf die Erfül
- lung der Voraussetzungen (§ 4 Unterabs. b) nach Möglichkeit mindestens für die Dauer eines Semesters einen Lehrauftrag, ohne dass daraus finanzielle Ansprüche entstehen.
3 Im Fall einer Anstellung an der Fakultät erhält die Habilitandin oder der Habilitand zu
- sätzlich den Status der Oberassistentin oder des Oberassistenten. Die Fakultäten können vorsehen, dass dieser Status auf Antrag auch ohne formelle Anstellung verliehen werden kann, insbesondere in Verbindung mit der Durchführung eines Forschungsprojekts, das durch Drittmittel finanziert wird.
6 Nr. 539f
6 Status der habilitierten Person
§ 14
1 Die habilitierte Person erhält den Titel der Privatdozentin oder des Privatdozenten (PD) sowie die Lehrbefugnis für das umschriebene Gebiet an der Fakultät. In den Fällen von
§ 2 Absatz 2 erhält die habilitierte Person stattdessen den Titel der habilitierten Doktorin
oder des habilitierten Doktors (Dr. habil.).
2 Mit der Lehrbefugnis ist keine Lehrverpflichtung verbunden. *
3 Die Fakultät erteilt der habilitierten Person auf deren Wunsch im Rahmen der ordentli
- chen Lehrplanung und mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Fakultät nach Möglichkeit einen unbezahlten Lehrauftrag von zwei Jahreswochenstunden. *
4 Die habilitierte Person hat keinen Anspruch auf bezahlte Lehraufträge. *
7 Entzug des Titels *
§ 15
1 Wird der habilitierten Person ein schweres wissenschaftliches Fehlverhalten im Zu
- sammenhang mit der Habilitation nachgewiesen, entzieht die Rektorin oder der Rektor der fehlbaren Person auf Antrag der Fakultät den Titel. *
8 Einsichtsrecht und Rechtsschutz
§ 16
Einsichtsrecht
1 Die Habilitandin oder der Habilitand kann nach dem Entscheid der Fakultätsversamm
- lung über das Habilitationsgesuch Einsicht in die Gutachten verlangen.
§ 17
Rechtsschutz
1 Gegen Verfügungen nach dieser Ordnung kann nach den Bestimmungen des Universi
- tätsgesetzes
2 und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
3 Beschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. *
2 SRL Nr.
539
3 SRL Nr.
40
Nr. 539f
7
9 Umhabilitation *
§ 17a
* Allgemeines
1 Die Fakultäten können Umhabilitationen in einem vereinfachten Verfahren vorneh
- men.
2 Voraussetzungen für eine Umhabilitation sind, dass a. sich die Bewerberin oder der Bewerber an einer anderen Universität in einem gleichwertigen Verfahren für dasselbe Fach oder dieselben Fächer habilitiert hat, b. die Bewerberin oder der Bewerber im Falle einer erfolgreichen Umhabilitation die Bereitschaft erklärt, auf ihre oder seine bisherige Venia legendi und Privatdozen
- tur zu verzichten und c. ein Bedarf nach Erweiterung des Lehrangebots in dem Fach oder den Fächern, für das oder die eine Umhabilitation angestrebt wird, besteht.
3 Die §§ 14 bis 18 gelten sinngemäss.
§ 17b
* Vereinfachtes Verfahren
1 Die Bewerberin oder der Bewerber stellt bei der Dekanin oder beim Dekan zuhanden der Fakultätsversammlung ein Gesuch im Sinn von § 9.
2 Als Gutachterin oder Gutachter bestimmt die Fakultätsversammlung auf Antrag der Dekanin oder des Dekans zwei habilitierte Fakultätsmitglieder.
3 Die Begutachtung beschränkt sich auf die Überprüfung der Gleichwertigkeit des aus
- wärtigen Habilitationsverfahrens.
4 Falls sie die Gleichwertigkeit verneinen, beantragen die Begutachtenden kompensatori
- sche Leistungen.
5 Im Übrigen richtet sich das vereinfachte Verfahren nach den §§ 11 und 12. Allfällige kompensatorische Leistungen sind vor der Probevorlesung zu erbringen.
10 Schlussbestimmungen
§ 18
Konkretisierung durch die Fakultäten
1 Die Fakultäten können diese Habilitationsordnung durch eine Wegleitung weiter kon
- kretisieren.
8 Nr. 539f
§ 19
Übergangsbestimmung
1 Die Änderungen in §§ 2, 8 und 10 vom 1. Dezember 2023 finden auf alle Habilitati
- onsverfahren Anwendung, in denen die Begutachtung nach § 10 noch nicht eingeleitet worden ist. Die Änderungen in §§ 14 und 15 vom 1. Dezember 2023 sind mit deren In
- krafttreten auch auf alle nach bisherigem Recht gemäss dieser Ordnung habilitierten Per
- sonen anwendbar. *
§ 20
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Habilitationsordnung der Theologischen Fakultät vom 21. Februar 1984
4 wird auf
- gehoben.
§ 21
Inkrafttreten
1 Die Ordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
4 Dieser Erlass wurde weder im Luzerner Kantonsblatt noch in der Gesetzessammlung des Kantons Lu
- zern publiziert.
Nr. 539f
9 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
25.06.2003
01.10.2003 Erstfassung G 2003 245
§ 2 Abs. 1
19.10.2023
01.12.2023 geändert G 2023-097
§ 2 Abs. 2
19.10.2023
01.12.2023 geändert G 2023-097
§ 8 Abs. 1
19.10.2023
01.12.2023 geändert G 2023-097
§ 10 Abs. 2
19.10.2023
01.12.2023 geändert G 2023-097
§ 14 Abs. 2
19.10.2023
01.12.2023 geändert G 2023-097
§ 14 Abs. 3
19.10.2023
01.12.2023 geändert G 2023-097
§ 14 Abs. 4
19.10.2023
01.12.2023 geändert G 2023-097 Titel 7
19.10.2023
01.12.2023 geändert G 2023-097
§ 15 Abs. 1
19.10.2023
01.12.2023 geändert G 2023-097
§ 17 Abs. 2
29.04.2009
01.01.2009 geändert G 2009 154 Titel 9
05.12.2007
01.01.2008 eingefügt G 2007 639
§ 17a
05.12.2007
01.01.2008 eingefügt G 2007 639
§ 17b
05.12.2007
01.01.2008 eingefügt G 2007 639
§ 19 Abs. 1
19.10.2023
01.12.2023 geändert G 2023-097
10 Nr. 539f Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
25.06.2003
01.10.2003 Erlass Erstfassung G 2003 245
05.12.2007
01.01.2008 Titel 9 eingefügt G 2007 639
05.12.2007
01.01.2008
§ 17a
eingefügt G 2007 639
05.12.2007
01.01.2008
§ 17b
eingefügt G 2007 639
29.04.2009
01.01.2009
§ 17 Abs. 2
geändert G 2009 154
19.10.2023
01.12.2023
§ 2 Abs. 1
geändert G 2023-097
19.10.2023
01.12.2023
§ 2 Abs. 2
geändert G 2023-097
19.10.2023
01.12.2023
§ 8 Abs. 1
geändert G 2023-097
19.10.2023
01.12.2023
§ 10 Abs. 2
geändert G 2023-097
19.10.2023
01.12.2023
§ 14 Abs. 2
geändert G 2023-097
19.10.2023
01.12.2023
§ 14 Abs. 3
geändert G 2023-097
19.10.2023
01.12.2023
§ 14 Abs. 4
geändert G 2023-097
19.10.2023
01.12.2023 Titel 7 geändert G 2023-097
19.10.2023
01.12.2023
§ 15 Abs. 1
geändert G 2023-097
19.10.2023
01.12.2023
§ 19 Abs. 1
geändert G 2023-097
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