Änderungen vergleichen: Übereinkommen über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung
Versionen auswählen:
Version: 04.05.2020
Anzahl Änderungen: 12

Übereinkommen über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung

Abgeschlossen in Den Haag am 1. Juli 1985 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. Dezember 2006 ¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 26. April 2007 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2007 (Stand am 5. Mai 2020) ¹ Art. 1 Abs. 1 des BB vom 20. Dez. 2006 ( AS 2007 2849 ).
Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens,
in der Erwägung, dass der Trust, wie er von Gerichten des Billigkeitsrechts in den Ländern des Common Law entwickelt und mit einigen Änderungen in andere Länder übernommen wurde, ein einzigartiges Rechtsinstitut ist,
in dem Wunsch, gemeinsame Bestimmungen über das auf Trusts anzuwendende Recht aufzustellen und die wichtigsten Fragen bezüglich der Anerkennung von Trusts zu regeln,
haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schliessen, und haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:

Kapitel I: Anwendungsbereich

Art. 1
Dieses Übereinkommen bestimmt das auf Trusts anzuwendende Recht und regelt ihre Anerkennung.
Art. 2
Im Sinn dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck «Trust» die von einer Person, dem Begründer, – durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder für den Todesfall – geschaffenen Rechtsbeziehungen, wenn Vermögen zugunsten eines Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck der Aufsicht eines Trustees unterstellt worden ist.
Ein Trust hat folgende Eigenschaften:
a) das Vermögen des Trusts stellt ein getrenntes Sondervermögen dar und ist nicht Bestandteil des persönlichen Vermögens des Trustees;
b) die Rechte in Bezug auf das Vermögen des Trusts lauten auf den Namen des Trustees oder auf den einer anderen Person in Vertretung des Trustees;
c) der Trustee hat die Befugnis und die Verpflichtung, über die er Rechenschaft abzulegen hat, das Vermögen in Übereinstimmung mit den Trustbestimmungen und den ihm durch das Recht auferlegten besonderen Verpflichtungen zu verwalten, zu verwenden oder darüber zu verfügen.
Die Tatsache, dass sich der Begründer bestimmte Rechte und Befugnisse vorbehält oder dass der Trustee selbst Rechte als Begünstigter hat, steht dem Bestehen eines Trusts nicht notwendigerweise entgegen.
Art. 3
Das Übereinkommen ist nur auf freiwillig errichtete und schriftlich nachgewiesene Trusts anzuwenden.
Art. 4
Das Übereinkommen ist nicht auf Vorfragen in Bezug auf die Gültigkeit von Testamenten oder anderen Rechtsgeschäften anzuwenden, durch die dem Trustee Vermögen übertragen wird.
Art. 5
Das Übereinkommen ist nicht anzuwenden, soweit das nach Kapitel II bestimmte Recht Trusts oder die Art von Trusts, um die es geht, nicht vorsieht.

Kapitel II: Anzuwendendes Recht

Art. 6
Der Trust untersteht dem vom Begründer gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich aus den Bestimmungen der Errichtungsurkunde oder des Schriftstücks ergeben, das den Trust bestätigt, wobei diese, soweit erforderlich, nach den Umständen des Falles auszulegen sind.
Sieht das nach Absatz 1 gewählte Recht Trusts oder die Art von Trusts, um die es geht, nicht vor, so ist die Rechtswahl unwirksam und das in Artikel 7 bestimmte Recht anzuwenden.
Art. 7
Ist kein anzuwendendes Recht gewählt worden, so untersteht der Trust dem Recht, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist.
Bei der Bestimmung des Rechts, mit dem der Trust die engsten Verbindungen aufweist, ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
a) der vom Begründer bezeichnete Ort der Verwaltung des Trusts;
b) die Belegenheit des Vermögens des Trusts;
c) der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Niederlassung des Trustees;
d) die Zwecke des Trusts und die Orte, an denen sie erfüllt werden sollen.
Art. 8
Das in Artikel 6 oder 7 bestimmte Recht regelt die Gültigkeit des Trusts, seine Auslegung, seine Wirkungen und seine Verwaltung.
Dieses Recht regelt insbesondere:
a) die Ernennung, den Rücktritt und die Abberufung von Trustees, die Fähigkeit, als Trustee zu handeln, und die Übertragung der Aufgaben eines Trustees;
b) die Rechte und Pflichten von Trustees untereinander;
c) das Recht von Trustees, die Wahrnehmung ihrer Pflichten oder die Ausübung ihrer Befugnisse ganz oder teilweise zu übertragen;
d) die Befugnis von Trustees, das Vermögen des Trusts zu verwalten, darüber zu verfügen, daran Sicherungsrechte zu begründen oder neues Vermögen zu erwerben;
e) die Befugnisse von Trustees, Investitionen vorzunehmen;
f) Beschränkungen in Bezug auf die Dauer des Trusts und in Bezug auf die Befugnis, aus den Einkünften des Trusts Rücklagen zu bilden;
g) die Beziehungen zwischen den Trustees und den Begünstigten, einschliesslich der persönlichen Haftung der Trustees gegenüber den Begünstigten;
h) die Änderung oder Beendigung des Trusts;
i) die Verteilung des Vermögens des Trusts;
j) die Verpflichtung von Trustees, über ihre Verwaltung Rechenschaft abzulegen.
Art. 9
Bei der Anwendung dieses Kapitels kann ein abtrennbarer Teilbereich des Trusts, insbesondere seine Verwaltung, einem anderen Recht unterliegen.
Art. 10
Das auf die Gültigkeit des Trusts anzuwendende Recht bestimmt, ob dieses Recht oder das für einen abtrennbaren Teilbereich des Trusts massgebliche Recht durch ein anderes Recht ersetzt werden kann.

Kapitel III: Anerkennung

Art. 11
Ein Trust, der nach dem in Kapitel II bestimmten Recht errichtet worden ist, wird als Trust anerkannt.
Die Anerkennung hat mindestens die Wirkung, dass das Vermögen des Trusts ein vom persönlichen Vermögen des Trustees getrenntes Sondervermögen darstellt, dass der Trustee in seiner Eigenschaft als Trustee klagen oder verklagt werden kann und dass er in dieser Eigenschaft vor einem Notar oder jeder Person auftreten kann, die in amtlicher Eigenschaft tätig wird.
Soweit das auf den Trust anzuwendende Recht dies erfordert oder vorsieht, hat die Anerkennung insbesondere die Wirkung:
a) dass die persönlichen Gläubiger des Trustees keinen Zugriff auf das Vermögen des Trusts nehmen können;
b) dass das Vermögen des Trusts im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Trustees nicht Bestandteil des Vermögens des Trustees ist;
c) dass das Vermögen des Trusts weder Bestandteil des ehelichen Vermögens noch des Nachlasses des Trustees ist;
d) dass das Vermögen des Trusts herausverlangt werden kann, wenn der Trustee unter Verletzung der sich aus dem Trust ergebenden Verpflichtungen Vermögen des Trusts mit seinem persönlichen Vermögen vermischt oder Vermögen des Trusts veräussert hat. Die Rechte und Pflichten eines Dritten, der das Vermögen des Trusts in seinem Besitz hat, unterstehen jedoch weiterhin dem durch die Kollisionsnormen des Staates des angerufenen Gerichts bestimmten Recht.
Art. 12
Will ein Trustee bewegliches oder unbewegliches Vermögen oder Rechte daran in ein Register eintragen lassen, so ist er hierzu, soweit dies nicht nach dem Recht des Staates, in dem die Eintragung erfolgen soll, verboten oder mit diesem Recht unvereinbar ist, in seiner Eigenschaft als Trustee oder unter anderweitiger Offenlegung des Bestehens eines Trusts befugt.
Art. 13
Ein Staat ist nicht verpflichtet, einen Trust anzuerkennen, dessen wesentliche Bestandteile mit Ausnahme der Wahl des anzuwendenden Rechts, des Ortes der Verwaltung und des gewöhnlichen Aufenthalts des Trustees engere Verbindungen mit Staaten aufweisen, die das Rechtsinstitut des Trusts oder die Art von Trust, um die es geht, nicht kennen.
Art. 14
Das Übereinkommen steht der Anwendung von Rechtsvorschriften nicht entgegen, die für die Anerkennung von Trusts günstiger sind.

Kapitel IV: Allgemeine Bestimmungen

Art. 15
Soweit von Bestimmungen des Rechts, auf das die Kollisionsnormen des Staates des angerufenen Gerichts verweisen, durch Rechtsgeschäft nicht abgewichen werden kann, steht das Übereinkommen der Anwendung dieser Bestimmungen nicht entgegen, insbesondere auf folgenden Gebieten:
a) Schutz Minderjähriger und Handlungsunfähiger;
b) persönliche und vermögensrechtliche Wirkungen der Ehe;
c) Erbrecht einschliesslich Testamentsrecht, insbesondere Pflichtteil;
d) Übertragung von Eigentum und dingliche Sicherungsrechte;
e) Schutz von Gläubigern bei Zahlungsunfähigkeit;
f) Schutz gutgläubiger Dritter in anderen Belangen.
Steht Absatz 1 der Anerkennung eines Trusts entgegen, so wird das Gericht versuchen, die Zwecke des Trusts mit anderen rechtlichen Mitteln zu verwirklichen.
Art. 16
Das Übereinkommen berührt nicht die Anwendung von Bestimmungen des Rechts des Staates des angerufenen Gerichts, die ohne Rücksicht auf Kollisionsnormen auch auf internationale Sachverhalte anzuwenden sind.
Besteht eine hinreichend enge Verbindung des Streitgegenstands mit einem anderen Staat, so kann ausnahmsweise auch gleich gearteten Vorschriften dieses Staates Wirkung verliehen werden.
Jeder Vertragsstaat kann durch Vorbehalt erklären, dass er Absatz 2 nicht anwenden wird.
Art. 17
In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck «Recht» die in einem Staat geltenden Rechtsnormen unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen.
Art. 18
Die Bestimmungen des Übereinkommens können ausser Betracht bleiben, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (Ordre public) offensichtlich unvereinbar wäre.
Art. 19
Das Übereinkommen lässt die Befugnisse der Staaten in Steuersachen unberührt.
Art. 20
Jeder Vertragsstaat kann jederzeit erklären, dass das Übereinkommen auch auf Trusts Anwendung findet, die durch gerichtliche Entscheidung errichtet wurden.
Diese Erklärung ist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zu notifizieren und wird mit dem Eingang der Notifikation wirksam.
Artikel 31 gilt für die Rücknahme dieser Erklärung entsprechend.
Art. 21
Jeder Vertragsstaat kann sich das Recht vorbehalten, Kapitel III nur auf Trusts anzuwenden, deren Gültigkeit dem Recht eines Vertragsstaats unterliegt.
Art. 22
Das Übereinkommen ist ohne Rücksicht auf den Tag anzuwenden, an dem der Trust errichtet worden ist.
Ein Vertragsstaat kann sich jedoch das Recht vorbehalten, das Übereinkommen nicht auf Trusts anzuwenden, die errichtet wurden, bevor das Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist.
Art. 23
Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede für Trusts ihre eigenen Rechtsnormen hat, so ist bei der Bestimmung des nach diesem Übereinkommen anzuwendenden Rechts eine Verweisung auf das Recht dieses Staates als Verweisung auf das Recht zu verstehen, das in der betreffenden Gebietseinheit gilt.
Art. 24
Ein Staat, in dem verschiedene Gebietseinheiten ihre eigenen Rechtsnormen für Trusts haben, ist nicht verpflichtet, das Übereinkommen auf Kollisionen zwischen den Rechtsordnungen dieser Gebietseinheiten anzuwenden.
Art. 25
Dieses Übereinkommen berührt nicht andere internationale Übereinkünfte, deren Vertragspartei ein Vertragsstaat des Übereinkommens ist oder wird und die Bestimmungen über die durch dieses Übereinkommen geregelten Angelegenheiten enthalten.

Kapitel V: Schlussbestimmungen

Art. 26
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt oder bei der Abgabe einer Erklärung nach Artikel 29 die in den Artikeln 16, 21 und 22 vorgesehenen Vorbehalte anbringen.
Andere Vorbehalte sind nicht zulässig.
Jeder Vertragsstaat kann einen von ihm angebrachten Vorbehalt jederzeit zurücknehmen; die Wirkung des Vorbehalts endet am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach der Notifikation der Rücknahme.
Art. 27
Das Übereinkommen liegt für die Staaten zur Unterzeichnung auf, die zur Zeit der Fünfzehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Mitglied der Konferenz waren.
Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt.
Art. 28
Jeder andere Staat kann dem Übereinkommen beitreten, nachdem es gemäss Artikel 30 Absatz 1 in Kraft getreten ist.
Die Beitrittsurkunde wird beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt.
Der Beitritt wirkt nur in den Beziehungen zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die binnen zwölf Monaten nach Eingang der in Artikel 32 vorgesehenen Notifikation nicht Einspruch gegen den Beitritt erhoben haben. Nach dem Beitritt kann ein solcher Einspruch auch von einem Mitgliedstaat in dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem er das Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt. Die Einsprüche werden dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande notifiziert.
Art. 29
Ein Staat, der aus zwei oder mehr Gebietseinheiten besteht, in denen unterschiedliche Rechtsordnungen gelten, kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass sich das Übereinkommen auf alle seine Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere davon erstreckt; er kann diese Erklärung durch Abgabe einer neuen Erklärung jederzeit ändern.
Eine solche Erklärung wird dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande unter ausdrücklicher Bezeichnung der Gebietseinheiten notifiziert, für die das Übereinkommen gilt.
Gibt ein Staat keine Erklärung nach diesem Artikel ab, so erstreckt sich das Übereinkommen auf alle Gebietseinheiten dieses Staates.
Art. 30
Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach der in Artikel 27 vorgesehenen Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
Danach tritt das Übereinkommen in Kraft:
a) für jeden Staat, der es später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
b) für jeden beitretenden Staat am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach Ablauf der in Artikel 28 vorgesehenen Frist;
c) für eine Gebietseinheit, auf die das Übereinkommen nach Artikel 29 erstreckt worden ist, am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach der in dem betreffenden Artikel vorgesehenen Notifikation.
Art. 31
Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen schriftlich durch eine förmliche Notifikation kündigen, die an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande, den Verwahrer des Übereinkommens, zu richten ist.
Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt, oder zu einem in der Notifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.
Art. 32
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande notifiziert den Mitgliedstaaten der Konferenz sowie den Staaten, die nach Artikel 28 beigetreten sind:
a) jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung nach Artikel 27;
b) den Tag, an dem das Übereinkommen nach Artikel 30 in Kraft tritt;
c) jeden Beitritt und jeden gegen einen Beitritt erhobenen Einspruch nach Artikel 28;
d) jede Erstreckung nach Artikel 29;
e) jede Erklärung nach Artikel 20;
f) jeden Vorbehalt und jede Rücknahme eines Vorbehalts nach Artikel 26;
g) jede Kündigung nach Artikel 31.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen in Den Haag am 1. Juli 1985 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung des Königreichs der Niederlande hinterlegt und von der jedem Staat, der zur Zeit der Fünfzehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Mitglied der Konferenz war, auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 5. Mai 2020 ²

² AS 2007 2855 , 2012 465 , 2020 1665 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)

Inkrafttreten

Australien

17. Oktober

1991

1. Januar

1992

China

Hongkong

16. Juni

1997

1. Juli

1997

Italien

21. Februar

1990

1. Januar

1992

Kanada* a

20. Oktober

1992

1. Januar

1993

Liechtenstein

13. Dezember

2004 B

1. April

2006

Luxemburg*

16. Oktober

2003

1. Januar

2004

Malta

7. Dezember

1994 B

1. März

1996

Monaco*

1. Juni

2007 B

1. September

2008

Niederlande b

28. November

1995

1. Februar

1996

Panama

30. August

2017 B

1. Dezember

2018

San Marino

28. April

2005 B

1. August

2006

Schweiz

26. April

2007

1. Juli

2007

Vereinigtes Königreich* c

17. November

1989

1. Januar

1992

Zypern*

15. März

2017

1. Juni

2017

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Haager Konferenz: www.hcch.net/ > Français > Instruments > Conventions eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Das Übereinkommen gilt für die Provinzen Alberta, Britisch-Kolumbien, Manitoba, Neubraunschweig, Neufundland und Labrador, Neuschottland, Prinz-Edouard-Insel, Saskatchewan und Ontario.
b
Das Übereinkommen gilt nur für das Königreich in Europa.
c
Das Übereinkommen gilt auch für Akrotiri und Dhekelia, Bermudas, Südgeorgien und Südliche Sandwichinsel, Gibraltar, Guernsey, Insel Man, Falklandinseln, Turks-und-Caicosinseln, Britische Jungferninseln, Jersey, Montserrat, St. Helena und das Britische Antarktis-Territorium.
Version: 23.09.2024
Anzahl Änderungen: 7

Übereinkommen über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung

Abgeschlossen in Den Haag am 1. Juli 1985 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. Dezember 2006 ¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 26. April 2007 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2007 (Stand am 24. September 2024) ¹ Art. 1 Abs. 1 des BB vom 20. Dez. 2006 ( AS 2007 2849 ).

Kapitel I: Anwendungsbereich

Art. 1
Dieses Übereinkommen bestimmt das auf Trusts anzuwendende Recht und regelt ihre Anerkennung.
Art. 2
Im Sinn dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck «Trust» die von einer Person, dem Begründer, – durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder für den Todesfall – geschaffenen Rechtsbeziehungen, wenn Vermögen zugunsten eines Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck der Aufsicht eines Trustees unterstellt worden ist.
Ein Trust hat folgende Eigenschaften:
a) das Vermögen des Trusts stellt ein getrenntes Sondervermögen dar und ist nicht Bestandteil des persönlichen Vermögens des Trustees;
b) die Rechte in Bezug auf das Vermögen des Trusts lauten auf den Namen des Trustees oder auf den einer anderen Person in Vertretung des Trustees;
c) der Trustee hat die Befugnis und die Verpflichtung, über die er Rechenschaft abzulegen hat, das Vermögen in Übereinstimmung mit den Trustbestimmungen und den ihm durch das Recht auferlegten besonderen Verpflichtungen zu verwalten, zu verwenden oder darüber zu verfügen.
Die Tatsache, dass sich der Begründer bestimmte Rechte und Befugnisse vorbehält oder dass der Trustee selbst Rechte als Begünstigter hat, steht dem Bestehen eines Trusts nicht notwendigerweise entgegen.
Art. 3
Das Übereinkommen ist nur auf freiwillig errichtete und schriftlich nachgewiesene Trusts anzuwenden.
Art. 4
Das Übereinkommen ist nicht auf Vorfragen in Bezug auf die Gültigkeit von Testamenten oder anderen Rechtsgeschäften anzuwenden, durch die dem Trustee Vermögen übertragen wird.
Art. 5
Das Übereinkommen ist nicht anzuwenden, soweit das nach Kapitel II bestimmte Recht Trusts oder die Art von Trusts, um die es geht, nicht vorsieht.

Kapitel II: Anzuwendendes Recht

Art. 6
Der Trust untersteht dem vom Begründer gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich aus den Bestimmungen der Errichtungsurkunde oder des Schriftstücks ergeben, das den Trust bestätigt, wobei diese, soweit erforderlich, nach den Umständen des Falles auszulegen sind.
Sieht das nach Absatz 1 gewählte Recht Trusts oder die Art von Trusts, um die es geht, nicht vor, so ist die Rechtswahl unwirksam und das in Artikel 7 bestimmte Recht anzuwenden.
Art. 7
Ist kein anzuwendendes Recht gewählt worden, so untersteht der Trust dem Recht, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist.
Bei der Bestimmung des Rechts, mit dem der Trust die engsten Verbindungen aufweist, ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
a) der vom Begründer bezeichnete Ort der Verwaltung des Trusts;
b) die Belegenheit des Vermögens des Trusts;
c) der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Niederlassung des Trustees;
d) die Zwecke des Trusts und die Orte, an denen sie erfüllt werden sollen.
Art. 8
Das in Artikel 6 oder 7 bestimmte Recht regelt die Gültigkeit des Trusts, seine Auslegung, seine Wirkungen und seine Verwaltung.
Dieses Recht regelt insbesondere:
a) die Ernennung, den Rücktritt und die Abberufung von Trustees, die Fähigkeit, als Trustee zu handeln, und die Übertragung der Aufgaben eines Trustees;
b) die Rechte und Pflichten von Trustees untereinander;
c) das Recht von Trustees, die Wahrnehmung ihrer Pflichten oder die Ausübung ihrer Befugnisse ganz oder teilweise zu übertragen;
d) die Befugnis von Trustees, das Vermögen des Trusts zu verwalten, darüber zu verfügen, daran Sicherungsrechte zu begründen oder neues Vermögen zu erwerben;
e) die Befugnisse von Trustees, Investitionen vorzunehmen;
f) Beschränkungen in Bezug auf die Dauer des Trusts und in Bezug auf die Befugnis, aus den Einkünften des Trusts Rücklagen zu bilden;
g) die Beziehungen zwischen den Trustees und den Begünstigten, einschliesslich der persönlichen Haftung der Trustees gegenüber den Begünstigten;
h) die Änderung oder Beendigung des Trusts;
i) die Verteilung des Vermögens des Trusts;
j) die Verpflichtung von Trustees, über ihre Verwaltung Rechenschaft abzulegen.
Art. 9
Bei der Anwendung dieses Kapitels kann ein abtrennbarer Teilbereich des Trusts, insbesondere seine Verwaltung, einem anderen Recht unterliegen.
Art. 10
Das auf die Gültigkeit des Trusts anzuwendende Recht bestimmt, ob dieses Recht oder das für einen abtrennbaren Teilbereich des Trusts massgebliche Recht durch ein anderes Recht ersetzt werden kann.

Kapitel III: Anerkennung

Art. 11
Ein Trust, der nach dem in Kapitel II bestimmten Recht errichtet worden ist, wird als Trust anerkannt.
Die Anerkennung hat mindestens die Wirkung, dass das Vermögen des Trusts ein vom persönlichen Vermögen des Trustees getrenntes Sondervermögen darstellt, dass der Trustee in seiner Eigenschaft als Trustee klagen oder verklagt werden kann und dass er in dieser Eigenschaft vor einem Notar oder jeder Person auftreten kann, die in amtlicher Eigenschaft tätig wird.
Soweit das auf den Trust anzuwendende Recht dies erfordert oder vorsieht, hat die Anerkennung insbesondere die Wirkung:
a) dass die persönlichen Gläubiger des Trustees keinen Zugriff auf das Vermögen des Trusts nehmen können;
b) dass das Vermögen des Trusts im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Trustees nicht Bestandteil des Vermögens des Trustees ist;
c) dass das Vermögen des Trusts weder Bestandteil des ehelichen Vermögens noch des Nachlasses des Trustees ist;
d) dass das Vermögen des Trusts herausverlangt werden kann, wenn der Trustee unter Verletzung der sich aus dem Trust ergebenden Verpflichtungen Vermögen des Trusts mit seinem persönlichen Vermögen vermischt oder Vermögen des Trusts veräussert hat. Die Rechte und Pflichten eines Dritten, der das Vermögen des Trusts in seinem Besitz hat, unterstehen jedoch weiterhin dem durch die Kollisionsnormen des Staates des angerufenen Gerichts bestimmten Recht.
Art. 12
Will ein Trustee bewegliches oder unbewegliches Vermögen oder Rechte daran in ein Register eintragen lassen, so ist er hierzu, soweit dies nicht nach dem Recht des Staates, in dem die Eintragung erfolgen soll, verboten oder mit diesem Recht unvereinbar ist, in seiner Eigenschaft als Trustee oder unter anderweitiger Offenlegung des Bestehens eines Trusts befugt.
Art. 13
Ein Staat ist nicht verpflichtet, einen Trust anzuerkennen, dessen wesentliche Bestandteile mit Ausnahme der Wahl des anzuwendenden Rechts, des Ortes der Verwaltung und des gewöhnlichen Aufenthalts des Trustees engere Verbindungen mit Staaten aufweisen, die das Rechtsinstitut des Trusts oder die Art von Trust, um die es geht, nicht kennen.
Art. 14
Das Übereinkommen steht der Anwendung von Rechtsvorschriften nicht entgegen, die für die Anerkennung von Trusts günstiger sind.

Kapitel IV: Allgemeine Bestimmungen

Art. 15
Soweit von Bestimmungen des Rechts, auf das die Kollisionsnormen des Staates des angerufenen Gerichts verweisen, durch Rechtsgeschäft nicht abgewichen werden kann, steht das Übereinkommen der Anwendung dieser Bestimmungen nicht entgegen, insbesondere auf folgenden Gebieten:
a) Schutz Minderjähriger und Handlungsunfähiger;
b) persönliche und vermögensrechtliche Wirkungen der Ehe;
c) Erbrecht einschliesslich Testamentsrecht, insbesondere Pflichtteil;
d) Übertragung von Eigentum und dingliche Sicherungsrechte;
e) Schutz von Gläubigern bei Zahlungsunfähigkeit;
f) Schutz gutgläubiger Dritter in anderen Belangen.
Steht Absatz 1 der Anerkennung eines Trusts entgegen, so wird das Gericht versuchen, die Zwecke des Trusts mit anderen rechtlichen Mitteln zu verwirklichen.
Art. 16
Das Übereinkommen berührt nicht die Anwendung von Bestimmungen des Rechts des Staates des angerufenen Gerichts, die ohne Rücksicht auf Kollisionsnormen auch auf internationale Sachverhalte anzuwenden sind.
Besteht eine hinreichend enge Verbindung des Streitgegenstands mit einem anderen Staat, so kann ausnahmsweise auch gleich gearteten Vorschriften dieses Staates Wirkung verliehen werden.
Jeder Vertragsstaat kann durch Vorbehalt erklären, dass er Absatz 2 nicht anwenden wird.
Art. 17
In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck «Recht» die in einem Staat geltenden Rechtsnormen unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen.
Art. 18
Die Bestimmungen des Übereinkommens können ausser Betracht bleiben, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (Ordre public) offensichtlich unvereinbar wäre.
Art. 19
Das Übereinkommen lässt die Befugnisse der Staaten in Steuersachen unberührt.
Art. 20
Jeder Vertragsstaat kann jederzeit erklären, dass das Übereinkommen auch auf Trusts Anwendung findet, die durch gerichtliche Entscheidung errichtet wurden.
Diese Erklärung ist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zu notifizieren und wird mit dem Eingang der Notifikation wirksam.
Artikel 31 gilt für die Rücknahme dieser Erklärung entsprechend.
Art. 21
Jeder Vertragsstaat kann sich das Recht vorbehalten, Kapitel III nur auf Trusts anzuwenden, deren Gültigkeit dem Recht eines Vertragsstaats unterliegt.
Art. 22
Das Übereinkommen ist ohne Rücksicht auf den Tag anzuwenden, an dem der Trust errichtet worden ist.
Ein Vertragsstaat kann sich jedoch das Recht vorbehalten, das Übereinkommen nicht auf Trusts anzuwenden, die errichtet wurden, bevor das Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist.
Art. 23
Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede für Trusts ihre eigenen Rechtsnormen hat, so ist bei der Bestimmung des nach diesem Übereinkommen anzuwendenden Rechts eine Verweisung auf das Recht dieses Staates als Verweisung auf das Recht zu verstehen, das in der betreffenden Gebietseinheit gilt.
Art. 24
Ein Staat, in dem verschiedene Gebietseinheiten ihre eigenen Rechtsnormen für Trusts haben, ist nicht verpflichtet, das Übereinkommen auf Kollisionen zwischen den Rechtsordnungen dieser Gebietseinheiten anzuwenden.
Art. 25
Dieses Übereinkommen berührt nicht andere internationale Übereinkünfte, deren Vertragspartei ein Vertragsstaat des Übereinkommens ist oder wird und die Bestimmungen über die durch dieses Übereinkommen geregelten Angelegenheiten enthalten.

Kapitel V: Schlussbestimmungen

Art. 26
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt oder bei der Abgabe einer Erklärung nach Artikel 29 die in den Artikeln 16, 21 und 22 vorgesehenen Vorbehalte anbringen.
Andere Vorbehalte sind nicht zulässig.
Jeder Vertragsstaat kann einen von ihm angebrachten Vorbehalt jederzeit zurücknehmen; die Wirkung des Vorbehalts endet am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach der Notifikation der Rücknahme.
Art. 27
Das Übereinkommen liegt für die Staaten zur Unterzeichnung auf, die zur Zeit der Fünfzehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Mitglied der Konferenz waren.
Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt.
Art. 28
Jeder andere Staat kann dem Übereinkommen beitreten, nachdem es gemäss Artikel 30 Absatz 1 in Kraft getreten ist.
Die Beitrittsurkunde wird beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt.
Der Beitritt wirkt nur in den Beziehungen zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die binnen zwölf Monaten nach Eingang der in Artikel 32 vorgesehenen Notifikation nicht Einspruch gegen den Beitritt erhoben haben. Nach dem Beitritt kann ein solcher Einspruch auch von einem Mitgliedstaat in dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem er das Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt. Die Einsprüche werden dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande notifiziert.
Art. 29
Ein Staat, der aus zwei oder mehr Gebietseinheiten besteht, in denen unterschiedliche Rechtsordnungen gelten, kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass sich das Übereinkommen auf alle seine Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere davon erstreckt; er kann diese Erklärung durch Abgabe einer neuen Erklärung jederzeit ändern.
Eine solche Erklärung wird dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande unter ausdrücklicher Bezeichnung der Gebietseinheiten notifiziert, für die das Übereinkommen gilt.
Gibt ein Staat keine Erklärung nach diesem Artikel ab, so erstreckt sich das Übereinkommen auf alle Gebietseinheiten dieses Staates.
Art. 30
Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach der in Artikel 27 vorgesehenen Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
Danach tritt das Übereinkommen in Kraft:
a) für jeden Staat, der es später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
b) für jeden beitretenden Staat am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach Ablauf der in Artikel 28 vorgesehenen Frist;
c) für eine Gebietseinheit, auf die das Übereinkommen nach Artikel 29 erstreckt worden ist, am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach der in dem betreffenden Artikel vorgesehenen Notifikation.
Art. 31
Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen schriftlich durch eine förmliche Notifikation kündigen, die an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande, den Verwahrer des Übereinkommens, zu richten ist.
Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt, oder zu einem in der Notifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.
Art. 32
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande notifiziert den Mitgliedstaaten der Konferenz sowie den Staaten, die nach Artikel 28 beigetreten sind:
a) jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung nach Artikel 27;
b) den Tag, an dem das Übereinkommen nach Artikel 30 in Kraft tritt;
c) jeden Beitritt und jeden gegen einen Beitritt erhobenen Einspruch nach Artikel 28;
d) jede Erstreckung nach Artikel 29;
e) jede Erklärung nach Artikel 20;
f) jeden Vorbehalt und jede Rücknahme eines Vorbehalts nach Artikel 26;
g) jede Kündigung nach Artikel 31.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen in Den Haag am 1. Juli 1985 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung des Königreichs der Niederlande hinterlegt und von der jedem Staat, der zur Zeit der Fünfzehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Mitglied der Konferenz war, auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 24. September 2024 ²

² AS 2007 2855 ; 2012 465 ; 2020 1665 ; 2024 523 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty .

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)

Inkrafttreten

Australien

17. Oktober

1991

1. Januar

1992

China

Hongkong

16. Juni

1997

1. Juli

1997

Italien

21. Februar

1990

1. Januar

1992

Kanada* a

20. Oktober

1992

1. Januar

1993

Liechtenstein

13. Dezember

2004 B

1. April

2006

Luxemburg*

16. Oktober

2003

1. Januar

2004

Malta

7. Dezember

1994 B

1. März

1996

Monaco*

1. Juni

2007 B

1. September

2008

Niederlande

28. November

1995

1. Februar

1996

Curaçao

27. November

2023

1. Februar

2024

Panama

30. August

2017 B

1. Dezember

2018

San Marino

28. April

2005 B

1. August

2006

Schweiz

26. April

2007

1. Juli

2007

Vereinigtes Königreich* b

17. November

1989

1. Januar

1992

Zypern*

15. März

2017

1. Juni

2017

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen Texte können auf der Internetseite des Depositars, des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande:
https://treatydatabase.overheid.nl/en/Treaty/Details/000066.html eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht (DV), Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Das Übereinkommen gilt für die Provinzen Alberta, Britisch-Kolumbien, Manitoba, Neubraunschweig, Neufundland und Labrador, Neuschottland, Prinz-Eduard-Insel, Saskatchewan und Ontario.
b
Das Übereinkommen gilt auch für Akrotiri und Dhekelia, Bermudas, Südgeorgien und Südliche Sandwichinsel, Gibraltar, Guernsey, Insel Man, Falklandinseln, Turks-und-Caicosinseln, Britische Jungferninseln, Jersey, Montserrat, St. Helena und das Britische Antarktis-Territorium.
Markierungen
Leseansicht