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Reglement zum Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Künste an der Pädagogischen Hochschule Zürich und der Zürcher Hochschule der Künste

1 R – Fachdidaktik Künste an der PHZH und an der ZHdK
414.422.4 Reglement zum Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Künste an der Pädagogisc hen Hochschule Zürich und der Zürcher Hochschule der Künste (vom 12. Dezember 2017)
1 ,
2 Der Fachhochschulrat, gestützt auf §
10 Abs.
3 lit. c des Fachhochschulgesetzes vom 2. April
2007
4 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich

§ 1.

Dieses Reglement regelt den spezialisierten Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik K ünste an der Pädagogischen Hoch schule Zürich (PHZH) und an de r Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) mit den Profilen Bil dnerisches Gestalten und Musik.
Trägerschaft

§ 2.

1 Die PHZH und die ZHdK sind gemeinsam Träger des Stu diengangs, wobei der Studiengang ad ministrativ der Abteilung Master Fachdidaktik des Prorektorats Au sbildung der PHZH angegliedert ist. Leading House ist die PHZH.
9
2 Einzelheiten zu Trägerschaft und Gremien sind in einer gemein samen Vereinbarung geregelt.
Zielsetzung

§ 3.

Der Studiengang hat das Ziel, di e Studierenden für den Unter richt an pädagogischen Hochschulen oder an anderen Institutionen, die im Bereich Fachdidaktik der K ünste lehren und forschen, zu quali fizieren.
Akademischer
Titel

§ 4.

Die PHZH und die ZHdK verleih en für einen erfolgreich ab solvierten Studiengang gemeinsam den akademischen Titel «Master of Arts PHZH ZHdK in Fachdidaktik Bildnerisches Ge stalten» bzw. «Master of Arts PHZH ZHdK in Fa chdidaktik Musik». Die englische Übersetzung lautet «Master of Arts PHZH ZHdK in Fine Arts and Design Education» bzw. «Master of Arts PHZH ZHdK in Music Edu cation».
2
414.422.4 R – Fachdidaktik Künste an der PHZH und an der ZHdK Studienplan

§ 5.

9 Die PHZH und die ZH dK erlassen je einen identischen Stu
- dienplan für den Studiengang, wo rin die vorliegenden Regelungen zu den Zulassungsbedingungen, dem Zu lassungsverfahren, den Anforde
- rungen für den Masterabschluss, den Modalitäten der Leistungsnach
- weise sowie der Vergabe von Kred itpunkten nach dem Europäischen Kreditpunktetransfer- und Akkumulie rungssystem (E uropean Credit Transfer and Accumulation Syst em [ECTS]) ausgeführt werden. Lenkungs ausschuss

§ 6.

1 Der Lenkungsausschuss des Studi engangs setzt sich aus sie
- ben Vertreterinnen oder Vertretern der Hochschulen zusammen.
2 Er ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zustän
- digkeit anderer Organe fallen.
3 Seine Aufgaben sind namentlich: a. Festlegung des Curriculums, b. strategische Ausrichtung und We iterentwicklung des Studiengangs, c. Entscheid über die Zulassun g von Studieninteressierten, d. Festlegung der indivi duellen Studienprogramme, e. Festlegung der individuellen Au flagen auf Antrag der Prüfungs
- kommissionen, f. Entscheid über Anträge im Zusa mmenhang mit der Erbringung, Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen, g. Erwahrung von Noten. Studiengang leitung

§ 7.

1 Die Prorektorin oder der Prorektor des Prorektorats Aus
- bildung der PHZH beze ichnet in Absprache mi t der ZHdK eine Stu
- diengangleitung.
2 Die Studiengangleitung ist veran twortlich für die operative Füh
- rung des Studiengangs und vertritt ihn nach aussen.
9
3 Die Aufgaben der Studiengan gleitung sind namentlich: a. Umsetzung des vom Le nkungsausschuss beschl ossenen Cu rriculums, b. Regelung und Organisation des Zulassung sverfahrens, c. Antrag an den Lenkungsausschuss über die Zulassung von Studien
- interessierten, d. Regelung und Organisation des Verf ahrens zur Festlegung der Auf
- lagen, e. Bearbeitung von Anträgen im Zu sammenhang mit der Erbringung, Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen zuhanden des Lenkungsausschusses,
3 R – Fachdidaktik Künste an der PHZH und an der ZHdK
414.422.4 f. Bearbeitung von Wiedererwägung sgesuchen betreffend Leistungs bewertungen zuhanden des Pror ektorats Ausbil dung der PHZH, g. Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozentinnen und Dozenten.
Studien
-
gebühren

§ 8.

Die Studiengebühren richten si ch nach der Verordnung über die Studiengebühren an de r Zürcher Fachhochschule
6 und der Weisung zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich
7 . B. Zulassung
Bewerbung

§ 9.

Die Bewerbung zur Zulassung erfolgt bei der PHZH. Die PHZH publiziert die Anmeldeforma litäten und legt fest, welche Do kumente der Bewerbung beizulegen sind.
Fachliche
Voraus
-
setzungen

§ 10.

9
1 Die Zulassung zum Studium mi t dem Profil Bildnerisches Gestalten setzt einen der folgenden schweizerischen Abschlüsse voraus: a. einen Bachelor- oder Masterab schluss einer Pädagogischen Hoch schule mit Bildnerischem Gestalten im Profil, b. einen Bachelor- oder Masterabschl uss einer Fachhochschule in einer der Studienrichtungen Bildende Kunst, Vermittlung in Kunst und Design oder Visuelle Kommunikation oder c. einen universitären Bachelor- ode r Masterabschluss in Erziehungs wissenschaft.
2 Die Zulassung zum Studium mit de m Profil Musik setzt einen der folgenden schweizerische n Abschlüsse voraus: a. einen Bachelor- oder Masterab schluss einer Pädagogischen Hoch schule mit Musik im Profil, b. einen Bachelor- oder Masterabschluss einer Fachhochschule in der Studienrichtung Musik oder c. einen universitären Bachelor- oder Masterabschluss in Erziehungs wissenschaft.
3 Eine Zulassung ist auch mit ei nem den oben genannten Abschlüs sen gleichwertigen schweizerische n oder ausländischen Abschluss mög lich.
4 Über die Zulassung entsch eidet der Lenkungsausschuss.
5 Die Zulassung zum Studium gilt unter der Bedingung, dass der Masterstudiengang zustande kommt . Der Entscheid über die Durch führung des Studiengangs wird durch die Prorektori n oder den Prorek tor des Prorektorats Ausb ildung der PHZH gefällt.
4
414.422.4 R – Fachdidaktik Künste an der PHZH und an der ZHdK
6 In begründeten Ausnahmefällen kann nach positivem Zulassungs
- entscheid der Studienbeginn für das dem Zulassungsverfahren folgende Jahr vereinbart werden. Zulassungs hindernisse

§ 11.

Wer an der PHZH, der ZHdK oder an einer anderen Hoch
- schule in einem gleichen oder glei chartigen Studiengang endgültig ab
- gewiesen worden ist, wird nicht zugelassen. Auflagen

§ 12.

9
1 Je nach Vorbildung sind ergä nzende Studienleistungen im Umfang von bis zu 60 Kreditpunkten zu erbringen. Di ese werden als Auflagen im individuellen Studienprogramm festgelegt.
2 Art und Umfang allfä lliger Auflagen werden nach erfolgter Zu
- lassung zum Studium im Rahmen ei nes gesonderten Verfahrens fest
- gelegt.
3 Durch Auflagen entstehende Kost en gehen zulasten der Studen
- tin oder des Studenten und sind ges ondert nach Massgabe der für die beanspruchten Angebote geltende n Gebührenregelung abzugelten.
4 Mit den Modulen des Masterstudiums darf erst begonnen werden, wenn mindestens 45 Kreditpunkte an künstlerisch-gestalterischen bzw. musikalischen Grundlage n nachgewiesen werden können. Die restlichen Auflagen können parallel zum Ma sterstudium erarbeitet werden.
5 Die Auflagen müssen vor Beginn der Masterarbeit vollständig er
- füllt sein. Verfahren zur Festlegung der Auflagen

§ 13.

9
1 Die Studiengangleitung bestimmt für jedes Profil eine zwei
- köpfige Prüfungskommission für das Verfahren zur Festlegung der Auf
- lagen, bestehend aus Mitglie dern des Lenkungsausschusses.
2 Das Verfahren zur Festlegung der Auflagen für das Profil Bildne
- risches Gestalten besteht aus den folgenden Schritten: a. Die Prüfungskommission beurteilt gestalterische Arbeiten der Kan
- didatin oder des Kandidaten. b. Auf der Grundlage dieser Beurteilu ng formuliert die Prüfungskom
- mission einen Vorschlag zuhanden des Lenkungsaussc husses für die Art und den Umfang der individue llen künstlerisch-gestalterischen Auflagen. c. Der Lenkungsausschuss legt auf der Grundlage des Vorschlags der Prüfungskommission die Art und den Umfang der individuellen künstlerisch-gestalteris chen Auflagen fest.
3 Das Verfahren zur Festlegung der Auflagen für das Profil Musik besteht aus den folgenden Schritten: a. Die Prüfungskommission beurteilt eine musikalische Performance der Kandidatin ode r des Kandidaten.
5 R – Fachdidaktik Künste an der PHZH und an der ZHdK
414.422.4 b. Auf der Grundlage dieser Beurteilung formuliert die Prüfungskom mission einen Vorschlag zuhanden des Lenkungsaussc husses für die Art und den Umfang der individue llen musikalisch-künstlerischen Auflagen. c. Der Lenkungsausschuss legt auf de r Grundlage des Vorschlags der Prüfungskommission die Art und den Umfang der individuellen musikalisch-künstlerischen Auflagen fest.
4 Die Beurteilung erfolgt insbesonde re nach Massgabe folgender Kriterien: a. künstlerisches Potenzial, b. konzeptionelle Fähigkeiten, c. Kommunikationskompetenz. C. Studium
Immatrikulation

§ 14.

Studierende, die nach diesem Reglement studieren, müssen an der PHZH immatrikuliert sein.
Umfang des
Studiums

§ 15.

1 Der Studiengang umfa sst 90 Kreditpunkte.
2 Voraussetzung für den Erwerb v on Kreditpunkten ist das Erbrin gen von als genügend bewerteten Leistungen. Ein Kreditpunkt ent spricht einer studentischen Arbe itsleistung von rund 30 Stunden.
Ausbildungs
-
bereiche

§ 16.

1 Der Studiengang besteht au s den Ausbildungsbereichen Fachdidaktik, Erziehungswisse nschaft und Berufspraxis.
2 . . .
10
Masterarbeit

§ 17.

1 Der Studiengang umfasst eine Masterarbeit im Umfang von 30 Kreditpunkten. Sie ist eine wissenschaftliche, durch die Studen- tin oder den Studenten selbstständig abzufassende Arbeit, die ein Thema der Fachdidaktik Bildnerisches Gest alten bzw. Fachdidaktik Musik be handelt.
9
2 Die Masterarbeit wird durch eine Dozentin oder einen Dozenten der ZHdK, der PHZH oder einer a nderen Pädagogischen Hochschule betreut.
9
3 Die Frist für das Verfassen der Masterarbeit beträgt zwölf Mo nate. In begründeten Fällen kann der Lenkungsausschuss die Frist ver längern.
6
414.422.4 R – Fachdidaktik Künste an der PHZH und an der ZHdK
4 Die Masterarbeit kann einmal überarbeitet werden. Ist sie auch nach der Überarbeitung ungenügend, kann sie einmal wiederholt wer
- den. Bei der Wiederholung ist ei n neues Thema zu bearbeiten. Eine erneute Überarbeitung ist ausgeschlossen. Erwahrung von Noten

§ 18.

Noten werden einmal im Semester erwahrt. Endgültige Abweisung

§ 19.

1 Wird die Masterarbeit auch im Wiederholungsfall als unge
- nügend bewertet, ist ein Pflichtmodu l definitiv nicht bestanden oder konnte ein Wahlpflichtmodul nicht er folgreich ersetzt werden, hat die betreffende Studentin oder der betreffende St udent die geforderten Studienleistungen endg ültig nicht erbracht und wird vom Studiengang ausgeschlossen.
2 Zum Ausschluss vom Studiengang kann auch die Nichtbeachtung von Terminen und Fristen führen. Unredliches Verhalten

§ 20.

1 Unredlich sind insbesondere: das Mitbringen unerlaubter Hilfsmittel, deren Verwendung, unz ulässiges Kommunizieren während der Durchführung eines Leistungsn achweises, Einrei chung eines Pla
- giats, unselbstständiges Verfassen der Masterarbeit oder das Erwirken der Zulassung zum Studium aufgr und unrichtiger oder unvollständiger Angaben.
2 Eine aufgrund unredlichen Verhal tens erwirkte Zulassung wird durch den Lenkungsausschuss widerrufe n. Er entscheidet über die Fol
- gen für die erworbenen Kreditpunkte.
3 Bei unredlichem Verhalten während des Studiums erklärt die Rektorin oder der Rektor der PHZH den betroffenen Leistungsnach
- weis oder die Masterarbeit für ungül tig. Damit gilt der entsprechende Leistungsnachweis oder di e Masterarbeit als ni cht bestanden. Gleich
- zeitig entscheidet die Rektorin ode r der Rektor aufgrund der Angaben des Lenkungsausschusses über die Ei nleitung eines Di sziplinarverfah
- rens. Dieses richtet sich nach der Verordnung zum Fachhochschul
- gesetz
5 .
4 Wurde ein Mastertitel aufgrund un redlichen Verhaltens bereits erteilt, wird dieser durch den Lenkungsausschus s für ungültig erklärt. Bereits ausgestellte Urk unden werden eingezogen. Rechtsschutz

§ 21.

1 Verfügungen und Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Studiengang ergehen durch die Rekt orin oder den Rektor der PHZH, die Prorektorin oder den Prorekto r Ausbildung der PHZH, die Stu
- diengangleitung oder den Lenkungsausschuss.
2 Sie können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
3 bei der Rekurskommission der Zürche r Hochschulen angefochten wer
- den.
7 R – Fachdidaktik Künste an der PHZH und an der ZHdK
414.422.4 D. Module (Lerneinheiten), Le istungsnachweise und Kreditpunkte
Modultypen

§ 22.

Der Studienplan bezeichnet Pflichtmodule und Wahlpflicht module.
Modulstruktur

§ 23.

Die Lerninhalte werden in i nhaltlich und zeitlich zusammen hängende Einheiten (Module) gegliedert. Die Module erstrecken sich in der Regel über ein Semester und umfassen einen Le istungsnachweis. Die Vergabe von Kreditpunkten au f der Grundlage blosser Anwesen heit ist ausgeschlossen.
Formen von
Leistungs
-
nachweisen

§ 24.

Leistungsnachweise bestehen insbesondere aus schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, Referaten, Unterrichtseinheiten in der be rufspraktischen Ausbildung, schri ftlichen Übungen oder schriftlichen Arbeiten, gestalterischen und performativen Arbeiten.
Anrechnung
von Kredit
-
punkten

§ 25.

1 Im Rahmen der Mobilität k önnen für den Masterabschluss vorgängig erbrachte Studienleistun gen im Umfang von maximal 30 Kre ditpunkten vollständig oder teilweis e angerechnet werden, sofern sie äquivalent sind. Über die Äquiva lenz entscheidet der Lenkungsaus schuss.
2 Zwischen dem letzten Tag des Se mesters, in dem die anzurech nenden Kreditpunkte erworben wurden, und dem Tag der Anmeldung zum Masterabschluss dürfen nicht me hr als sechs Jahre liegen. In be gründeten Fällen kann der Lenkungsausschuss die Frist der Anrechen barkeit verlängern.
3 Die Anrechnung einer andernorts er brachten Masterarbeit ist aus geschlossen.
4 Die Studierenden sind verpflichtet , alle bisher erbrachten bestan denen und nicht bestandenen Studi enleistungen bei der Anmeldung zum Studiengang auszuweisen.
Zuständigkeit
der Hoch
-
schulen

§ 26.

Form und Inhalt von Modulen und Leistungsnachweisen sowie die Anforderungen für deren Bestehen werden von derjenigen Hochschule geregelt, welche di e betreffenden Module anbietet.
An- und
Abmeldung

§ 27.

1 Für jedes Modul ist eine Anmeldung erforderlich.
2 Die An- und Abmeldemodalitäten ri chten sich nach den Bestim mungen derjenigen Hochschul e, die das Modul anbietet.
Zulassung
zu Modulen

§ 28.

Die Studierenden werden zu ei nem Modul zugelassen, sofern sie für das betreffende Modul die Vo raussetzungen erfüllen, die im Stu dienplan genannt sind.
8
414.422.4 R – Fachdidaktik Künste an der PHZH und an der ZHdK Bestehen und Wiederholung

§ 29.

1 Ein Modul gilt als bestande n, wenn der dazugehörige Leis
- tungsnachweis auf der Notenskala 1 bis 6 mit einer genügenden Note oder mit «bestanden» bewertet worden ist. Noten unter 4 sind ungenü
- gend. Halbe Noten sind zulässig. Kr editpunkte werden vollständig oder nicht vergeben.
9
2 Nicht bestandene Module können einmal wiederhol t werden. Ist ein Wahlpflichtmodul nach der Wi ederholung nicht bestanden, kann es mit Wiederholungsmöglichkeit ei nmal durch ein anderes Modul er
- setzt werden.
3 Wurde ein Modul erfolgreich absolviert, werden für das gleiche oder ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren Kreditpunkte ange
- rechnet. In Zweifelsfällen entscheidet der Lenkungsausschuss. Verhinderung und Fernbleiben

§ 30.

1 Tritt vor oder während der Erbr ingung eines Leistungsnach
- weises ein zwingender, unvorherse hbarer und unabwendbarer Verhinde
- rungsgrund ein, ist der zuständigen Abteilungsleitung der PHZH unver
- züglich ein schriftlich begründetes Abmeldungsgesuc h einzureichen. Verhinderungsgründe sind zu bel egen, insbesondere ist bei Krankheit oder Unfall innert zweier Tage ei n ärztliches Zeugnis einzureichen. In Zweifelsfällen kann die Studiengangleitung eine Ärztin oder einen Arzt ihres Vertrauens beiziehen.
2 Die Geltendmachung von Abmeldung sgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
3 Über die Genehmigung einer Ab meldung oder eines Abbruchs des Leistungsnachweises entscheidet die Studiengangleitung. Wird das Abmeldegesuch nicht bewi lligt, gilt der Leist ungsnachweis als nicht bestanden.
4 Bleibt eine Studentin oder ein Student einem Leistungsnachweis unabgemeldet fern, gilt di eser als nicht bestanden. E. Masterabschluss Titelvergabe

§ 31.

Der Titel «Master of Arts PHZH ZHdK in Fachdidaktik Bildnerisches Gestalten» bzw. «Mas ter of Arts PHZH ZHdK in Fach
- didaktik Musik» wird verliehen, wenn alle reglementarischen Bedin
- gungen erfüllt sind.

§ 32.

10 Datenabschrift

§ 33.

9
1 Die Datenabschrift gilt als Ausweis über den bestandenen Masterabschluss.
9 R – Fachdidaktik Künste an der PHZH und an der ZHdK
414.422.4
2 In der Datenabschrift werden di e Ergebnisse sämtlicher für den Masterabschluss angerechneten Modul e aufgeführt. Ferner werden mit entsprechender Kennzeichnung alle an der PHZH und der ZHdK be standenen, aber nicht für den Ma sterabschluss angerechneten Module ausgewiesen.
3 Die Datenabschrift wird in deutsc her und englischer Sprache aus gestellt.
Diplomurkunde

§ 34.

1 Die Diplomurkunde enthält a. die Personalien der Absol ventin oder des Absolventen, b. den akademischen Titel: «Master of Arts PHZH ZHdK in Fachdidaktik Bildnerisches Gestal ten» bzw. «Master of Arts PHZH ZHdK in Fachdidaktik Musik», c. die Namen der beiden beteil igten Hochschulen mit Logo, d. die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der PHZH, die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der ZHdK.
2 Die Diplomurkunde wird in deut scher Sprache ausgestellt, auf Gesuch wird mit der Urkunde eine englische Übersetzung ausgehän digt.
Diplomzusatz

§ 35.

1 Zu jedem Diplom wird ein Diplomzusatz («Diploma Sup plement») ausgestellt. Der Diplomzusatz ist eine standardisierte Erläu terung des Masterabschlusses.
2 Der Diplomzusatz wird in deutsc her und englischer Sprache aus gestellt.
Übergangs
-
bestimmung zur
Änderung vom
31. Mai 2022

§ 36.

8 Für Studierende, die das Studium vor dem Herbstsemester
2022/2023 aufgenommen haben, gilt das bisherige Recht.
1 OS 73, 101 ; Begründung siehe ABl 2017-12-29 .
2 Inkrafttreten:
1. Februar 2018.
3 LS 175.2 .
4 LS 414.10 .
5 .
6 LS 414.20 .
7 LS 414.410.5 .
10
414.422.4 R – Fachdidaktik Künste an der PHZH und an der ZHdK
8 Eingefügt durch B vom 31. Mai 2022 ( OS 77, 357 ; ABl 2022-06-24 ). In Kraft seit 1. September 2022.
9 Fassung gemäss B vom 31. Mai 2022 ( OS 77, 357 ; ABl 2022-06-24 ). In Kraft seit 1. September 2022.
10 Aufgehoben durch B vom 31. Mai 2022 ( OS 77, 357 ; ABl 2022-06-24 ). In Kraft seit 1. September 2022.
Version: 01.09.2022
Anzahl Änderungen: 0

Reglement zum Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Künste an der Pädagogischen Hochschule Zürich und der Zürcher Hochschule der Künste

1 R – Fachdidaktik Künste an der PHZH und an der ZHdK
414.422.4 Reglement zum Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Künste an der Pädagogisc hen Hochschule Zürich und der Zürcher Hochschule der Künste (vom 12. Dezember 2017)
1 ,
2 Der Fachhochschulrat, gestützt auf §
10 Abs.
3 lit. c des Fachhochschulgesetzes vom 2. April
2007
4 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich

§ 1.

Dieses Reglement regelt den spezialisierten Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik K ünste an der Pädagogischen Hoch schule Zürich (PHZH) und an de r Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) mit den Profilen Bil dnerisches Gestalten und Musik.
Trägerschaft

§ 2.

1 Die PHZH und die ZHdK sind gemeinsam Träger des Stu diengangs, wobei der Studiengang ad ministrativ der Abteilung Master Fachdidaktik des Prorektorats Au sbildung der PHZH angegliedert ist. Leading House ist die PHZH.
9
2 Einzelheiten zu Trägerschaft und Gremien sind in einer gemein samen Vereinbarung geregelt.
Zielsetzung

§ 3.

Der Studiengang hat das Ziel, di e Studierenden für den Unter richt an pädagogischen Hochschulen oder an anderen Institutionen, die im Bereich Fachdidaktik der K ünste lehren und forschen, zu quali fizieren.
Akademischer
Titel

§ 4.

Die PHZH und die ZHdK verleih en für einen erfolgreich ab solvierten Studiengang gemeinsam den akademischen Titel «Master of Arts PHZH ZHdK in Fachdidaktik Bildnerisches Ge stalten» bzw. «Master of Arts PHZH ZHdK in Fa chdidaktik Musik». Die englische Übersetzung lautet «Master of Arts PHZH ZHdK in Fine Arts and Design Education» bzw. «Master of Arts PHZH ZHdK in Music Edu cation».
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414.422.4 R – Fachdidaktik Künste an der PHZH und an der ZHdK Studienplan

§ 5.

9 Die PHZH und die ZH dK erlassen je einen identischen Stu
- dienplan für den Studiengang, wo rin die vorliegenden Regelungen zu den Zulassungsbedingungen, dem Zu lassungsverfahren, den Anforde
- rungen für den Masterabschluss, den Modalitäten der Leistungsnach
- weise sowie der Vergabe von Kred itpunkten nach dem Europäischen Kreditpunktetransfer- und Akkumulie rungssystem (E uropean Credit Transfer and Accumulation Syst em [ECTS]) ausgeführt werden. Lenkungs ausschuss

§ 6.

1 Der Lenkungsausschuss des Studi engangs setzt sich aus sie
- ben Vertreterinnen oder Vertretern der Hochschulen zusammen.
2 Er ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zustän
- digkeit anderer Organe fallen.
3 Seine Aufgaben sind namentlich: a. Festlegung des Curriculums, b. strategische Ausrichtung und We iterentwicklung des Studiengangs, c. Entscheid über die Zulassun g von Studieninteressierten, d. Festlegung der indivi duellen Studienprogramme, e. Festlegung der individuellen Au flagen auf Antrag der Prüfungs
- kommissionen, f. Entscheid über Anträge im Zusa mmenhang mit der Erbringung, Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen, g. Erwahrung von Noten. Studiengang leitung

§ 7.

1 Die Prorektorin oder der Prorektor des Prorektorats Aus
- bildung der PHZH beze ichnet in Absprache mi t der ZHdK eine Stu
- diengangleitung.
2 Die Studiengangleitung ist veran twortlich für die operative Füh
- rung des Studiengangs und vertritt ihn nach aussen.
9
3 Die Aufgaben der Studiengan gleitung sind namentlich: a. Umsetzung des vom Le nkungsausschuss beschl ossenen Cu rriculums, b. Regelung und Organisation des Zulassung sverfahrens, c. Antrag an den Lenkungsausschuss über die Zulassung von Studien
- interessierten, d. Regelung und Organisation des Verf ahrens zur Festlegung der Auf
- lagen, e. Bearbeitung von Anträgen im Zu sammenhang mit der Erbringung, Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen zuhanden des Lenkungsausschusses,
3 R – Fachdidaktik Künste an der PHZH und an der ZHdK
414.422.4 f. Bearbeitung von Wiedererwägung sgesuchen betreffend Leistungs bewertungen zuhanden des Pror ektorats Ausbil dung der PHZH, g. Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozentinnen und Dozenten.
Studien
-
gebühren

§ 8.

Die Studiengebühren richten si ch nach der Verordnung über die Studiengebühren an de r Zürcher Fachhochschule
6 und der Weisung zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich
7 . B. Zulassung
Bewerbung

§ 9.

Die Bewerbung zur Zulassung erfolgt bei der PHZH. Die PHZH publiziert die Anmeldeforma litäten und legt fest, welche Do kumente der Bewerbung beizulegen sind.
Fachliche
Voraus
-
setzungen

§ 10.

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1 Die Zulassung zum Studium mi t dem Profil Bildnerisches Gestalten setzt einen der folgenden schweizerischen Abschlüsse voraus: a. einen Bachelor- oder Masterab schluss einer Pädagogischen Hoch schule mit Bildnerischem Gestalten im Profil, b. einen Bachelor- oder Masterabschl uss einer Fachhochschule in einer der Studienrichtungen Bildende Kunst, Vermittlung in Kunst und Design oder Visuelle Kommunikation oder c. einen universitären Bachelor- ode r Masterabschluss in Erziehungs wissenschaft.
2 Die Zulassung zum Studium mit de m Profil Musik setzt einen der folgenden schweizerische n Abschlüsse voraus: a. einen Bachelor- oder Masterab schluss einer Pädagogischen Hoch schule mit Musik im Profil, b. einen Bachelor- oder Masterabschluss einer Fachhochschule in der Studienrichtung Musik oder c. einen universitären Bachelor- oder Masterabschluss in Erziehungs wissenschaft.
3 Eine Zulassung ist auch mit ei nem den oben genannten Abschlüs sen gleichwertigen schweizerische n oder ausländischen Abschluss mög lich.
4 Über die Zulassung entsch eidet der Lenkungsausschuss.
5 Die Zulassung zum Studium gilt unter der Bedingung, dass der Masterstudiengang zustande kommt . Der Entscheid über die Durch führung des Studiengangs wird durch die Prorektori n oder den Prorek tor des Prorektorats Ausb ildung der PHZH gefällt.
4
414.422.4 R – Fachdidaktik Künste an der PHZH und an der ZHdK
6 In begründeten Ausnahmefällen kann nach positivem Zulassungs
- entscheid der Studienbeginn für das dem Zulassungsverfahren folgende Jahr vereinbart werden. Zulassungs hindernisse

§ 11.

Wer an der PHZH, der ZHdK oder an einer anderen Hoch
- schule in einem gleichen oder glei chartigen Studiengang endgültig ab
- gewiesen worden ist, wird nicht zugelassen. Auflagen

§ 12.

9
1 Je nach Vorbildung sind ergä nzende Studienleistungen im Umfang von bis zu 60 Kreditpunkten zu erbringen. Di ese werden als Auflagen im individuellen Studienprogramm festgelegt.
2 Art und Umfang allfä lliger Auflagen werden nach erfolgter Zu
- lassung zum Studium im Rahmen ei nes gesonderten Verfahrens fest
- gelegt.
3 Durch Auflagen entstehende Kost en gehen zulasten der Studen
- tin oder des Studenten und sind ges ondert nach Massgabe der für die beanspruchten Angebote geltende n Gebührenregelung abzugelten.
4 Mit den Modulen des Masterstudiums darf erst begonnen werden, wenn mindestens 45 Kreditpunkte an künstlerisch-gestalterischen bzw. musikalischen Grundlage n nachgewiesen werden können. Die restlichen Auflagen können parallel zum Ma sterstudium erarbeitet werden.
5 Die Auflagen müssen vor Beginn der Masterarbeit vollständig er
- füllt sein. Verfahren zur Festlegung der Auflagen

§ 13.

9
1 Die Studiengangleitung bestimmt für jedes Profil eine zwei
- köpfige Prüfungskommission für das Verfahren zur Festlegung der Auf
- lagen, bestehend aus Mitglie dern des Lenkungsausschusses.
2 Das Verfahren zur Festlegung der Auflagen für das Profil Bildne
- risches Gestalten besteht aus den folgenden Schritten: a. Die Prüfungskommission beurteilt gestalterische Arbeiten der Kan
- didatin oder des Kandidaten. b. Auf der Grundlage dieser Beurteilu ng formuliert die Prüfungskom
- mission einen Vorschlag zuhanden des Lenkungsaussc husses für die Art und den Umfang der individue llen künstlerisch-gestalterischen Auflagen. c. Der Lenkungsausschuss legt auf der Grundlage des Vorschlags der Prüfungskommission die Art und den Umfang der individuellen künstlerisch-gestalteris chen Auflagen fest.
3 Das Verfahren zur Festlegung der Auflagen für das Profil Musik besteht aus den folgenden Schritten: a. Die Prüfungskommission beurteilt eine musikalische Performance der Kandidatin ode r des Kandidaten.
5 R – Fachdidaktik Künste an der PHZH und an der ZHdK
414.422.4 b. Auf der Grundlage dieser Beurteilung formuliert die Prüfungskom mission einen Vorschlag zuhanden des Lenkungsaussc husses für die Art und den Umfang der individue llen musikalisch-künstlerischen Auflagen. c. Der Lenkungsausschuss legt auf de r Grundlage des Vorschlags der Prüfungskommission die Art und den Umfang der individuellen musikalisch-künstlerischen Auflagen fest.
4 Die Beurteilung erfolgt insbesonde re nach Massgabe folgender Kriterien: a. künstlerisches Potenzial, b. konzeptionelle Fähigkeiten, c. Kommunikationskompetenz. C. Studium
Immatrikulation

§ 14.

Studierende, die nach diesem Reglement studieren, müssen an der PHZH immatrikuliert sein.
Umfang des
Studiums

§ 15.

1 Der Studiengang umfa sst 90 Kreditpunkte.
2 Voraussetzung für den Erwerb v on Kreditpunkten ist das Erbrin gen von als genügend bewerteten Leistungen. Ein Kreditpunkt ent spricht einer studentischen Arbe itsleistung von rund 30 Stunden.
Ausbildungs
-
bereiche

§ 16.

1 Der Studiengang besteht au s den Ausbildungsbereichen Fachdidaktik, Erziehungswisse nschaft und Berufspraxis.
2 . . .
10
Masterarbeit

§ 17.

1 Der Studiengang umfasst eine Masterarbeit im Umfang von 30 Kreditpunkten. Sie ist eine wissenschaftliche, durch die Studen- tin oder den Studenten selbstständig abzufassende Arbeit, die ein Thema der Fachdidaktik Bildnerisches Gest alten bzw. Fachdidaktik Musik be handelt.
9
2 Die Masterarbeit wird durch eine Dozentin oder einen Dozenten der ZHdK, der PHZH oder einer a nderen Pädagogischen Hochschule betreut.
9
3 Die Frist für das Verfassen der Masterarbeit beträgt zwölf Mo nate. In begründeten Fällen kann der Lenkungsausschuss die Frist ver längern.
6
414.422.4 R – Fachdidaktik Künste an der PHZH und an der ZHdK
4 Die Masterarbeit kann einmal überarbeitet werden. Ist sie auch nach der Überarbeitung ungenügend, kann sie einmal wiederholt wer
- den. Bei der Wiederholung ist ei n neues Thema zu bearbeiten. Eine erneute Überarbeitung ist ausgeschlossen. Erwahrung von Noten

§ 18.

Noten werden einmal im Semester erwahrt. Endgültige Abweisung

§ 19.

1 Wird die Masterarbeit auch im Wiederholungsfall als unge
- nügend bewertet, ist ein Pflichtmodu l definitiv nicht bestanden oder konnte ein Wahlpflichtmodul nicht er folgreich ersetzt werden, hat die betreffende Studentin oder der betreffende St udent die geforderten Studienleistungen endg ültig nicht erbracht und wird vom Studiengang ausgeschlossen.
2 Zum Ausschluss vom Studiengang kann auch die Nichtbeachtung von Terminen und Fristen führen. Unredliches Verhalten

§ 20.

1 Unredlich sind insbesondere: das Mitbringen unerlaubter Hilfsmittel, deren Verwendung, unz ulässiges Kommunizieren während der Durchführung eines Leistungsn achweises, Einrei chung eines Pla
- giats, unselbstständiges Verfassen der Masterarbeit oder das Erwirken der Zulassung zum Studium aufgr und unrichtiger oder unvollständiger Angaben.
2 Eine aufgrund unredlichen Verhal tens erwirkte Zulassung wird durch den Lenkungsausschuss widerrufe n. Er entscheidet über die Fol
- gen für die erworbenen Kreditpunkte.
3 Bei unredlichem Verhalten während des Studiums erklärt die Rektorin oder der Rektor der PHZH den betroffenen Leistungsnach
- weis oder die Masterarbeit für ungül tig. Damit gilt der entsprechende Leistungsnachweis oder di e Masterarbeit als ni cht bestanden. Gleich
- zeitig entscheidet die Rektorin ode r der Rektor aufgrund der Angaben des Lenkungsausschusses über die Ei nleitung eines Di sziplinarverfah
- rens. Dieses richtet sich nach der Verordnung zum Fachhochschul
- gesetz
5 .
4 Wurde ein Mastertitel aufgrund un redlichen Verhaltens bereits erteilt, wird dieser durch den Lenkungsausschus s für ungültig erklärt. Bereits ausgestellte Urk unden werden eingezogen. Rechtsschutz

§ 21.

1 Verfügungen und Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Studiengang ergehen durch die Rekt orin oder den Rektor der PHZH, die Prorektorin oder den Prorekto r Ausbildung der PHZH, die Stu
- diengangleitung oder den Lenkungsausschuss.
2 Sie können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
3 bei der Rekurskommission der Zürche r Hochschulen angefochten wer
- den.
7 R – Fachdidaktik Künste an der PHZH und an der ZHdK
414.422.4 D. Module (Lerneinheiten), Le istungsnachweise und Kreditpunkte
Modultypen

§ 22.

Der Studienplan bezeichnet Pflichtmodule und Wahlpflicht module.
Modulstruktur

§ 23.

Die Lerninhalte werden in i nhaltlich und zeitlich zusammen hängende Einheiten (Module) gegliedert. Die Module erstrecken sich in der Regel über ein Semester und umfassen einen Le istungsnachweis. Die Vergabe von Kreditpunkten au f der Grundlage blosser Anwesen heit ist ausgeschlossen.
Formen von
Leistungs
-
nachweisen

§ 24.

Leistungsnachweise bestehen insbesondere aus schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, Referaten, Unterrichtseinheiten in der be rufspraktischen Ausbildung, schri ftlichen Übungen oder schriftlichen Arbeiten, gestalterischen und performativen Arbeiten.
Anrechnung
von Kredit
-
punkten

§ 25.

1 Im Rahmen der Mobilität k önnen für den Masterabschluss vorgängig erbrachte Studienleistun gen im Umfang von maximal 30 Kre ditpunkten vollständig oder teilweis e angerechnet werden, sofern sie äquivalent sind. Über die Äquiva lenz entscheidet der Lenkungsaus schuss.
2 Zwischen dem letzten Tag des Se mesters, in dem die anzurech nenden Kreditpunkte erworben wurden, und dem Tag der Anmeldung zum Masterabschluss dürfen nicht me hr als sechs Jahre liegen. In be gründeten Fällen kann der Lenkungsausschuss die Frist der Anrechen barkeit verlängern.
3 Die Anrechnung einer andernorts er brachten Masterarbeit ist aus geschlossen.
4 Die Studierenden sind verpflichtet , alle bisher erbrachten bestan denen und nicht bestandenen Studi enleistungen bei der Anmeldung zum Studiengang auszuweisen.
Zuständigkeit
der Hoch
-
schulen

§ 26.

Form und Inhalt von Modulen und Leistungsnachweisen sowie die Anforderungen für deren Bestehen werden von derjenigen Hochschule geregelt, welche di e betreffenden Module anbietet.
An- und
Abmeldung

§ 27.

1 Für jedes Modul ist eine Anmeldung erforderlich.
2 Die An- und Abmeldemodalitäten ri chten sich nach den Bestim mungen derjenigen Hochschul e, die das Modul anbietet.
Zulassung
zu Modulen

§ 28.

Die Studierenden werden zu ei nem Modul zugelassen, sofern sie für das betreffende Modul die Vo raussetzungen erfüllen, die im Stu dienplan genannt sind.
8
414.422.4 R – Fachdidaktik Künste an der PHZH und an der ZHdK Bestehen und Wiederholung

§ 29.

1 Ein Modul gilt als bestande n, wenn der dazugehörige Leis
- tungsnachweis auf der Notenskala 1 bis 6 mit einer genügenden Note oder mit «bestanden» bewertet worden ist. Noten unter 4 sind ungenü
- gend. Halbe Noten sind zulässig. Kr editpunkte werden vollständig oder nicht vergeben.
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2 Nicht bestandene Module können einmal wiederhol t werden. Ist ein Wahlpflichtmodul nach der Wi ederholung nicht bestanden, kann es mit Wiederholungsmöglichkeit ei nmal durch ein anderes Modul er
- setzt werden.
3 Wurde ein Modul erfolgreich absolviert, werden für das gleiche oder ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren Kreditpunkte ange
- rechnet. In Zweifelsfällen entscheidet der Lenkungsausschuss. Verhinderung und Fernbleiben

§ 30.

1 Tritt vor oder während der Erbr ingung eines Leistungsnach
- weises ein zwingender, unvorherse hbarer und unabwendbarer Verhinde
- rungsgrund ein, ist der zuständigen Abteilungsleitung der PHZH unver
- züglich ein schriftlich begründetes Abmeldungsgesuc h einzureichen. Verhinderungsgründe sind zu bel egen, insbesondere ist bei Krankheit oder Unfall innert zweier Tage ei n ärztliches Zeugnis einzureichen. In Zweifelsfällen kann die Studiengangleitung eine Ärztin oder einen Arzt ihres Vertrauens beiziehen.
2 Die Geltendmachung von Abmeldung sgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
3 Über die Genehmigung einer Ab meldung oder eines Abbruchs des Leistungsnachweises entscheidet die Studiengangleitung. Wird das Abmeldegesuch nicht bewi lligt, gilt der Leist ungsnachweis als nicht bestanden.
4 Bleibt eine Studentin oder ein Student einem Leistungsnachweis unabgemeldet fern, gilt di eser als nicht bestanden. E. Masterabschluss Titelvergabe

§ 31.

Der Titel «Master of Arts PHZH ZHdK in Fachdidaktik Bildnerisches Gestalten» bzw. «Mas ter of Arts PHZH ZHdK in Fach
- didaktik Musik» wird verliehen, wenn alle reglementarischen Bedin
- gungen erfüllt sind.

§ 32.

10 Datenabschrift

§ 33.

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1 Die Datenabschrift gilt als Ausweis über den bestandenen Masterabschluss.
9 R – Fachdidaktik Künste an der PHZH und an der ZHdK
414.422.4
2 In der Datenabschrift werden di e Ergebnisse sämtlicher für den Masterabschluss angerechneten Modul e aufgeführt. Ferner werden mit entsprechender Kennzeichnung alle an der PHZH und der ZHdK be standenen, aber nicht für den Ma sterabschluss angerechneten Module ausgewiesen.
3 Die Datenabschrift wird in deutsc her und englischer Sprache aus gestellt.
Diplomurkunde

§ 34.

1 Die Diplomurkunde enthält a. die Personalien der Absol ventin oder des Absolventen, b. den akademischen Titel: «Master of Arts PHZH ZHdK in Fachdidaktik Bildnerisches Gestal ten» bzw. «Master of Arts PHZH ZHdK in Fachdidaktik Musik», c. die Namen der beiden beteil igten Hochschulen mit Logo, d. die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der PHZH, die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der ZHdK.
2 Die Diplomurkunde wird in deut scher Sprache ausgestellt, auf Gesuch wird mit der Urkunde eine englische Übersetzung ausgehän digt.
Diplomzusatz

§ 35.

1 Zu jedem Diplom wird ein Diplomzusatz («Diploma Sup plement») ausgestellt. Der Diplomzusatz ist eine standardisierte Erläu terung des Masterabschlusses.
2 Der Diplomzusatz wird in deutsc her und englischer Sprache aus gestellt.
Übergangs
-
bestimmung zur
Änderung vom
31. Mai 2022

§ 36.

8 Für Studierende, die das Studium vor dem Herbstsemester
2022/2023 aufgenommen haben, gilt das bisherige Recht.
1 OS 73, 101 ; Begründung siehe ABl 2017-12-29 .
2 Inkrafttreten:
1. Februar 2018.
3 LS 175.2 .
4 LS 414.10 .
5 .
6 LS 414.20 .
7 LS 414.410.5 .
10
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8 Eingefügt durch B vom 31. Mai 2022 ( OS 77, 357 ; ABl 2022-06-24 ). In Kraft seit 1. September 2022.
9 Fassung gemäss B vom 31. Mai 2022 ( OS 77, 357 ; ABl 2022-06-24 ). In Kraft seit 1. September 2022.
10 Aufgehoben durch B vom 31. Mai 2022 ( OS 77, 357 ; ABl 2022-06-24 ). In Kraft seit 1. September 2022.
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