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Bundesgesetz über einen Beitrag für die Unfallverhütung im Strassenverkehr (Unfallverhütungsbeitragsgesetz)

(Unfallverhütungsbeitragsgesetz) vom 25. Juni 1976 (Stand am 1. Januar 2009) ¹ AS 1976 2731
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 37bis der Bundesverfassung ² , nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. Februar 1976 ³ ,
beschliesst:
² [BS 1 3] ³ BBl 1976 I 1109

1. Kapitel: Unfallverhütungsbeitrag

Art. 1 Erhebung
¹ Jeder Halter eines Motorfahrzeugs hat jährlich einen Beitrag für die Unfallverhütung im Strassenverkehr zu leisten.
² Der Beitrag beträgt höchstens 1 Prozent der Nettoprämie der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Er wird vom Bundesrat festgelegt.
³ Die Haftpflichtversicherer erheben den Beitrag zusammen mit der Prämie und überweisen ihn dem «Schweizerischen Fonds für Unfallverhütung im Strassenverkehr».
⁴ Der Bund, seine Betriebe und Anstalten sind von der Beitragspflicht ausgenommen. Sie führen in ihrem Bereich eigene Unfallverhütungsmassnahmen durch.
Art. 2 Verwendung
¹ Die Mittel aus den Unfallverhütungsbeiträgen werden zur Unfallverhütung im Strassenverkehr verwendet.
² Die Beteiligung an Kosten für strassenbauliche und verkehrspolizeiliche Massnahmen ist ausgeschlossen.

2. Kapitel: Fonds für Unfallverhütung im Strassenverkehr

Art. 3 Errichtung
Unter dem Namen «Schweizerischer Fonds für Unfallverhütung im Strassenverkehr» (im folgenden Fonds genannt) besteht eine öffentliche Anstalt mit Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.
Art. 4 Aufgaben
¹ Der Fonds fördert und koordiniert Massnahmen zur Verhütung von Unfällen im Strassenverkehr. Er kann solche Massnahmen selber treffen.
² Er verwaltet die ihm aus den Unfallverhütungsbeiträgen zur Verfügung gestellten Mittel und entscheidet über deren Verwendung.
Art. 5 Organe
Die Organe des Fonds sind die Verwaltungskommission und das Sekretariat.
Art. 6 Verwaltungskommission
¹ Die Verwaltungskommission setzt sich aus höchstens 15 Mitgliedern zusammen. Der Bundesrat ernennt den Präsidenten und die übrigen Mitglieder. Bund, Kantone, Verbände und Organisationen des Strassenverkehrs sowie die Versicherer sind angemessen vertreten.
² Die Verwaltungskommission hat insbesondere folgende Befugnisse:
a. Sie erlässt ein Organisationsreglement und ein Reglement über die Verwendung der Unfallverhütungsbeiträge;
b. sie setzt den jährlichen Voranschlag der Verwaltungskosten fest;
c. sie prüft und genehmigt die Jahresrechnung und den Jahresbericht;
d. sie entscheidet über die Verwendung der Mittel im Einzelfall;
e. sie stellt Antrag an den Bundesrat für die Festsetzung des Unfallverhütungsbeitrages.
Art. 7 Sekretariat
¹ Das Sekretariat ist das vollziehende Organ.
² Es wird vom Bundesamt für Strassen ⁴ geführt. Der Fonds trägt die Sekretariatskosten. ⁵
⁴ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) angepasst.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I 22 des BG vom 9. Okt. 1992 über den Abbau von Finanzhilfen und Abgeltungen, in Kraft seit 1. Jan. 1993 ( AS 1993 325 ).
Art. 8 Aufsicht
¹ Der Fonds steht unter der Aufsicht des Bundesrates.
² Das Organisationsreglement und das Reglement über die Verwendung der Unfallverhütungsbeiträge sowie die Jahresberichte und Jahresrechnungen bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

3. Kapitel: Rechtsschutz, Sanktionen

Art. 9 Rechtsschutz
¹ Verfügungen des Fonds unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. ⁶
² Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 74 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( SR 173.32 ).
Art. 10 ⁷ Überwachung und Sanktionen
¹ Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) überwacht die Erhebung und Überweisung des Unfallverhütungsbeitrages nach der Gesetzgebung über die Versicherungsaufsicht. ⁸
² Artikel 86 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004 ⁹ ist anwendbar.
³ Bei schwerer Widerhandlung kann die FINMA den Haftpflichtversicherer unter Androhung des Bewilligungsentzuges zur Einhaltung seiner Pflichten anhalten. Bleibt die Androhung innert der festgesetzten Frist ohne Erfolg, so entzieht die FINMA ihm die Bewilligung zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung. ¹⁰
⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( SR 961.01 ).
⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( SR 956.1 ).
⁹ SR 961.01
¹⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( SR 956.1 ).

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 11 Vollzug
Der Bundesrat erlässt die Vollzugsvorschriften.
Art. 12 Übergangsbestimmung
Bis die Organe des Fonds bestellt sind, kann der Bundesrat dessen Aufgaben der bisherigen Stiftung «Fonds für Unfallverhütung im Strassenverkehr» übertragen.
Art. 13 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1977 ¹¹
¹¹ BRB vom 13. Dez. 1976 ( AS 1976 2734 ).
Version: 31.12.2008
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Bundesgesetz über einen Beitrag für die Unfallverhütung im Strassenverkehr (Unfallverhütungsbeitragsgesetz)

(Unfallverhütungsbeitragsgesetz) vom 25. Juni 1976 (Stand am 1. Januar 2009) ¹ AS 1976 2731
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 37bis der Bundesverfassung ² , nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. Februar 1976 ³ ,
beschliesst:
² [BS 1 3] ³ BBl 1976 I 1109

1. Kapitel: Unfallverhütungsbeitrag

Art. 1 Erhebung
¹ Jeder Halter eines Motorfahrzeugs hat jährlich einen Beitrag für die Unfallverhütung im Strassenverkehr zu leisten.
² Der Beitrag beträgt höchstens 1 Prozent der Nettoprämie der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Er wird vom Bundesrat festgelegt.
³ Die Haftpflichtversicherer erheben den Beitrag zusammen mit der Prämie und überweisen ihn dem «Schweizerischen Fonds für Unfallverhütung im Strassenverkehr».
⁴ Der Bund, seine Betriebe und Anstalten sind von der Beitragspflicht ausgenommen. Sie führen in ihrem Bereich eigene Unfallverhütungsmassnahmen durch.
Art. 2 Verwendung
¹ Die Mittel aus den Unfallverhütungsbeiträgen werden zur Unfallverhütung im Strassenverkehr verwendet.
² Die Beteiligung an Kosten für strassenbauliche und verkehrspolizeiliche Massnahmen ist ausgeschlossen.

2. Kapitel: Fonds für Unfallverhütung im Strassenverkehr

Art. 3 Errichtung
Unter dem Namen «Schweizerischer Fonds für Unfallverhütung im Strassenverkehr» (im folgenden Fonds genannt) besteht eine öffentliche Anstalt mit Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.
Art. 4 Aufgaben
¹ Der Fonds fördert und koordiniert Massnahmen zur Verhütung von Unfällen im Strassenverkehr. Er kann solche Massnahmen selber treffen.
² Er verwaltet die ihm aus den Unfallverhütungsbeiträgen zur Verfügung gestellten Mittel und entscheidet über deren Verwendung.
Art. 5 Organe
Die Organe des Fonds sind die Verwaltungskommission und das Sekretariat.
Art. 6 Verwaltungskommission
¹ Die Verwaltungskommission setzt sich aus höchstens 15 Mitgliedern zusammen. Der Bundesrat ernennt den Präsidenten und die übrigen Mitglieder. Bund, Kantone, Verbände und Organisationen des Strassenverkehrs sowie die Versicherer sind angemessen vertreten.
² Die Verwaltungskommission hat insbesondere folgende Befugnisse:
a. Sie erlässt ein Organisationsreglement und ein Reglement über die Verwendung der Unfallverhütungsbeiträge;
b. sie setzt den jährlichen Voranschlag der Verwaltungskosten fest;
c. sie prüft und genehmigt die Jahresrechnung und den Jahresbericht;
d. sie entscheidet über die Verwendung der Mittel im Einzelfall;
e. sie stellt Antrag an den Bundesrat für die Festsetzung des Unfallverhütungsbeitrages.
Art. 7 Sekretariat
¹ Das Sekretariat ist das vollziehende Organ.
² Es wird vom Bundesamt für Strassen ⁴ geführt. Der Fonds trägt die Sekretariatskosten. ⁵
⁴ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) angepasst.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I 22 des BG vom 9. Okt. 1992 über den Abbau von Finanzhilfen und Abgeltungen, in Kraft seit 1. Jan. 1993 ( AS 1993 325 ).
Art. 8 Aufsicht
¹ Der Fonds steht unter der Aufsicht des Bundesrates.
² Das Organisationsreglement und das Reglement über die Verwendung der Unfallverhütungsbeiträge sowie die Jahresberichte und Jahresrechnungen bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

3. Kapitel: Rechtsschutz, Sanktionen

Art. 9 Rechtsschutz
¹ Verfügungen des Fonds unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. ⁶
² Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 74 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( SR 173.32 ).
Art. 10 ⁷ Überwachung und Sanktionen
¹ Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) überwacht die Erhebung und Überweisung des Unfallverhütungsbeitrages nach der Gesetzgebung über die Versicherungsaufsicht. ⁸
² Artikel 86 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004 ⁹ ist anwendbar.
³ Bei schwerer Widerhandlung kann die FINMA den Haftpflichtversicherer unter Androhung des Bewilligungsentzuges zur Einhaltung seiner Pflichten anhalten. Bleibt die Androhung innert der festgesetzten Frist ohne Erfolg, so entzieht die FINMA ihm die Bewilligung zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung. ¹⁰
⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( SR 961.01 ).
⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( SR 956.1 ).
⁹ SR 961.01
¹⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( SR 956.1 ).

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 11 Vollzug
Der Bundesrat erlässt die Vollzugsvorschriften.
Art. 12 Übergangsbestimmung
Bis die Organe des Fonds bestellt sind, kann der Bundesrat dessen Aufgaben der bisherigen Stiftung «Fonds für Unfallverhütung im Strassenverkehr» übertragen.
Art. 13 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1977 ¹¹
¹¹ BRB vom 13. Dez. 1976 ( AS 1976 2734 ).
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