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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung Vom 7. Dezember 1999

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung Vom 7. Dezember 1999
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 168 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung vom 7. Dezember 199901.01.2002
Eingangsformel19.07.2013
Inhaltsverzeichnis01.01.2002
Abschnitt I - Allgemeines01.01.2002
§ 1 - Geltungsbereich19.07.2013
§ 2 - Ziel der Ausbildung19.07.2013
§ 3 - Zulassungsvoraussetzungen19.07.2013
§ 4 - Einstellungsverfahren19.07.2013
Abschnitt II - Vorbereitungsdienst01.01.2002
§ 5 - Dauer des Vorbereitungsdienstes19.07.2013
§ 6 - Rechtsverhältnis, Dienstbezeichnung19.07.2013
§ 7 - (aufgehoben)19.07.2013
Abschnitt III - Ausbildung01.01.2002
§ 8 - Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleiter oder Ausbildungsleiterin19.07.2013
§ 9 - Gliederung der Ausbildung01.01.2002
§ 10 - Theoretische und praktische Ausbildung19.07.2013
§ 11 - Leistungsnachweise19.07.2013
§ 12 - Bewertung der Leistungen01.01.2002
§ 13 - Probebesichtigung01.01.2002
§ 14 - Aufgaben des Ausbildungsleiters oder der Ausbildungsleiterin01.01.2002
§ 15 - Aufgaben der Ausbilder und der Ausbilderinnen01.01.2002
§ 16 - Ausbildungsnachweis01.01.2002
§ 17 - Befähigungsberichte01.01.2002
Abschnitt IV - Laufbahnprüfung01.01.2002
§ 18 - Zweck der Prüfung01.01.2002
§ 19 - Abnahme der Prüfung17.12.2021
§ 20 - Meldung und Zulassung zur Prüfung17.12.2021
§ 21 - Prüfung01.01.2002
§ 22 - Prüfungshausarbeit17.12.2021
§ 23 - Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht17.12.2021
§ 24 - Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten01.01.2002
§ 25 - Zulassung zur mündlichen Prüfung01.01.2002
§ 26 - Mündliche Prüfung01.01.2002
§ 27 - Prüfungsniederschrift, Prüfungsakten17.12.2021
§ 28 - Gesamtergebnis01.01.2002
§ 29 - Prüfungszeugnis01.01.2002
§ 30 - Erkrankung, Versäumnisse01.01.2002
§ 31 - Folgen bei Unregelmäßigkeiten01.01.2002
§ 32 - Wiederholung der Prüfung01.01.2002
Abschnitt V - Aufstieg01.01.2002
§ 33 - Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst19.07.2013
§ 34 - Aufstieg in die Laufbahn des höheren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst19.07.2013
Abschnitt VI - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.01.2002
§ 35 - (aufgehoben)19.07.2013
§ 36 - Inkrafttreten19.07.2013
Anlage 101.01.2002
Anlage 201.01.2002
Anlage 301.01.2002
Anlage 419.07.2013
Anlage 5 a19.07.2013
Anlage 5 b19.07.2013
Anlage 5 c19.07.2013
Aufgrund des § 9 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437), und § 11 der Saarländischen Laufbahnverordnung vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312) verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport:
Inhaltsübersicht
Abschnitt I Allgemeines
§ 1Geltungsbereich
§ 2Ziel der Ausbildung
§ 3 Zulassungvoraussetzungen
§ 4Einstellungsverfahren
Abschnitt II Vorbereitungsdienst
§ 5Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 6Rechtsverhältnis, Dienstbezeichnung
§ 7Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst
Abschnitt III Ausbildung
§ 8Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleiter oder Ausbildungsleiterin
§ 9Gliederung der Ausbildung
§ 10Theoretische und praktische Ausbildung
§ 11Leistungsnachweise
§ 12Bewertung von Leistungen
§ 13Probebesichtigung
§ 14Aufgaben des Ausbildungsleiters oder der Ausbildungsleiterin
§ 15Aufgaben der Ausbilder und der Ausbilderinnen
§ 16Ausbildungsnachweis
§ 17Befähigungsberichte
Abschnitt IV Laufbahnprüfung
§ 18Zweck der Prüfung
§ 19Abnahme der Prüfung
§ 20Meldung und Zulassung zur Prüfung
§ 21Prüfung
§ 22Prüfungshausarbeit
§ 23Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht
§ 24Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 25Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 26Mündliche Prüfung
§ 27Prüfungsniederschrift, Prüfungsakten
§ 28Gesamtergebnis
§ 29Prüfungszeugnis
§ 30Erkrankung, Versäumnisse
§ 31Folgen bei Unregelmäßigkeiten
§ 32Wiederholung der Prüfung
Abschnitt V Aufstieg
§ 33Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes
§ 34Aufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Dienstes
Abschnitt VI Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 35Übergangsbestimmungen
§ 36In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Abschnitt I Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung der Beamten und Beamtinnen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung des Saarlandes.

§ 2 Ziel der Ausbildung

Ziel der Ausbildung ist es, Anwärter, Anwärterinnen, Referendare und Referendarinnen für die Laufbahnen der Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung auszubilden. Die Ausbildung soll gründliche theoretische und praktische Kenntnisse auf den Gebieten des Arbeitsschutzes und des Immissionsschutzes sowie über Aufbau und Aufgaben der öffentlichen Verwaltung vermitteln. Neben der Vermittlung des Fachwissens soll das Verständnis für staatspolitische, rechtliche, soziale und wirtschaftliche Fragen gefördert werden.

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Es werden nur Bewerber und Bewerberinnen zugelassen, die die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen.
(2) Anwärter, Anwärterinnen, Referendare und Referendarinnen müssen für den Außendienst uneingeschränkt körperlich tauglich sein. Schwerbehinderte müssen in der Lage sein, Außendienst zu leisten.
(3) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung kann eingestellt werden, wer
1.
mindestens den Hauptschulabschluss und die Meisterprüfung im Handwerk, die Industriemeisterprüfung oder die Technikerprüfung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule in einer für die Tätigkeit in der Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung geeigneten Fachrichtung bestanden hat und
2.
zwei Jahre fachbezogen praktisch tätig gewesen ist.
(4) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung kann eingestellt werden, wer
1.
einen für die Tätigkeit in der Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung geeigneten Studiengang an einer Hochschule, Fachhochschule oder vergleichbaren Einrichtung mit einem Bachelor oder anderen Prüfung abgeschlossen hat und
2.
zwei Jahre fachbezogen praktisch tätig gewesen ist.
(5) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Dienstes Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet in der Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung kann eingestellt werden, wer
1.
ein für die Tätigkeit in der Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung geeignetes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer Masterprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung an einer Hochschule oder eine Masterprüfung an einer Fachhochschule in einem akkreditierten Studiengang abgeschlossen hat und
2.
zwei Jahre fachbezogen praktisch tätig gewesen ist.

§ 4 Einstellungsverfahren

(1) Bewerbungen zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind an das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zu richten.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
1.
ein tabellarischer Lebenslauf und ein Lichtbild aus neuester Zeit,
2.
Kopien der letzten Schulzeugnisse der allgemein bildenden und sonstigen Schulen sowie Kopien von Zeugnissen über Studien- oder Berufsabschlüsse,
3.
Zeugnisse oder Bescheinigungen über berufspraktische Tätigkeiten,
4.
eine Erklärung über Vorstrafen oder über schwebende Straf- und Ermittlungsverfahren.
(3) Bewerber oder Bewerberinnen, deren Einstellung vorgesehen ist, haben zusätzlich
1.
die Geburtsurkunde,
2.
eine Erklärung, dass er oder sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes erfüllt,
3.
das Gesundheitszeugnis eines Amtsarztes oder einer Amtsärztin oder eines sonstigen beamteten Arztes oder einer Ärztin und
4.
eine Erklärung, dass er oder sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, vorzulegen.
Vor der Einstellung ist der Bewerber oder die Bewerberin aufzufordern, bei der zuständigen Meldebehörde die Erteilung des „Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde“ zu beantragen.
(4) Über die Einstellung entscheidet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.

Abschnitt II Vorbereitungsdienst

§ 5 Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst dauert ein Jahr, für den gehobenen technischen Dienst ein Jahr und sechs Monate und für den höheren technischen Dienst zwei Jahre.
(2) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert werden, wenn der Anwärter, die Anwärterin, der Referendar oder die Referendarin nicht für genügend vorbereitet erachtet wird.
(3) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich um die durch Krankheit versäumte Zeit, soweit sie ohne Unterbrechung mehr als einen Monat oder insgesamt mehr als zwei Monate im Ausbildungsjahr übersteigt, sowie um die Zeit einer Beurlaubung aus dem öffentlichen Dienst. Ausnahmen können nur zugelassen werden, wenn dies der allgemeine Leistungsstand des Anwärters, der Anwärterin, des Referendars oder der Referendarin rechtfertigt.
(4) Für die Ausbildung förderliche Tätigkeiten können nach den Vorschriften des Laufbahnrechts auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes angerechnet werden. Förderlich sind nur solche Tätigkeiten, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen.
(5) Über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und über die Anrechnung von förderlichen Tätigkeiten entscheidet die Ausbildungsbehörde.

§ 6 Rechtsverhältnis, Dienstbezeichnung

(1) Die ausgewählten Bewerber und Bewerberinnen werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen.
(2) Während ihres Vorbereitungsdienstes führen die Beamten und Beamtinnen auf Widerruf des mittleren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst die Dienstbezeichnung „Gewerbesekretär-Anwärter“ oder „Gewerbesekretär-Anwärterin“, des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst die Dienstbezeichnung „Gewerbeoberinspektor-Anwärter“ oder „Gewerbeoberinspektor-Anwärterin“ und des höheren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst die Dienstbezeichnung „Gewerbereferendar“ oder „Gewerbereferendarin“.
(3) Die Anwärter, Anwärterinnen, Referendare und Referendarinnen erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Laufbahnprüfung.

§ 7

(aufgehoben)

Abschnitt III Ausbildung

§ 8 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleiter oder Ausbildungsleiterin

(1) Ausbildungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
(2) Die Ausbildungsbehörde bestellt einen Beamten oder eine Beamtin des höheren Dienstes in der Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung zum Ausbildungsleiter oder zur Ausbildungsleiterin.

§ 9 Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes besteht aus einem berufspraktischen und einem theoretischen Teil.
(2) Die Ausbildungsbehörde regelt in einem Ausbildungsrahmenlehrplan die Ausbildung einschließlich der Verteilung der Unterrichtsstunden sowie die Informationsaufenthalte bei technischen Überwachungsorganisationen, anderen Stellen und Behörden.

§ 10 Theoretische und praktische Ausbildung

(1) Die theoretische Ausbildung richtet sich nach dem Rahmenlehrplan gemäß § 9 Abs. 2. Die Dauer des Unterrichts soll in der Regel für den mittleren Dienst, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst 300 Ausbildungsstunden, für den gehobenen technischen Dienst 700 Ausbildungsstunden und für den höheren technischen Dienst 850 Ausbildungsstunden nicht unterschreiten.
(2) Die Anwärter, Anwärterinnen, Referendare und Referendarinnen werden auf allen Gebieten des Arbeitsschutzes und des Immissionsschutzes im Außen- und Innendienst entsprechend der Laufbahn ausgebildet; sie sollen insbesondere
1.
Betriebe besichtigen und Risikobewertungen von Arbeitsplätzen und Anlagen vornehmen,
2.
Unfälle und Schadensfälle untersuchen sowie Beschwerden bearbeiten, eventuell Messungen durchführen,
3.
Besichtigungsschreiben und Bescheide erstellen sowie Verstöße ahnden und
4.
Fachliche Stellungnahmen zu betrieblichen Planungen und in Genehmigungsverfahren abgeben sowie Flächennutzungspläne der Kommunen aus fachlicher Sicht beurteilen.

§ 11 Leistungsnachweise

(1) Während des Vorbereitungsdienstes sind im mittleren Dienst, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst zwei, im gehobenen technischen Dienst drei und im höheren technischen Dienst vier schriftliche Leistungsnachweise anzufertigen.
(2) Die Themen dieser Leistungsnachweise werden vom Ausbildungsleiter oder von der Ausbildungsleiterin gestellt und sind innerhalb einer gesetzten Frist abzugeben. Ist die Frist aus einem wichtigen Grund versäumt worden oder ist der Leistungsnachweis geringer als „ausreichend“ bewertet, wird einmal eine neue Aufgabe gestellt.
(3) Die Leistungsnachweise sind vom Ausbildungsleiter oder von der Ausbildungsleiterin zu bewerten.

§ 12 Bewertung der Leistungen

Die während der Ausbildung einschließlich der Prüfungen gezeigten Leistungen der Anwärter, Anwärterinnen, Referendare und Referendarinnen sind mit folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Noten zu bewerten.
13 bis 15 Punkte = sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
10 bis 12 Punkte = gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
7 bis 9 Punkte = befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
4 bis 6 Punkte = ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
1 bis 3 Punkte = mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
0 Punkte = ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

§ 13 Probebesichtigung

Im letzten Halbjahr des Vorbereitungsdienstes hat der Anwärter, die Anwärterin, der Referendar und die Referendarin im Beisein des Ausbildungsleiters oder der Ausbildungsleiterin selbstständig eine den Anforderungen der jeweiligen Laufbahn entsprechende Probebesichtigung durchzuführen. Das Auftreten im Betrieb und das Ergebnis der Besichtigung sind vom Ausbildungsleiter oder von der Ausbildungsleiterin zu beurteilen und gemäß § 12 Abs. 1 zu bewerten. Ist die Probebesichtigung nicht mindestens „ausreichend“ bewertet worden, so ist sie nach frühestens einem Monat einmal zu wiederholen.

§ 14 Aufgaben des Ausbildungsleiters oder der Ausbildungsleiterin

Der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin koordiniert und überwacht die ordnungsgemäße theoretische und praktische Ausbildung. Ihm oder ihr obliegt es insbesondere,
1.
den Gang der praktischen Ausbildung zu gestalten,
2.
die theoretische Ausbildung zu gewährleisten,
3.
Ausbildungspläne aufzustellen,
4.
zur Wahrnehmung der Ausbildung geeignete Ausbilder und Ausbilderinnen zu bestimmen,
5.
sich zu überzeugen, dass die Anwärter, Anwärterinnen, Referendare und Referendarinnen ordnungsgemäß ausgebildet werden,
6.
die Ausbildungsnachweise nach § 16 zu überprüfen und eventuell notwendige Maßnahmen zu treffen und
7.
die Bewertungen nach §§ 11 und 13 zu erstellen.

§ 15 Aufgaben der Ausbilder und der Ausbilderinnen

Den Ausbildern und den Ausbilderinnen obliegt es insbesondere,
1.
den ihnen zugewiesenen Anwärtern, Anwärterinnen, Referendaren und Referendarinnen Aufgaben entsprechend den Zielen des Lehrplanes zu stellen und sie bei deren Lösung zu unterstützen,
2.
sie praktisch auszubilden,
3.
die Ausbildungsnachweise der Anwärter, Anwärterinnen, Referendare und Referendarinnen zu prüfen und
4.
am Ende der Ausbildung eine Kurzbeurteilung zu erstellen.

§ 16 Ausbildungsnachweis

(1) Über die Tätigkeiten im Innen- und Außendienst ist durch den Anwärter, die Anwärterin, den Referendar und die Referendarin ein Ausbildungsnachweis nach dem Muster der Anlage 1 zu führen.
(2) Die Eintragungen sind durch den Ausbilder oder die Ausbilderin zu bestätigen und vierteljährlich dem Ausbildungsleiter oder der Ausbildungsleiterin vorzulegen.

§ 17 Befähigungsberichte

(1) Der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin erstellt nach sechs Monaten und vor Anmeldung zur Prüfung unter Berücksichtigung der Kurzbeurteilung nach § 15 jeweils einen Befähigungsbericht nach dem Muster der Anlage 2. Die Befähigungsberichte sind der Ausbildungsbehörde mit der Anmeldung zur Prüfung vorzulegen.
(2) Die Befähigungsberichte sind dem Anwärter, der Anwärterin, dem Referendar und der Referendarin in ihrem vollen Wortlaut bekanntzugeben und mit ihm oder ihr zu besprechen.

Abschnitt IV Laufbahnprüfung

§ 18 Zweck der Prüfung

In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob der Anwärter, die Anwärterin, der Referendar oder die Referendarin nach Persönlichkeit, Kenntnissen und Leistungen für seine oder ihre Laufbahn befähigt ist.

§ 19 Abnahme der Prüfung

(1) Die Laufbahnprüfung wird vor Prüfungsausschüssen der jeweiligen Laufbahngruppe abgelegt, die beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz gebildet werden.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht für den mittleren Dienst, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst aus drei Mitgliedern und für den gehobenen und den höheren technischen Dienst aus vier Mitgliedern. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.
(3) Der Prüfungsausschuss für den mittleren Dienst, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst setzt sich zusammen aus:
1.
einem Beamten oder einer Beamtin des höheren Dienstes in der Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung als vorsitzführendes Mitglied,
2.
einem Beamten oder einer Beamtin des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst in der Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung und
3.
einem Beamten oder einer Beamtin des mittleren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst in der Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung.
Der Prüfungsausschuss für den gehobenen Dienst, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst setzt sich zusammen aus:
1.
zwei Beamten oder Beamtinnen des höheren Dienstes in der Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung, davon einer oder eine als vorsitzführendes Mitglied,
2.
einem Beamten oder einer Beamtin des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst in der Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung und
3.
einem Arbeitsmediziner oder einer Arbeitsmedizinerin des höheren Dienstes in der Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung.
Der Prüfungsausschuss für den höheren Dienst, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst setzt sich zusammen aus:
1.
drei Beamten oder Beamtinnen des höheren Dienstes in der Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung, davon einer oder eine als vorsitzführendes Mitglied und
2.
einem Arbeitsmediziner oder einer Arbeitsmedizinerin des höheren Dienstes in der Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung.
(4) Das vorsitzführende Mitglied sowie die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen werden durch das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz bestellt.
(5) Das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung. Er oder sie hat insbesondere
1.
die vorbereitenden Maßnahmen zur Durchführung der Prüfung zu treffen,
2.
die Prüfungsaufgaben auszuwählen,
3.
den Ablauf der Prüfung festzusetzen und
4.
für jede schriftliche Arbeit unter Aufsicht und für die häusliche Prüfungsarbeit zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses festzulegen, die die Arbeit bewerten.
(6) Der Prüfungsausschuss hat
1.
über den Verlauf der Prüfung eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 4 zu fertigen,
2.
die Prüfungsnote festzustellen und
3.
über das Bestehen der Laufbahnprüfung zu entscheiden.
Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(8) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden.
(9) Der Prüfungsausschuss führt das Dienstsiegel des Ministerium für Umwelt. Die laufenden Geschäfte der Prüfungsausschüsse werden vom Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz geführt.

§ 20 Meldung und Zulassung zur Prüfung

(1) Der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin hat spätestens zwei Monate vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes die Meldung der Anwärter, Anwärterinnen, Referendare und Referendarinnen zur Laufbahnprüfung beim Ministerium für Umwelt einzureichen.
Der Meldung sind beizufügen:
1.
die Personaldaten mit einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft über die Führung des Anwärters, der Anwärterin, des Referendars oder der Referendarin,
2.
die in den §§ 11, 13, 16 und 17 genannten Unterlagen und
3.
eine abschließende Beurteilung darüber, ob der Anwärter, die Anwärterin, der Referendar oder die Referendarin das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreichen wird.
(2) Über die Zulassung zur Laufbahnprüfung entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss.

§ 21 Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus der Prüfungshausarbeit nach § 22, den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht nach § 23 und der mündlichen Prüfung nach § 26.
(2) Die Prüfung und die Beratungen sind nicht öffentlich.
(3) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Ausbildungsleitern, Beauftragten der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbänden und in besonderen Fälle auch anderen Personen gestatten, als Zuhörer an der mündlichen Prüfung teilzunehmen; dies gilt nicht für die Beratung. § 72 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Saarland bleibt unberührt. Der oder die Vorsitzende hat auf eine zahlenmäßige Beschränkung hinzuwirken.

§ 22 Prüfungshausarbeit

(1) Der Anwärter, die Anwärterin, der Referendar oder die Referendarin soll durch die Prüfungshausarbeit nachweisen, dass er oder sie eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann.
(2) Das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses stellt dem Anwärter, der Anwärterin, dem Referendar oder der Referendarin die Aufgabe für die Prüfungshausarbeit zu. Sie ist von den Anwärtern und Anwärterinnen für den mittleren Dienst innerhalb von drei Wochen, von den Anwärtern und Anwärterinnen für den gehobenen Dienst innerhalb von vier Wochen und von den Referendaren und Referendarinnen innerhalb von sechs Wochen bei ihm abzugeben.
(3) Wird die Hausarbeit nicht fristgerecht eingereicht und werden hierfür keine triftigen Gründe geltend gemacht, ist die Prüfung nicht bestanden. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann ein neues Thema zugeteilt oder eine angemessene Nachfrist gewährt werden.
(4) Der Anwärter, die Anwärterin, der Referendar und die Referendarin haben schriftlich oder elektronisch auf einem Beiblatt zu versichern, dass er oder sie die Aufgabe vollständig ohne fremde Hilfe bearbeitet hat. Er oder sie hat alle benutzten Quellen und Hilfsmittel anzugeben.

§ 23 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht

(1) Der Anwärter, die Anwärterin, der Referendar und die Referendarin sollen durch die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht zeigen, dass er oder sie Aufgaben aus dem Bereich der Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung rasch und sicher erfassen, in kurzer Zeit mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen kann.
(2) Der Anwärter oder die Anwärterin für den mittleren Dienst hat zwei schriftliche Arbeiten, der Anwärter oder die Anwärterin für den gehobenen Dienst drei schriftliche Arbeiten und der Referendar oder die Referendarin vier schriftliche Arbeiten unter Aufsicht anzufertigen. Für die Anfertigung der Arbeiten stehen für den mittleren Dienst jeweils drei Stunden, für den gehobenen Dienst jeweils vier Stunden und für den höheren Dienst jeweils fünf Stunden zur Verfügung. Die Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten sind den Gebieten des technischen Arbeitsschutzes, des sozialen Arbeitsschutzes, des Immissionsschutzes und des für die Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung in Betracht kommenden Verfassungs- und Verwaltungsrechts zu entnehmen.
(3) Die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten schlagen die Mitglieder des Prüfungsausschusses vor. Das vorsitzführende Mitglied bestimmt die Aufgabenstellung.
(4) Soweit es der Prüfungszweck erlaubt, sind den Anwärtern, Anwärterinnen, Referendaren und Referendarinnen die für die Anfertigung der Arbeiten in Betracht kommenden Hilfsmittel, insbesondere Texte von Vorschriften - gegebenenfalls Kommentare -, zur Verfügung zu stellen. Über ihre Auswahl und die Zulassung sonstiger Hilfsmittel entscheidet das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem Mitglied, das die Aufgabe vorgeschlagen hat.
(5) Das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt, wer die Aufsicht führt. Dem oder der Aufsicht Führenden sind die Aufgaben jeweils in einem versiegelten Umschlag zu übergeben. Er oder sie öffnet den Umschlag erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Anwärter, Anwärterinnen, Referendare und Referendarinnen. Vor Beginn der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht weist der oder die Aufsicht Führende auf die Folgen gemäß § 31 besonders hin.
(6) Der oder die Aufsicht Führende fertigt eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 3 an, die auch in elektronischer Form erfolgen kann. Er oder sie vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit und verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitungsfrist und der Abgabe. Die abgegebenen Arbeiten und die Niederschrift hat er oder sie in einem Umschlag zu verschließen und dem vorsitzführenden Mitglied oder dem von ihm bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses unmittelbar zuzuleiten. Die Zuleitung der Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen.

§ 24 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Die Prüfungshausarbeit und jede schriftliche Arbeit unter Aufsicht ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses in der vom vorsitzführenden Mitglied bestimmten Reihenfolge zu beurteilen und entsprechend § 12 zu bewerten. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Wird eine schriftliche Arbeit ohne triftige Entschuldigung nicht abgeliefert, so gilt sie als „ungenügend“ (0 Punkte).

§ 25 Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Anwärter, Anwärterinnen, Referendare und Referendarinnen sind zur mündlichen Prüfung zuzulassen, wenn
1.
nicht mehr als eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht schlechter als „ausreichend“ (4 Punkte) bewertet worden ist,
2.
die durchschnittliche Punktzahl der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mindestens 4 Punkte (,,ausreichend“) beträgt und
3.
die Prüfungshausarbeit mindestens mit „ausreichend“ (4 Punkte) bewertet worden ist.
(2) Das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses stellt die Zulassung zur mündlichen Prüfung fest und gibt den Prüfungstermin und das Ergebnis der schriftlichen Prüfung dem Anwärter, der Anwärterin, dem Referendar oder der Referendarin 14 Tage vor der mündlichen Prüfung schriftlich bekannt.

§ 26 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung soll spätestens zwei Monate nach Beendigung der schriftlichen Prüfung stattfinden. Ort und Zeitpunkt bestimmt das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses.
(2) Zu Beginn der mündlichen Prüfung hat der Referendar oder die Referendarin einen Vortrag aus den Akten (in der Regel 15 Minuten) zu halten. Die Unterlagen sind dem Referendar oder der Referendarin 24 Stunden vor der Prüfung zu übergeben.
(3) Die Prüfungsdauer soll für den Referendar und die Referendarin 90 Minuten, für den Anwärter und die Anwärterin des gehobenen Dienstes 60 Minuten und den Anwärter und die Anwärterin des mittleren Dienstes 45 Minuten in der Regel nicht überschreiten.
(4) Der Prüfungsausschuss bewertet die Prüfungsleistungen des Anwärters, der Anwärterin, des Referendars und der Referendarin entsprechend § 12.
(5) Die mündliche Prüfung hat nicht bestanden, wer mit einer Note schlechter als „ausreichend“ bewertet wird.
(6) Bleibt der Anwärter, die Anwärterin, der Referendar oder die Referendarin der mündlichen Prüfung ohne triftigen Grund fern oder bricht er oder sie diese ohne triftigen Grund ab, so erklärt der Prüfungsausschuss die gesamte Prüfung für nicht bestanden.

§ 27 Prüfungsniederschrift, Prüfungsakten

(1) Über den Verlauf der gesamten Prüfung ist für jeden Anwärter, jede Anwärterin, jeden Referendar und jede Referendarin eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 4 zu fertigen.
(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
(3) Die Prüfungsakten sind zehn Jahre aufzubewahren.

§ 28 Gesamtergebnis

(1) Das Gesamtergebnis der Prüfungsleistung wird errechnet, indem der Punktwert
der häuslichen Prüfungsarbeit mit 3
jeder schriftlichen Arbeit unter Aufsicht mit 1
der mündlichen Prüfung mit 4
vervielfacht und dann die Summe beim mittleren Dienst durch neun, beim gehobenen Dienst durch zehn und beim höheren Dienst durch elf geteilt wird.
(2) Der Prüfungsausschuss kann von der nach Absatz 1 errechneten Punktzahl bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift zu begründen.
(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die ermittelte Gesamtnote mindestens „ausreichend“ ist.
(4) Durchschnitts- und Gesamtpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:
von 12,50 bis 15 Punkten sehr gut
von 9,50 bis 12,49 Punkten gut
von 6,50 bis 9,49 Punkten befriedigend
von 3,50 bis 6,49 Punkten ausreichend
von 0,50 bis 3,49 Punkten mangelhaft
von 0 bis 0,49 Punkten ungenügend
(5) Im Anschluss an die mündliche Prüfung wird dem Anwärter, der Anwärterin, dem Referendar und der Referendarin das Gesamtergebnis der Prüfung durch das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses bekanntgegeben.
(6) Mit dem Bestehen oder dem endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung endet das Beamtenverhältnis.

§ 29 Prüfungszeugnis

(1) Nach bestandener Laufbahnprüfung erhält der Anwärter, die Anwärterin, der Referendar und die Referendarin ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5. Das Zeugnis wird vom vorsitzführenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
(2) Je eine Ausfertigung des Zeugnisses ist zu den Prüfungs- und Personalakten zu nehmen.

§ 30 Erkrankung, Versäumnisse

(1) Sind Anwärter, Anwärterinnen, Referendare oder Referendarinnen durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände gehindert, zur Prüfung zu erscheinen oder die Prüfung vollständig abzulegen, so haben sie die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen.
Krankheit ist unverzüglich durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen.
(2) Brechen Anwärter, Anwärterinnen, Referendare oder Referendarinnen aus den in Absatz 1 genannten Gründen Prüfungsteile ab, so entscheidet der Prüfungsausschuss, welche der bereits erbrachten Prüfungsleistungen als gültig anzusehen sind. Das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt den Zeitpunkt und die Aufgaben für nachzuholende Prüfungsteile.
(3) Eine aus Gründen des Absatz 1 abgebrochene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt und muss in angemessener Zeit nachgeholt werden.
(4) Erscheinen Anwärter, Anwärterinnen, Referendare oder Referendarinnen ohne triftigen Entschuldigung zu einem Prüfungstermin nicht, so gilt der Prüfungsteil als nicht bestanden. Diese Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.

§ 31 Folgen bei Unregelmäßigkeiten

(1) Begeht ein Anwärter, eine Anwärterin, ein Referendar oder eine Referendarin einen Täuschungsversuch oder schuldhaft eine Störung, so kann der Prüfungsausschuss je nach Schwere der Verfehlung die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.
(2) Wird innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, so kann die Ausbildungsbehörde die Prüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen.

§ 32 Wiederholung der Prüfung

Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, so kann der Anwärter, die Anwärterin, der Referendar oder die Referendarin sie frühestens nach sechs Monaten einmal vollständig wiederholen. Den Termin der Wiederholung bestimmt das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses.

Abschnitt V Aufstieg

§ 33 Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst

Für den Aufstieg von Beamten und Beamtinnen der Laufbahn des mittleren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, gelten die §§ 27 und 28 der Saarländischen Laufbahnverordnung vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 34 Aufstieg in die Laufbahn des höheren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst

Für den Aufstieg von Beamten und Beamtinnen der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, gelten die §§ 35 und 36 der Saarländischen Laufbahnverordnung vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312) in der jeweils geltenden Fassung.

Abschnitt VI Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 35

(aufgehoben)

§ 36 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage 1

(zu § 16 Abs. 1)
Ausbildungsnachweis
___________________________________ _____________________
(Vor- und Familienname) (Dienstbezeichnung)
Außendienst
Datum lfd. Nr. der Besichtigung Art des besichtigten Betriebes (oder sonst. Dienstgeschäft) besichtigt mit
Innendienst
Datum Fallbearbeitung, Unterricht, Lehrgang, Selbststudium Unterrichtende/r

Anlage 2

(zu § 17 Abs. 1)
_________________________________
(Ausbildungsstelle)
Befähigungsbericht
_____________________________________ ________________________
(Vor- und Familienname) (Dienstbezeichnung)
Vorbereitungsdienst vom ______________________ bis _____________
Bewertungszeitraum vom ______________________ bis _____________
Bewertung
1. Auffassungsgabe Fähigkeit, Sachverhalte und Zusammenhänge systematisch zu erfassen, zu analysieren und zu verarbeiten ___________ Pkt.
2. Urteilsvermögen Fähigkeit, Sachverhalte und Probleme folgerichtig zu untersuchen und zutreffend zu beurteilen ___________ Pkt.
3. Organisatorische Befähigung Fähigkeit, die verfügbaren Hilfsmittel zur Erfüllung der gestellten Aufgaben systematisch sinnvoll einzusetzen, rationell zu arbeiten und Arbeitstechniken anzuwenden ___________ Pkt.
4. Verantwortungs-/Pflichtbewusstsein, Lernbereitschaft ___________ Pkt.
5. Mündliche Ausdrucksfähigkeit Fähigkeit, Gedanken und Sachverhalte mündlich darzulegen ___________ Pkt.
6. Schriftliche Ausdrucksfähigkeit Fähigkeit, Gedanken und Sachverhalte schriftlich darzulegen ___________ Pkt.
7. Leistungsvermögen Physisches und psychisches Vermögen, den Arbeitsanfall zu bewältigen und Schwierigkeiten zu überwinden (Energie, Ausdauer, Belastbarkeit) ___________ Pkt.
8. Auftreten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern ___________ Pkt.
9. Auftreten und Umgangsformen in Betrieben, gegenüber Publikum ___________ Pkt.
10. Fachliche Kenntnisse ___________ Pkt.
11. Arbeitssorgfalt ___________ Pkt.
12. Arbeitsleistung einschließlich Verwertbarkeit ___________ Pkt.
________________
SUMME ___________ Pkt.
Durchschnittspunktzahl ___________ Pkt.: 12 ___________ Pkt.
Note _________________________________________
Bemerkungen
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
Fehlen infolge von Krankheit _____________Tage
Das Ziel des Ausbildungsabschnitts wurde erreicht / nicht erreicht*)
_______________________________________________ _________________________
(Ort) (Datum) (Die Ausbildungsleiterin/ der Ausbildungsleiter)
Der vorstehende Befähigungsbericht wurde mir bekanntgegeben und mit mir besprochen.
_______________________________________________ _________________________
(Ort) (Datum) (Unterschrift)
*) Nichtzutreffendes bitte streichen

Anlage 3

(zu § 23 Abs. 6)
Niederschrift über die schriftliche Arbeit unter Aufsicht
am _______________ in der Zeit von _____________ bis _____________
Prüfungsarbeit: ____________________________________________________________________________
Die Aufsicht führte ______________________ _______________________________
(Name) (Vorname)
Es nahmen folgende Prüflinge teil: ________________________________________________________
___________________________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________________________
Der verschlossene Briefumschlag mit der Prüfungsarbeit wurde zu Beginn der Prüfung in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet. Jedem Prüfling wurde ein Abdruck der Prüfungsaufgabe übergeben und die in der Aufgabe angegebenen Hilfsmittel ausgehändigt.
Die Prüflinge wurde auf die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen (§ 31 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung) hingewiesen.
Während der für die Arbeit festgesetzten Zeit haben den Prüfungsraum verlassen (evtl. Anlage):
Name Dauer der Abwesenheit
___________________________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________________________
Der Zeitpunkt des Beginns und der Abgabe wurde auf jeder Arbeit vermerkt.
Bemerkungen:
___________________________________________________________________________________________
Es traten *)
[ ] keine Unregelmäßigkeiten auf.
[ ] folgende Unregelmäßigkeiten auf:
_____________________________________________________________________________________
_____________________________________________________________________________________
_____________________________________ _______________________________________
(Ort) (Datum) (Unterschrift der Aufsichtsführenden/ des Aufsichtsführenden)
*) Zutreffendes ankreuzen

Anlage 4

(zu § 19 Abs. 6) (zu § 27 Abs. 1)
Prüfungsniederschrift über die Laufbahnprüfung
_____________________________________________ ________________________
(Vor- und Familienname) (Dienstbezeichnung)
wurde am _________________ nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung (Fundstelle) geprüft.
Prüfungsausschuss:
1. _____________________________________________ als Vorsitzende(r)
2. _____________________________________________ als Mitglied
3. _____________________________________________ als Mitglied
4. *) _____________________________________________ als Mitglied
Prüfungsleistungen
Schriftliche Prüfung
Bewertung Wertigkeit Punkte
1. Häusliche Prüfungsarbeit Thema: _________________________ ________ Pkt. x 3 _______ Pkt.
________________________________
2. Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht
2.1 Erste Arbeit Prüfungsfach: __________________ ________ Pkt. x 1 _______ Pkt.
2.2 Zweite Arbeit Prüfungsfach: __________________ ________ Pkt. x 1 _______ Pkt.
2.3 Dritte Arbeit *) Prüfungsfach: __________________ ________ Pkt. x 1 _______ Pkt.
2.4 Vierte Arbeit **) Prüfungsfach:___________________ ________ Pkt. x 1 _______ Pkt.
*) nur für den gehobenen und höheren Dienst **) nur für den höheren Dienst
Mündliche Prüfung ________ Pkt. x 4 _______ Pkt.
Summe der Punktzahlen _______ Pkt.
Gesamtergebnis der Prüfungsleistungen (Summe der Punktzahlen dividiert durch 11 für den höheren Dienst, durch 10 für den gehobenen Dienst und durch 9 für den mittleren Dienst) _______ Pkt.
Abweichung nach § 28 Abs. 2 *)
[ ] nein
[ ] ja
Begründung der Abweichung:
Gesamtergebnis: Note ______________________ = ________________ Punkte
Damit ist die Laufbahnprüfung für die Laufbahn des ............ technischen
Dienstes in der Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung [ ] bestanden
[ ] nicht bestanden *).
1. Bei Bestehen der Prüfung: Das Ergebnis ist Herrn/Frau ____________________________ im Anschluss an die mündliche Prüfung durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungs- ausschusses mitgeteilt worden.
2. Bei Nichtbestehen der Prüfung: Herrn/Frau __________________________ ist durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt worden, dass die Prüfung nicht bestanden wurde und dass die Prüfung frühestens nach sechs Monaten einmal vollständig wiederholt werden kann.
3. Bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung: Herrn/Frau __________________________ ist durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt worden, dass die Wieder- holungsprüfung nicht bestanden wurde.
___________________________________________
(Ort) (Datum)
Der Prüfungsausschuss
__________________
______________________ ______________________ ______________________
*) Zutreffendes ankreuzen

Anlage 5 a

(zu § 29 Abs. 1)
Der Prüfungsausschuss für die Laufbahnprüfung des mittleren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst in der Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung des Saarlandes
Prüfungszeugnis
Herr/Frau _________________________________ ________________________
(Vor- und Familienname) (Dienstbezeichnung)
geboren am ______________________ in ________________________________________________________
hat am ______________ die in der Verordnung über die Ausbildung und Prü- fung für die Laufbahnen des mittleren Dienstes der Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung vorgeschriebene
Laufbahnprüfung
mit der Note _________________________bestanden und besitzt mit Ablauf des Vorbereitungsdienstes die Befähigung für die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung.
_________________, den ____________ Dienstsiegel __________________________
Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses

Anlage 5 b

(zu § 29 Abs. 1)
Der Prüfungsausschuss für die Laufbahnprüfung des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst in der Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung des Saarlandes
Prüfungszeugnis
Herr/Frau _________________________________ _______________________
(Vor- und Familienname) (Dienstbezeichnung)
geboren am ____________________ in __________________________________________________________
hat am _____________ die in der Verordnung über die Ausbildung und Prüf- ung für die Laufbahnen der Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung vorgeschriebene
Laufbahnprüfung
mit der Note _____________ bestanden und besitzt mit Ablauf des Vorbereitungsdienstes die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung.
_________________, den _________________ Dienstsiegel _____________________________
Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses

Anlage 5 c

(zu § 29 Abs. 1)
Der Prüfungsausschuss für die Große Staatsprüfung, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung
Prüfungszeugnis
Herr/Frau ___________________________ ______________________
(Vor- und Familienname) (Dienstbezeichnung)
geboren am ______________________ in _________________________________________________________
hat am _______________ die in der Verordnung über die Ausbildung und Prü- fung für die Laufbahnen des Dienstes der Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung vorgeschriebene
Große Staatsprüfung
mit der Note _______________ bestanden und besitzt mit Ablauf des Vorbereitungsdienstes die Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes der Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung.
_________________, den ____________________ Dienstsiegel ____________________________
Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses
Version: 31.12.2001
Anzahl Änderungen: 0

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung Vom 7. Dezember 1999

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung Vom 7. Dezember 1999
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 168 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung vom 7. Dezember 199901.01.2002
Eingangsformel19.07.2013
Inhaltsverzeichnis01.01.2002
Abschnitt I - Allgemeines01.01.2002
§ 1 - Geltungsbereich19.07.2013
§ 2 - Ziel der Ausbildung19.07.2013
§ 3 - Zulassungsvoraussetzungen19.07.2013
§ 4 - Einstellungsverfahren19.07.2013
Abschnitt II - Vorbereitungsdienst01.01.2002
§ 5 - Dauer des Vorbereitungsdienstes19.07.2013
§ 6 - Rechtsverhältnis, Dienstbezeichnung19.07.2013
§ 7 - (aufgehoben)19.07.2013
Abschnitt III - Ausbildung01.01.2002
§ 8 - Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleiter oder Ausbildungsleiterin19.07.2013
§ 9 - Gliederung der Ausbildung01.01.2002
§ 10 - Theoretische und praktische Ausbildung19.07.2013
§ 11 - Leistungsnachweise19.07.2013
§ 12 - Bewertung der Leistungen01.01.2002
§ 13 - Probebesichtigung01.01.2002
§ 14 - Aufgaben des Ausbildungsleiters oder der Ausbildungsleiterin01.01.2002
§ 15 - Aufgaben der Ausbilder und der Ausbilderinnen01.01.2002
§ 16 - Ausbildungsnachweis01.01.2002
§ 17 - Befähigungsberichte01.01.2002
Abschnitt IV - Laufbahnprüfung01.01.2002
§ 18 - Zweck der Prüfung01.01.2002
§ 19 - Abnahme der Prüfung17.12.2021
§ 20 - Meldung und Zulassung zur Prüfung17.12.2021
§ 21 - Prüfung01.01.2002
§ 22 - Prüfungshausarbeit17.12.2021
§ 23 - Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht17.12.2021
§ 24 - Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten01.01.2002
§ 25 - Zulassung zur mündlichen Prüfung01.01.2002
§ 26 - Mündliche Prüfung01.01.2002
§ 27 - Prüfungsniederschrift, Prüfungsakten17.12.2021
§ 28 - Gesamtergebnis01.01.2002
§ 29 - Prüfungszeugnis01.01.2002
§ 30 - Erkrankung, Versäumnisse01.01.2002
§ 31 - Folgen bei Unregelmäßigkeiten01.01.2002
§ 32 - Wiederholung der Prüfung01.01.2002
Abschnitt V - Aufstieg01.01.2002
§ 33 - Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst19.07.2013
§ 34 - Aufstieg in die Laufbahn des höheren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst19.07.2013
Abschnitt VI - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.01.2002
§ 35 - (aufgehoben)19.07.2013
§ 36 - Inkrafttreten19.07.2013
Anlage 101.01.2002
Anlage 201.01.2002
Anlage 301.01.2002
Anlage 419.07.2013
Anlage 5 a19.07.2013
Anlage 5 b19.07.2013
Anlage 5 c19.07.2013
Aufgrund des § 9 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437), und § 11 der Saarländischen Laufbahnverordnung vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312) verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport:
Inhaltsübersicht
Abschnitt I Allgemeines
§ 1Geltungsbereich
§ 2Ziel der Ausbildung
§ 3 Zulassungvoraussetzungen
§ 4Einstellungsverfahren
Abschnitt II Vorbereitungsdienst
§ 5Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 6Rechtsverhältnis, Dienstbezeichnung
§ 7Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst
Abschnitt III Ausbildung
§ 8Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleiter oder Ausbildungsleiterin
§ 9Gliederung der Ausbildung
§ 10Theoretische und praktische Ausbildung
§ 11Leistungsnachweise
§ 12Bewertung von Leistungen
§ 13Probebesichtigung
§ 14Aufgaben des Ausbildungsleiters oder der Ausbildungsleiterin
§ 15Aufgaben der Ausbilder und der Ausbilderinnen
§ 16Ausbildungsnachweis
§ 17Befähigungsberichte
Abschnitt IV Laufbahnprüfung
§ 18Zweck der Prüfung
§ 19Abnahme der Prüfung
§ 20Meldung und Zulassung zur Prüfung
§ 21Prüfung
§ 22Prüfungshausarbeit
§ 23Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht
§ 24Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 25Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 26Mündliche Prüfung
§ 27Prüfungsniederschrift, Prüfungsakten
§ 28Gesamtergebnis
§ 29Prüfungszeugnis
§ 30Erkrankung, Versäumnisse
§ 31Folgen bei Unregelmäßigkeiten
§ 32Wiederholung der Prüfung
Abschnitt V Aufstieg
§ 33Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes
§ 34Aufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Dienstes
Abschnitt VI Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 35Übergangsbestimmungen
§ 36In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Abschnitt I Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung der Beamten und Beamtinnen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung des Saarlandes.

§ 2 Ziel der Ausbildung

Ziel der Ausbildung ist es, Anwärter, Anwärterinnen, Referendare und Referendarinnen für die Laufbahnen der Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung auszubilden. Die Ausbildung soll gründliche theoretische und praktische Kenntnisse auf den Gebieten des Arbeitsschutzes und des Immissionsschutzes sowie über Aufbau und Aufgaben der öffentlichen Verwaltung vermitteln. Neben der Vermittlung des Fachwissens soll das Verständnis für staatspolitische, rechtliche, soziale und wirtschaftliche Fragen gefördert werden.

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Es werden nur Bewerber und Bewerberinnen zugelassen, die die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen.
(2) Anwärter, Anwärterinnen, Referendare und Referendarinnen müssen für den Außendienst uneingeschränkt körperlich tauglich sein. Schwerbehinderte müssen in der Lage sein, Außendienst zu leisten.
(3) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung kann eingestellt werden, wer
1.
mindestens den Hauptschulabschluss und die Meisterprüfung im Handwerk, die Industriemeisterprüfung oder die Technikerprüfung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule in einer für die Tätigkeit in der Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung geeigneten Fachrichtung bestanden hat und
2.
zwei Jahre fachbezogen praktisch tätig gewesen ist.
(4) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung kann eingestellt werden, wer
1.
einen für die Tätigkeit in der Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung geeigneten Studiengang an einer Hochschule, Fachhochschule oder vergleichbaren Einrichtung mit einem Bachelor oder anderen Prüfung abgeschlossen hat und
2.
zwei Jahre fachbezogen praktisch tätig gewesen ist.
(5) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Dienstes Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet in der Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung kann eingestellt werden, wer
1.
ein für die Tätigkeit in der Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung geeignetes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer Masterprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung an einer Hochschule oder eine Masterprüfung an einer Fachhochschule in einem akkreditierten Studiengang abgeschlossen hat und
2.
zwei Jahre fachbezogen praktisch tätig gewesen ist.

§ 4 Einstellungsverfahren

(1) Bewerbungen zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind an das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zu richten.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
1.
ein tabellarischer Lebenslauf und ein Lichtbild aus neuester Zeit,
2.
Kopien der letzten Schulzeugnisse der allgemein bildenden und sonstigen Schulen sowie Kopien von Zeugnissen über Studien- oder Berufsabschlüsse,
3.
Zeugnisse oder Bescheinigungen über berufspraktische Tätigkeiten,
4.
eine Erklärung über Vorstrafen oder über schwebende Straf- und Ermittlungsverfahren.
(3) Bewerber oder Bewerberinnen, deren Einstellung vorgesehen ist, haben zusätzlich
1.
die Geburtsurkunde,
2.
eine Erklärung, dass er oder sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes erfüllt,
3.
das Gesundheitszeugnis eines Amtsarztes oder einer Amtsärztin oder eines sonstigen beamteten Arztes oder einer Ärztin und
4.
eine Erklärung, dass er oder sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, vorzulegen.
Vor der Einstellung ist der Bewerber oder die Bewerberin aufzufordern, bei der zuständigen Meldebehörde die Erteilung des „Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde“ zu beantragen.
(4) Über die Einstellung entscheidet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.

Abschnitt II Vorbereitungsdienst

§ 5 Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst dauert ein Jahr, für den gehobenen technischen Dienst ein Jahr und sechs Monate und für den höheren technischen Dienst zwei Jahre.
(2) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert werden, wenn der Anwärter, die Anwärterin, der Referendar oder die Referendarin nicht für genügend vorbereitet erachtet wird.
(3) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich um die durch Krankheit versäumte Zeit, soweit sie ohne Unterbrechung mehr als einen Monat oder insgesamt mehr als zwei Monate im Ausbildungsjahr übersteigt, sowie um die Zeit einer Beurlaubung aus dem öffentlichen Dienst. Ausnahmen können nur zugelassen werden, wenn dies der allgemeine Leistungsstand des Anwärters, der Anwärterin, des Referendars oder der Referendarin rechtfertigt.
(4) Für die Ausbildung förderliche Tätigkeiten können nach den Vorschriften des Laufbahnrechts auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes angerechnet werden. Förderlich sind nur solche Tätigkeiten, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen.
(5) Über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und über die Anrechnung von förderlichen Tätigkeiten entscheidet die Ausbildungsbehörde.

§ 6 Rechtsverhältnis, Dienstbezeichnung

(1) Die ausgewählten Bewerber und Bewerberinnen werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen.
(2) Während ihres Vorbereitungsdienstes führen die Beamten und Beamtinnen auf Widerruf des mittleren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst die Dienstbezeichnung „Gewerbesekretär-Anwärter“ oder „Gewerbesekretär-Anwärterin“, des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst die Dienstbezeichnung „Gewerbeoberinspektor-Anwärter“ oder „Gewerbeoberinspektor-Anwärterin“ und des höheren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst die Dienstbezeichnung „Gewerbereferendar“ oder „Gewerbereferendarin“.
(3) Die Anwärter, Anwärterinnen, Referendare und Referendarinnen erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Laufbahnprüfung.

§ 7

(aufgehoben)

Abschnitt III Ausbildung

§ 8 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleiter oder Ausbildungsleiterin

(1) Ausbildungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
(2) Die Ausbildungsbehörde bestellt einen Beamten oder eine Beamtin des höheren Dienstes in der Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung zum Ausbildungsleiter oder zur Ausbildungsleiterin.

§ 9 Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes besteht aus einem berufspraktischen und einem theoretischen Teil.
(2) Die Ausbildungsbehörde regelt in einem Ausbildungsrahmenlehrplan die Ausbildung einschließlich der Verteilung der Unterrichtsstunden sowie die Informationsaufenthalte bei technischen Überwachungsorganisationen, anderen Stellen und Behörden.

§ 10 Theoretische und praktische Ausbildung

(1) Die theoretische Ausbildung richtet sich nach dem Rahmenlehrplan gemäß § 9 Abs. 2. Die Dauer des Unterrichts soll in der Regel für den mittleren Dienst, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst 300 Ausbildungsstunden, für den gehobenen technischen Dienst 700 Ausbildungsstunden und für den höheren technischen Dienst 850 Ausbildungsstunden nicht unterschreiten.
(2) Die Anwärter, Anwärterinnen, Referendare und Referendarinnen werden auf allen Gebieten des Arbeitsschutzes und des Immissionsschutzes im Außen- und Innendienst entsprechend der Laufbahn ausgebildet; sie sollen insbesondere
1.
Betriebe besichtigen und Risikobewertungen von Arbeitsplätzen und Anlagen vornehmen,
2.
Unfälle und Schadensfälle untersuchen sowie Beschwerden bearbeiten, eventuell Messungen durchführen,
3.
Besichtigungsschreiben und Bescheide erstellen sowie Verstöße ahnden und
4.
Fachliche Stellungnahmen zu betrieblichen Planungen und in Genehmigungsverfahren abgeben sowie Flächennutzungspläne der Kommunen aus fachlicher Sicht beurteilen.

§ 11 Leistungsnachweise

(1) Während des Vorbereitungsdienstes sind im mittleren Dienst, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst zwei, im gehobenen technischen Dienst drei und im höheren technischen Dienst vier schriftliche Leistungsnachweise anzufertigen.
(2) Die Themen dieser Leistungsnachweise werden vom Ausbildungsleiter oder von der Ausbildungsleiterin gestellt und sind innerhalb einer gesetzten Frist abzugeben. Ist die Frist aus einem wichtigen Grund versäumt worden oder ist der Leistungsnachweis geringer als „ausreichend“ bewertet, wird einmal eine neue Aufgabe gestellt.
(3) Die Leistungsnachweise sind vom Ausbildungsleiter oder von der Ausbildungsleiterin zu bewerten.

§ 12 Bewertung der Leistungen

Die während der Ausbildung einschließlich der Prüfungen gezeigten Leistungen der Anwärter, Anwärterinnen, Referendare und Referendarinnen sind mit folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Noten zu bewerten.
13 bis 15 Punkte = sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
10 bis 12 Punkte = gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
7 bis 9 Punkte = befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
4 bis 6 Punkte = ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
1 bis 3 Punkte = mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
0 Punkte = ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

§ 13 Probebesichtigung

Im letzten Halbjahr des Vorbereitungsdienstes hat der Anwärter, die Anwärterin, der Referendar und die Referendarin im Beisein des Ausbildungsleiters oder der Ausbildungsleiterin selbstständig eine den Anforderungen der jeweiligen Laufbahn entsprechende Probebesichtigung durchzuführen. Das Auftreten im Betrieb und das Ergebnis der Besichtigung sind vom Ausbildungsleiter oder von der Ausbildungsleiterin zu beurteilen und gemäß § 12 Abs. 1 zu bewerten. Ist die Probebesichtigung nicht mindestens „ausreichend“ bewertet worden, so ist sie nach frühestens einem Monat einmal zu wiederholen.

§ 14 Aufgaben des Ausbildungsleiters oder der Ausbildungsleiterin

Der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin koordiniert und überwacht die ordnungsgemäße theoretische und praktische Ausbildung. Ihm oder ihr obliegt es insbesondere,
1.
den Gang der praktischen Ausbildung zu gestalten,
2.
die theoretische Ausbildung zu gewährleisten,
3.
Ausbildungspläne aufzustellen,
4.
zur Wahrnehmung der Ausbildung geeignete Ausbilder und Ausbilderinnen zu bestimmen,
5.
sich zu überzeugen, dass die Anwärter, Anwärterinnen, Referendare und Referendarinnen ordnungsgemäß ausgebildet werden,
6.
die Ausbildungsnachweise nach § 16 zu überprüfen und eventuell notwendige Maßnahmen zu treffen und
7.
die Bewertungen nach §§ 11 und 13 zu erstellen.

§ 15 Aufgaben der Ausbilder und der Ausbilderinnen

Den Ausbildern und den Ausbilderinnen obliegt es insbesondere,
1.
den ihnen zugewiesenen Anwärtern, Anwärterinnen, Referendaren und Referendarinnen Aufgaben entsprechend den Zielen des Lehrplanes zu stellen und sie bei deren Lösung zu unterstützen,
2.
sie praktisch auszubilden,
3.
die Ausbildungsnachweise der Anwärter, Anwärterinnen, Referendare und Referendarinnen zu prüfen und
4.
am Ende der Ausbildung eine Kurzbeurteilung zu erstellen.

§ 16 Ausbildungsnachweis

(1) Über die Tätigkeiten im Innen- und Außendienst ist durch den Anwärter, die Anwärterin, den Referendar und die Referendarin ein Ausbildungsnachweis nach dem Muster der Anlage 1 zu führen.
(2) Die Eintragungen sind durch den Ausbilder oder die Ausbilderin zu bestätigen und vierteljährlich dem Ausbildungsleiter oder der Ausbildungsleiterin vorzulegen.

§ 17 Befähigungsberichte

(1) Der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin erstellt nach sechs Monaten und vor Anmeldung zur Prüfung unter Berücksichtigung der Kurzbeurteilung nach § 15 jeweils einen Befähigungsbericht nach dem Muster der Anlage 2. Die Befähigungsberichte sind der Ausbildungsbehörde mit der Anmeldung zur Prüfung vorzulegen.
(2) Die Befähigungsberichte sind dem Anwärter, der Anwärterin, dem Referendar und der Referendarin in ihrem vollen Wortlaut bekanntzugeben und mit ihm oder ihr zu besprechen.

Abschnitt IV Laufbahnprüfung

§ 18 Zweck der Prüfung

In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob der Anwärter, die Anwärterin, der Referendar oder die Referendarin nach Persönlichkeit, Kenntnissen und Leistungen für seine oder ihre Laufbahn befähigt ist.

§ 19 Abnahme der Prüfung

(1) Die Laufbahnprüfung wird vor Prüfungsausschüssen der jeweiligen Laufbahngruppe abgelegt, die beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz gebildet werden.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht für den mittleren Dienst, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst aus drei Mitgliedern und für den gehobenen und den höheren technischen Dienst aus vier Mitgliedern. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.
(3) Der Prüfungsausschuss für den mittleren Dienst, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst setzt sich zusammen aus:
1.
einem Beamten oder einer Beamtin des höheren Dienstes in der Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung als vorsitzführendes Mitglied,
2.
einem Beamten oder einer Beamtin des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst in der Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung und
3.
einem Beamten oder einer Beamtin des mittleren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst in der Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung.
Der Prüfungsausschuss für den gehobenen Dienst, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst setzt sich zusammen aus:
1.
zwei Beamten oder Beamtinnen des höheren Dienstes in der Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung, davon einer oder eine als vorsitzführendes Mitglied,
2.
einem Beamten oder einer Beamtin des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst in der Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung und
3.
einem Arbeitsmediziner oder einer Arbeitsmedizinerin des höheren Dienstes in der Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung.
Der Prüfungsausschuss für den höheren Dienst, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst setzt sich zusammen aus:
1.
drei Beamten oder Beamtinnen des höheren Dienstes in der Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung, davon einer oder eine als vorsitzführendes Mitglied und
2.
einem Arbeitsmediziner oder einer Arbeitsmedizinerin des höheren Dienstes in der Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung.
(4) Das vorsitzführende Mitglied sowie die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen werden durch das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz bestellt.
(5) Das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung. Er oder sie hat insbesondere
1.
die vorbereitenden Maßnahmen zur Durchführung der Prüfung zu treffen,
2.
die Prüfungsaufgaben auszuwählen,
3.
den Ablauf der Prüfung festzusetzen und
4.
für jede schriftliche Arbeit unter Aufsicht und für die häusliche Prüfungsarbeit zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses festzulegen, die die Arbeit bewerten.
(6) Der Prüfungsausschuss hat
1.
über den Verlauf der Prüfung eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 4 zu fertigen,
2.
die Prüfungsnote festzustellen und
3.
über das Bestehen der Laufbahnprüfung zu entscheiden.
Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(8) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden.
(9) Der Prüfungsausschuss führt das Dienstsiegel des Ministerium für Umwelt. Die laufenden Geschäfte der Prüfungsausschüsse werden vom Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz geführt.

§ 20 Meldung und Zulassung zur Prüfung

(1) Der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin hat spätestens zwei Monate vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes die Meldung der Anwärter, Anwärterinnen, Referendare und Referendarinnen zur Laufbahnprüfung beim Ministerium für Umwelt einzureichen.
Der Meldung sind beizufügen:
1.
die Personaldaten mit einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft über die Führung des Anwärters, der Anwärterin, des Referendars oder der Referendarin,
2.
die in den §§ 11, 13, 16 und 17 genannten Unterlagen und
3.
eine abschließende Beurteilung darüber, ob der Anwärter, die Anwärterin, der Referendar oder die Referendarin das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreichen wird.
(2) Über die Zulassung zur Laufbahnprüfung entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss.

§ 21 Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus der Prüfungshausarbeit nach § 22, den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht nach § 23 und der mündlichen Prüfung nach § 26.
(2) Die Prüfung und die Beratungen sind nicht öffentlich.
(3) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Ausbildungsleitern, Beauftragten der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbänden und in besonderen Fälle auch anderen Personen gestatten, als Zuhörer an der mündlichen Prüfung teilzunehmen; dies gilt nicht für die Beratung. § 72 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Saarland bleibt unberührt. Der oder die Vorsitzende hat auf eine zahlenmäßige Beschränkung hinzuwirken.

§ 22 Prüfungshausarbeit

(1) Der Anwärter, die Anwärterin, der Referendar oder die Referendarin soll durch die Prüfungshausarbeit nachweisen, dass er oder sie eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann.
(2) Das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses stellt dem Anwärter, der Anwärterin, dem Referendar oder der Referendarin die Aufgabe für die Prüfungshausarbeit zu. Sie ist von den Anwärtern und Anwärterinnen für den mittleren Dienst innerhalb von drei Wochen, von den Anwärtern und Anwärterinnen für den gehobenen Dienst innerhalb von vier Wochen und von den Referendaren und Referendarinnen innerhalb von sechs Wochen bei ihm abzugeben.
(3) Wird die Hausarbeit nicht fristgerecht eingereicht und werden hierfür keine triftigen Gründe geltend gemacht, ist die Prüfung nicht bestanden. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann ein neues Thema zugeteilt oder eine angemessene Nachfrist gewährt werden.
(4) Der Anwärter, die Anwärterin, der Referendar und die Referendarin haben schriftlich oder elektronisch auf einem Beiblatt zu versichern, dass er oder sie die Aufgabe vollständig ohne fremde Hilfe bearbeitet hat. Er oder sie hat alle benutzten Quellen und Hilfsmittel anzugeben.

§ 23 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht

(1) Der Anwärter, die Anwärterin, der Referendar und die Referendarin sollen durch die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht zeigen, dass er oder sie Aufgaben aus dem Bereich der Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung rasch und sicher erfassen, in kurzer Zeit mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen kann.
(2) Der Anwärter oder die Anwärterin für den mittleren Dienst hat zwei schriftliche Arbeiten, der Anwärter oder die Anwärterin für den gehobenen Dienst drei schriftliche Arbeiten und der Referendar oder die Referendarin vier schriftliche Arbeiten unter Aufsicht anzufertigen. Für die Anfertigung der Arbeiten stehen für den mittleren Dienst jeweils drei Stunden, für den gehobenen Dienst jeweils vier Stunden und für den höheren Dienst jeweils fünf Stunden zur Verfügung. Die Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten sind den Gebieten des technischen Arbeitsschutzes, des sozialen Arbeitsschutzes, des Immissionsschutzes und des für die Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung in Betracht kommenden Verfassungs- und Verwaltungsrechts zu entnehmen.
(3) Die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten schlagen die Mitglieder des Prüfungsausschusses vor. Das vorsitzführende Mitglied bestimmt die Aufgabenstellung.
(4) Soweit es der Prüfungszweck erlaubt, sind den Anwärtern, Anwärterinnen, Referendaren und Referendarinnen die für die Anfertigung der Arbeiten in Betracht kommenden Hilfsmittel, insbesondere Texte von Vorschriften - gegebenenfalls Kommentare -, zur Verfügung zu stellen. Über ihre Auswahl und die Zulassung sonstiger Hilfsmittel entscheidet das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem Mitglied, das die Aufgabe vorgeschlagen hat.
(5) Das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt, wer die Aufsicht führt. Dem oder der Aufsicht Führenden sind die Aufgaben jeweils in einem versiegelten Umschlag zu übergeben. Er oder sie öffnet den Umschlag erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Anwärter, Anwärterinnen, Referendare und Referendarinnen. Vor Beginn der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht weist der oder die Aufsicht Führende auf die Folgen gemäß § 31 besonders hin.
(6) Der oder die Aufsicht Führende fertigt eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 3 an, die auch in elektronischer Form erfolgen kann. Er oder sie vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit und verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitungsfrist und der Abgabe. Die abgegebenen Arbeiten und die Niederschrift hat er oder sie in einem Umschlag zu verschließen und dem vorsitzführenden Mitglied oder dem von ihm bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses unmittelbar zuzuleiten. Die Zuleitung der Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen.

§ 24 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Die Prüfungshausarbeit und jede schriftliche Arbeit unter Aufsicht ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses in der vom vorsitzführenden Mitglied bestimmten Reihenfolge zu beurteilen und entsprechend § 12 zu bewerten. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Wird eine schriftliche Arbeit ohne triftige Entschuldigung nicht abgeliefert, so gilt sie als „ungenügend“ (0 Punkte).

§ 25 Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Anwärter, Anwärterinnen, Referendare und Referendarinnen sind zur mündlichen Prüfung zuzulassen, wenn
1.
nicht mehr als eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht schlechter als „ausreichend“ (4 Punkte) bewertet worden ist,
2.
die durchschnittliche Punktzahl der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mindestens 4 Punkte (,,ausreichend“) beträgt und
3.
die Prüfungshausarbeit mindestens mit „ausreichend“ (4 Punkte) bewertet worden ist.
(2) Das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses stellt die Zulassung zur mündlichen Prüfung fest und gibt den Prüfungstermin und das Ergebnis der schriftlichen Prüfung dem Anwärter, der Anwärterin, dem Referendar oder der Referendarin 14 Tage vor der mündlichen Prüfung schriftlich bekannt.

§ 26 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung soll spätestens zwei Monate nach Beendigung der schriftlichen Prüfung stattfinden. Ort und Zeitpunkt bestimmt das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses.
(2) Zu Beginn der mündlichen Prüfung hat der Referendar oder die Referendarin einen Vortrag aus den Akten (in der Regel 15 Minuten) zu halten. Die Unterlagen sind dem Referendar oder der Referendarin 24 Stunden vor der Prüfung zu übergeben.
(3) Die Prüfungsdauer soll für den Referendar und die Referendarin 90 Minuten, für den Anwärter und die Anwärterin des gehobenen Dienstes 60 Minuten und den Anwärter und die Anwärterin des mittleren Dienstes 45 Minuten in der Regel nicht überschreiten.
(4) Der Prüfungsausschuss bewertet die Prüfungsleistungen des Anwärters, der Anwärterin, des Referendars und der Referendarin entsprechend § 12.
(5) Die mündliche Prüfung hat nicht bestanden, wer mit einer Note schlechter als „ausreichend“ bewertet wird.
(6) Bleibt der Anwärter, die Anwärterin, der Referendar oder die Referendarin der mündlichen Prüfung ohne triftigen Grund fern oder bricht er oder sie diese ohne triftigen Grund ab, so erklärt der Prüfungsausschuss die gesamte Prüfung für nicht bestanden.

§ 27 Prüfungsniederschrift, Prüfungsakten

(1) Über den Verlauf der gesamten Prüfung ist für jeden Anwärter, jede Anwärterin, jeden Referendar und jede Referendarin eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 4 zu fertigen.
(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
(3) Die Prüfungsakten sind zehn Jahre aufzubewahren.

§ 28 Gesamtergebnis

(1) Das Gesamtergebnis der Prüfungsleistung wird errechnet, indem der Punktwert
der häuslichen Prüfungsarbeit mit 3
jeder schriftlichen Arbeit unter Aufsicht mit 1
der mündlichen Prüfung mit 4
vervielfacht und dann die Summe beim mittleren Dienst durch neun, beim gehobenen Dienst durch zehn und beim höheren Dienst durch elf geteilt wird.
(2) Der Prüfungsausschuss kann von der nach Absatz 1 errechneten Punktzahl bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift zu begründen.
(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die ermittelte Gesamtnote mindestens „ausreichend“ ist.
(4) Durchschnitts- und Gesamtpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:
von 12,50 bis 15 Punkten sehr gut
von 9,50 bis 12,49 Punkten gut
von 6,50 bis 9,49 Punkten befriedigend
von 3,50 bis 6,49 Punkten ausreichend
von 0,50 bis 3,49 Punkten mangelhaft
von 0 bis 0,49 Punkten ungenügend
(5) Im Anschluss an die mündliche Prüfung wird dem Anwärter, der Anwärterin, dem Referendar und der Referendarin das Gesamtergebnis der Prüfung durch das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses bekanntgegeben.
(6) Mit dem Bestehen oder dem endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung endet das Beamtenverhältnis.

§ 29 Prüfungszeugnis

(1) Nach bestandener Laufbahnprüfung erhält der Anwärter, die Anwärterin, der Referendar und die Referendarin ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5. Das Zeugnis wird vom vorsitzführenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
(2) Je eine Ausfertigung des Zeugnisses ist zu den Prüfungs- und Personalakten zu nehmen.

§ 30 Erkrankung, Versäumnisse

(1) Sind Anwärter, Anwärterinnen, Referendare oder Referendarinnen durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände gehindert, zur Prüfung zu erscheinen oder die Prüfung vollständig abzulegen, so haben sie die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen.
Krankheit ist unverzüglich durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen.
(2) Brechen Anwärter, Anwärterinnen, Referendare oder Referendarinnen aus den in Absatz 1 genannten Gründen Prüfungsteile ab, so entscheidet der Prüfungsausschuss, welche der bereits erbrachten Prüfungsleistungen als gültig anzusehen sind. Das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt den Zeitpunkt und die Aufgaben für nachzuholende Prüfungsteile.
(3) Eine aus Gründen des Absatz 1 abgebrochene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt und muss in angemessener Zeit nachgeholt werden.
(4) Erscheinen Anwärter, Anwärterinnen, Referendare oder Referendarinnen ohne triftigen Entschuldigung zu einem Prüfungstermin nicht, so gilt der Prüfungsteil als nicht bestanden. Diese Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.

§ 31 Folgen bei Unregelmäßigkeiten

(1) Begeht ein Anwärter, eine Anwärterin, ein Referendar oder eine Referendarin einen Täuschungsversuch oder schuldhaft eine Störung, so kann der Prüfungsausschuss je nach Schwere der Verfehlung die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.
(2) Wird innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, so kann die Ausbildungsbehörde die Prüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen.

§ 32 Wiederholung der Prüfung

Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, so kann der Anwärter, die Anwärterin, der Referendar oder die Referendarin sie frühestens nach sechs Monaten einmal vollständig wiederholen. Den Termin der Wiederholung bestimmt das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses.

Abschnitt V Aufstieg

§ 33 Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst

Für den Aufstieg von Beamten und Beamtinnen der Laufbahn des mittleren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, gelten die §§ 27 und 28 der Saarländischen Laufbahnverordnung vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 34 Aufstieg in die Laufbahn des höheren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst

Für den Aufstieg von Beamten und Beamtinnen der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, gelten die §§ 35 und 36 der Saarländischen Laufbahnverordnung vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312) in der jeweils geltenden Fassung.

Abschnitt VI Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 35

(aufgehoben)

§ 36 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage 1

(zu § 16 Abs. 1)
Ausbildungsnachweis
___________________________________ _____________________
(Vor- und Familienname) (Dienstbezeichnung)
Außendienst
Datum lfd. Nr. der Besichtigung Art des besichtigten Betriebes (oder sonst. Dienstgeschäft) besichtigt mit
Innendienst
Datum Fallbearbeitung, Unterricht, Lehrgang, Selbststudium Unterrichtende/r

Anlage 2

(zu § 17 Abs. 1)
_________________________________
(Ausbildungsstelle)
Befähigungsbericht
_____________________________________ ________________________
(Vor- und Familienname) (Dienstbezeichnung)
Vorbereitungsdienst vom ______________________ bis _____________
Bewertungszeitraum vom ______________________ bis _____________
Bewertung
1. Auffassungsgabe Fähigkeit, Sachverhalte und Zusammenhänge systematisch zu erfassen, zu analysieren und zu verarbeiten ___________ Pkt.
2. Urteilsvermögen Fähigkeit, Sachverhalte und Probleme folgerichtig zu untersuchen und zutreffend zu beurteilen ___________ Pkt.
3. Organisatorische Befähigung Fähigkeit, die verfügbaren Hilfsmittel zur Erfüllung der gestellten Aufgaben systematisch sinnvoll einzusetzen, rationell zu arbeiten und Arbeitstechniken anzuwenden ___________ Pkt.
4. Verantwortungs-/Pflichtbewusstsein, Lernbereitschaft ___________ Pkt.
5. Mündliche Ausdrucksfähigkeit Fähigkeit, Gedanken und Sachverhalte mündlich darzulegen ___________ Pkt.
6. Schriftliche Ausdrucksfähigkeit Fähigkeit, Gedanken und Sachverhalte schriftlich darzulegen ___________ Pkt.
7. Leistungsvermögen Physisches und psychisches Vermögen, den Arbeitsanfall zu bewältigen und Schwierigkeiten zu überwinden (Energie, Ausdauer, Belastbarkeit) ___________ Pkt.
8. Auftreten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern ___________ Pkt.
9. Auftreten und Umgangsformen in Betrieben, gegenüber Publikum ___________ Pkt.
10. Fachliche Kenntnisse ___________ Pkt.
11. Arbeitssorgfalt ___________ Pkt.
12. Arbeitsleistung einschließlich Verwertbarkeit ___________ Pkt.
________________
SUMME ___________ Pkt.
Durchschnittspunktzahl ___________ Pkt.: 12 ___________ Pkt.
Note _________________________________________
Bemerkungen
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
Fehlen infolge von Krankheit _____________Tage
Das Ziel des Ausbildungsabschnitts wurde erreicht / nicht erreicht*)
_______________________________________________ _________________________
(Ort) (Datum) (Die Ausbildungsleiterin/ der Ausbildungsleiter)
Der vorstehende Befähigungsbericht wurde mir bekanntgegeben und mit mir besprochen.
_______________________________________________ _________________________
(Ort) (Datum) (Unterschrift)
*) Nichtzutreffendes bitte streichen

Anlage 3

(zu § 23 Abs. 6)
Niederschrift über die schriftliche Arbeit unter Aufsicht
am _______________ in der Zeit von _____________ bis _____________
Prüfungsarbeit: ____________________________________________________________________________
Die Aufsicht führte ______________________ _______________________________
(Name) (Vorname)
Es nahmen folgende Prüflinge teil: ________________________________________________________
___________________________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________________________
Der verschlossene Briefumschlag mit der Prüfungsarbeit wurde zu Beginn der Prüfung in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet. Jedem Prüfling wurde ein Abdruck der Prüfungsaufgabe übergeben und die in der Aufgabe angegebenen Hilfsmittel ausgehändigt.
Die Prüflinge wurde auf die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen (§ 31 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung) hingewiesen.
Während der für die Arbeit festgesetzten Zeit haben den Prüfungsraum verlassen (evtl. Anlage):
Name Dauer der Abwesenheit
___________________________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________________________
Der Zeitpunkt des Beginns und der Abgabe wurde auf jeder Arbeit vermerkt.
Bemerkungen:
___________________________________________________________________________________________
Es traten *)
[ ] keine Unregelmäßigkeiten auf.
[ ] folgende Unregelmäßigkeiten auf:
_____________________________________________________________________________________
_____________________________________________________________________________________
_____________________________________ _______________________________________
(Ort) (Datum) (Unterschrift der Aufsichtsführenden/ des Aufsichtsführenden)
*) Zutreffendes ankreuzen

Anlage 4

(zu § 19 Abs. 6) (zu § 27 Abs. 1)
Prüfungsniederschrift über die Laufbahnprüfung
_____________________________________________ ________________________
(Vor- und Familienname) (Dienstbezeichnung)
wurde am _________________ nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung (Fundstelle) geprüft.
Prüfungsausschuss:
1. _____________________________________________ als Vorsitzende(r)
2. _____________________________________________ als Mitglied
3. _____________________________________________ als Mitglied
4. *) _____________________________________________ als Mitglied
Prüfungsleistungen
Schriftliche Prüfung
Bewertung Wertigkeit Punkte
1. Häusliche Prüfungsarbeit Thema: _________________________ ________ Pkt. x 3 _______ Pkt.
________________________________
2. Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht
2.1 Erste Arbeit Prüfungsfach: __________________ ________ Pkt. x 1 _______ Pkt.
2.2 Zweite Arbeit Prüfungsfach: __________________ ________ Pkt. x 1 _______ Pkt.
2.3 Dritte Arbeit *) Prüfungsfach: __________________ ________ Pkt. x 1 _______ Pkt.
2.4 Vierte Arbeit **) Prüfungsfach:___________________ ________ Pkt. x 1 _______ Pkt.
*) nur für den gehobenen und höheren Dienst **) nur für den höheren Dienst
Mündliche Prüfung ________ Pkt. x 4 _______ Pkt.
Summe der Punktzahlen _______ Pkt.
Gesamtergebnis der Prüfungsleistungen (Summe der Punktzahlen dividiert durch 11 für den höheren Dienst, durch 10 für den gehobenen Dienst und durch 9 für den mittleren Dienst) _______ Pkt.
Abweichung nach § 28 Abs. 2 *)
[ ] nein
[ ] ja
Begründung der Abweichung:
Gesamtergebnis: Note ______________________ = ________________ Punkte
Damit ist die Laufbahnprüfung für die Laufbahn des ............ technischen
Dienstes in der Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung [ ] bestanden
[ ] nicht bestanden *).
1. Bei Bestehen der Prüfung: Das Ergebnis ist Herrn/Frau ____________________________ im Anschluss an die mündliche Prüfung durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungs- ausschusses mitgeteilt worden.
2. Bei Nichtbestehen der Prüfung: Herrn/Frau __________________________ ist durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt worden, dass die Prüfung nicht bestanden wurde und dass die Prüfung frühestens nach sechs Monaten einmal vollständig wiederholt werden kann.
3. Bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung: Herrn/Frau __________________________ ist durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt worden, dass die Wieder- holungsprüfung nicht bestanden wurde.
___________________________________________
(Ort) (Datum)
Der Prüfungsausschuss
__________________
______________________ ______________________ ______________________
*) Zutreffendes ankreuzen

Anlage 5 a

(zu § 29 Abs. 1)
Der Prüfungsausschuss für die Laufbahnprüfung des mittleren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst in der Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung des Saarlandes
Prüfungszeugnis
Herr/Frau _________________________________ ________________________
(Vor- und Familienname) (Dienstbezeichnung)
geboren am ______________________ in ________________________________________________________
hat am ______________ die in der Verordnung über die Ausbildung und Prü- fung für die Laufbahnen des mittleren Dienstes der Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung vorgeschriebene
Laufbahnprüfung
mit der Note _________________________bestanden und besitzt mit Ablauf des Vorbereitungsdienstes die Befähigung für die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung.
_________________, den ____________ Dienstsiegel __________________________
Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses

Anlage 5 b

(zu § 29 Abs. 1)
Der Prüfungsausschuss für die Laufbahnprüfung des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst in der Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung des Saarlandes
Prüfungszeugnis
Herr/Frau _________________________________ _______________________
(Vor- und Familienname) (Dienstbezeichnung)
geboren am ____________________ in __________________________________________________________
hat am _____________ die in der Verordnung über die Ausbildung und Prüf- ung für die Laufbahnen der Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung vorgeschriebene
Laufbahnprüfung
mit der Note _____________ bestanden und besitzt mit Ablauf des Vorbereitungsdienstes die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung.
_________________, den _________________ Dienstsiegel _____________________________
Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses

Anlage 5 c

(zu § 29 Abs. 1)
Der Prüfungsausschuss für die Große Staatsprüfung, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung
Prüfungszeugnis
Herr/Frau ___________________________ ______________________
(Vor- und Familienname) (Dienstbezeichnung)
geboren am ______________________ in _________________________________________________________
hat am _______________ die in der Verordnung über die Ausbildung und Prü- fung für die Laufbahnen des Dienstes der Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung vorgeschriebene
Große Staatsprüfung
mit der Note _______________ bestanden und besitzt mit Ablauf des Vorbereitungsdienstes die Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes der Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung.
_________________, den ____________________ Dienstsiegel ____________________________
Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses
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