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Version: 31.12.1998
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Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik

27. August 1998 Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf die Artikel 2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (Diplomvereinbarung) [Aufgehoben durch GRB vom 31. 1.
2007 betreffend den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen, BSG 439.18] beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Grundsatz Kantonale oder kantonal anerkannte Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.

Art. 2

Geltungsbereich
1 a den Abschluss der Ausbildung an einer Universität, einer Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Ausbildungsinstitution der Tertiärstufe bezeugen und b die Befähigung zum Unterricht im heilpädagogischen Bereich ausweisen.
2
2. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen
1. Abschnitt: Ausbildung

Art. 3

Ziel
1 und Bildungsarbeit mit Schülerinnen und Schülern mit besonderen Lern- und/oder Verhaltensschwierigkeiten.
2 a erschwerende Lernbedingungen zu erfassen; b stufengemässen Unterricht und schulbezogene Fördermassnahmen zu planen, durchzuführen und auszuwerten; c sowohl im Regel- als auch im Sonderschulbereich tätig zu sein; d hinsichtlich heilpädagogischer Problemstellungen beratend tätig zu sein; e das familiäre und soziale Umfeld aktiv einzubeziehen; f mit beteiligten Fachleuten und Institutionen zusammenzuarbeiten; g ihre eigene Selbst-, Sozial- und Sachkompetenz zu reflektieren; h sich mit Problem- und Aufgabenstellungen sowie Handlungskonzepten wissenschaftlich reflektiert auseinander zu setzen; i ihre eigene Fort- und Weiterbildung zu planen.

Art. 4

Ausbildungsstruktur
1 an Regelklassen der Vor- oder Volksschulstufe.
2 a sie schliesst an ein Lehrdiplom für den Unterricht an Regelklassen an; b sie wird in die Ausbildung für den Unterricht an Regelklassen integriert; c sie schliesst an ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Erziehungswissenschaften, Pädagogik oder Psychologie an; zur Ausbildung wird nur zugelassen, wer über eine angemessene Schulpraxis verfügt.

Art. 5

Ausbildungsmerkmale
1
2 erlassen oder genehmigt wird. Er umfasst: a Theorie und Praxis der Heilpädagogik, b Vertiefung in den Fachbereichen Pädagogik und Didaktik, c Erarbeitung relevanter Inhalte benachbarter Fachbereiche wie Psychologie, Medizin, Soziologie und Rechtskunde.
3 Pädagogik bei Lernbehinderung, geistiger Behinderung, Verhaltensauffälligkeit, Sprachbehinderung, Körperbehinderung, Sinnesschädigung (namentlich Hör- und Sehbehinderung), Teilleistungsschwäche, Mehrfachbehinderung.

Art. 6

Praxisausbildung
1
2 ein Teil der Praktika durch Praxisbegleitung ersetzt.
3 Ausbildungsinstitutionen in Zusammenarbeit mit den Praxisinstitutionen gewährleistet.

Art. 7

Dauer
1 zwei Jahre und im berufsbegleitenden Studium mindestens drei Jahre. Es umfasst mindestens 1200 dozentengeleitete Lektionen und 300 Lektionen Praxisausbildung.
2 Veranstaltungen bezeichnet.
3 Gesamtdauer gemäss Absatz 1 um die Dauer, die für den Erwerb eines Lehrdiploms für Regelklassen vorausgesetzt wird.

Art. 8

Qualifikation der Dozenten und Dozentinnen
1 a über einen Hochschulabschluss im entsprechenden Fachgebiet sowie in der Regel über ein Lehr- oder heilpädagogisches Diplom oder b über ein heilpädagogisches Diplom sowie eine qualifizierte Weiterbildung in den Bereichen Beratung, Therapie, Gestaltung oder Leitung.
2

Art. 9

Qualifikation der Praxislehrkräfte
1 Berufspraxis von mindestens zwei Jahren vollzeitlichem Unterricht in Schulischer Heilpädagogik.
2
2. Abschnitt: Diplom

Art. 10

Diplomreglement
1 Kantonen erlassen oder genehmigt ist. Wird eine Ausbildungsinstitution von mehreren Kantonen getragen, kann das Diplomreglement von einem von den Trägerkantonen bestimmten Kanton oder Organ erlassen werden.
2 die Rechtsmittel.

Art. 11

Erteilung des Diploms Das Diplom wird auf Grund der Bewertung der Leistungen in den folgenden Bereichen erteilt: a berufspraktische Ausbildung, b theoretische Ausbildung, c Diplomarbeit.

Art. 12

Diplomurkunde
1 a die Bezeichnung der Ausbildungsinstitution und des Kantons bzw. der Kantone, die das Diplom ausstellen oder anerkennen, b die persönlichen Angaben der oder des Diplomierten, c den Vermerk «Diplom in Schulischer Heilpädagogik», d die Ausbildungsschwerpunkte, in welchen das Diplom abgeschlossen wurde, e die Unterschrift der zuständigen Stelle, f den Ort und das Datum.
2 (Entscheid der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren)».

Art. 13

Titel Der Inhaber oder die Inhaberin eines anerkannten Diploms ist berechtigt, sich als «diplomierter Schulischer Heilpädagoge (EDK)» respektive als «diplomierte Schulische Heilpädagogin (EDK)» zu bezeichnen.
3. Kapitel: Anerkennungsverfahren

Art. 14

Anerkennungskommission
1 Anerkennungsvoraussetzungen sowie die Behandlung weiterer Fragen im Zusammenhang mit der Lehrerausbildung im Bereich der Schulischen Heilpädagogik in der Schweiz ist Aufgabe einer Anerkennungskommission.
2 angemessen vertreten sein.
3
4

Art. 15

Anerkennungsgesuch
1 Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen.
2 werden, können die Trägerkantone bestimmen, welcher Kanton das Anerkennungsgesuch einreicht.
3
4

Art. 16

Entscheid
1 Vorstand der EDK.
2 Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.
3 Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton oder den betreffenden Kantonen eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft der Ausbildungsinstitution wird darüber orientiert.

Art. 17

Verzeichnis Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome.
4. Kapitel: Anerkennung von ausländischen Diplomen

Art. 18

1 Berücksichtigung von internationalem Recht anerkennen.
2 vorschreiben.
3
4 Geschäftsstelle delegieren.
5. Kapitel: Rechtsmittel

Art. 19

Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die staatsrechtliche Klage bzw. die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 10 Diplomvereinbarung) [Aufgehoben durch GRB vom 31. 1. 2007 betreffend den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen, BSG 439.18] .
6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 20

Übergangsbestimmungen
1 ausgestellt wurden, gelten nach der Anerkennung der ersten Lehrdiplome gemäss diesem Reglement ebenfalls als anerkannt.
2 Artikel 13 bezeichneten Titel zu führen.
3 Anerkennung aus.

Art. 21

Inkrafttreten
1
2 Bern, 27. August 1998 Stöckling Arnet Anhang
27.8.1998 R BAG 98–83, in Kraft am 1. 1. 1999
Version: 01.01.1999
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Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik

27. August 1998 Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf die Artikel 2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (Diplomvereinbarung) [Aufgehoben durch GRB vom 31. 1.
2007 betreffend den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen, BSG 439.18] beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Grundsatz Kantonale oder kantonal anerkannte Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.

Art. 2

Geltungsbereich
1 a den Abschluss der Ausbildung an einer Universität, einer Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Ausbildungsinstitution der Tertiärstufe bezeugen und b die Befähigung zum Unterricht im heilpädagogischen Bereich ausweisen.
2
2. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen
1. Abschnitt: Ausbildung

Art. 3

Ziel
1 und Bildungsarbeit mit Schülerinnen und Schülern mit besonderen Lern- und/oder Verhaltensschwierigkeiten.
2 a erschwerende Lernbedingungen zu erfassen; b stufengemässen Unterricht und schulbezogene Fördermassnahmen zu planen, durchzuführen und auszuwerten; c sowohl im Regel- als auch im Sonderschulbereich tätig zu sein; d hinsichtlich heilpädagogischer Problemstellungen beratend tätig zu sein; e das familiäre und soziale Umfeld aktiv einzubeziehen; f mit beteiligten Fachleuten und Institutionen zusammenzuarbeiten; g ihre eigene Selbst-, Sozial- und Sachkompetenz zu reflektieren; h sich mit Problem- und Aufgabenstellungen sowie Handlungskonzepten wissenschaftlich reflektiert auseinander zu setzen; i ihre eigene Fort- und Weiterbildung zu planen.

Art. 4

Ausbildungsstruktur
1 an Regelklassen der Vor- oder Volksschulstufe.
2 a sie schliesst an ein Lehrdiplom für den Unterricht an Regelklassen an; b sie wird in die Ausbildung für den Unterricht an Regelklassen integriert; c sie schliesst an ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Erziehungswissenschaften, Pädagogik oder Psychologie an; zur Ausbildung wird nur zugelassen, wer über eine angemessene Schulpraxis verfügt.

Art. 5

Ausbildungsmerkmale
1
2 erlassen oder genehmigt wird. Er umfasst: a Theorie und Praxis der Heilpädagogik, b Vertiefung in den Fachbereichen Pädagogik und Didaktik, c Erarbeitung relevanter Inhalte benachbarter Fachbereiche wie Psychologie, Medizin, Soziologie und Rechtskunde.
3 Pädagogik bei Lernbehinderung, geistiger Behinderung, Verhaltensauffälligkeit, Sprachbehinderung, Körperbehinderung, Sinnesschädigung (namentlich Hör- und Sehbehinderung), Teilleistungsschwäche, Mehrfachbehinderung.

Art. 6

Praxisausbildung
1
2 ein Teil der Praktika durch Praxisbegleitung ersetzt.
3 Ausbildungsinstitutionen in Zusammenarbeit mit den Praxisinstitutionen gewährleistet.

Art. 7

Dauer
1 zwei Jahre und im berufsbegleitenden Studium mindestens drei Jahre. Es umfasst mindestens 1200 dozentengeleitete Lektionen und 300 Lektionen Praxisausbildung.
2 Veranstaltungen bezeichnet.
3 Gesamtdauer gemäss Absatz 1 um die Dauer, die für den Erwerb eines Lehrdiploms für Regelklassen vorausgesetzt wird.

Art. 8

Qualifikation der Dozenten und Dozentinnen
1 a über einen Hochschulabschluss im entsprechenden Fachgebiet sowie in der Regel über ein Lehr- oder heilpädagogisches Diplom oder b über ein heilpädagogisches Diplom sowie eine qualifizierte Weiterbildung in den Bereichen Beratung, Therapie, Gestaltung oder Leitung.
2

Art. 9

Qualifikation der Praxislehrkräfte
1 Berufspraxis von mindestens zwei Jahren vollzeitlichem Unterricht in Schulischer Heilpädagogik.
2
2. Abschnitt: Diplom

Art. 10

Diplomreglement
1 Kantonen erlassen oder genehmigt ist. Wird eine Ausbildungsinstitution von mehreren Kantonen getragen, kann das Diplomreglement von einem von den Trägerkantonen bestimmten Kanton oder Organ erlassen werden.
2 die Rechtsmittel.

Art. 11

Erteilung des Diploms Das Diplom wird auf Grund der Bewertung der Leistungen in den folgenden Bereichen erteilt: a berufspraktische Ausbildung, b theoretische Ausbildung, c Diplomarbeit.

Art. 12

Diplomurkunde
1 a die Bezeichnung der Ausbildungsinstitution und des Kantons bzw. der Kantone, die das Diplom ausstellen oder anerkennen, b die persönlichen Angaben der oder des Diplomierten, c den Vermerk «Diplom in Schulischer Heilpädagogik», d die Ausbildungsschwerpunkte, in welchen das Diplom abgeschlossen wurde, e die Unterschrift der zuständigen Stelle, f den Ort und das Datum.
2 (Entscheid der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren)».

Art. 13

Titel Der Inhaber oder die Inhaberin eines anerkannten Diploms ist berechtigt, sich als «diplomierter Schulischer Heilpädagoge (EDK)» respektive als «diplomierte Schulische Heilpädagogin (EDK)» zu bezeichnen.
3. Kapitel: Anerkennungsverfahren

Art. 14

Anerkennungskommission
1 Anerkennungsvoraussetzungen sowie die Behandlung weiterer Fragen im Zusammenhang mit der Lehrerausbildung im Bereich der Schulischen Heilpädagogik in der Schweiz ist Aufgabe einer Anerkennungskommission.
2 angemessen vertreten sein.
3
4

Art. 15

Anerkennungsgesuch
1 Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen.
2 werden, können die Trägerkantone bestimmen, welcher Kanton das Anerkennungsgesuch einreicht.
3
4

Art. 16

Entscheid
1 Vorstand der EDK.
2 Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.
3 Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton oder den betreffenden Kantonen eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft der Ausbildungsinstitution wird darüber orientiert.

Art. 17

Verzeichnis Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome.
4. Kapitel: Anerkennung von ausländischen Diplomen

Art. 18

1 Berücksichtigung von internationalem Recht anerkennen.
2 vorschreiben.
3
4 Geschäftsstelle delegieren.
5. Kapitel: Rechtsmittel

Art. 19

Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die staatsrechtliche Klage bzw. die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 10 Diplomvereinbarung) [Aufgehoben durch GRB vom 31. 1. 2007 betreffend den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen, BSG 439.18] .
6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 20

Übergangsbestimmungen
1 ausgestellt wurden, gelten nach der Anerkennung der ersten Lehrdiplome gemäss diesem Reglement ebenfalls als anerkannt.
2 Artikel 13 bezeichneten Titel zu führen.
3 Anerkennung aus.

Art. 21

Inkrafttreten
1
2 Bern, 27. August 1998 Stöckling Arnet Anhang
27.8.1998 R BAG 98–83, in Kraft am 1. 1. 1999
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