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Revidiertes Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen 1

Abgeschlossen in Marrakesch am 15. April 1994 Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Dezember 1994 ² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Dezember 1995 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1996 (Stand am 1. Januar 2021) ¹ Fassung des revidierten Übereinkommens gemäss Ziff. 1 des Prot. vom 30. März 2012, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6493 6491 ; BBl 2017 2053 ). ² Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 des BB vom 8. Dez. 1994 ( AS 1995 2116 ).
Die Parteien dieses Übereinkommens (im folgenden «die Vertragsparteien» genannt),
Die Parteien dieses Übereinkommens
(im Folgenden «die Vertragsparteien»),
in Anerkennung der Notwendigkeit, einen effizienten multilateralen Rahmen für das öffentliche Beschaffungswesen festzulegen, um eine grössere Liberalisierung und Ausweitung des Welthandels zu erreichen und den internationalen Rahmen für die Abwicklung des Welthandels zu verbessern,
in Anerkennung dessen, dass Massnahmen auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens weder ausgearbeitet, angenommen noch angewendet werden sollten, um inländische Anbieter, Waren oder Dienstleistungen zu schützen oder um ausländische Anbieter, Waren oder Dienstleistungen zu diskriminieren,
in Anerkennung dessen, dass ein integres und vorhersehbares öffentliches Beschaffungswesen eine unabdingbare Voraussetzung für die effiziente und zweckgerechte Verwaltung öffentlicher Ressourcen, die Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaften der Vertragsparteien und die Funktionsfähigkeit des multilateralen Handelssystems bildet,
in Anerkennung dessen, dass die in diesem Übereinkommen vereinbarten Verfahren flexibel genug sein sollten, um die besonderen Gegebenheiten jeder Vertragspartei zu berücksichtigen,
in Anerkennung der Notwendigkeit, die Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsländer und insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder unter ihnen zu berücksichtigen,
in Anerkennung der Bedeutung, transparente Massnahmen betreffend das öffentliche Beschaffungswesen zu treffen, Beschaffungen transparent und unparteiisch durchzuführen, Interessenkonflikte und korrupte Praktiken im Sinne der einschlägigen internationalen Urkunden wie des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption zu vermeiden,
in Anerkennung der Bedeutung, elektronische Hilfsmittel für die unterstellten Beschaffungen einzusetzen und deren Verwendung zu fördern,
in dem Wunsch, Regierungen von Nichtvertragsparteien zu ermutigen, dieses Übereinkommen anzunehmen und ihm beizutreten,
kommen wie folgt überein:
Art. I Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens gilt:
a) Gewerbliche Waren oder Dienstleistungen sind Waren oder Dienstleistungen, die im Allgemeinen auf dem Markt zum Verkauf angeboten oder verkauft werden und gewöhnlich von nichtöffentlichen Käufern zu nichtöffentlichen Zwecken erworben werden.
b) Ausschuss ist der durch Artikel XXI Absatz 1 eingesetzte Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen.
c) Bauaufträge sind Aufträge zur Durchführung von Hoch- oder Tiefbauprojekten gemäss Abschnitt 51 der provisorischen zentralen Produkteklassifikation der Vereinten Nationen (CPC – Central Product Classification).
d) Land umfasst auch getrennte Zollgebiete, welche Parteien dieses Übereinkommens sind. Sofern nicht anders vorgesehen, sind mit «national» umschriebene Begriffe auch auf getrennte Zollgebiete, welche Parteien dieses Übereinkommens sind, zu beziehen.
e) Tage sind Kalendertage.
f) Elektronische Auktionen sind iterative Verfahren, bei denen Bieter mittels elektronischer Hilfsmittel neue Preise oder für nicht preisliche, quantifizierbare Komponenten des Angebots neue Werte im Verhältnis zu den Zuschlagskriterien oder beides vorlegen, wodurch eine Rangliste oder Neuordnung der Angebote entsteht.
g) Schriftlich ist ein ausformulierter oder mit Zahlen versehener Wortlaut, der gelesen, wiedergegeben und später mitgeteilt werden kann. Das kann elektronisch übertragene oder gespeicherte Daten umfassen.
h) Das freihändige Verfahren ist eine Beschaffungsmethode, bei der sich ein Auftraggeber mit einem oder mehreren Anbietern seiner Wahl in Verbindung setzt.
i) Massnahmen sind Gesetze, Vorschriften, Verfahren, administrative Leitfäden oder Praktiken und sonstige Handlungen eines Auftraggebers im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung.
j) Ein Verzeichnis ist eine Liste mit Anbietern, die nach Beschluss des Auftraggebers die Voraussetzungen zur Aufnahme in dieses Verzeichnis erfüllen, das der Auftraggeber mehrmals einsetzen will.
k) Ausschreibungen sind Anzeigen, die vom Auftraggeber veröffentlicht werden, in denen interessierte Anbieter eingeladen werden, einen Teilnahmeantrag zu stellen oder ein Angebot abzugeben.
l) Kompensationsgeschäfte sind Auflagen oder Projekte, welche darauf abzielen, mit Vorschriften betreffend Bestandteile mit nationalem Ursprung (domestic content), Lizenzerteilung für Technologie, Investitionsvorschriften, Ausgleichshandel oder ähnlichen Massnahmen die lokale Entwicklung zu fördern oder Zahlungsbilanzschwierigkeiten zu beheben.
m) Das offene Verfahren ist eine Beschaffungsmethode, bei der alle interessierten Anbieter ein Angebot abgeben können.
n) Person ist eine natürliche oder eine juristische Person.
o) Auftraggeber sind Stellen im Sinne von Annex 1, 2 oder 3 einer Vertragspartei zu Anhang I.
p) Qualifizierte Anbieter sind diejenigen Anbieter, die von einem Auftraggeber anerkannt werden, weil sie die Teilnahmebedingungen erfüllen.
q) Das selektive Verfahren ist eine Beschaffungsmethode, bei der nur qualifizierte Anbieter vom Auftraggeber eingeladen werden, ein Angebot abzugeben.
r) Dienstleistungen schliessen Bauaufträge ein, sofern keine anderslautende Bestimmung vorliegt.
s) Eine Norm ist ein Dokument, das von einem anerkannten Gremium gebilligt wurde und das für die allgemeine und wiederholte Nutzung Richtlinien oder Eigenschaften für Waren oder Dienstleistungen oder verwandte Produktionsverfahren und -methoden liefert, deren Anwendung nicht verpflichtend ist. Es kann auch Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnungs- oder Beschriftungsvorschriften, wie sie für eine Ware, eine Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode gelten, einschliessen oder diese ausschliesslich behandeln.
t) Ein Anbieter ist eine Person oder eine Personengruppe, die Waren oder Dienstleistungen anbietet oder anbieten könnte.
u) Technische Spezifikationen sind Anforderungen, die: i) die Merkmale einschliesslich Qualität, Leistung, Sicherheit und Abmessungen einer zu beschaffenden Ware oder Dienstleistung oder die Produktionsprozesse und -verfahren festlegen; oder
ii) die Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, soweit sie auf die entsprechende Ware oder Dienstleistung anwendbar sind, regeln.
Art. II Geltungsbereich
Anwendung dieses Übereinkommens
1. Dieses Übereinkommen findet auf alle Massnahmen betreffend unterstellte Beschaffungen Anwendung, unabhängig davon, ob sie ganz oder teilweise elektronisch abgewickelt werden.
2. Im Sinne dieses Übereinkommens sind unterstellte Beschaffungen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben getätigte Beschaffungen:
a) von Waren, Dienstleistungen oder von beidem kombiniert: i) gemäss den Annexen jeder Vertragspartei zu Anhang I ³ ,
ii) die weder im Hinblick auf den gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf noch zur Verwendung in der Produktion oder im Angebot von Waren oder Dienstleistungen für einen gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf erfolgen;
b) durch vertragliche Mittel, einschliesslich Kauf oder Leasing, Miete oder Mietkauf, mit oder ohne Kaufoption;
c) deren gemäss den Absätzen 6–8 geschätzter Wert zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Anzeige im Sinne von Artikel VII gleich oder höher als der Schwellenwert in den Annexen einer Vertragspartei zu Anhang I ist;
d) eines Auftraggeber;
e) die nach Absatz 3 oder nach den Annexen einer Vertragspartei zu Anhang I nicht vom Geltungsbereich ausgeschlossen sind.
3. Sofern in den Annexen einer Vertragspartei zu Anhang I nichts anderes vereinbart worden ist, gilt dieses Übereinkommen nicht für:
a) den Erwerb oder die Miete von Land, bestehenden Gebäuden oder sonstigen Immobilien sowie der entsprechenden Rechte daran;
b) nichtvertragliche Vereinbarungen oder Unterstützung, die eine Vertragspartei bietet, einschliesslich Kooperationsvereinbarungen, Zuschüsse, Darlehen, Kapitalbeihilfen, Bürgschaften und Steueranreiz;
c) die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder Wertpapierverwahrungsdienstleistungen, Liquidations- und Verwaltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitutionen oder von Dienstleistungen betreffend den Verkauf, die Rückzahlung und den Vertrieb öffentlicher Schulden einschliesslich Darlehen, Staatsanleihen und andere Wertschriften;
d) Verträge für die Anstellung von Persona;
e) Beschaffungen: i) mit dem Zweck, internationale Hilfe, einschliesslich Entwicklungshilfe, zu leisten,
ii) gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen eines internationalen Abkommens betreffend die Stationierung von Truppen oder die gemeinsame Umsetzung eines Projekts durch Unterzeichnerstaaten, oder
iii) gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer internationalen Organisation oder wenn sie durch internationale Kapitalzuschüsse, Darlehen oder andere Hilfsmassnahmen finanziert werden und die Verfahren bzw. Bedingungen mit diesem Übereinkommen nicht vereinbar wären.
4. Die Vertragsparteien machen in den Annexen zu Anhang I folgende Angaben:
a) in Annex 1 die Stellen auf zentraler Regierungsebene, deren Beschaffungen unter das Übereinkommen fallen;
b) in Annex 2 die Stellen auf subzentraler Regierungsebene, deren Beschaffungen unter das Übereinkommen fallen;
c) in Annex 3 alle anderen Stellen, deren Beschaffungen unter das Übereinkommen fallen;
d) in Annex 4 die Waren, die unter das Übereinkommen fallen;
e) in Annex 5 die Dienstleistungen mit Ausnahme von Bauaufträgen, die unter das Übereinkommen fallen;
f) in Annex 6 die Bauaufträge, die unter das Übereinkommen fallen;
g) in Annex 7 allgemeine Anmerkungen.
5. Fordert ein Auftraggeber im Rahmen einer unterstellten Beschaffung von Personen, die nicht unter die Annexe einer Partei zu Anhang I fallen, dass sie Beschaffungen nach besonderen Vorschriften durchführen, so gilt Artikel IV sinngemäss.
Bewertung
6. Schätzt ein Auftraggeber den Auftragswert ein, um zu ermitteln, ob der Auftrag unter dieses Übereinkommen fällt, so:
a) ist es ihm untersagt, die Beschaffung in mehrere Beschaffungen aufzuteilen oder eine Bewertungsmethode so auszuwählen oder einzusetzen, dass die Beschaffung ganz oder teilweise vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens ausgeschlossen wird;
b) muss er den geschätzten maximalen Gesamtwert der Beschaffung über die gesamte Laufzeit einberechnen – unabhängig davon, ob ein oder mehrere Anbieter den Zuschlag erhielten – und alle Arten der Vergütung berücksichtigen einschliesslich: i) Prämien, Gebühren, Kommissionen und Zinsen, sowie
ii) sofern bei der Beschaffung Optionen möglich sind, des Gesamtwerts dieser Optionen.
7. Werden zur Deckung eines bestimmten Bedarfs mehrere Aufträge oder Teilaufträge vergeben (im Folgenden «wiederkehrende Leistungen»), so gilt als Berechnungsgrundlage für den geschätzten maximalen Gesamtwert:
a) der Wert von wiederkehrenden Leistungen für gleichartige Waren oder Dienstleistungen während der letzten zwölf Monate oder des vergangenen Geschäftsjahres des Auftraggebers, wenn möglich angepasst an absehbare Änderungen in Menge und Wert der über die folgenden zwölf Monate zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen; oder
b) der geschätzte Wert von wiederkehrenden Leistungen für gleichartige Waren oder Dienstleistungen, die in den zwölf Monaten nach dem Erstauftrag oder im Geschäftsjahr des Auftraggebers vergeben werden.
8. Bei Beschaffungen von Waren oder Dienstleistungen in Form von Leasing, Miete oder Mietkauf oder bei Beschaffungen ohne Angabe eines Gesamtpreises gilt als Grundlage für die Berechnung des Auftragswertes:
a) im Falle von Verträgen mit bestimmter Laufzeit: i) mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten: der geschätzte maximale Gesamtwert für die Laufzeit, oder
ii) bei einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten: der geschätzte maximale Gesamtwert, einschliesslich des geschätzten Restwertes;
b) im Falle von Aufträgen mit unbeschränkter Zeitdauer: die geschätzte monatliche Rate, multipliziert mit 48;
c) wenn nicht klar ist, ob es sich um einen Vertrag mit bestimmter Laufzeit handelt: das in Buchstabe b) Festgelegte.
³ Die Anhänge und Annexe werden in der AS nicht publiziert. Sie können im Internet unter www.wto.org/french/tratop_f/gproc_f/appendices_f.htm konsultiert werden.
Art. III Sicherheit und allgemeine Ausnahmen
1. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens hindern die Vertragsparteien nicht daran, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen in Bezug auf die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial oder in Bezug auf für die nationale Sicherheit oder die Landesverteidigung unerlässliche Beschaffungen Massnahmen zu treffen oder Auskünfte zu verweigern, soweit sie dies für erforderlich erachten.
2. Unter dem Vorbehalt, dass die folgenden Massnahmen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Vertragsparteien, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, oder zu einer versteckten Beschränkung des internationalen Handels führen, darf keine Bestimmung dieses Übereinkommens so ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, Massnahmen zu beschliessen oder durchzusetzen:
a) zum Schutze der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit;
b) zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen;
c) zum Schutze des geistigen Eigentums;
d) in Bezug auf von Behinderten, Wohltätigkeitseinrichtungen oder Strafgefangenen hergestellte Waren.
Art. IV Allgemeine Grundsätze
Nichtdiskriminierung
1. In Bezug auf Massnahmen, die das unterstellte Beschaffungswesen betreffen, behandelt jede Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, die Waren und Dienstleistungen sowie die Anbieter einer anderen Vertragspartei, die Waren oder Dienstleistungen anbieten, genauso umgehend und bedingungslos und nicht ungünstiger, als die Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber:
a) inländische Waren, Dienstleistungen und Anbieter behandelt; und
b) Waren, Dienstleistungen und Anbieter einer anderen Vertragspartei behandelt.
2. In Bezug auf eine Massnahme betreffend das unterstellte Beschaffungswesen sieht eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, davon ab:
a) einen im Inland niedergelassenen Anbieter aufgrund des Grades der ausländischen Zugehörigkeit oder Beteiligung ungünstiger zu behandeln als einen anderen im Inland niedergelassenen Anbieter;
b) einen im Inland niedergelassenen Anbieter zu diskriminieren, weil die Waren oder Dienstleistungen, die dieser Anbieter für eine bestimmte Beschaffung anbietet, Waren oder Dienstleistung einer anderen Vertragspartei sind.
Verwendung elektronischer Hilfsmittel
3. Bei der elektronischen Abwicklung einer unterstellten Beschaffung sorgt der betreffende Auftraggeber dafür:
a) dass dabei Informationstechnologie-Systeme und Software, einschliesslich jener zur Authentifizierung und Verschlüsselung von Daten, zum Einsatz kommen, die allgemein verfügbar und mit anderen allgemein verfügbaren Informationstechnologie-Systemen und Software kompatibel sind; und
b) dass Mechanismen bestehen, um die Integrität von Teilnahmeanträgen und von Angeboten zu gewährleisten und unter anderem die Zeit des Eingangs festzustellen und unbefugte Zugriffe zu verhindern.
Durchführung von Beschaffungen
4. Die Auftraggeber führen unterstellte Beschaffungen transparent und unparteiisch durch, sodass:
a) sie mit diesem Übereinkommen vereinbar sind, indem Methoden wie das offene, selektive und freihändige Verfahren eingesetzt werden;
b) keine Interessenskonflikte entstehen; und
c) korrupte Praktiken verhindert werden.
Ursprungsregeln
5. Für unterstellte Beschaffungen dürfen die Vertragsparteien auf Waren oder Dienstleistungen, die aus einer anderen Vertragspartei eingeführt oder von dieser geliefert werden, keine Ursprungsregeln anwenden, die sich von den Ursprungsregeln unterscheiden, die im normalen Handelsverkehr und zu diesem Zeitpunkt auf Einfuhren oder Lieferungen der gleichen Waren aus der gleichen Vertragspartei angewendet werden.
Kompensationsgeschäfte
6. Für unterstellte Beschaffungen streben die Vertragsparteien weder Kompensationsgeschäfte an noch berücksichtigen, erzwingen oder setzen sie sie durch.
Nicht nur mit dem Beschaffungswesen zusammenhängende Massnahmen
7. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zölle und Abgaben aller Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, für die Erhebungsverfahren für solche Zölle und Abgaben sowie für andere Einfuhrbestimmungen und ‑formalitäten und Massnahmen mit Auswirkung auf den Handel mit Dienstleistungen, ausgenommen Massnahmen betreffend das unterstellte öffentliche Beschaffungswesen.
Art. V Entwicklungsländer
1. Bei Verhandlungen über den Beitritt zu diesem Übereinkommen und bei der Anwendung und Durchführung des Übereinkommens berücksichtigen die Vertragsparteien die Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse sowie die Umstände der Entwicklungsländer und der am wenigsten entwickelten Länder (im Folgenden gemeinsam als «Entwicklungsländer» bezeichnet, soweit sie nicht anders benannt werden) besonders, wobei sie anerkennen, dass sich diese von Land zu Land erheblich unterscheiden können. Eine besondere und differenzierte Behandlung gewähren die Vertragsparteien aufgrund dieses Artikels auf Verlangen:
a) den am wenigsten entwickelten Ländern;
b) den übrigen Entwicklungsländern, sofern diese besondere und differenzierte Behandlung ihren Entwicklungsbedürfnissen entspricht.
2. Tritt ein Entwicklungsland diesem Übereinkommen bei, so wendet jede Vertragspartei auf die Waren, Dienstleistungen und Anbieter dieses Landes unverzüglich die günstigsten Bedingungen an, die sie gemäss ihren Annexen zu Anhang I anderen Vertragsparteien gewährt, gemäss Bedingungen, die zwischen der betreffenden Vertragspartei und dem Entwicklungsland zur Gewährleistung ausgewogener Chancen im Rahmen dieses Übereinkommens ausgehandelt wurden.
3. Ein Entwicklungsland kann aufgrund seiner Entwicklungsbedürfnisse mit dem Einverständnis der Vertragsparteien während einer Übergangszeit und gemäss einem Zeitplan eine oder mehrere der folgenden Übergangsmassnahmen gemäss seinen entsprechenden Annexen zu Anhang I treffen oder aufrechterhalten, darf dabei jedoch keine Diskriminierung unter den anderen Vertragsparteien hervorrufen:
a) ein Preispräferenzprogramm, sofern das Programm: i) nur für den Teil des Angebots Präferenzen bietet, der Waren oder Dienstleistungen aus dem Entwicklungsland, für das die Präferenz gilt, oder aus anderen Entwicklungsländern umfasst, bei denen das Entwicklungsland, für das die Präferenz gilt, im Rahmen eines Präferenzabkommens zu einer Inländerbehandlung verpflichtet ist, unter der Voraussetzung, dass, falls das andere Entwicklungsland eine Vertragspartei dieses Abkommens ist, eine solche Behandlung allen vom Ausschuss festgelegten Bedingungen unterliegt, und
ii) transparent ist und die Präferenz und deren Umsetzung bei der Beschaffung in der Ausschreibung klar umschrieben werden;
b) ein Kompensationsgeschäft, sofern die Auflage oder Berücksichtigung eines Kompensationsgeschäftes in der Ausschreibung klar angegeben wird;
c) die gestaffelte Hinzufügung bestimmter Stellen oder Sektoren;
d) ein Schwellenwert, der über dem ständigen Schwellenwert liegt.
4. Bei Verhandlungen über den Beitritt zu diesem Übereinkommen können die Vertragsparteien vereinbaren, dass das beitretende Entwicklungsland bestimmte Verpflichtungen mit Ausnahme von Artikel IV Absatz 1 Buchstabe b) zeitlich versetzt anwendet, während es die Verpflichtung umsetzt. Die Umsetzungsperiode beträgt:
a) für eines der am wenigsten entwickelten Länder: fünf Jahre ab dem Beitritt zum Übereinkommen;
b) für die übrigen Entwicklungsländer: die Zeit, die sie brauchen, um eine bestimmte Verpflichtung umzusetzen, jedoch höchstens drei Jahre.
5. Hat ein Entwicklungsland eine Umsetzungsperiode für eine Verpflichtung gemäss Absatz 4 ausgehandelt, so hält es in seinem Annex 7 zu Anhang I die vereinbarte Umsetzungsperiode, die betreffende Verpflichtung sowie mögliche Übergangsverpflichtungen fest, die es für die Umsetzungsperiode eingeht.
6. Nachdem das Übereinkommen für ein Entwicklungsland in Kraft getreten ist, kann der Ausschuss auf Ersuchen des Entwicklungslandes:
a) die Übergangszeit für eine gemäss Absatz 3 getroffene oder aufrechterhaltene Massnahme oder die nach Absatz 4 ausgehandelte Umsetzungsperiode verlängern; oder
b) unter besonderen Umständen, die während des Beitrittsverfahrens unvorhersehbar waren, eine neue Übergangsmassnahme gemäss Absatz 3 genehmigen.
7. Ein Entwicklungsland, das eine Übergangsmassnahme gemäss Absatz 3 oder 6, eine Umsetzungsperiode gemäss Absatz 4 oder eine Verlängerung gemäss Absatz 6 ausgehandelt hat, ergreift während der Übergangszeit oder Umsetzungsperiode die nötigen Schritte, um nach Ablauf dieses Zeitraums das Übereinkommen einzuhalten. Das Entwicklungsland teilt dem Ausschuss die jeweiligen Schritte unverzüglich mit.
8. Die Vertragsparteien prüfen jedes Ersuchen eines Entwicklungslandes um technische Zusammenarbeit und Aufbau von Kapazitäten im Zusammenhang mit dem Beitritt des Entwicklungslandes zum Übereinkommen oder dessen Umsetzung gebührend.
9. Der Ausschuss kann Verfahren für die Umsetzung dieses Artikels ausarbeiten. Solche Verfahren können Bestimmungen betreffend Abstimmungen über Fragen im Zusammenhang mit Ersuchen gemäss Absatz 6 umfassen.
10. Der Ausschuss prüft die praktische Umsetzung und Wirksamkeit dieses Artikels alle fünf Jahre.
Art. VI Information über das Beschaffungswesen
1. Die Vertragsparteien:
a) veröffentlichen Gesetze, Vorschriften, Gerichtsentscheide, allgemein gültige Verwaltungsverfügungen, gesetzlich vorgeschriebene Mustervertragsklauseln, auf die in Anzeigen oder Ausschreibungsunterlagen verwiesen wird, Verfahren betreffend unterstellte Beschaffungen und entsprechende Änderungen umgehend in elektronischer Form oder Papierform in einem offiziellen Publikationsorgan, das eine weite Verbreitung gewährleistet und der Öffentlichkeit leicht zugänglich ist; und
b) geben anderen Vertragsparteien auf Ersuchen Erklärungen dazu ab.
2. Die Vertragsparteien machen folgende Angaben:
a) in Anhang II das Publikationsorgan in elektronischer Form oder Papierform, in dem sie die Informationen gemäss Absatz 1 veröffentlichen;
b) in Anhang III das Publikationsorgan in elektronischer Form oder Papierform, in dem sie Anzeigen gemäss den Artikeln VII, IX Absatz 7 und XVI Absatz 2 veröffentlichen;
c) in Anhang IV die Adresse(n) der Website(s), auf der die Vertragsparteien Folgendes veröffentlichen: i) ihre Beschaffungsstatistik gemäss Artikel XVI Absatz 5,
ii) ihre Anzeigen der erfolgten Zuschläge gemäss Artikel XVI Absatz 6.
3. Die Vertragsparteien teilen Änderungen der in den Anhängen II, III und IV enthaltenen Angaben unverzüglich dem Ausschuss mit.
Art. VII Anzeigen
Ausschreibung
1. Ausser in den in Artikel XIII beschriebenen Fällen veröffentlicht der Auftraggeber für jede unterstellte Beschaffung eine Ausschreibung im geeigneten, in Anhang III aufgeführten Publikationsorgan in Papierform oder in elektronischer Form. Das Publikationsorgan wird breit verteilt, und die Ausschreibungen müssen für die Öffentlichkeit mindestens bis zum Ablauf der darin erwähnten Frist leicht zugänglich bleiben. Die Ausschreibungen müssen:
a) für die Auftraggeber, die unter Annex 1 fallen, mindestens während der in Anhang III genannten Dauer über einen einzigen Zugangspunkt kostenlos elektronisch zugänglich sein;
b) für die Auftraggeber, die unter Annex 2 oder 3 fallen, soweit ein elektronischer Zugriff besteht, mindestens über Links in einem kostenlos zugänglichen Internetportal bereitgestellt werden.
Die Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber gemäss Annex 2 oder 3, werden aufgefordert, ihre Ausschreibungen kostenlos über einen einzigen Zugangspunkt elektronisch zugänglich zu machen.
2. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesem Übereinkommen enthält jede Ausschreibung folgende Angaben:
a) Name und Adresse des Auftraggebers sowie weitere Angaben, um mit ihm Kontakt aufzunehmen und um alle Unterlagen zu der Beschaffung und gegebenenfalls deren Preis und Zahlungsbedingungen zu beziehen;
b) eine Beschreibung der Beschaffung, einschliesslich der Art und Menge, beziehungsweise, wenn die Menge unbekannt ist, die geschätzte Menge der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen;
c) bei wiederkehrenden Leistungen: wenn möglich eine Schätzung des Zeitpunktes der nachfolgenden Ausschreibungen;
d) eine Beschreibung möglicher Optionen;
e) den Zeitrahmen für die Lieferung der Waren oder Dienstleistungen oder die Laufzeit des Auftrags;
f) die eingesetzte Beschaffungsmethode sowie ein Hinweis, ob Verhandlungen oder eine elektronische Auktion stattfinden;
g) gegebenenfalls die Adresse und die Frist für die Einreichung von Anträgen auf Teilnahme an der Ausschreibung;
h) die Adresse und die Frist zur Einreichung von Angeboten;
i) die Sprache oder die Sprachen, in denen die Angebote und Teilnahmeanträge eingereicht werden können, sofern sie in einer anderen Sprache als der Amtssprache der Vertragspartei des Auftraggebers eingereicht werden können;
j) eine Liste und eine Kurzbeschreibung der Teilnahmebedingungen, die von den Anbietern zu erfüllen sind, einschliesslich der Unterlagen oder Zertifizierungen, welche die Anbieter in diesem Zusammenhang einreichen müssen, sofern diese Anforderungen nicht in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführt sind, die allen interessierten Anbietern zusammen mit der Ausschreibung bereitgestellt werden;
k) sofern ein Auftraggeber gemäss Artikel IX eine beschränkte Anzahl qualifizierter Anbieter auswählen will, die eingeladen werden, ein Angebot einzureichen: die Selektionskriterien und gegebenenfalls die Höchstzahl der Anbieter, die zugelassen werden;
l) der Hinweis, dass die Beschaffung unter dieses Übereinkommen fällt.
Zusammenfassung
3. Für jede beabsichtigte Beschaffung veröffentlicht der Auftraggeber in einer der Amtssprachen der WTO zusammen mit der Ausschreibung eine leicht zugängliche Zusammenfassung. Die Zusammenfassung enthält mindestens folgende Angaben:
a) den Gegenstand der Beschaffung;
b) die Frist für das Einreichen der Angebote oder gegebenenfalls der Anträge auf Teilnahme an der Ausschreibung oder auf Aufnahme in ein Verzeichnis;
c) die Adresse, bei der Beschaffungsunterlagen angefordert werden können.
Vorankündigung
4. Die Auftraggeber werden aufgefordert, so früh wie möglich in jedem Geschäftsjahr eine Vorankündigung ihrer geplanten Beschaffungen in dem in Anhang III aufgeführten geeigneten Publikationsorgan in Papierform oder in elektronischer Form zu veröffentlichen (im Folgenden «Vorankündigung»). Die Vorankündigung sollte den Gegenstand der Beschaffung und das Datum enthalten, an dem die Veröffentlichung der Ausschreibung geplant ist.
5. Auftraggeber, die unter Annex 2 oder 3 fallen, können die Vorankündigung als Ausschreibung verwenden, sofern die Vorankündigung möglichst viele der in Absatz 2 genannten Angaben, die für den Auftraggeber verfügbar sind, sowie eine Erklärung enthält, wonach Anbieter dem entsprechenden Auftraggeber ihr Interesse an der Beschaffung melden sollten.
Art. VIII Teilnahmebedingungen
1. Auftraggeber beschränken die Bedingungen für die Teilnahme an einer Ausschreibung auf diejenigen, welche wesentlich sind, um sicherzustellen, dass der Anbieter über die rechtlichen Voraussetzungen, finanziellen Kapazitäten sowie die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit für die Durchführung der betreffenden Beschaffung verfügt.
2. Bei der Festlegung der Teilnahmebedingungen:
a) darf der Auftraggeber nicht zur Bedingung für die Teilnahme an der Ausschreibung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere Aufträge von einem Auftraggeber einer bestimmten Vertragspartei erhalten hat;
b) darf der Auftraggeber Erfahrung verlangen, soweit sie wesentlich ist, um die Anforderungen der Beschaffung zu erfüllen.
3. Bei der Beurteilung, ob ein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt:
a) beurteilt der Auftraggeber die finanziellen Kapazitäten und die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit des Anbieters aufgrund seiner Geschäftstätigkeit innerhalb und ausserhalb des Hoheitsgebiets der Vertragspartei, in dem er sich befindet;
b) stützt der Auftraggeber seine Beurteilung auf die Bedingungen, die vorab in den Anzeigen oder Ausschreibungsunterlagen aufgeführt waren.
4. Sofern Beweise dafür vorliegen, kann eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, einen Anbieter unter anderem aus folgenden Gründen ausschliessen:
a) Konkurs;
b) unwahre Aussagen;
c) erhebliche oder anhaltende Mängel bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung oder Verpflichtung im Rahmen von früheren Aufträgen;
d) rechtskräftige Urteile betreffend schwere Verbrechen oder sonstige schwere Delikte;
e) berufliches Fehlverhalten, Handlungen oder Unterlassungen, die die berufliche Ehre und Integrität des Anbieters beeinträchtigen;
f) Nichtbezahlung von Steuern.
Art. IX Qualifikation der Anbieter
Registrierungssystem und Qualifikationsverfahren
1. Die Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber, können ein System zur Registrierung der Anbieter führen, im Rahmen dessen sich interessierte Anbieter eintragen und gewisse Angaben machen müssen.
2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass:
a) ihre Auftraggeber Anstrengungen unternehmen, um Unterschiede bei ihren Qualifikationsverfahren zu verringern;
b) ihre Auftraggeber Anstrengungen unternehmen, um Unterschiede bei ihren Registrierungssystemen zu verringern, sofern sie derartige Systeme führen.
3. Die Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber, führen Registrierungssysteme oder Qualifikationsverfahren nicht mit der Absicht oder Wirkung ein, Anbietern einer anderen Vertragspartei unnötige Hindernisse für eine Teilnahme an ihren öffentlichen Ausschreibungen in den Weg zu legen.
Selektives Verfahren
4. Plant er Auftraggeber ein selektives Verfahren, so hat er:
a) in der Ausschreibung mindestens die Informationen gemäss Artikel VII Absatz 2 Buchstaben a), b), f), g), j), k) und l) anzugeben und die Anbieter einzuladen, ein Angebot abzugeben; und
b) bis die Frist für die Einreichung von Angeboten zu laufen beginnt, qualifizierten Anbietern mindestens die Informationen gemäss Artikel VII Absatz 2 Buchstaben c), d), e), h) und i) anzugeben und diese gemäss Artikel XI Absatz 3 Buchstabe b) zu informieren.
5. Die Auftraggeber erlauben allen qualifizierten Anbietern, an einer bestimmten Beschaffung teilzunehmen, es sei denn, der Auftraggeber kündigt in seiner Ausschreibung eine Beschränkung der Anzahl zugelassener Anbieter sowie die Auswahlkriterien für die beschränkte Anzahl Anbieter an.
6. Werden die Ausschreibungsunterlagen bei der Veröffentlichung der Ausschreibung gemäss Absatz 4 nicht öffentlich zugänglich gemacht, so sorgt der Auftraggeber dafür, dass diese Unterlagen allen gemäss Absatz 5 ausgewählten qualifizierten Anbietern gleichzeitig zur Verfügung gestellt werden.
Verzeichnisse
7. Auftraggeber können ein Verzeichnis der Anbieter führen, vorausgesetzt eine Anzeige, in der interessierte Anbieter aufgefordert werden, die Aufnahme in dieses Verzeichnis zu beantragen, wird in einem geeigneten Publikationsorgan, das in Anhang III aufgeführt ist:
a) jährlich veröffentlicht; und
b) bei einer elektronischen Veröffentlichung ständig zugänglich gemacht.
8. Die Anzeige gemäss Absatz 7 umfasst:
a) eine Beschreibung der Waren und Dienstleistungen oder entsprechender Kategorien, für die das Verzeichnis eingesetzt werden kann;
b) die von den Anbietern für die Aufnahme in dieses Verzeichnis zu erfüllenden Teilnahmebedingungen und die Verfahren, mit denen der betreffende Auftraggeber überprüft, ob der Anbieter diese Bedingungen erfüllt;
c) Name und Adresse des Auftraggebers und sonstige Angaben, die erforderlich sind, um den Auftraggeber zu kontaktieren und die Unterlagen betreffend das Verzeichnis zu beziehen;
d) die Gültigkeitsdauer des Verzeichnisses und die Möglichkeiten für seine Erneuerung oder die Beendigung seiner Nutzung oder, sofern keine Gültigkeitsdauer angegeben wird, die Methode, mit der die Beendigung der Nutzung des Verzeichnisses bekannt gegeben wird;
e) der Hinweis, dass das Verzeichnis für die unterstellten Beschaffungen verwendet werden kann.
9. Unbeschadet von Absatz 7 dürfen Auftraggeber die in Absatz 7 erwähnte Anzeige nur einmal, am Anfang der Gültigkeitsdauer des Verzeichnisses, veröffentlichen, wenn diese Dauer nicht mehr als drei Jahre beträgt und wenn die Anzeige:
a) die Gültigkeitsdauer und einen Hinweis enthält, wonach keine weiteren Anzeigen veröffentlicht werden; und
b) elektronisch veröffentlicht wird und während der Gültigkeitsdauer ständig bereitgestellt wird.
10. Die Auftraggeber erlauben es den Anbietern, jederzeit eine Aufnahme in das Verzeichnis zu beantragen, und nehmen alle qualifizierten Anbieter innerhalb einer angemessen kurzen Frist in dieses Verzeichnis auf.
11. Stellt ein Anbieter, der nicht in einem Verzeichnis steht, einen Antrag auf Teilnahme an einer Ausschreibung aufgrund eines Verzeichnisses und sämtlicher einschlägiger Unterlagen innerhalb der in Artikel XI Absatz 2 erwähnten Frist, so prüft der Auftraggeber den Antrag. Der Auftraggeber darf einen Anbieter nicht mit der Begründung von der Prüfung in Bezug auf eine Beschaffung ausschliessen, dass er nicht genügend Zeit zur Prüfung des Antrags hat, es sei denn, der Auftraggeber ist unter aussergewöhnlichen Umständen bei besonders komplexen Fällen nicht imstande, den Antrag innerhalb der für die Einreichung von Angeboten gewährten Frist zu prüfen.
Unter Annex 2 oder 3 fallende Auftraggeber
12. Unter Annex 2 oder 3 fallende Auftraggeber können eine Anzeige, in der Anbieter eingeladen werden, die Aufnahme in das Verzeichnis zu beantragen, als Ausschreibung verwenden, sofern:
a) die Anzeige gemäss Absatz 7 veröffentlicht wird und die in Absatz 8 geforderten Angaben, möglichst viele der in Artikel VII Absatz 2 geforderten Angaben und eine Erklärung beinhaltet, wonach sie eine Ausschreibung bildet oder wonach nur die Anbieter im Verzeichnis weitere Anzeigen für Beschaffungen gemäss diesem Verzeichnis erhalten; und
b) der entsprechende Auftraggeber den Anbietern, die ihm ihr Interesse an einer bestimmten Beschaffung gemeldet haben, umgehend genügend Informationen, einschliesslich, soweit sie verfügbar sind, sämtlicher übriger Angaben gemäss Artikel VII Absatz 2 übermittelt, damit die Anbieter ihr Interesse an der Beschaffung beurteilen können.
13. Ein Auftraggeber, der unter Annex 2 oder 3 fällt, kann einen Anbieter, der sich um die Aufnahme in ein Verzeichnis gemäss Absatz 10 beworben hat, zur Abgabe eines Angebots für eine bestimmte Beschaffung zulassen, wenn dem Auftraggeber genügend Zeit bleibt, um zu prüfen, ob der Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt.
Informationen über Entscheide von Auftraggebern
14. Die Auftraggeber informieren Anbieter, die sich um eine Teilnahme an einer Ausschreibung oder um Aufnahme in das Verzeichnis beworben haben, unverzüglich über den entsprechenden Entscheid.
15. Lehnt ein Auftraggeber den Antrag eines Anbieters auf Teilnahme an einer Ausschreibung oder Aufnahme in ein Verzeichnis ab, erkennt er einen Anbieter nicht länger als qualifiziert an oder streicht er ihn aus dem Verzeichnis, so teilt er dies dem Anbieter unverzüglich mit und übermittelt ihm auf seinen Antrag hin umgehend eine schriftliche Begründung seines Entscheids.
Art. X Technische Spezifikationen und Ausschreibungsunterlagen
Technische Spezifikationen
1. Die Auftraggeber dürfen weder technische Spezifikationen ausarbeiten, annehmen oder anwenden noch dürfen sie Verfahren für die Konformitätsbescheinigung vorschreiben, in der Absicht oder mit der Folge, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen.
2. Schreibt ein Auftraggeber technische Spezifikationen für die zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen vor, so:
a) definiert er die technische Spezifikation eher bezüglich Leistung und Funktionsanforderungen als bezüglich Konzeption oder beschreibender Eigenschaften; und
b) gründet er die technische Spezifikation, soweit vorhanden, auf internationale Normen, ansonsten auf nationale technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Bauvorschriften.
3. Werden in den technischen Spezifikationen Konzeption und beschreibende Eigenschaften verwendet, so sollte der Auftraggeber gegebenenfalls durch die Worte «oder gleichwertig» in den Ausschreibungsunterlagen angeben, dass er Angebote gleichwertiger Waren oder Dienstleistungen, die die Beschaffungsanforderungen nachweislich erfüllen, berücksichtigt.
4. Die Auftraggeber schreiben keine technischen Spezifikationen vor, bei denen bestimmte Handelsmarken oder Handelsnamen, Patente, Urheberrechte, Muster oder Typen sowie ein bestimmter Ursprung, bestimmte Produzenten oder Anbieter erwähnt werden oder eine Anforderung darstellen, es sei denn, dass es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Beschreibung des Beschaffungsbedarfs gibt und dass der Auftraggeber in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufgenommen hat.
5. Die Auftraggeber dürfen nicht in einer Form, die den Wettbewerb verhindert, von einer Person, die ein geschäftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, Ratschläge einholen oder annehmen, welche bei der Ausarbeitung oder Annahme technischer Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung verwendet werden können.
6. Im Interesse grösserer Rechtssicherheit können Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber, im Rahmen dieses Artikels technische Spezifikationen zur Förderung der Erhaltung ihrer natürlichen Ressourcen oder des Umweltschutzes ausarbeiten, annehmen oder anwenden.
Ausschreibungsunterlagen
7. Die Auftraggeber stellen den Anbietern Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung, die alle erforderlichen Angaben enthalten, um entsprechende Angebote einzureichen. Die Ausschreibungsunterlagen enthalten eine vollständige Beschreibung folgender Punkte, sofern sie nicht bereits in der Ausschreibung enthalten sind:
a) die Beschaffung, einschliesslich der Art und Menge beziehungsweise, wenn die Menge unbekannt ist, der geschätzten Menge der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen und aller Anforderungen, einschliesslich technischer Spezifikationen und Konformitätsbescheinigungen, Pläne, Zeichnungen und notwendiger Instruktionen;
b) Teilnahmebedingungen für die Anbieter, einschliesslich einer Liste mit Angaben und Unterlagen, welche die Anbieter im Zusammenhang mit den Teilnahmebedingungen einreichen müssen;
c) sämtliche Zuschlagskriterien, welche der Auftraggeber bei der Zuschlagserteilung anwendet, mit ihrer relativen Bedeutung, sofern der Preis nicht das einzige Kriterium ist;
d) wickelt der Auftraggeber die Beschaffung elektronisch ab: die Anforderungen an die Authentifizierung und Verschlüsselung bei der elektronischen Einreichung von Informationen;
e) führt der Auftraggeber eine elektronische Auktion durch: die Regeln, einschliesslich der Angabe jener Angebotselemente, die sich auf die Zuschlagskriterien beziehen, nach denen die Auktion durchgeführt wird;
f) werden die Angebote öffentlich geöffnet: das Datum, die Uhrzeit und der Ort für die Öffnung und gegebenenfalls die Personen, die dabei anwesend sein dürfen;
g) alle anderen Modalitäten und Bedingungen, einschliesslich der Zahlungsbedingungen und Einschränkungen der Form, in der Angebote eingereicht werden dürfen, z. B. auf Papier oder elektronisch;
h) Termine für die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen.
8. Bei der Festsetzung der Termine für die Lieferung der betroffenen Waren oder die Erbringung der betroffenen Dienstleistungen berücksichtigt der Auftraggeber Faktoren wie die Komplexität der Beschaffung, das Ausmass der zu erwartenden Weitervergabe sowie eine realistische Zeitspanne für die Herstellung, die Entnahme vom Lager und den Transport der Waren vom Lieferort oder für die Erbringung der Dienstleistungen.
9. Die in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen aufgestellten Zuschlagskriterien können unter anderem den Preis und andere Kostenfaktoren, die Qualität, technische Argumente, Umweltmerkmale und Lieferbedingungen umfassen.
10. Die Auftraggeber:
a) stellen die Ausschreibungsunterlagen innerhalb kürzester Frist bereit, sodass interessierte Anbieter genügend Zeit haben, um entsprechende Angebote einzureichen;
b) stellen interessierten Anbietern auf Anfrage die Ausschreibungsunterlagen zu;
c) beantworten innerhalb kürzester Frist alle angemessenen Anfragen interessierter oder teilnehmender Anbieter betreffend einschlägige Informationen, unter der Bedingung, dass diese Angaben den Anbieter gegenüber seinen Konkurrenten nicht bevorzugen.
Änderungen
11. Ändert ein Auftraggeber vor der Zuschlagserteilung die Kriterien oder Anforderungen in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen, die den teilnehmenden Anbietern übermittelt wurden, oder ändert er eine Ausschreibung oder Ausschreibungsunterlagen oder gibt er sie neu heraus, so übermittelt er sämtliche Änderungen, geänderte oder neue Ausschreibungen oder Ausschreibungsunterlagen schriftlich:
a) allen Anbietern, die zum Zeitpunkt der Änderung oder Neuausgabe teilgenommen haben, soweit diese Anbieter dem Auftraggeber bekannt sind; in allen anderen Fällen geht er gleich wie bei der Übermittlung der ursprünglichen Information vor;
b) innerhalb einer angemessenen Frist, sodass die Anbieter gegebenenfalls ihr Angebot ändern und neu einreichen können.
Art. XI Fristen
Allgemeines
1. Die Auftraggeber bemessen, soweit es mit ihren angemessenen Bedürfnissen zu vereinbaren ist, die Fristen so, dass die Anbieter Teilnahmeanträge einreichen und entsprechende Angebote abgeben können, und berücksichtigen dabei Faktoren wie:
a) Art und Komplexität der Beschaffung;
b) voraussichtliches Ausmass der Vergabe von Unteraufträgen;
c) die erforderliche Zeit für die Übermittlung von Angeboten auf nicht elektronischem Weg durch die Post vom In- und Ausland aus, sofern keine elektronische Übermittlung eingesetzt wird.
Diese Fristen sowie Fristverlängerungen sind für alle interessierten oder teilnehmenden Anbieter gleich.
Fristen
2. Beim selektiven Verfahren bestimmen die Auftraggeber, dass die Frist für die Einreichung des Teilnahmeantrags grundsätzlich nicht kürzer als 25 Tage sein darf, gerechnet vom Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung an. Verunmöglicht eine vom Auftraggeber gebührend belegte Dringlichkeit eine derartige Frist, kann sie auf nicht weniger als zehn Tage gekürzt werden.
3. Vorbehaltlich der Absätze 4, 5, 7 und 8 bestimmen die Auftraggeber, dass die Frist zur Einreichung von Angeboten mindestens 40 Tage betragen muss, gerechnet vom Zeitpunkt:
a) der Veröffentlichung der Ausschreibung bei offenen Verfahren;
b) der Mitteilung durch den Auftraggeber an die Anbieter, dass sie bei selektiven Verfahren zur Abgabe von Angeboten eingeladen werden, unabhängig davon, ob der Auftraggeber ein Verzeichnis der Anbieter einsetzt.
4. Die Auftraggeber können die gemäss Absatz 3 bestimmte Frist zur Angebotsabgabe auf mindestens zehn Tage kürzen, sofern:
a) sie mindestens 40 Tage bis höchstens 12 Monate vor der Veröffentlichung der Ausschreibung eine Vorankündigung gemäss Artikel VII Absatz 4 veröffentlicht haben und die Vorankündigung folgende Punkte beinhaltet: i) eine Beschreibung der Beschaffung,
ii) die ungefähre Frist für die Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen,
iii) eine Erklärung, dass die interessierten Anbieter dem Auftraggeber ihr Interesse an der Beschaffung mitteilen sollen,
iv) die Adresse, bei der die Ausschreibungsunterlagen angefordert werden können,
v) möglichst viele der erforderlichen Angaben für die Ausschreibung nach Artikel VII Absatz 2, die verfügbar sind;
b) sie bei wiederkehrenden Leistungen in der ersten Ausschreibung ankündigen, dass in weiteren Ausschreibungen Fristen für Angebote aufgrund dieses Absatzes gesetzt werden; oder
c) eine vom jeweiligen Auftraggeber gebührend begründete Dringlichkeit die gemäss Absatz 3 bestimmte Frist zur Angebotsabgabe verunmöglicht.
5. Die Auftraggeber können die gemäss Absatz 3 bestimmte Frist zur Angebotsabgabe in jedem der folgenden Umstände um fünf Tage kürzen:
a) die Ausschreibung wird elektronisch veröffentlicht;
b) sämtliche Ausschreibungsunterlagen werden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung elektronisch bereitgestellt;
c) der Auftraggeber akzeptiert Angebote auf elektronischem Weg.
6. Wird Absatz 5 zusammen mit Absatz 4 geltend gemacht, so darf dies nicht zu einer Reduktion der gemäss Absatz 3 bestimmten Frist für die Angebotsabgabe auf weniger als zehn Tage ab dem Veröffentlichungsdatum der Ausschreibung führen.
7. Unbeschadet anderer Bestimmungen nach diesem Artikel kann ein Auftraggeber bei der Beschaffung gewerblicher Waren oder Dienstleistungen oder einer Kombination der beiden die gemäss Absatz 3 bestimmte Einreichungsfrist auf bis zu dreizehn Tage kürzen, sofern er die Ausschreibung und die Ausschreibungsunterlagen gleichzeitig elektronisch veröffentlicht. Nimmt der Auftraggeber Angebote für gewerbliche Waren oder Dienstleistungen elektronisch entgegen, kann er ausserdem die gemäss Absatz 3 bestimmte Frist auf nicht weniger als zehn Tage verkürzen.
8. Wählt ein unter Annex 2 oder 3 fallender Auftraggeber alle qualifizierten Anbieter oder einen Teil von ihnen aus, so kann die Einreichungsfrist im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Auftraggeber und den ausgewählten Anbietern festgelegt werden. Kommt keine Einigung zustande, darf die Frist keinesfalls weniger als zehn Tage betragen.
Art. XII Verhandlungen
1. Die Vertragsparteien können vorsehen, dass Auftraggeber Verhandlungen führen, wenn:
a) der Auftraggeber seine Absicht, Verhandlungen zu führen, in der Ausschreibung laut Artikel VII Absatz 2 angekündigt hat; oder
b) die Bewertung ergibt, dass kein Angebot nach den spezifischen Zuschlagskriterien in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen eindeutig das günstigste ist.
2. Die Auftraggeber stellen sicher, dass:
a) die Nichtberücksichtigung von Anbietern bei Verhandlungen im Einklang mit den Zuschlagskriterien der Ausschreibung oder der Ausschreibungsunterlagen erfolgt; und
b) nach Abschluss der Verhandlungen allen verbleibenden teilnehmenden Anbietern die gleiche Frist gesetzt wird, innerhalb der sie neue oder überarbeitete Angebote einreichen können.
Art. XIII Freihändiges Verfahren
1. Ein Auftraggeber kann das freihändige Verfahren anwenden, sofern er diese Bestimmung nicht mit der Absicht anwendet, den Wettbewerb unter den Anbietern zu verhindern, oder sie so anwendet, dass Anbieter einer anderen Vertragspartei diskriminiert werden, oder sie zum Schutz inländischer Anbieter einsetzt; er kann dabei entscheiden, die Artikel VII–IX, X (Abs. 7–11), XI, XII, XIV und XV unter einer der folgenden Voraussetzungen nicht anzuwenden:
a) wenn: i) keine Angebote eingingen oder kein Anbieter einen Teilnahmeantrag stellte,
ii) keine Angebote eingingen, die den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen entsprachen,
iii) kein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllte, oder
iv) die eingereichten Angebote aufeinander abgestimmt sind,
sofern die Anforderungen in den Ausschreibungsunterlagen nicht erheblich geändert werden;
b) wenn die Waren oder Dienstleistungen nur von einem bestimmten Anbieter geliefert werden können und es aus einem der folgenden Gründe keine angemessene Alternative oder keine Ersatzware gibt: i) bei der Beschaffung eines Kunstwerkes,
ii) Schutz von Patent-, Urheber- oder sonstigen Ausschliesslichkeitsrechten,
iii) mangels Wettbewerbs aus technischen Gründen;
c) bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Anbieters der Waren oder Dienstleistungen, die nicht in der ursprünglichen Ausschreibung enthalten waren, sofern ein Wechsel des Anbieters für die zusätzlichen Waren oder Dienstleistungen: i) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie dem Erfordernis der Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit Material, Software, Dienstleistungen oder Anlagen aus der ursprünglichen Beschaffung nicht möglich ist, und
ii) für den Auftraggeber erhebliche Schwierigkeiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringen würde;
d) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn aus Gründen äusserster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht vorhersehen konnte, die Waren oder Dienstleistungen im offenen oder im selektiven Verfahren nicht rechtzeitig beschafft werden könnten;
e) für an Warenbörsen gekaufte Waren;
f) wenn ein Auftraggeber Prototypen oder eine Erstanfertigung oder -dienstleistung beschafft, die in ihrem Auftrag für einen bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag oder in dessen Verlauf entwickelt werden. Die Neuentwicklung einer Erstanfertigung oder -dienstleistung kann eine begrenzte Produktion oder Lieferung einschliessen, um die Erprobungsergebnisse zu verarbeiten und zu zeigen, dass sich das Produkt für eine Produktion oder Lieferung in grösseren Mengen bei annehmbaren Qualitätsnormen eignet; eine Serienfertigung oder -lieferung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produkts oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten fällt hingegen nicht darunter;
g) für unter ausserordentlich günstigen Bedingungen getätigte Käufe, die sich nur ganz kurzfristig bei Sonderverkäufen beispielsweise aufgrund von Liquidation oder Konkursverwaltung, nicht aber für übliche Käufe bei normalen Anbietern ergeben;
h) bei Zuschlägen, die dem Gewinner eines Wettbewerbs erteilt werden, vorausgesetzt, dass: i) die Organisation des Wettbewerbs den Grundsätzen dieses Übereinkommens insbesondere in Bezug auf die Veröffentlichung der Ausschreibung entspricht, und
ii) die Teilnehmer von einer unabhängigen Jury beurteilt werden und dem Gewinner ein Vertrag in Aussicht gestellt wird.
2. Die Auftraggeber erstatten über jeden nach Absatz 1 vergebenen Auftrag schriftlich Bericht. Dieser Bericht enthält den Namen des Auftraggebers, den Wert und die Art der beschafften Waren oder Dienstleistungen sowie eine Erklärung der Umstände und Bedingungen nach Absatz 1, welche das freihändige Verfahren rechtfertigten.
Art. XIV Elektronische Auktionen
Will ein Auftraggeber eine unterstellte Beschaffung mit Hilfe einer elektronischen Auktion durchführen, so stellt er vor dem Beginn der elektronischen Auktion jedem Teilnehmer Folgendes zur Verfügung:
a) die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der mathematischen Formel, die auf den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Zuschlagskriterien beruht, die im Verlauf der elektronischen Auktion für die automatische Erstellung beziehungsweise Neuordnung einer Rangliste eingesetzt wird;
b) die Ergebnisse erster Bewertungen von Angebotskomponenten, wenn der Zuschlag aufgrund des günstigsten Angebots erfolgt;
c) alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion.
Art. XV Behandlung der Angebote und Zuschlagserteilung
Behandlung der Angebote
1. Die Entgegennahme, Öffnung und Behandlung der Angebote durch den Auftraggeber erfolgt nach Verfahren, die einen fairen und unparteiischen Beschaffungsprozess sowie die Vertraulichkeit der Angebote gewährleisten.
2. Die Auftraggeber benachteiligen Anbieter nicht, wenn ein Angebot nach Ablauf der Frist eintrifft, sofern die Verzögerung ausschliesslich dem Auftraggeber zuzuschreiben ist.
3. Gibt ein Auftraggeber einem Anbieter Gelegenheit, zwischen der Öffnung der Angebote und der Zuschlagserteilung unbeabsichtigte Formfehler zu berichtigen, so muss er diese Gelegenheit allen teilnehmenden Anbietern geben.
Zuschlagserteilung
4. Um für einen Zuschlag in Betracht gezogen zu werden, muss ein Angebot schriftlich eingereicht worden sein, muss es bei der Öffnung den wesentlichen Anforderungen der Anzeigen oder der Ausschreibungsunterlagen entsprechen und muss es von einem Anbieter stammen, der die Teilnahmebedingungen erfüllt.
5. Sofern der Auftraggeber nicht im öffentlichen Interesse beschlossen hat, keinen Auftrag zu vergeben, erteilt er den Zuschlag dem Anbieter, von dem er festgestellt hat, dass er in der Lage ist, die Bedingungen des Auftrags zu erfüllen, und der ausschliesslich aufgrund der spezifischen Zuschlagskriterien in den Anzeigen und Ausschreibungsunterlagen:
a) das günstigste Angebot eingereicht hat; oder
b) wenn der Preis das einzige Kriterium ist: den tiefsten Preis geboten hat.
6. Erhält ein Auftraggeber ein Angebot, das ungewöhnlich niedriger ist als andere eingereichte Angebote, so kann er beim Anbieter nachprüfen, ob er die Teilnahmebedingungen erfüllt und in der Lage ist, die Auftragsmodalitäten zu erfüllen.
7. Die Auftraggeber dürften Optionen nicht einsetzen, Beschaffungen nicht absagen und erteilte Aufträge nicht ändern, um die Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen zu umgehen.
Art. XVI Transparenz von Beschaffungsinformationen
Informationen an die Anbieter
1. Die Auftraggeber informieren die teilnehmenden Anbieter unverzüglich über die Zuschlagserteilung. Auf Ersuchen eines Anbieters hat die Information in schriftlicher Form zu erfolgen. Vorbehaltlich von Artikel XVII Absätze 2 und 3 erklären die Auftraggeber einem erfolglosen Anbieter auf Ersuchen die Gründe, aus denen sein Angebot nicht berücksichtigt wurde, und teilen ihm die entsprechenden Vorteile des Angebots des erfolgreichen Anbieters mit.
Veröffentlichung von Informationen zur Zuschlagserteilung
2. Die Auftraggeber veröffentlichen spätestens 72 Tage nach erfolgtem Zuschlag jedes unterstellten Auftrages eine Anzeige in dem in Anhang III aufgeführten geeigneten Publikationsorgan in Papierform oder in elektronischer Form. Veröffentlicht der Auftraggeber die Anzeige ausschliesslich in elektronischer Form, so muss die Information während einer angemessenen Zeitdauer zugänglich bleiben. Die Anzeige enthält mindestens folgende Angaben:
a) eine Beschreibung der beschafften Waren und Dienstleistungen;
b) Name und Adresse des Auftraggebers;
c) Name und Adresse des erfolgreichen Anbieters;
d) Preis des erfolgreichen Angebots oder höchstes und niedrigstes Angebot, das bei der Vergabe berücksichtigt wurde;
e) Datum der Vergabe;
f) Art der eingesetzten Beschaffungsmethode und, wo das freihändige Verfahren gemäss Artikel XIII eingesetzt wurde, die Angabe der Umstände, welche ein freihändiges Verfahren rechtfertigen.
Aufbewahrung der Unterlagen, Berichte und elektronische Rückverfolgbarkeit
3. Die Auftraggeber bewahren während mindestens drei Jahre ab dem Datum der Zuschlagserteilung auf:
a) die Unterlagen und Berichte der Angebotsverfahren sowie die Zuschläge betreffend unterstellte Beschaffungen, einschliesslich der nach Artikel XIII vorgeschriebenen Berichte;
b) die Daten zur Gewährleistung einer geeigneten Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung der unterstellten Beschaffung.
Erhebung und Weitergabe von statistischen Daten
4. Die Vertragsparteien erstellen Statistiken über die unterstellten Aufträge und übermitteln sie dem Ausschuss. Die Berichte erstrecken sich auf ein Jahr, müssen innerhalb von zwei Jahren nach dem Ablauf des Berichtszeitraums eingereicht werden und enthalten folgende Angaben:
a) für Auftraggeber nach Annex 1: i) Anzahl und Gesamtwert aller unterstellten Aufträge für alle betreffenden Auftraggeber,
ii) Anzahl und Gesamtwert aller unterstellten, von jedem Auftraggeber vergebenen Aufträge nach Waren- und Dienstleistungskategorie auf der Grundlage eines einheitlichen, international anerkannten Klassifikationssystems,
iii) Anzahl und Gesamtwert aller unterstellten, von jedem Auftraggeber freihändig vergebenen Aufträge;
b) für die Auftraggeber nach Annex 2 und 3: Anzahl und Gesamtwert der unterstellten, von allen Auftraggebern vergebenen Aufträge je Annex;
c) wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen für die Angaben gemäss den Buchstaben a) und b) mit Erläuterungen zur eingesetzten Schätzungsmethode.
5. Veröffentlicht eine Vertragspartei ihre Statistiken auf einer offiziellen Website in einer Form, die den Anforderungen von Absatz 4 entspricht, kann sie, anstelle der Datenübermittlung gemäss Absatz 4, dem Ausschuss die Adresse dieser Website bekannt geben, mit Anweisungen, wie auf die Statistiken zugegriffen werden kann und sie genutzt werden können.
6. Schreibt eine Vertragspartei vor, Anzeigen zu vergebenen Aufträgen gemäss Absatz 2 elektronisch zu veröffentlichen, und sind diese Anzeigen über eine einzige Datenbank öffentlich zugänglich, die eine Analyse der entsprechenden Aufträge ermöglicht, so kann sie statt der Datenübermittlung gemäss Absatz 4 dem Ausschuss die Adresse dieser Website bekannt geben, mit Anweisungen, wie auf die Daten zugegriffen werden kann und sie genutzt werden können.
Art. XVII Weitergabe von Informationen
Information der Vertragsparteien
1. Die Vertragsparteien machen auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei unverzüglich alle nötigen Angaben, damit ermittelt werden kann, ob eine Beschaffung ordnungsgemäss, unparteiisch und gemäss diesem Übereinkommen vonstattengegangen ist, und geben unter anderem Auskunft über die Merkmale und relativen Vorteile des ausgewählten Angebots. Würde die Weitergabe dieser Informationen den Wettbewerb bei künftigen Ausschreibungen beeinträchtigen, so darf die Vertragspartei, die sie erhält, diese Informationen nur nach Konsultationen und mit Zustimmung der Vertragspartei, die sie erteilt hat, einem Anbieter weitergeben.
Verzicht auf Weitergabe von Informationen
2. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Übereinkommens hat eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, davon abzusehen, einem bestimmten Anbieter Informationen weiterzugeben, die den fairen Wettbewerb zwischen den Anbietern beeinträchtigen könnten.
3. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens zwingen die Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber, Behörden und Überprüfungsorgane, nicht, vertrauliche Informationen weiterzugeben, wenn dies:
a) den Vollzug von Rechtsvorschriften behindern würde;
b) den fairen Wettbewerb zwischen den Anbietern beeinträchtigen könnte;
c) die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter privater Personen schädigen und den Schutz des geistigen Eigentums beeinträchtigen würde;
d) sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde.
Art. XVIII Interne Überprüfungsverfahren
1. Die Vertragsparteien legen rasche, wirksame, transparente und nichtdiskriminierende Überprüfungsverfahren auf Verwaltungs- oder Gerichtsebene fest, damit die Anbieter Beschwerde erheben können:
a) gegen eine Verletzung dieses Übereinkommens; oder
b) falls der Anbieter nach nationalem Recht einer Vertragspartei nicht berechtigt ist, direkt gegen eine Verletzung dieses Übereinkommens Beschwerde zu erheben: gegen die Nichteinhaltung der von einer Vertragspartei getroffenen Massnahmen zur Umsetzung dieses Übereinkommens;
im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung, an welcher der Anbieter ein Interesse hat oder hatte. Die Verfahrensregeln für alle Beschwerden werden schriftlich festgehalten und allgemein verfügbar gemacht.
2. Erhebt ein Anbieter Beschwerde im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung, an welcher er ein Interesse hat oder hatte, dass eine Verletzung oder eine Nichteinhaltung gemäss Absatz 1 erfolgte, so fordert die Vertragspartei des Auftraggebers, der die Beschaffung durchführt, den Auftraggeber und den Anbieter auf, die Angelegenheit mittels Konsultationen zu regeln. Der Auftraggeber nimmt rechtzeitig eine unparteiliche Überprüfung der Beschwerde vor, und zwar in einer Weise, welche die Teilnahme des Anbieters an laufenden oder zukünftigen öffentlichen Ausschreibungen oder sein Recht, Abhilfemassnahmen unter dem Überprüfungsverfahren auf Verwaltungs- oder Gerichtsebene zu verlangen, nicht beeinträchtigt.
3. Jedem Anbieter wird eine ausreichende Frist für die Vorbereitung und Einreichung einer Beschwerde gewährt, welche mindestens zehn Tage ab dem Zeitpunkt beträgt, zu welchem der Anlass der Beschwerde dem Anbieter bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte.
4. Jede Vertragspartei gründet oder bezeichnet mindestens eine unparteiliche und von ihren Auftraggebern unabhängige Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, welche die Beschwerde eines Anbieters im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung entgegennimmt und überprüft.
5. Prüft zuerst ein anderes Organ als eine in Absatz 4 erwähnte Behörde die Beschwerde, so hat die Vertragspartei zu gewährleisten, dass der Anbieter gegen den Entscheid dieses Organs bei einer unparteilichen, vom Auftraggeber, dessen Beschaffung Gegenstand der Beschwerde ist, unabhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Rekurs einlegen kann.
6. Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ein Überprüfungsorgan, bei dem es sich nicht um ein Gericht handelt, seinen Entscheid einer gerichtlichen Überprüfung unterstellt oder dass es Verfahren anwendet, aufgrund derer:
a) der Auftraggeber schriftlich auf die Beschwerde antwortet und alle relevanten Unterlagen dem Überprüfungsorgan weitergibt;
b) die Teilnehmer am Verfahren (im Folgenden «Teilnehmer») anzuhören sind, bevor das Überprüfungsorgan einen Entscheid zur Beschwerde trifft;
c) die Teilnehmer Anspruch auf Vertretung und Begleitung haben;
d) die Teilnehmer zu allen Akten Zugang haben;
e) die Teilnehmer verlangen können, dass das Verfahren öffentlich stattfindet und dass Zeugen vernommen werden; und
f) das Überprüfungsorgan seine Entscheide und Empfehlungen zügig und schriftlich abgibt und dass es eine Begründung für jeden Entscheid oder jede Empfehlung beifügt.
7. Die Vertragsparteien schaffen oder verwenden Verfahren, welche Folgendes vorsehen:
a) rasch greifende vorsorgliche Massnahmen, um das Recht des Anbieters auf Teilnahme an der Ausschreibung zu wahren. Diese vorsorglichen Massnahmen können zur Aussetzung des Beschaffungsverfahrens führen. Die Verfahren können jedoch vorsehen, dass beim Entscheid über die Verhängung solcher Massnahmen allfällige negative Folgen bedeutenden Ausmasses für die betroffenen Interessen, auch das öffentliche Interesse, zu berücksichtigen sind. Wird kein Verfahren eingeleitet, so ist dies schriftlich zu begründen;
b) wenn ein Überprüfungsorgan festgestellt hat, dass eine Verletzung oder eine Nichteinhaltung gemäss Absatz 1 vorliegt: Korrekturmassnahmen oder Ersatz für erlittene Verluste oder Schäden. Die Behebung kann sich auf die Kosten für die Vorbereitung der Angebote oder auf diejenigen für die Beschwerde beschränken oder beide umfassen.
Art. XIX Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs
Notifizierung einer beabsichtigten Änderung
1. Die Vertragsparteien notifizieren dem Ausschuss jede beabsichtigte Berichtigung, Verschiebung eines Auftraggebers von einem Annex in einen anderen, Streichung eines Auftraggebers oder andere Änderung ihrer Annexe zu Anhang I (im Folgenden die «Änderung»). Die Vertragspartei, welche die Änderung beabsichtigt (im Folgenden die «Änderungen vornehmende Vertragspartei») übermittelt in der Notifizierung:
a) für jede beabsichtigte Streichung eines Auftraggebers aus ihren Annexen zu Anhang I, wenn sie von ihrem Recht Gebrauch macht, weil die Kontrolle der Regierung über oder ihr Einfluss auf die unterstellten Beschaffungen dieses Auftraggebers aufgehoben wurden: den Beweis dieser Aufhebung;
b) für sonstige beabsichtigte Änderungen: Informationen zu den wahrscheinlichen Auswirkungen der Änderungen auf den gemeinsam vereinbarten und in diesem Übereinkommen niedergelegten Geltungsbereich.
Einwände gegen die Notifizierung
2. Jede Vertragspartei, deren Rechte unter diesem Übereinkommen durch eine gemäss Absatz 1 notifizierte beabsichtigte Änderung beeinträchtigt werden könnten, kann dem Ausschuss ihre Einwände gegen eine beabsichtigte Änderung notifizieren. Solche Einwände müssen innerhalb von 45 Tagen nach dem Versand der Notifizierung an die Vertragsparteien erhoben werden und eine Begründung enthalten.
Konsultationen
3. Die Änderungen vornehmende Vertragspartei sowie jede Vertragspartei, welche Einwände dagegen erhebt (im Folgenden die «Einwände erhebende Vertragspartei»), bemühen sich zunächst nach Kräften, die Einwände im Rahmen von Konsultationen auszuräumen. In solchen Konsultationen prüfen die Änderungen vornehmende Vertragspartei und die Einwände erhebenden Vertragsparteien die beabsichtigte Änderung:
a) im Falle einer Notifizierung nach Absatz 1 Buchstabe a): unter Anwendung der gemäss Absatz 8 Buchstabe b) verabschiedeten indikativen Kriterien, welche die Aufhebung der Kontrolle der Regierung über oder ihres Einflusses auf die unterstellten Beschaffungen eines Auftraggebers nachweisen;
b) im Falle einer Notifizierung nach Absatz 1 Buchstabe b): unter Anwendung der gemäss Absatz 8 Buchstabe c) verabschiedeten Kriterien für die Bestimmung des Ausmasses der zu gewährenden ausgleichenden Anpassungen für Änderungen, sodass ausgewogene Rechte und Pflichten und ein vergleichbarer Umfang des allseits vereinbarten Geltungsbereichs dieses Übereinkommens gewahrt bleiben.
Revidierte Änderung
4. Räumen die Änderungen vornehmende Vertragspartei und die Einwände erhebende Vertragspartei diese Einwände durch Konsultationen aus und revidiert die Änderungen vornehmende Vertragspartei ihre beabsichtigte Änderung infolge dieser Konsultationen, so notifiziert die Änderungen vornehmende Vertragspartei die revidierte Änderung dem Ausschuss in Übereinstimmung mit Absatz 1; die revidierte Änderung wird erst wirksam, nachdem die Anforderungen dieses Artikels erfüllt worden sind.
Umsetzung der Änderungen
5. Eine beabsichtigte Änderung tritt erst in Kraft, wenn:
a) keine Vertragspartei dem Ausschuss innerhalb von 45 Tagen nach dem Versand der Notifizierung der beabsichtigten Änderung gemäss Absatz 1 schriftliche Einwände gegen die beabsichtigte Änderung notifiziert hat;
b) alle Einwände erhebenden Vertragsparteien dem Ausschuss notifiziert haben, dass sie ihre Einwände gegen die beabsichtigte Änderung zurückziehen; oder
c) 150 Tage nach dem Versand der Notifizierung der beabsichtigten Änderung gemäss Absatz 1 vergangen sind und die Änderungen vornehmende Vertragspartei den Ausschuss schriftlich informiert hat, dass sie die Änderung umsetzen will.
Aufhebung eines im Wesentlichen gleichwertigen Geltungsbereichs
6. Tritt eine Änderung gemäss Absatz 5 Buchstabe c) in Kraft, so ist jede Einwände erhebende Vertragspartei berechtigt, einen im Wesentlichen gleichwertigen Geltungsbereich aufzuheben. Unbeschadet von Artikel IV Absatz 1 Buchstabe b) darf eine Aufhebung gemäss diesem Absatz nur gegenüber den Änderungen vornehmenden Vertragspartei vorgenommen werden. Die Einwände erhebenden Vertragsparteien informieren den Ausschuss schriftlich über derartige Aufhebungen mindestens 30 Tage, bevor sie in Kraft treten. Aufhebungen im Sinne dieses Absatzes müssen mit allen vom Ausschuss gemäss Absatz 8 Buchstabe c) verabschiedeten Kriterien hinsichtlich des Ausmasses der ausgleichenden Anpassungen vereinbar sein.
Schiedsverfahren zur Erleichterung der Ausräumung von Einwänden
7. Hat der Ausschuss ein Schiedsverfahren zur Erleichterung der Ausräumung von Einwänden gemäss Absatz 8 verabschiedet, so kann eine Änderung vornehmende Vertragspartei oder eine Einwände erhebende Vertragspartei innerhalb von 120 Tagen nach dem Versand der Notifizierung der beabsichtigten Änderung ein Schiedsverfahren einleiten, wobei Folgendes gilt:
a) Hat während dieses Zeitraums keine Vertragspartei ein Schiedsverfahren eingeleitet: i) tritt die beabsichtigte Änderung unbeschadet von Absatz 5 Buchstabe c) in Kraft, wenn 130 Tage nach dem Versand der Notifizierung der beabsichtigten Änderung gemäss Absatz 1 vergangen sind und die Änderungen vornehmende Vertragspartei den Ausschuss schriftlich informiert hat, dass sie die Änderung umsetzen will; und
ii) darf keine Einwände erhebende Vertragspartei nach Absatz 6 einen Geltungsbereich aufheben.
b) Hat die Änderungen vornehmende Vertragspartei oder eine Einwände erhebende Vertragspartei ein Schiedsverfahren eingeleitet: i) tritt die beabsichtigte Änderung unbeschadet von Absatz 5 Buchstabe c) nicht vor Abschluss des Schiedsverfahrens in Kraft;
ii) nimmt jede Einwände erhebende Vertragspartei, die ein Recht auf ausgleichende Anpassungen geltend machen will oder die einen im Wesentlichen gleichwertigen Geltungsbereich gemäss Absatz 6 aufheben will, am Schiedsverfahren teil;
iii) hat sich die Änderungen vornehmende Vertragspartei bei der Umsetzung der Änderung gemäss Absatz 5 Buchstabe c) an die Ergebnisse des Schiedsverfahrens zu halten; und
iv) ist, wenn die Änderungen vornehmende Vertragspartei sich bei der Umsetzung der Änderung gemäss Absatz 5 Buchstabe c) nicht an die Ergebnisse des Schiedsverfahrens hält, jede Einwände erhebende Vertragspartei berechtigt, einen im Wesentlichen gleichwertigen Geltungsbereich gemäss Absatz 6 aufzuheben, vorausgesetzt, dass dies mit den Ergebnissen des Schiedsverfahrens vereinbar ist.
Aufgaben des Ausschusses
8. Der Ausschuss verabschiedet:
a) Regeln für das Schiedsverfahren zur Erleichterung der Ausräumung von Einwänden gemäss Absatz 2;
b) indikative Kriterien, welche die Aufhebung der Kontrolle der Regierung über oder ihres Einflusses auf die unterstellten Beschaffungen eines Auftraggebers nachweisen;
c) Kriterien zur Bestimmung des Ausmasses der zu gewährenden ausgleichenden Anpassungen für die Änderungen gemäss Absatz 1 Buchstabe b) und des im Wesentlichen gleichwertigen Geltungsbereichs gemäss Absatz 6.
Art. XX Konsultationen und Streitbeilegung
1. Die Vertragsparteien prüfen Begehren einer anderen Vertragspartei betreffend die Anwendung dieses Übereinkommens wohlwollend und geben ausreichende Gelegenheit zu Konsultationen.
2. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass Vorteile, die sich mittelbar oder unmittelbar aufgrund dieses Übereinkommens für sie ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden oder dass das Erreichen eines Ziels dieses Übereinkommens behindert wird, weil:
a) eine oder mehrere Vertragsparteien ihren Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachkommen; oder
b) eine oder mehrere Vertragsparteien Massnahmen anwenden, unabhängig davon, ob sie den Bestimmungen dieses Übereinkommens zuwiderlaufen;
so kann sich diese Vertragspartei zur Erzielung einer allseits zufriedenstellenden Regelung der Angelegenheit auf die Bestimmungen der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung (im Folgenden «Streitbeilegungsvereinbarung») berufen.
3. Die Streitbeilegungsvereinbarung ist auf Konsultationen und auf die Streitbeilegung im Rahmen dieses Übereinkommens anwendbar, mit der Ausnahme, dass unbeschadet von Artikel 22 Absatz 3 der Streitbeilegungsvereinbarung Streitfälle im Rahmen der in Anhang 1 der Streitbeilegungsvereinbarung enthaltenen Übereinkommen, ausgenommen dieses Übereinkommen, nicht zur Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen führen und dass Streitfälle im Rahmen dieses Übereinkommens nicht zur Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen nach einem anderen in Anhang 1 der Streitbeilegungsvereinbarung enthaltenen Übereinkommen führen.
Art. XXI Institutionen
Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen
1. Es wird ein Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen eingesetzt, der aus Vertretern jeder Vertragspartei besteht. Der Ausschuss wählt einen Vorsitzenden und tagt so oft wie notwendig, mindestens aber einmal im Jahr, um den Vertragsparteien Gelegenheit zu bieten, über alle das Funktionieren dieses Übereinkommens oder das Verfolgen seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten, und um alle anderen Aufgaben zu erfüllen, die ihm von den Vertragsparteien übertragen werden.
2. Der Ausschuss kann Arbeitsgruppen und sonstige Untergruppen einsetzen, die die Aufgaben erfüllen, die ihnen vom Ausschuss übertragen werden.
3. Der Ausschuss hat jährlich:
a) die Umsetzung und das Funktionieren dieses Übereinkommens zu überprüfen; und
b) den Allgemeinen Rat der WTO gemäss Artikel IV Absatz 8 des Abkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden «WTO-Abkommen») von seiner Arbeit zu unterrichten und über Entwicklungen im Zusammenhang mit der Umsetzung und dem Funktionieren dieses Übereinkommens zu informieren.
Beobachter
4. WTO-Mitglieder, die nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens sind, haben mittels schriftlicher Mitteilung an den Ausschuss das Recht, als Beobachter an den Tagungen des Ausschusses teilzunehmen. WTO-Beobachter können einen schriftlichen Antrag an den Ausschuss stellen, um als Beobachter an den Tagungen des Ausschusses teilzunehmen, und der Ausschuss kann ihnen Beobachterstatus verleihen.
Art. XXII Schlussbestimmungen
Annahme und Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen tritt für die Regierungen ⁴ , deren vereinbarter Geltungsbereich in den Annexen von Anhang I dieses Übereinkommens enthalten ist und die dieses Übereinkommen bis 15. April 1994 durch Unterzeichnung angenommen haben, oder die bis spätestens an diesem Datum das Übereinkommen unter Vorbehalt einer Ratifizierung unterzeichnet und es in der Folge bis zum 1. Januar 1996 ratifiziert haben, am 1. Januar 1996 in Kraft.
Beitritt
2. WTO-Mitglieder können diesem Übereinkommen unter Bedingungen beitreten, die zwischen diesen Mitgliedern und den Vertragsparteien in einem Beschluss des Ausschusses zu vereinbaren sind. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der WTO. Das Übereinkommen tritt für ein beitretendes Mitglied 30 Tage nach dem Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
Vorbehalte
3. Die Vertragsparteien dürfen gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens keine Vorbehalte anbringen.
Nationale Rechtsvorschriften
4. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens ihre Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren sowie die Vorschriften, Verfahren und Praktiken, die von ihren Auftraggebern angewendet werden, mit diesem Übereinkommen übereinstimmen.
5. Die Vertragsparteien unterrichten den Ausschuss über alle Änderungen ihrer Gesetze und Verordnungen, die sich auf dieses Übereinkommen beziehen, und über alle Änderungen in der Durchführung dieser Gesetze und Verordnungen.
Künftige Verhandlungen und künftige Arbeitsprogramme
6. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Einführung oder Aufrechterhaltung von diskriminierenden Massnahmen, welche offene Beschaffungsverfahren verzerren, zu vermeiden.
7. Die Vertragsparteien führen spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses am 30. März 2012 verabschiedeten Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen und danach in bestimmten Zeitabständen weitere Verhandlungen mit dem Ziel, dieses Übereinkommen zu verbessern, diskriminierende Massnahmen schrittweise zu reduzieren und zu beseitigen und seinen Geltungsbereich unter allen Vertragsparteien auf der Basis gegenseitiger Reziprozität so weit wie möglich auszudehnen, wobei sie den Bedürfnissen der Entwicklungsländer Rechnung tragen.
8. a) Der Ausschuss führt weitere Arbeiten durch, um die Umsetzung dieses Übereinkommens und die Verhandlungen gemäss Absatz 7 zu fördern, indem er Arbeitsprogramme zu den folgenden Punkten verabschiedet:
i) Behandlung kleiner und mittlerer Unternehmen;
ii) Erhebung und Verbreitung statistischer Daten;
iii) Behandlung nachhaltiger Beschaffungen;
iv) Ausschlüsse und Beschränkungen in den Annexen der Vertragsparteien;
v) Sicherheitsnormen im internationalen Beschaffungswesen.
b) Der Ausschuss: i) kann einen Beschluss verabschieden, der eine Liste mit Arbeitsprogrammen zu weiteren Punkten enthält, die periodisch überprüft und aktualisiert werden kann,
ii) verabschiedet einen Beschluss, in dem die für jedes unter Buchstabe a) aufgeführte Arbeitsprogramm sowie für allfällige unter Buchstabe b) Punkt i) verabschiedete Arbeitsprogramme durchzuführenden Arbeiten festgelegt werden.
9. Nach Abschluss des Arbeitsprogramms zur Harmonisierung der Ursprungsregeln für Waren, das im Rahmen des Übereinkommens über Ursprungsregeln im Anhang 1A des WTO-Abkommens ⁵ durchgeführt wird, und nach Abschluss der Verhandlungen über den Handel mit Dienstleistungen berücksichtigen die Vertragsparteien bei der erforderlichen Änderung von Artikel IV Absatz 5 die Ergebnisse des Arbeitsprogramms und der Verhandlungen.
10. Der Ausschuss prüft spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen die Anwendbarkeit von Artikel XX Absatz 2 Buchstabe b).
Änderungen
11. Die Vertragsparteien können dieses Übereinkommen ändern. Der Beschluss, eine Änderung zu verabschieden und sie den Vertragsparteien zur Annahme vorzulegen, wird im Konsens gefällt. Eine Änderung tritt in Kraft:
a) unter Vorbehalt der Bestimmungen von Buchstabe b) für diejenigen Vertragsparteien, die sie angenommen haben, sobald die Änderung von zwei Dritteln der Vertragsparteien angenommen worden ist, und anschliessend für jede weitere Vertragspartei, sobald sie von dieser angenommen worden ist;
b) für alle Vertragsparteien, sobald die Änderung von zwei Dritteln der Vertragsparteien angenommen worden ist, sofern es sich um eine Änderung handelt, bei welcher der Ausschuss im Konsens bestimmt hat, dass sie die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unberührt lässt.
Rücktritt
12. Jede Vertragspartei kann von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird nach Ablauf von 60 Tagen nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der WTO wirksam. Jede Vertragspartei kann im Falle einer solchen Notifizierung beantragen, dass der Ausschuss umgehend zusammentritt.
13. Kündigt eine Vertragspartei die WTO-Mitgliedschaft auf, so gilt sie ab demselben Zeitpunkt, an dem ihre WTO-Mitgliedschaft endet, nicht mehr als Vertragspartei dieses Übereinkommens.
Nichtanwendung dieses Übereinkommens zwischen bestimmten Vertragsparteien
14. Dieses Übereinkommen findet zwischen zwei Vertragsparteien keine Anwendung, wenn eine der beiden Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt, in dem eine von ihnen das Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, der Anwendung ihre Zustimmung versagt.
Anhänge
15. Die Anhänge sind integraler Bestandteil dieses Übereinkommens.
Sekretariat
16. Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom WTO-Sekretariat wahrgenommen.
Hinterlegung
17. Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der WTO hinterlegt; dieser übermittelt jeder Vertragspartei innerhalb kürzester Frist eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens und jeder Berichtigung oder Änderung nach Artikel XIX und jeder Änderung nach Absatz 11 und notifiziert jeden Beitritt hierzu nach Absatz 2 und jeden Rücktritt von diesem Übereinkommen nach Absatz 12 oder 13.
Registrierung
18. Dieses Übereinkommen wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen ⁶ registriert.
Geschehen zu Marrakesch am fünfzehnten April neunzehnhundertvierundneunzig in einem einzigen Exemplar in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, sofern nicht in Listen der Beschaffungsstellen im Anhang zu diesem Übereinkommen etwas anderes gesagt ist.
⁴ Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff «Regierung» auch die zuständigen Behörden der Europäischen Union.
⁵ SR 0.632.20
⁶ SR 0.120

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 2. Juli 2019 ⁷

⁷ AS 1996 609 , 2014 97 , 2016 2371 , 2019 2249 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)

Inkrafttreten

Armenien

15. September

2011 B

15. September

2011

Australien

5. Mai

2019 B

5. Mai

2019

China

Hongkong

19. Juni

1997 B

19. Juni

1997

Taiwan (Chinesisches Taipei)

15. Juli

2009

15. Juli

2009

Europäische Union a

30. Dezember

1994

1. Januar

1996

Island

28. April

2001 B

28. April

2001

Israel

31. Dezember

1995

1. Januar

1996

Japan

5. Dezember

1995

1. Januar

1996

Kanada

22. Dezember

1995

1. Januar

1996

Korea (Süd-)

22. Dezember

1995

1. Januar

1996

Liechtenstein

18. September

1997 B

18. September

1997

Moldau

14. Juli

2016 B

14. Juli

2016

Montenegro

15. Juli

2015

15. Juli

2015

Neuseeland

12. August

2015

12. August

2015

Niederlande

Aruba

25. Oktober

1996

25. Oktober

1996

Norwegen

7. Dezember

1994

1. Januar

1996

Schweiz

19. Dezember

1995

1. Januar

1996

Singapur

20. Oktober

1997 B

20. Oktober

1997

Ukraine

18. Mai

2016

18. Mai

2016

Vereinigte Staaten von Amerika

1. Dezember

1995

1. Januar

1996

a
Europäische Union in Bezug auf ihre 28 Mitgliedstaaten (mit Datum des Inkrafttretens): Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien, Schweden, Vereinigtes Königreich, 1. Januar 1996; Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei und Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern, 1. Mai 2004; Bulgarien und
Rumänien, 1. Januar 2007; Kroatien, 1. Juli 2013

Geltungsbereich des Revidierten Übereinkommens, am 1. Januar 2021 ⁸

⁸ AS 2020 6493

Vertragsstaaten

Inkrafttreten

Armenien

6. Juni

2015

Australien

5. Mai

2019

China

Hongkong

6. April

2014

Taiwan (Chinesisches Taipei)

6. April

2014

Europäische Union

6. April

2014

Island

6. April

2014

Israel

6. April

2014

Japan

16. April

2014

Kanada

6. April

2014

Korea (Süd)

14. Juni

2016

Liechtenstein

6. April

2014

Moldau

14. Juli

2016

Montenegro

15. Juli

2015

Neuseeland

12. August

2015

Niederlande

Aruba

21. August

2014

Norwegen

6. April

2014

Schweiz

1. Januar

2021

Singapur

6. April

2014

Ukraine

18. Mai

2016

Vereinigte Staaten

6. April

2014

Vereinigtes Königreich

1. Januar

2021

Version: 17.03.2024
Anzahl Änderungen: 17

Revidiertes Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen 1

Abgeschlossen in Marrakesch am 15. April 1994 Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Dezember 1994 ² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Dezember 1995 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1996 (Stand am 18. März 2024) ¹ Fassung des revidierten Übereinkommens gemäss Ziff. 1 des Prot. vom 30. März 2012, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6493 6491 ; BBl 2017 2053 ). ² Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 des BB vom 8. Dez. 1994 ( AS 1995 2116 ).
Art. I Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens gilt:
a) Gewerbliche Waren oder Dienstleistungen sind Waren oder Dienstleistungen, die im Allgemeinen auf dem Markt zum Verkauf angeboten oder verkauft werden und gewöhnlich von nichtöffentlichen Käufern zu nichtöffentlichen Zwecken erworben werden.
b) Ausschuss ist der durch Artikel XXI Absatz 1 eingesetzte Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen.
c) Bauaufträge sind Aufträge zur Durchführung von Hoch- oder Tiefbauprojekten gemäss Abschnitt 51 der provisorischen zentralen Produkteklassifikation der Vereinten Nationen (CPC – Central Product Classification).
d) Land umfasst auch getrennte Zollgebiete, welche Parteien dieses Übereinkommens sind. Sofern nicht anders vorgesehen, sind mit «national» umschriebene Begriffe auch auf getrennte Zollgebiete, welche Parteien dieses Übereinkommens sind, zu beziehen.
e) Tage sind Kalendertage.
f) Elektronische Auktionen sind iterative Verfahren, bei denen Bieter mittels elektronischer Hilfsmittel neue Preise oder für nicht preisliche, quantifizierbare Komponenten des Angebots neue Werte im Verhältnis zu den Zuschlagskriterien oder beides vorlegen, wodurch eine Rangliste oder Neuordnung der Angebote entsteht.
g) Schriftlich ist ein ausformulierter oder mit Zahlen versehener Wortlaut, der gelesen, wiedergegeben und später mitgeteilt werden kann. Das kann elektronisch übertragene oder gespeicherte Daten umfassen.
h) Das freihändige Verfahren ist eine Beschaffungsmethode, bei der sich ein Auftraggeber mit einem oder mehreren Anbietern seiner Wahl in Verbindung setzt.
i) Massnahmen sind Gesetze, Vorschriften, Verfahren, administrative Leitfäden oder Praktiken und sonstige Handlungen eines Auftraggebers im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung.
j) Ein Verzeichnis ist eine Liste mit Anbietern, die nach Beschluss des Auftraggebers die Voraussetzungen zur Aufnahme in dieses Verzeichnis erfüllen, das der Auftraggeber mehrmals einsetzen will.
k) Ausschreibungen sind Anzeigen, die vom Auftraggeber veröffentlicht werden, in denen interessierte Anbieter eingeladen werden, einen Teilnahmeantrag zu stellen oder ein Angebot abzugeben.
l) Kompensationsgeschäfte sind Auflagen oder Projekte, welche darauf abzielen, mit Vorschriften betreffend Bestandteile mit nationalem Ursprung (domestic content), Lizenzerteilung für Technologie, Investitionsvorschriften, Ausgleichshandel oder ähnlichen Massnahmen die lokale Entwicklung zu fördern oder Zahlungsbilanzschwierigkeiten zu beheben.
m) Das offene Verfahren ist eine Beschaffungsmethode, bei der alle interessierten Anbieter ein Angebot abgeben können.
n) Person ist eine natürliche oder eine juristische Person.
o) Auftraggeber sind Stellen im Sinne von Annex 1, 2 oder 3 einer Vertragspartei zu Anhang I.
p) Qualifizierte Anbieter sind diejenigen Anbieter, die von einem Auftraggeber anerkannt werden, weil sie die Teilnahmebedingungen erfüllen.
q) Das selektive Verfahren ist eine Beschaffungsmethode, bei der nur qualifizierte Anbieter vom Auftraggeber eingeladen werden, ein Angebot abzugeben.
r) Dienstleistungen schliessen Bauaufträge ein, sofern keine anderslautende Bestimmung vorliegt.
s) Eine Norm ist ein Dokument, das von einem anerkannten Gremium gebilligt wurde und das für die allgemeine und wiederholte Nutzung Richtlinien oder Eigenschaften für Waren oder Dienstleistungen oder verwandte Produktionsverfahren und -methoden liefert, deren Anwendung nicht verpflichtend ist. Es kann auch Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnungs- oder Beschriftungsvorschriften, wie sie für eine Ware, eine Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode gelten, einschliessen oder diese ausschliesslich behandeln.
t) Ein Anbieter ist eine Person oder eine Personengruppe, die Waren oder Dienstleistungen anbietet oder anbieten könnte.
u) Technische Spezifikationen sind Anforderungen, die: i) die Merkmale einschliesslich Qualität, Leistung, Sicherheit und Abmessungen einer zu beschaffenden Ware oder Dienstleistung oder die Produktionsprozesse und -verfahren festlegen; oder
ii) die Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, soweit sie auf die entsprechende Ware oder Dienstleistung anwendbar sind, regeln.
Art. II Geltungsbereich
Anwendung dieses Übereinkommens
1. Dieses Übereinkommen findet auf alle Massnahmen betreffend unterstellte Beschaffungen Anwendung, unabhängig davon, ob sie ganz oder teilweise elektronisch abgewickelt werden.
2. Im Sinne dieses Übereinkommens sind unterstellte Beschaffungen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben getätigte Beschaffungen:
a) von Waren, Dienstleistungen oder von beidem kombiniert: i) gemäss den Annexen jeder Vertragspartei zu Anhang I ³ ,
ii) die weder im Hinblick auf den gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf noch zur Verwendung in der Produktion oder im Angebot von Waren oder Dienstleistungen für einen gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf erfolgen;
b) durch vertragliche Mittel, einschliesslich Kauf oder Leasing, Miete oder Mietkauf, mit oder ohne Kaufoption;
c) deren gemäss den Absätzen 6–8 geschätzter Wert zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Anzeige im Sinne von Artikel VII gleich oder höher als der Schwellenwert in den Annexen einer Vertragspartei zu Anhang I ist;
d) eines Auftraggeber;
e) die nach Absatz 3 oder nach den Annexen einer Vertragspartei zu Anhang I nicht vom Geltungsbereich ausgeschlossen sind.
3. Sofern in den Annexen einer Vertragspartei zu Anhang I nichts anderes vereinbart worden ist, gilt dieses Übereinkommen nicht für:
a) den Erwerb oder die Miete von Land, bestehenden Gebäuden oder sonstigen Immobilien sowie der entsprechenden Rechte daran;
b) nichtvertragliche Vereinbarungen oder Unterstützung, die eine Vertragspartei bietet, einschliesslich Kooperationsvereinbarungen, Zuschüsse, Darlehen, Kapitalbeihilfen, Bürgschaften und Steueranreiz;
c) die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder Wertpapierverwahrungsdienstleistungen, Liquidations- und Verwaltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitutionen oder von Dienstleistungen betreffend den Verkauf, die Rückzahlung und den Vertrieb öffentlicher Schulden einschliesslich Darlehen, Staatsanleihen und andere Wertschriften;
d) Verträge für die Anstellung von Persona;
e) Beschaffungen: i) mit dem Zweck, internationale Hilfe, einschliesslich Entwicklungshilfe, zu leisten,
ii) gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen eines internationalen Abkommens betreffend die Stationierung von Truppen oder die gemeinsame Umsetzung eines Projekts durch Unterzeichnerstaaten, oder
iii) gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer internationalen Organisation oder wenn sie durch internationale Kapitalzuschüsse, Darlehen oder andere Hilfsmassnahmen finanziert werden und die Verfahren bzw. Bedingungen mit diesem Übereinkommen nicht vereinbar wären.
4. Die Vertragsparteien machen in den Annexen zu Anhang I folgende Angaben:
a) in Annex 1 die Stellen auf zentraler Regierungsebene, deren Beschaffungen unter das Übereinkommen fallen;
b) in Annex 2 die Stellen auf subzentraler Regierungsebene, deren Beschaffungen unter das Übereinkommen fallen;
c) in Annex 3 alle anderen Stellen, deren Beschaffungen unter das Übereinkommen fallen;
d) in Annex 4 die Waren, die unter das Übereinkommen fallen;
e) in Annex 5 die Dienstleistungen mit Ausnahme von Bauaufträgen, die unter das Übereinkommen fallen;
f) in Annex 6 die Bauaufträge, die unter das Übereinkommen fallen;
g) in Annex 7 allgemeine Anmerkungen.
5. Fordert ein Auftraggeber im Rahmen einer unterstellten Beschaffung von Personen, die nicht unter die Annexe einer Partei zu Anhang I fallen, dass sie Beschaffungen nach besonderen Vorschriften durchführen, so gilt Artikel IV sinngemäss.
Bewertung
6. Schätzt ein Auftraggeber den Auftragswert ein, um zu ermitteln, ob der Auftrag unter dieses Übereinkommen fällt, so:
a) ist es ihm untersagt, die Beschaffung in mehrere Beschaffungen aufzuteilen oder eine Bewertungsmethode so auszuwählen oder einzusetzen, dass die Beschaffung ganz oder teilweise vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens ausgeschlossen wird;
b) muss er den geschätzten maximalen Gesamtwert der Beschaffung über die gesamte Laufzeit einberechnen – unabhängig davon, ob ein oder mehrere Anbieter den Zuschlag erhielten – und alle Arten der Vergütung berücksichtigen einschliesslich: i) Prämien, Gebühren, Kommissionen und Zinsen, sowie
ii) sofern bei der Beschaffung Optionen möglich sind, des Gesamtwerts dieser Optionen.
7. Werden zur Deckung eines bestimmten Bedarfs mehrere Aufträge oder Teilaufträge vergeben (im Folgenden «wiederkehrende Leistungen»), so gilt als Berechnungsgrundlage für den geschätzten maximalen Gesamtwert:
a) der Wert von wiederkehrenden Leistungen für gleichartige Waren oder Dienstleistungen während der letzten zwölf Monate oder des vergangenen Geschäftsjahres des Auftraggebers, wenn möglich angepasst an absehbare Änderungen in Menge und Wert der über die folgenden zwölf Monate zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen; oder
b) der geschätzte Wert von wiederkehrenden Leistungen für gleichartige Waren oder Dienstleistungen, die in den zwölf Monaten nach dem Erstauftrag oder im Geschäftsjahr des Auftraggebers vergeben werden.
8. Bei Beschaffungen von Waren oder Dienstleistungen in Form von Leasing, Miete oder Mietkauf oder bei Beschaffungen ohne Angabe eines Gesamtpreises gilt als Grundlage für die Berechnung des Auftragswertes:
a) im Falle von Verträgen mit bestimmter Laufzeit: i) mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten: der geschätzte maximale Gesamtwert für die Laufzeit, oder
ii) bei einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten: der geschätzte maximale Gesamtwert, einschliesslich des geschätzten Restwertes;
b) im Falle von Aufträgen mit unbeschränkter Zeitdauer: die geschätzte monatliche Rate, multipliziert mit 48;
c) wenn nicht klar ist, ob es sich um einen Vertrag mit bestimmter Laufzeit handelt: das in Buchstabe b) Festgelegte.
³ Die Anhänge und Annexe werden in der AS nicht publiziert. Sie können im Internet unter: www.wto.org/french/tratop_f/gproc_f/appendices_f.htm konsultiert werden.
Art. III Sicherheit und allgemeine Ausnahmen
1. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens hindern die Vertragsparteien nicht daran, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen in Bezug auf die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial oder in Bezug auf für die nationale Sicherheit oder die Landesverteidigung unerlässliche Beschaffungen Massnahmen zu treffen oder Auskünfte zu verweigern, soweit sie dies für erforderlich erachten.
2. Unter dem Vorbehalt, dass die folgenden Massnahmen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Vertragsparteien, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, oder zu einer versteckten Beschränkung des internationalen Handels führen, darf keine Bestimmung dieses Übereinkommens so ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, Massnahmen zu beschliessen oder durchzusetzen:
a) zum Schutze der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit;
b) zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen;
c) zum Schutze des geistigen Eigentums;
d) in Bezug auf von Behinderten, Wohltätigkeitseinrichtungen oder Strafgefangenen hergestellte Waren.
Art. IV Allgemeine Grundsätze
Nichtdiskriminierung
1. In Bezug auf Massnahmen, die das unterstellte Beschaffungswesen betreffen, behandelt jede Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, die Waren und Dienstleistungen sowie die Anbieter einer anderen Vertragspartei, die Waren oder Dienstleistungen anbieten, genauso umgehend und bedingungslos und nicht ungünstiger, als die Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber:
a) inländische Waren, Dienstleistungen und Anbieter behandelt; und
b) Waren, Dienstleistungen und Anbieter einer anderen Vertragspartei behandelt.
2. In Bezug auf eine Massnahme betreffend das unterstellte Beschaffungswesen sieht eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, davon ab:
a) einen im Inland niedergelassenen Anbieter aufgrund des Grades der ausländischen Zugehörigkeit oder Beteiligung ungünstiger zu behandeln als einen anderen im Inland niedergelassenen Anbieter;
b) einen im Inland niedergelassenen Anbieter zu diskriminieren, weil die Waren oder Dienstleistungen, die dieser Anbieter für eine bestimmte Beschaffung anbietet, Waren oder Dienstleistung einer anderen Vertragspartei sind.
Verwendung elektronischer Hilfsmittel
3. Bei der elektronischen Abwicklung einer unterstellten Beschaffung sorgt der betreffende Auftraggeber dafür:
a) dass dabei Informationstechnologie-Systeme und Software, einschliesslich jener zur Authentifizierung und Verschlüsselung von Daten, zum Einsatz kommen, die allgemein verfügbar und mit anderen allgemein verfügbaren Informationstechnologie-Systemen und Software kompatibel sind; und
b) dass Mechanismen bestehen, um die Integrität von Teilnahmeanträgen und von Angeboten zu gewährleisten und unter anderem die Zeit des Eingangs festzustellen und unbefugte Zugriffe zu verhindern.
Durchführung von Beschaffungen
4. Die Auftraggeber führen unterstellte Beschaffungen transparent und unparteiisch durch, sodass:
a) sie mit diesem Übereinkommen vereinbar sind, indem Methoden wie das offene, selektive und freihändige Verfahren eingesetzt werden;
b) keine Interessenskonflikte entstehen; und
c) korrupte Praktiken verhindert werden.
Ursprungsregeln
5. Für unterstellte Beschaffungen dürfen die Vertragsparteien auf Waren oder Dienstleistungen, die aus einer anderen Vertragspartei eingeführt oder von dieser geliefert werden, keine Ursprungsregeln anwenden, die sich von den Ursprungsregeln unterscheiden, die im normalen Handelsverkehr und zu diesem Zeitpunkt auf Einfuhren oder Lieferungen der gleichen Waren aus der gleichen Vertragspartei angewendet werden.
Kompensationsgeschäfte
6. Für unterstellte Beschaffungen streben die Vertragsparteien weder Kompensationsgeschäfte an noch berücksichtigen, erzwingen oder setzen sie sie durch.
Nicht nur mit dem Beschaffungswesen zusammenhängende Massnahmen
7. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zölle und Abgaben aller Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, für die Erhebungsverfahren für solche Zölle und Abgaben sowie für andere Einfuhrbestimmungen und ‑formalitäten und Massnahmen mit Auswirkung auf den Handel mit Dienstleistungen, ausgenommen Massnahmen betreffend das unterstellte öffentliche Beschaffungswesen.
Art. V Entwicklungsländer
1. Bei Verhandlungen über den Beitritt zu diesem Übereinkommen und bei der Anwendung und Durchführung des Übereinkommens berücksichtigen die Vertragsparteien die Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse sowie die Umstände der Entwicklungsländer und der am wenigsten entwickelten Länder (im Folgenden gemeinsam als «Entwicklungsländer» bezeichnet, soweit sie nicht anders benannt werden) besonders, wobei sie anerkennen, dass sich diese von Land zu Land erheblich unterscheiden können. Eine besondere und differenzierte Behandlung gewähren die Vertragsparteien aufgrund dieses Artikels auf Verlangen:
a) den am wenigsten entwickelten Ländern;
b) den übrigen Entwicklungsländern, sofern diese besondere und differenzierte Behandlung ihren Entwicklungsbedürfnissen entspricht.
2. Tritt ein Entwicklungsland diesem Übereinkommen bei, so wendet jede Vertragspartei auf die Waren, Dienstleistungen und Anbieter dieses Landes unverzüglich die günstigsten Bedingungen an, die sie gemäss ihren Annexen zu Anhang I anderen Vertragsparteien gewährt, gemäss Bedingungen, die zwischen der betreffenden Vertragspartei und dem Entwicklungsland zur Gewährleistung ausgewogener Chancen im Rahmen dieses Übereinkommens ausgehandelt wurden.
3. Ein Entwicklungsland kann aufgrund seiner Entwicklungsbedürfnisse mit dem Einverständnis der Vertragsparteien während einer Übergangszeit und gemäss einem Zeitplan eine oder mehrere der folgenden Übergangsmassnahmen gemäss seinen entsprechenden Annexen zu Anhang I treffen oder aufrechterhalten, darf dabei jedoch keine Diskriminierung unter den anderen Vertragsparteien hervorrufen:
a) ein Preispräferenzprogramm, sofern das Programm: i) nur für den Teil des Angebots Präferenzen bietet, der Waren oder Dienstleistungen aus dem Entwicklungsland, für das die Präferenz gilt, oder aus anderen Entwicklungsländern umfasst, bei denen das Entwicklungsland, für das die Präferenz gilt, im Rahmen eines Präferenzabkommens zu einer Inländerbehandlung verpflichtet ist, unter der Voraussetzung, dass, falls das andere Entwicklungsland eine Vertragspartei dieses Abkommens ist, eine solche Behandlung allen vom Ausschuss festgelegten Bedingungen unterliegt, und
ii) transparent ist und die Präferenz und deren Umsetzung bei der Beschaffung in der Ausschreibung klar umschrieben werden;
b) ein Kompensationsgeschäft, sofern die Auflage oder Berücksichtigung eines Kompensationsgeschäftes in der Ausschreibung klar angegeben wird;
c) die gestaffelte Hinzufügung bestimmter Stellen oder Sektoren;
d) ein Schwellenwert, der über dem ständigen Schwellenwert liegt.
4. Bei Verhandlungen über den Beitritt zu diesem Übereinkommen können die Vertragsparteien vereinbaren, dass das beitretende Entwicklungsland bestimmte Verpflichtungen mit Ausnahme von Artikel IV Absatz 1 Buchstabe b) zeitlich versetzt anwendet, während es die Verpflichtung umsetzt. Die Umsetzungsperiode beträgt:
a) für eines der am wenigsten entwickelten Länder: fünf Jahre ab dem Beitritt zum Übereinkommen;
b) für die übrigen Entwicklungsländer: die Zeit, die sie brauchen, um eine bestimmte Verpflichtung umzusetzen, jedoch höchstens drei Jahre.
5. Hat ein Entwicklungsland eine Umsetzungsperiode für eine Verpflichtung gemäss Absatz 4 ausgehandelt, so hält es in seinem Annex 7 zu Anhang I die vereinbarte Umsetzungsperiode, die betreffende Verpflichtung sowie mögliche Übergangsverpflichtungen fest, die es für die Umsetzungsperiode eingeht.
6. Nachdem das Übereinkommen für ein Entwicklungsland in Kraft getreten ist, kann der Ausschuss auf Ersuchen des Entwicklungslandes:
a) die Übergangszeit für eine gemäss Absatz 3 getroffene oder aufrechterhaltene Massnahme oder die nach Absatz 4 ausgehandelte Umsetzungsperiode verlängern; oder
b) unter besonderen Umständen, die während des Beitrittsverfahrens unvorhersehbar waren, eine neue Übergangsmassnahme gemäss Absatz 3 genehmigen.
7. Ein Entwicklungsland, das eine Übergangsmassnahme gemäss Absatz 3 oder 6, eine Umsetzungsperiode gemäss Absatz 4 oder eine Verlängerung gemäss Absatz 6 ausgehandelt hat, ergreift während der Übergangszeit oder Umsetzungsperiode die nötigen Schritte, um nach Ablauf dieses Zeitraums das Übereinkommen einzuhalten. Das Entwicklungsland teilt dem Ausschuss die jeweiligen Schritte unverzüglich mit.
8. Die Vertragsparteien prüfen jedes Ersuchen eines Entwicklungslandes um technische Zusammenarbeit und Aufbau von Kapazitäten im Zusammenhang mit dem Beitritt des Entwicklungslandes zum Übereinkommen oder dessen Umsetzung gebührend.
9. Der Ausschuss kann Verfahren für die Umsetzung dieses Artikels ausarbeiten. Solche Verfahren können Bestimmungen betreffend Abstimmungen über Fragen im Zusammenhang mit Ersuchen gemäss Absatz 6 umfassen.
10. Der Ausschuss prüft die praktische Umsetzung und Wirksamkeit dieses Artikels alle fünf Jahre.
Art. VI Information über das Beschaffungswesen
1. Die Vertragsparteien:
a) veröffentlichen Gesetze, Vorschriften, Gerichtsentscheide, allgemein gültige Verwaltungsverfügungen, gesetzlich vorgeschriebene Mustervertragsklauseln, auf die in Anzeigen oder Ausschreibungsunterlagen verwiesen wird, Verfahren betreffend unterstellte Beschaffungen und entsprechende Änderungen umgehend in elektronischer Form oder Papierform in einem offiziellen Publikationsorgan, das eine weite Verbreitung gewährleistet und der Öffentlichkeit leicht zugänglich ist; und
b) geben anderen Vertragsparteien auf Ersuchen Erklärungen dazu ab.
2. Die Vertragsparteien machen folgende Angaben:
a) in Anhang II das Publikationsorgan in elektronischer Form oder Papierform, in dem sie die Informationen gemäss Absatz 1 veröffentlichen;
b) in Anhang III das Publikationsorgan in elektronischer Form oder Papierform, in dem sie Anzeigen gemäss den Artikeln VII, IX Absatz 7 und XVI Absatz 2 veröffentlichen;
c) in Anhang IV die Adresse(n) der Website(s), auf der die Vertragsparteien Folgendes veröffentlichen: i) ihre Beschaffungsstatistik gemäss Artikel XVI Absatz 5,
ii) ihre Anzeigen der erfolgten Zuschläge gemäss Artikel XVI Absatz 6.
3. Die Vertragsparteien teilen Änderungen der in den Anhängen II, III und IV enthaltenen Angaben unverzüglich dem Ausschuss mit.
Art. VII Anzeigen
Ausschreibung
1. Ausser in den in Artikel XIII beschriebenen Fällen veröffentlicht der Auftraggeber für jede unterstellte Beschaffung eine Ausschreibung im geeigneten, in Anhang III aufgeführten Publikationsorgan in Papierform oder in elektronischer Form. Das Publikationsorgan wird breit verteilt, und die Ausschreibungen müssen für die Öffentlichkeit mindestens bis zum Ablauf der darin erwähnten Frist leicht zugänglich bleiben. Die Ausschreibungen müssen:
a) für die Auftraggeber, die unter Annex 1 fallen, mindestens während der in Anhang III genannten Dauer über einen einzigen Zugangspunkt kostenlos elektronisch zugänglich sein;
b) für die Auftraggeber, die unter Annex 2 oder 3 fallen, soweit ein elektronischer Zugriff besteht, mindestens über Links in einem kostenlos zugänglichen Internetportal bereitgestellt werden.
Die Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber gemäss Annex 2 oder 3, werden aufgefordert, ihre Ausschreibungen kostenlos über einen einzigen Zugangspunkt elektronisch zugänglich zu machen.
2. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesem Übereinkommen enthält jede Ausschreibung folgende Angaben:
a) Name und Adresse des Auftraggebers sowie weitere Angaben, um mit ihm Kontakt aufzunehmen und um alle Unterlagen zu der Beschaffung und gegebenenfalls deren Preis und Zahlungsbedingungen zu beziehen;
b) eine Beschreibung der Beschaffung, einschliesslich der Art und Menge, beziehungsweise, wenn die Menge unbekannt ist, die geschätzte Menge der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen;
c) bei wiederkehrenden Leistungen: wenn möglich eine Schätzung des Zeitpunktes der nachfolgenden Ausschreibungen;
d) eine Beschreibung möglicher Optionen;
e) den Zeitrahmen für die Lieferung der Waren oder Dienstleistungen oder die Laufzeit des Auftrags;
f) die eingesetzte Beschaffungsmethode sowie ein Hinweis, ob Verhandlungen oder eine elektronische Auktion stattfinden;
g) gegebenenfalls die Adresse und die Frist für die Einreichung von Anträgen auf Teilnahme an der Ausschreibung;
h) die Adresse und die Frist zur Einreichung von Angeboten;
i) die Sprache oder die Sprachen, in denen die Angebote und Teilnahmeanträge eingereicht werden können, sofern sie in einer anderen Sprache als der Amtssprache der Vertragspartei des Auftraggebers eingereicht werden können;
j) eine Liste und eine Kurzbeschreibung der Teilnahmebedingungen, die von den Anbietern zu erfüllen sind, einschliesslich der Unterlagen oder Zertifizierungen, welche die Anbieter in diesem Zusammenhang einreichen müssen, sofern diese Anforderungen nicht in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführt sind, die allen interessierten Anbietern zusammen mit der Ausschreibung bereitgestellt werden;
k) sofern ein Auftraggeber gemäss Artikel IX eine beschränkte Anzahl qualifizierter Anbieter auswählen will, die eingeladen werden, ein Angebot einzureichen: die Selektionskriterien und gegebenenfalls die Höchstzahl der Anbieter, die zugelassen werden;
l) der Hinweis, dass die Beschaffung unter dieses Übereinkommen fällt.
Zusammenfassung
3. Für jede beabsichtigte Beschaffung veröffentlicht der Auftraggeber in einer der Amtssprachen der WTO zusammen mit der Ausschreibung eine leicht zugängliche Zusammenfassung. Die Zusammenfassung enthält mindestens folgende Angaben:
a) den Gegenstand der Beschaffung;
b) die Frist für das Einreichen der Angebote oder gegebenenfalls der Anträge auf Teilnahme an der Ausschreibung oder auf Aufnahme in ein Verzeichnis;
c) die Adresse, bei der Beschaffungsunterlagen angefordert werden können.
Vorankündigung
4. Die Auftraggeber werden aufgefordert, so früh wie möglich in jedem Geschäftsjahr eine Vorankündigung ihrer geplanten Beschaffungen in dem in Anhang III aufgeführten geeigneten Publikationsorgan in Papierform oder in elektronischer Form zu veröffentlichen (im Folgenden «Vorankündigung»). Die Vorankündigung sollte den Gegenstand der Beschaffung und das Datum enthalten, an dem die Veröffentlichung der Ausschreibung geplant ist.
5. Auftraggeber, die unter Annex 2 oder 3 fallen, können die Vorankündigung als Ausschreibung verwenden, sofern die Vorankündigung möglichst viele der in Absatz 2 genannten Angaben, die für den Auftraggeber verfügbar sind, sowie eine Erklärung enthält, wonach Anbieter dem entsprechenden Auftraggeber ihr Interesse an der Beschaffung melden sollten.
Art. VIII Teilnahmebedingungen
1. Auftraggeber beschränken die Bedingungen für die Teilnahme an einer Ausschreibung auf diejenigen, welche wesentlich sind, um sicherzustellen, dass der Anbieter über die rechtlichen Voraussetzungen, finanziellen Kapazitäten sowie die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit für die Durchführung der betreffenden Beschaffung verfügt.
2. Bei der Festlegung der Teilnahmebedingungen:
a) darf der Auftraggeber nicht zur Bedingung für die Teilnahme an der Ausschreibung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere Aufträge von einem Auftraggeber einer bestimmten Vertragspartei erhalten hat;
b) darf der Auftraggeber Erfahrung verlangen, soweit sie wesentlich ist, um die Anforderungen der Beschaffung zu erfüllen.
3. Bei der Beurteilung, ob ein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt:
a) beurteilt der Auftraggeber die finanziellen Kapazitäten und die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit des Anbieters aufgrund seiner Geschäftstätigkeit innerhalb und ausserhalb des Hoheitsgebiets der Vertragspartei, in dem er sich befindet;
b) stützt der Auftraggeber seine Beurteilung auf die Bedingungen, die vorab in den Anzeigen oder Ausschreibungsunterlagen aufgeführt waren.
4. Sofern Beweise dafür vorliegen, kann eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, einen Anbieter unter anderem aus folgenden Gründen ausschliessen:
a) Konkurs;
b) unwahre Aussagen;
c) erhebliche oder anhaltende Mängel bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung oder Verpflichtung im Rahmen von früheren Aufträgen;
d) rechtskräftige Urteile betreffend schwere Verbrechen oder sonstige schwere Delikte;
e) berufliches Fehlverhalten, Handlungen oder Unterlassungen, die die berufliche Ehre und Integrität des Anbieters beeinträchtigen;
f) Nichtbezahlung von Steuern.
Art. IX Qualifikation der Anbieter
Registrierungssystem und Qualifikationsverfahren
1. Die Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber, können ein System zur Registrierung der Anbieter führen, im Rahmen dessen sich interessierte Anbieter eintragen und gewisse Angaben machen müssen.
2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass:
a) ihre Auftraggeber Anstrengungen unternehmen, um Unterschiede bei ihren Qualifikationsverfahren zu verringern;
b) ihre Auftraggeber Anstrengungen unternehmen, um Unterschiede bei ihren Registrierungssystemen zu verringern, sofern sie derartige Systeme führen.
3. Die Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber, führen Registrierungssysteme oder Qualifikationsverfahren nicht mit der Absicht oder Wirkung ein, Anbietern einer anderen Vertragspartei unnötige Hindernisse für eine Teilnahme an ihren öffentlichen Ausschreibungen in den Weg zu legen.
Selektives Verfahren
4. Plant er Auftraggeber ein selektives Verfahren, so hat er:
a) in der Ausschreibung mindestens die Informationen gemäss Artikel VII Absatz 2 Buchstaben a), b), f), g), j), k) und l) anzugeben und die Anbieter einzuladen, ein Angebot abzugeben; und
b) bis die Frist für die Einreichung von Angeboten zu laufen beginnt, qualifizierten Anbietern mindestens die Informationen gemäss Artikel VII Absatz 2 Buchstaben c), d), e), h) und i) anzugeben und diese gemäss Artikel XI Absatz 3 Buchstabe b) zu informieren.
5. Die Auftraggeber erlauben allen qualifizierten Anbietern, an einer bestimmten Beschaffung teilzunehmen, es sei denn, der Auftraggeber kündigt in seiner Ausschreibung eine Beschränkung der Anzahl zugelassener Anbieter sowie die Auswahlkriterien für die beschränkte Anzahl Anbieter an.
6. Werden die Ausschreibungsunterlagen bei der Veröffentlichung der Ausschreibung gemäss Absatz 4 nicht öffentlich zugänglich gemacht, so sorgt der Auftraggeber dafür, dass diese Unterlagen allen gemäss Absatz 5 ausgewählten qualifizierten Anbietern gleichzeitig zur Verfügung gestellt werden.
Verzeichnisse
7. Auftraggeber können ein Verzeichnis der Anbieter führen, vorausgesetzt eine Anzeige, in der interessierte Anbieter aufgefordert werden, die Aufnahme in dieses Verzeichnis zu beantragen, wird in einem geeigneten Publikationsorgan, das in Anhang III aufgeführt ist:
a) jährlich veröffentlicht; und
b) bei einer elektronischen Veröffentlichung ständig zugänglich gemacht.
8. Die Anzeige gemäss Absatz 7 umfasst:
a) eine Beschreibung der Waren und Dienstleistungen oder entsprechender Kategorien, für die das Verzeichnis eingesetzt werden kann;
b) die von den Anbietern für die Aufnahme in dieses Verzeichnis zu erfüllenden Teilnahmebedingungen und die Verfahren, mit denen der betreffende Auftraggeber überprüft, ob der Anbieter diese Bedingungen erfüllt;
c) Name und Adresse des Auftraggebers und sonstige Angaben, die erforderlich sind, um den Auftraggeber zu kontaktieren und die Unterlagen betreffend das Verzeichnis zu beziehen;
d) die Gültigkeitsdauer des Verzeichnisses und die Möglichkeiten für seine Erneuerung oder die Beendigung seiner Nutzung oder, sofern keine Gültigkeitsdauer angegeben wird, die Methode, mit der die Beendigung der Nutzung des Verzeichnisses bekannt gegeben wird;
e) der Hinweis, dass das Verzeichnis für die unterstellten Beschaffungen verwendet werden kann.
9. Unbeschadet von Absatz 7 dürfen Auftraggeber die in Absatz 7 erwähnte Anzeige nur einmal, am Anfang der Gültigkeitsdauer des Verzeichnisses, veröffentlichen, wenn diese Dauer nicht mehr als drei Jahre beträgt und wenn die Anzeige:
a) die Gültigkeitsdauer und einen Hinweis enthält, wonach keine weiteren Anzeigen veröffentlicht werden; und
b) elektronisch veröffentlicht wird und während der Gültigkeitsdauer ständig bereitgestellt wird.
10. Die Auftraggeber erlauben es den Anbietern, jederzeit eine Aufnahme in das Verzeichnis zu beantragen, und nehmen alle qualifizierten Anbieter innerhalb einer angemessen kurzen Frist in dieses Verzeichnis auf.
11. Stellt ein Anbieter, der nicht in einem Verzeichnis steht, einen Antrag auf Teilnahme an einer Ausschreibung aufgrund eines Verzeichnisses und sämtlicher einschlägiger Unterlagen innerhalb der in Artikel XI Absatz 2 erwähnten Frist, so prüft der Auftraggeber den Antrag. Der Auftraggeber darf einen Anbieter nicht mit der Begründung von der Prüfung in Bezug auf eine Beschaffung ausschliessen, dass er nicht genügend Zeit zur Prüfung des Antrags hat, es sei denn, der Auftraggeber ist unter aussergewöhnlichen Umständen bei besonders komplexen Fällen nicht imstande, den Antrag innerhalb der für die Einreichung von Angeboten gewährten Frist zu prüfen.
Unter Annex 2 oder 3 fallende Auftraggeber
12. Unter Annex 2 oder 3 fallende Auftraggeber können eine Anzeige, in der Anbieter eingeladen werden, die Aufnahme in das Verzeichnis zu beantragen, als Ausschreibung verwenden, sofern:
a) die Anzeige gemäss Absatz 7 veröffentlicht wird und die in Absatz 8 geforderten Angaben, möglichst viele der in Artikel VII Absatz 2 geforderten Angaben und eine Erklärung beinhaltet, wonach sie eine Ausschreibung bildet oder wonach nur die Anbieter im Verzeichnis weitere Anzeigen für Beschaffungen gemäss diesem Verzeichnis erhalten; und
b) der entsprechende Auftraggeber den Anbietern, die ihm ihr Interesse an einer bestimmten Beschaffung gemeldet haben, umgehend genügend Informationen, einschliesslich, soweit sie verfügbar sind, sämtlicher übriger Angaben gemäss Artikel VII Absatz 2 übermittelt, damit die Anbieter ihr Interesse an der Beschaffung beurteilen können.
13. Ein Auftraggeber, der unter Annex 2 oder 3 fällt, kann einen Anbieter, der sich um die Aufnahme in ein Verzeichnis gemäss Absatz 10 beworben hat, zur Abgabe eines Angebots für eine bestimmte Beschaffung zulassen, wenn dem Auftraggeber genügend Zeit bleibt, um zu prüfen, ob der Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt.
Informationen über Entscheide von Auftraggebern
14. Die Auftraggeber informieren Anbieter, die sich um eine Teilnahme an einer Ausschreibung oder um Aufnahme in das Verzeichnis beworben haben, unverzüglich über den entsprechenden Entscheid.
15. Lehnt ein Auftraggeber den Antrag eines Anbieters auf Teilnahme an einer Ausschreibung oder Aufnahme in ein Verzeichnis ab, erkennt er einen Anbieter nicht länger als qualifiziert an oder streicht er ihn aus dem Verzeichnis, so teilt er dies dem Anbieter unverzüglich mit und übermittelt ihm auf seinen Antrag hin umgehend eine schriftliche Begründung seines Entscheids.
Art. X Technische Spezifikationen und Ausschreibungsunterlagen
Technische Spezifikationen
1. Die Auftraggeber dürfen weder technische Spezifikationen ausarbeiten, annehmen oder anwenden noch dürfen sie Verfahren für die Konformitätsbescheinigung vorschreiben, in der Absicht oder mit der Folge, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen.
2. Schreibt ein Auftraggeber technische Spezifikationen für die zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen vor, so:
a) definiert er die technische Spezifikation eher bezüglich Leistung und Funktionsanforderungen als bezüglich Konzeption oder beschreibender Eigenschaften; und
b) gründet er die technische Spezifikation, soweit vorhanden, auf internationale Normen, ansonsten auf nationale technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Bauvorschriften.
3. Werden in den technischen Spezifikationen Konzeption und beschreibende Eigenschaften verwendet, so sollte der Auftraggeber gegebenenfalls durch die Worte «oder gleichwertig» in den Ausschreibungsunterlagen angeben, dass er Angebote gleichwertiger Waren oder Dienstleistungen, die die Beschaffungsanforderungen nachweislich erfüllen, berücksichtigt.
4. Die Auftraggeber schreiben keine technischen Spezifikationen vor, bei denen bestimmte Handelsmarken oder Handelsnamen, Patente, Urheberrechte, Muster oder Typen sowie ein bestimmter Ursprung, bestimmte Produzenten oder Anbieter erwähnt werden oder eine Anforderung darstellen, es sei denn, dass es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Beschreibung des Beschaffungsbedarfs gibt und dass der Auftraggeber in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufgenommen hat.
5. Die Auftraggeber dürfen nicht in einer Form, die den Wettbewerb verhindert, von einer Person, die ein geschäftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, Ratschläge einholen oder annehmen, welche bei der Ausarbeitung oder Annahme technischer Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung verwendet werden können.
6. Im Interesse grösserer Rechtssicherheit können Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber, im Rahmen dieses Artikels technische Spezifikationen zur Förderung der Erhaltung ihrer natürlichen Ressourcen oder des Umweltschutzes ausarbeiten, annehmen oder anwenden.
Ausschreibungsunterlagen
7. Die Auftraggeber stellen den Anbietern Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung, die alle erforderlichen Angaben enthalten, um entsprechende Angebote einzureichen. Die Ausschreibungsunterlagen enthalten eine vollständige Beschreibung folgender Punkte, sofern sie nicht bereits in der Ausschreibung enthalten sind:
a) die Beschaffung, einschliesslich der Art und Menge beziehungsweise, wenn die Menge unbekannt ist, der geschätzten Menge der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen und aller Anforderungen, einschliesslich technischer Spezifikationen und Konformitätsbescheinigungen, Pläne, Zeichnungen und notwendiger Instruktionen;
b) Teilnahmebedingungen für die Anbieter, einschliesslich einer Liste mit Angaben und Unterlagen, welche die Anbieter im Zusammenhang mit den Teilnahmebedingungen einreichen müssen;
c) sämtliche Zuschlagskriterien, welche der Auftraggeber bei der Zuschlagserteilung anwendet, mit ihrer relativen Bedeutung, sofern der Preis nicht das einzige Kriterium ist;
d) wickelt der Auftraggeber die Beschaffung elektronisch ab: die Anforderungen an die Authentifizierung und Verschlüsselung bei der elektronischen Einreichung von Informationen;
e) führt der Auftraggeber eine elektronische Auktion durch: die Regeln, einschliesslich der Angabe jener Angebotselemente, die sich auf die Zuschlagskriterien beziehen, nach denen die Auktion durchgeführt wird;
f) werden die Angebote öffentlich geöffnet: das Datum, die Uhrzeit und der Ort für die Öffnung und gegebenenfalls die Personen, die dabei anwesend sein dürfen;
g) alle anderen Modalitäten und Bedingungen, einschliesslich der Zahlungsbedingungen und Einschränkungen der Form, in der Angebote eingereicht werden dürfen, z. B. auf Papier oder elektronisch;
h) Termine für die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen.
8. Bei der Festsetzung der Termine für die Lieferung der betroffenen Waren oder die Erbringung der betroffenen Dienstleistungen berücksichtigt der Auftraggeber Faktoren wie die Komplexität der Beschaffung, das Ausmass der zu erwartenden Weitervergabe sowie eine realistische Zeitspanne für die Herstellung, die Entnahme vom Lager und den Transport der Waren vom Lieferort oder für die Erbringung der Dienstleistungen.
9. Die in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen aufgestellten Zuschlagskriterien können unter anderem den Preis und andere Kostenfaktoren, die Qualität, technische Argumente, Umweltmerkmale und Lieferbedingungen umfassen.
10. Die Auftraggeber:
a) stellen die Ausschreibungsunterlagen innerhalb kürzester Frist bereit, sodass interessierte Anbieter genügend Zeit haben, um entsprechende Angebote einzureichen;
b) stellen interessierten Anbietern auf Anfrage die Ausschreibungsunterlagen zu;
c) beantworten innerhalb kürzester Frist alle angemessenen Anfragen interessierter oder teilnehmender Anbieter betreffend einschlägige Informationen, unter der Bedingung, dass diese Angaben den Anbieter gegenüber seinen Konkurrenten nicht bevorzugen.
Änderungen
11. Ändert ein Auftraggeber vor der Zuschlagserteilung die Kriterien oder Anforderungen in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen, die den teilnehmenden Anbietern übermittelt wurden, oder ändert er eine Ausschreibung oder Ausschreibungsunterlagen oder gibt er sie neu heraus, so übermittelt er sämtliche Änderungen, geänderte oder neue Ausschreibungen oder Ausschreibungsunterlagen schriftlich:
a) allen Anbietern, die zum Zeitpunkt der Änderung oder Neuausgabe teilgenommen haben, soweit diese Anbieter dem Auftraggeber bekannt sind; in allen anderen Fällen geht er gleich wie bei der Übermittlung der ursprünglichen Information vor;
b) innerhalb einer angemessenen Frist, sodass die Anbieter gegebenenfalls ihr Angebot ändern und neu einreichen können.
Art. XI Fristen
Allgemeines
1. Die Auftraggeber bemessen, soweit es mit ihren angemessenen Bedürfnissen zu vereinbaren ist, die Fristen so, dass die Anbieter Teilnahmeanträge einreichen und entsprechende Angebote abgeben können, und berücksichtigen dabei Faktoren wie:
a) Art und Komplexität der Beschaffung;
b) voraussichtliches Ausmass der Vergabe von Unteraufträgen;
c) die erforderliche Zeit für die Übermittlung von Angeboten auf nicht elektronischem Weg durch die Post vom In- und Ausland aus, sofern keine elektronische Übermittlung eingesetzt wird.
Diese Fristen sowie Fristverlängerungen sind für alle interessierten oder teilnehmenden Anbieter gleich.
Fristen
2. Beim selektiven Verfahren bestimmen die Auftraggeber, dass die Frist für die Einreichung des Teilnahmeantrags grundsätzlich nicht kürzer als 25 Tage sein darf, gerechnet vom Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung an. Verunmöglicht eine vom Auftraggeber gebührend belegte Dringlichkeit eine derartige Frist, kann sie auf nicht weniger als zehn Tage gekürzt werden.
3. Vorbehaltlich der Absätze 4, 5, 7 und 8 bestimmen die Auftraggeber, dass die Frist zur Einreichung von Angeboten mindestens 40 Tage betragen muss, gerechnet vom Zeitpunkt:
a) der Veröffentlichung der Ausschreibung bei offenen Verfahren;
b) der Mitteilung durch den Auftraggeber an die Anbieter, dass sie bei selektiven Verfahren zur Abgabe von Angeboten eingeladen werden, unabhängig davon, ob der Auftraggeber ein Verzeichnis der Anbieter einsetzt.
4. Die Auftraggeber können die gemäss Absatz 3 bestimmte Frist zur Angebotsabgabe auf mindestens zehn Tage kürzen, sofern:
a) sie mindestens 40 Tage bis höchstens 12 Monate vor der Veröffentlichung der Ausschreibung eine Vorankündigung gemäss Artikel VII Absatz 4 veröffentlicht haben und die Vorankündigung folgende Punkte beinhaltet: i) eine Beschreibung der Beschaffung,
ii) die ungefähre Frist für die Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen,
iii) eine Erklärung, dass die interessierten Anbieter dem Auftraggeber ihr Interesse an der Beschaffung mitteilen sollen,
iv) die Adresse, bei der die Ausschreibungsunterlagen angefordert werden können,
v) möglichst viele der erforderlichen Angaben für die Ausschreibung nach Artikel VII Absatz 2, die verfügbar sind;
b) sie bei wiederkehrenden Leistungen in der ersten Ausschreibung ankündigen, dass in weiteren Ausschreibungen Fristen für Angebote aufgrund dieses Absatzes gesetzt werden; oder
c) eine vom jeweiligen Auftraggeber gebührend begründete Dringlichkeit die gemäss Absatz 3 bestimmte Frist zur Angebotsabgabe verunmöglicht.
5. Die Auftraggeber können die gemäss Absatz 3 bestimmte Frist zur Angebotsabgabe in jedem der folgenden Umstände um fünf Tage kürzen:
a) die Ausschreibung wird elektronisch veröffentlicht;
b) sämtliche Ausschreibungsunterlagen werden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung elektronisch bereitgestellt;
c) der Auftraggeber akzeptiert Angebote auf elektronischem Weg.
6. Wird Absatz 5 zusammen mit Absatz 4 geltend gemacht, so darf dies nicht zu einer Reduktion der gemäss Absatz 3 bestimmten Frist für die Angebotsabgabe auf weniger als zehn Tage ab dem Veröffentlichungsdatum der Ausschreibung führen.
7. Unbeschadet anderer Bestimmungen nach diesem Artikel kann ein Auftraggeber bei der Beschaffung gewerblicher Waren oder Dienstleistungen oder einer Kombination der beiden die gemäss Absatz 3 bestimmte Einreichungsfrist auf bis zu dreizehn Tage kürzen, sofern er die Ausschreibung und die Ausschreibungsunterlagen gleichzeitig elektronisch veröffentlicht. Nimmt der Auftraggeber Angebote für gewerbliche Waren oder Dienstleistungen elektronisch entgegen, kann er ausserdem die gemäss Absatz 3 bestimmte Frist auf nicht weniger als zehn Tage verkürzen.
8. Wählt ein unter Annex 2 oder 3 fallender Auftraggeber alle qualifizierten Anbieter oder einen Teil von ihnen aus, so kann die Einreichungsfrist im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Auftraggeber und den ausgewählten Anbietern festgelegt werden. Kommt keine Einigung zustande, darf die Frist keinesfalls weniger als zehn Tage betragen.
Art. XII Verhandlungen
1. Die Vertragsparteien können vorsehen, dass Auftraggeber Verhandlungen führen, wenn:
a) der Auftraggeber seine Absicht, Verhandlungen zu führen, in der Ausschreibung laut Artikel VII Absatz 2 angekündigt hat; oder
b) die Bewertung ergibt, dass kein Angebot nach den spezifischen Zuschlagskriterien in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen eindeutig das günstigste ist.
2. Die Auftraggeber stellen sicher, dass:
a) die Nichtberücksichtigung von Anbietern bei Verhandlungen im Einklang mit den Zuschlagskriterien der Ausschreibung oder der Ausschreibungsunterlagen erfolgt; und
b) nach Abschluss der Verhandlungen allen verbleibenden teilnehmenden Anbietern die gleiche Frist gesetzt wird, innerhalb der sie neue oder überarbeitete Angebote einreichen können.
Art. XIII Freihändiges Verfahren
1. Ein Auftraggeber kann das freihändige Verfahren anwenden, sofern er diese Bestimmung nicht mit der Absicht anwendet, den Wettbewerb unter den Anbietern zu verhindern, oder sie so anwendet, dass Anbieter einer anderen Vertragspartei diskriminiert werden, oder sie zum Schutz inländischer Anbieter einsetzt; er kann dabei entscheiden, die Artikel VII–IX, X (Abs. 7–11), XI, XII, XIV und XV unter einer der folgenden Voraussetzungen nicht anzuwenden:
a) wenn: i) keine Angebote eingingen oder kein Anbieter einen Teilnahmeantrag stellte,
ii) keine Angebote eingingen, die den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen entsprachen,
iii) kein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllte, oder
iv) die eingereichten Angebote aufeinander abgestimmt sind,
sofern die Anforderungen in den Ausschreibungsunterlagen nicht erheblich geändert werden;
b) wenn die Waren oder Dienstleistungen nur von einem bestimmten Anbieter geliefert werden können und es aus einem der folgenden Gründe keine angemessene Alternative oder keine Ersatzware gibt: i) bei der Beschaffung eines Kunstwerkes,
ii) Schutz von Patent-, Urheber- oder sonstigen Ausschliesslichkeitsrechten,
iii) mangels Wettbewerbs aus technischen Gründen;
c) bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Anbieters der Waren oder Dienstleistungen, die nicht in der ursprünglichen Ausschreibung enthalten waren, sofern ein Wechsel des Anbieters für die zusätzlichen Waren oder Dienstleistungen: i) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie dem Erfordernis der Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit Material, Software, Dienstleistungen oder Anlagen aus der ursprünglichen Beschaffung nicht möglich ist, und
ii) für den Auftraggeber erhebliche Schwierigkeiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringen würde;
d) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn aus Gründen äusserster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht vorhersehen konnte, die Waren oder Dienstleistungen im offenen oder im selektiven Verfahren nicht rechtzeitig beschafft werden könnten;
e) für an Warenbörsen gekaufte Waren;
f) wenn ein Auftraggeber Prototypen oder eine Erstanfertigung oder -dienstleistung beschafft, die in ihrem Auftrag für einen bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag oder in dessen Verlauf entwickelt werden. Die Neuentwicklung einer Erstanfertigung oder -dienstleistung kann eine begrenzte Produktion oder Lieferung einschliessen, um die Erprobungsergebnisse zu verarbeiten und zu zeigen, dass sich das Produkt für eine Produktion oder Lieferung in grösseren Mengen bei annehmbaren Qualitätsnormen eignet; eine Serienfertigung oder -lieferung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produkts oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten fällt hingegen nicht darunter;
g) für unter ausserordentlich günstigen Bedingungen getätigte Käufe, die sich nur ganz kurzfristig bei Sonderverkäufen beispielsweise aufgrund von Liquidation oder Konkursverwaltung, nicht aber für übliche Käufe bei normalen Anbietern ergeben;
h) bei Zuschlägen, die dem Gewinner eines Wettbewerbs erteilt werden, vorausgesetzt, dass: i) die Organisation des Wettbewerbs den Grundsätzen dieses Übereinkommens insbesondere in Bezug auf die Veröffentlichung der Ausschreibung entspricht, und
ii) die Teilnehmer von einer unabhängigen Jury beurteilt werden und dem Gewinner ein Vertrag in Aussicht gestellt wird.
2. Die Auftraggeber erstatten über jeden nach Absatz 1 vergebenen Auftrag schriftlich Bericht. Dieser Bericht enthält den Namen des Auftraggebers, den Wert und die Art der beschafften Waren oder Dienstleistungen sowie eine Erklärung der Umstände und Bedingungen nach Absatz 1, welche das freihändige Verfahren rechtfertigten.
Art. XIV Elektronische Auktionen
Will ein Auftraggeber eine unterstellte Beschaffung mit Hilfe einer elektronischen Auktion durchführen, so stellt er vor dem Beginn der elektronischen Auktion jedem Teilnehmer Folgendes zur Verfügung:
a) die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der mathematischen Formel, die auf den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Zuschlagskriterien beruht, die im Verlauf der elektronischen Auktion für die automatische Erstellung beziehungsweise Neuordnung einer Rangliste eingesetzt wird;
b) die Ergebnisse erster Bewertungen von Angebotskomponenten, wenn der Zuschlag aufgrund des günstigsten Angebots erfolgt;
c) alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion.
Art. XV Behandlung der Angebote und Zuschlagserteilung
Behandlung der Angebote
1. Die Entgegennahme, Öffnung und Behandlung der Angebote durch den Auftraggeber erfolgt nach Verfahren, die einen fairen und unparteiischen Beschaffungsprozess sowie die Vertraulichkeit der Angebote gewährleisten.
2. Die Auftraggeber benachteiligen Anbieter nicht, wenn ein Angebot nach Ablauf der Frist eintrifft, sofern die Verzögerung ausschliesslich dem Auftraggeber zuzuschreiben ist.
3. Gibt ein Auftraggeber einem Anbieter Gelegenheit, zwischen der Öffnung der Angebote und der Zuschlagserteilung unbeabsichtigte Formfehler zu berichtigen, so muss er diese Gelegenheit allen teilnehmenden Anbietern geben.
Zuschlagserteilung
4. Um für einen Zuschlag in Betracht gezogen zu werden, muss ein Angebot schriftlich eingereicht worden sein, muss es bei der Öffnung den wesentlichen Anforderungen der Anzeigen oder der Ausschreibungsunterlagen entsprechen und muss es von einem Anbieter stammen, der die Teilnahmebedingungen erfüllt.
5. Sofern der Auftraggeber nicht im öffentlichen Interesse beschlossen hat, keinen Auftrag zu vergeben, erteilt er den Zuschlag dem Anbieter, von dem er festgestellt hat, dass er in der Lage ist, die Bedingungen des Auftrags zu erfüllen, und der ausschliesslich aufgrund der spezifischen Zuschlagskriterien in den Anzeigen und Ausschreibungsunterlagen:
a) das günstigste Angebot eingereicht hat; oder
b) wenn der Preis das einzige Kriterium ist: den tiefsten Preis geboten hat.
6. Erhält ein Auftraggeber ein Angebot, das ungewöhnlich niedriger ist als andere eingereichte Angebote, so kann er beim Anbieter nachprüfen, ob er die Teilnahmebedingungen erfüllt und in der Lage ist, die Auftragsmodalitäten zu erfüllen.
7. Die Auftraggeber dürften Optionen nicht einsetzen, Beschaffungen nicht absagen und erteilte Aufträge nicht ändern, um die Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen zu umgehen.
Art. XVI Transparenz von Beschaffungsinformationen
Informationen an die Anbieter
1. Die Auftraggeber informieren die teilnehmenden Anbieter unverzüglich über die Zuschlagserteilung. Auf Ersuchen eines Anbieters hat die Information in schriftlicher Form zu erfolgen. Vorbehaltlich von Artikel XVII Absätze 2 und 3 erklären die Auftraggeber einem erfolglosen Anbieter auf Ersuchen die Gründe, aus denen sein Angebot nicht berücksichtigt wurde, und teilen ihm die entsprechenden Vorteile des Angebots des erfolgreichen Anbieters mit.
Veröffentlichung von Informationen zur Zuschlagserteilung
2. Die Auftraggeber veröffentlichen spätestens 72 Tage nach erfolgtem Zuschlag jedes unterstellten Auftrages eine Anzeige in dem in Anhang III aufgeführten geeigneten Publikationsorgan in Papierform oder in elektronischer Form. Veröffentlicht der Auftraggeber die Anzeige ausschliesslich in elektronischer Form, so muss die Information während einer angemessenen Zeitdauer zugänglich bleiben. Die Anzeige enthält mindestens folgende Angaben:
a) eine Beschreibung der beschafften Waren und Dienstleistungen;
b) Name und Adresse des Auftraggebers;
c) Name und Adresse des erfolgreichen Anbieters;
d) Preis des erfolgreichen Angebots oder höchstes und niedrigstes Angebot, das bei der Vergabe berücksichtigt wurde;
e) Datum der Vergabe;
f) Art der eingesetzten Beschaffungsmethode und, wo das freihändige Verfahren gemäss Artikel XIII eingesetzt wurde, die Angabe der Umstände, welche ein freihändiges Verfahren rechtfertigen.
Aufbewahrung der Unterlagen, Berichte und elektronische Rückverfolgbarkeit
3. Die Auftraggeber bewahren während mindestens drei Jahre ab dem Datum der Zuschlagserteilung auf:
a) die Unterlagen und Berichte der Angebotsverfahren sowie die Zuschläge betreffend unterstellte Beschaffungen, einschliesslich der nach Artikel XIII vorgeschriebenen Berichte;
b) die Daten zur Gewährleistung einer geeigneten Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung der unterstellten Beschaffung.
Erhebung und Weitergabe von statistischen Daten
4. Die Vertragsparteien erstellen Statistiken über die unterstellten Aufträge und übermitteln sie dem Ausschuss. Die Berichte erstrecken sich auf ein Jahr, müssen innerhalb von zwei Jahren nach dem Ablauf des Berichtszeitraums eingereicht werden und enthalten folgende Angaben:
a) für Auftraggeber nach Annex 1: i) Anzahl und Gesamtwert aller unterstellten Aufträge für alle betreffenden Auftraggeber,
ii) Anzahl und Gesamtwert aller unterstellten, von jedem Auftraggeber vergebenen Aufträge nach Waren- und Dienstleistungskategorie auf der Grundlage eines einheitlichen, international anerkannten Klassifikationssystems,
iii) Anzahl und Gesamtwert aller unterstellten, von jedem Auftraggeber freihändig vergebenen Aufträge;
b) für die Auftraggeber nach Annex 2 und 3: Anzahl und Gesamtwert der unterstellten, von allen Auftraggebern vergebenen Aufträge je Annex;
c) wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen für die Angaben gemäss den Buchstaben a) und b) mit Erläuterungen zur eingesetzten Schätzungsmethode.
5. Veröffentlicht eine Vertragspartei ihre Statistiken auf einer offiziellen Website in einer Form, die den Anforderungen von Absatz 4 entspricht, kann sie, anstelle der Datenübermittlung gemäss Absatz 4, dem Ausschuss die Adresse dieser Website bekannt geben, mit Anweisungen, wie auf die Statistiken zugegriffen werden kann und sie genutzt werden können.
6. Schreibt eine Vertragspartei vor, Anzeigen zu vergebenen Aufträgen gemäss Absatz 2 elektronisch zu veröffentlichen, und sind diese Anzeigen über eine einzige Datenbank öffentlich zugänglich, die eine Analyse der entsprechenden Aufträge ermöglicht, so kann sie statt der Datenübermittlung gemäss Absatz 4 dem Ausschuss die Adresse dieser Website bekannt geben, mit Anweisungen, wie auf die Daten zugegriffen werden kann und sie genutzt werden können.
Art. XVII Weitergabe von Informationen
Information der Vertragsparteien
1. Die Vertragsparteien machen auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei unverzüglich alle nötigen Angaben, damit ermittelt werden kann, ob eine Beschaffung ordnungsgemäss, unparteiisch und gemäss diesem Übereinkommen vonstattengegangen ist, und geben unter anderem Auskunft über die Merkmale und relativen Vorteile des ausgewählten Angebots. Würde die Weitergabe dieser Informationen den Wettbewerb bei künftigen Ausschreibungen beeinträchtigen, so darf die Vertragspartei, die sie erhält, diese Informationen nur nach Konsultationen und mit Zustimmung der Vertragspartei, die sie erteilt hat, einem Anbieter weitergeben.
Verzicht auf Weitergabe von Informationen
2. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Übereinkommens hat eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, davon abzusehen, einem bestimmten Anbieter Informationen weiterzugeben, die den fairen Wettbewerb zwischen den Anbietern beeinträchtigen könnten.
3. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens zwingen die Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber, Behörden und Überprüfungsorgane, nicht, vertrauliche Informationen weiterzugeben, wenn dies:
a) den Vollzug von Rechtsvorschriften behindern würde;
b) den fairen Wettbewerb zwischen den Anbietern beeinträchtigen könnte;
c) die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter privater Personen schädigen und den Schutz des geistigen Eigentums beeinträchtigen würde;
d) sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde.
Art. XVIII Interne Überprüfungsverfahren
1. Die Vertragsparteien legen rasche, wirksame, transparente und nichtdiskriminierende Überprüfungsverfahren auf Verwaltungs- oder Gerichtsebene fest, damit die Anbieter Beschwerde erheben können:
a) gegen eine Verletzung dieses Übereinkommens; oder
b) falls der Anbieter nach nationalem Recht einer Vertragspartei nicht berechtigt ist, direkt gegen eine Verletzung dieses Übereinkommens Beschwerde zu erheben: gegen die Nichteinhaltung der von einer Vertragspartei getroffenen Massnahmen zur Umsetzung dieses Übereinkommens;
im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung, an welcher der Anbieter ein Interesse hat oder hatte. Die Verfahrensregeln für alle Beschwerden werden schriftlich festgehalten und allgemein verfügbar gemacht.
2. Erhebt ein Anbieter Beschwerde im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung, an welcher er ein Interesse hat oder hatte, dass eine Verletzung oder eine Nichteinhaltung gemäss Absatz 1 erfolgte, so fordert die Vertragspartei des Auftraggebers, der die Beschaffung durchführt, den Auftraggeber und den Anbieter auf, die Angelegenheit mittels Konsultationen zu regeln. Der Auftraggeber nimmt rechtzeitig eine unparteiliche Überprüfung der Beschwerde vor, und zwar in einer Weise, welche die Teilnahme des Anbieters an laufenden oder zukünftigen öffentlichen Ausschreibungen oder sein Recht, Abhilfemassnahmen unter dem Überprüfungsverfahren auf Verwaltungs- oder Gerichtsebene zu verlangen, nicht beeinträchtigt.
3. Jedem Anbieter wird eine ausreichende Frist für die Vorbereitung und Einreichung einer Beschwerde gewährt, welche mindestens zehn Tage ab dem Zeitpunkt beträgt, zu welchem der Anlass der Beschwerde dem Anbieter bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte.
4. Jede Vertragspartei gründet oder bezeichnet mindestens eine unparteiliche und von ihren Auftraggebern unabhängige Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, welche die Beschwerde eines Anbieters im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung entgegennimmt und überprüft.
5. Prüft zuerst ein anderes Organ als eine in Absatz 4 erwähnte Behörde die Beschwerde, so hat die Vertragspartei zu gewährleisten, dass der Anbieter gegen den Entscheid dieses Organs bei einer unparteilichen, vom Auftraggeber, dessen Beschaffung Gegenstand der Beschwerde ist, unabhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Rekurs einlegen kann.
6. Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ein Überprüfungsorgan, bei dem es sich nicht um ein Gericht handelt, seinen Entscheid einer gerichtlichen Überprüfung unterstellt oder dass es Verfahren anwendet, aufgrund derer:
a) der Auftraggeber schriftlich auf die Beschwerde antwortet und alle relevanten Unterlagen dem Überprüfungsorgan weitergibt;
b) die Teilnehmer am Verfahren (im Folgenden «Teilnehmer») anzuhören sind, bevor das Überprüfungsorgan einen Entscheid zur Beschwerde trifft;
c) die Teilnehmer Anspruch auf Vertretung und Begleitung haben;
d) die Teilnehmer zu allen Akten Zugang haben;
e) die Teilnehmer verlangen können, dass das Verfahren öffentlich stattfindet und dass Zeugen vernommen werden; und
f) das Überprüfungsorgan seine Entscheide und Empfehlungen zügig und schriftlich abgibt und dass es eine Begründung für jeden Entscheid oder jede Empfehlung beifügt.
7. Die Vertragsparteien schaffen oder verwenden Verfahren, welche Folgendes vorsehen:
a) rasch greifende vorsorgliche Massnahmen, um das Recht des Anbieters auf Teilnahme an der Ausschreibung zu wahren. Diese vorsorglichen Massnahmen können zur Aussetzung des Beschaffungsverfahrens führen. Die Verfahren können jedoch vorsehen, dass beim Entscheid über die Verhängung solcher Massnahmen allfällige negative Folgen bedeutenden Ausmasses für die betroffenen Interessen, auch das öffentliche Interesse, zu berücksichtigen sind. Wird kein Verfahren eingeleitet, so ist dies schriftlich zu begründen;
b) wenn ein Überprüfungsorgan festgestellt hat, dass eine Verletzung oder eine Nichteinhaltung gemäss Absatz 1 vorliegt: Korrekturmassnahmen oder Ersatz für erlittene Verluste oder Schäden. Die Behebung kann sich auf die Kosten für die Vorbereitung der Angebote oder auf diejenigen für die Beschwerde beschränken oder beide umfassen.
Art. XIX Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs
Notifizierung einer beabsichtigten Änderung
1. Die Vertragsparteien notifizieren dem Ausschuss jede beabsichtigte Berichtigung, Verschiebung eines Auftraggebers von einem Annex in einen anderen, Streichung eines Auftraggebers oder andere Änderung ihrer Annexe zu Anhang I (im Folgenden die «Änderung»). Die Vertragspartei, welche die Änderung beabsichtigt (im Folgenden die «Änderungen vornehmende Vertragspartei») übermittelt in der Notifizierung:
a) für jede beabsichtigte Streichung eines Auftraggebers aus ihren Annexen zu Anhang I, wenn sie von ihrem Recht Gebrauch macht, weil die Kontrolle der Regierung über oder ihr Einfluss auf die unterstellten Beschaffungen dieses Auftraggebers aufgehoben wurden: den Beweis dieser Aufhebung;
b) für sonstige beabsichtigte Änderungen: Informationen zu den wahrscheinlichen Auswirkungen der Änderungen auf den gemeinsam vereinbarten und in diesem Übereinkommen niedergelegten Geltungsbereich.
Einwände gegen die Notifizierung
2. Jede Vertragspartei, deren Rechte unter diesem Übereinkommen durch eine gemäss Absatz 1 notifizierte beabsichtigte Änderung beeinträchtigt werden könnten, kann dem Ausschuss ihre Einwände gegen eine beabsichtigte Änderung notifizieren. Solche Einwände müssen innerhalb von 45 Tagen nach dem Versand der Notifizierung an die Vertragsparteien erhoben werden und eine Begründung enthalten.
Konsultationen
3. Die Änderungen vornehmende Vertragspartei sowie jede Vertragspartei, welche Einwände dagegen erhebt (im Folgenden die «Einwände erhebende Vertragspartei»), bemühen sich zunächst nach Kräften, die Einwände im Rahmen von Konsultationen auszuräumen. In solchen Konsultationen prüfen die Änderungen vornehmende Vertragspartei und die Einwände erhebenden Vertragsparteien die beabsichtigte Änderung:
a) im Falle einer Notifizierung nach Absatz 1 Buchstabe a): unter Anwendung der gemäss Absatz 8 Buchstabe b) verabschiedeten indikativen Kriterien, welche die Aufhebung der Kontrolle der Regierung über oder ihres Einflusses auf die unterstellten Beschaffungen eines Auftraggebers nachweisen;
b) im Falle einer Notifizierung nach Absatz 1 Buchstabe b): unter Anwendung der gemäss Absatz 8 Buchstabe c) verabschiedeten Kriterien für die Bestimmung des Ausmasses der zu gewährenden ausgleichenden Anpassungen für Änderungen, sodass ausgewogene Rechte und Pflichten und ein vergleichbarer Umfang des allseits vereinbarten Geltungsbereichs dieses Übereinkommens gewahrt bleiben.
Revidierte Änderung
4. Räumen die Änderungen vornehmende Vertragspartei und die Einwände erhebende Vertragspartei diese Einwände durch Konsultationen aus und revidiert die Änderungen vornehmende Vertragspartei ihre beabsichtigte Änderung infolge dieser Konsultationen, so notifiziert die Änderungen vornehmende Vertragspartei die revidierte Änderung dem Ausschuss in Übereinstimmung mit Absatz 1; die revidierte Änderung wird erst wirksam, nachdem die Anforderungen dieses Artikels erfüllt worden sind.
Umsetzung der Änderungen
5. Eine beabsichtigte Änderung tritt erst in Kraft, wenn:
a) keine Vertragspartei dem Ausschuss innerhalb von 45 Tagen nach dem Versand der Notifizierung der beabsichtigten Änderung gemäss Absatz 1 schriftliche Einwände gegen die beabsichtigte Änderung notifiziert hat;
b) alle Einwände erhebenden Vertragsparteien dem Ausschuss notifiziert haben, dass sie ihre Einwände gegen die beabsichtigte Änderung zurückziehen; oder
c) 150 Tage nach dem Versand der Notifizierung der beabsichtigten Änderung gemäss Absatz 1 vergangen sind und die Änderungen vornehmende Vertragspartei den Ausschuss schriftlich informiert hat, dass sie die Änderung umsetzen will.
Aufhebung eines im Wesentlichen gleichwertigen Geltungsbereichs
6. Tritt eine Änderung gemäss Absatz 5 Buchstabe c) in Kraft, so ist jede Einwände erhebende Vertragspartei berechtigt, einen im Wesentlichen gleichwertigen Geltungsbereich aufzuheben. Unbeschadet von Artikel IV Absatz 1 Buchstabe b) darf eine Aufhebung gemäss diesem Absatz nur gegenüber den Änderungen vornehmenden Vertragspartei vorgenommen werden. Die Einwände erhebenden Vertragsparteien informieren den Ausschuss schriftlich über derartige Aufhebungen mindestens 30 Tage, bevor sie in Kraft treten. Aufhebungen im Sinne dieses Absatzes müssen mit allen vom Ausschuss gemäss Absatz 8 Buchstabe c) verabschiedeten Kriterien hinsichtlich des Ausmasses der ausgleichenden Anpassungen vereinbar sein.
Schiedsverfahren zur Erleichterung der Ausräumung von Einwänden
7. Hat der Ausschuss ein Schiedsverfahren zur Erleichterung der Ausräumung von Einwänden gemäss Absatz 8 verabschiedet, so kann eine Änderung vornehmende Vertragspartei oder eine Einwände erhebende Vertragspartei innerhalb von 120 Tagen nach dem Versand der Notifizierung der beabsichtigten Änderung ein Schiedsverfahren einleiten, wobei Folgendes gilt:
a) Hat während dieses Zeitraums keine Vertragspartei ein Schiedsverfahren eingeleitet: i) tritt die beabsichtigte Änderung unbeschadet von Absatz 5 Buchstabe c) in Kraft, wenn 130 Tage nach dem Versand der Notifizierung der beabsichtigten Änderung gemäss Absatz 1 vergangen sind und die Änderungen vornehmende Vertragspartei den Ausschuss schriftlich informiert hat, dass sie die Änderung umsetzen will; und
ii) darf keine Einwände erhebende Vertragspartei nach Absatz 6 einen Geltungsbereich aufheben.
b) Hat die Änderungen vornehmende Vertragspartei oder eine Einwände erhebende Vertragspartei ein Schiedsverfahren eingeleitet: i) tritt die beabsichtigte Änderung unbeschadet von Absatz 5 Buchstabe c) nicht vor Abschluss des Schiedsverfahrens in Kraft;
ii) nimmt jede Einwände erhebende Vertragspartei, die ein Recht auf ausgleichende Anpassungen geltend machen will oder die einen im Wesentlichen gleichwertigen Geltungsbereich gemäss Absatz 6 aufheben will, am Schiedsverfahren teil;
iii) hat sich die Änderungen vornehmende Vertragspartei bei der Umsetzung der Änderung gemäss Absatz 5 Buchstabe c) an die Ergebnisse des Schiedsverfahrens zu halten; und
iv) ist, wenn die Änderungen vornehmende Vertragspartei sich bei der Umsetzung der Änderung gemäss Absatz 5 Buchstabe c) nicht an die Ergebnisse des Schiedsverfahrens hält, jede Einwände erhebende Vertragspartei berechtigt, einen im Wesentlichen gleichwertigen Geltungsbereich gemäss Absatz 6 aufzuheben, vorausgesetzt, dass dies mit den Ergebnissen des Schiedsverfahrens vereinbar ist.
Aufgaben des Ausschusses
8. Der Ausschuss verabschiedet:
a) Regeln für das Schiedsverfahren zur Erleichterung der Ausräumung von Einwänden gemäss Absatz 2;
b) indikative Kriterien, welche die Aufhebung der Kontrolle der Regierung über oder ihres Einflusses auf die unterstellten Beschaffungen eines Auftraggebers nachweisen;
c) Kriterien zur Bestimmung des Ausmasses der zu gewährenden ausgleichenden Anpassungen für die Änderungen gemäss Absatz 1 Buchstabe b) und des im Wesentlichen gleichwertigen Geltungsbereichs gemäss Absatz 6.
Art. XX Konsultationen und Streitbeilegung
1. Die Vertragsparteien prüfen Begehren einer anderen Vertragspartei betreffend die Anwendung dieses Übereinkommens wohlwollend und geben ausreichende Gelegenheit zu Konsultationen.
2. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass Vorteile, die sich mittelbar oder unmittelbar aufgrund dieses Übereinkommens für sie ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden oder dass das Erreichen eines Ziels dieses Übereinkommens behindert wird, weil:
a) eine oder mehrere Vertragsparteien ihren Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachkommen; oder
b) eine oder mehrere Vertragsparteien Massnahmen anwenden, unabhängig davon, ob sie den Bestimmungen dieses Übereinkommens zuwiderlaufen;
so kann sich diese Vertragspartei zur Erzielung einer allseits zufriedenstellenden Regelung der Angelegenheit auf die Bestimmungen der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung (im Folgenden «Streitbeilegungsvereinbarung») berufen.
3. Die Streitbeilegungsvereinbarung ist auf Konsultationen und auf die Streitbeilegung im Rahmen dieses Übereinkommens anwendbar, mit der Ausnahme, dass unbeschadet von Artikel 22 Absatz 3 der Streitbeilegungsvereinbarung Streitfälle im Rahmen der in Anhang 1 der Streitbeilegungsvereinbarung enthaltenen Übereinkommen, ausgenommen dieses Übereinkommen, nicht zur Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen führen und dass Streitfälle im Rahmen dieses Übereinkommens nicht zur Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen nach einem anderen in Anhang 1 der Streitbeilegungsvereinbarung enthaltenen Übereinkommen führen.
Art. XXI Institutionen
Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen
1. Es wird ein Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen eingesetzt, der aus Vertretern jeder Vertragspartei besteht. Der Ausschuss wählt einen Vorsitzenden und tagt so oft wie notwendig, mindestens aber einmal im Jahr, um den Vertragsparteien Gelegenheit zu bieten, über alle das Funktionieren dieses Übereinkommens oder das Verfolgen seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten, und um alle anderen Aufgaben zu erfüllen, die ihm von den Vertragsparteien übertragen werden.
2. Der Ausschuss kann Arbeitsgruppen und sonstige Untergruppen einsetzen, die die Aufgaben erfüllen, die ihnen vom Ausschuss übertragen werden.
3. Der Ausschuss hat jährlich:
a) die Umsetzung und das Funktionieren dieses Übereinkommens zu überprüfen; und
b) den Allgemeinen Rat der WTO gemäss Artikel IV Absatz 8 des Abkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden «WTO-Abkommen») von seiner Arbeit zu unterrichten und über Entwicklungen im Zusammenhang mit der Umsetzung und dem Funktionieren dieses Übereinkommens zu informieren.
Beobachter
4. WTO-Mitglieder, die nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens sind, haben mittels schriftlicher Mitteilung an den Ausschuss das Recht, als Beobachter an den Tagungen des Ausschusses teilzunehmen. WTO-Beobachter können einen schriftlichen Antrag an den Ausschuss stellen, um als Beobachter an den Tagungen des Ausschusses teilzunehmen, und der Ausschuss kann ihnen Beobachterstatus verleihen.
Art. XXII Schlussbestimmungen
Annahme und Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen tritt für die Regierungen ⁴ , deren vereinbarter Geltungsbereich in den Annexen von Anhang I dieses Übereinkommens enthalten ist und die dieses Übereinkommen bis 15. April 1994 durch Unterzeichnung angenommen haben, oder die bis spätestens an diesem Datum das Übereinkommen unter Vorbehalt einer Ratifizierung unterzeichnet und es in der Folge bis zum 1. Januar 1996 ratifiziert haben, am 1. Januar 1996 in Kraft.
Beitritt
2. WTO-Mitglieder können diesem Übereinkommen unter Bedingungen beitreten, die zwischen diesen Mitgliedern und den Vertragsparteien in einem Beschluss des Ausschusses zu vereinbaren sind. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der WTO. Das Übereinkommen tritt für ein beitretendes Mitglied 30 Tage nach dem Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
Vorbehalte
3. Die Vertragsparteien dürfen gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens keine Vorbehalte anbringen.
Nationale Rechtsvorschriften
4. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens ihre Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren sowie die Vorschriften, Verfahren und Praktiken, die von ihren Auftraggebern angewendet werden, mit diesem Übereinkommen übereinstimmen.
5. Die Vertragsparteien unterrichten den Ausschuss über alle Änderungen ihrer Gesetze und Verordnungen, die sich auf dieses Übereinkommen beziehen, und über alle Änderungen in der Durchführung dieser Gesetze und Verordnungen.
Künftige Verhandlungen und künftige Arbeitsprogramme
6. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Einführung oder Aufrechterhaltung von diskriminierenden Massnahmen, welche offene Beschaffungsverfahren verzerren, zu vermeiden.
7. Die Vertragsparteien führen spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses am 30. März 2012 verabschiedeten Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen und danach in bestimmten Zeitabständen weitere Verhandlungen mit dem Ziel, dieses Übereinkommen zu verbessern, diskriminierende Massnahmen schrittweise zu reduzieren und zu beseitigen und seinen Geltungsbereich unter allen Vertragsparteien auf der Basis gegenseitiger Reziprozität so weit wie möglich auszudehnen, wobei sie den Bedürfnissen der Entwicklungsländer Rechnung tragen.
8. a) Der Ausschuss führt weitere Arbeiten durch, um die Umsetzung dieses Übereinkommens und die Verhandlungen gemäss Absatz 7 zu fördern, indem er Arbeitsprogramme zu den folgenden Punkten verabschiedet: i) Behandlung kleiner und mittlerer Unternehmen;
ii) Erhebung und Verbreitung statistischer Daten;
iii) Behandlung nachhaltiger Beschaffungen;
iv) Ausschlüsse und Beschränkungen in den Annexen der Vertragsparteien;
v) Sicherheitsnormen im internationalen Beschaffungswesen.
b) Der Ausschuss: i) kann einen Beschluss verabschieden, der eine Liste mit Arbeitsprogrammen zu weiteren Punkten enthält, die periodisch überprüft und aktualisiert werden kann,
ii) verabschiedet einen Beschluss, in dem die für jedes unter Buchstabe a) aufgeführte Arbeitsprogramm sowie für allfällige unter Buchstabe b) Punkt i) verabschiedete Arbeitsprogramme durchzuführenden Arbeiten festgelegt werden.
9. Nach Abschluss des Arbeitsprogramms zur Harmonisierung der Ursprungsregeln für Waren, das im Rahmen des Übereinkommens über Ursprungsregeln im Anhang 1A des WTO-Abkommens ⁵ durchgeführt wird, und nach Abschluss der Verhandlungen über den Handel mit Dienstleistungen berücksichtigen die Vertragsparteien bei der erforderlichen Änderung von Artikel IV Absatz 5 die Ergebnisse des Arbeitsprogramms und der Verhandlungen.
10. Der Ausschuss prüft spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen die Anwendbarkeit von Artikel XX Absatz 2 Buchstabe b).
Änderungen
11. Die Vertragsparteien können dieses Übereinkommen ändern. Der Beschluss, eine Änderung zu verabschieden und sie den Vertragsparteien zur Annahme vorzulegen, wird im Konsens gefällt. Eine Änderung tritt in Kraft:
a) unter Vorbehalt der Bestimmungen von Buchstabe b) für diejenigen Vertragsparteien, die sie angenommen haben, sobald die Änderung von zwei Dritteln der Vertragsparteien angenommen worden ist, und anschliessend für jede weitere Vertragspartei, sobald sie von dieser angenommen worden ist;
b) für alle Vertragsparteien, sobald die Änderung von zwei Dritteln der Vertragsparteien angenommen worden ist, sofern es sich um eine Änderung handelt, bei welcher der Ausschuss im Konsens bestimmt hat, dass sie die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unberührt lässt.
Rücktritt
12. Jede Vertragspartei kann von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird nach Ablauf von 60 Tagen nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der WTO wirksam. Jede Vertragspartei kann im Falle einer solchen Notifizierung beantragen, dass der Ausschuss umgehend zusammentritt.
13. Kündigt eine Vertragspartei die WTO-Mitgliedschaft auf, so gilt sie ab demselben Zeitpunkt, an dem ihre WTO-Mitgliedschaft endet, nicht mehr als Vertragspartei dieses Übereinkommens.
Nichtanwendung dieses Übereinkommens zwischen bestimmten Vertragsparteien
14. Dieses Übereinkommen findet zwischen zwei Vertragsparteien keine Anwendung, wenn eine der beiden Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt, in dem eine von ihnen das Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, der Anwendung ihre Zustimmung versagt.
Anhänge
15. Die Anhänge sind integraler Bestandteil dieses Übereinkommens.
Sekretariat
16. Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom WTO-Sekretariat wahrgenommen.
Hinterlegung
17. Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der WTO hinterlegt; dieser übermittelt jeder Vertragspartei innerhalb kürzester Frist eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens und jeder Berichtigung oder Änderung nach Artikel XIX und jeder Änderung nach Absatz 11 und notifiziert jeden Beitritt hierzu nach Absatz 2 und jeden Rücktritt von diesem Übereinkommen nach Absatz 12 oder 13.
Registrierung
18. Dieses Übereinkommen wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen ⁶ registriert.
Geschehen zu Marrakesch am fünfzehnten April neunzehnhundertvierundneunzig in einem einzigen Exemplar in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, sofern nicht in Listen der Beschaffungsstellen im Anhang zu diesem Übereinkommen etwas anderes gesagt ist.
⁴ Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff «Regierung» auch die zuständigen Behörden der Europäischen Union.
⁵ SR 0.632.20
⁶ SR 0.120

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 18. März 2024 ⁷

⁷ AS 2014 97 ; 2016 2371 ; 2019 2249 ; 2024 119 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty .

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)

Inkrafttreten

Armenien

15. September

2011 B

15. September

2011

Australien

5. Mai

2019 B

5. Mai

2019

China

Hongkong

19. Juni

1997 B

19. Juni

1997

Taiwan (Chinesisches Taipei)

15. Juli

2009

15. Juli

2009

Europäische Union a

30. Dezember

1994

1. Januar

1996

Island

28. April

2001 B

28. April

2001

Israel

31. Dezember

1995

1. Januar

1996

Japan

5. Dezember

1995

1. Januar

1996

Kanada

22. Dezember

1995

1. Januar

1996

Korea (Süd-)

22. Dezember

1995

1. Januar

1996

Liechtenstein

18. September

1997 B

18. September

1997

Moldau

14. Juli

2016 B

14. Juli

2016

Montenegro

15. Juli

2015

15. Juli

2015

Neuseeland

12. August

2015

12. August

2015

Niederlande

Aruba

25. Oktober

1996

25. Oktober

1996

Nordmazedonien

30. September

2023 B

30. Oktober

2023

Norwegen

7. Dezember

1994

1. Januar

1996

Schweiz

19. Dezember

1995

1. Januar

1996

Singapur

20. Oktober

1997 B

20. Oktober

1997

Ukraine

18. Mai

2016

18. Mai

2016

Vereinigte Staaten von Amerika

1. Dezember

1995

1. Januar

1996

a
Europäische Union in Bezug auf ihre 28 Mitgliedstaaten (mit Datum des Inkrafttretens): Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien,
Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien, Schweden, Vereinigtes Königreich, 1. Januar 1996; Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei und Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern, 1. Mai 2004; Bulgarien und Rumänien,
1. Januar 2007; Kroatien, 1. Juli 2013.

Geltungsbereich des Revidierten Übereinkommens, am 1. Januar 2021 ⁸

⁸ AS 2020 6493

Vertragsstaaten

Inkrafttreten

Armenien

6. Juni

2015

Australien

5. Mai

2019

China

Hongkong

6. April

2014

Taiwan (Chinesisches Taipei)

6. April

2014

Europäische Union

6. April

2014

Island

6. April

2014

Israel

6. April

2014

Japan

16. April

2014

Kanada

6. April

2014

Korea (Süd)

14. Juni

2016

Liechtenstein

6. April

2014

Moldau

14. Juli

2016

Montenegro

15. Juli

2015

Neuseeland

12. August

2015

Niederlande

Aruba

21. August

2014

Norwegen

6. April

2014

Schweiz

1. Januar

2021

Singapur

6. April

2014

Ukraine

18. Mai

2016

Vereinigte Staaten

6. April

2014

Vereinigtes Königreich

1. Januar

2021

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