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Geschäftsordnung für das Kantonsgericht des Kantons Luzern

Nr. 263 Geschäftsordnung für das Kantonsgericht des Kantons Luzern (GOKG) vom 26. März 2013 (Stand 1. April 2018) Das Kantonsgericht des Kantons Luzern, gestützt auf § 20 des Justizgesetzes vom 10. Mai 2010
1 , beschliesst:
1 Leitung und Verwaltung

§ 1

Präsident oder Präsidentin des Kantonsgerichtes
1 Der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes steht dem Gesamtgericht, der Geschäftsleitung und der Präsidentenkonferenz vor.
2 Er oder sie ist zuständig für a. die Vertretung der Gerichte und der dem Kantonsgericht unterstehenden Dienst
- stellen nach aussen, insbesondere gegenüber dem Kantonsrat und dem Regie
- rungsrat, b. die Besorgung der von der Geschäftsleitung zugewiesenen Geschäfte, c. den Erlass von Kosten (§ 97 Abs. 2a Justizgesetz [JusG], § 205 Abs. 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
2 [VRG]), d. die Gewährung von Akteneinsicht ausserhalb hängiger Verfahren, e. die Vereidigungen, soweit von der Rechtsordnung vorgesehen.
1 SRL Nr.
260 , in der Fassung vom 14. Mai 2012 (G 2012 189). Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
2 SRL Nr.
40 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2013 101
2 Nr. 263
3 Er oder sie kann für die vom Gesamtgericht, von der Geschäftsleitung oder der Präsi
- dentenkonferenz zu behandelnden Geschäfte Berichterstattende ernennen. Er oder sie bestimmt unter Vorbehalt von § 7 Absatz 2, ob ein solches Geschäft auf schriftlichem Weg erledigt wird.

§ 2

Vizepräsident oder Vizepräsidentin des Kantonsgerichtes
1 Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin vertritt und unterstützt den Präsidenten oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes.
2 Er oder sie besorgt die vom Präsidenten oder von der Präsidentin des Kantonsgerichtes oder von der Geschäftsleitung zugewiesenen Geschäfte.
3 Er oder sie wird im eigenen Verhinderungsfall durch das der erweiterten Geschäftslei
- tung angehörende Mitglied des Gesamtgerichtes (§§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 4) vertreten.

§ 3

Geschäftsleitung: Zusammensetzung
1 Der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes bildet mit dem Vizepräsiden
- ten oder der Vizepräsidentin die Geschäftsleitung. Der Generalsekretär oder die General
- sekretärin wirkt beratend mit und verfügt über das Antragsrecht.
2 Bei Stimmengleichheit wird die Geschäftsleitung um ein weiteres Mitglied des Ge samtgerichtes erweitert (§ 6 Abs. 4).
3 Die Mitglieder der Geschäftsleitung gehören nicht derselben Abteilung an und präsi
- dieren keine Abteilung.

§ 4

Geschäftsleitung: Zuständigkeit
1 Die Geschäftsleitung erfüllt alle Führungsaufgaben und besorgt die Geschäfte der Ge
- richtsverwaltung und der Aufsicht, die keinem anderen Organ zugewiesen sind. Be stimmte Geschäfte kann sie allgemein oder fallweise dem Präsidenten oder der Präsiden
- tin des Kantonsgerichtes, dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin, dem Generalse
- kretär oder der Generalsekretärin beziehungsweise deren Stellvertretung zur Erledigung übertragen.
2 Sie ist insbesondere zuständig für a. die Berichterstattung gegenüber dem Kantonsrat, b. die Wahl der Gerichtsschreiberinnen und -schreiber, c. die Zuteilung der Gerichtsschreiberinnen und -schreiber zu den Abteilungen und die Festsetzung ihrer Arbeitspensen, d. die Erteilung von Urlaub an die Gerichtsschreiberinnen und -schreiber sowie de
- ren Beförderung, e. den Leistungsauftrag und die Überwachung seiner Erfüllung, f. den Ausgleich der Geschäftslast zwischen den Abteilungen (§ 13 Abs. 4), g. die Wahl des oder der Informationsbeauftragten (§ 11),
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3 h. die Genehmigung der Wahl der Leitungen der ORIG und des FRG sowie des oder der OIB (§ 10 Abs. 1b, c und d), i. die Vernehmlassungen zu Gesetzgebungsvorlagen und anderen Projekten, j. die Genehmigung von Projektanträgen und die Koordination des Projektportfoli
- os, k. das Globalbudget und die Finanzplanung, l. die Zuweisung der finanziellen Mittel an die unterstellten Gruppen und Dienststel
- len, m. die Führung der unterstellten Gruppen, insbesondere die Genehmigung ihrer Ge
- schäftsordnungen, Reglemente und Beschlüsse, soweit es die Rechtsordnung vor
- sieht, n. die Dienst- und Fachaufsicht über die unterstellten Gerichte und Schlichtungsbe
- hörden, o. die Wahl
1. der Präsidentinnen und Präsidenten sowie der Leiterinnen und Leiter der unterstellten Gruppen,
2. der Grundbuchverwalterinnen und -verwalter sowie der Konkursbeamtin
- nen und -beamten, einschliesslich ihrer Stellvertretungen,
3. der Mitglieder der Aufsichtsbehörden und Prüfungskommissionen, ein
- schliesslich ihrer Präsidien,
4. von ausserordentlichen Staatsanwältinnen und -anwälten, von ausserordent
- lichen Jugendanwältinnen und -anwälten sowie von ausserordentlichen Mit
- gliedern der dem Kantonsgericht unterstehenden Gerichte und Behörden, p. die Festsetzung der Besoldung
1. der erstinstanzlichen Richterinnen und Richter,
2. der Friedensrichterinnen und -richter,
3. der Präsidentinnen und Präsidenten der Schlichtungsbehörden Miete und Pacht sowie ihrer Mitglieder, soweit diese nicht im Stundenlohn entschädigt werden,
4. des Leiters und der Leiterin Grundbuch, der Grundbuchverwalterinnen und verwalter sowie ihrer Stellvertretungen,
5. der Konkursbeamtinnen und -beamten, q. die anderen personalrechtlichen Entscheide über die dem Kantonsgericht unter
- stellten Gerichte und Behörden, soweit sie nicht delegiert wurden oder keine andere rechtliche Zuständigkeit besteht, r. die Entscheide über die Zulassung zu den Fähigkeitsprüfungen im Justizwesen und über deren Erlass, soweit es die Rechtsordnung vorsieht, s. die Gewährung von Rechtsschutz nach § 12 des Behördengesetzes vom 17. No
- vember 1970
3 .
3 Im Fall von Absatz 2b entscheidet die Geschäftsleitung unter Einbezug der beteiligten Abteilungen und in den Fällen von Absatz 2c–f nach Anhörung der Abteilungspräsidien. Diese wirken im Fall von Absatz 2i mit, soweit ihr Geschäftskreis betroffen ist.
3 SRL Nr.
50
4 Nr. 263
4 Für die Ausübung der Fachaufsicht (Abs. 2n) zieht die Geschäftsleitung den Präsiden
- ten oder die Präsidentin und bei Bedarf weitere Mitglieder der sachzuständigen Abtei
- lung bei.

§ 5

Präsidentenkonferenz
1 Der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes bildet zusammen mit den Ab
- teilungs- und Kammerpräsidien die Präsidentenkonferenz. Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin wird bei Bedarf zur Beratung beigezogen.
2 Die Präsidentenkonferenz ist zuständig für a. die Koordination der Rechtsprechung unter den Abteilungen, b. die Zuteilung von Streitsachen, sofern darüber Uneinigkeit besteht oder wenn sie in den Geschäftskreis mehrerer Abteilungen fallen, c. die Definition von Qualitätsanforderungen in der Rechtsprechung, d. den Erlass von Richtlinien für die Gestaltung, Redaktion, Anonymisierung und Publikation der Urteile und Entscheide, e. den Erlass von Richtlinien für die juristische Weiterbildung.
3 Im Fall von Absatz 2b entscheiden die Präsidentinnen und Präsidenten der betroffenen Abteilungen nach Massgabe der Rechtsfrage, auf der das Schwergewicht der Entschei
- dung liegt. Bei Stimmenparität entscheidet der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes.
4 Mindestens zwei Präsidentinnen oder Präsidenten einer Abteilung oder einer Kammer können die Einberufung der Präsidentenkonferenz bewirken.

§ 6

Gesamtgericht: Zuständigkeit
1 Das Gesamtgericht ist von Gesetzes wegen zuständig für a. den Erlass der Geschäftsordnung des Kantonsgerichtes und der weiteren rechtset
- zenden Verordnungen, b. die Wahl des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und seiner oder ihrer Stellvertretung, c. die Wahlvorschläge zuhanden des Kantonsrates für das Präsidium des Kantonsge
- richtes und für die Ersatzrichterinnen und -richter, d. die Konstituierung des Kantonsgerichtes.
2 Ferner ist das Gesamtgericht zuständig für: b. die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen von Kantonsrichterinnen und -rich
- tern, c. den Erlass von Richtlinien über die Bestellung der Spruchkörper und die Einset
- zung der Instruktionsrichterinnen und -richter,
3 Die Konstituierung des Gesamtgerichtes findet in der Regel nach der Gesamterneue
- rungswahl des Kantonsgerichtes und nach Ergänzungswahlen für den Rest der Amtsdau
- er statt.
Nr. 263
5
4 Im Rahmen der Konstituierung bestellt das Gesamtgericht die einzelnen Abteilungen (§
13) und wählt deren Präsidien aus dem Kreis der vollamtlichen Richterinnen und Richter. Es wählt den Richter oder die Richterin für die erweiterte Geschäftsleitung und seine beziehungsweise ihre Stellvertretung (§ 3 Abs. 2).

§ 7

Gesamtgericht: Einberufung und Beschlussfassung
1 Der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes unterbreitet dem Gesamtge
- richt die Geschäfte aus dessen Zuständigkeitsbereich. Er oder sie erlässt die Einladungen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung schriftlich unter Angabe der Traktanden.
2 Beschlüsse auf schriftlichem Wege sind möglich, sofern nicht ein Mitglied des Gesamt
- gerichtes binnen bestimmter Frist ausdrücklich eine Sitzung verlangt.
3 Im Rahmen der Zuständigkeit des Gesamtgerichtes können die Unterbreitung eines Ge
- schäftes an dieses erwirken: a. zwei Abteilungspräsidentinnen oder -präsidenten, b. die Mehrheit der Richterinnen und Richter einer Abteilung, c. mindestens fünf Mitglieder des Gesamtgerichtes.
4 Die Beschlussfassung erfordert die Anwesenheit von mindestens 16 Mitgliedern des Gesamtgerichtes. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern erfolgt die Abstimmung oder Wahl geheim.
5 Ein Beschluss kommt mit der Mehrheit der Stimmen zustande. Stimmenthaltungen so
- wie leere und ungültige Stimmen fallen ausser Betracht. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung einmal wiederholt. Bei erneutem Gleichstand gibt die Stimme des Präsi
- denten oder der Präsidentin des Kantonsgerichtes den Ausschlag.
6 Bei Wahlen entscheidet das absolute, ab dem dritten Wahlgang das relative Mehr. Stimmenthaltungen sowie leere und ungültige Stimmen fallen ausser Betracht. Bei Stim
- mengleichheit entscheidet das Los.

§ 8

Abteilungspräsident oder -präsidentin
1 Die Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten führen ihre Abteilungen in personeller und organisatorischer Hinsicht.
2 Sie sind insbesondere zuständig für a. die Massnahmen zur effizienten Geschäftserledigung, b. das Controlling innerhalb der Abteilung, c. die Auswahl der Urteile und Entscheide für die Publikation.
3 Wo eine Abteilung in Kammern unterteilt ist, führt der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin eine Kammer und behält die Gesamtverantwortung für die Abtei
- lung. Die Abteilung wählt einen Präsidenten oder eine Präsidentin für die Führung der anderen Kammer. Dieser oder diese übernimmt die vom Abteilungspräsidium übertrage
- nen Aufgaben.
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4 Die Präsidentinnen und Präsidenten werden vom amtsältesten Mitglied ihrer Abteilung oder Kammer vertreten. Ist eine Abteilung in Kammern unterteilt, wird der Abteilungs
- präsident oder die Abteilungspräsidentin in dieser Funktion durch das Präsidium der anderen Kammer vertreten.

§ 9

Generalsekretär oder Generalsekretärin
1 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin bereitet die dem Präsidium des Kantonsgerichtes, der Geschäftsleitung und dem Gesamtgericht obliegenden Geschäfte vor und setzt deren Beschlüsse und Weisungen um.
2 Er oder sie führt die zentralen Dienste und sorgt für deren effizienten Einsatz. Dies ge
- schieht mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Abteilungen und in Absprache mit ihren Präsidien.
3 Im Einzelnen ist der Generalsekretär oder die Generalsekretärin zuständig für a. sämtliche Personalentscheide im Bereich der zentralen Dienste unter Vorbehalt von § 4 Absatz 2h, b. die Vertretung des Kantonsgerichtes im eigenen Zuständigkeitsbereich oder ge
- mäss Ermächtigung durch das Präsidium des Kantonsgerichtes, c. die Verfügung über die finanziellen Mittel im eigenen Zuständigkeitsbereich, d. die Veröffentlichung von Erlassen, Entscheidungen und Weisungen, e. das betriebliche Berichtswesen (Reporting), f. das Controlling, soweit es nicht der Geschäftsleitung und den Abteilungspräsidien obliegt, g. den Erlass von Weisungen für die zentralen Dienste, h. den Internetauftritt der Gerichte, i. den Entscheid über Gesuche um Rechtspraktika am Kantonsgericht, j. die Bewilligung der Prozessführung nach § 96 Absatz 2 JusG und § 205a VRG, k. die Koordination der unterstellten Gruppen in administrativen Belangen.
4 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin untersteht der Geschäftsleitung. Er oder sie wird durch eine Stellvertretung unterstützt und kann an diese bestimmte Aufga
- ben und Befugnisse übertragen.

§ 10

Zentrale Dienste
1 Zu den zentralen Diensten gehören a. das Personalwesen, b. die Organisation und Informatik Gerichte (ORIG), c. der oder die Organisations- und Informatikbeauftragte (OIB), d. das Finanz- und Rechnungswesen Gerichte (FRG), e. die Kanzlei, g. die Bibliothek, h. das Archiv, i. der Bereich Gebäude, Mobiliar und Material,
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7 j. die Sicherheit.
2 Die ORIG gewährleistet für das Kantonsgericht und die ihm unterstellten Gerichte und Dienststellen eine funktionierende Informatikinfrastruktur und die Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender. Sie führt Informatik- und Organisationsprojekte nach den Vorgaben der Geschäftsleitung.
3 Das FRG besorgt das Rechnungswesen des Kantonsgerichtes und die zentrale Administration im Finanzbereich für die ihm unterstellten Gerichte und Dienststellen.
4 ORIG und FRG können für die unterstellten Gerichte und Dienststellen fachtechnische Weisungen erlassen.

§ 11

Informationsbeauftragter oder -beauftragte
1 Der oder die Informationsbeauftragte (InfoB) a. berät das Kantonsgericht und die ihm unterstellten Gerichte und Dienststellen in allen Informations- und Medienfragen, b. ist Kontaktperson zu den Medien für das gesamte Gerichtswesen, c. besorgt die Information nach aussen und innerhalb des Gerichtswesens, d. berät den Generalsekretär oder die Generalsekretärin bezüglich des Internetauf
- tritts des Kantonsgerichtes und der unterstellten Gerichte und Dienststellen.
2 Er oder sie untersteht dem Präsidium des Kantonsgerichtes.
3 In den öffentlichkeitswirksamen Angelegenheiten versorgen die Beteiligten den In
- formationsbeauftragten oder die Informationsbeauftragte mit den erforderlichen Anga
- ben.
2 Rechtspflege

§ 12

Abteilungen und Kammern
1 Das Kantonsgericht gliedert sich für die Rechtsprechung in vier Abteilungen.
2 Die Abteilung kann die weitere Unterteilung in Kammern beschliessen.

§ 13

Konstituierung und Geschäftslastenausgleich
1 Die Richterinnen und Richter werden einer Abteilung zugeteilt. In besonderen Fällen können Richterinnen oder Richter einer anderen Abteilung für die Beurteilung beigezo
- gen werden.
2 Als besondere Fälle gelten namentlich Ausstand, Vakanzen und rechtsgebietsübergrei
- fende Streitsachen.
8 Nr. 263
3 Den Abteilungen werden die Fälle gemäss den §§ 14 ff. nach Rechtsgebieten zugeteilt. Über die Zuweisung von Rechtsgebieten zu allfälligen Kammern entscheidet die Abtei
- lung.
4 Bei ausserordentlicher Belastung einer Abteilung können im Rahmen des Geschäftslas
- tenausgleichs einzelne Fälle oder ganze Rechtsgebiete auf eine andere Abteilung über
- tragen werden. Die Übertragung ganzer Rechtsgebiete wird in der Regel für die Dauer eines Jahres beschlossen und im Kantonsblatt publiziert.

§ 14

Erste Abteilung
1 Die erste Abteilung erledigt a. Rechtsmittelverfahren im Zivilrecht, mit Ausnahme des Familienrechts, b. Verfahren als einzige kantonale Instanz im Zivilrecht, mit Ausnahme des Famili
- enrechts, c. Entscheide als Beschwerdeinstanz nach den Artikeln 956a und 956b ZGB
4 , d. Verfahren als oberes Gericht in Schiedsgerichtssachen (Art. 356 Abs. 1 ZPO
5 ), e. Beschwerdeverfahren im Strafrecht, f. Revisionen im Strafrecht gegen Entscheide der zweiten Abteilung, g. Rechtsmittelverfahren im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, h. die Aufgaben der Aufsichtsbehörden im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht so
- wie im Grundbuchrecht, vorbehältlich § 4 Absatz 2m, i. Verwaltungsgerichtsbeschwerden im Zivilrecht, mit Ausnahme des Familien rechts, j. Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Entscheide der Aufsichtsbehörden über die Anwälte sowie über die Notare, k. Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Entscheide betreffend Fähigkeitsprüfun
- gen im Justizwesen, l. Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Entscheide betreffend Opferhilfeleistun
- gen, m. * Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege in ihrem Zuständigkeitsbereich, n. * die Aufgaben der Fachaufsicht über die Staatsanwaltschaft unter Einbezug der zweiten Abteilung.

§ 15

Zweite Abteilung
1 Die zweite Abteilung erledigt: a. Rechtsmittelverfahren im Familienrecht, b. Verfahren als einzige Instanz im Familienrecht, c. Berufungsverfahren im Strafrecht, d. die übrigen Revisionen im Strafrecht,
4 SR
210 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
5 SR
272 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 263
9 e. * Rechtsmittel betreffend selbständige nachträgliche Entscheide des Gerichts (Art.
363 ff. StPO
6 ) und Beschwerden bezüglich des Vollzugs von jugendstrafrechtli
- chen Sanktionen (Art. 43 JStPO
7 ), f. Verwaltungsgerichtsbeschwerden betreffend Strafvollzug, g. * die Aufgaben der Fachaufsicht über die Staatsanwaltschaft unter Einbezug der ers
- ten Abteilung, h. Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege in ihrem Zuständigkeitsbereich, i. Entscheide, die nicht einer anderen Abteilung zugewiesen sind.

§ 16

Dritte Abteilung
1 Die dritte Abteilung erledigt Verwaltungsgerichtsbeschwerden und verwaltungsrechtli
- che Klagen betreffend a. Streitsachen des eidgenössischen und des kantonalen Sozialversicherungsrechts, b. Streitsachen aus der Verbilligung der Krankenkassenprämien, c. Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege in ihrem Zuständigkeitsbereich.
2 Der Präsident oder die Präsidentin der dritten Abteilung präsidiert das Schiedsgericht gemäss Artikel 27bis IVG
8 , Artikel 89 KVG
9 und Artikel 57 UVG
10 . Im Verhinderungs
- fall überträgt er oder sie diese Aufgabe an einen anderen Richter oder eine andere Rich
- terin.

§ 17

Vierte Abteilung
1 Die vierte Abteilung erledigt Verwaltungsgerichtsbeschwerden und verwaltungsrechtli
- che Klagen, die nicht den anderen Abteilungen zugewiesen sind.

§ 18

Erlassprüfung
1 Die Prüfung von Erlassen nach § 188 VRG erfolgt durch die dritte und die vierte Abtei
- lung. Den Vorsitz führt der Präsident oder die Präsidentin derjenigen Abteilung, in deren Geschäftskreis die Materie des zu prüfenden Erlasses fällt.
2 Beide Abteilungen bestimmen im Anschluss an die Konstituierung aus ihren Reihen zwei weitere Richterinnen oder Richter, die bei der Erlassprüfung eingesetzt werden.
3 Im Regelfall wirken bei der Erlassprüfung fünf Richterinnen und Richter mit. Drei da
- von gehören der Abteilung an, in deren Geschäftskreis die Materie des zu prüfenden Er
- lasses fällt.
6 SR
312.0 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
7 SR
312.1
8 SR
831.20
9 SR
832.10
10 SR
832.20
10 Nr. 263
4 Offensichtlich unbegründete oder unzulässige Prüfungsanträge können in Dreierbeset
- zung erledigt werden, wovon zwei der Abteilung angehören, in deren Geschäftskreis die Materie des zu prüfenden Erlasses fällt. Auf Antrag eines mitwirkenden Richters oder ei
- ner mitwirkenden Richterin wird in Fünferbesetzung geurteilt.

§ 19

Abteilung und Einzelrichter
1 Entscheide werden in einer Abteilung gefällt, soweit übergeordnetes Recht nicht den Einzelrichter oder die Einzelrichterin vorsieht.
2 Jedes Mitglied des Gesamtgerichtes kann als Einzelrichter oder -richterin amten.
3 In besonderen Fällen kann der Einzelrichter oder die Einzelrichterin die Streitsache der Abteilung zur Behandlung unterbreiten. Er oder sie entscheidet, ob ein besonderer Fall vorliegt.
4 Als besondere Fälle gelten namentlich a. die Beurteilung von grundlegenden Rechtsfragen, b. die Beurteilung von Fällen mit grosser Tragweite, c. Praxisänderungen.

§ 20

Besetzung von Abteilung und Kammer
1 Die Abteilung oder die Kammer entscheidet in Dreierbesetzung.
2 In den besonderen Fällen gemäss § 19 Absatz 4 wird die Abteilung oder die Kammer auf fünf Mitglieder ergänzt: a. auf Anordnung des Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin bezie
- hungsweise des Kammerpräsidenten oder der Kammerpräsidentin, b. auf Verlangen eines mitwirkenden Richters oder einer mitwirkenden Richterin.
3 Ob ein besonderer Fall vorliegt, entscheidet im Streitfall die Abteilung oder die Kam
- mer in Dreierbesetzung.

§ 21

Arten der Verfahrensleitung und Befugnisse
1 Die Abteilungen entscheiden sich zu Beginn der Amtsperiode für die umfassende oder die geteilte Verfahrensleitung.
2 Die umfassende Verfahrensleitung obliegt ausschliesslich dem Instruktionsrichter oder der Instruktionsrichterin, und zwar ab der Einsetzung (§ 25 Abs. 2) in allen Verfahrens
- phasen.
3 Die geteilte Verfahrensleitung obliegt nach Zuweisung des Falles zum Referat bis zu dessen Zirkulation dem Instruktionsrichter oder der Instruktionsrichterin, in den übrigen Verfahrensphasen dem Präsidenten oder der Präsidentin der Abteilung oder Kammer.
4 Die Verfahrensleitung umfasst insbesondere die folgenden präsidialen Befugnisse a. die Massnahmen nach § 22 Absätze 1 und 2, b. die Einsetzung von Ersatz- und Fachrichterinnen und -richtern (§§ 23 und 24),
Nr. 263
11 c. die Leitung der Verhandlung und der Beratung (§§ 27 und 29), d. die Kontrolle und die Unterzeichnung der Urteile und Entscheide (§§ 30 und 32).
5 Mit der Verfahrensleitung gehen die präsidialen Befugnisse auf den Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin über.

§ 22

Zuständigkeit für verfahrensleitende Massnahmen
1 Der Präsident oder die Präsidentin erlässt die prozessleitenden Verfügungen. Darunter fallen unter anderem Verfügungen über die Intervention (Art. 73 ZPO), die Beiladung (§
20 VRG), die Sicherheitsleistung (Art. 99 ZPO), die Sistierung (Art. 126 ZPO, § 41 VRG), die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 119 f. ZPO, Art. 136 f. StPO, § 204 VRG) und die Protokollberichtigung (Art. 235 Abs. 3 ZPO).
2 Er oder sie ist zudem zuständig für Entscheide betreffend a. vorsorgliche Massnahmen nach Rechtshängigkeit des Hauptverfahrens, ein
- schliesslich der vorsorglichen Beweisführung (Art. 158 und Art. 261 ff. ZPO ), der vorsorglichen Verfügungen in dringenden Fällen (§ 45 VRG) und der Vorkehren zur Beweissicherung nach Einleitung des Verfahrens (§ 58 Abs. 1 VRG), b. aufschiebende Wirkung (Art. 325 Abs. 2 ZPO, § 131 VRG), die Bewilligung der vorzeitigen Vollstreckung (Art. 315 Abs. 2 ZPO) und die Einstellung des Vollzugs im Revisionsverfahren (§ 178 VRG), c. Streitverkündung (Art. 81 ZPO).
3 In besonderen Fällen kann die Abteilung oder die Kammer anstelle des Präsidenten oder der Präsidentin entscheiden.
4 Im Rahmen des übergeordneten Rechts können in bestimmten Rechtsgebieten, Fall
- gruppen oder Verfahrensarten einzelne Teile der Verfahrensleitung, namentlich standar
- disierte Verfügungen in der Anfangsphase des Verfahrens und im Verlauf des ordentli
- chen Schriftenwechsels, direkt an die Gerichtskanzlei delegiert werden.
5 Ebenso können bestimmte Teile der Verfahrensleitung und -instruktion an Gerichts
- schreiberinnen und -schreiber übertragen werden.
6 Für bestimmte Instruktionshandlungen kann anstelle eines Gerichtsschreibers oder ei
- ner Gerichtsschreiberin oder in Ergänzung dazu ein Rechtspraktikant oder eine Recht
- spraktikantin oder ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Gerichtskanzlei beigezo
- gen werden.

§ 23

Fachrichterinnen und -richter
1 Der Präsident oder die Präsidentin kann Fachrichterinnen und -richter in den Spruch
- körper aufnehmen, wenn die Behandlung des Streitfalls deren Sachkunde erfordert.
12 Nr. 263

§ 24

Ersatzrichterinnen und -richter
1 Der Präsident oder die Präsidentin kann Ersatzrichterinnen und -richter als Referieren
- de oder als Mitrichtende mitwirken lassen, wenn namentlich wegen Ausstands oder Va
- kanzen keine voll- oder hauptamtlichen Richterinnen und Richter der betreffenden Ab
- teilung zur Verfügung stehen oder wenn es zur Bewältigung der Geschäftslast erforder
- lich ist.
2 Ersatzrichterinnen und -richter üben in der Regel keine einzelrichterliche Tätigkeit aus. Verfahrensleitung und -instruktion können ihnen fallweise oder für bestimmte Fallgrup
- pen übertragen werden.

§ 25

Geschäftseingang
1 Jedes neue Geschäft wird von der Kanzlei in der Geschäftskontrolle eingetragen und ohne Verzug dem Präsidium der zuständigen Abteilung oder Kammer vorgelegt.
2 Bei der umfassenden Verfahrensleitung kann das Geschäft gemäss einem bestimmten Schlüssel direkt dem Instruktionsrichter oder der Instruktionsrichterin vorgelegt werden.

§ 26

Referat
1 Das Referat wird in der Regel schriftlich abgefasst.
2 Es enthält a. in wesentlichen Zügen den Sachverhalt, b. soweit notwendig die Beweiswürdigung, c. die rechtliche Würdigung, d. den Antrag.

§ 27

Verhandlungen
1 Der Präsident oder die Präsidentin leitet die Verhandlungen und ordnet sitzungspolizei
- liche Massnahmen an.
2 Er oder sie ordnet die Ausübung des Rechts der Parteien auf Akteneinsicht.
3 Die Akten mit dem Referat sind mindestens zehn Tage vor den Verhandlungen zuhan
- den der mitwirkenden Richterinnen und Richter bereitzustellen. Bei umfangreichen Ge
- schäften kann der Präsident oder die Präsidentin eine frühere Auflegung anordnen.
4 Die Richterinnen und Richter sowie die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber tragen dem Anlass angepasste Kleidung.

§ 28

Entscheidungsarten
1 Die Geschäfte werden, mit Ausnahme der strafrechtlichen Berufungen mit Verhandlun
- gen, in der Regel auf dem Zirkularweg entschieden.
Nr. 263
13
2 Das Geschäft ist an einer Sitzung zu beraten, a. wenn Meinungsverschiedenheiten nicht auf dem Zirkularweg behoben werden können, b. wenn es der Verfahrensleiter oder die Verfahrensleiterin anordnet, c. wenn es ein Richter oder eine Richterin beantragt.

§ 29

Beratung
1 Bei der Beratung stellt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin seinen oder ihren Antrag. Anschliessend äussert sich jeder Richter und jede Richterin der Reihe nach und stellt einen allfälligen Gegenantrag. Der Präsident oder die Präsidentin der Abtei
- lung oder Kammer spricht zuletzt, sofern er oder sie mitwirkt.
2 Der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin hat beratende Stimme.
3 Die Beratung kann aus triftigen Gründen abgebrochen und an einer späteren Sitzung fortgesetzt werden.
4 Verlangt niemand mehr das Wort, lässt der Präsident oder die Präsidentin abstimmen. Die Richterinnen und Richter sind zur Stimmabgabe verpflichtet.

§ 30

Abfassung der Urteile und Entscheide
1 Der Präsident oder die Präsidentin trägt die Verantwortung für die Ausfertigung der Urteile und Entscheide.
2 Bei geteilter Verfahrensleitung ist der Entwurf des Gerichtsschreibers oder der Ge
- richtsschreiberin vorgängig dem Instruktionsrichter oder der Instruktionsrichterin zur Prüfung vorzulegen.
3 Jeder mitwirkende Richter und jede mitwirkende Richterin kann verlangen, dass ihm oder ihr die Begründung zur Genehmigung vorzulegen ist.
4 Verfahrensleitende Verfügungen, Beweisverfügungen und andere Zwischenentscheide können in Briefform ergehen.
5 Im Übrigen sind die Richtlinien der Präsidentenkonferenz gemäss § 5 Absatz 2d zu be
- achten.
14 Nr. 263
3 Spezielle Bestimmungen

§ 31

Stellvertretung
1 Es vertritt bei Verhinderung, soweit die Geschäftsordnung keine Stellvertretung vor
- sieht oder bestimmte Geschäfte nicht delegiert wurden, a. den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin: das vom Gesamtgericht gewählte Mitglied der Geschäftsleitung und danach dessen Stellvertretung gemäss § 6 Ab
- satz
4, b. die Stellvertretung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin: der Assistent oder die Assistentin des Generalsekretariats und danach der dienstälteste Gerichts
- schreiber oder die dienstälteste Gerichtsschreiberin, c. die Leitung FRG: der Generalsekretär oder die Generalsekretärin und danach de
- ren Stellvertretung, d. den oder die InfoB: der Generalsekretär oder die Generalsekretärin und danach deren Stellvertretung.
2 Es vertreten sich gegenseitig, soweit das Geschäft nicht an eine andere Person delegiert wurde: a. der oder die OIB und die Leitung ORIG; bei deren Verhinderung vertreten der Ge
- neralsekretär oder die Generalsekretärin und danach deren Stellvertretung die ORIG, b. in der Verfahrensleitung bei Einzelrichterentscheiden die Richterinnen und Rich
- ter derselben Abteilung und bei Abteilungsentscheiden die Richterinnen und Rich
- ter des eingesetzten Spruchkörpers, c. die Gerichtsschreiberinnen und -schreiber derselben Abteilung.

§ 32

Unterschriftsberechtigung
1 In ihrem Zuständigkeitsbereich zeichnen einzeln: a. der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes, b. der Generalsekretär oder die Generalsekretärin, c. der oder die OIB, d. die Leitung ORIG, e. der oder die InfoB, f. die Leitung FRG.
2 Für das Gesamtgericht zeichnen der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerich
- tes und der Generalsekretär oder die Generalsekretärin gemeinsam.
3 Für die Geschäftsleitung zeichnen der Präsident oder die Präsidentin und der Vizepräsi
- dent oder die Vizepräsidentin des Kantonsgerichtes einzeln.
4 Für Finanzgeschäfte bleiben abweichende Bestimmungen des internen Kontrollsystems (IKS) vorbehalten.
Nr. 263
15
5 Verfahrensleitende Verfügungen sowie weitere Zwischenentscheide und Erledigterklä
- rungen werden vom Präsidenten oder von der Präsidentin oder in deren Auftrag von ei
- nem Gerichtsschreiber oder einer Gerichtsschreiberin oder einem oder einer Mitarbei
- tenden der Kanzlei unterzeichnet.
6 Der Präsident oder die Präsidentin beziehungsweise der Einzelrichter oder die Einzel
- richterin unterzeichnet die Urteile und Entscheide in der Regel gemeinsam mit einem Gerichtsschreiber oder einer Gerichtsschreiberin.
7 Vernehmlassungen an das Bundesgericht werden vom Präsidenten oder von der Präsi
- dentin beziehungsweise vom Instruktionsrichter oder von der Instruktionsrichterin unter
- zeichnet.

§ 33

Bild- und Tonaufnahmen
1 Bild- und Tonaufnahmen von Gerichtsverhandlungen, einschliesslich gerichtlicher Be
- weisvorkehren ausserhalb des Gerichtsgebäudes, durch Parteien oder Dritte sind unter
- sagt.
2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin kann Bild- und Tonaufnahmen im Ge
- richtsgebäude ausserhalb der Gerichtsverhandlungen gestatten, wenn keine Gefahr der Verletzung von Persönlichkeitsrechten besteht.
4 Schlussbestimmungen

§ 34

Aufhebung von Erlassen
1 Die Geschäftsordnung für das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern vom 16. Mai
1973
11 und die Geschäftsordnung für das Obergericht des Kantons Luzern vom
24. Juni
2010
12 werden aufgehoben.

§ 35

Inkrafttreten
1 Die Geschäftsordnung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.
13 Sie ist zu veröffentlichen.
11 V XVIII 660 (SRL Nr. 43)
12 G 2010 317 (SRL Nr. 266)
13 Nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012 durch das Kantonsgericht bestätigt am 10. Juni 2013.
16 Nr. 263 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
26.03.2013
01.06.2013 Erstfassung G 2013 101

§ 14 Abs. 1, m.

12.03.2018
01.04.2018 geändert G 2018-019

§ 14 Abs. 1, n.

12.03.2018
01.04.2018 eingefügt G 2018-019

§ 15 Abs. 1, e.

12.03.2018
01.04.2018 geändert G 2018-019

§ 15 Abs. 1, g.

12.03.2018
01.04.2018 geändert G 2018-019
Nr. 263
17 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
26.03.2013
01.06.2013 Erlass Erstfassung G 2013 101
12.03.2018
01.04.2018

§ 14 Abs. 1, m.

geändert G 2018-019
12.03.2018
01.04.2018

§ 14 Abs. 1, n.

eingefügt G 2018-019
12.03.2018
01.04.2018

§ 15 Abs. 1, e.

geändert G 2018-019
12.03.2018
01.04.2018

§ 15 Abs. 1, g.

geändert G 2018-019
Version: 23.09.2024
Anzahl Änderungen: 82

Geschäftsordnung für das Kantonsgericht des Kantons Luzern

Nr. 263 Geschäftsordnung für das Kantonsgericht des Kantons Luzern (GOKG) vom 26. März 2013 (Stand 24. September 2024) Das Kantonsgericht des Kantons Luzern, gestützt auf § 20 des Justizgesetzes vom 10. Mai 2010
1 , beschliesst:
1 Leitung und Verwaltung

§ 1

Präsident oder Präsidentin des Kantonsgerichtes
1 Der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes steht dem Gesamtgericht, der Geschäftsleitung und der Präsidentenkonferenz vor.
2 Er oder sie ist zuständig für a. die Vertretung der Gerichte und der dem Kantonsgericht unterstehenden Dienst
- stellen nach aussen, insbesondere gegenüber dem Kantonsrat und dem Regie
- rungsrat, b. die Besorgung der von der Geschäftsleitung zugewiesenen Geschäfte, c. den Erlass von Kosten (§ 97 Abs. 2a Justizgesetz [JusG], § 205 Abs. 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
2 [VRG]), d. die Gewährung von Akteneinsicht ausserhalb hängiger Verfahren, e. die Vereidigungen, soweit von der Rechtsordnung vorgesehen.
1 SRL Nr.
260 , in der Fassung vom 14. Mai 2012 (G 2012 189). Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
2 SRL Nr.
40 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2013 101
2 Nr. 263
3 Er oder sie kann für die vom Gesamtgericht, von der Geschäftsleitung oder der Präsi
- dentenkonferenz zu behandelnden Geschäfte Berichterstattende ernennen. Er oder sie bestimmt unter Vorbehalt von § 7 Absatz 2, ob ein solches Geschäft auf schriftlichem Weg erledigt wird.

§ 2

Vizepräsident oder Vizepräsidentin des Kantonsgerichtes
1 Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin vertritt und unterstützt den Präsidenten oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes.
2 Er oder sie besorgt die vom Präsidenten oder von der Präsidentin des Kantonsgerichtes oder von der Geschäftsleitung zugewiesenen Geschäfte.
3 Er oder sie wird im eigenen Verhinderungsfall durch das der erweiterten Geschäftslei
- tung angehörende Mitglied des Gesamtgerichtes (§§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 4) vertreten.

§ 3

Geschäftsleitung: Zusammensetzung
1 Der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes bildet mit dem Vizepräsiden
- ten oder der Vizepräsidentin die Geschäftsleitung. Der Generalsekretär oder die Gene
- ralsekretärin wirkt beratend mit und verfügt über das Antragsrecht.
2 Bei Stimmengleichheit wird die Geschäftsleitung um ein weiteres Mitglied des Ge samtgerichtes erweitert (§ 6 Abs. 4).
3 Die Mitglieder der Geschäftsleitung gehören nicht derselben Abteilung an und präsi
- dieren keine Abteilung.

§ 4

Geschäftsleitung: Zuständigkeit
1 Die Geschäftsleitung erfüllt alle Führungsaufgaben und besorgt die Geschäfte der Ge
- richtsverwaltung und der Aufsicht, die keinem anderen Organ zugewiesen sind. Be stimmte Geschäfte kann sie allgemein oder fallweise dem Präsidenten oder der Präsiden
- tin des Kantonsgerichtes, dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin, dem General
- sekretär oder der Generalsekretärin beziehungsweise deren Stellvertretung zur Erledi
- gung übertragen.
2 Sie ist insbesondere zuständig für a. die Berichterstattung gegenüber dem Kantonsrat, b. die Wahl der Gerichtsschreiberinnen und -schreiber, c. die Zuteilung der Gerichtsschreiberinnen und -schreiber zu den Abteilungen und d. die Erteilung von Urlaub an die Gerichtsschreiberinnen und -schreiber sowie de
- ren Beförderung, e. den Leistungsauftrag und die Überwachung seiner Erfüllung, f. den Ausgleich der Geschäftslast zwischen den Abteilungen (§ 13 Abs. 4), g. die Wahl des oder der Informationsbeauftragten (§ 11),
Nr. 263
3 h. die Genehmigung der Wahl der Leitungen der ORIG und des FRG sowie des oder der OIB (§ 10 Abs. 1b, c und d), i. die Vernehmlassungen zu Gesetzgebungsvorlagen und anderen Projekten, j. die Genehmigung von Projektanträgen und die Koordination des Projektportfoli
- os, k. das Globalbudget und die Finanzplanung, l. die Zuweisung der finanziellen Mittel an die unterstellten Gruppen und Dienststel
- len, m. die Führung der unterstellten Gruppen, insbesondere die Genehmigung ihrer Ge
- schäftsordnungen, Reglemente und Beschlüsse, soweit es die Rechtsordnung vor
- sieht, n. die Dienst- und Fachaufsicht über die unterstellten Gerichte und Schlichtungsbe
- hörden, o. die Wahl
1. der Präsidentinnen und Präsidenten sowie der Leiterinnen und Leiter der unterstellten Gruppen,
2. der Grundbuchverwalterinnen und -verwalter sowie der Konkursbeamtin
- nen und -beamten, einschliesslich ihrer Stellvertretungen,
3. der Mitglieder der Aufsichtsbehörden und Prüfungskommissionen, ein
- schliesslich ihrer Präsidien,
4. von ausserordentlichen Staatsanwältinnen und -anwälten, von ausserordent
- lichen Jugendanwältinnen und -anwälten sowie von ausserordentlichen Mit
- gliedern der dem Kantonsgericht unterstehenden Gerichte und Behörden, p. die Festsetzung der Besoldung
1. der erstinstanzlichen Richterinnen und Richter,
2. der Friedensrichterinnen und -richter,
3. der Präsidentinnen und Präsidenten der Schlichtungsbehörden Miete und Pacht sowie ihrer Mitglieder, soweit diese nicht im Stundenlohn entschädigt werden,
4. des Leiters und der Leiterin Grundbuch, der Grundbuchverwalterinnen und verwalter sowie ihrer Stellvertretungen,
5. der Konkursbeamtinnen und -beamten, q. die anderen personalrechtlichen Entscheide über die dem Kantonsgericht unter
- stellten Gerichte und Behörden, soweit sie nicht delegiert wurden oder keine andere rechtliche Zuständigkeit besteht, r. die Entscheide über die Zulassung zu den Fähigkeitsprüfungen im Justizwesen und über deren Erlass, soweit es die Rechtsordnung vorsieht, s. die Gewährung von Rechtsschutz nach § 12 des Behördengesetzes vom 17. No
- vember 1970
3 .
3 Im Fall von Absatz 2b entscheidet die Geschäftsleitung unter Einbezug der beteiligten Abteilungen und in den Fällen von Absatz 2c–f nach Anhörung der Abteilungspräsidien. Diese wirken im Fall von Absatz 2i mit, soweit ihr Geschäftskreis betroffen ist.
3 SRL Nr.
50
4 Nr. 263
4 Für die Ausübung der Fachaufsicht (Abs. 2n) zieht die Geschäftsleitung den Präsiden
- ten oder die Präsidentin und bei Bedarf weitere Mitglieder der sachzuständigen Abtei
- lung bei.

§ 5

Präsidentenkonferenz
1 Der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichts bildet zusammen mit dem Vi
- zepräsidium und den Abteilungspräsidien die Präsidentenkonferenz. Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin gehört der Präsidentenkonferenz mit beratender Stimme an. Er oder sie kann weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Generalsekretariats zur Unterstützung beiziehen. *
2 Die Präsidentenkonferenz ist zuständig für a. die Koordination der Rechtsprechung unter den Abteilungen, b. die Zuteilung von Streitsachen, sofern darüber Uneinigkeit besteht oder wenn sie in den Geschäftskreis mehrerer Abteilungen fallen, c. die Definition von Qualitätsanforderungen in der Rechtsprechung, d. den Erlass von Richtlinien für die Gestaltung, Redaktion, Anonymisierung und Publikation der Urteile und Entscheide, e. den Erlass von Richtlinien für die juristische Weiterbildung.
3 Im Fall von Absatz 2b entscheiden die Präsidentinnen und Präsidenten der betroffenen Abteilungen nach Massgabe der Rechtsfrage, auf der das Schwergewicht der Entschei
- dung liegt. Bei Stimmenparität entscheidet der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes.
4 Mindestens zwei Präsidentinnen oder Präsidenten einer Abteilung können die Einberu
- fung der Präsidentenkonferenz bewirken. *

§ 6

Gesamtgericht: Zuständigkeit
1 Das Gesamtgericht ist von Gesetzes wegen zuständig für a. den Erlass der Geschäftsordnung des Kantonsgerichtes und der weiteren rechtset
- zenden Verordnungen, b. die Wahl des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und seiner oder ihrer Stellvertretung, c. die Wahlvorschläge zuhanden des Kantonsrates für das Präsidium des Kantonsge
- richtes und für die Ersatzrichterinnen und -richter, d. die Konstituierung des Kantonsgerichtes.
2 Ferner ist das Gesamtgericht zuständig für: a. die Änderung des Beschäftigungsgrades gemäss § 14 Absatz 4 JusG, b. die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen von Kantonsrichterinnen und -rich
- tern, c. den Erlass von Richtlinien über die Bestellung der Spruchkörper und die Einset
- zung der Instruktionsrichterinnen und -richter,
Nr. 263
5
3 Die Konstituierung des Gesamtgerichtes findet in der Regel nach der Gesamterneue
- rungswahl des Kantonsgerichtes und nach Ergänzungswahlen für den Rest der Amtsdau
- er statt.
4 Im Rahmen der Konstituierung bestellt das Gesamtgericht die einzelnen Abteilungen (§
13) und wählt deren Präsidien aus dem Kreis der vollamtlichen Richterinnen und Richter. Es wählt den Richter oder die Richterin für die erweiterte Geschäftsleitung und seine beziehungsweise ihre Stellvertretung (§ 3 Abs. 2).

§ 7

Gesamtgericht: Einberufung und Beschlussfassung
1 Der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes unterbreitet dem Gesamtge
- richt die Geschäfte aus dessen Zuständigkeitsbereich. Er oder sie erlässt die Einladungen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung schriftlich unter Angabe der Traktanden.
2 Beschlüsse auf schriftlichem Wege sind möglich, sofern nicht ein Mitglied des Ge
- samtgerichtes binnen bestimmter Frist ausdrücklich eine Sitzung verlangt.
3 Im Rahmen der Zuständigkeit des Gesamtgerichtes können die Unterbreitung eines Ge
- schäftes an dieses erwirken: a. zwei Abteilungspräsidentinnen oder -präsidenten, b. die Mehrheit der Richterinnen und Richter einer Abteilung, c. mindestens fünf Mitglieder des Gesamtgerichtes.
4 Die Beschlussfassung erfordert die Anwesenheit von mindestens 16 Mitgliedern des Gesamtgerichtes. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern erfolgt die Abstimmung oder Wahl geheim.
5 Ein Beschluss kommt mit der Mehrheit der Stimmen zustande. Stimmenthaltungen so
- wie leere und ungültige Stimmen fallen ausser Betracht. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung einmal wiederholt. Bei erneutem Gleichstand gibt die Stimme des Präsi
- denten oder der Präsidentin des Kantonsgerichtes den Ausschlag.
6 Bei Wahlen entscheidet das absolute, ab dem dritten Wahlgang das relative Mehr. Stimmenthaltungen sowie leere und ungültige Stimmen fallen ausser Betracht. Bei Stim
- mengleichheit entscheidet das Los.

§ 8

Abteilungspräsident oder -präsidentin
1 Die Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten führen ihre Abteilungen in personeller und organisatorischer Hinsicht.
2 Sie sind insbesondere zuständig für a. die Massnahmen zur effizienten Geschäftserledigung, b. das Controlling innerhalb der Abteilung, c. die Auswahl der Urteile und Entscheide für die Publikation.
6 Nr. 263
3 Wo eine Abteilung in Kammern unterteilt ist, führt der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin eine Kammer und behält die Gesamtverantwortung für die Abtei
- lung. Die Abteilung wählt einen Präsidenten oder eine Präsidentin für die Führung der anderen Kammer. Dieser oder diese übernimmt die vom Abteilungspräsidium übertrage
- nen Aufgaben.
4 Die Präsidentinnen und Präsidenten werden vom amtsältesten Mitglied ihrer Abteilung oder Kammer vertreten. Ist eine Abteilung in Kammern unterteilt, wird der Abteilungs
- präsident oder die Abteilungspräsidentin in dieser Funktion durch das Präsidium der anderen Kammer vertreten.

§ 9

Generalsekretär oder Generalsekretärin
1 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin bereitet die dem Präsidium des Kantonsgerichtes, der Geschäftsleitung und dem Gesamtgericht obliegenden Geschäfte vor und setzt deren Beschlüsse und Weisungen um.
2 Er oder sie führt die zentralen Dienste und sorgt für deren effizienten Einsatz. Dies ge
- schieht mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Abteilungen und in Absprache mit ihren Präsidien.
3 Im Einzelnen ist der Generalsekretär oder die Generalsekretärin zuständig für a. sämtliche Personalentscheide im Bereich der zentralen Dienste unter Vorbehalt von § 4 Absatz 2h, b. die Vertretung des Kantonsgerichtes im eigenen Zuständigkeitsbereich oder ge
- mäss Ermächtigung durch das Präsidium des Kantonsgerichtes, c. die Verfügung über die finanziellen Mittel im eigenen Zuständigkeitsbereich, d. die Veröffentlichung von Erlassen, Entscheidungen und Weisungen, e. das betriebliche Berichtswesen (Reporting), f. das Controlling, soweit es nicht der Geschäftsleitung und den Abteilungspräsidien obliegt, g. den Erlass von Weisungen für die zentralen Dienste, h. den Internetauftritt der Gerichte, i. den Entscheid über Gesuche um Rechtspraktika am Kantonsgericht, j. die Bewilligung der Prozessführung nach § 96 Absatz 2 JusG und § 205a VRG, k. die Koordination der unterstellten Gruppen in administrativen Belangen.
4 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin untersteht der Geschäftsleitung. Er oder sie wird durch eine Stellvertretung unterstützt und kann an diese bestimmte Aufga
- ben und Befugnisse übertragen.

§ 10

Zentrale Dienste
1 Zu den zentralen Diensten gehören a. das Personalwesen, b. die Organisation und Informatik Gerichte (ORIG), c. der oder die Organisations- und Informatikbeauftragte (OIB),
Nr. 263
7 d. das Finanz- und Rechnungswesen Gerichte (FRG), e. die Kanzlei, f. der Weibeldienst, g. die Bibliothek, h. das Archiv, i. der Bereich Gebäude, Mobiliar und Material, j. die Sicherheit.
2 Die ORIG gewährleistet für das Kantonsgericht und die ihm unterstellten Gerichte und Dienststellen eine funktionierende Informatikinfrastruktur und die Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender. Sie führt Informatik- und Organisationsprojekte nach den Vorgaben der Geschäftsleitung.
3 Das FRG besorgt das Rechnungswesen des Kantonsgerichtes und die zentrale Administration im Finanzbereich für die ihm unterstellten Gerichte und Dienststellen.
4 ORIG und FRG können für die unterstellten Gerichte und Dienststellen fachtechnische Weisungen erlassen.

§ 11

Informationsbeauftragter oder -beauftragte
1 Der oder die Informationsbeauftragte (InfoB) a. berät das Kantonsgericht und die ihm unterstellten Gerichte und Dienststellen in allen Informations- und Medienfragen, b. ist Kontaktperson zu den Medien für das gesamte Gerichtswesen, c. besorgt die Information nach aussen und innerhalb des Gerichtswesens, d. berät den Generalsekretär oder die Generalsekretärin bezüglich des Internetauf
- tritts des Kantonsgerichtes und der unterstellten Gerichte und Dienststellen.
2 Er oder sie untersteht dem Präsidium des Kantonsgerichtes.
3 In den öffentlichkeitswirksamen Angelegenheiten versorgen die Beteiligten den In
- formationsbeauftragten oder die Informationsbeauftragte mit den erforderlichen Anga
- ben.
2 Rechtspflege

§ 12

1 Das Kantonsgericht gliedert sich für die Rechtsprechung in vier Abteilungen.
2 Die Abteilung kann die weitere Unterteilung in Kammern beschliessen.
8 Nr. 263

§ 13

Konstituierung und Geschäftslastenausgleich
1 Die Richterinnen und Richter werden einer Abteilung zugeteilt. In besonderen Fällen können Richterinnen oder Richter einer anderen Abteilung für die Beurteilung beigezo
- gen werden.
2 Als besondere Fälle gelten namentlich Ausstand, Vakanzen und rechtsgebietsübergrei
- fende Streitsachen.
3 Den Abteilungen werden die Fälle gemäss den §§ 14 ff. nach Rechtsgebieten zugeteilt. Über die Zuweisung von Rechtsgebieten zu allfälligen Kammern entscheidet die Abtei
- lung.
4 Bei ausserordentlicher Belastung einer Abteilung können im Rahmen des Geschäftslas
- tenausgleichs einzelne Fälle oder ganze Rechtsgebiete auf eine andere Abteilung über
- tragen werden. Die Übertragung ganzer Rechtsgebiete wird in der Regel für die Dauer eines Jahres beschlossen und im Kantonsblatt publiziert.

§ 14

Erste Abteilung
1 Die erste Abteilung erledigt a. Rechtsmittelverfahren im Zivilrecht, mit Ausnahme des Familienrechts, b. Verfahren als einzige kantonale Instanz im Zivilrecht, mit Ausnahme des Famili
- enrechts, c. Entscheide als Beschwerdeinstanz nach den Artikeln 956a und 956b ZGB
4 , d. Verfahren als oberes Gericht in Schiedsgerichtssachen (Art. 356 Abs. 1 ZPO
5 ), e. Beschwerdeverfahren im Strafrecht, f. Revisionen im Strafrecht gegen Entscheide der zweiten Abteilung, g. Rechtsmittelverfahren im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, h. die Aufgaben der Aufsichtsbehörden im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht so
- wie im Grundbuchrecht, vorbehältlich § 4 Absatz 2m, i. Verwaltungsgerichtsbeschwerden im Zivilrecht, mit Ausnahme des Familien rechts, j. Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Entscheide der Aufsichtsbehörden über die Anwälte sowie über die Notare, k. Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Entscheide betreffend Fähigkeitsprüfun
- gen im Justizwesen, l. Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Entscheide betreffend Opferhilfeleistun
- gen, m. * Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege in ihrem Zuständigkeitsbereich, n. * die Aufgaben der Fachaufsicht über die Staatsanwaltschaft unter Einbezug der zweiten Abteilung.
4 SR
210 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
5 SR
272 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 263
9

§ 15

Zweite Abteilung
1 Die zweite Abteilung erledigt: a. Rechtsmittelverfahren im Familienrecht, b. Verfahren als einzige Instanz im Familienrecht, c. Berufungsverfahren im Strafrecht, d. die übrigen Revisionen im Strafrecht, e. * Rechtsmittel betreffend selbständige nachträgliche Entscheide des Gerichts (Art.
363 ff. StPO
6 ) und Beschwerden bezüglich des Vollzugs von jugendstrafrechtli
- chen Sanktionen (Art. 43 JStPO
7 ), f. Verwaltungsgerichtsbeschwerden betreffend Strafvollzug, g. * die Aufgaben der Fachaufsicht über die Staatsanwaltschaft unter Einbezug der ersten Abteilung, h. Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege in ihrem Zuständigkeitsbereich, i. Entscheide, die nicht einer anderen Abteilung zugewiesen sind.

§ 16

Dritte Abteilung
1 Die dritte Abteilung erledigt Verwaltungsgerichtsbeschwerden und verwaltungsrechtli
- che Klagen betreffend a. Streitsachen des eidgenössischen und des kantonalen Sozialversicherungsrechts, b. Streitsachen aus der Verbilligung der Krankenkassenprämien, c. Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege in ihrem Zuständigkeitsbereich.
2 Der Präsident oder die Präsidentin der dritten Abteilung präsidiert das Schiedsgericht gemäss Artikel 27bis IVG
8 , Artikel 89 KVG
9 und Artikel 57 UVG
10 . Im Verhinderungs
- fall überträgt er oder sie diese Aufgabe an einen anderen Richter oder eine andere Rich
- terin.

§ 17

Vierte Abteilung
1 Die vierte Abteilung erledigt Verwaltungsgerichtsbeschwerden und verwaltungsrechtli
- che Klagen, die nicht den anderen Abteilungen zugewiesen sind.

§ 18

Erlassprüfung
1 Die Prüfung von Erlassen nach § 188 VRG erfolgt durch die dritte und die vierte Ab
- teilung. Den Vorsitz führt der Präsident oder die Präsidentin derjenigen Abteilung, in deren Geschäftskreis die Materie des zu prüfenden Erlasses fällt.
2 Beide Abteilungen bestimmen im Anschluss an die Konstituierung aus ihren Reihen zwei weitere Richterinnen oder Richter, die bei der Erlassprüfung eingesetzt werden.
6 SR
312.0 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
7 SR
312.1
8 SR
831.20
9 SR
832.10
10 SR
832.20
10 Nr. 263
3 Im Regelfall wirken bei der Erlassprüfung fünf Richterinnen und Richter mit. Drei da
- von gehören der Abteilung an, in deren Geschäftskreis die Materie des zu prüfenden Er
- lasses fällt.
4 Offensichtlich unbegründete oder unzulässige Prüfungsanträge können in Dreierbeset
- zung erledigt werden, wovon zwei der Abteilung angehören, in deren Geschäftskreis die Materie des zu prüfenden Erlasses fällt. Auf Antrag eines mitwirkenden Richters oder einer mitwirkenden Richterin wird in Fünferbesetzung geurteilt.

§ 19

Abteilung und Einzelrichter
1 Entscheide werden in einer Abteilung gefällt, soweit übergeordnetes Recht nicht den Einzelrichter oder die Einzelrichterin vorsieht.
2 Jedes Mitglied des Gesamtgerichtes kann als Einzelrichter oder -richterin amten.
3 In besonderen Fällen kann der Einzelrichter oder die Einzelrichterin die Streitsache der Abteilung zur Behandlung unterbreiten. Er oder sie entscheidet, ob ein besonderer Fall vorliegt.
4 Als besondere Fälle gelten namentlich a. die Beurteilung von grundlegenden Rechtsfragen, b. die Beurteilung von Fällen mit grosser Tragweite, c. Praxisänderungen.

§ 20

Besetzung von Abteilung und Kammer
1 Die Abteilung oder die Kammer entscheidet in Dreierbesetzung.
2 In den besonderen Fällen gemäss § 19 Absatz 4 wird die Abteilung oder die Kammer auf fünf Mitglieder ergänzt: a. auf Anordnung des Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin bezie
- hungsweise des Kammerpräsidenten oder der Kammerpräsidentin, b. auf Verlangen eines mitwirkenden Richters oder einer mitwirkenden Richterin.
3 Ob ein besonderer Fall vorliegt, entscheidet im Streitfall die Abteilung oder die Kam
- mer in Dreierbesetzung.

§ 21

Arten der Verfahrensleitung und Befugnisse
1 Die Abteilungen entscheiden sich zu Beginn der Amtsperiode für die umfassende oder die geteilte Verfahrensleitung.
2 Die umfassende Verfahrensleitung obliegt ausschliesslich dem Instruktionsrichter oder der Instruktionsrichterin, und zwar ab der Einsetzung (§ 25 Abs. 2) in allen Verfahrens
- phasen.
3 Die geteilte Verfahrensleitung obliegt nach Zuweisung des Falles zum Referat bis zu dessen Zirkulation dem Instruktionsrichter oder der Instruktionsrichterin, in den übrigen Verfahrensphasen dem Präsidenten oder der Präsidentin der Abteilung oder Kammer.
Nr. 263
11
4 Die Verfahrensleitung umfasst insbesondere die folgenden präsidialen Befugnisse a. die Massnahmen nach § 22 Absätze 1 und 2, b. die Einsetzung von Ersatz- und Fachrichterinnen und -richtern (§§ 23 und 24), c. die Leitung der Verhandlung und der Beratung (§§ 27 und 29), d. die Kontrolle und die Unterzeichnung der Urteile und Entscheide (§§ 30 und 32).
5 Mit der Verfahrensleitung gehen die präsidialen Befugnisse auf den Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin über.

§ 22

Zuständigkeit für verfahrensleitende Massnahmen
1 Der Präsident oder die Präsidentin erlässt die prozessleitenden Verfügungen. Darunter fallen unter anderem Verfügungen über die Intervention (Art. 73 ZPO), die Beiladung (§
20 VRG), die Sicherheitsleistung (Art. 99 ZPO), die Sistierung (Art. 126 ZPO, § 41 VRG), die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 119 f. ZPO, Art. 136 f. StPO, § 204 VRG) und die Protokollberichtigung (Art. 235 Abs. 3 ZPO).
2 Er oder sie ist zudem zuständig für Entscheide betreffend a. vorsorgliche Massnahmen nach Rechtshängigkeit des Hauptverfahrens, ein
- schliesslich der vorsorglichen Beweisführung (Art. 158 und Art. 261 ff. ZPO ), der vorsorglichen Verfügungen in dringenden Fällen (§ 45 VRG) und der Vorkeh
- ren zur Beweissicherung nach Einleitung des Verfahrens (§ 58 Abs. 1 VRG), b. aufschiebende Wirkung (Art. 325 Abs. 2 ZPO, § 131 VRG), die Bewilligung der vorzeitigen Vollstreckung (Art. 315 Abs. 2 ZPO) und die Einstellung des Vollzugs im Revisionsverfahren (§ 178 VRG), c. Streitverkündung (Art. 81 ZPO).
3 In besonderen Fällen kann die Abteilung oder die Kammer anstelle des Präsidenten oder der Präsidentin entscheiden.
4 Im Rahmen des übergeordneten Rechts können in bestimmten Rechtsgebieten, Fall
- gruppen oder Verfahrensarten einzelne Teile der Verfahrensleitung, namentlich standar
- disierte Verfügungen in der Anfangsphase des Verfahrens und im Verlauf des ordentli
- chen Schriftenwechsels, direkt an die Gerichtskanzlei delegiert werden.
5 Ebenso können bestimmte Teile der Verfahrensleitung und -instruktion an Gerichts
- schreiberinnen und -schreiber übertragen werden.
6 Für bestimmte Instruktionshandlungen kann anstelle eines Gerichtsschreibers oder ei
- ner Gerichtsschreiberin oder in Ergänzung dazu ein Rechtspraktikant oder eine Recht
- spraktikantin oder ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Gerichtskanzlei beigezo
- gen werden.

§ 23

Fachrichterinnen und -richter
1 Der Präsident oder die Präsidentin kann Fachrichterinnen und -richter in den Spruch
- körper aufnehmen, wenn die Behandlung des Streitfalls deren Sachkunde erfordert.
12 Nr. 263

§ 24

Ersatzrichterinnen und -richter
1 Der Präsident oder die Präsidentin kann Ersatzrichterinnen und -richter als Referieren
- de oder als Mitrichtende mitwirken lassen, wenn namentlich wegen Ausstands oder Va
- kanzen keine voll- oder hauptamtlichen Richterinnen und Richter der betreffenden Ab
- teilung zur Verfügung stehen oder wenn es zur Bewältigung der Geschäftslast erforder
- lich ist.
2 Ersatzrichterinnen und -richter üben in der Regel keine einzelrichterliche Tätigkeit aus. Verfahrensleitung und -instruktion können ihnen fallweise oder für bestimmte Fallgrup
- pen übertragen werden.

§ 25

Geschäftseingang
1 Jedes neue Geschäft wird von der Kanzlei in der Geschäftskontrolle eingetragen und ohne Verzug dem Präsidium der zuständigen Abteilung oder Kammer vorgelegt.
2 Bei der umfassenden Verfahrensleitung kann das Geschäft gemäss einem bestimmten Schlüssel direkt dem Instruktionsrichter oder der Instruktionsrichterin vorgelegt werden.

§ 26

Referat
1 Das Referat wird in der Regel schriftlich abgefasst.
2 Es enthält a. in wesentlichen Zügen den Sachverhalt, b. soweit notwendig die Beweiswürdigung, c. die rechtliche Würdigung, d. den Antrag.

§ 27

Verhandlungen
1 Der Präsident oder die Präsidentin leitet die Verhandlungen und ordnet sitzungspolizei
- liche Massnahmen an.
2 Er oder sie ordnet die Ausübung des Rechts der Parteien auf Akteneinsicht.
3 Die Akten mit dem Referat sind mindestens zehn Tage vor den Verhandlungen zuhan
- den der mitwirkenden Richterinnen und Richter bereitzustellen. Bei umfangreichen Ge
- schäften kann der Präsident oder die Präsidentin eine frühere Auflegung anordnen.
4 Die Richterinnen und Richter sowie die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber tragen dem Anlass angepasste Kleidung.

§ 28

Entscheidungsarten
1 Die Geschäfte werden, mit Ausnahme der strafrechtlichen Berufungen mit Verhand
- lungen, in der Regel auf dem Zirkularweg entschieden.
Nr. 263
13
2 Das Geschäft ist an einer Sitzung zu beraten, a. wenn Meinungsverschiedenheiten nicht auf dem Zirkularweg behoben werden können, b. wenn es der Verfahrensleiter oder die Verfahrensleiterin anordnet, c. wenn es ein Richter oder eine Richterin beantragt.

§ 29

Beratung
1 Bei der Beratung stellt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin seinen oder ihren Antrag. Anschliessend äussert sich jeder Richter und jede Richterin der Reihe nach und stellt einen allfälligen Gegenantrag. Der Präsident oder die Präsidentin der Abtei
- lung oder Kammer spricht zuletzt, sofern er oder sie mitwirkt.
2 Der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin hat beratende Stimme.
3 Die Beratung kann aus triftigen Gründen abgebrochen und an einer späteren Sitzung fortgesetzt werden.
4 Verlangt niemand mehr das Wort, lässt der Präsident oder die Präsidentin abstimmen. Die Richterinnen und Richter sind zur Stimmabgabe verpflichtet.

§ 30

Abfassung der Urteile und Entscheide
1 Der Präsident oder die Präsidentin trägt die Verantwortung für die Ausfertigung der Urteile und Entscheide.
2 Bei geteilter Verfahrensleitung ist der Entwurf des Gerichtsschreibers oder der Ge
- richtsschreiberin vorgängig dem Instruktionsrichter oder der Instruktionsrichterin zur Prüfung vorzulegen.
3 Jeder mitwirkende Richter und jede mitwirkende Richterin kann verlangen, dass ihm oder ihr die Begründung zur Genehmigung vorzulegen ist.
4 Verfahrensleitende Verfügungen, Beweisverfügungen und andere Zwischenentscheide können in Briefform ergehen.
5 Im Übrigen sind die Richtlinien der Präsidentenkonferenz gemäss § 5 Absatz 2d zu be
- achten.
14 Nr. 263
3 Spezielle Bestimmungen

§ 31

Stellvertretung
1 Es vertritt bei Verhinderung, soweit die Geschäftsordnung keine Stellvertretung vor
- sieht oder bestimmte Geschäfte nicht delegiert wurden, a. den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin: das vom Gesamtgericht gewählte Mitglied der Geschäftsleitung und danach dessen Stellvertretung gemäss § 6 Ab
- satz
4, b. die Stellvertretung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin: der Assistent oder die Assistentin des Generalsekretariats und danach der dienstälteste Gerichts
- schreiber oder die dienstälteste Gerichtsschreiberin, c. die Leitung FRG: der Generalsekretär oder die Generalsekretärin und danach de
- ren Stellvertretung, d. den oder die InfoB: der Generalsekretär oder die Generalsekretärin und danach deren Stellvertretung.
2 Es vertreten sich gegenseitig, soweit das Geschäft nicht an eine andere Person delegiert wurde: a. der oder die OIB und die Leitung ORIG; bei deren Verhinderung vertreten der Generalsekretär oder die Generalsekretärin und danach deren Stellvertretung die ORIG, b. in der Verfahrensleitung bei Einzelrichterentscheiden die Richterinnen und Rich
- ter derselben Abteilung und bei Abteilungsentscheiden die Richterinnen und Rich
- ter des eingesetzten Spruchkörpers, c. die Gerichtsschreiberinnen und -schreiber derselben Abteilung.

§ 32

Unterschriftsberechtigung
1 In ihrem Zuständigkeitsbereich zeichnen einzeln: a. der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes, b. der Generalsekretär oder die Generalsekretärin, c. der oder die OIB, d. die Leitung ORIG, e. der oder die InfoB, f. die Leitung FRG.
2 Für das Gesamtgericht zeichnen der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerich
- tes und der Generalsekretär oder die Generalsekretärin gemeinsam.
3 Für die Geschäftsleitung zeichnen der Präsident oder die Präsidentin und der Vizeprä
- sident oder die Vizepräsidentin des Kantonsgerichtes einzeln.
4 Für Finanzgeschäfte bleiben abweichende Bestimmungen des internen Kontrollsystems (IKS) vorbehalten.
Nr. 263
15
5 Verfahrensleitende Verfügungen sowie weitere Zwischenentscheide und Erledigterklä
- rungen werden vom Präsidenten oder von der Präsidentin oder in deren Auftrag von ei
- nem Gerichtsschreiber oder einer Gerichtsschreiberin oder einem oder einer Mitarbei
- tenden der Kanzlei unterzeichnet.
6 Der Präsident oder die Präsidentin beziehungsweise der Einzelrichter oder die Einzel
- richterin unterzeichnet die Urteile und Entscheide in der Regel gemeinsam mit einem Gerichtsschreiber oder einer Gerichtsschreiberin.
7 Vernehmlassungen an das Bundesgericht werden vom Präsidenten oder von der Präsi
- dentin beziehungsweise vom Instruktionsrichter oder von der Instruktionsrichterin unter
- zeichnet.

§ 33

Bild- und Tonaufnahmen
1 Bild- und Tonaufnahmen von Gerichtsverhandlungen, einschliesslich gerichtlicher Be
- weisvorkehren ausserhalb des Gerichtsgebäudes, durch Parteien oder Dritte sind unter
- sagt.
2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin kann Bild- und Tonaufnahmen im Ge
- richtsgebäude ausserhalb der Gerichtsverhandlungen gestatten, wenn keine Gefahr der Verletzung von Persönlichkeitsrechten besteht.
4 Schlussbestimmungen

§ 34

Aufhebung von Erlassen
1 Die Geschäftsordnung für das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern vom 16. Mai
1973
11 und die Geschäftsordnung für das Obergericht des Kantons Luzern vom
24. Juni
2010
12 werden aufgehoben.

§ 35

Inkrafttreten
1 Die Geschäftsordnung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.
13 Sie ist zu veröffentlichen.
11 V XVIII 660 (SRL Nr. 43)
12 G 2010 317 (SRL Nr. 266)
13 Nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012 durch das Kantonsgericht bestätigt am 10. Juni 2013.
16 Nr. 263 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
26.03.2013
01.06.2013 Erstfassung G 2013 101

§ 5 Abs. 1

24.09.2024
24.09.2024 geändert G 2024-060

§ 5 Abs. 4

24.09.2024
24.09.2024 geändert G 2024-060

§ 14 Abs. 1, m.

12.03.2018
01.04.2018 geändert G 2018-019

§ 14 Abs. 1, n.

12.03.2018
01.04.2018 eingefügt G 2018-019

§ 15 Abs. 1, e.

12.03.2018
01.04.2018 geändert G 2018-019

§ 15 Abs. 1, g.

12.03.2018
01.04.2018 geändert G 2018-019
Nr. 263
17 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
26.03.2013
01.06.2013 Erlass Erstfassung G 2013 101
12.03.2018
01.04.2018

§ 14 Abs. 1, m.

geändert G 2018-019
12.03.2018
01.04.2018

§ 14 Abs. 1, n.

eingefügt G 2018-019
12.03.2018
01.04.2018

§ 15 Abs. 1, e.

geändert G 2018-019
12.03.2018
01.04.2018

§ 15 Abs. 1, g.

geändert G 2018-019
24.09.2024
24.09.2024

§ 5 Abs. 1

geändert G 2024-060
24.09.2024
24.09.2024

§ 5 Abs. 4

geändert G 2024-060
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