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Reglement betreffend die Weiterbeschäftigung an der Universität Luzern nach der Erfüllung des 65. Altersjahres

Nr. 539j Reglement betreffend die Weiterbeschäftigung an der Universität Luzern nach der Erfüllung des
65. Altersjahres vom 23. Juni 2023 (Stand 1. August 2023) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt die Weiterbeschäftigung an der Universität Luzern nach der Erfüllung des 65. Altersjahres (nachfolgend «nach Erreichen des ordentlichen Pensions
- alters») gemäss § 22 Absatz 1 des Gesetzes über das öffentlich-rechtliche Arbeitsver
- hältnis vom 26. Juni 2001 (PG)
2 i.V.m. § 4 Absatz 1g und § 8b der Verordnung zum Personalgesetz vom 24. September 2009 (PVO)
3 .

§ 2

Grundsätze
1 Grundsätzlich ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäss § 3 respektive § 8 eine Weiterbeschäftigung an der Universität Luzern nach Erreichen des ordentlichen Pensi
- onsalters bis zur Erfüllung des 70. Altersjahres für alle Angestellten der Universität möglich.
1 SRL Nr.
539
2 SRL Nr.
51
3 SRL Nr.
52 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2023-064
2 Nr. 539j
2 Eine Weiterbeschäftigung nach Erfüllung des 70. Altersjahres ist möglich, sofern die Universität Luzern ein konkretes eigenes Interesse an der Weiterbeschäftigung hat. Ein solches Interesse liegt namentlich dann vor, wenn die Stelle nicht anderweitig besetzt werden kann. Im Übrigen gelten die Bestimmungen mit Bezug auf die Ausgestaltung des Anstellungsverhältnisses und das Verfahren analog.
2 Ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren

§ 3

Voraussetzungen für eine Weiterbeschäftigung
1 Ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren können nach Errei
- chen des ordentlichen Pensionsalters weiterbeschäftigt werden, wenn kumulativ folgen
- de Voraussetzungen vorliegen: a. die Professorin oder der Professor hat in einer Gesamtwürdigung sehr gute Leis
- tungen für die Fakultät und die Universität Luzern erbracht, b. die Weiterbeschäftigung steht nicht in Widerspruch zu den Interessen der Fakultät oder der Universität Luzern und c. die Professorin oder der Professor legt einen konkreten Plan für die Forschungs- und Lehrtätigkeit für die Zeitspanne der beantragten Weiterbeschäftigung vor.
2 Bei der Gesamtwürdigung der Leistungen gemäss Absatz 1a sind namentlich folgende Kriterien zu berücksichtigen: a. Lehrevaluationen: Grundsätzlich sollten hinreichend aktuelle gute bis sehr gute Lehrevaluationen vorliegen, b. Einwerbung von Drittmitteln: Als Grundsatz gilt, dass in den letzten fünf Jahren vor Gesuchstellung kompetitive Drittmittel in der Höhe von insgesamt mindestens
100 000 Franken eingeworben worden sind, c. Engagement in der akademischen Selbstverwaltung: Mit Bezug auf die ganze An
- stellungsdauer an der Universität Luzern sollte ein gesamthaft betrachtet hohes oder sehr hohes Engagement nachgewiesen sein (z. B. Dekanat, Prorektorat, En
- gagement in universitären und fakultären Gremien und Kommissionen).
3 Entgegenstehende Interessen der Universität oder der Fakultät gemäss Absatz 1b sind namentlich das Interesse an einer Umstrukturierung des Fachs oder der Fakultät, das In
- teresse an einer inhaltlichen Neuausrichtung des Lehrstuhls oder an der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

§ 4

Begründung und Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses
1 Die Weiterbeschäftigung von ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren erfolgt in Form einer Anstellung mit befristetem öffentlich-rechtlichem Ver
- trag auf der Stufe Lehr- und Forschungsbeauftragte.
Nr. 539j
3
2 Das Pensum kann auf ein Teilpensum reduziert werden, wenn dies von der betroffenen Person so beantragt wird oder wenn ein entsprechendes Interesse der Fakultät oder der Universität dies erfordert, namentlich Budgetrestriktionen bestehen oder eine Nach
- wuchsprofessur zu besetzen ist.
3 Eine erstmalige Weiterbeschäftigung kann für die Dauer von bis zu drei Jahren verein
- bart werden. Anschliessend erfolgt, vorbehältlich der Erfüllung der Voraussetzungen ge
- mäss § 3, eine Verlängerung der Weiterbeschäftigung jeweils um maximal ein Jahr.

§ 5

Verfahren und Zuständigkeit
1 Für die Weiterbeschäftigung reicht die Professorin oder der Professor spätestens zwei Jahre vor Erreichen des ordentlichen Pensionsalters bzw. Auslaufen der bereits bewillig
- ten Weiterbeschäftigung ein begründetes und mit dem Nachweis der Voraussetzungen nach § 3 belegtes Gesuch bei der Rektorin oder dem Rektor ein.
2 Die Rektorin oder der Rektor holt eine Stellungnahme der Dekanin oder des Dekans ein. Diese muss sich zu allen Voraussetzungen gemäss § 3 äussern. Bestehen Zweifel daran, dass die Weiterbeschäftigung bzw. die Verlängerung der Weiterbeschäftigung im Interesse der Fakultät oder der Universität Luzern ist, kann ein externes Gutachten ein
- geholt werden.
3 Die Rektorin oder der Rektor entscheidet abschliessend über die Weiterbeschäftigung bzw. die Verlängerung der Weiterbeschäftigung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Weiterbeschäftigung bzw. eine Verlängerung der Weiterbeschäftigung.

§ 6

Rechte und Pflichten
1 Ein Anspruch auf Ausstattung bei Weiterbeschäftigung nach Erreichen des ordentli
- chen Pensionsalters besteht, wenn eine hohe Lehr- oder Prüfungslast vertraglich verein
- bart oder wenn kompetitive Drittmittel eingeworben wurden. Andernfalls besteht ledig
- lich ein Anspruch auf einen angemessenen Anteil an einem Sekretariatspool. Die Deka
- nin oder der Dekan der betroffenen Fakultät kann eine über diese Ansprüche hinausge
- hende Ausstattung bewilligen.
2 Grundsätzlich hat die Professorin oder der Professor für die Dauer der Weiterbeschäfti
- gung Anspruch auf Weiterbenutzung der bisherigen Infrastruktur (inkl. Büro). Kann dies aus triftigen Gründen nicht gewährleistet werden, besteht jedenfalls ein Anspruch auf einen Arbeitsplatz mit IT-Infrastruktur sowie die Weiterführung der Mailadresse und al
- ler zur Arbeitserfüllung erforderlichen Nutzungsrechte und Softwarelizenzen.
3 Während der Weiterbeschäftigung bleibt das Recht zur Führung des Titels «Professo
- rin» oder «Professor» uneingeschränkt erhalten. Die Lehr- und Forschungsfreiheit ist gewährleistet.
4 Während der Weiterbeschäftigung hat die Professorin oder der Professor Anspruch auf einen im Rahmen der kantonalen Vorgaben ausgesprochenen Teuerungsausgleich. Eine darüber hinausgehende Lohnentwicklung erfolgt nicht.
4 Nr. 539j

§ 7

Rechte nach der Emeritierung
1 Nach Beendigung der Anstellung behalten emeritierte ordentliche und ausserordentli
- che Professorinnen und Professoren folgende Rechte: a. Recht auf Titelführung als «Prof. em.», b. auf Wunsch wird der Mail-Account weitergeführt; die Verlängerung ist jährlich bis jeweils am 15. Dezember an die Informatikdienste zu melden, c. der Zugriff auf die ZHB-E-Medien mit VPN ist gewährleistet; d. die weitere Nutzung der SWITCH edu-ID ist gewährleistet (z. B. für Swisscovery RZS), e. die weitere weltweite kostenlose Nutzung des Wireless LAN «eduroam» in den Hochschulen ist gewährleistet, f. die CampusCard kann behalten und deren Gültigkeit jeweils Ende Jahr verlängert werden.
3 Übriges wissenschaftliches Personal sowie administratives und technisches Personal

§ 8

Voraussetzungen für eine Weiterbeschäftigung
1 Angehörige des administrativen und technischen Personals sowie des wissenschaftli
- chen Personals ohne Ordinariat bzw. Extraordinariat können nach Erreichen des ordent
- lichen Pensionsalters weiterbeschäftigt werden, wenn kumulativ folgende Voraussetzun
- gen erfüllt sind: a. die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat in den vergangenen fünf Jahren vor Ein
- reichung des Gesuchs gesamthaft betrachtet sehr gute Leistungen für die Fakultät und/oder Universität Luzern erbracht, b. die Weiterbeschäftigung steht nicht in Widerspruch zu den Interessen der Fakultät oder der Universität Luzern; zu berücksichtigen sind namentlich das Bedürfnis nach Umgestaltung der Stelle oder Reorganisation des betroffenen Bereichs oder die Zusammenarbeit im Team des betroffenen Bereichs.

§ 9

Begründung und Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses
1 Die Weiterbeschäftigung erfolgt in Form einer Anstellung mit befristetem öffentlich- rechtlichem Vertrag, der mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten beidseitig kündbar ist.
2 Das Pensum kann auf ein Teilpensum reduziert werden, wenn von der betroffenen Per
- son ein entsprechender Antrag gestellt wird oder wenn ein entsprechendes Interesse der Fakultät oder der Universität Luzern dies erfordert, namentlich im Fall von Budget- restriktionen.
Nr. 539j
5
3 Eine erstmalige Weiterbeschäftigung kann für die Dauer von bis zu drei Jahren verein
- bart werden. Anschliessend erfolgt, vorbehältlich der Erfüllung der Voraussetzungen ge
- mäss § 8, eine Verlängerung der Weiterbeschäftigung jeweils um maximal ein Jahr.

§ 10

Verfahren und Zuständigkeit
1 Für die Weiterbeschäftigung reicht die oder der Angestellte bis spätestens sechs Mona
- te vor Erreichen des ordentlichen Pensionsalters respektive des Vertragsablaufs ein be
- gründetes und mit dem Nachweis der Voraussetzungen nach § 8 belegtes Gesuch sowie ein Unterstützungsschreiben der vorgesetzten Person beim Personaldienst ein.
2 Die Prorektorin oder der Prorektor Personal und Professuren entscheidet abschliessend über die Weiterbeschäftigung bzw. die Verlängerung der Weiterbeschäftigung. Es be
- steht kein Rechtsanspruch auf eine Weiterbeschäftigung bzw. eine Verlängerung der Weiterbeschäftigung.

§ 11

Rechte und Pflichten
1 Während der Weiterbeschäftigung hat die oder der Angestellte Anspruch auf einen im Rahmen der kantonalen Vorgaben ausgesprochenen Teuerungsausgleich. Eine Lohnent
- wicklung erfolgt nicht.

§ 12

Lehrbeauftragte ohne Festanstellung («wechselnde Lehraufträge»)
1 Lehraufträge können auch an Personen erteilt werden, die das ordentliche Pensionsalter erreicht haben. Diesfalls ist durch regelmässige Lehrevaluationen sicherzustellen, dass die angebotene Lehre weiterhin den Erwartungen der Fakultät und der Studierenden ent
- spricht.
2 Die Fakultät kann in eigener Kompetenz bis zur Erfüllung des 70. Altersjahres Lehr
- aufträge erteilen.
3 Lehraufträge an Personen, die das 70. Altersjahr überschritten haben, bedürfen der Zu
- stimmung der Prorektorin oder des Prorektors Personal und Professuren, die oder der auf Antrag der Fakultät entscheidet.

§ 13

Rechte nach der Pensionierung
1 Nach Beendigung der Anstellung aus Altersgründen können pensionierte Mitarbeite
- rinnen und Mitarbeiter bei der Prorektorin oder dem Prorektor Personal und Professuren einen Antrag auf Weiterführung der Rechte gemäss § 7 Absatz 1b - 1f stellen. Der An
- trag wird in der Regel bewilligt, wenn die Anstellung an der Universität Luzern insge
- samt mindestens zehn Jahre gedauert hat.
6 Nr. 539j
4 Schlussbestimmungen

§ 14

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Richtlinien zur Steigerung der Attraktivität der Professuren an der Universität Lu
- zern vom 1. August 2013
4 , das Merkblatt Pensionierung adm. / techn. Mitarbeitende vom 8. Dezember 2017 sowie die Richtlinien zur Infrastruktur und zu den Dienstleistun
- gen für emeritierte Professorinnen und Professoren vom 1. Juni 2017 werden mit Wir
- kung zum 1. August 2023 aufgehoben.
2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren werden nach bisherigem Recht abgeschlossen, es sei denn, die betroffene Person wünscht die Unterstellung unter das neue Recht.
3 Für bereits bewilligte Verlängerungsgesuche nach bisherigem Recht gilt die Besitzstandswahrung; Gesuche auf weitere Verlängerungen werden aufgrund des neuen Rechts beurteilt.
4 Beschluss des Universitätsrates vom 22. Februar 2013
Nr. 539j
7 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
23.06.2023
01.08.2023 Erstfassung G 2023-064
8 Nr. 539j Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
23.06.2023
01.08.2023 Erlass Erstfassung G 2023-064
Version: 01.08.2023
Anzahl Änderungen: 0

Reglement betreffend die Weiterbeschäftigung an der Universität Luzern nach der Erfüllung des 65. Altersjahres

Nr. 539j Reglement betreffend die Weiterbeschäftigung an der Universität Luzern nach der Erfüllung des
65. Altersjahres vom 23. Juni 2023 (Stand 1. August 2023) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt die Weiterbeschäftigung an der Universität Luzern nach der Erfüllung des 65. Altersjahres (nachfolgend «nach Erreichen des ordentlichen Pensions
- alters») gemäss § 22 Absatz 1 des Gesetzes über das öffentlich-rechtliche Arbeitsver
- hältnis vom 26. Juni 2001 (PG)
2 i.V.m. § 4 Absatz 1g und § 8b der Verordnung zum Personalgesetz vom 24. September 2009 (PVO)
3 .

§ 2

Grundsätze
1 Grundsätzlich ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäss § 3 respektive § 8 eine Weiterbeschäftigung an der Universität Luzern nach Erreichen des ordentlichen Pensi
- onsalters bis zur Erfüllung des 70. Altersjahres für alle Angestellten der Universität möglich.
1 SRL Nr.
539
2 SRL Nr.
51
3 SRL Nr.
52 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2023-064
2 Nr. 539j
2 Eine Weiterbeschäftigung nach Erfüllung des 70. Altersjahres ist möglich, sofern die Universität Luzern ein konkretes eigenes Interesse an der Weiterbeschäftigung hat. Ein solches Interesse liegt namentlich dann vor, wenn die Stelle nicht anderweitig besetzt werden kann. Im Übrigen gelten die Bestimmungen mit Bezug auf die Ausgestaltung des Anstellungsverhältnisses und das Verfahren analog.
2 Ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren

§ 3

Voraussetzungen für eine Weiterbeschäftigung
1 Ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren können nach Errei
- chen des ordentlichen Pensionsalters weiterbeschäftigt werden, wenn kumulativ folgen
- de Voraussetzungen vorliegen: a. die Professorin oder der Professor hat in einer Gesamtwürdigung sehr gute Leis
- tungen für die Fakultät und die Universität Luzern erbracht, b. die Weiterbeschäftigung steht nicht in Widerspruch zu den Interessen der Fakultät oder der Universität Luzern und c. die Professorin oder der Professor legt einen konkreten Plan für die Forschungs- und Lehrtätigkeit für die Zeitspanne der beantragten Weiterbeschäftigung vor.
2 Bei der Gesamtwürdigung der Leistungen gemäss Absatz 1a sind namentlich folgende Kriterien zu berücksichtigen: a. Lehrevaluationen: Grundsätzlich sollten hinreichend aktuelle gute bis sehr gute Lehrevaluationen vorliegen, b. Einwerbung von Drittmitteln: Als Grundsatz gilt, dass in den letzten fünf Jahren vor Gesuchstellung kompetitive Drittmittel in der Höhe von insgesamt mindestens
100 000 Franken eingeworben worden sind, c. Engagement in der akademischen Selbstverwaltung: Mit Bezug auf die ganze An
- stellungsdauer an der Universität Luzern sollte ein gesamthaft betrachtet hohes oder sehr hohes Engagement nachgewiesen sein (z. B. Dekanat, Prorektorat, En
- gagement in universitären und fakultären Gremien und Kommissionen).
3 Entgegenstehende Interessen der Universität oder der Fakultät gemäss Absatz 1b sind namentlich das Interesse an einer Umstrukturierung des Fachs oder der Fakultät, das In
- teresse an einer inhaltlichen Neuausrichtung des Lehrstuhls oder an der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

§ 4

Begründung und Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses
1 Die Weiterbeschäftigung von ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren erfolgt in Form einer Anstellung mit befristetem öffentlich-rechtlichem Ver
- trag auf der Stufe Lehr- und Forschungsbeauftragte.
Nr. 539j
3
2 Das Pensum kann auf ein Teilpensum reduziert werden, wenn dies von der betroffenen Person so beantragt wird oder wenn ein entsprechendes Interesse der Fakultät oder der Universität dies erfordert, namentlich Budgetrestriktionen bestehen oder eine Nach
- wuchsprofessur zu besetzen ist.
3 Eine erstmalige Weiterbeschäftigung kann für die Dauer von bis zu drei Jahren verein
- bart werden. Anschliessend erfolgt, vorbehältlich der Erfüllung der Voraussetzungen ge
- mäss § 3, eine Verlängerung der Weiterbeschäftigung jeweils um maximal ein Jahr.

§ 5

Verfahren und Zuständigkeit
1 Für die Weiterbeschäftigung reicht die Professorin oder der Professor spätestens zwei Jahre vor Erreichen des ordentlichen Pensionsalters bzw. Auslaufen der bereits bewillig
- ten Weiterbeschäftigung ein begründetes und mit dem Nachweis der Voraussetzungen nach § 3 belegtes Gesuch bei der Rektorin oder dem Rektor ein.
2 Die Rektorin oder der Rektor holt eine Stellungnahme der Dekanin oder des Dekans ein. Diese muss sich zu allen Voraussetzungen gemäss § 3 äussern. Bestehen Zweifel daran, dass die Weiterbeschäftigung bzw. die Verlängerung der Weiterbeschäftigung im Interesse der Fakultät oder der Universität Luzern ist, kann ein externes Gutachten ein
- geholt werden.
3 Die Rektorin oder der Rektor entscheidet abschliessend über die Weiterbeschäftigung bzw. die Verlängerung der Weiterbeschäftigung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Weiterbeschäftigung bzw. eine Verlängerung der Weiterbeschäftigung.

§ 6

Rechte und Pflichten
1 Ein Anspruch auf Ausstattung bei Weiterbeschäftigung nach Erreichen des ordentli
- chen Pensionsalters besteht, wenn eine hohe Lehr- oder Prüfungslast vertraglich verein
- bart oder wenn kompetitive Drittmittel eingeworben wurden. Andernfalls besteht ledig
- lich ein Anspruch auf einen angemessenen Anteil an einem Sekretariatspool. Die Deka
- nin oder der Dekan der betroffenen Fakultät kann eine über diese Ansprüche hinausge
- hende Ausstattung bewilligen.
2 Grundsätzlich hat die Professorin oder der Professor für die Dauer der Weiterbeschäfti
- gung Anspruch auf Weiterbenutzung der bisherigen Infrastruktur (inkl. Büro). Kann dies aus triftigen Gründen nicht gewährleistet werden, besteht jedenfalls ein Anspruch auf einen Arbeitsplatz mit IT-Infrastruktur sowie die Weiterführung der Mailadresse und al
- ler zur Arbeitserfüllung erforderlichen Nutzungsrechte und Softwarelizenzen.
3 Während der Weiterbeschäftigung bleibt das Recht zur Führung des Titels «Professo
- rin» oder «Professor» uneingeschränkt erhalten. Die Lehr- und Forschungsfreiheit ist gewährleistet.
4 Während der Weiterbeschäftigung hat die Professorin oder der Professor Anspruch auf einen im Rahmen der kantonalen Vorgaben ausgesprochenen Teuerungsausgleich. Eine darüber hinausgehende Lohnentwicklung erfolgt nicht.
4 Nr. 539j

§ 7

Rechte nach der Emeritierung
1 Nach Beendigung der Anstellung behalten emeritierte ordentliche und ausserordentli
- che Professorinnen und Professoren folgende Rechte: a. Recht auf Titelführung als «Prof. em.», b. auf Wunsch wird der Mail-Account weitergeführt; die Verlängerung ist jährlich bis jeweils am 15. Dezember an die Informatikdienste zu melden, c. der Zugriff auf die ZHB-E-Medien mit VPN ist gewährleistet; d. die weitere Nutzung der SWITCH edu-ID ist gewährleistet (z. B. für Swisscovery RZS), e. die weitere weltweite kostenlose Nutzung des Wireless LAN «eduroam» in den Hochschulen ist gewährleistet, f. die CampusCard kann behalten und deren Gültigkeit jeweils Ende Jahr verlängert werden.
3 Übriges wissenschaftliches Personal sowie administratives und technisches Personal

§ 8

Voraussetzungen für eine Weiterbeschäftigung
1 Angehörige des administrativen und technischen Personals sowie des wissenschaftli
- chen Personals ohne Ordinariat bzw. Extraordinariat können nach Erreichen des ordent
- lichen Pensionsalters weiterbeschäftigt werden, wenn kumulativ folgende Voraussetzun
- gen erfüllt sind: a. die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat in den vergangenen fünf Jahren vor Ein
- reichung des Gesuchs gesamthaft betrachtet sehr gute Leistungen für die Fakultät und/oder Universität Luzern erbracht, b. die Weiterbeschäftigung steht nicht in Widerspruch zu den Interessen der Fakultät oder der Universität Luzern; zu berücksichtigen sind namentlich das Bedürfnis nach Umgestaltung der Stelle oder Reorganisation des betroffenen Bereichs oder die Zusammenarbeit im Team des betroffenen Bereichs.

§ 9

Begründung und Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses
1 Die Weiterbeschäftigung erfolgt in Form einer Anstellung mit befristetem öffentlich- rechtlichem Vertrag, der mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten beidseitig kündbar ist.
2 Das Pensum kann auf ein Teilpensum reduziert werden, wenn von der betroffenen Per
- son ein entsprechender Antrag gestellt wird oder wenn ein entsprechendes Interesse der Fakultät oder der Universität Luzern dies erfordert, namentlich im Fall von Budget- restriktionen.
Nr. 539j
5
3 Eine erstmalige Weiterbeschäftigung kann für die Dauer von bis zu drei Jahren verein
- bart werden. Anschliessend erfolgt, vorbehältlich der Erfüllung der Voraussetzungen ge
- mäss § 8, eine Verlängerung der Weiterbeschäftigung jeweils um maximal ein Jahr.

§ 10

Verfahren und Zuständigkeit
1 Für die Weiterbeschäftigung reicht die oder der Angestellte bis spätestens sechs Mona
- te vor Erreichen des ordentlichen Pensionsalters respektive des Vertragsablaufs ein be
- gründetes und mit dem Nachweis der Voraussetzungen nach § 8 belegtes Gesuch sowie ein Unterstützungsschreiben der vorgesetzten Person beim Personaldienst ein.
2 Die Prorektorin oder der Prorektor Personal und Professuren entscheidet abschliessend über die Weiterbeschäftigung bzw. die Verlängerung der Weiterbeschäftigung. Es be
- steht kein Rechtsanspruch auf eine Weiterbeschäftigung bzw. eine Verlängerung der Weiterbeschäftigung.

§ 11

Rechte und Pflichten
1 Während der Weiterbeschäftigung hat die oder der Angestellte Anspruch auf einen im Rahmen der kantonalen Vorgaben ausgesprochenen Teuerungsausgleich. Eine Lohnent
- wicklung erfolgt nicht.

§ 12

Lehrbeauftragte ohne Festanstellung («wechselnde Lehraufträge»)
1 Lehraufträge können auch an Personen erteilt werden, die das ordentliche Pensionsalter erreicht haben. Diesfalls ist durch regelmässige Lehrevaluationen sicherzustellen, dass die angebotene Lehre weiterhin den Erwartungen der Fakultät und der Studierenden ent
- spricht.
2 Die Fakultät kann in eigener Kompetenz bis zur Erfüllung des 70. Altersjahres Lehr
- aufträge erteilen.
3 Lehraufträge an Personen, die das 70. Altersjahr überschritten haben, bedürfen der Zu
- stimmung der Prorektorin oder des Prorektors Personal und Professuren, die oder der auf Antrag der Fakultät entscheidet.

§ 13

Rechte nach der Pensionierung
1 Nach Beendigung der Anstellung aus Altersgründen können pensionierte Mitarbeite
- rinnen und Mitarbeiter bei der Prorektorin oder dem Prorektor Personal und Professuren einen Antrag auf Weiterführung der Rechte gemäss § 7 Absatz 1b - 1f stellen. Der An
- trag wird in der Regel bewilligt, wenn die Anstellung an der Universität Luzern insge
- samt mindestens zehn Jahre gedauert hat.
6 Nr. 539j
4 Schlussbestimmungen

§ 14

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Richtlinien zur Steigerung der Attraktivität der Professuren an der Universität Lu
- zern vom 1. August 2013
4 , das Merkblatt Pensionierung adm. / techn. Mitarbeitende vom 8. Dezember 2017 sowie die Richtlinien zur Infrastruktur und zu den Dienstleistun
- gen für emeritierte Professorinnen und Professoren vom 1. Juni 2017 werden mit Wir
- kung zum 1. August 2023 aufgehoben.
2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren werden nach bisherigem Recht abgeschlossen, es sei denn, die betroffene Person wünscht die Unterstellung unter das neue Recht.
3 Für bereits bewilligte Verlängerungsgesuche nach bisherigem Recht gilt die Besitzstandswahrung; Gesuche auf weitere Verlängerungen werden aufgrund des neuen Rechts beurteilt.
4 Beschluss des Universitätsrates vom 22. Februar 2013
Nr. 539j
7 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
23.06.2023
01.08.2023 Erstfassung G 2023-064
8 Nr. 539j Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
23.06.2023
01.08.2023 Erlass Erstfassung G 2023-064
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