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Version: 21.03.2018
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Protokoll

über den Beitritt der Regierung der Russischen Föderation zu dem Übereinkommen vom 16. Dezember 1988 über den Bau und Betrieb einer Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage Abgeschlossen in Grenoble am 23. Juni 2014 und in Paris am 15. Juli 2014 In Kraft getreten für die Schweiz am 22. März 2018 (Stand am 22. März 2018)
Die Regierung des Königreichs Belgien, die Regierung des Königreichs Dänemark, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Regierung der Republik Finnland, die Regierung der Französischen Republik, die Regierung der Italienischen Republik, die Regierung des Königreichs der Niederlande, die Regierung des Königreichs Norwegen, die Regierung des Königreichs Schweden, die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die Regierung des Königreichs Spanien, die Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland, im Folgenden als «Vertragsparteien» bezeichnet, die (mit Ausnahme der Regierung des Königreichs der Niederlande, die am 9. Dezember 1991 unterzeichnet hat) am 16. Dezember 1988 ¹ in Paris das Übereinkommen über den Bau und den Betrieb einer Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage (im Folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet) unterzeichnet haben, einerseits und die Regierung der Russischen Föderation
andererseits –
in Anbetracht der Tatsache, dass die Vertragsparteien, wie in der Präambel des Übereinkommens zum Ausdruck gebracht, hoffen, dass sich andere europäische Staaten an den Tätigkeiten beteiligen werden, die sie gemeinsam im Rahmen dieses Übereinkommens zu unternehmen beabsichtigen,
in Anbetracht der Tatsache, dass der Rat der Gesellschaft «Europäische Synchrotronstrahlungsanlage» (im Folgenden als «Gesellschaft» bezeichnet) im Oktober 2011 einstimmig in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen vereinbart hat, die Russische Föderation zum Beitritt zum Übereinkommen zu den gleichen Bedingungen wie die anderen Vertragsparteien einzuladen,
in Anbetracht der Tatsache, dass der Rat der Gesellschaft am 18. Juni 2012 einstimmig eine Entschliessung in Übereinstimmung mit Artikel 12 des Übereinkommens angenommen hat, in der die Möglichkeit vorgesehen ist, der Russischen Föderation einen Eigentumsanteil von 6 Prozent an der Gesellschaft anzubieten und dafür einen einmaligen Beitrag von zehn Millionen Euro (10 000 000 Euro) von der Russischen Föderation als Ausgleichszahlung für die Baukosten zu akzeptieren,
in Anbetracht der Tatsache, dass der Eigentumsanteil von 6 Prozent an der Gesellschaft einem jährlichen Beitrag zum Haushalt der Gesellschaft in Höhe von fünf Millionen zweihunderteinundsechzigtausend Euro (5 261 000 Euro) auf dem Preisniveau von 2012 entspricht –
sind wie folgt übereingekommen:
¹ SR 0.424.10
Art. 1
In Übereinstimmung mit Artikel 12 des Übereinkommens tritt die Regierung der Russischen Föderation dem Übereinkommen als Vertragspartei durch den Erwerb von 6 % der Aktien der Gesellschaft bei, was einem Eigentumsanteil von 6 % an der Gesellschaft entspricht.
Art. 2
Die Regierung der Russischen Föderation leistet einen einmaligen Beitrag von zehn Millionen Euro (10 000 000 Euro) vor Mehrwertsteuer als Ausgleichszahlung für die Baukosten, der für die Modernisierung und Stärkung der wissenschaftlichen Kapazitäten der Gesellschaft aufzuwenden ist. Dieser Beitrag muss innerhalb eines Jahres nach dem Unterzeichnungsdatum dieses Protokolls geleistet werden.
Art. 3
Das Übereinkommen wird wie folgt geändert:
1. Die Präambel wird geändert und durch die folgende neue Präambel ersetzt:
«Die Regierung des Königreichs Belgien, die Regierung des Königreichs Dänemark, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Regierung der Republik Finnland, die Regierung der Französischen Republik, die Regierung der Italienischen Republik, die Regierung des Königreichs der Niederlande, die Regierung des Königreichs Norwegen, die Regierung der Russischen Föderation, die Regierung des Königreichs Schweden, die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die Regierung des Königreichs Spanien und die Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland, im Folgenden als «Vertragsparteien» bezeichnet,
wobei vereinbart ist, dass die Regierungen des Königreichs Dänemark, der Republik Finnland, des Königreichs Norwegen und des Königreichs Schweden gemeinsam als eine einzige Vertragspartei handeln,
und wobei vereinbart ist, dass die Regierungen des Königreichs Belgien und des Königreichs der Niederlande gemeinsam als eine einzige Vertragspartei handeln –
in der Erkenntnis, dass die Regierung der Russischen Föderation diesem Übereinkommen als neue Vertragspartei nach dem am 23. Juni 2014 und am 15. Juli 2014 unterzeichneten Beitrittsprotokoll beigetreten ist;
in dem Wunsch, die Stellung Europas in der Welt weiter zu festigen und die wissenschaftliche Zusammenarbeit über interdisziplinäre und nationale Grenzen hinweg zu vertiefen;
in der Erkenntnis, dass die Synchrotronstrahlung in Zukunft auf vielen verschiedenen Gebieten und für die Anwendung in der Industrie grosse Bedeutung haben wird;
in der Hoffnung, dass sich andere europäische Staaten an den Tätigkeiten beteiligen werden, die sie gemeinsam im Rahmen dieses Übereinkommens zu unternehmen beabsichtigen;
aufbauend auf der erfolgreichen Zusammenarbeit europäischer Wissenschaftler im Rahmen der Europäischen Wissenschaftsstiftung und den unter ihrer Schirmherrschaft und im Rahmen der am 10. Dezember 1985 in Brüssel geschlossenen Vereinbarung durchgeführten Vorarbeiten sowie gestützt auf das Protokoll vom 22. Dezember 1987;
aufgrund des Beschlusses, den Bau und Betrieb der Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage mit einer leistungsstarken Röntgenstrahlungsquelle zur Nutzung durch ihre Wissenschaftler zu fördern –
sind wie folgt übereingekommen:»
2. Artikel 6 Absatz 3 wird geändert und durch den folgenden neuen Artikel 6 Absatz 3 ersetzt:
«(3) Die Mitglieder der Gesellschaft tragen in folgendem Verhältnis zu den Betriebskosten vor Mehrwertsteuer bei:
27,5 % für die Mitglieder aus der Französischen Republik (einschliesslich eines Sitzstaatzuschlags von 2 %);
24 % für die Mitglieder aus der Bundesrepublik Deutschland;
13,2 % für die Mitglieder aus der Italienischen Republik;
10,5 % für die Mitglieder aus dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland;
6 % für die Mitglieder aus der Russischen Föderation;
5,8 % für die Mitglieder aus dem Königreich Belgien und aus dem Königreich der Niederlande;
5 % für die Mitglieder aus dem Königreich Dänemark, aus der Republik Finnland, aus dem Königreich Norwegen und aus dem Königreich Schweden;
4 % für die Mitglieder aus dem Königreich Spanien;
4 % für die Mitglieder aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Erhöhungen der Beiträge von Vertragsparteien oder Beiträge von Regierungen, die diesem Übereinkommen nach Artikel 12 beitreten, sind für die Verringerung des Beitrags der Mitglieder aus der Französischen Republik auf 26 % sowie nach Erreichung dieses Prozentsatzes für die Verringerung der Beiträge der Mitglieder aus jeder Vertragspartei um einen Betrag, der proportional ihrem derzeitigen Beitrag entspricht, zu verwenden; jedoch darf der Beitrag von Mitgliedern aus einer einzelnen Vertragspartei nicht auf unter 4 % gesenkt werden.»
Art. 4
Die Satzung der Gesellschaft «Europäische Synchrotronstrahlungsanlage» (Anlage 1 des Übereinkommens) wird in Übereinstimmung mit diesem Protokoll geändert.
Art. 5
Dieses Protokoll tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem alle Unterzeichnervertragsparteien und die Regierung der Russischen Föderation der Regierung der Französischen Republik als Verwahrerin des Übereinkommens mitgeteilt haben, dass sie die für das Inkrafttreten dieses Protokolls erforderlichen verfassungsrechtlichen Verfahren durchgeführt haben.
Geschehen zu Grenoble am 23. Juni 2014 und zu Paris am 15. Juli 2014 in deutscher, englischer, französischer, italienischer, niederländischer, russischer und spanischer Sprache in einer Urschrift, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Die Urschrift des Protokolls wird bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt; diese übermittelt allen Vertragsparteien und der Regierung der Russischen Föderation beglaubigte Abschriften.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 20. Februar 2019

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Belgien

17. Februar

2017

22. März

2018

Dänemark

28. Oktober

2015

22. März

2018

Deutschland

23. Juli

2015

22. März

2018

Finnland

30. Juni

2014

22. März

2018

Frankreich

9. Dezember

2014

22. März

2018

Italien

22. Februar

2018

22. März

2018

Niederlande

11. April

2017

22. März

2018

Norwegen

1. September

2015

22. März

2018

Russland

23. Juni

2014

22. März

2018

Schweden

2. Mai

2017

22. März

2018

Schweiz

10. Juli

2015

22. März

2018

Spanien

30. September

2015

22. März

2018

Vereinigtes Königreich

7. Dezember

2015

22. März

2018

Version: 22.03.2018
Anzahl Änderungen: 0

Protokoll

über den Beitritt der Regierung der Russischen Föderation zu dem Übereinkommen vom 16. Dezember 1988 über den Bau und Betrieb einer Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage Abgeschlossen in Grenoble am 23. Juni 2014 und in Paris am 15. Juli 2014 In Kraft getreten für die Schweiz am 22. März 2018 (Stand am 22. März 2018)
Die Regierung des Königreichs Belgien, die Regierung des Königreichs Dänemark, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Regierung der Republik Finnland, die Regierung der Französischen Republik, die Regierung der Italienischen Republik, die Regierung des Königreichs der Niederlande, die Regierung des Königreichs Norwegen, die Regierung des Königreichs Schweden, die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die Regierung des Königreichs Spanien, die Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland, im Folgenden als «Vertragsparteien» bezeichnet, die (mit Ausnahme der Regierung des Königreichs der Niederlande, die am 9. Dezember 1991 unterzeichnet hat) am 16. Dezember 1988 ¹ in Paris das Übereinkommen über den Bau und den Betrieb einer Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage (im Folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet) unterzeichnet haben, einerseits und die Regierung der Russischen Föderation
andererseits –
in Anbetracht der Tatsache, dass die Vertragsparteien, wie in der Präambel des Übereinkommens zum Ausdruck gebracht, hoffen, dass sich andere europäische Staaten an den Tätigkeiten beteiligen werden, die sie gemeinsam im Rahmen dieses Übereinkommens zu unternehmen beabsichtigen,
in Anbetracht der Tatsache, dass der Rat der Gesellschaft «Europäische Synchrotronstrahlungsanlage» (im Folgenden als «Gesellschaft» bezeichnet) im Oktober 2011 einstimmig in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen vereinbart hat, die Russische Föderation zum Beitritt zum Übereinkommen zu den gleichen Bedingungen wie die anderen Vertragsparteien einzuladen,
in Anbetracht der Tatsache, dass der Rat der Gesellschaft am 18. Juni 2012 einstimmig eine Entschliessung in Übereinstimmung mit Artikel 12 des Übereinkommens angenommen hat, in der die Möglichkeit vorgesehen ist, der Russischen Föderation einen Eigentumsanteil von 6 Prozent an der Gesellschaft anzubieten und dafür einen einmaligen Beitrag von zehn Millionen Euro (10 000 000 Euro) von der Russischen Föderation als Ausgleichszahlung für die Baukosten zu akzeptieren,
in Anbetracht der Tatsache, dass der Eigentumsanteil von 6 Prozent an der Gesellschaft einem jährlichen Beitrag zum Haushalt der Gesellschaft in Höhe von fünf Millionen zweihunderteinundsechzigtausend Euro (5 261 000 Euro) auf dem Preisniveau von 2012 entspricht –
sind wie folgt übereingekommen:
¹ SR 0.424.10
Art. 1
In Übereinstimmung mit Artikel 12 des Übereinkommens tritt die Regierung der Russischen Föderation dem Übereinkommen als Vertragspartei durch den Erwerb von 6 % der Aktien der Gesellschaft bei, was einem Eigentumsanteil von 6 % an der Gesellschaft entspricht.
Art. 2
Die Regierung der Russischen Föderation leistet einen einmaligen Beitrag von zehn Millionen Euro (10 000 000 Euro) vor Mehrwertsteuer als Ausgleichszahlung für die Baukosten, der für die Modernisierung und Stärkung der wissenschaftlichen Kapazitäten der Gesellschaft aufzuwenden ist. Dieser Beitrag muss innerhalb eines Jahres nach dem Unterzeichnungsdatum dieses Protokolls geleistet werden.
Art. 3
Das Übereinkommen wird wie folgt geändert:
1. Die Präambel wird geändert und durch die folgende neue Präambel ersetzt:
«Die Regierung des Königreichs Belgien, die Regierung des Königreichs Dänemark, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Regierung der Republik Finnland, die Regierung der Französischen Republik, die Regierung der Italienischen Republik, die Regierung des Königreichs der Niederlande, die Regierung des Königreichs Norwegen, die Regierung der Russischen Föderation, die Regierung des Königreichs Schweden, die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die Regierung des Königreichs Spanien und die Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland, im Folgenden als «Vertragsparteien» bezeichnet,
wobei vereinbart ist, dass die Regierungen des Königreichs Dänemark, der Republik Finnland, des Königreichs Norwegen und des Königreichs Schweden gemeinsam als eine einzige Vertragspartei handeln,
und wobei vereinbart ist, dass die Regierungen des Königreichs Belgien und des Königreichs der Niederlande gemeinsam als eine einzige Vertragspartei handeln –
in der Erkenntnis, dass die Regierung der Russischen Föderation diesem Übereinkommen als neue Vertragspartei nach dem am 23. Juni 2014 und am 15. Juli 2014 unterzeichneten Beitrittsprotokoll beigetreten ist;
in dem Wunsch, die Stellung Europas in der Welt weiter zu festigen und die wissenschaftliche Zusammenarbeit über interdisziplinäre und nationale Grenzen hinweg zu vertiefen;
in der Erkenntnis, dass die Synchrotronstrahlung in Zukunft auf vielen verschiedenen Gebieten und für die Anwendung in der Industrie grosse Bedeutung haben wird;
in der Hoffnung, dass sich andere europäische Staaten an den Tätigkeiten beteiligen werden, die sie gemeinsam im Rahmen dieses Übereinkommens zu unternehmen beabsichtigen;
aufbauend auf der erfolgreichen Zusammenarbeit europäischer Wissenschaftler im Rahmen der Europäischen Wissenschaftsstiftung und den unter ihrer Schirmherrschaft und im Rahmen der am 10. Dezember 1985 in Brüssel geschlossenen Vereinbarung durchgeführten Vorarbeiten sowie gestützt auf das Protokoll vom 22. Dezember 1987;
aufgrund des Beschlusses, den Bau und Betrieb der Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage mit einer leistungsstarken Röntgenstrahlungsquelle zur Nutzung durch ihre Wissenschaftler zu fördern –
sind wie folgt übereingekommen:»
2. Artikel 6 Absatz 3 wird geändert und durch den folgenden neuen Artikel 6 Absatz 3 ersetzt:
«(3) Die Mitglieder der Gesellschaft tragen in folgendem Verhältnis zu den Betriebskosten vor Mehrwertsteuer bei:
27,5 % für die Mitglieder aus der Französischen Republik (einschliesslich eines Sitzstaatzuschlags von 2 %);
24 % für die Mitglieder aus der Bundesrepublik Deutschland;
13,2 % für die Mitglieder aus der Italienischen Republik;
10,5 % für die Mitglieder aus dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland;
6 % für die Mitglieder aus der Russischen Föderation;
5,8 % für die Mitglieder aus dem Königreich Belgien und aus dem Königreich der Niederlande;
5 % für die Mitglieder aus dem Königreich Dänemark, aus der Republik Finnland, aus dem Königreich Norwegen und aus dem Königreich Schweden;
4 % für die Mitglieder aus dem Königreich Spanien;
4 % für die Mitglieder aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Erhöhungen der Beiträge von Vertragsparteien oder Beiträge von Regierungen, die diesem Übereinkommen nach Artikel 12 beitreten, sind für die Verringerung des Beitrags der Mitglieder aus der Französischen Republik auf 26 % sowie nach Erreichung dieses Prozentsatzes für die Verringerung der Beiträge der Mitglieder aus jeder Vertragspartei um einen Betrag, der proportional ihrem derzeitigen Beitrag entspricht, zu verwenden; jedoch darf der Beitrag von Mitgliedern aus einer einzelnen Vertragspartei nicht auf unter 4 % gesenkt werden.»
Art. 4
Die Satzung der Gesellschaft «Europäische Synchrotronstrahlungsanlage» (Anlage 1 des Übereinkommens) wird in Übereinstimmung mit diesem Protokoll geändert.
Art. 5
Dieses Protokoll tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem alle Unterzeichnervertragsparteien und die Regierung der Russischen Föderation der Regierung der Französischen Republik als Verwahrerin des Übereinkommens mitgeteilt haben, dass sie die für das Inkrafttreten dieses Protokolls erforderlichen verfassungsrechtlichen Verfahren durchgeführt haben.
Geschehen zu Grenoble am 23. Juni 2014 und zu Paris am 15. Juli 2014 in deutscher, englischer, französischer, italienischer, niederländischer, russischer und spanischer Sprache in einer Urschrift, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Die Urschrift des Protokolls wird bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt; diese übermittelt allen Vertragsparteien und der Regierung der Russischen Föderation beglaubigte Abschriften.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 20. Februar 2019

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Belgien

17. Februar

2017

22. März

2018

Dänemark

28. Oktober

2015

22. März

2018

Deutschland

23. Juli

2015

22. März

2018

Finnland

30. Juni

2014

22. März

2018

Frankreich

9. Dezember

2014

22. März

2018

Italien

22. Februar

2018

22. März

2018

Niederlande

11. April

2017

22. März

2018

Norwegen

1. September

2015

22. März

2018

Russland

23. Juni

2014

22. März

2018

Schweden

2. Mai

2017

22. März

2018

Schweiz

10. Juli

2015

22. März

2018

Spanien

30. September

2015

22. März

2018

Vereinigtes Königreich

7. Dezember

2015

22. März

2018

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