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Beschluss des Regierungsrates betreffend Ruhegehalt an einen infolge Krankheit oder Invalidität vom Amt zurücktretenden Bischof von Basel

1 414.535 Beschluss des Regierungsrates betreffend Ruhegehalt an einen infolge Krankheit oder Invalidität vom Amt zurücktretenden Bischof von Basel vom 11.12.1936 (Stand 11.12.1936) Es wird Kenntnis genommen von der Beschlussfassung der Diözesan-Konfe renz des Bistums Basel vom 16. November 1936 betreffend die grundsätzliche Gewährung eines Ruhegehaltes an einen infolge dauernder Krankheit oder we gen Invalidität auf sein Amt verzichtenden Bischof des Bistums Basel.
1 Dieser Beschluss lautet:
1. Für den Fall, dass ein Bischof von Basel und Lugano sich genötigt sehen sollte, infolge dauernder Krankheit oder wegen Invalidität auf sein Amt zu verzichten, erklärt sich die Diözesan-Konferenz bereit, ihm bis zu seinem Ableben einen Ruhegehalt im Betrage von 10 000 Franken zu gewähren. Die Diözesan-Konferenz kann, im Falle der Bedürftigkeit, nahen Angehöri gen des Bischofs (Vater, Mutter, Geschwister), für welche er zu sorgen hatte, eine jährliche Pension von höchstens 20 Prozent des vom Bischof bezogenen Ruhegehaltes zusprechen.
2. Der Ruhegehalt wird auf die einzelnen Diözesanstände, entsprechend den Anteilen an der Besoldung in dem durch die Beschlüsse der Diöze san-Konferenz vom 27. Oktober 1830 vereinbarten Massstab, evtl. nach einem durch die Konferenz endgültig durch die Regierungen der Diözes anstände neu festzusetzenden bzw. zu vereinbarenden Verteiler, repar tiert.
3. Die jeweilige Beschlussfassung über die Zuerkennung eines Ruhegehal tes im einzelnen Fall bleibt der Diözesan-Konferenz mit Genehmigungs recht der Diözesanstände vorbehalten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
414.535 2
4. Die Diözesan-Konferenz stellt in rechtlicher Hinsicht fest, dass die hiemit vorgenommene grundsätzliche Regelung keine Änderung der bischöfli chen Besoldung gegenüber dem Gehaltsbetrag, welcher in der Überein kunft zwischen den Diözesanständen und dem Papst betreffend die Wie derherstellung und neue Umschreibung des Bistums Basel vom 26. März 1828 (Art. 9 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2) und in der Übereinkunft zwischen den Ständen für die Organisation des Bistums Basel (Langenthal-Luzer ner Vertrag oder Grundvertrag) vom 28. und 29. März 1828 (Art. 5, 34 und 40 Abs. 4) niedergelegt ist, bedingt, indem in diesen Beschlüssen lediglich eine bestimmte Summe des Einkommens des Bischofs als Minimalansatz vorgesehen ist.
5. Dieser Beschluss der Diözesan-Konferenz unterliegt der Genehmigung durch die Regierungen der Diözesanstände. Ziffer 1 Absatz 2 dieses Be schlusses betreffend die Gewährung eines Ruhegehaltes an nächste An gehörige erhält rückwirkend Kraft auf den Zeitpunkt des Hinschiedes des Bischofs Dr. Ambühl, d. h. auf den 17. Oktober 1936.
6. Dieser Beschluss tritt in Kraft mit der Feststellung des Eingangs der be züglichen Erklärungen der Diözesanregierungen.

Art. 2

1 Der Regierungsrat des Kantons Bern beschliesst:
1. Dem vorerwähnten Beschluss des Diözesan-Konferenz vom 16. Novem ber 1936 (Ziff. 1-6) wird die Genehmigung erteilt. Diese erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Regierungen der übrigen Diözesanstände der Beschlussfassung der Diözesan-Konferenz ebenfalls zustimmen. Die An wendung eines neuen Verteilers (Ziff. 2) wird abgelehnt.
2. Von diesem Beschluss ist dem Regierungsrat des Kantons Solothurn als der zuständigen Behörde des Vorortes der zur Diözese Basel gehörenden Kantone Kenntnis zu geben. Bern, 11. Dezember 1936 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Seematter Der Staatsschreiber: Schneider
3 414.535 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 11.12.1936 11.12.1936 Erlass Erstfassung
414.535 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 11.12.1936 11.12.1936 Erstfassung
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Beschluss des Regierungsrates betreffend Ruhegehalt an einen infolge Krankheit oder Invalidität vom Amt zurücktretenden Bischof von Basel

1 414.535 Beschluss des Regierungsrates betreffend Ruhegehalt an einen infolge Krankheit oder Invalidität vom Amt zurücktretenden Bischof von Basel vom 11.12.1936 (Stand 11.12.1936) Es wird Kenntnis genommen von der Beschlussfassung der Diözesan-Konfe renz des Bistums Basel vom 16. November 1936 betreffend die grundsätzliche Gewährung eines Ruhegehaltes an einen infolge dauernder Krankheit oder we gen Invalidität auf sein Amt verzichtenden Bischof des Bistums Basel.
1 Dieser Beschluss lautet:
1. Für den Fall, dass ein Bischof von Basel und Lugano sich genötigt sehen sollte, infolge dauernder Krankheit oder wegen Invalidität auf sein Amt zu verzichten, erklärt sich die Diözesan-Konferenz bereit, ihm bis zu seinem Ableben einen Ruhegehalt im Betrage von 10 000 Franken zu gewähren. Die Diözesan-Konferenz kann, im Falle der Bedürftigkeit, nahen Angehöri gen des Bischofs (Vater, Mutter, Geschwister), für welche er zu sorgen hatte, eine jährliche Pension von höchstens 20 Prozent des vom Bischof bezogenen Ruhegehaltes zusprechen.
2. Der Ruhegehalt wird auf die einzelnen Diözesanstände, entsprechend den Anteilen an der Besoldung in dem durch die Beschlüsse der Diöze san-Konferenz vom 27. Oktober 1830 vereinbarten Massstab, evtl. nach einem durch die Konferenz endgültig durch die Regierungen der Diözes anstände neu festzusetzenden bzw. zu vereinbarenden Verteiler, repar tiert.
3. Die jeweilige Beschlussfassung über die Zuerkennung eines Ruhegehal tes im einzelnen Fall bleibt der Diözesan-Konferenz mit Genehmigungs recht der Diözesanstände vorbehalten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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4. Die Diözesan-Konferenz stellt in rechtlicher Hinsicht fest, dass die hiemit vorgenommene grundsätzliche Regelung keine Änderung der bischöfli chen Besoldung gegenüber dem Gehaltsbetrag, welcher in der Überein kunft zwischen den Diözesanständen und dem Papst betreffend die Wie derherstellung und neue Umschreibung des Bistums Basel vom 26. März 1828 (Art. 9 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2) und in der Übereinkunft zwischen den Ständen für die Organisation des Bistums Basel (Langenthal-Luzer ner Vertrag oder Grundvertrag) vom 28. und 29. März 1828 (Art. 5, 34 und 40 Abs. 4) niedergelegt ist, bedingt, indem in diesen Beschlüssen lediglich eine bestimmte Summe des Einkommens des Bischofs als Minimalansatz vorgesehen ist.
5. Dieser Beschluss der Diözesan-Konferenz unterliegt der Genehmigung durch die Regierungen der Diözesanstände. Ziffer 1 Absatz 2 dieses Be schlusses betreffend die Gewährung eines Ruhegehaltes an nächste An gehörige erhält rückwirkend Kraft auf den Zeitpunkt des Hinschiedes des Bischofs Dr. Ambühl, d. h. auf den 17. Oktober 1936.
6. Dieser Beschluss tritt in Kraft mit der Feststellung des Eingangs der be züglichen Erklärungen der Diözesanregierungen.

Art. 2

1 Der Regierungsrat des Kantons Bern beschliesst:
1. Dem vorerwähnten Beschluss des Diözesan-Konferenz vom 16. Novem ber 1936 (Ziff. 1-6) wird die Genehmigung erteilt. Diese erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Regierungen der übrigen Diözesanstände der Beschlussfassung der Diözesan-Konferenz ebenfalls zustimmen. Die An wendung eines neuen Verteilers (Ziff. 2) wird abgelehnt.
2. Von diesem Beschluss ist dem Regierungsrat des Kantons Solothurn als der zuständigen Behörde des Vorortes der zur Diözese Basel gehörenden Kantone Kenntnis zu geben. Bern, 11. Dezember 1936 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Seematter Der Staatsschreiber: Schneider
3 414.535 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 11.12.1936 11.12.1936 Erlass Erstfassung
414.535 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 11.12.1936 11.12.1936 Erstfassung
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