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Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV)

1 439.16 Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) vom 04.07.2007 (Stand 01.08.2007) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 54 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG 1 ) ), auf Antrag der Erziehungsdirektion, beschliesst:

Art. 1

1 Der Kanton Bern tritt der unter der BSG-Nummer 439.16-1 veröffentlichten In terkantonalen Vereinbarung vom 22. Juni 2006 über die Beiträge an die Ausbil dungskosten in der beruflichen Grundbildung (BFSV) bei.

Art. 2

1 Für die Abgeltung der Leistungen gemäss Artikel 6 Absatz 2 gelten die Tari fe gemäss dem Anhang zur BFSV.

Art. 3

1 Die Vereinbarung vom 30. August 2001 über Beiträge der Kantone an die Schul- und Ausbildungskosten in der Berufsbildung (Berufsschulvereinbarung, BSV; BSG 439.16) wird auf denjenigen Zeitpunkt gekündigt, da die BFSV in Kraft tritt. Die Erziehungsdirektorin oder der Erziehungsdirektor wird ermäch tigt, dem Beschluss gemäss Artikel 11 in diesem Sinne zuzustimmen, falls die ser vor Ablauf der Kündigungsfrist erfolgt.
1) BSG 435.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
07-78
439.16 2

Art. 4

1 Der gemeinsame Beschluss der Interkantonale Erziehungsdirektorenkonfe renz der Westschweiz und des Tessins und der öffentlich-rechtlichen Stiftung des Institut d’études sociales de Genève vom 23. Mai 2007, die Interkantona len Vereinbarung vom 9. März 1995 über die Ecole romande de psychomotri cité (ERP; BSG 439.19) auf den 23. Mai 2007 aufzuheben, wird genehmigt.

Art. 5

1 Das Regionale Schulabkommen im Gesundheitswesen der Nordwestschweiz (BSG 439.27) wird auf den 31. Dezember 2012 gekündigt.

Art. 6

1 Der Beschluss der Conférence romande des affaires sanitaires et sociales (CRASS) vom 14. November 2005, die Interkantonale Vereinbarung vom 4. März 1996 über die Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens und ihre Fi nanzierung (RRB 1887 vom 7. August 1996; nicht publiziert) auf den 30. Juni
2008 aufzuheben, wird genehmigt.

Art. 7

1 Die Interkantonale Vereinbarung vom 7. Februar 1997 über Beiträge der Kantone an die Kosten des Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und bäuer lich-hauswirtschaftlichen Berufsbildung (RRB 1387 vom 4. Juni 1997; nicht pu bliziert) wird auf 31. Juli 2011 gekündigt. Die Zahlungspflicht des Kantons für die am 31. Juli 2011 bereits aufgenommenen oder in Ausbildung stehenden Lernenden bleibt bis zum Ende der Ausbildungszeit erhalten.

Art. 8

1 Dieser Beschluss tritt am 1. August 2007 in Kraft. Bern, 4. Juli 2007 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Gasche Der Staatsschreiber: Nuspliger
3 439.16 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 04.07.2007 01.08.2007 Erlass Erstfassung 07-78
439.16 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 04.07.2007 01.08.2007 Erstfassung 07-78
Version: 01.08.2007
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Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV)

1 439.16 Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) vom 04.07.2007 (Stand 01.08.2007) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 54 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG 1 ) ), auf Antrag der Erziehungsdirektion, beschliesst:

Art. 1

1 Der Kanton Bern tritt der unter der BSG-Nummer 439.16-1 veröffentlichten In terkantonalen Vereinbarung vom 22. Juni 2006 über die Beiträge an die Ausbil dungskosten in der beruflichen Grundbildung (BFSV) bei.

Art. 2

1 Für die Abgeltung der Leistungen gemäss Artikel 6 Absatz 2 gelten die Tari fe gemäss dem Anhang zur BFSV.

Art. 3

1 Die Vereinbarung vom 30. August 2001 über Beiträge der Kantone an die Schul- und Ausbildungskosten in der Berufsbildung (Berufsschulvereinbarung, BSV; BSG 439.16) wird auf denjenigen Zeitpunkt gekündigt, da die BFSV in Kraft tritt. Die Erziehungsdirektorin oder der Erziehungsdirektor wird ermäch tigt, dem Beschluss gemäss Artikel 11 in diesem Sinne zuzustimmen, falls die ser vor Ablauf der Kündigungsfrist erfolgt.
1) BSG 435.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
07-78
439.16 2

Art. 4

1 Der gemeinsame Beschluss der Interkantonale Erziehungsdirektorenkonfe renz der Westschweiz und des Tessins und der öffentlich-rechtlichen Stiftung des Institut d’études sociales de Genève vom 23. Mai 2007, die Interkantona len Vereinbarung vom 9. März 1995 über die Ecole romande de psychomotri cité (ERP; BSG 439.19) auf den 23. Mai 2007 aufzuheben, wird genehmigt.

Art. 5

1 Das Regionale Schulabkommen im Gesundheitswesen der Nordwestschweiz (BSG 439.27) wird auf den 31. Dezember 2012 gekündigt.

Art. 6

1 Der Beschluss der Conférence romande des affaires sanitaires et sociales (CRASS) vom 14. November 2005, die Interkantonale Vereinbarung vom 4. März 1996 über die Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens und ihre Finanzierung (RRB 1887 vom 7. August 1996; nicht publiziert) auf den 30. Juni
2008 aufzuheben, wird genehmigt.

Art. 7

1 Die Interkantonale Vereinbarung vom 7. Februar 1997 über Beiträge der Kantone an die Kosten des Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und bäuer lich-hauswirtschaftlichen Berufsbildung (RRB 1387 vom 4. Juni 1997; nicht pu bliziert) wird auf 31. Juli 2011 gekündigt. Die Zahlungspflicht des Kantons für die am 31. Juli 2011 bereits aufgenommenen oder in Ausbildung stehenden Lernenden bleibt bis zum Ende der Ausbildungszeit erhalten.

Art. 8

1 Dieser Beschluss tritt am 1. August 2007 in Kraft. Bern, 4. Juli 2007 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Gasche Der Staatsschreiber: Nuspliger
3 439.16 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 04.07.2007 01.08.2007 Erlass Erstfassung 07-78
439.16 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 04.07.2007 01.08.2007 Erstfassung 07-78
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