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Version: 30.06.1999
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Reglement des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse

9. 1998 Reglement des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse (RAKA) Gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz vom 20. Mai 1999, Anerkennungsverordnung Inland [Aufgehoben durch BAG 13–26] Zentralkomitee des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) unter Genehmigungsvorbehalt der SDK: I. Gegenstand und Zweck

Art. 1

Dieses Reglement regelt das Verfahren für die Prüfung der Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen, die in einem Ausbildungsgang nach Anhang I der AVO Inland [Aufgehoben durch BAG 13–26] vor der Inkraftsetzung oder während der Übergangsfrist nach Inkrafttreten der entsprechenden Ausbildungsbestimmungen des SRK erworben wurden. II. Anerkennungsvoraussetzungen

Art. 2

Dauer und Ausbildungsinhalt Die Ausbildung muss in Bezug auf die Dauer und den Ausbildungsinhalt (theoretische Kenntnisse, praktische Fähigkeiten) mit der entsprechenden, vom SRK geregelten Ausbildung vergleichbar sein.

Art. 3

Ausbildungsabschluss Die für die Ausübung des Berufes notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen im Rahmen des Ausbildungsabschlusses überprüft worden sein.

Art. 4

Kompensation kürzerer Ausbildungszeit Kürzere Ausbildungszeit muss durch entsprechende Berufserfahrung kompensiert worden sein.

Art. 5

Ausbildungsanforderungen Stellt die durch das SRK reglementierte Ausbildung deutlich höhere Anforderungen als die frühere, kann die Gleichwertigkeit des anzuerkennenden Ausbildungsabschlusses an den Nachweis einer Mindestdauer praktischer Tätigkeit im betreffenden Beruf oder das Ablegen einer Prüfung gebunden werden.

Art. 6

Weiterbildung und begleitete praktische Berufstätigkeit Als Prüfung gilt auch der erfolgreiche Besuch einer entsprechend geregelten Weiterbildung, in deren Rahmen die Kenntnisse der Antragsstellerin überprüft worden sind, oder die begleitete praktische Berufstätigkeit, durch welche die Ausbildungslücken geschlossen wurden. III. Verfahren

Art. 7

Anerkennungsgesuch
1 Unterlagen müssen geeignet sein, die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu beweisen. Das SRK ist in der Beweiswürdigung frei.
2 wird das Dossier geschlossen.

Art. 8

Anerkennungsentscheid
1 SRK.
2 [Sämtliche Berufs- und Funktionsbezeichnungen gelten sinngemäss für beide Geschlechter.] , den Anerkennungsausweis.
3
4
5

Art. 9

Widerruf
1 Departement Berufsbildung widerrufen.
2

Art. 10

Verfahrensgebühren Die Gebühren sind im voraus zu entrichten. Die Höhe der Gebühren wird vom Chef Berufsbildung festgelegt. Die Gebühren verfallen bei Schliessung des Dossiers. Wird ein neuer Anerkennungsantrag gestellt, sind die Gebühren nochmals zu entrichten. Die Rekursgebühr wird zurückerstattet, wenn der Rekurs gutgeheissen wird. VI. Rechtspflege

Art. 11

Rechtsschutz
1 SRK zuhanden der vom Zentralkomitee eingesetzten Rekurskommission Rekurs erhoben werden.
2 nochmals. Hält es seinen Entscheid aufrecht, so orientiert es die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Rekurskommission und übermittelt ihr bzw. ihm gleichzeitig sämtliche Akten.
3 an die Vorinstanz zurück.
4
5 [Aufgehoben durch BAG 13–26] angefochten werden.

Art. 12

Rechtliches Gehör
1 der Schweiz. SDK vom 20. 5. 1999]
2 Sache möglich ist.

Art. 13

Inkrafttreten Dieses Reglement wurde am 9. Dezember 1998 vom Zentralkomitee des Schweizerischen Roten Kreuzes erlassen und tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. Bern, 9. Dezember 1998
Franz E. Muheim Peter G. Metzler Genehmigt von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz am 20. Mai 1999. Anhang
9.12.1998 R BAG 00–46, in Kraft am 1. 7. 1999 Änderungen
28.4.1999 R BAG 00–48, in Kraft am 1. 7. 1999
Version: 01.07.1999
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Reglement des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse

9. 1998 Reglement des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse (RAKA) Gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz vom 20. Mai 1999, Anerkennungsverordnung Inland [Aufgehoben durch BAG 13–26] Zentralkomitee des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) unter Genehmigungsvorbehalt der SDK: I. Gegenstand und Zweck

Art. 1

Dieses Reglement regelt das Verfahren für die Prüfung der Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen, die in einem Ausbildungsgang nach Anhang I der AVO Inland [Aufgehoben durch BAG 13–26] vor der Inkraftsetzung oder während der Übergangsfrist nach Inkrafttreten der entsprechenden Ausbildungsbestimmungen des SRK erworben wurden. II. Anerkennungsvoraussetzungen

Art. 2

Dauer und Ausbildungsinhalt Die Ausbildung muss in Bezug auf die Dauer und den Ausbildungsinhalt (theoretische Kenntnisse, praktische Fähigkeiten) mit der entsprechenden, vom SRK geregelten Ausbildung vergleichbar sein.

Art. 3

Ausbildungsabschluss Die für die Ausübung des Berufes notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen im Rahmen des Ausbildungsabschlusses überprüft worden sein.

Art. 4

Kompensation kürzerer Ausbildungszeit Kürzere Ausbildungszeit muss durch entsprechende Berufserfahrung kompensiert worden sein.

Art. 5

Ausbildungsanforderungen Stellt die durch das SRK reglementierte Ausbildung deutlich höhere Anforderungen als die frühere, kann die Gleichwertigkeit des anzuerkennenden Ausbildungsabschlusses an den Nachweis einer Mindestdauer praktischer Tätigkeit im betreffenden Beruf oder das Ablegen einer Prüfung gebunden werden.

Art. 6

Weiterbildung und begleitete praktische Berufstätigkeit Als Prüfung gilt auch der erfolgreiche Besuch einer entsprechend geregelten Weiterbildung, in deren Rahmen die Kenntnisse der Antragsstellerin überprüft worden sind, oder die begleitete praktische Berufstätigkeit, durch welche die Ausbildungslücken geschlossen wurden. III. Verfahren

Art. 7

Anerkennungsgesuch
1 Unterlagen müssen geeignet sein, die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu beweisen. Das SRK ist in der Beweiswürdigung frei.
2 wird das Dossier geschlossen.

Art. 8

Anerkennungsentscheid
1 SRK.
2 [Sämtliche Berufs- und Funktionsbezeichnungen gelten sinngemäss für beide Geschlechter.] , den Anerkennungsausweis.
3
4
5

Art. 9

Widerruf
1 Departement Berufsbildung widerrufen.
2

Art. 10

Verfahrensgebühren Die Gebühren sind im voraus zu entrichten. Die Höhe der Gebühren wird vom Chef Berufsbildung festgelegt. Die Gebühren verfallen bei Schliessung des Dossiers. Wird ein neuer Anerkennungsantrag gestellt, sind die Gebühren nochmals zu entrichten. Die Rekursgebühr wird zurückerstattet, wenn der Rekurs gutgeheissen wird. VI. Rechtspflege

Art. 11

Rechtsschutz
1 SRK zuhanden der vom Zentralkomitee eingesetzten Rekurskommission Rekurs erhoben werden.
2 nochmals. Hält es seinen Entscheid aufrecht, so orientiert es die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Rekurskommission und übermittelt ihr bzw. ihm gleichzeitig sämtliche Akten.
3 an die Vorinstanz zurück.
4
5 [Aufgehoben durch BAG 13–26] angefochten werden.

Art. 12

Rechtliches Gehör
1 der Schweiz. SDK vom 20. 5. 1999]
2 Sache möglich ist.

Art. 13

Inkrafttreten Dieses Reglement wurde am 9. Dezember 1998 vom Zentralkomitee des Schweizerischen Roten Kreuzes erlassen und tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. Bern, 9. Dezember 1998
Franz E. Muheim Peter G. Metzler Genehmigt von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz am 20. Mai 1999. Anhang
9.12.1998 R BAG 00–46, in Kraft am 1. 7. 1999 Änderungen
28.4.1999 R BAG 00–48, in Kraft am 1. 7. 1999
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