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Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich

Nr. 15 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005 * I. Allgemeine Bestimmungen (Stand 11. Mai 2007)
1. Grundsätze Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Die Rahmenvereinbarung regelt Grundsätze und Verfahren der interkantonalen Z
u- sammenarbeit mit Lastenausgleich.
2 Sie bildet die Grundlage für interkantonale Zusammenarbeitsverträge in den Bereichen gemäss Art. 48a der Bundesverfassung
1
3 Kantone können interkantonale Zusammenarbeitsv erträge in anderen Aufgabenbere
i- chen der Rahmenvereinbarung unterstellen. . Art. 2 Ziele der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
1 Mit der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich wird eine bedarfsgerech- te und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung angestrebt.
2 Sie ist so auszugestalten, dass die Nutzniesser auch Kostenund Entscheidungsträger sind. * K 2006 1169 und G
2007 85. Die Rahmenvereinbarung wurde von der Konferenz der Kantonsregi
e- rungen am 24. Juni
2005 zuhanden der Ratifikation in den Kantonen verabschiedet. Der Kanton Luzern trat der Vereinbarung am 15. Mai
2006 bei (K
2006 1168). Die Referendumsfrist lief am
19.
Juli
2006 unbenützt ab (K 2006 1797). Nachdem der Leitende Ausschuss der KdK am 11. Mai
2007 den Beitritt des
18. Kantons f estgestellt hatte, trat die Rahmenvereinbarung gemäss Artikel
36 mit diesem Datum in Kraft.
1 SR 101
2 Nr.
15
3 Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) veröffentlicht alle vier Jahre einen R
e- chenschaftsbericht über den Stand der Anwendung der Grun dsätze der interkantonalen Zusammenarbeit. Art. 3 Innerkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich Die Kantone verpflichten sich, die Grundsätze der Subsidiarität und der fiskalischen Äquivalenz sinngemäss auch im innerkantonalen Verhältnis zu beachten. Art. 4 Stellung der kantonalen Parlamente
1 Die Kantonsregierungen sind verpflichtet, die kantonalen Parlamente rechtzeitig und umfassend über bestehende oder beabsichtigte Vereinbarungen im Bereich der interkan- tonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich zu informieren.
2 Im Übrigen regelt das kantonale Recht die Mitwirkungsrechte der Parlamente.
2. Zuständigkeiten und Kompetenzen Art. 5 Konferenz der Kantonsregierungen (KdK)
1 Beitrittserklärungen, Austrittserklärungen und Änderungsgesuche zur Rahmenverei
n- barung sind bei der KdK zu hinterlegen.
2 Die KdK stellt das Inkrafttreten und das Ausserkrafttreten der Rahmenvereinbarung fest und führt ein allfälliges Änderungsverfahren durch.
3 Sie wählt die Mitglieder der Interkantonalen Vertragskommission (IVK) und gene h- migt deren Geschäftsordnung. Art. 6 Präsidium der KdK Die Präsidentin oder der Präsident der KdK ist zuständig für das informelle Vorverfa
h- ren im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens. Art. 7 Interkantonale Vertragskommission (IVK)
1 Die IVK ist z uständig für das förmliche Vermittlungsverfahren im Rahmen des Strei
t- beilegungsverfahrens.
2 Sie besteht aus sechs Mitgliedern, welche von der KdK auf eine Amtszeit von vier Jah- ren gewählt werden. Bei der Wahl ist auf eine angemessene Vertretung der Sprach regi
o- nen Rücksicht zu nehmen.
3 Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
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4 Die KdK trägt die Bereitstellungskosten der IVK. Alle weiteren Kosten sind gemäss Art. 34 Abs. 5 von den Parteien zu tragen.
3. Begriffe Art. 8
1 Leistungserbringer ist ein Kanton oder eine gemeinsame Trägerschaft, in deren Z
u- ständigkeitsbereich die Leistungserstellung fällt.
2 Leistungskäufer ist der die Leistungen abgeltende Kanton.
3 Leistungsersteller ist, wer eine Leistung herstellt.
4 Leistungsbezüger ist, wer eine Leistung in Anspruch nimmt.
5 Nachfragende im Sinne von Art. 13 und 23 sind potentielle Leistungsbezüger. II. Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich Art. 9 Die Rahmenvereinbarung regelt folgende Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastena usgleich: a. die gemeinsame Trägerschaft; b. den Leistungskauf.
1. Gemeinsame Trägerschaft Art. 10 Definitionen
1 Als gemeinsame Trägerschaft wird eine Organisation oder Einrichtung von zwei oder mehreren Kantonen bezeichnet, die zum Zwecke hat, bestimmte Leistungen im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich gemeinsam zu erbringen.
2 Die an einer gemeinsamen Trägerschaft beteiligten Kantone werden als Trägerkantone bezeichnet. Art. 11 Anwendbares Recht
1 Es gilt das Recht am Sitz der gemeinsamen Trägerschaft.
4 Nr.
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2 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen interkantonalen Ve
r- trägen. Art. 12 Rechte der Trägerkantone
1 Die Trägerkantone haben in der Trägerschaft grundsätzlich paritätische Mitsprache- und Mitwirkungsrecht e. Diese können ausnahmsweise nach der finanziellen Beteiligung gewichtet werden.
2 Die Mitsprache- und Mitwirkungsrechte sind umfassend und erstrecken sich auf alle Bereiche der Leistungserbringung. Art. 13 Gleichberechtigter Zugang Nachfragende aus den Trägerkantonen haben gleichberechtigten Zugang zu den Lei s- tungen. Art. 14 Aufsicht
1 Die Trägerkantone stellen eine wirksame Aufsicht über die Führung und Verwaltung der gemeinsamen Trägerschaft sicher.
2 Sie übertragen die Aufsichtsfunktionen geeigneten Organen. Allen Trägerkantonen ist die Einsitznahme in die Organe zu ermöglichen. Art. 15 Geschäftsprüfung
1 Bei gemeinsamen Trägerschaften werden interparlamentarische Geschäftsprüfung s- kommissionen eingesetzt.
2 Die Sitzzuteilung ist grundsätzlich paritä tisch. In Ausnahmefällen kann sie sich nach dem Finanzierungsschlüssel richten, wobei jedem Kanton eine Mindestvertretung einz
u- räumen ist.
3 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission wird rechtzeitig und umfas- send über die Arbeit der gemeinsamen Trägerschaft informiert.
4 Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen können den Trägerkantonen Änderungen des Vertrages beantragen. Sie haben im Rahmen der Erarbeitung eines Leistungsauftrages und Globalbudgets angemessene Mitwirkungsrechte. Art. 16 Eintritt
1 Neue Trägerkantone bezahlen eine Einkaufssumme, welche dem aktuellen Wert der durch die bisherigen Trägerkantone getätigten Investitionen anteilsmässig entspricht.
2 Die bisherigen Trägerkantone haben im Umfang der von ihnen getätigten In vestitionen einen Anspruch auf die Einkaufssumme.
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3 Das Eintrittsverfahren ist in den interkantonalen Verträgen zu regeln. Art. 17 Austritt
1 Das Austrittsverfahren und die Austrittsbedingungen einschliesslich eines allfälligen Entschädigungsanspruchs aus tretender Trägerkantone sind in den interkantonalen Ver- trägen zu regeln.
2 Austretende Trägerkantone haften für Verbindlichkeiten, die während der Dauer ihrer Mitträgerschaft entstanden sind. Art. 18 Auflösung
1 Ein allfälliger Auflösungsund Liquidations erlös ist anteilmässig nach Massgabe der Beteiligung auf die Vertragsparteien zu verteilen.
2 Für allfällige zur Zeit der Auflösung bestehende Verpflichtungen haften die Trägerkan- tone solidarisch, soweit die interkantonalen Verträge nichts anderes vorsehen
. Art. 19 Haftung
1 Die Trägerkantone haften subsidiär und solidarisch für die Verbindlichkeiten gemei
n- samer Trägerschaften.
2 Die Trägerkantone haften für Personen, die sie in interkantonale Organe abordnen.
3 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen i n den jeweiligen interkantonalen Ver- trägen. Art. 20 Information Die Trägerkantone sind über die Tätigkeiten der gemeinsamen Trägerschaft rechtzeitig und umfassend zu informieren.
2. Leistungskauf Art. 21 Formen des Leistungskaufs Ein Leistungskauf kann mi ttels Ausgleichszahlungen, Tausch von Leistungen oder Mischformen von Zahlung und Tausch erfolgen. Art. 22 Mitsprache der Leistungskäufer Den Leistungskäufern wird in der Regel mindestens ein partielles Mitspracherecht g
e- währt.
6 Nr.
15 Art. 23 Zugang zu den Leis tungen
1 Nachfragende aus den Vertragskantonen haben grundsätzlich gleichberechtigten Z u- gang zu den Leistungen.
2 Bei Zulassungsbeschränkungen werden Nachfragende aus Vertragskantonen jenen aus Nichtvertragskantonen vorgezogen.
3 Bei Zulassungsbeschränkung en werden Nachfragende aus Trägerkantonen jenen aus Kantonen, welche Leistungskäufer sind, vorgezogen. Art. 24 Informationsaustausch Die Leistungskäufer sind vom Leistungserbringer periodisch über die erbrachten Lei
s- tungen zu informieren. III. Lastenausgl eich
1. Grundlagen für die Ermittlung der Abgeltungen Art. 25 Kostenund Leistungsrechnungen
1 Grundlage für die Ermittlung der Abgeltungen bilden transparente und nachvollziehba- re Kostenund Leistungsrechnungen.
2 Die an einem Vertrag beteiligten Kanton e erarbeiten die Anforderungen an die Kosten- und Leistungsrechnungen. Art. 26 Kostenund Nutzenbilanz
1 Vor Aufnahme von Verhandlungen legen die Verhandlungspartner dar, von welchen Leistungen und Vorteilen sie profitieren und mit welchen Kosten und nac hteiligen Wir- kungen sie belastet werden. Die Leistungserbringer weisen die anfallenden Kosten nach.
2 Die Kantone sind verpflichtet, die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
2. Grundsätze für die Abgeltungen Art. 27 Abgeltung von Leistungsbezügen aus anderen Kantonen
1 Leistungen mit erheblichen Kosten, für die ausserkantonale Leistungsbezügerinnen undbezüger nicht aufkommen, werden durch Ausgleichszahlungen der Kantone abgegol- ten.
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2 Die Festlegung der Abgeltung und der sonstigen Vertragsinhalte i st grundsätzlich S
a- che der Vertragsparteien. Art. 28 Kriterien für die Abgeltung
1 Ausgangslage für die Bestimmung der Abgeltung bilden die durchschnittlichen Vol
l- kosten.
2 Die Abgeltung erfolgt ergebnisorientiert und richtet sich nach der effektiven Beanspr
u- chung der Leistungen.
3 Weitere Kriterien bei der Festlegung der Abgeltung sind: a. eingeräumte oder beanspruchte Mitsprache- und Mitwirkungsrechte; b. der gewährte Zugang zum Leistungsangebot; c. erhebliche Standortvorteile und - nachteile im Zusammen hang mit der Leistung
s- erbringung und dem Leistungsbezug; d. Transparenz des Kostennachweises; e. Wirtschaftlichkeit der Leistungserstellung. Art. 29 Abgeltung des Leistungserstellers Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die Abgeltung dem Leistungsers teller zuko
m- men zu lassen, soweit dieser die Kosten für die Leistungserstellung trägt. Art. 30 Gemeinden als Leistungsersteller
1 Sind die Leistungsersteller Gemeinden, ist diesen ein Anhörungsund Mitspracherecht einzuräumen.
2 In einem interkantonalen Vertrag kann Gemeinden oder von ihnen getragenen Organ
i- sationen ein direkter Anspruch auf die Abgeltung eingeräumt werden. IV. Streitbeilegung Art. 31 Grundsatz
1 Die Kantone und interkantonale Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus bestehenden oder beabs ichtigten interkantonalen Verträgen durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.
2 Sie verpflichten sich, bei allen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der interkanton
a- len Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vor Erhebung einer Klage gemäss Artikel 120
8 Nr.
15 Absa tz 1 Buchstabe b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
2
3 Das Streitbeilegungsverfahren kann auch von Nichtvereinbarungskantonen sowie von interkantonalen Organen, die nicht auf der IRV basieren, angerufen werden. am nachstehend beschriebenen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Art. 32 Streitbeilegungsverfahren
1 Das Streitbeilegungsverfahren ist zweistufig. Es besteht aus einem informellen Vorver- fahren vor dem Präsidium der KdK und einem förmlichen Vermittlungsverfahren vor der IVK.
2 Jeder Kan ton und jedes interkantonale Organ kann zu diesem Zweck beim Präsidium der KdK mit schriftlichem Vermittlungsgesuch das Streitbeilegungsverfahren einleiten. Art. 33 Informelles Vorverfahren
1 Nach Eingang des Vermittlungsgesuchs lädt die Präsidentin oder der Präsident der KdK oder eine andere von ihr oder ihm bezeichnete Persönlichkeit als Vermittler die Vertretungen der beteiligten Parteien zu einer Aussprache ein.
2 Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann eine auf dem Gebiet der Mediation beso
n- ders bef ähigte Person beigezogen werden.
3 Führt das informelle Vorverfahren nicht innert sechs Monaten ab Eingang des Vermit
t- lungsgesuchs zu einer Einigung, so leitet der Vermittler das förmliche Vermittlungsve
r- fahren vor der IVK ein. Art. 34 Förmliches Vermittl ungsverfahren
1 Die IVK gibt den Parteien die Eröffnung des förmlichen Vermittlungsverfahrens be- kannt.
2 Die Mitglieder der IVK bezeichnen eine Persönlichkeit als Vorsitzende oder Vorsi t- zenden für das hängige Vermittlungsverfahren. Können sie sich nicht innert Monatsfrist auf einen gemeinsamen Vorschlag einigen oder wird die bezeichnete Person von einer Partei abgelehnt, wird die Präsidentin oder der Präsident des Bundesgerichts darum e
r- sucht, eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden für das Vermittlungsver fahren zu b
e- zeichnen.
3 Die Eröffnung des Vermittlungsverfahrens ist unter Angabe des Streitgegenstandes der Bundeskanzlei anzuzeigen. Werden durch die Streitigkeit Interessen des Bundes berührt, so kann der Bundesrat eine Person bezeichnen, die als Beobachterin des Bundes am Vermittlungsverfahren teilnimmt.
2 BBl
2005 4045
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4 Die Parteien sind befugt, ihre abweichenden Standpunkte zuhanden der IVK schriftlich festzuhalten und zu dokumentieren, und sie erhalten Gelegenheit, sich mündlich vor der IVK zu äussern. Über die Ver handlung ist ein Protokoll zu führen.
5 Das Ergebnis wird von der IVK zuhanden der Beteiligten in einer Urkunde festgeha
l- ten. Darin ist auch die Verteilung der Verfahrenskosten auf die Parteien zu regeln.
6 Die Parteien verpflichten sich, eine allfällige K lage beim Schweizerischen Bundesg
e- richt innert sechs Monaten nach förmlicher Eröffnung eines allfälligen Scheiterns des Vermittlungsverfahrens zu erheben.
7 Sie verpflichten sich, die Unterlagen des Streitbeilegungsverfahrens zu den Gerichtsak- ten zu geben. V. Schlussbestimmungen Art. 35 Beitritt und Austritt
1 Der Beitritt zur Rahmenvereinbarung wird mit der Mitteilung an die KdK wirksam.
2 Jeder Kanton kann durch Erklärung gegenüber der KdK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung f olgenden Kalenderjahres wirksam.
3 Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttreten und fünf Jahre nach erfolgtem Beitritt abgegeben werden. Art. 36 Inkrafttreten Die Rahmenvereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kant one beigetreten sind.
3 Art. 37 Geltungsdauer und Ausserkrafttreten
1 Die Rahmenvereinbarung gilt unbefristet.
2 Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 18 fällt. Art. 38 Änderung der Rahmenvereinbarung Auf Antrag von drei Kantonen leitet die KdK die Änderung der Rahmenvereinbarung ein. Sie tritt unter den Voraussetzungen von Art. 36 in Kraft.
3 Der Leitende Ausschuss der KdK stellte am
11. Mai
2007 fest , dass
18 Kantone den Beitritt zur IRV e
r- klärt haben. Diese trat damit mit diesem Datum in Kraft.
Version: 11.05.2007
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Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich

Nr. 15 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005 * I. Allgemeine Bestimmungen (Stand 11. Mai 2007)
1. Grundsätze Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Die Rahmenvereinbarung regelt Grundsätze und Verfahren der interkantonalen Z
u- sammenarbeit mit Lastenausgleich.
2 Sie bildet die Grundlage für interkantonale Zusammenarbeitsverträge in den Bereichen gemäss Art. 48a der Bundesverfassung
1
3 Kantone können interkantonale Zusammenarbeitsv erträge in anderen Aufgabenbere
i- chen der Rahmenvereinbarung unterstellen. . Art. 2 Ziele der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
1 Mit der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich wird eine bedarfsgerech- te und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung angestrebt.
2 Sie ist so auszugestalten, dass die Nutzniesser auch Kostenund Entscheidungsträger sind. * K 2006 1169 und G
2007 85. Die Rahmenvereinbarung wurde von der Konferenz der Kantonsregi
e- rungen am 24. Juni
2005 zuhanden der Ratifikation in den Kantonen verabschiedet. Der Kanton Luzern trat der Vereinbarung am 15. Mai
2006 bei (K
2006 1168). Die Referendumsfrist lief am
19.
Juli
2006 unbenützt ab (K 2006 1797). Nachdem der Leitende Ausschuss der KdK am 11. Mai
2007 den Beitritt des
18. Kantons f estgestellt hatte, trat die Rahmenvereinbarung gemäss Artikel
36 mit diesem Datum in Kraft.
1 SR 101
2 Nr.
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3 Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) veröffentlicht alle vier Jahre einen R
e- chenschaftsbericht über den Stand der Anwendung der Grun dsätze der interkantonalen Zusammenarbeit. Art. 3 Innerkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich Die Kantone verpflichten sich, die Grundsätze der Subsidiarität und der fiskalischen Äquivalenz sinngemäss auch im innerkantonalen Verhältnis zu beachten. Art. 4 Stellung der kantonalen Parlamente
1 Die Kantonsregierungen sind verpflichtet, die kantonalen Parlamente rechtzeitig und umfassend über bestehende oder beabsichtigte Vereinbarungen im Bereich der interkan- tonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich zu informieren.
2 Im Übrigen regelt das kantonale Recht die Mitwirkungsrechte der Parlamente.
2. Zuständigkeiten und Kompetenzen Art. 5 Konferenz der Kantonsregierungen (KdK)
1 Beitrittserklärungen, Austrittserklärungen und Änderungsgesuche zur Rahmenverei
n- barung sind bei der KdK zu hinterlegen.
2 Die KdK stellt das Inkrafttreten und das Ausserkrafttreten der Rahmenvereinbarung fest und führt ein allfälliges Änderungsverfahren durch.
3 Sie wählt die Mitglieder der Interkantonalen Vertragskommission (IVK) und gene h- migt deren Geschäftsordnung. Art. 6 Präsidium der KdK Die Präsidentin oder der Präsident der KdK ist zuständig für das informelle Vorverfa
h- ren im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens. Art. 7 Interkantonale Vertragskommission (IVK)
1 Die IVK ist z uständig für das förmliche Vermittlungsverfahren im Rahmen des Strei
t- beilegungsverfahrens.
2 Sie besteht aus sechs Mitgliedern, welche von der KdK auf eine Amtszeit von vier Jah- ren gewählt werden. Bei der Wahl ist auf eine angemessene Vertretung der Sprach regi
o- nen Rücksicht zu nehmen.
3 Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
Nr.
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4 Die KdK trägt die Bereitstellungskosten der IVK. Alle weiteren Kosten sind gemäss Art. 34 Abs. 5 von den Parteien zu tragen.
3. Begriffe Art. 8
1 Leistungserbringer ist ein Kanton oder eine gemeinsame Trägerschaft, in deren Z
u- ständigkeitsbereich die Leistungserstellung fällt.
2 Leistungskäufer ist der die Leistungen abgeltende Kanton.
3 Leistungsersteller ist, wer eine Leistung herstellt.
4 Leistungsbezüger ist, wer eine Leistung in Anspruch nimmt.
5 Nachfragende im Sinne von Art. 13 und 23 sind potentielle Leistungsbezüger. II. Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich Art. 9 Die Rahmenvereinbarung regelt folgende Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastena usgleich: a. die gemeinsame Trägerschaft; b. den Leistungskauf.
1. Gemeinsame Trägerschaft Art. 10 Definitionen
1 Als gemeinsame Trägerschaft wird eine Organisation oder Einrichtung von zwei oder mehreren Kantonen bezeichnet, die zum Zwecke hat, bestimmte Leistungen im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich gemeinsam zu erbringen.
2 Die an einer gemeinsamen Trägerschaft beteiligten Kantone werden als Trägerkantone bezeichnet. Art. 11 Anwendbares Recht
1 Es gilt das Recht am Sitz der gemeinsamen Trägerschaft.
4 Nr.
15
2 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen interkantonalen Ve
r- trägen. Art. 12 Rechte der Trägerkantone
1 Die Trägerkantone haben in der Trägerschaft grundsätzlich paritätische Mitsprache- und Mitwirkungsrecht e. Diese können ausnahmsweise nach der finanziellen Beteiligung gewichtet werden.
2 Die Mitsprache- und Mitwirkungsrechte sind umfassend und erstrecken sich auf alle Bereiche der Leistungserbringung. Art. 13 Gleichberechtigter Zugang Nachfragende aus den Trägerkantonen haben gleichberechtigten Zugang zu den Lei s- tungen. Art. 14 Aufsicht
1 Die Trägerkantone stellen eine wirksame Aufsicht über die Führung und Verwaltung der gemeinsamen Trägerschaft sicher.
2 Sie übertragen die Aufsichtsfunktionen geeigneten Organen. Allen Trägerkantonen ist die Einsitznahme in die Organe zu ermöglichen. Art. 15 Geschäftsprüfung
1 Bei gemeinsamen Trägerschaften werden interparlamentarische Geschäftsprüfung s- kommissionen eingesetzt.
2 Die Sitzzuteilung ist grundsätzlich paritä tisch. In Ausnahmefällen kann sie sich nach dem Finanzierungsschlüssel richten, wobei jedem Kanton eine Mindestvertretung einz
u- räumen ist.
3 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission wird rechtzeitig und umfas- send über die Arbeit der gemeinsamen Trägerschaft informiert.
4 Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen können den Trägerkantonen Änderungen des Vertrages beantragen. Sie haben im Rahmen der Erarbeitung eines Leistungsauftrages und Globalbudgets angemessene Mitwirkungsrechte. Art. 16 Eintritt
1 Neue Trägerkantone bezahlen eine Einkaufssumme, welche dem aktuellen Wert der durch die bisherigen Trägerkantone getätigten Investitionen anteilsmässig entspricht.
2 Die bisherigen Trägerkantone haben im Umfang der von ihnen getätigten In vestitionen einen Anspruch auf die Einkaufssumme.
Nr.
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3 Das Eintrittsverfahren ist in den interkantonalen Verträgen zu regeln. Art. 17 Austritt
1 Das Austrittsverfahren und die Austrittsbedingungen einschliesslich eines allfälligen Entschädigungsanspruchs aus tretender Trägerkantone sind in den interkantonalen Ver- trägen zu regeln.
2 Austretende Trägerkantone haften für Verbindlichkeiten, die während der Dauer ihrer Mitträgerschaft entstanden sind. Art. 18 Auflösung
1 Ein allfälliger Auflösungsund Liquidations erlös ist anteilmässig nach Massgabe der Beteiligung auf die Vertragsparteien zu verteilen.
2 Für allfällige zur Zeit der Auflösung bestehende Verpflichtungen haften die Trägerkan- tone solidarisch, soweit die interkantonalen Verträge nichts anderes vorsehen
. Art. 19 Haftung
1 Die Trägerkantone haften subsidiär und solidarisch für die Verbindlichkeiten gemei
n- samer Trägerschaften.
2 Die Trägerkantone haften für Personen, die sie in interkantonale Organe abordnen.
3 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen i n den jeweiligen interkantonalen Ver- trägen. Art. 20 Information Die Trägerkantone sind über die Tätigkeiten der gemeinsamen Trägerschaft rechtzeitig und umfassend zu informieren.
2. Leistungskauf Art. 21 Formen des Leistungskaufs Ein Leistungskauf kann mi ttels Ausgleichszahlungen, Tausch von Leistungen oder Mischformen von Zahlung und Tausch erfolgen. Art. 22 Mitsprache der Leistungskäufer Den Leistungskäufern wird in der Regel mindestens ein partielles Mitspracherecht g
e- währt.
6 Nr.
15 Art. 23 Zugang zu den Leis tungen
1 Nachfragende aus den Vertragskantonen haben grundsätzlich gleichberechtigten Z u- gang zu den Leistungen.
2 Bei Zulassungsbeschränkungen werden Nachfragende aus Vertragskantonen jenen aus Nichtvertragskantonen vorgezogen.
3 Bei Zulassungsbeschränkung en werden Nachfragende aus Trägerkantonen jenen aus Kantonen, welche Leistungskäufer sind, vorgezogen. Art. 24 Informationsaustausch Die Leistungskäufer sind vom Leistungserbringer periodisch über die erbrachten Lei
s- tungen zu informieren. III. Lastenausgl eich
1. Grundlagen für die Ermittlung der Abgeltungen Art. 25 Kostenund Leistungsrechnungen
1 Grundlage für die Ermittlung der Abgeltungen bilden transparente und nachvollziehba- re Kostenund Leistungsrechnungen.
2 Die an einem Vertrag beteiligten Kanton e erarbeiten die Anforderungen an die Kosten- und Leistungsrechnungen. Art. 26 Kostenund Nutzenbilanz
1 Vor Aufnahme von Verhandlungen legen die Verhandlungspartner dar, von welchen Leistungen und Vorteilen sie profitieren und mit welchen Kosten und nac hteiligen Wir- kungen sie belastet werden. Die Leistungserbringer weisen die anfallenden Kosten nach.
2 Die Kantone sind verpflichtet, die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
2. Grundsätze für die Abgeltungen Art. 27 Abgeltung von Leistungsbezügen aus anderen Kantonen
1 Leistungen mit erheblichen Kosten, für die ausserkantonale Leistungsbezügerinnen undbezüger nicht aufkommen, werden durch Ausgleichszahlungen der Kantone abgegol- ten.
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2 Die Festlegung der Abgeltung und der sonstigen Vertragsinhalte i st grundsätzlich S
a- che der Vertragsparteien. Art. 28 Kriterien für die Abgeltung
1 Ausgangslage für die Bestimmung der Abgeltung bilden die durchschnittlichen Vol
l- kosten.
2 Die Abgeltung erfolgt ergebnisorientiert und richtet sich nach der effektiven Beanspr
u- chung der Leistungen.
3 Weitere Kriterien bei der Festlegung der Abgeltung sind: a. eingeräumte oder beanspruchte Mitsprache- und Mitwirkungsrechte; b. der gewährte Zugang zum Leistungsangebot; c. erhebliche Standortvorteile und - nachteile im Zusammen hang mit der Leistung
s- erbringung und dem Leistungsbezug; d. Transparenz des Kostennachweises; e. Wirtschaftlichkeit der Leistungserstellung. Art. 29 Abgeltung des Leistungserstellers Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die Abgeltung dem Leistungsers teller zuko
m- men zu lassen, soweit dieser die Kosten für die Leistungserstellung trägt. Art. 30 Gemeinden als Leistungsersteller
1 Sind die Leistungsersteller Gemeinden, ist diesen ein Anhörungsund Mitspracherecht einzuräumen.
2 In einem interkantonalen Vertrag kann Gemeinden oder von ihnen getragenen Organ
i- sationen ein direkter Anspruch auf die Abgeltung eingeräumt werden. IV. Streitbeilegung Art. 31 Grundsatz
1 Die Kantone und interkantonale Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus bestehenden oder beabs ichtigten interkantonalen Verträgen durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.
2 Sie verpflichten sich, bei allen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der interkanton
a- len Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vor Erhebung einer Klage gemäss Artikel 120
8 Nr.
15 Absa tz 1 Buchstabe b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
2
3 Das Streitbeilegungsverfahren kann auch von Nichtvereinbarungskantonen sowie von interkantonalen Organen, die nicht auf der IRV basieren, angerufen werden. am nachstehend beschriebenen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Art. 32 Streitbeilegungsverfahren
1 Das Streitbeilegungsverfahren ist zweistufig. Es besteht aus einem informellen Vorver- fahren vor dem Präsidium der KdK und einem förmlichen Vermittlungsverfahren vor der IVK.
2 Jeder Kan ton und jedes interkantonale Organ kann zu diesem Zweck beim Präsidium der KdK mit schriftlichem Vermittlungsgesuch das Streitbeilegungsverfahren einleiten. Art. 33 Informelles Vorverfahren
1 Nach Eingang des Vermittlungsgesuchs lädt die Präsidentin oder der Präsident der KdK oder eine andere von ihr oder ihm bezeichnete Persönlichkeit als Vermittler die Vertretungen der beteiligten Parteien zu einer Aussprache ein.
2 Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann eine auf dem Gebiet der Mediation beso
n- ders bef ähigte Person beigezogen werden.
3 Führt das informelle Vorverfahren nicht innert sechs Monaten ab Eingang des Vermit
t- lungsgesuchs zu einer Einigung, so leitet der Vermittler das förmliche Vermittlungsve
r- fahren vor der IVK ein. Art. 34 Förmliches Vermittl ungsverfahren
1 Die IVK gibt den Parteien die Eröffnung des förmlichen Vermittlungsverfahrens be- kannt.
2 Die Mitglieder der IVK bezeichnen eine Persönlichkeit als Vorsitzende oder Vorsi t- zenden für das hängige Vermittlungsverfahren. Können sie sich nicht innert Monatsfrist auf einen gemeinsamen Vorschlag einigen oder wird die bezeichnete Person von einer Partei abgelehnt, wird die Präsidentin oder der Präsident des Bundesgerichts darum e
r- sucht, eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden für das Vermittlungsver fahren zu b
e- zeichnen.
3 Die Eröffnung des Vermittlungsverfahrens ist unter Angabe des Streitgegenstandes der Bundeskanzlei anzuzeigen. Werden durch die Streitigkeit Interessen des Bundes berührt, so kann der Bundesrat eine Person bezeichnen, die als Beobachterin des Bundes am Vermittlungsverfahren teilnimmt.
2 BBl
2005 4045
Nr.
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4 Die Parteien sind befugt, ihre abweichenden Standpunkte zuhanden der IVK schriftlich festzuhalten und zu dokumentieren, und sie erhalten Gelegenheit, sich mündlich vor der IVK zu äussern. Über die Ver handlung ist ein Protokoll zu führen.
5 Das Ergebnis wird von der IVK zuhanden der Beteiligten in einer Urkunde festgeha
l- ten. Darin ist auch die Verteilung der Verfahrenskosten auf die Parteien zu regeln.
6 Die Parteien verpflichten sich, eine allfällige K lage beim Schweizerischen Bundesg
e- richt innert sechs Monaten nach förmlicher Eröffnung eines allfälligen Scheiterns des Vermittlungsverfahrens zu erheben.
7 Sie verpflichten sich, die Unterlagen des Streitbeilegungsverfahrens zu den Gerichtsak- ten zu geben. V. Schlussbestimmungen Art. 35 Beitritt und Austritt
1 Der Beitritt zur Rahmenvereinbarung wird mit der Mitteilung an die KdK wirksam.
2 Jeder Kanton kann durch Erklärung gegenüber der KdK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung f olgenden Kalenderjahres wirksam.
3 Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttreten und fünf Jahre nach erfolgtem Beitritt abgegeben werden. Art. 36 Inkrafttreten Die Rahmenvereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kant one beigetreten sind.
3 Art. 37 Geltungsdauer und Ausserkrafttreten
1 Die Rahmenvereinbarung gilt unbefristet.
2 Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 18 fällt. Art. 38 Änderung der Rahmenvereinbarung Auf Antrag von drei Kantonen leitet die KdK die Änderung der Rahmenvereinbarung ein. Sie tritt unter den Voraussetzungen von Art. 36 in Kraft.
3 Der Leitende Ausschuss der KdK stellte am
11. Mai
2007 fest , dass
18 Kantone den Beitritt zur IRV e
r- klärt haben. Diese trat damit mit diesem Datum in Kraft.
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