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Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) Vom 18. Juni 2013

Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) Vom 18. Juni 2013
*)
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, Anlage neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 08.04.2022 (GVBl. S. 120)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 2 des Landesgesetzes zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) vom 18. Juni 201301.07.2013
Inhaltsverzeichnis01.10.2021
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen01.07.2013
§ 1 - Geltungsbereich25.06.2015
§ 2 - Regelung durch Gesetz01.07.2013
§ 3 - Arten der Versorgung, Begriffsbestimmungen01.07.2013
§ 4 - Anpassung der Versorgungsbezüge01.07.2013
§ 5 - Zahlungsweise01.07.2013
§ 6 - Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht01.07.2013
§ 7 - Rückforderung von Versorgungsbezügen01.07.2013
§ 8 - Verjährung01.07.2013
§ 9 - Festsetzung, Zuständigkeit, Versorgungsauskunft01.07.2013
§ 10 - Anzeige- und Mitwirkungspflichten01.07.2013
§ 10a - Fortführung der Versorgungsrücklage des Landes15.12.2017
Teil 2 - Versorgungsbezüge01.07.2013
Abschnitt 1 - Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag01.07.2013
§ 11 - Entstehung und Berechnung des Ruhegehalts01.07.2013
§ 12 - Ruhegehaltfähige Dienstbezüge01.07.2013
§ 13 - Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit01.07.2013
§ 14 - Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten01.07.2013
§ 15 - Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten01.07.2013
§ 16 - Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst01.07.2013
§ 17 - Sonstige Zeiten01.07.2013
§ 18 - Ausbildungszeiten01.07.2013
§ 19 - Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet01.07.2013
§ 20 - Wissenschaftliche Qualifikationszeiten01.07.2013
§ 21 - Zurechnungszeit01.07.2013
§ 22 - Allgemeine Bestimmungen zur Berücksichtigung von Dienstzeiten01.07.2013
§ 23 - Nicht zu berücksichtigende Zeiten01.07.2013
§ 24 - Höhe des Ruhegehalts01.01.2022
§ 25 - Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes15.02.2018
§ 26 - Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte01.07.2013
Abschnitt 2 - Hinterbliebenenversorgung01.07.2013
§ 27 - Allgemeines01.07.2013
§ 28 - Bezüge für den Sterbemonat01.07.2013
§ 29 - Sterbegeld01.07.2013
§ 30 - Versorgungsurheber01.07.2013
§ 31 - Witwen- oder Witwergeld25.06.2015
§ 32 - Höhe des Witwen- oder Witwergeldes01.07.2013
§ 33 - Witwen- oder Witwerabfindung01.07.2013
§ 34 - Unterhaltsbeitrag für nicht witwen- oder witwergeldberechtigte Witwen oder Witwer01.07.2013
§ 35 - Waisengeld25.06.2015
§ 36 - Höhe des Waisengeldes01.07.2013
§ 37 - Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen01.07.2013
§ 38 - Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und auf Probe01.07.2013
§ 39 - Beginn der Zahlungen01.07.2013
§ 40 - Erlöschen der Hinterbliebenenversorgung01.07.2013
Abschnitt 3 - Unfallfürsorge01.07.2013
§ 41 - Allgemeines01.07.2013
§ 42 - Dienstunfall01.07.2013
§ 43 - Heilverfahren01.07.2013
§ 44 - Unfallausgleich01.07.2013
§ 45 - Unfallruhegehalt01.01.2022
§ 46 - Erhöhtes Unfallruhegehalt01.07.2013
§ 47 - Unterhaltsbeitrag für frühere Beamtinnen und Beamte sowie frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte01.07.2013
§ 48 - Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes01.07.2013
§ 49 - Unfallhinterbliebenenversorgung01.07.2013
§ 50 - Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie01.07.2013
§ 51 - Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene01.07.2013
§ 52 - Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung01.07.2013
§ 53 - Einmalige Unfallentschädigung01.07.2013
§ 54 - Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen01.07.2013
§ 55 - Einsatzversorgung01.07.2013
§ 56 - Schadensausgleich01.07.2013
§ 57 - Meldung und Untersuchungsverfahren01.07.2013
§ 58 - Nichtgewährung von Unfallfürsorge01.07.2013
§ 59 - Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche01.07.2013
§ 59a - Meldung von Dienstunfalldaten an Eurostat01.01.2019
Abschnitt 4 - Übergangsgeld, Bezüge bei Verschollenheit01.07.2013
§ 60 - Übergangsgeld01.07.2013
§ 61 - Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und Beamte01.07.2013
§ 62 - Bezüge bei Verschollenheit01.07.2013
§ 63 - (aufgehoben)24.12.2015
Abschnitt 5 - Familienbezogene Leistungen24.12.2015
§ 64 - Familienzuschlag01.07.2013
§ 65 - Ausgleichsbetrag01.07.2013
§ 66 - Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag15.02.2018
§ 67 - Kinderzuschlag zum Witwen- oder Witwergeld01.07.2013
§ 68 - Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag01.07.2013
§ 69 - Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen25.06.2015
Abschnitt 6 - Verlust der Versorgung24.12.2015
§ 70 - Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung01.07.2013
§ 71 - Verlust der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung01.07.2013
§ 72 - Entzug von Hinterbliebenenversorgung01.07.2013
Teil 3 - Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften01.07.2013
Abschnitt 1 - Zusammentreffen mit anderen Bezügen und Einkünften01.07.2013
§ 73 - Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen01.01.2022
§ 74 - Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge01.07.2013
§ 75 - Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten01.07.2013
§ 76 - Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung01.07.2013
§ 77 - Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments01.07.2013
§ 78 - Mindestbelassung bei Unterhaltsbeitrag nach § 4701.07.2013
§ 79 - Reihenfolge der Anwendung der Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften01.07.2013
§ 80 - Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge01.07.2013
Abschnitt 2 - Versorgungsausgleich01.07.2013
§ 81 - Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Versorgungsausgleichs01.07.2013
§ 82 - Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge01.07.2013
Teil 4 - Besondere Beamtengruppen01.07.2013
§ 83 - Beamtinnen und Beamte auf Zeit01.07.2013
§ 83a - Hauptamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit25.06.2015
§ 84 - Beamtinnen und Beamte an Hochschulen07.10.2020
§ 85 - Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher25.06.2015
§ 86 - Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte01.07.2013
Teil 5 - Überleitungs- und Übergangsbestimmungen01.07.2013
Abschnitt 1 - Überleitung vorhandener Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger01.07.2013
§ 87 - Bestandskraft bisheriger Festsetzungen01.07.2013
§ 88 - Bezügebestandteile01.01.2022
§ 89 - Versorgung künftiger Hinterbliebener01.07.2013
Abschnitt 2 - Übergangsbestimmungen für vorhandene Beamtinnen und Beamte01.07.2013
§ 90 - Besondere Bestimmungen zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit und zum Ruhegehalt01.07.2013
§ 91 - Beamtinnen und Beamte an Hochschulen01.07.2013
§ 92 - Verminderung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten01.07.2013
§ 93 - Hinterbliebenenversorgung01.07.2013
Abschnitt 3 - Sonstige Übergangsbestimmungen01.07.2013
§ 94 - Entpflichtete Professorinnen und Professoren01.07.2013
§ 95 - Unfallruhegehalt01.07.2013
§ 96 - Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis und Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung01.07.2013
§ 97 - Übergangsvorschrift zur Verjährung01.07.2013
§ 97a - Übergangsvorschrift zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters25.06.2015
§ 97b - Übergangsvorschrift zur Anrechnung von Einkünften in den Jahren 2015 bis 201801.01.2018
§ 97c - Übergangsvorschrift zur Anrechnung von Einkünften in den Jahren 2021 bis 202401.10.2021
Teil 6 - Schlussbestimmungen01.07.2013
§ 98 - Gleichstehende Tatbestände01.01.2016
§ 99 - Ersetzung von Bundesrecht01.07.2013
§ 100 - Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften01.07.2013
Anlage - Zuschläge nach den §§ 66 bis 6901.12.2022
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich
§ 2Regelung durch Gesetz
§ 3Arten der Versorgung, Begriffsbestimmungen
§ 4Anpassung der Versorgungsbezüge
§ 5Zahlungsweise
§ 6Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
§ 7Rückforderung von Versorgungsbezügen
§ 8Verjährung
§ 9Festsetzung, Zuständigkeit, Versorgungsauskunft
§ 10Anzeige- und Mitwirkungspflichten
§ 10aFortführung der Versorgungsrücklage des Landes
Teil 2 Versorgungsbezüge
Abschnitt 1 Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag
§ 11Entstehung und Berechnung des Ruhegehalts
§ 12Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
§ 13Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
§ 14Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
§ 15Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
§ 16Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
§ 17Sonstige Zeiten
§ 18Ausbildungszeiten
§ 19Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
§ 20Wissenschaftliche Qualifikationszeiten
§ 21Zurechnungszeit
§ 22Allgemeine Bestimmungen zur Berücksichtigung von Dienstzeiten
§ 23Nicht zu berücksichtigende Zeiten
§ 24Höhe des Ruhegehalts
§ 25Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
§ 26Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte
Abschnitt 2 Hinterbliebenenversorgung
§ 27Allgemeines
§ 28Bezüge für den Sterbemonat
§ 29Sterbegeld
§ 30Versorgungsurheber
§ 31Witwen- oder Witwergeld
§ 32Höhe des Witwen- oder Witwergeldes
§ 33Witwen- oder Witwerabfindung
§ 34Unterhaltsbeitrag für nicht witwen- oder witwergeldberechtigte Witwen oder Witwer
§ 35Waisengeld
§ 36Höhe des Waisengeldes
§ 37Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen
§ 38Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und auf Probe
§ 39Beginn der Zahlungen
§ 40Erlöschen der Hinterbliebenenversorgung
Abschnitt 3 Unfallfürsorge
§ 41Allgemeines
§ 42Dienstunfall
§ 43Heilverfahren
§ 44Unfallausgleich
§ 45Unfallruhegehalt
§ 46Erhöhtes Unfallruhegehalt
§ 47Unterhaltsbeitrag für frühere Beamtinnen und Beamte sowie frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
§ 48Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
§ 49Unfallhinterbliebenenversorgung
§ 50Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
§ 51Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
§ 52Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
§ 53Einmalige Unfallentschädigung
§ 54Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
§ 55Einsatzversorgung
§ 56Schadensausgleich
§ 57Meldung und Untersuchungsverfahren
§ 58Nichtgewährung von Unfallfürsorge
§ 59Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
§ 59aMeldung von Dienstunfalldaten an Eurostat
Abschnitt 4 Übergangsgeld, Bezüge bei Verschollenheit
§ 60Übergangsgeld
§ 61Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und Beamte
§ 62Bezüge bei Verschollenheit
§ 63(aufgehoben)
Abschnitt 5 Familienbezogene Leistungen
§ 64Familienzuschlag
§ 65Ausgleichsbetrag
§ 66Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag
§ 67Kinderzuschlag zum Witwen- oder Witwergeld
§ 68Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
§ 69Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
Abschnitt 6 Verlust der Versorgung
§ 70Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
§ 71Verlust der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
§ 72Entzug von Hinterbliebenenversorgung
Teil 3 Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften
Abschnitt 1 Zusammentreffen mit anderen Bezügen und Einkünften
§ 73Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
§ 74Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
§ 75Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
§ 76Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
§ 77Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
§ 78Mindestbelassung bei Unterhaltsbeitrag nach § 47
§ 79Reihenfolge der Anwendung der Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften
§ 80Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
Abschnitt 2 Versorgungsausgleich
§ 81Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Versorgungsausgleichs
§ 82Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
Teil 4 Besondere Beamtengruppen
§ 83Beamtinnen und Beamte auf Zeit
§ 83aHauptamtliche kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen auf Zeit
§ 84Beamtinnen und Beamte an Hochschulen
§ 85Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
§ 86Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
Teil 5 Überleitungs- und Übergangsbestimmungen
Abschnitt 1 Überleitung vorhandener Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
§ 87Bestandskraft bisheriger Festsetzungen
§ 88Bezügebestandteile
§ 89Versorgung künftiger Hinterbliebener
Abschnitt 2 Übergangsbestimmungen für vorhandene Beamtinnen und Beamte
§ 90Besondere Bestimmungen zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit und zum Ruhegehalt
§ 91Beamtinnen und Beamte an Hochschulen
§ 92Verminderung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
§ 93Hinterbliebenenversorgung
Abschnitt 3 Sonstige Übergangsbestimmungen
§ 94Entpflichtete Professorinnen und Professoren
§ 95Unfallruhegehalt
§ 96Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis und Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
§ 97Übergangsvorschrift zur Verjährung
§ 97aÜbergangsvorschrift zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
§ 97bÜbergangsvorschrift zur Anrechnung von Einkünften in den Jahren 2015 bis 2018
§ 97cÜbergangsvorschrift zur Anrechnung von Einkünften in den Jahren 2021 bis 2024
Teil 6 Schlussbestimmungen
§ 98Gleichstehende Tatbestände
§ 99Ersetzung von Bundesrecht
§ 100Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften
AnlageZuschläge nach den §§ 66 bis 69

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter des Landes sowie der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie ihrer Hinterbliebenen. Ferner regelt es den Anspruch der ehemaligen hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit auf Altersgeld sowie ihrer Hinterbliebenen auf Hinterbliebenenaltersgeld.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Ehrenbeamtinnen, Ehrenbeamte, ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter, soweit gesetzlich nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 2 Regelung durch Gesetz

(1) Die Versorgung wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die eine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

§ 3 Arten der Versorgung, Begriffsbestimmungen

(1) Versorgungsbezüge sind
1.
Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 11 bis 26),
2.
Hinterbliebenenversorgung (§§ 27 bis 40),
3.
Unfallfürsorge (§§ 41 bis 59),
4.
Übergangsgeld (§§ 60 und 61),
5.
Bezüge bei Verschollenheit (§ 62),
6.
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen (§ 63),
7.
Erhöhungsbetrag nach § 24 Abs. 3 Satz 3,
8.
familienbezogene Leistungen (§§ 64 bis 69).
(2) Soweit Vorschriften dieses Gesetzes auf Beamtinnen und Beamte, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie entlassene Beamtinnen und entlassene Beamte Bezug nehmen, gilt dies entsprechend für Richterinnen und Richter, in Ruhestand getretene oder versetzte Richterinnen und Richter sowie entlassene Richterinnen und Richter, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Das Richterverhältnis steht dem Beamtenverhältnis im Sinne dieses Gesetzes gleich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(3) Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) in der jeweils geltenden Fassung, sind der gesetzlichen Ehe gleichgestellt. Insofern stehen nach Maßgabe dieses Gesetzes
1.
die Lebenspartnerschaft der Ehe,
2.
die Lebenspartnerin der Ehefrau,
3.
der Lebenspartner dem Ehemann,
4.
die Begründung einer Lebenspartnerschaft der Eheschließung,
5.
die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft der Ehescheidung,
6.
die hinterbliebene Lebenspartnerin der Witwe,
7.
der hinterbliebene Lebenspartner dem Witwer
gleich. Hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld und sind insoweit witwengeldberechtigten Witwen und witwergeldberechtigten Witwern gleichgestellt. Der Anspruch einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch einer hinterbliebenen Lebenspartnerin oder eines hinterbliebenen Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Lebenspartnerschaft aus.

§ 4 Anpassung der Versorgungsbezüge

(1) Wird die Besoldung nach § 5 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) angepasst, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Gesetz entsprechend zu regeln.
(2) Als Anpassung gilt auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Besoldung um feste Beträge.

§ 5 Zahlungsweise

(1) Die Versorgungsbezüge werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, monatlich im Voraus gezahlt. Besteht der Anspruch auf Versorgung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(2) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden.
(3) Haben Versorgungsberechtigte ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb der Europäischen Union, so kann die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung einer oder eines Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich des Grundgesetzes abhängig gemacht werden.
(4) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge haben Versorgungsberechtigte auf Verlangen ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren tragen die Versorgungsberechtigten. Die Übermittlungskosten, mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Versorgungsberechtigten, trägt der Dienstherr; bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge auf ein außerhalb der Europäischen Union geführtes Konto tragen die Versorgungsberechtigten die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Versorgungsbezüge sowie die Kosten einer Meldung nach § 59 der Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493) in der jeweils geltenden Fassung. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn der Empfängerin oder dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.

§ 6 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können nur abgetreten oder verpfändet werden, soweit sie der Pfändung unterliegen und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen die Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht oder der Dienstherr mit Ansprüchen auf Rückzahlung überzahlter Besoldung oder Versorgungsbezüge für denselben Zeitraum aufrechnet.
(3) Ansprüche auf Sterbegeld (§ 29), auf Erstattung der Kosten des Heilverfahrens und der Pflege (§ 43), auf Unfallausgleich (§ 44), auf einmalige Unfallentschädigung (§ 53) und auf Schadensausgleich (§ 56), können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen Verstorbene aus Vorschuss- oder Darlehensgewährungen sowie aus Überzahlungen von Besoldung oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.

§ 7 Rückforderung von Versorgungsbezügen

(1) Werden Versorgungsberechtigte durch eine gesetzliche Änderung ihrer Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.
(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) gilt entsprechend.

§ 8 Verjährung

Ansprüche auf Versorgungsbezüge und auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen verjähren in drei Jahren; Ansprüche auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen verjähren in zehn Jahren, wenn durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben oder das vorsätzliche oder grob fahrlässige pflichtwidrige Unterlassen von Angaben die Gewährung oder Belassung von Versorgungsbezügen bewirkt wurde. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Übrigen sind die §§ 194 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

§ 9 Festsetzung, Zuständigkeit, Versorgungsauskunft

(1) Die Festsetzung und Abrechnung der Versorgungsbezüge, die Bestimmung der Zahlungsempfängerinnen und Zahlungsempfänger, die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften obliegt der obersten Dienstbehörde. Sie kann diese Befugnisse, für unmittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium, auf andere Stellen übertragen.
(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalls getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam.
(3) Ob Zeiten aufgrund der §§ 16 bis 18 und 20 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden; diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.
(4) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind von dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium zu treffen.
(5)
[1]
Die zuständige Dienstbehörde hat bei berechtigtem Interesse auf schriftlichen Antrag einer Beamtin oder eines Beamten eine Auskunft über die Höhe des Versorgungsanspruchs auf der Grundlage der jeweils zum Zeitpunkt der Versorgungsauskunft aktuellen Rechtslage zu erteilen. Der schriftliche Antrag der Beamtin oder des Beamten soll über die zuständige personalverwaltende Dienststelle an die für die Versorgungsauskunft zuständige Dienstbehörde gerichtet werden. Diesem Antrag auf Versorgungsauskunft fügt die zuständige personalverwaltende Dienststelle eine Zusammenstellung der für die Versorgungsauskunft notwendigen Informationen als Übersicht bei und leitet diese Übersicht zusammen mit dem Antrag an die für die Versorgungsauskunft zuständige Dienstbehörde weiter. Die Auskunft nach Satz 1 stellt unter Beachtung des § 2 keine verbindliche Zusage über die Höhe der späteren Versorgungsansprüche dar; sie steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.
Fußnoten
[1])
Absatz 5 in Kraft mit Wirkung vom 01.01.2015

§ 10 Anzeige- und Mitwirkungspflichten

(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwendung einer oder eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse
1.
die Verlegung des Wohnsitzes,
2.
den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 16 und 24 Abs. 4, den §§ 25, 34 und 40 Abs. 2, den §§ 60, 61 sowie den §§ 73 bis 77,
3.
Witwen und Witwer auch die Eheschließung (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung der Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 40 Abs. 3 Satz 2),
4.
die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 60 Abs. 5 und des § 61 Abs. 4,
5.
die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in den Fällen des § 19 sowie im Rahmen der §§ 66 bis 69
unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde sind die Versorgungsberechtigten verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen.
(3) Kommen Versorgungsberechtigte der ihnen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihnen die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

§ 10a Fortführung der Versorgungsrücklage des Landes

(1) Die Versorgungsrücklage des Landes nach § 3a des Landesgesetzes über den Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz in der bis zum Ablauf des 14. Dezember 2017 geltenden Fassung wird mit ihrem am 14. Dezember 2017 vorhandenen Bestand als nicht rechtsfähiges Sondervermögen fortgeführt. Ansprüche Dritter gegen das Sondervermögen werden nicht begründet.
(2) Das Sondervermögen wird vom Landesamt für Finanzen verwaltet. Die Anlage der Mittel kann auf Dritte übertragen werden.
(3) Dem Sondervermögen zur Verfügung stehende Mittel sind zu marktüblichen Konditionen anzulegen in Anleihen, Obligationen, Schatzanweisungen oder Schuldscheinen des Landes oder anderer öffentlich-rechtlicher Emittenten aus den Teilnehmerländern der Europäischen Währungsunion oder in Aktien oder Aktienfonds. Das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags Anlagerichtlinien zu erlassen.
(4) Das Land kann nach Maßgabe des Haushalts weitere Zuführungen an das Sondervermögen leisten.
(5) Das Sondervermögen dient zur Entlastung von Versorgungsaufwendungen des Landes und ist nach Maßgabe des Haushalts ausschließlich zu diesem Zweck einzusetzen.
(6) Bei dem Sondervermögen wird ein Beirat gebildet. Er wirkt bei allen wichtigen Fragen mit, insbesondere bei den Anlagerichtlinien. Der Beirat besteht aus
1.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesamtes für Finanzen als vorsitzendes Mitglied,
2.
einem von dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium zu benennenden Mitglied und
3.
zwei von den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften zu benennenden Mitgliedern.
Für jedes Mitglied nach Satz 3 Nr. 2 und 3 ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen; die Vertretung des vorsitzenden Mitglieds übernimmt im Verhinderungsfalle die Vertreterin oder der Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesamtes für Finanzen. Das vorsitzende Mitglied beruft die übrigen Mitglieder und deren stellvertretende Mitglieder auf die Dauer von fünf Jahren; scheidet ein berufenes Mitglied vorzeitig aus dem Amt aus, wird unter Beachtung des Benennungsrechts für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied berufen. Die Mitglieder des Beirates erhalten keine Vergütung und keinen Auslagenersatz. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Teil 2 Versorgungsbezüge

Abschnitt 1 Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag

§ 11 Entstehung und Berechnung des Ruhegehalts

(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte
1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist (Dienstbeschädigung).
Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 16 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die die Beamtin oder der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.
(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes. In den Fällen des § 4 Abs. 5 und 6 LBesG nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.
(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.

§ 12 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
1.
das Grundgehalt,
2.
die Allgemeine Zulage,
3.
Amtszulagen,
4.
Ausgleichszulagen (Absatz 6),
5.
der Familienzuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBesG,
6.
Hochschulleistungsbezüge (§ 84),
7.
die Vollstreckungsvergütung (§ 85),
die der Beamtin oder dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 bis 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 4 zustehen würden. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) sowie bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG -) sind jeweils die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge anzusetzen.
(2) Ist eine Beamtin oder ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten oder versetzt worden, das kein Einstiegsamt ihrer oder seiner Zugangsvoraussetzung gemäß § 25 Abs. 1 LBesG oder ein laufbahnfreies Amt ist, und standen die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre zu, so sind ruhegehaltfähig nur die Dienstbezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat die Beamtin oder der Beamte vorher kein Amt bekleidet, so setzt das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächst niedrigeren Besoldungsgruppe fest.
(3) Das Ruhegehalt einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der früher ein höher besoldetes Amt bekleidet hat und der oder dem diese Dienstbezüge mindestens zwei Jahre zustanden, wird nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes berechnet, wenn der Übertritt nicht lediglich auf einen im eigenen Interesse gestellten Antrag erfolgte.
(4) In die Zweijahresfrist nach den Absätzen 2 und 3 ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge einzurechnen, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist. Die Zweijahresfrist kommt nicht zur Anwendung, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf der Frist infolge Dienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt worden ist.
(5) Das Ruhegehalt nach einem früheren Amt darf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.
(6) Ausgleichszulagen sind nur ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleichen.

§ 13 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die die Beamtin oder der Beamte ab der ersten Berufung in ein Beamtenverhältnis im Dienst eines inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit
1.
im Beamtenverhältnis auf Widerruf gemäß § 4 Abs. 4 Buchst. b BeamtStG,
2.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
3.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
4.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
5.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt wurde.
Zeiten der eingeschränkten Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG sind mindestens im Umfang der Zurechnungszeit nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ruhegehaltfähig.
(2) Die Berücksichtigung der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltfähige Dienstzeit setzt die Zahlung eines Versorgungszuschlages für die Dauer der Beurlaubung voraus. Der Versorgungszuschlag beträgt 30 v. H. der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 12). Unbefristete und befristete Hochschulleistungsbezüge (§ 84) sind von Anfang an zu berücksichtigen. Das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen und nähere Bestimmungen zum Verfahren treffen.
(3) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten
1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Verlust der Beamtenrechte (§ 24 Abs. 1 BeamtStG) oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder Widerruf, das durch Entlassung wegen einer Handlung beendet worden ist, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten beendet worden ist,
a)
wenn ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis drohte oder
b)
wenn der Antrag gestellt wurde, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
Das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen.
(4) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich
1.
die Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
2.
die Zeit als Parlamentarische Staatssekretärin oder Parlamentarischer Staatssekretär bei einem Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen,
3.
auf Antrag die Zeit als Mitglied des Bundestages oder eines Landtages, wenn das jeweilige Abgeordnetenrecht das vorsieht,
4.
die Zeit des juristischen Vorbereitungsdienstes im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis,
5.
die im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit; Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 findet keine Anwendung.

§ 14 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der eine Beamtin oder ein Beamter berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat.
(2) § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 15 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der eine Beamtin oder ein Beamter
1.
nichtberufsmäßigen Wehrdienst, Vollzugsdienst der Polizei oder Zivildienst geleistet hat oder
2.
sich aufgrund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Nummer 1 oder nach § 14 Abs. 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.
(2) § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 16 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen eine Beamtin oder ein Beamter im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat:
1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einer Beamtin oder einem Beamten obliegenden oder später einer Beamtin oder einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2.
Zeiten einer für die Fachlaufbahn der Beamtin oder des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Das gilt auch für eine Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen, die von mehreren öffentlich-rechtlichen Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind.

§ 17 Sonstige Zeiten

Die Zeit, während der eine Beamtin oder ein Beamter
1.
a)
als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, Beamtin oder Beamter, Notarin oder Notar, die oder der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezogen hat, oder
b)
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder
c)
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder
d)
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
tätig gewesen ist oder
2.
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder
3.
a)
auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes bilden, oder
b)
als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) in der jeweils geltenden Fassung tätig gewesen ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit nach Nummer 1 Buchst. a und Nummer 3 jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus.

§ 18 Ausbildungszeiten

(1) Die Mindestzeit
1.
der vorgeschriebenen Ausbildung (insbesondere Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen.
(2) Für Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit anstelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind.
(3) Die allgemeine Schulbildung zählt nicht zur vorgeschriebenen Ausbildung, auch dann nicht, wenn sie durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt wurde.
(4) Bei anderen als Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, soweit sie für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist innerhalb einer Fachrichtung ein fachspezifisch ausgerichteter Laufbahnzweig bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung des Laufbahnzweiges mindestens vorgeschrieben werden müssen.

§ 19 Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

(1) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach den §§ 14 und 15, Beschäftigungszeiten nach § 16 und sonstige Zeiten nach den §§ 17 und 20, die die Beamtin oder der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind. Ausbildungszeiten im Sinne des § 18 sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

§ 20 Wissenschaftliche Qualifikationszeiten

Für Professorinnen und Professoren ist die Zeit der hauptberuflichen Angehörigkeit zum Lehrkörper einer Hochschule nach der Habilitation, der Erbringung gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen oder einer Juniorprofessur ruhegehaltfähig. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Zeiten für die Erbringung der Habilitationsleistungen, sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen oder einer Juniorprofessur, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis verbracht wird, können bis zu drei Jahre berücksichtigt werden, es sei denn, die Habilitationsordnung schreibt eine andere Mindestzeit vor. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zur Professorin oder zum Professor liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b des Hochschulgesetzes (HochSchG) kann als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, soweit sie als Mindestvoraussetzung für die Einstellung gefordert wird; im Übrigen kann eine nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 dürfen in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

§ 21 Zurechnungszeit

(1) Ist die Beamtin oder der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, wird die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird (Zurechnungszeit). Ist die Beamtin oder der Beamte nach § 29 BeamtStG erneut in das Beamtenverhältnis berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt.
(2) Die Zeit der Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten in Ländern, in denen sie oder er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt war, kann bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für Beurlaubungen, wenn die Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente und dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist.
(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die des Absatzes 2 erfüllt, findet nur die günstigere Vorschrift Anwendung.

§ 22 Allgemeine Bestimmungen zur Berücksichtigung von Dienstzeiten

(1) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung und einer eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(2) Zeiten im Sinne der §§ 14 bis 17 und 19 werden nur berücksichtigt, wenn sie vor der Berufung in das Beamtenverhältnis zurückgelegt wurden.
(3) Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, wenn sie gegen Entgelt erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und deren Beschäftigungsumfang im gleichen Zeitraum im Beamtenverhältnis zulässig gewesen wäre.
(4) Im Rahmen der Ermessensausübung nach den §§ 17, 18 und 20 Satz 3 bis 5 ist zu berücksichtigen, dass die Gesamtversorgung aus den dort genannten Tätigkeiten hervorgehenden Versorgungsleistungen und den nach diesem Gesetz zu leistenden Versorgungsbezügen die Höchstgrenze nach § 75 Abs. 2 nicht übersteigen soll.

§ 23 Nicht zu berücksichtigende Zeiten

Zeiten, die nach § 31 LBesG nicht berücksichtigt werden, sind nicht ruhegehaltfähig.

§ 24 Höhe des Ruhegehalts

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 12), insgesamt jedoch höchstens 71,75 v. H. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. Dabei ist die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners 365 umzurechnen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 v. H. für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte
1.
vor Ablauf des Monats, in dem die jeweils geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht wird, nach § 39 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, nach § 39 Abs. 2 und 3 LBG in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 v. H. in den Fällen des Halbsatzes 1 Nr. 3 und 14,4 v. H. in den Fällen des Halbsatzes 1 Nr. 1 und 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Halbsatz 1 Nr. 2 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Halbsatz 1 Nr. 1 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Halbsatz 1 Nr. 1 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 13 bis 16 und nach § 25 Abs. 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 68 sowie Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat; Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden in vollem Umfang berücksichtigt. In den Fällen des Satzes 1 Halbsatz 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 13 bis 16 und nach § 25 Abs. 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 68 sowie Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendeten zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat; Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden in vollem Umfang berücksichtigt. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.
(3) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 12). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 60,6 v. H. aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 31,96 Euro für die Ruhestandsbeamtin oder den Ruhestandsbeamten und die Witwe oder den Witwer; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 37 außer Betracht.
(4) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 3 mit einer Rente nach Anwendung des § 75 die Versorgung das nach den Absätzen 1 und 2 erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 90 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Unterschiedsbetrag nach § 64 Abs. 2 bleibt bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 64 Abs. 2 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 64 Abs. 2. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen, Witwer und Waisen.
(5) Bei in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die die Beamtin oder der Beamte das Amt, aus dem sie oder er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich die Beamtin oder der Beamte zur Zeit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt nach Satz 1 darf die Dienstbezüge, die der Beamtin oder dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

§ 25 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

(1) Der nach § 24 Abs. 1, § 45 Abs. 3, § 83 oder § 90 Abs. 3 bis 5 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBG in den Ruhestand getreten oder versetzt worden ist und
1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt war,
2.
die Beamtin oder der Beamte
a)
wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 BeamtStG in den Ruhestand versetzt wurde oder
b)
wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,
3.
ein Ruhegehaltssatz von 66,97 v. H. noch nicht erreicht war und
4.
keine Einkünfte im Sinne des § 73 Abs. 4 bezieht. Die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat einen Betrag von 470 Euro nicht überschreiten.
(2) Die Erhöhung des Ruhegehalts beträgt 0,95667 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 69 Abs. 1 erfasst werden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind; § 22 Abs. 2 gilt entsprechend. Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 v. H. nicht überschreiten. In den Fällen des § 24 Abs. 2 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners zwölf umzurechnen; § 24 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze nach § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBG erreicht. Sie endet vorher, wenn
1.
eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchst. a keine Dienstunfähigkeit mehr vorliegt, mit Ablauf des Monats, in dem ihr oder ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder
3.
ein Erwerbseinkommen bezogen wird, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
§ 41 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts oder der Ruhestandsversetzung gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.

§ 26 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte

Einer Beamtin oder einem Beamten auf Lebenszeit oder einer Beamtin oder einem Beamten auf Probe, die oder der vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG entlassen ist oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG zu entlassen ist, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden.

Abschnitt 2 Hinterbliebenenversorgung

§ 27 Allgemeines

Die Hinterbliebenenversorgung umfasst
1.
Bezüge für den Sterbemonat (§ 28),
2.
Sterbegeld (§ 29),
3.
Witwen- oder Witwergeld (§ 31),
4.
Witwen- oder Witwerabfindung (§ 33),
5.
Waisengeld (§ 35),
6.
Unterhaltsbeiträge (§§ 34, 35 Abs. 2 Satz 2 und § 38).

§ 28 Bezüge für den Sterbemonat

(1) Die Bezüge einschließlich Aufwandsentschädigungen für den Sterbemonat werden nicht zurückgefordert.
(2) Die noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt an die Erben auch an die überlebende Ehegattin oder den überlebenden Ehegatten und die Abkömmlinge gezahlt werden.

§ 29 Sterbegeld

(1) Sterbegeld wird bezahlt beim Tod einer Beamtin oder eines Beamten, einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten sowie einer entlassenen Beamtin oder eines entlassenen Beamten, die oder der im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat. Anspruch auf Sterbegeld haben
1.
die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte,
2.
die Abkömmlinge der oder des Verstorbenen,
3.
auf Antrag
a)
die Verwandten der aufsteigenden Linie,
b)
Geschwister,
c)
Geschwisterkinder oder
d)
Stiefkinder,
wenn sie zur Zeit des Todes mit der oder dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Rangfolge abgewichen oder das Sterbegeld aufgeteilt werden.
(2) Das Sterbegeld ist in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge der oder des Verstorbenen im Sterbemonat, ausschließlich der Auslandskinderzuschläge, des Auslandsverwendungszuschlags und der Vergütungen im Sinne des Landesbesoldungsgesetzes, in einer Summe zu zahlen; § 12 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 gilt entsprechend beim Tode einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten sowie einer entlassenen Beamtin oder eines entlassenen Beamten, die oder der im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat; an die Stelle der Dienstbezüge tritt das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag zuzüglich dem Unterschiedsbetrag nach § 64 Abs. 2. Sterbegeld aus anderen Beschäftigungsverhältnissen kann angerechnet werden.
(3) Sind Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 Satz 2 nicht vorhanden, ist sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, auf Antrag Kostensterbegeld zu gewähren. Es wird bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 2 gewährt.
(4) Stirbt eine Empfängerin oder ein Empfänger von Witwen- oder Witwergeld, so erhalten die Kinder der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der oder des Verstorbenen gehört haben. Das Sterbegeld beträgt das Zweifache des Witwen- oder Witwergeldes. Dies gilt entsprechend, wenn an Stelle des Witwen- oder Witwergeldes Unterhaltsbeitrag bezogen wird. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 30 Versorgungsurheber

Versorgungsurheber für die in den §§ 31 bis 35 und 38 geregelten Ansprüche sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, verstorbene
1.
Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 erfüllt haben,
2.
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie
3.
Beamtinnen und Beamte auf Probe, die an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 28 Abs. 1 BeamtStG) verstorben sind oder denen die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 28 Abs. 2 BeamtStG) zugestellt war.

§ 31 Witwen- oder Witwergeld

(1) Witwen und Witwer eines Versorgungsurhebers erhalten Witwen- oder Witwergeld.
(2) Kein Anspruch besteht, wenn
1.
die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat, es sei denn, nach den besonderen Umständen des Falles ist die Annahme nicht gerechtfertigt, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Eheschließung war, der Witwe oder dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen oder
2.
der Versorgungsurheber sich zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits im Ruhestand befand und die Regelaltersgrenze nach § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBG erreicht hatte.

§ 32 Höhe des Witwen- oder Witwergeldes

(1) Das Witwen- oder Witwergeld beträgt 55 v. H. des Ruhegehalts, das der Versorgungsurheber erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. Das Witwen- oder Witwergeld beträgt nach Anwendung des § 67 mindestens 60 v. H. des Ruhegehalts nach § 24 Abs. 3 Satz 2; § 24 Abs. 3 Satz 3 ist anzuwenden. § 24 Abs. 5 sowie die §§ 25 und 69 finden keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 24 Abs. 3) sind zu berücksichtigen.
(2) War die Witwe oder der Witwer mehr als zwanzig Jahre jünger als der Versorgungsurheber und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird das Witwen- oder Witwergeld (Absatz 1) für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über zwanzig Jahre um 5 v. H. gekürzt, jedoch höchstens um 50 v. H. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag 5 v. H. des Witwen- oder Witwergeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwen- oder Witwergeld darf nicht hinter dem Mindestwitwen- oder Mindestwitwergeld (Absatz 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 3) zurückbleiben.
(3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwen- oder Witwergeld ist auch bei der Anwendung des § 37 auszugehen.

§ 33 Witwen- oder Witwerabfindung

(1) Eine Witwe oder ein Witwer mit Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag erhält im Falle einer erneuten Eheschließung eine Witwen- oder Witwerabfindung.
(2) Die Witwen- oder Witwerabfindung beträgt das Vierundzwanzigfache des für den Monat, in dem die Witwe oder der Witwer wieder heiratet, nach Anwendung der Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zu zahlenden Betrags des Witwen- oder Witwergeldes oder des Unterhaltsbeitrages; eine Kürzung nach § 37 und die Anwendung von den §§ 73 und 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bleiben jedoch außer Betracht. Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen.
(3) Lebt der Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld oder auf Unterhaltsbeitrag nach § 40 Abs. 3 wieder auf, so ist die Witwen- oder Witwerabfindung, soweit sie für eine Zeit berechnet ist, die nach dem Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwen- oder Witwergeld oder Unterhaltsbeitrag liegt, in angemessenen monatlichen Teilbeträgen einzubehalten.

§ 34 Unterhaltsbeitrag für nicht witwen- oder witwergeldberechtigte Witwen oder Witwer

In den Fällen des § 31 Abs. 2 Nr. 2 ist ein angemessener Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen- oder Witwergeldes zu gewähren. Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Wird ein Erwerbsersatzeinkommen nicht beantragt oder wird auf ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre.

§ 35 Waisengeld

(1) Die Kinder eines Versorgungsurhebers erhalten Waisengeld.
(2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines Versorgungsurhebers, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und der Versorgungsurheber in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und die Regelaltersgrenze nach § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBG erreicht hatte. Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden.

§ 36 Höhe des Waisengeldes

(1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise 12 v. H. und für die Vollwaise 20 v. H. des Ruhegehalts, das der Versorgungsurheber erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. § 24 Abs. 5 sowie die §§ 25 und 69 finden keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 24 Abs. 3) sind zu berücksichtigen.
(2) Wenn der überlebende Elternteil nicht zum Bezug von Witwen- oder Witwergeld berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- oder Witwergeldes erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrags den Betrag des Witwen- oder Witwergeldes und des Waisengeldes nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen.
(3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus Beamtenverhältnissen mehrerer Personen, wird nur das höchste Waisengeld gezahlt.

§ 37 Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen

(1) Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträge nach § 34 oder § 93 dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehalts übersteigen. Ergibt sich zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt.
(2) Nach dem Ausscheiden einer oder eines Witwengeld- oder Witwergeld-, Waisengeld- oder Unterhaltsbeitragsberechtigten erhöht sich das Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld oder der Unterhaltsbeitrag der oder des verbleibenden Berechtigten vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als sie oder er nach Absatz 1 noch nicht den vollen Betrag nach § 32, § 34 oder § 36 erhalten.
(3) Unterhaltsbeiträge nach § 35 Abs. 2 Satz 2 dürfen nur insoweit bewilligt werden, als sie allein oder zusammen mit gesetzlichen Hinterbliebenenbezügen die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Höchstgrenze nicht übersteigen.

§ 38 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und auf Probe

Der Witwe oder dem Witwer und den Kindern einer Beamtin oder eines Beamten, der oder dem nach § 26 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden war oder hätte bewilligt werden können, kann die in den §§ 31, 32 und 34 bis 37 vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. § 33 gilt entsprechend.

§ 39 Beginn der Zahlungen

Zahlungen aufgrund von Ansprüchen nach diesem Abschnitt (Hinterbliebenenversorgung) beginnen mit dem Ersten des Monats, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 38 vom Beginn des Geburtsmonats an.

§ 40 Erlöschen der Hinterbliebenenversorgung

(1) Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung erlischt
1.
für jede Berechtigte und jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er stirbt,
2.
für jede Witwe und jeden Witwer außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er heiratet,
3.
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet,
4.
für jede Berechtigte und jeden Berechtigten, die oder der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn die oder der Berechtigte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt § 51 sinngemäß. Die §§ 35 und 36 LBG finden entsprechende Anwendung.
(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b und d, Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen gegeben sind. Im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes (§ 24 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 36 Abs. 1) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrags (§ 64 Abs. 2) angerechnet. Das Waisengeld nach Satz 2 wird über das 27. Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn
1.
die Behinderung bei Vollendung des 27. Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem sich nach § 32 Abs. 5 EStG in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat, und
2.
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihre Ehegattin oder ihr Ehegatte oder frühere Ehegattin oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.
Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag auch dann gewährt, wenn die Waise vor Ablauf des Monats, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet, entweder den Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leistet oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz befindet.
(3) Hat eine Witwe oder ein Witwer wieder geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld und Unterhaltsbeitrag wieder auf. Ein von der Witwe oder dem Witwer infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwen- oder Witwergeld und den Unterschiedsbetrag nach § 64 Abs. 2 anzurechnen; wird eine derartige Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

Abschnitt 3 Unfallfürsorge

§ 41 Allgemeines

(1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, wird ihr, ihm, ihren oder seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 42 Abs. 3 zu verursachen.
(2) Die Unfallfürsorge umfasst
1.
Heilverfahren (§ 43),
2.
Unfallausgleich (§ 44),
3.
Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 45 bis 47),
4.
Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 49 bis 52),
5.
einmalige Unfallentschädigung (§ 53),
6.
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 54),
7.
Leistungen bei Einsatzunfall (§§ 55 und 56).
Im Falle von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin als Unfallfürsorge Heilverfahren (§ 43), Unfallausgleich (§ 44) und Unterhaltsbeitrag (§ 48).
(3) Auf Verlangen der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle haben sich die Beteiligten von einer von diesen benannten Person ärztlich oder psychologisch untersuchen oder beobachten zu lassen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Entscheidung über die Gewährung von Unfallfürsorge erforderlich ist. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ist zur Weitergabe von Erkenntnissen und Beweismitteln an die mit der Begutachtung beauftragte Person berechtigt.
(4) Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen dieses Gesetzes.

§ 42 Dienstunfall

(1) Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte gemäß § 82 Abs. 1 LBG verpflichtet ist oder die auf Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommen werden.
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle; hat die Beamtin oder der Beamte wegen der Entfernung der ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Halbsatz 1 auch für den Weg von und nach der Familienwohnung. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn die Beamtin oder der Beamte von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil ihr oder sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das mit ihr oder ihm in einem Haushalt lebt, wegen ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit oder der beruflichen Tätigkeit beider Eheleute fremder Obhut anvertraut wird oder weil sie oder er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt. Ein Unfall, den die oder der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 43) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.
(3) Als Dienstunfall gilt auch die Erkrankung an einer der in den Anlagen zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten, wenn die Beamtin oder der Beamte nach der Art ihrer oder seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war, es sei denn, dass die Beamtin oder der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen die Beamtin oder der Beamte am Ort des dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den eine Beamtin oder ein Beamter
1.
außerhalb des Dienstes erleidet, wenn sie oder er im Hinblick auf pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen ihrer oder seiner Eigenschaft als Beamtin oder Beamter angegriffen wird oder
2.
im Ausland erleidet, wenn sie oder er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen sie oder er am Ort ihres oder seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

§ 43 Heilverfahren

(1) Der Anspruch einer oder eines durch Dienstunfall Verletzten auf ein Heilverfahren wird dadurch erfüllt, dass ihr oder ihm die angemessenen Kosten erstattet werden.
(2) Das Heilverfahren umfasst die notwendige
1.
ärztliche Behandlung,
2.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie ergänzende Leistungen,
3.
Leistung bei Pflegebedürftigkeit,
4.
Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen.
(3) Die oder der Verletzte ist verpflichtet, sich Maßnahmen des Heilverfahrens zu unterziehen, wenn sie nach einer von der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle eingeholten ärztlichen Stellungnahme zur Sicherung des Heilerfolgs notwendig sind. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahmen mit erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden sind oder einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten.
(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalls außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen.
(5) Ist die oder der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden. Auf den Erstattungsbetrag nach Satz 1 ist Sterbegeld nach § 29 Abs. 1 und 2 zu 40 v. H. seines Bruttobetrags und Kostensterbegeld nach § 29 Abs. 3 in voller Höhe anzurechnen. Satz 2 gilt nicht, wenn die Kosten der Überführung und Bestattung von einer Erbin oder einem Erben zu tragen sind, die oder der keinen Anspruch auf Sterbegeld hat.
(6) Das Nähere zu Umfang und Durchführung regelt das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung findet die Heilverfahrensverordnung vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung weiter Anwendung.

§ 44 Unfallausgleich

(1) Ist die oder der Verletzte infolge des Dienstunfalls in der Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 v. H. beschränkt, so wird, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt ein Unfallausgleich in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 3 des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Ein Anspruch auf Unfallausgleich besteht auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Eine unfallunabhängige Minderung der Erwerbsfähigkeit bleibt außer Betracht. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden. Für äußere Körperschäden können Mindestvomhundertsätze festgesetzt werden.
(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist.

§ 45 Unfallruhegehalt

(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der wegen dauernder Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt wird, erhält Unfallruhegehalt. Abweichend von § 12 ist den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen das Grundgehalt der Stufe zugrunde zu legen, das bei anforderungsgerechten Leistungen bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze hätte erreicht werden können.
(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden ist, wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 21 Abs. 1 Satz 1 hinzugerechnet; § 21 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 24 Abs. 1 erhöht sich um 20 v. H. Er darf 66 ² /
3
v. H. nicht unterschreiten und den Höchstruhegehaltssatz nach § 24 Abs. 1 nicht überschreiten. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,7 v. H. aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5; § 24 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 46 Erhöhtes Unfallruhegehalt

(1) Erleidet eine Beamtin oder ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn sie oder er infolge dieses Dienstunfalls dauernd dienstunfähig ist und bei Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v. H. beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für eine Beamtin oder einen Beamten mit der Zugangsvoraussetzung zum ersten Einstiegsamt nach § 15 Abs. 2 LBG die ruhegehaltfähigen Bezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für eine Beamtin oder einen Beamten mit der Zugangsvoraussetzung zum zweiten Einstiegsamt nach § 15 Abs. 3 LBG mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für eine Beamtin oder einen Beamten mit der Zugangsvoraussetzung zum dritten Einstiegsamt nach § 15 Abs. 4 LBG mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für eine Beamtin oder einen Beamten mit der Zugangsvoraussetzung zum vierten Einstiegsamt nach § 15 Abs. 5 LBG mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen.
(2) Erhöhtes Unfallruhegehalt wird auch gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte
1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb des Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 42 Abs. 4 einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.
(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn eine Beamtin oder ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 55 erleidet und infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist und im Zeitpunkt des diesem gleichstehenden Ereignisses in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v. H. beschränkt ist.

§ 47 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamtinnen und Beamte sowie frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte

(1) Eine frühere Beamtin oder ein früherer Beamter, die oder der durch einen Dienstunfall verletzt wurde und deren oder dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand geendet hat, erhält neben dem Heilverfahren (§ 43) für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag.
(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt
1.
bei völliger Erwerbsunfähigkeit 66 ² /
3
v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 4,
2.
bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v. H. den der Minderung entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrags nach Nummer 1.
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen.
(3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange die oder der Verletzte aus Anlass des Unfalls unverschuldet arbeitslos ist, bis auf den Betrag nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 erhöht werden.
(4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 12 Abs. 1. Bei einer früheren Beamtin oder einem früheren Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die sie oder er bei der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe zuerst erhalten hätte; das Gleiche gilt bei einer früheren Polizeivollzugsbeamtin oder einem früheren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf mit Bezügen. Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls entlassen worden, gilt § 45 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
(5) Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls entlassen worden, darf der Unterhaltsbeitrag nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 nicht hinter dem Mindestruhegehalt (§ 45 Abs. 3 Satz 3) zurückbleiben. Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls der in § 46 bezeichneten Art entlassen worden und war sie oder er im Zeitpunkt der Entlassung infolge des Dienstunfalls in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v. H. beschränkt, so treten an die Stelle des Mindestunfallruhegehalts 80 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 46 ergibt.
(6) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für durch Dienstunfall verletzte frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, wenn diese die Rechte als Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte verloren haben oder das Ruhegehalt aberkannt worden ist.

§ 48 Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes

(1) Der Unterhaltsbeitrag wird im Falle des § 41 Abs. 1 Satz 2 und 3 für die Dauer der durch einen Dienstunfall der Mutter verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt
1.
bei Verlust der Erwerbsfähigkeit in Höhe des Mindestunfallwaisengeldes nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 3 Satz 3,
2.
bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v. H. in Höhe eines der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Teils des Unterhaltsbeitrags nach Nummer 1.
(2) § 44 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 gilt entsprechend. Bei Minderjährigen wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, Untersuchungen zu ermöglichen.
(3) Der Unterhaltsbeitrag beträgt vor Vollendung des 14. Lebensjahres 30 v. H., vor Vollendung des 18. Lebensjahres 50 v. H. der Sätze nach Absatz 1.
(4) Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag ruht insoweit, als während einer Heimpflege von mehr als einem Kalendermonat Pflegekosten gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 3 erstattet werden.
(5) Hat eine unterhaltsbeitragsberechtigte Person Anspruch auf Waisengeld nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, wird nur der höhere Versorgungsbezug gezahlt.

§ 49 Unfallhinterbliebenenversorgung

(1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der Unfallruhegehalt erhalten hätte, oder eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter, die oder der Unfallruhegehalt bezog, an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so erhalten die Hinterbliebenen Unfallhinterbliebenenversorgung. Für diese gelten folgende besondere Vorschriften:
1.
Das Witwen- oder Witwergeld beträgt 60 v. H. des Unfallruhegehalts (§§ 45 und 46).
2.
Das Waisengeld beträgt für jedes waisengeldberechtigte Kind (§ 35) 30 v. H. des Unfallruhegehalts; es wird auch elternlosen Enkeln gewährt, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch die Verstorbene oder den Verstorbenen bestritten wurde.
(2) Ist eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter, die oder der Unfallruhegehalt bezog, nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so steht den Hinterbliebenen nur Versorgung nach Abschnitt 2 (§§ 27 bis 40) zu; diese Bezüge sind unter Zugrundelegung des Unfallruhegehalts zu berechnen.

§ 50 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie

Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch die Verstorbene oder den Verstorbenen (§ 49 Abs. 1) bestritten wurde, ist für die Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von zusammen 30 v. H. des Unfallruhegehalts zu gewähren, mindestens jedoch 40 v. H. des nach § 45 Abs. 3 Satz 3 errechneten Betrags. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, so wird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den Großeltern gewährt; an die Stelle eines verstorbenen Elternteils treten dessen Eltern.

§ 51 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene

(1) Ist in den Fällen des § 47 die frühere Beamtin oder der frühere Beamte oder die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so erhalten ihre oder seine Hinterbliebenen einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- oder Witwergeldes und Waisengeldes, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrags nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ergibt.
(2) Ist die frühere Beamtin oder der frühere Beamte oder die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so kann ihren oder seinen Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen- oder Witwergeldes und Waisengeldes bewilligt werden, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrags ergibt, den die oder der Verstorbene im Zeitpunkt ihres oder seines Todes bezogen hat.
(3) Für die Hinterbliebenen einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der an den Unfallfolgen verstorben ist, gilt Absatz 1 entsprechend, wenn ihnen nicht Unfallhinterbliebenenversorgung nach § 49 zusteht.
(4) § 33 gilt entsprechend.

§ 52 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung

Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 49 bis 51) darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen, die die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können. Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des § 46 als Höchstgrenze mindestens die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten anstelle der von der oder dem Verstorbenen tatsächlich erreichten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen. § 37 ist entsprechend anzuwenden. Der Unfallausgleich (§ 44) sowie der Zuschlag bei Arbeitslosigkeit (§ 47 Abs. 3) bleiben sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags nach § 51 als auch bei der vergleichenden Berechnung nach § 37 außer Betracht.

§ 53 Einmalige Unfallentschädigung

(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der einen Dienstunfall der in § 46 bezeichneten Art erleidet, erhält neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung, wenn die Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalls zu diesem Zeitpunkt um wenigstens 50 v. H. beeinträchtigt ist. Die einmalige Unfallentschädigung beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. 50 000 Euro, von mindestens 60 v. H. 60 000 Euro, von mindestens 70 v. H. 70 000 Euro, von mindestens 80 v. H. 80 000 Euro, von mindestens 90 v. H. 90 000 Euro und von 100 v. H. 100 000 Euro.
(2) Ist eine Beamtin oder ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalls der in § 46 bezeichneten Art verstorben, ohne eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 erhalten zu haben, wird den Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt:
1.
Die Witwe oder der Witwer sowie die versorgungsberechtigten Kinder erhalten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 60 000 Euro.
2.
Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1 nicht vorhanden, so erhalten die Eltern und die nicht versorgungsberechtigten Kinder eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 20 000 Euro.
3.
Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummern 1 und 2 nicht vorhanden, so erhalten die Großeltern und Enkel eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 10 000 Euro.
(3) Einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 wird auch gewährt, wenn Beamtinnen und Beamte im Sinne der Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. Juni 1977 (BGBl. I S. 1011) in der jeweils geltenden Fassung einen Dienstunfall erleiden, der nur auf die eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes zurückzuführen ist, und die in Absatz 1 genannten Folgen vorliegen.

§ 54 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen

Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die die Beamtin oder der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz nach Satz 1 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist der Beamtin oder dem Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen.

§ 55 Einsatzversorgung

(1) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird auch dann gewährt, wenn eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund eines in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetretenen Unfalls oder einer derart eingetretenen Erkrankung im Sinne des § 42 bei einer besonderen Verwendung im Ausland eine gesundheitliche Schädigung erleidet (Einsatzunfall). Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung, die aufgrund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet, oder eine Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage. Die besondere Verwendung im Ausland beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes.
(2) Gleiches gilt, wenn bei einer Beamtin oder einem Beamten eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass die Beamtin oder der Beamte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.
(3) § 42 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich die Beamtin oder der Beamte vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für sie oder für ihn eine unbillige Härte wäre.

§ 56 Schadensausgleich

(1) Schäden, die Beamtinnen oder Beamten während einer Verwendung im Sinne des § 55 Abs. 1 infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge der Ereignisse nach § 55 Abs. 2 entstehen, werden ihnen in angemessenem Umfang ersetzt. Gleiches gilt für Schäden der Beamtinnen oder Beamten durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn die Beamtinnen oder Beamten von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen ihrer Eigenschaft als Beamtinnen oder Beamte betroffen sind.
(2) Im Falle einer Verwendung im Sinne des § 55 Abs. 1 wird Beamtinnen oder Beamten ein angemessener Ausgleich auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt.
(3) Sind Beamtinnen oder Beamte an den Folgen des schädigenden Ereignisses der in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Art verstorben, wird ein angemessener Ausgleich gewährt
1.
der Witwe oder dem Witwer sowie den versorgungsberechtigten Kindern,
2.
den Eltern sowie den nicht versorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene nach Nummer 1 nicht vorhanden sind.
Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird der natürlichen Person gewährt, die die Beamtin oder der Beamte im Versicherungsvertrag begünstigt hat.
(4) Der Schadensausgleich nach den Absätzen 1 bis 3 wird nur einmal gewährt. Wird er aufgrund derselben Ursache nach § 63 b des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054) in der jeweils geltenden Fassung vorgenommen, sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf Schäden bei dienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft entstanden sind oder darauf beruhen, dass die oder der Geschädigte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.
(6) Für den Schadensausgleich gelten § 42 Abs. 5 und § 55 Abs. 4 entsprechend.

§ 57 Meldung und Untersuchungsverfahren

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind der oder dem Dienstvorgesetzten innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls zu melden. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Behörde gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung aufgrund des Unfallereignisses nicht habe gerechnet werden können oder dass die oder der Berechtigte durch außerhalb ihres oder seines Willens liegende Umstände gehindert war, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Die oder der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihr oder ihm gemeldet oder von Amts wegen bekannt wird, sofort zu untersuchen. Über das Ergebnis ist eine Niederschrift zu fertigen und an die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle weiterzugeben. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet über die Anerkennung als Dienstunfall und die Gewährung der Unfallfürsorge.
(4) Unfallfürsorge nach § 41 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 41 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehnjahresfrist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

§ 58 Nichtgewährung von Unfallfürsorge

(1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn die oder der Verletzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
(2) Hat die oder der Verletzte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und wird dadurch die Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst, so kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Unfallfürsorge insoweit versagen. Die oder der Verletzte ist auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen.
(3) Hinterbliebenenversorgung nach den Unfallfürsorgevorschriften wird im Falle des § 34 nicht gewährt.

§ 59 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche

(1) Verletzte Beamtinnen oder Beamte und ihre Hinterbliebenen haben aus Anlass eines Dienstunfalls gegen den Dienstherrn nur die in diesem Abschnitt geregelten Ansprüche. Ist die Beamtin oder der Beamte nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn versetzt worden, so richten sich die Ansprüche gegen diesen nach dem für sie oder ihn maßgeblichen Recht; das Gleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen Übertritts oder der Übernahme bei der Umbildung von Körperschaften. Satz 2 gilt in den Fällen, in denen Beamtinnen und Beamte aus dem Dienstbereich eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt werden mit der Maßgabe, dass die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung finden.
(2) Weitergehende Ansprüche aufgrund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall
1.
durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist oder
2.
bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 sind Leistungen, die der Beamtin oder dem Beamten und ihren oder seinen Hinterbliebenen nach diesem Gesetz gewährt werden, auf diese weitergehenden Ansprüche anzurechnen; der Dienstherr, der Leistungen nach diesem Gesetz gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet.
(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt.
(4) Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens gewährt werden, sind Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden. Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Beamtinnen und Beamten beruhen; dies gilt nicht in den Fällen des § 54.

§ 59a Meldung von Dienstunfalldaten an Eurostat

(1) Die meldepflichtigen Daten über Dienstunfälle von Beamtinnen und Beamten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle (ABl. EU Nr. L 97 S. 3) können über die Unfallkasse Rheinland-Pfalz weitergemeldet werden.
(2) Einzelheiten zum Verfahren und zur Kostenerstattung können in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt werden.

Abschnitt 4 Übergangsgeld, Bezüge bei Verschollenheit

§ 60 Übergangsgeld

(1) Eine Beamtin oder ein Beamter mit Dienstbezügen, die oder der nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge des letzten Monats nach § 3 LBesG. § 12 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war. Maßgebend sind die Dienstbezüge, die die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung erhalten hätte.
(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit im Dienste desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat, sowie im Falle der Versetzung die entsprechende Zeit im Dienste des früheren Dienstherrn; die vor einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge liegende Beschäftigungszeit wird mit berücksichtigt. Zeiten einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
1.
die Beamtin oder der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BeamtStG und des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG entlassen wird oder
2.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 bewilligt wird oder
3.
die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird oder
4.
die Beamtin oder der Beamte mit der Berufung in ein Richterverhältnis oder mit der Ernennung zur Beamtin auf Zeit oder zum Beamten auf Zeit entlassen wird.
(4) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem die Beamtin oder der Beamte die für ihr oder sein Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Beim Tode der Empfängerin oder des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.
(5) Bezieht die entlassene Beamtin oder der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 73 Abs. 4, verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.

§ 61 Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und Beamte

(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der aus einem Amt im Sinne des § 30 BeamtStG nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält ein Übergangsgeld in Höhe von 71,75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sie oder er sich zur Zeit der Entlassung befunden hat. § 4 Abs. 5 LBesG gilt entsprechend.
(2) Das Übergangsgeld wird für die Dauer der Zeit, die das Amt, aus dem die Beamtin oder der Beamte entlassen worden ist, übertragen war, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, gewährt.
(3) § 60 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Bezieht die entlassene Beamtin oder der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 73 Abs. 4, so verringern sich die in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 5 LBesG fortgezahlten Bezüge und das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.

§ 62 Bezüge bei Verschollenheit

(1) Verschollene erhalten die ihnen zustehenden Bezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle feststellt, dass ihr Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
(2) Mit Beginn des Folgemonats erhalten die Personen, die im Falle des Todes der Verschollenen Witwen- oder Witwergeld oder Waisengeld erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten, diese Bezüge. Die §§ 28 und 29 gelten nicht.
(3) Kehren Verschollene zurück, so lebt der Anspruch auf Bezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstehen, wieder auf. Nachzahlungen sind längstens für die Dauer eines Jahres zu leisten; die nach Absatz 2 für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzurechnen.
(4) Ergibt sich, dass bei einer Beamtin oder einem Beamten die Voraussetzungen des § 15 LBesG vorliegen, so können die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von ihr oder ihm zurückgefordert werden.
(5) Wird die oder der Verschollene für tot erklärt oder die Todeszeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über den Tod der oder des Verschollenen ausgestellt, so ist die Hinterbliebenenversorgung mit Beginn des Folgemonats unter Berücksichtigung des festgestellten Todeszeitpunktes neu festzusetzen.

§ 63

(aufgehoben)

Abschnitt 5 Familienbezogene Leistungen

§ 64 Familienzuschlag

(1) Auf den Familienzuschlag finden die für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften des Landesbesoldungsgesetzes Anwendung.
(2) Der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach den Vorschriften des Landesbesoldungsgesetzes vom Personenstand abhängigen Zuschlag und dem in Betracht kommenden Familienzuschlag wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen der Beamtin oder des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten für die für den kinderbezogenen Zuschlag des Familienzuschlages in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwen- oder Witwergeld gezahlt, soweit die Witwe oder der Witwer Anspruch auf Kindergeld hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 EStG oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) haben würde. Soweit kein Anspruch nach Satz 2 besteht, wird der Unterschiedsbetrag neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei dem kinderbezogenen Zuschlag des Familienzuschlages zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn die Beamtin oder der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt.

§ 65 Ausgleichsbetrag

Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Abs. 1 EStG entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG erfüllt sind, Ausschlussgründe nach § 65 EStG nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 EStG oder nach § 1 BKGG anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 BKGG hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 73 und 74 nicht als Versorgungsbezug. Besteht Anspruch auf mehrere Waisengelder, wird der Ausgleichsbetrag nur neben den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.

§ 66 Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag

(1) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, erhöht sich das Ruhegehalt für jeden Monat einer ihr oder ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.
(2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 SGB VI entsprechend.
(4) Der Kindererziehungszuschlag darf zusammen mit dem auf die Kindererziehung entfallenden Anteil des Ruhegehalts das Ruhegehalt nicht übersteigen, das sich bei Berücksichtigung des Zeitraums der Kindererziehung als ruhegehaltfähige Dienstzeit ergeben würde.
(5) Die Höhe des Kindererziehungszuschlages ergibt sich aus der Anlage.
(6) Für Zeiten, für die kein Kindererziehungszuschlag zusteht, erhöht sich das Ruhegehalt um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn
1.
nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3 SGB VI) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
a)
mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen oder
b)
mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach § 68 Abs. 1 Satz 1 zusammentreffen,
2.
für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Abs. 3 a Satz 2 SGB VI besteht und
3.
der Beamtin oder dem Beamten die Zeiten nach Absatz 3 zuzuordnen sind.
Absatz 4 gilt entsprechend.
(7) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlages ergibt sich aus der Anlage.
(8) Das um den Kindererziehungszuschlag oder Kindererziehungsergänzungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde. Errechnet sich das Ruhegehalt nach § 24 Abs. 3, wird der Kindererziehungszuschlag oder der Kindererziehungsergänzungszuschlag in Höhe des Betrages gezahlt, um den das erdiente Ruhegehalt und der Kindererziehungszuschlag oder Kindererziehungsergänzungszuschlag das Ruhegehalt nach § 24 Abs. 3 übersteigen.
(9) Für die Anwendung des § 24 Abs. 2 sowie von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gelten der Kindererziehungszuschlag und der Kindererziehungsergänzungszuschlag als Teil des Ruhegehalts.
(10) Hat eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Absätze 1 bis 5, 8 und 9 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Die §§ 249 und 249 a SGB VI im Übrigen gelten entsprechend.

§ 67 Kinderzuschlag zum Witwen- oder Witwergeld

(1) Das Witwen- oder Witwergeld nach § 32 erhöht sich für jeden Monat einer nach § 66 Abs. 3 der Witwe oder dem Witwer zuzuordnenden Kindererziehungszeit bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, um einen Kinderzuschlag. Satz 1 gilt nicht bei Bezügen nach § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 3 Satz 2.
(2) War die Kindererziehungszeit der oder dem vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Verstorbenen zugeordnet, erhalten Witwen und Witwer den Kinderzuschlag anteilig mindestens für die Zeit, die bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, fehlt. Stirbt eine Beamtin oder ein Beamter vor der Geburt des Kindes, sind der Berechnung des Kinderzuschlages 36 Kalendermonate zugrunde zu legen, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird. Ist das Kind später geboren, wird der Zuschlag erst nach Ablauf des in § 66 Abs. 2 Satz 1 genannten Zeitraumes gewährt. Verstirbt das Kind vor Vollendung des dritten Lebensjahres, ist der Kinderzuschlag anteilig zu gewähren.
(3) Die Höhe des Kinderzuschlages ergibt sich aus der Anlage.
(4) Der Kinderzuschlag gilt für die Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften als Teil des Witwen- oder Witwergeldes.

§ 68 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag

(1) War eine Beamtin oder ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI versicherungspflichtig, weil sie oder er eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, wird für die Zeit der Pflege ein Pflegezuschlag zum Ruhegehalt gewährt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.
(2) Die Höhe des Pflegezuschlages ergibt sich aus der Anlage.
(3) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein ihr oder ihm nach § 66 Abs. 3 zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind nicht erwerbsmäßig gepflegt (§ 3 SGB VI), wird neben dem Pflegezuschlag ein Kinderpflegeergänzungszuschlag gewährt. Dieser wird längstens für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes und nicht neben einem Kindererziehungs- oder Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 66 oder einer Leistung nach § 70 Abs. 3 a SGB VI gewährt.
(4) Die Höhe des Kinderpflegeergänzungszuschlages ergibt sich aus der Anlage.
(5) § 66 Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für gleiche Zeiträume zustehende Kindererziehungs- oder Kindererziehungsergänzungszuschläge einzubeziehen sind; § 66 Abs. 8 und 9 gilt entsprechend.

§ 69 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen

(1) Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBG in den Ruhestand versetzt worden oder getreten sind, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 66 und 68, wenn
1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,
2.
a)
sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 BeamtStG in den Ruhestand versetzt worden sind oder
b)
sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben,
3.
ihnen entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,
4.
sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 v. H. noch nicht erreicht haben,
5.
keine Einkünfte im Sinne des § 73 Abs. 4 bezogen werden; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat 470 Euro nicht überschreiten.
Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 v. H. ergibt.
(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger die Regelaltersgrenze gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBG vollendet. Sie endet vorher, wenn die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger
1.
eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2.
ein Erwerbseinkommen über durchschnittlich im Monat 470 Euro hinaus bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
(3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.

Abschnitt 6 Verlust der Versorgung

§ 70 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung

(1) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte,
1.
gegen die wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 24 BeamtStG zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
2.
die wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes im ordentlichen Strafverfahren
a)
wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b)
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden sind,
verlieren mit der Rechtskraft der Entscheidung ihre Rechte als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte. Entsprechendes gilt, wenn Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt haben.
(2) Die §§ 35 und 36 LBG finden entsprechende Anwendung.

§ 71 Verlust der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung

Kommt eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter ihren oder seinen Verpflichtungen aus § 29 Abs. 2 bis 5, § 30 Abs. 3 und § 31 Abs. 2 BeamtStG schuldhaft nicht nach, obwohl sie oder er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert sie oder er für diese Zeit diese Versorgungsbezüge. Die oberste Dienstbehörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 72 Entzug von Hinterbliebenenversorgung

(1) Die oberste Dienstbehörde kann Empfängerinnen und Empfängern von Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge auf Zeit teilweise oder ganz entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben; § 38 gilt sinngemäß. Die diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen sind in einem Untersuchungsverfahren festzustellen, in dem die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zulässig und die oder der Versorgungsberechtigte zu hören ist.
(2) § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 bleibt unberührt.

Teil 3 Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften

Abschnitt 1 Zusammentreffen mit anderen Bezügen und Einkünften

§ 73 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

(1) Beziehen Versorgungsberechtigte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4), werden daneben Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1.
für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie Witwen und Witwer die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des 1,4-Fachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrags nach § 64 Abs. 2,
2.
für Waisen 40 v. H. des Betrages, der sich nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Unterschiedsbetrags nach § 64 Abs. 2 ergibt,
3.
für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 39 Abs. 2 und 3 LBG in den Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBG erreichen, 71,75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens aus einem Betrag in Höhe des 1,4-Fachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrags nach § 64 Abs. 2 sowie 470 Euro.
(3) Den Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 v. H. des Versorgungsbezugs (§ 3 Abs. 1) zu belassen. Dies gilt nicht bei Bezug von Verwendungseinkommen aus einer den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen mindestens vergleichbaren Besoldungs- oder Entgeltgruppe oder sonstigem, in der Höhe vergleichbaren Verwendungseinkommen.
(4) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb sowie aus Land- und Forstwirtschaft. Als Erwerbseinkommen gelten auch Gewinne aus Kapitalgesellschaften, in denen Versorgungsberechtigte ohne angemessene Vergütung tätig sind, soweit die Gewinne auf die Tätigkeit entfallen; im Übrigen bleiben Einkünfte aus Kapitalvermögen unberücksichtigt. Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz, Unfallausgleich (§ 44), steuerfreie Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung sowie Einkünfte aus Tätigkeiten im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 2 LBG. Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Die Berücksichtigung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen erfolgt monatsbezogen. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen.
(5) Nach Ablauf des Monats, in dem die oder der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBG erreicht, gelten die Absätze 1 bis 4 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ab dem Kalenderjahr, in dem die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind, ist das Verwendungseinkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen.
(6) Beziehen Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand neben ihren Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 5, findet § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung anstelle der Absätze 1 bis 5 Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.
(7) Bezieht eine Beamtin oder ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, das nicht Verwendungseinkommen ist, ruhen die Versorgungsbezüge in Höhe von 50 v. H. des Betrags, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

§ 74 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge

(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 73 Abs. 5) an neuen Versorgungsbezügen
1.
eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
2.
eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise Witwen- oder Witwergeld oder Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,
3.
eine Witwe oder ein Witwer Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben.
(2) Als Höchstgrenze gelten in den Fällen des
1.
Absatzes 1 Nr. 1 das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet,
2.
Absatzes 1 Nr. 2 das Witwen- oder Witwergeld oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt,
3.
Absatzes 1 Nr. 3 71,75 v. H., in den Fällen des § 46 80 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwen- oder Witwergeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemisst.
Die Höchstgrenze erhöht sich um den Unterschiedsbetrag nach § 64 Abs. 2; dabei sind auch die Kinder einzubeziehen, die nur beim Unterschiedsbetrag neben den neuen Versorgungsbezügen berücksichtigt werden. Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt entsprechend festzusetzen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist Satz 3 entsprechend anzuwenden, wenn das dem Witwen- oder Witwergeld zugrunde liegende Ruhegehalt einem Versorgungsabschlag unterliegt.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von 20 v. H. des früheren Versorgungsbezugs zu belassen.
(4) Erwirbt eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld oder eine ähnliche Versorgung, so wird daneben das Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 64 Abs. 2 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 4 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter dem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 64 Abs. 2 sowie eines Betrags in Höhe von 20 v. H. des neuen Versorgungsbezugs zurückbleiben.

§ 75 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt.
Als Renten gelten
1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
4.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei ein dem Unfallausgleich (§ 44) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v. H. bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 v. H. ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
5.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat,
6.
sonstige Leistungen, die aufgrund einer Berufstätigkeit oder sonstigen Tätigkeit zur Versorgung wegen Alters oder Erwerbsminderung oder den Hinterbliebenen aus inländischen öffentlichen Kassen gewährt werden; § 73 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 gilt sinngemäß.
Zu den Renten und Leistungen rechnen nicht der Kinderzuschuss und der Zuschlag zur Waisenrente. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich in der jeweils bis zum bis 31. August 2009 geltenden Fassung oder auf den Vorschriften des Versorgungsausgleichgesetzes (VersAusglG) vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) in der jeweils geltenden Fassung beruhen einschließlich auf der internen Teilung beamten- oder soldatenversorgungsrechtlicher Anwartschaften nach Bundesrecht oder entsprechendem Landesrecht beruhender Leistungen sowie Zuschläge oder Abschläge nach § 76 c SGB VI, bleiben unberücksichtigt.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1.
für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 23, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen, Witwer und Waisen der Betrag, der sich als Witwen- oder Witwergeld oder Waisengeld aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Die Höchstgrenze erhöht sich um den zustehenden Unterschiedsbetrag nach § 64 Abs. 2. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt entsprechend festzusetzen.
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
1.
bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten,
2.
bei Witwen, Witwern und Waisen Renten aufgrund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.
(4) Wird eine Rente im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird bei Eintritt des Rentenfalles an deren Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Bei Zahlung einer Abfindung, Beitragserstattung oder eines sonstigen Kapitalbetrages ist der sich bei einer Verrentung ergebende Betrag zugrunde zu legen. Dies gilt nicht, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Die Kapitalbeträge nach Satz 2 sind um die Vomhundertsätze der Anpassungen nach § 4 zu erhöhen oder zu vermindern, die sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Kapitalbeträge bis zur Gewährung von Versorgungsbezügen ergeben. Der Verrentungsbetrag nach Satz 2 errechnet sich bezogen auf den Monat aus dem Verhältnis zwischen dem nach Satz 4 dynamisierten Kapitalbetrag und dem Verrentungsfaktor, der sich aus dem zwölffachen Betrag des Kapitalwertes nach der vom Bundesministerium der Finanzen zu § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230) in der jeweils geltenden Fassung im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlichten Tabelle ergibt.
(5) Bei der Ermittlung der nach Absatz 1 anzusetzenden Rente bleibt der Teil der Rente außer Ansatz, der auf freiwilligen Beitragsleistungen oder auf einer Höherversicherung beruht. Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
(6) Den in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden.

§ 76 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung

(1) Erhält eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, so ruht das Ruhegehalt nach diesem Gesetz in Höhe des Betrags, um den die Summe aus beiden Versorgungsbezügen die in Absatz 2 genannte Höchstgrenze übersteigt. Es ruht mindestens in Höhe des Betrags, der einer Minderung des Vomhundertsatzes von 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht. Der Unterschiedsbetrag nach § 64 Abs. 2 ruht in Höhe von 2,5 v. H. für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst. § 24 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ist jeweils entsprechend anzuwenden. Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus dem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält. Bei Anwendung von Satz 1 wird die Zeit, in welcher die Beamtin oder der Beamte, ohne ein Amt bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt, als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst gerechnet; Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.
(2) Als Höchstgrenze gelten die in § 74 Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß; dabei ist als Ruhegehalt das Ruhegehalt nach diesem Gesetz zugrunde zu legen, das sich unter Einbeziehung der Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienstzeit und auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe ergibt.
(3) Verzichtet die Beamtin oder der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte beim Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auf eine Versorgung oder wird an deren Stelle eine Abfindung, Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag gezahlt, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Versorgung der Betrag tritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre; erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf laufende Versorgung besteht, so ist der sich bei einer Verrentung des Kapitalbetrags ergebende Betrag zugrunde zu legen. § 75 Abs. 4 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Verwendung oder der Berufung in das Beamtenverhältnis den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt.
(4) Hat die Beamtin oder der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte schon vor dem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen oder überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhalten oder hat die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung diesen durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist die Zahlung nach Absatz 3 in Höhe des ungekürzten Kapitalbetrags zu leisten.
(5) Erhalten Witwen, Witwer oder die Waisen einer Beamtin oder eines Beamten, einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten Hinterbliebenenbezüge von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, ruht das Witwen- oder Witwergeld oder Waisengeld nach diesem Gesetz in Höhe des Betrags, der sich unter Anwendung der Absätze 1 und 2 nach dem entsprechenden Anteilssatz ergibt. Absatz 1 Satz 3 und Absätze 3, 4 und 6 finden entsprechende Anwendung.
(6) Der Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen. Der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 v. H. des Ruhegehalts nach diesem Gesetz zu belassen. Satz 2 gilt nicht, wenn die Unterschreitung der Mindestbelassung darauf beruht, dass
1.
das Ruhegehalt nach diesem Gesetz in Höhe des Betrags ruht, der einer Minderung des Vomhundertsatzes um 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht, oder
2.
Absatz 1 Satz 5 anzuwenden ist.

§ 77 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

(1) Beziehen Versorgungsberechtigte eine Entschädigung nach Artikel 10 Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (Beschluss 2005/684 EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments - ABl. EU Nr. L 262 S. 1), ruhen die Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz in Höhe von 80 v. H. des Betrags, höchstens jedoch in Höhe der Entschädigung.
(2) Beziehen Versorgungsberechtigte Versorgungsbezüge nach Artikel 14, 15 und 17 Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 v. H. des Betrags, um den sie und die Versorgungsbezüge nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments die Höchstgrenze übersteigen; dabei verbleiben mindestens 20 v. H. der Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz. Höchstgrenze für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sind 71,75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Familienzuschlages nach § 64 Abs. 1. Höchstgrenze für Witwen, Witwer und Waisen ist das Witwen- oder Witwergeld und Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Satz 2 ergibt, zuzüglich des jeweils zustehenden Familienzuschlages nach § 64 Abs. 1. Das Übergangsgeld nach Artikel 13 Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments zählt zu den Versorgungsbezügen.

§ 78 Mindestbelassung bei Unterhaltsbeitrag nach § 47

Bei Bezug eines Unterhaltsbeitrags nach § 47 ist mindestens ein Betrag zu belassen, der unter Berücksichtigung der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

§ 79 Reihenfolge der Anwendung der Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften

(1) Der Anwendung der Ruhensvorschriften nach den §§ 73 bis 77 gehen sonstige Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften vor, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Bei einem Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen ist zunächst der neuere und dann der frühere Versorgungsbezug nach § 73 zu regeln. Bei der Regelung des früheren Versorgungsbezuges ist dem Einkommen der nicht ruhende Teil des neueren Versorgungsbezuges hinzuzurechnen. Die Berechnungsreihenfolge ist umzukehren, soweit dies für die Versorgungsberechtigten günstiger ist. Die Versorgungsberechtigten dürfen nicht besser gestellt werden, als wenn kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen bezogen würde.
(3) Bei einem Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen und Renten ist § 73 mit der nach § 75 verbleibenden Gesamtversorgung anzuwenden.
(4) Bei einem Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach § 75 Abs. 1 bis 5 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 74 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 75 Abs. 1 bis 5 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach § 75 Abs. 2 ist die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.
(5) Der nach § 76 berechnete Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 73 bis 75 und 77 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.

§ 80 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge

Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 73 Abs. 5) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. Das Gleiche gilt für eine aufgrund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung.

Abschnitt 2 Versorgungsausgleich

§ 81 Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Versorgungsausgleichs

(1) Sind bei der Durchführung eines Versorgungsausgleichs Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder Anrechte nach den §§ 14 und 16 VersAusglG rechtskräftig begründet worden oder Anrechte nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700 - 716 -) in der jeweils geltenden Fassung oder entsprechendem Landesrecht rechtskräftig übertragen worden, werden die Versorgungsbezüge der oder des Ausgleichsverpflichteten und ihrer oder seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der oder des Ausgleichsberechtigten nicht erfüllt sind.
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften und Anrechte oder übertragenen Anrechte. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand an, bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- oder Witwergeld und für das Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das die Beamtin oder der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Witwergeldes oder des Waisengeldes.
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 93 Abs. 3 wird nicht gekürzt.
(5) In den Fällen des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder der §§ 33 und 34 VersAusglG steht die Zahlung des Ruhegehalts der oder des Verpflichteten für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekanntwerdender Rentengewährung an die Ausgleichsberechtigte oder den Ausgleichsberechtigten unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

§ 82 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge

(1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 81 kann von der Beamtin oder dem Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrags an den Dienstherrn abgewendet werden.
(2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt, der aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts zu leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert um die Vomhundertsätze der nach dem Tag, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tag der Zahlung des Kapitalbetrags eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten von dem Tag, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, erhöht oder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhältnis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monatsbetrag der Dienstbezüge der Beamtin oder des Beamten oder des Ruhegehaltes der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten nicht unterschreiten.
(4) Ergeht nach der Scheidung eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs und sind Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt, sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beträge unter Anrechnung der nach § 81 anteilig errechneten Kürzungsbeträge zurückzuzahlen.

Teil 4 Besondere Beamtengruppen

§ 83 Beamtinnen und Beamte auf Zeit

(1) Für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamtin oder Beamter auf Zeit 33,48345 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamtin oder Beamter auf Zeit um 1,91333 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 v. H. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. § 24 Abs. 2 findet Anwendung.
(3) Ein Übergangsgeld nach § 60 wird nicht gewährt, wenn Beamtinnen und Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, ihr Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommen.
(4) Führen Beamtinnen und Beamte auf Zeit nach Ablauf ihrer Amtszeit das bisherige Amt unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit gewählt werden.
(5) Werden Beamtinnen und Beamte auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 26 und 38 entsprechend.
(6) Bei einer oder einem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Wahlbeamtin oder Wahlbeamten auf Zeit ist § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 nicht anzuwenden, wenn sie oder er nach Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit ihr oder sein Amt weitergeführt hatte, obwohl sie oder er nicht gesetzlich dazu verpflichtet war und mit Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit bereits eine Versorgungsanwartschaft erworben hatte. § 21 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres zu einem Drittel als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird.
(7) § 73 Abs. 7 gilt entsprechend für Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand.
(8) Wird eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, erhält sie oder er bis zum Ablauf der Amtszeit, bei einem vorherigen Eintritt in den Ruhestand oder der Entlassung längstens bis zu diesem Zeitpunkt, Versorgung mit der Maßgabe, dass das Ruhegehalt während der ersten fünf Jahre 71,75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich die Beamtin oder der Beamte zur Zeit ihrer oder seiner Abwahl befunden hat, beträgt. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 13 erhöht sich um die Zeit, in der eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit Versorgung nach Satz 1 erhält, bis zu fünf Jahren; das Höchstruhegehalt nach Absatz 2 darf nicht überschritten werden.
(9) Zeiten, während der eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit durch eine hauptberufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben hat, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, können bis zu einer Gesamtzeit von vier Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen. § 9 Abs. 3 und § 22 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 83a Hauptamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit

(1) Hauptamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit, die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 LBG aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden, haben Anspruch auf Altersgeld, wenn sie der Verpflichtung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 LBG nach Ableistung von mindestens zwei Amtszeiten nicht mehr nachkommen und keine Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2 SGB VI) gegeben sind. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 vor, entsteht der Anspruch auf Altersgeld mit Ablauf des Tages, an dem das Beamtenverhältnis durch Entlassung endet. Soweit Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2 SGB VI) gegeben sind, entsteht der Anspruch auf Altersgeld mit dem Wegfall des Aufschubgrundes. Hinterbliebene der in Satz 1 genannten Altersgeldberechtigten haben Anspruch auf Hinterbliebenenaltersgeld. Altersgeld- und Hinterbliebenenaltersgeldberechtigte sind keine Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Ein Verzicht auf den Anspruch auf Altersgeld ist möglich und innerhalb eines Monats nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder Wegfall des Aufschubgrundes schriftlich zu erklären. Der Verzicht nach Satz 1 ist nicht widerruflich. Ist die Nachversicherung durchgeführt, entfällt der Anspruch auf Altersgeld.
(3) Der Anspruch auf Altersgeld ruht bis zum Ablauf des Monats, in dem die oder der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 35 Satz 2 und § 235 Abs. 2 SGB VI) erreicht hat. Abweichend von Satz 1 endet das Ruhen des Anspruchs mit dem Ablauf des Monats, der dem Monat vorausgeht, in dem die oder der Altersgeldberechtigte
1.
schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist, und entweder
a)
das 62. Lebensjahr vollendet hat oder
b)
vor dem 1. Januar 1964 geboren ist und die nach § 236a Abs. 2 SGB VI jeweils geltende Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen erreicht hat,
2.
voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB VI ist,
3.
teilweise erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist oder
4.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig nach § 240 Abs. 2 SGB VI ist.
Die §§ 103 und 104 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VI gelten entsprechend.
Wenn die Feststellung, ob eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder eine Berufsunfähigkeit nach Satz 2 Nr. 4 vorliegt, nicht durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung getroffen wird, entscheidet hierüber eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt. § 102 Abs. 2 SGB VI gilt entsprechend.
(4) Das Altersgeld wird auf schriftlichen Antrag gewährt. Es ist innerhalb von drei Monaten nach Ende des Ruhens des Altersgeldanspruchs zu beantragen. Bei späterer Antragstellung wird das Altersgeld ab dem Antragsmonat gewährt.
(5) Das Altersgeld wird auf der Grundlage der altersgeldfähigen Dienstbezüge und der altersgeldfähigen Dienstzeit berechnet. Altersgeldfähige Dienstbezüge sind die in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Bezüge, die der oder dem Altersgeldberechtigten zuletzt zugestanden haben; § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 6 gilt entsprechend. Zur Ermittlung der altersgeldfähigen Dienstzeit und der Höhe des Altersgeldes ist § 83 Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Rahmen des § 83 Abs. 1 nur die Zeiten nach den §§ 13 bis 15 als altersgeldfähig zu berücksichtigen sind; dabei finden die §§ 19 und 23 entsprechende Anwendung. Zeiten, die bereits zu einem Anspruch auf Altersgeld oder altersgeldähnlichen Ansprüchen geführt haben oder für die eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung durchgeführt worden ist, sind nicht altersgeldfähig. Die altersgeldfähigen Dienstbezüge und die altersgeldfähige Dienstzeit sind innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis festzusetzen. Die Festsetzung erfolgt unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen.
(6) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 wird die Höhe des Altersgeldes nach Absatz 5 um 3,6 v. H. für jedes Jahr vermindert, für das Altersgeld vor Ablauf des Monats gezahlt wird, in dem die oder der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Abs. 2 SGB VI erreicht; die Minderung darf 10,8 v. H. nicht übersteigen. § 24 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(7) Endet das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4, wird die Höhe des Altersgeldes bis zum Erreichen der maßgeblichen Regelaltersgrenze mit 0,5 multipliziert.
(8) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 wird das Altersgeld auf Antrag um den Betrag erhöht, um den die Summe aus Altersgeld und Leistungen aus anderen Alterssicherungssystemen, die aufgrund einer Berufstätigkeit zur Versorgung der oder des Altersgeldberechtigten für den Fall der Erwerbsminderung bestimmt sind, der Höhe nach hinter dem Rentenanspruch, der sich im Fall der Nachversicherung der versicherungsfreien und altersgeldfähigen Zeiten ergeben hätte, zurückbleibt.
(9) Werden die Versorgungsbezüge nach § 4 allgemein erhöht oder vermindert, erhöhen oder vermindern sich die der Berechnung des Altersgelds zugrunde liegenden altersgeldfähigen Dienstbezüge nach Absatz 5 Satz 2 entsprechend. Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt.
(10) Das Altersgeld wird um den Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag sowie um den Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag erhöht; die §§ 66 und 68 gelten entsprechend.
(11) Hinterbliebenenaltersgeld wird in den Fällen, in denen Altersgeld an die Altersgeldberechtigte oder den Altersgeldberechtigten noch nicht ausgezahlt wurde, nur auf Antrag gewährt; Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Das Hinterbliebenenaltersgeld umfasst Altersgeld für den Sterbemonat, Witwen- und Witweraltersgeld, Witwen- und Witwerabfindung und Waisenaltersgeld. Das Witwen- und Witweraltersgeld beträgt 55 v. H., das Waisenaltersgeld für Vollwaisen 20 v. H. und für Halbwaisen 12 v. H. des Altersgeldes, das der oder dem Altersgeldberechtigten gezahlt worden ist, oder das ihr oder ihm nach Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt worden wäre. Absatz 8 findet auf das Hinterbliebenenaltersgeld entsprechende Anwendung.
(12) Auf das Altersgeld, die Altersgeldberechtigten und ihre Hinterbliebenen finden
1.
§ 2 Abs. 1 und 2;
2.
§ 5 Abs. 2, für Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld auch § 5 Abs. 1, 3 und 4;
3.
§ 6 Abs. 1, für Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld auch § 6 Abs. 2;
4.
§ 7, jedoch nur für Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld;
5.
§ 9 Abs. 1, 4 und 5;
6.
§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3, für Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld, das nach Absatz 3 Satz 2 vorzeitig gezahlt wird oder von Hinterbliebenenaltersgeld, auch § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, für Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld auch § 10 Abs. 3;
7.
§ 62 Abs. 2 und 3 Satz 1 sowie Abs. 5, für Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld auch § 62 Abs. 1 und 3 Satz 2;
8.
§ 70, nicht jedoch für Hinterbliebene;
9.
§ 73 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 und Abs. 4, jedoch nur bis zu dem Ablauf des Monats, in dem die oder der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 SGB VI oder § 235 Abs. 2 SGB VI erreicht, sowie § 76;
10.
§ 80, jedoch nur für Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld;
11.
die §§ 81 und 82
entsprechende Anwendung.
Für Altersgeldberechtigte sind § 41 BeamtStG und § 54 LBG entsprechend anzuwenden.
Für das Hinterbliebenenaltersgeld gelten auch § 3 Abs. 3 Satz 3, die §§ 28 und 31 Abs. 2, die §§ 33 und 35 Abs. 2, § 36 Abs. 3, die §§ 37, 39 und 40 sowie § 72 entsprechend.

§ 84 Beamtinnen und Beamte an Hochschulen

(1) Unbefristete Hochschulleistungsbezüge sind vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 ruhegehaltfähig, soweit sie jeweils zuletzt und mindestens für die Dauer von zwei Jahren zugestanden haben. In die Zweijahresfrist nach Satz 1 sind Zeiten eines unmittelbar vorhergehenden, unbefristeten Hochschulleistungsbezugs einzurechnen; dies gilt auch, wenn vergleichbare Leistungsbezüge von einem anderen inländischen Dienstherrn in einem Beamtenverhältnis gewährt wurden. Wurden die Hochschulleistungsbezüge nach Satz 1 von der Hochschule gewährt und liegen für die Dauer einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge zu einer außeruniversitären Forschungseinrichtung die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 und Abs. 2 vor, sind sie für die Zweijahresfrist zu berücksichtigen. Werden sie ganz oder teilweise für die Zukunft widerrufen, gelten sie insoweit als befristet.
(2) Befristete Hochschulleistungsbezüge nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBesG sind vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 bei wiederholter Vergabe ruhegehaltfähig, soweit sie insgesamt mindestens für die Dauer von zehn Jahren zugestanden haben. Vergleichbare befristete Leistungsbezüge in einem Beamtenverhältnis bei einem anderen inländischen Dienstherrn sind höchstens für die Dauer von fünf Jahren zu berücksichtigen. Hochschulleistungsbezüge, die zunächst befristet und dann unbefristet vergeben wurden, werden spätestens ruhegehaltfähig, wenn sie zehn Jahre zugestanden haben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Funktions-Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Aufgaben der Hochschulselbstverwaltung sind vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 ruhegehaltfähig in Höhe eines Viertels, wenn das Amt mindestens fünf Jahre übertragen war, in Höhe der Hälfte, wenn das Amt mindestens fünf Jahre und zwei Amtszeiten übertragen war; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Wurden mehrere ruhegehaltfähige Hochschulleistungsbezüge nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBesG gewährt, ist der höchste Betrag, der sich jeweils nach den Absätzen 1 und 2 ergibt, anzusetzen. Nach Absatz 1 ruhegehaltfähige Hochschulleistungsbezüge sind zusammenzurechnen. Soweit der Gesamtbetrag, der über einen Zeitraum von zehn Jahren gleichzeitig bezogenen ruhegehaltfähigen Hochschulleistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 höher ist als der sich nach Satz 1 ergebende Betrag, ist der höhere Betrag anzusetzen.
(5) Hochschulleistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 sowie Funktions-Leistungsbezüge nach Absatz 3, soweit diese gleichzeitig mit Hochschulleistungsbezügen nach den Absätzen 1 und 2 bezogen wurden, sind insgesamt bis höchstens 40 v. H. des zuletzt zustehenden Grundgehalts ruhegehaltfähig; dynamisierte Hochschulleistungsbezüge sind dabei vorrangig anzusetzen. Diese Grenze kann durch Erklärung der Hochschule wie folgt überschritten werden:
1.
für 2 v. H. der Inhaberinnen und Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von insgesamt 50 v. H. des Grundgehalts,
2.
für 4 v. H. der Inhaberinnen und Inhaber von W 3-Stellen bis zur Höhe von insgesamt 60 v. H. des Grundgehalts und
3.
für 2 v. H. der Inhaberinnen und Inhaber von W 3-Stellen bis zur Höhe von insgesamt 80 v. H. des Grundgehalts.
Die Erklärung muss spätestens abgegeben werden, wenn mit der Vergabe des Hochschulleistungsbezugs die Höchstgrenzen der Sätze 1 und 2 erstmalig überschritten werden; hat die Professorin oder der Professor mehreren Hochschulen angehört, ist maßgeblich, ob die letzte Hochschule diese Erklärung abgegeben hat. Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Zuständigkeit zur Abgabe der Erklärung nach Satz 2 innerhalb der Hochschule durch Rechtsverordnung zu regeln.
(6) Funktions-Leistungsbezüge an hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen sind ruhegehaltfähig, wenn die Beamtin oder der Beamte aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand tritt und die Funktions-Leistungsbezüge mindestens fünf Jahre zugestanden haben oder aus dem aufgrund § 83 Abs. 3 Satz 4 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 463) begründeten Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in den Ruhestand tritt. Tritt die Beamtin oder der Beamte aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit nicht in den Ruhestand, gilt hinsichtlich des zugrunde liegenden Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit Absatz 3 entsprechend.
(7) Hochschulleistungsbezüge, die als Einmalzahlung vergeben werden, sind nicht ruhegehaltfähig.
(8) Bei Beamtinnen und Beamten, die die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 3 LBesG erfüllen und deren ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 bis 7 niedriger sind als der in § 37 Abs. 1 Satz 3 LBesG genannte Mindestbetrag, werden Leistungsbezüge in der dort genannten Höhe berücksichtigt.
(9) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, so berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre bezogen wurden. Ruhegehaltfähig ist die zum Zeitpunkt des Wechsels erreichte Stufe des Grundgehalts. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W bezogen wurden, angerechnet.

§ 85 Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher

(1) Die Vergütung der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers gehört in Höhe von 8 v. H. des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Versorgungsbezüge der Beamtin oder des Beamten zugrunde liegt, zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn die Beamtin oder der Beamte mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und beim Eintritt des Versorgungsfalls eine Vergütung bezieht oder ohne Berücksichtigung einer vorangegangenen Dienstunfähigkeit bezogen hätte. Die Frist gilt bei einer Beamtin oder einem Beamten, deren oder dessen Beamtenverhältnis durch Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod geendet hat, als erfüllt, wenn sie oder er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Regelaltersgrenze nach § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBG zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst hätte tätig sein können.
(2) Die Vergütung gehört in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Umfang auch dann zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn die Beamtin oder der Beamte mindestens zehn Jahre im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit für den Vollstreckungsaußendienst in eine andere Verwendung übernommen worden ist. Die Frist gilt als erfüllt, wenn die andere Verwendung infolge Dienstbeschädigung, die sich die Beamtin oder der Beamte ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung seines Dienstes als Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher zugezogen hat, notwendig wird und die Frist ohne diese Dienstbeschädigung hätte erfüllt werden können. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist bei der Bemessung des ruhegehaltfähigen Teils der Vollstreckungsvergütung höchstens das Endgrundgehalt des Spitzenamtes des Gerichtsvollzieherdienstes zugrunde zu legen.
(3) In den Fällen einer Altersteilzeit im Blockmodell gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend, wenn die Beamtin oder der Beamte unmittelbar vor Beginn der Freistellungsphase mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist.

§ 86 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

Erleidet eine Ehrenbeamtin oder ein Ehrenbeamter einen Dienstunfall (§ 42), so besteht Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 43). Außerdem kann Ersatz von Sachschäden (§ 54) und, für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte des Landes Rheinland-Pfalz im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle, ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Das Gleiche gilt für die Hinterbliebenen.

Teil 5 Überleitungs- und Übergangsbestimmungen

Abschnitt 1 Überleitung vorhandener Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

§ 87 Bestandskraft bisheriger Festsetzungen

(1) Der Versorgung der am 1. Juli 2013 vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sind der Ruhegehaltssatz, die ruhegehaltfähige Dienstzeit, die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die prozentuale Verminderung des Ruhegehalts aufgrund vorzeitiger Ruhestandsversetzung und die Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, wie sie sich aus der letzten bestandskräftigen Festsetzung vor dem 1. Juli 2013 unter Berücksichtigung der seither vorgenommenen Anpassungen der Versorgungsbezüge ergeben, zugrunde zu legen. Werden nach diesem Zeitpunkt neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt, die einen dieser Werte betreffen, gelten § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den §§ 48, 49 und 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend; die Neufestsetzung erfolgt nur in Bezug auf den betroffenen Wert, dabei ist der Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamtinnen und Beamte sowie Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte nach § 88 Abs. 3 bis 5 zu ermitteln. Soweit noch keine Festsetzung erfolgt oder die letzte Festsetzung vor dem 1. Juli 2013 noch nicht bestandskräftig ist, ist bis zur Bestandskraft der Festsetzung oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Festsetzung das am 30. Juni 2013 geltende Recht anzuwenden; nach Eintritt der Bestandskraft oder Rechtskraft gilt Satz 1 entsprechend. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 24 Abs. 3 bleiben unberührt. Für frühere Beamtinnen und Beamte, die am 1. Juli 2013 einen Unterhaltsbeitrag erhalten, der nicht auf einem Dienstunfall beruht, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend für die festgesetzten Unterhaltsbeiträge.
(2) Beruht die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet wurde, ist § 75 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zu berücksichtigende Rentenbetrag um 40 v. H. gemindert und neben den Renten mindestens ein Betrag von 40 v. H. der Versorgungsbezüge belassen wird. Die §§ 19, 24 Abs. 4 und § 75 Abs. 4 gelten nicht für am 1. Oktober 1994 vorhandene Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte. Bei am 1. Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten bleiben bei der Anwendung des § 75 Renten nach § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 außer Ansatz. Bei am 1. Juli 2013 vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten bleiben bei der Anwendung des § 75 Renten nach § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 6 außer Ansatz.
(3) Für die am 1. Juli 2013 vorhandenen Hinterbliebenen, die Witwen- oder Witwergeld oder Waisengeld erhalten, gelten Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 2 entsprechend, auch für den für die Höhe des Witwen- oder Witwergeldes maßgeblichen Vomhundertsatz. § 32 Abs. 1 Satz 2 bis 4, § 36 Abs. 1 Satz 3 und die §§ 40 und 93 Abs. 2 Satz 2 bleiben unberührt. Für die am 1. Juli 2013 vorhandenen Hinterbliebenen, die einen Unterhaltsbeitrag erhalten, der nicht auf einem Dienstunfall beruht, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend für die festgesetzten Unterhaltsbeiträge.
(4) Für die am 30. Juni 2013 vorhandenen Unfallfürsorgeberechtigten steht ein vor dem 1. Juli 2013 erlittener Dienstunfall oder Einsatzunfall im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung dem Dienstunfall oder Einsatzunfall im Sinne dieses Gesetzes gleich. Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamtinnen und Beamten, denen aufgrund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalls ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Für das Unfallruhegehalt gilt Absatz 1 entsprechend, für die Unfallhinterbliebenenversorgung und die Höchstgrenze der Hinterbliebenenversorgung gilt Absatz 3; bei Neufestsetzungen ist in den Fällen, in denen § 36 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung Anwendung gefunden hat, § 45 Abs. 3 anzuwenden. Für Unterhaltsbeiträge für frühere Beamtinnen und Beamte, frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie bei Schädigung eines ungeborenen Kindes gelten die §§ 47 und 48 mit der Maßgabe, dass in § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und in § 48 Abs. 1 Nr. 2 anstelle der Zahl „25“ die Zahl „20“ tritt. Ein am 30. Juni 2013 zustehender Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene nach § 41 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung oder Hilflosigkeitszuschlag nach § 34 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung wird weiterhin gewährt und ist bei allgemeinen Anpassungen entsprechend anzupassen; für den Unterhaltsbeitrag nach § 41 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung gelten die §§ 33 und 40, für den Hilflosigkeitszuschlag gilt § 13 der Heilverfahrensverordnung in der am 31. August 2006 geltenden Fassung sinngemäß.
(5) Für die Berechnung der Höchstgrenzen nach § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sowie § 75 Abs. 2 gilt § 90 Abs. 3 bis 7 entsprechend. Es ist mindestens der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 zugrunde zu legen, oder soweit am 30. Juni 2013 bereits eine entsprechende Ruhensregelung anzuwenden war, mindestens der damals zugrunde liegende Ruhegehaltssatz der Höchstgrenze.
(6) Ist die Entscheidung des Familiengerichts vor dem 1. Januar 2012 wirksam geworden, wird die Kürzung des Ruhegehalts nach § 81 bei den am 1. Januar 2012 vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten erst dann vorgenommen, wenn aus der Versicherung der berechtigten Ehegattin oder des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren oder eine Zahlung nach § 5 des Bundesversorgungsteilungsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700 - 716 -) in der jeweils geltenden Fassung oder entsprechendem Landesrecht zu leisten ist. § 81 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

§ 88 Bezügebestandteile

(1) Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der Besoldungsordnungen A und C sowie der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 werden den betragsmäßig entsprechenden Stufen des Grundgehalts der Anlagen 6 und 10 des Landesbesoldungsgesetzes zugeordnet. Weist die Grundgehaltstabelle den bisherigen Betrag nicht aus, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe der Besoldungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag. Die so ermittelte Stufe des Grundgehalts und der zugehörige Betrag treten ab 1. Juli 2013 an die Stelle der nach § 87 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 geltenden Werte. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit ruhegehaltfähigen Bezügen der Besoldungsordnungen B und W sowie der Besoldungsgruppen R 3 bis R 8 werden den Grundgehältern der Anlage 6 des Landesbesoldungsgesetzes zugeordnet. Die Grundgehälter nach der Besoldungsordnung H bestimmen sich nach fortgeltenden Besoldungsordnungen für Hochschullehrer.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren ruhegehaltfähige Dienstbezüge sich am 30. Juni 2013 nach der Besoldungsgruppe A 1 oder A 2 bestimmen. Die zu diesem Zeitpunkt geltenden Grundgehaltsbeträge gelten für die Berechnung der Versorgungsbezüge fort und nehmen an allgemeinen Anpassungen teil.
(3) Die der Berechnung der Versorgungsbezüge am 30. Juni 2013 zugrunde liegenden Zuschläge nach den §§ 50 a und 50 b des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung werden zum 1. Juli 2013 als Zuschlag im Sinne des § 66, die Zuschläge nach § 50 d des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung als Zuschlag im Sinne des § 68, die Zuschläge nach § 50 e des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung als Zuschläge im Sinne des § 69 und der Zuschlag nach § 50 c des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung als Zuschlag im Sinne des § 67 übergeleitet. Die übergeleiteten Zuschläge nehmen ab diesem Zeitpunkt an der Anpassung der Versorgungsbezüge nach § 4 teil. § 66 Abs. 8 und 9, § 67 Abs. 4, § 68 Abs. 5 Halbsatz 2 und § 69 Abs. 2 gelten entsprechend.
(4) Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des § 87 Abs. 1 zählen und nehmen an den Anpassungen der Versorgungsbezüge nach § 4 teil:
1.
die Amtszulagen in den Besoldungsordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
2.
die Zulage nach der Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zum Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
3.
die Zulage nach der Nummer 2 b der Vorbemerkungen zu Bundesbesoldungsordnung C zum Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
4.
die Ausgleichs- und Überleitungszulagen nach Maßgabe des § 69 Abs. 1 und 9 LBesG,
5.
die Überleitungszulage nach Artikel IX § 11 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), soweit sie für den Wegfall von ruhegehaltfähigen Bezügen gewährt wird, die bisher an den Anpassungen der Versorgungsbezüge teilgenommen haben,
6.
die Überleitungszulage nach Artikel 14 § 1 Abs. 1 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322),
7.
die Zulagen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a und b der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung vom 27. November 1997 (BGBl. IS. 2764) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
8.
die Zulage für Gerichtsvollzieher nach § 12 der Vollstreckungsvergütungsverordnung in der Fassung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
9.
die Amtszulagen zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen des Landesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2013 geltenden Fassung,
10.
der Zuschuss zum Grundgehalt und Zuschüsse in den Besoldungsgruppen H 3 und H 4 nach fortgeltenden Besoldungsordnungen für Hochschullehrer, die bisher an den Anpassungen der Versorgungsbezüge teilgenommen haben.
(5) Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des § 87 Abs. 1 zählen und nehmen nicht an den Anpassungen der Versorgungsbezüge nach § 4 teil:
1.
der Anpassungszuschlag nach § 71 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 geltenden Fassung nach Maßgabe des Artikels 32 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532; 1984 I S. 107, 261) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
2.
der Strukturausgleich nach Artikel 1 § 6 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1991 vom 21. Februar 1992 (BGBl. I S. 266) nach Maßgabe des Artikels 2 Abs. 4 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1998 (BBVAnpG 98) vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026),
3.
der Anpassungszuschlag nach § 71 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 30. Juni 1997 geltenden Fassung nach Maßgabe des Artikels 4 Nr. 12 und 13 des Reformgesetzes,
4.
der Zuschlag zum Grundgehalt (Erhöhungszuschlag) nach Artikel 5 § 1 Abs. 1 oder Artikel 6 § 1 Abs. 1 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339) nach Maßgabe des Artikels 2 Abs. 4 BBVAnpG 98,
5.
die Ausgleichszulage nach § 81 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
6.
die Überleitungszulage nach Artikel IX § 11 2. BesVNG, soweit sie für den Wegfall von ruhegehaltfähigen Bezügen gewährt wird, die bisher nicht an den Anpassungen der Versorgungsbezüge teilgenommen haben,
7.
die Ausgleichszulage nach Artikel IX § 13 2. BesVNG,
8.
der Zuschuss zur Ergänzung des Grundgehalts und Zuschüsse in den Besoldungsgruppen H 3 und H 4 nach fortgeltenden Besoldungsordnungen für Hochschullehrer, die bisher nicht an den Anpassungen der Versorgungsbezüge teilgenommen haben,
9.
die Zulage nach der Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zum Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
10.
die Zulagen nach den Nummern 8, 9, 10, 12, 13 a und Stellenzulagen nach den Nummern 23, 25 und 26 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zum Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung,
11.
die Zulagen nach den Nummern 8, 9, 10, 12, 13 a und Stellenzulagen nach den Nummern 23, 25 und 26 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zum Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung nach Maßgabe des § 81 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung und des § 6 f des Landesbesoldungsgesetzes in der am 1. Januar 2011 geltenden Fassung,
12.
das Kolleggeld nach fortgeltenden Besoldungsordnungen für Hochschullehrer.
(6) Für die im Zeitpunkt der besoldungsrechtlichen Anhebung der Besoldung von A 4 auf A 5 zum 1. Januar 2022 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren erdiente Ruhegehälter auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 4 ermittelt wurden, werden die erdienten Ruhegehälter weiterhin auf der Grundlage dieser Besoldungsgruppe ermittelt und entsprechend § 4 angepasst.

§ 89 Versorgung künftiger Hinterbliebener

(1) Der Hinterbliebenenversorgung der am 1. Juli 2013 vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten ist das von den Verstorbenen bezogene jeweilige Ruhegehalt zugrunde zu legen; § 87 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 5 und 6 gelten entsprechend. Für die Hinterbliebenenversorgung aus einer vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Ehe, bei der mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, beträgt das Witwen- oder Witwergeld (§ 31) 60 v. H. des Ruhegehalts, das die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre; § 67 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
(2) § 87 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend im Falle des § 40 Abs. 3 Satz 1, soweit der frühere Anspruch vor dem 1. Juli 2013 entfallen ist.

Abschnitt 2 Übergangsbestimmungen für vorhandene Beamtinnen und Beamte

§ 90 Besondere Bestimmungen zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit und zum Ruhegehalt

(1) Für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind ist die Zeit eines Erziehungsurlaubs bis zu dem Tag ruhegehaltfähig, an dem das Kind sechs Monate alt wird. Dies gilt entsprechend für die Zeit einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis zu dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt wird, die in eine Freistellung vom Dienst nach § 80 a oder § 87 a des Landesbeamtengesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung fällt.
(2) Der Zeitraum der Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten zum Zweck der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet wird bis zum 31. Dezember 1995 doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn die Verwendung ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.
(3) Hat das Beamtenverhältnis oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, aus dem die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand tritt, bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, tritt an die Stelle des Ruhegehaltssatzes nach § 24 Abs. 1 der nach den Absätzen 4 und 5 berechnete Ruhegehaltssatz, soweit dies für die Beamtin oder den Beamten günstiger ist. Den Berechnungen wird die nach diesem Gesetz ermittelte ruhegehaltfähige Dienstzeit mit der Maßgabe zugrunde gelegt, dass Zeiten einer Fachschul- oder Hochschulausbildung nach § 18 Abs. 1 im Umfang der tatsächlichen Studiendauer, höchstens jedoch bis zur Mindest- oder Regelstudienzeit einschließlich Prüfungszeit zu berücksichtigen sind und § 18 Abs. 2 keine Anwendung findet sowie die Zurechnungszeit nach § 21 Abs. 1 nur in Höhe von einem Drittel bis zum Ende des Monats der Vollendung des 55. Lebensjahres zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit hinzugerechnet wird. Für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamtin oder Beamter auf Zeit 40,18014 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamtin oder Beamter auf Zeit um 1,91333 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; nach einer Amtszeit von 24 Jahren beträgt das Ruhegehalt 71,75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
(4) Für die vor dem 1. Januar 1992 zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit beträgt der Ruhegehaltssatz bis zu einer zehnjährigen Dienstzeit 33,48345 v. H.; er steigt je weiterem vollen Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit um 1,91333 Prozentpunkte bis zu einer 25-jährigen Dienstzeit und um 0,95667 Prozentpunkte bis zu einer 35-jährigen Dienstzeit, wobei ein Rest der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von mehr als 182 Tagen als vollendetes Dienstjahr gilt.
(5) Der Ruhegehaltssatz nach Absatz 4 erhöht sich um 0,95667 Prozentpunkte je vollem Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit, die nach dem 31. Dezember 1991 zurückgelegt wurde bis zum Höchstsatz von 71,75 v. H. Beträgt die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Absatz 4 keine zehn Jahre, bleibt die Zeit bis zum vollen zehnten Jahr bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach Satz 1 außer Ansatz. § 24 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Errechnet sich der maßgebende Ruhegehaltssatz nach den Absätzen 3 bis 5, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 74 Abs. 2 und § 75 Abs. 2 zu berechnen.
(7) Die Voraussetzungen des Absatzes 3 sind auch dann erfüllt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Ruhestandseintritt erfolgt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind. Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI gleich.
(8) § 88 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 gilt entsprechend.
(9) § 24 Abs. 2 ist auf am 1. Januar 2001 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die bis zum 16. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind sowie nach § 39 Abs. 2 LBG in den Ruhestand versetzt werden, nicht anzuwenden.
(10) § 87 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. § 75 Abs. 4 Satz 1 findet bei am 1. Oktober 1994 vorhandenen Beamtinnen und Beamten keine Anwendung, wenn die Rente zu diesem Zeitpunkt bereits abgegolten war.
(11) Zeiten einer Altersteilzeit nach § 80 b des Landesbeamtengesetzes oder § 10 des Landesrichtergesetzes in der bis zum 31. Juli 2007 geltenden Fassung sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. § 10 Abs. 2 LBesG gilt entsprechend.
(12) Für Beamtinnen und Beamte, denen am 30. Juni 2013 eine Zulage nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung zugestanden hat, sind diese Vorschriften abweichend von Nummer 4 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und B hinsichtlich der Ruhegehaltfähigkeit mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass Nummer 5 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und B an die Stelle der Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung tritt.

§ 91 Beamtinnen und Beamte an Hochschulen

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne des § 12 Abs. 1 sind Zuschüsse zum Grundgehalt von Professorinnen und Professoren der Besoldungsordnung C (kw) nach § 67 Abs. 4 LBesG, soweit sie für ruhegehaltfähig erklärt wurden.
(2) § 20 gilt entsprechend für Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen, Oberingenieure sowie wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten (§ 67 Abs. 1 LBesG).
(3) Für die in Absatz 2 genannten Personen beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 60 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Besoldung des letzten Monats.
(4) Vor dem 1. Juli 2013 nach § 33 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit § 6 der Landesverordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich vom 16. Juni 2004 (GVBl. S. 364, BS 2032-1-3) in der jeweils geltenden Fassung oder mit § 5 der Landesverordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer vom 22. Juni 2004 (GVBl. S. 370, BS 2032-1-4) in der jeweils geltenden Fassung abgegebene Erklärungen bleiben unbeachtet des § 84 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 wirksam. Wurden die Grenzen des § 84 Abs. 5 Satz 1 oder Satz 2 vor dem 1. Juli 2013 überschritten, kann die Erklärung bis zum 31. Dezember 2014 nachgeholt werden.
(5) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die vor dem 1. Juli 2013 in den Ruhestand getreten sind, ist in Ämtern der Besoldungsgruppe W 2 § 69 Abs. 7 LBesG und in Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 § 84 Abs. 8 dieses Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2013 sinngemäß anzuwenden.

§ 92 Verminderung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten

Für Versorgungsfälle, die nach dem 30. Juni 2013 und bis zum 30. November 2017 eintreten, sind abweichend von § 18 Abs. 1 und § 83 Abs. 9 die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 und des § 66 Abs. 9 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die danach höchstens anrechenbare Zeit einer Hochschulausbildung für jeden nach dem 31. Dezember 2013 beginnenden Kalendermonat bis einschließlich des Kalendermonats, in dem der Versorgungsfall eintritt, um jeweils fünf Tage vermindert. § 90 Abs. 3 bleibt unberührt.

§ 93 Hinterbliebenenversorgung

(1) Für die Hinterbliebenenversorgung aus einer vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Ehe, bei der mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, beträgt das Witwen- oder Witwergeld (§ 31) 60 v. H. des Ruhegehalts, das die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre; § 67 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
(2) Wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden worden ist, ist dem schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des anderen Ehegatten geschiedenen Ehegatten einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin oder eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die oder der im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwen- oder Witwergeld erhalten hätte, ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen- oder Witwergeldes insoweit zu gewähren, als die oder der Verstorbene zu Lebzeiten noch Unterhalt zu leisten hatte. Eine später eingetretene oder eintretende Änderung der Verhältnisse kann berücksichtigt werden. Dies gilt entsprechend für den früheren Ehegatten einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten, die oder der einem schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des anderen Ehegatten geschiedenen Ehegatten gleichgestellt ist, deren oder dessen Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt war.
(3) Einer geschiedenen Ehegattin oder einem geschiedenen Ehegatten, die oder der im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwen- oder Witwergeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als die geschiedene Ehegattin oder der geschiedene Ehegatte im Zeitpunkt des Todes gegen den Versorgungsurheber einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der am 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der am 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,
1.
solange die geschiedene Ehegattin oder der geschiedene Ehegatte erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
2.
solange sie oder er mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen hat oder
3.
wenn sie oder er die Regelaltersgrenze nach den §§ 35, 235 SGB VI erreicht hat.
Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Vomhundertsatz des Witwen- oder Witwergeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 81 gekürzten Witwen- oder Witwergeldes nicht übersteigen. Der geschiedenen Ehegattin oder dem geschiedenen Ehegatten werden frühere Ehegattinnen oder frühere Ehegatten einer aufgehobenen oder für nichtig erklärten Ehe gleichgestellt. Die §§ 33, 38 und 39 gelten entsprechend.
(4) Wenn das Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum 31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587 o des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung getroffen haben, ist ein Unterhaltsbeitrag nach Absatz 3 auch insoweit zu gewähren, als ein Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich besteht, weil
1.
die Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung nicht möglich war,
2.
die ausgleichspflichtige Ehegattin oder der ausgleichspflichtige Ehegatte die ihr oder ihm nach § 1587 b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung auferlegten Zahlungen zur Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nicht erbracht hat,
3.
in den Ausgleich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aufgrund solcher Anwartschaften oder Aussichten einzubeziehen sind, die im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch nicht unverfallbar waren, oder
4.
das Familiengericht nach § 1587 b Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung eine Regelung in der Form des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs getroffen hat oder die Ehegattin und der Ehegatte nach § 1587 o des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vereinbart haben.

Abschnitt 3 Sonstige Übergangsbestimmungen

§ 94 Entpflichtete Professorinnen und Professoren

(1) Für entpflichtete Professorinnen und Professoren finden § 10 sowie die §§ 73 bis 82 Anwendung. Ihre Bezüge gelten für diese Zwecke als Ruhegehalt, die Empfängerinnen und Empfänger als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte. Die Bezüge gelten unter Hinzurechnung des zustehenden, mindestens des zuletzt bis zum 30. September 1978 zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 1 und 3. § 80 gilt nicht für entpflichtete Professorinnen und Professoren, die die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen.
(2) Entpflichtete Professorinnen und Professoren gelten als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte im Sinne des § 30 mit der Maßgabe, dass sich die Bemessung des den Hinterbliebenenbezügen zugrunde zu legenden Ruhegehalts sowie des Sterbegeldes, Witwen- oder Witwergeldes und Waisengeldes nach dem vor dem 1. Januar 1977 geltenden Recht bestimmt.
(3) Die Versorgung der Hinterbliebenen einer emeritierungsberechtigten Professorin oder eines emeritierungsberechtigten Professors bestimmt sich nach allgemeinen Regeln, wenn die Professorin oder der Professor vor der Entpflichtung stirbt.

§ 95 Unfallruhegehalt

Der aufgrund § 87 maßgebliche Ruhegehaltssatz nach § 36 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis 31. August 2006 geltenden Fassung ist auf 71,75 v. H. zu begrenzen. Verringert sich hierdurch die Versorgung vor der Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften, wird in Höhe des Betrags, um den sich die Versorgung durch die Anwendung des Satzes 1 verringert, ein Ausgleichsbetrag zu den Versorgungsbezügen gewährt. Dieser verringert sich bei den auf die erste Anpassung nach § 4 nach dem 30. Juni 2013 folgenden Anpassungen jeweils um die Hälfte der sich aus diesen Anpassungen ergebenden Erhöhungsgewinne der Versorgungsbezüge vor der Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nach § 82 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung.

§ 96 Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis und Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung

Bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 29, § 30 Abs. 3 oder § 31 Abs. 2 BeamtStG bleibt der am Tag vor der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zustehende Betrag des Ruhegehalts gewahrt. Bei erneutem Ruhestand werden die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem zum Zeitpunkt des Ruhestandsbeginns geltenden Recht berechnet. Bei der Anwendung des § 90 Abs. 4 bis 7 gilt die Zeit des Ruhestandes nicht als Unterbrechung des Beamtenverhältnisses; die Zeit im Ruhestand ist nicht ruhegehaltfähig. Das höhere Ruhegehalt wird gezahlt.

§ 97 Übergangsvorschrift zur Verjährung

Hat die regelmäßige Verjährungsfrist von Ansprüchen auf Versorgungsbezüge und auf Rückforderung von zu viel gezahlten Versorgungsbezügen, die vor dem 1. Juli 2013 entstanden sind, am 1. Juli 2013 noch nicht begonnen, wird die Frist nach § 8 von diesem Zeitpunkt an berechnet; die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der bisherigen Höchstfrist, die ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis begonnen hat, ein. Hat die Verjährungsfrist vor dem 1. Juli 2013 begonnen, ist für den Fristablauf das zum 30. Juni 2013 geltende Recht maßgebend.

§ 97a Übergangsvorschrift zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die keine Lehrkräfte sind und die nach dem 24. Juni 2015 nach § 39 Abs. 1 LBG in den Ruhestand versetzt werden, ist § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze das Erreichen folgenden Lebensalters tritt:
Geburtsdatum bis Lebensalter
Jahr Monat
31. Dezember 1952 65 0
31. Januar 1953 65 1
28. Februar 1953 65 2
31. Dezember 1953 65 3
(2) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 24. Juni 2015 nach § 39 Abs. 2 und 3 LBG in den Ruhestand versetzt werden und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, ist § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des vollendeten 65. Lebensjahres das Erreichen folgenden Lebensalters tritt:
Geburtsdatum bis Lebensalter
Jahr Monat
31. Dezember 1955 63 0
31. Dezember 1956 63 2
31. Dezember 1957 63 4
31. Dezember 1958 63 6
31. Dezember 1959 63 8
31. Dezember 1960 63 10
31. Dezember 1961 64 3
31. Dezember 1962 64 6
31. Dezember 1963 64 9
(3) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 24. Juni 2015 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des vollendeten 65. Lebensjahres das Erreichen folgenden Lebensalters tritt:
Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem Lebensalter
Jahr Monat
1. Januar 2016 63 0
1. Januar 2017 63 2
1. Januar 2018 63 4
1. Januar 2019 63 6
1. Januar 2020 63 9
1. Januar 2021 64 0
1. Januar 2022 64 3
1. Januar 2023 64 6
1. Januar 2024 64 9
Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 24 Abs. 2 Satz 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl „40“ die Zahl „35“ tritt.
(4) Für Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 37 Abs. 4 LBG erfüllen, gilt § 24 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 24. Juni 2015 geltenden Fassung.
(5) Für am 1. Januar 2016 vorhandene Beamtinnen und Beamte gilt § 63 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiter.

§ 97b Übergangsvorschrift zur Anrechnung von Einkünften in den Jahren 2015 bis 2018

Werden Versorgungsberechtigte im Rahmen der Mithilfe bei der Betreuung von Flüchtlingen im öffentlichen Dienst verwendet (§ 73 Abs. 5 Satz 2 und 3), so gelten die hieraus für die Jahre 2015 bis 2018 erzielten Einkünfte nicht als Erwerbseinkommen.

§ 97c Übergangsvorschrift zur Anrechnung von Einkünften in den Jahren 2021 bis 2024

Werden Versorgungsberechtigte im Rahmen der Mithilfe bei dem Wiederaufbau der von Hochwasser und Starkregenfällen im Juli 2021 betroffene Gebiete im öffentlichen Dienst verwendet (§ 73 Abs. 5 Satz 2 und 3), so gelten die hieraus für die Jahre 2021 bis 2024 erzielten Einkünfte nicht als Erwerbseinkommen.

Teil 6 Schlussbestimmungen

§ 98 Gleichstehende Tatbestände

Für die Anwendung der §§ 5 bis 7 und 9, des Teils 2 Abschnitte 5 und 6 und des Teils 3 gelten
1.
Unterhaltsbeiträge nach § 26 als Ruhegehalt,
2.
Unterhaltsbeiträge nach § 47 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 70,
3.
Unterhaltsbeiträge nach § 38 als Witwen- oder Witwergeld oder Waisengeld,
4.
Unterhaltsbeiträge nach den §§ 51 und 40 Abs. 1 Satz 3 als Witwen- oder Witwergeld oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2,
5.
Unterhaltsbeiträge nach den §§ 34 und 50 als Witwen- oder Witwergeld,
6.
Unterhaltsbeiträge nach § 93 Abs. 2 als Witwen- oder Witwergeld, außer für die Anwendung von § 81,
7.
Unterhaltsbeiträge nach § 35 Abs. 2 und § 48 als Waisengeld,
8.
Unterhaltsbeiträge nach § 86 als Ruhegehalt, Witwen- oder Witwergeld oder Waisengeld,
9.
die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richterinnen oder Richter und Mitglieder des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz als Ruhegehalt,
10.
die Bezüge, die nach oder entsprechend § 4 Abs. 5 und 6 LBesG gewährt werden, als Ruhegehalt;
die Empfängerinnen und Empfänger der vorgenannten Bezüge gelten als Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte, Witwen oder Witwer oder Waisen.

§ 99 Ersetzung von Bundesrecht

Dieses Gesetz ersetzt in Rheinland-Pfalz das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, mit Ausnahme des § 107 c Beamtenversorgungsgesetz.

§ 100 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften

Das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

Anlage

(zu den §§ 66 bis 69) Gültig ab 1. Dezember 2022
Zuschläge nach den §§ 66 bis 69
(1) Der Kindererziehungszuschlag nach § 66 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 2,98 Euro.
(2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 66 Abs. 6 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt waren,
1.
im Falle von § 66 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a 1,01 Euro,
2.
im Falle von § 66 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b 0,72 Euro.
(3) Der Kinderzuschlag nach § 67 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit, in dem die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 erfüllt waren,
1.
für die ersten 36 Monate 2,00 Euro,
2.
für jeden weiteren Monat 1,01 Euro.
(4) Der Pflegezuschlag nach § 68 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der nicht erwerbsmäßigen Pflege 2,37 Euro.
(5) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 68 Abs. 3 beträgt für jeden Monat der nicht erwerbsmäßigen Pflege 1,01 Euro.
Version: 30.06.2013
Anzahl Änderungen: 0

Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) Vom 18. Juni 2013

Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) Vom 18. Juni 2013
*)
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, Anlage neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 08.04.2022 (GVBl. S. 120)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 2 des Landesgesetzes zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) vom 18. Juni 201301.07.2013
Inhaltsverzeichnis01.10.2021
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen01.07.2013
§ 1 - Geltungsbereich25.06.2015
§ 2 - Regelung durch Gesetz01.07.2013
§ 3 - Arten der Versorgung, Begriffsbestimmungen01.07.2013
§ 4 - Anpassung der Versorgungsbezüge01.07.2013
§ 5 - Zahlungsweise01.07.2013
§ 6 - Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht01.07.2013
§ 7 - Rückforderung von Versorgungsbezügen01.07.2013
§ 8 - Verjährung01.07.2013
§ 9 - Festsetzung, Zuständigkeit, Versorgungsauskunft01.07.2013
§ 10 - Anzeige- und Mitwirkungspflichten01.07.2013
§ 10a - Fortführung der Versorgungsrücklage des Landes15.12.2017
Teil 2 - Versorgungsbezüge01.07.2013
Abschnitt 1 - Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag01.07.2013
§ 11 - Entstehung und Berechnung des Ruhegehalts01.07.2013
§ 12 - Ruhegehaltfähige Dienstbezüge01.07.2013
§ 13 - Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit01.07.2013
§ 14 - Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten01.07.2013
§ 15 - Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten01.07.2013
§ 16 - Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst01.07.2013
§ 17 - Sonstige Zeiten01.07.2013
§ 18 - Ausbildungszeiten01.07.2013
§ 19 - Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet01.07.2013
§ 20 - Wissenschaftliche Qualifikationszeiten01.07.2013
§ 21 - Zurechnungszeit01.07.2013
§ 22 - Allgemeine Bestimmungen zur Berücksichtigung von Dienstzeiten01.07.2013
§ 23 - Nicht zu berücksichtigende Zeiten01.07.2013
§ 24 - Höhe des Ruhegehalts01.01.2022
§ 25 - Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes15.02.2018
§ 26 - Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte01.07.2013
Abschnitt 2 - Hinterbliebenenversorgung01.07.2013
§ 27 - Allgemeines01.07.2013
§ 28 - Bezüge für den Sterbemonat01.07.2013
§ 29 - Sterbegeld01.07.2013
§ 30 - Versorgungsurheber01.07.2013
§ 31 - Witwen- oder Witwergeld25.06.2015
§ 32 - Höhe des Witwen- oder Witwergeldes01.07.2013
§ 33 - Witwen- oder Witwerabfindung01.07.2013
§ 34 - Unterhaltsbeitrag für nicht witwen- oder witwergeldberechtigte Witwen oder Witwer01.07.2013
§ 35 - Waisengeld25.06.2015
§ 36 - Höhe des Waisengeldes01.07.2013
§ 37 - Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen01.07.2013
§ 38 - Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und auf Probe01.07.2013
§ 39 - Beginn der Zahlungen01.07.2013
§ 40 - Erlöschen der Hinterbliebenenversorgung01.07.2013
Abschnitt 3 - Unfallfürsorge01.07.2013
§ 41 - Allgemeines01.07.2013
§ 42 - Dienstunfall01.07.2013
§ 43 - Heilverfahren01.07.2013
§ 44 - Unfallausgleich01.07.2013
§ 45 - Unfallruhegehalt01.01.2022
§ 46 - Erhöhtes Unfallruhegehalt01.07.2013
§ 47 - Unterhaltsbeitrag für frühere Beamtinnen und Beamte sowie frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte01.07.2013
§ 48 - Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes01.07.2013
§ 49 - Unfallhinterbliebenenversorgung01.07.2013
§ 50 - Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie01.07.2013
§ 51 - Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene01.07.2013
§ 52 - Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung01.07.2013
§ 53 - Einmalige Unfallentschädigung01.07.2013
§ 54 - Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen01.07.2013
§ 55 - Einsatzversorgung01.07.2013
§ 56 - Schadensausgleich01.07.2013
§ 57 - Meldung und Untersuchungsverfahren01.07.2013
§ 58 - Nichtgewährung von Unfallfürsorge01.07.2013
§ 59 - Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche01.07.2013
§ 59a - Meldung von Dienstunfalldaten an Eurostat01.01.2019
Abschnitt 4 - Übergangsgeld, Bezüge bei Verschollenheit01.07.2013
§ 60 - Übergangsgeld01.07.2013
§ 61 - Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und Beamte01.07.2013
§ 62 - Bezüge bei Verschollenheit01.07.2013
§ 63 - (aufgehoben)24.12.2015
Abschnitt 5 - Familienbezogene Leistungen24.12.2015
§ 64 - Familienzuschlag01.07.2013
§ 65 - Ausgleichsbetrag01.07.2013
§ 66 - Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag15.02.2018
§ 67 - Kinderzuschlag zum Witwen- oder Witwergeld01.07.2013
§ 68 - Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag01.07.2013
§ 69 - Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen25.06.2015
Abschnitt 6 - Verlust der Versorgung24.12.2015
§ 70 - Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung01.07.2013
§ 71 - Verlust der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung01.07.2013
§ 72 - Entzug von Hinterbliebenenversorgung01.07.2013
Teil 3 - Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften01.07.2013
Abschnitt 1 - Zusammentreffen mit anderen Bezügen und Einkünften01.07.2013
§ 73 - Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen01.01.2022
§ 74 - Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge01.07.2013
§ 75 - Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten01.07.2013
§ 76 - Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung01.07.2013
§ 77 - Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments01.07.2013
§ 78 - Mindestbelassung bei Unterhaltsbeitrag nach § 4701.07.2013
§ 79 - Reihenfolge der Anwendung der Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften01.07.2013
§ 80 - Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge01.07.2013
Abschnitt 2 - Versorgungsausgleich01.07.2013
§ 81 - Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Versorgungsausgleichs01.07.2013
§ 82 - Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge01.07.2013
Teil 4 - Besondere Beamtengruppen01.07.2013
§ 83 - Beamtinnen und Beamte auf Zeit01.07.2013
§ 83a - Hauptamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit25.06.2015
§ 84 - Beamtinnen und Beamte an Hochschulen07.10.2020
§ 85 - Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher25.06.2015
§ 86 - Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte01.07.2013
Teil 5 - Überleitungs- und Übergangsbestimmungen01.07.2013
Abschnitt 1 - Überleitung vorhandener Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger01.07.2013
§ 87 - Bestandskraft bisheriger Festsetzungen01.07.2013
§ 88 - Bezügebestandteile01.01.2022
§ 89 - Versorgung künftiger Hinterbliebener01.07.2013
Abschnitt 2 - Übergangsbestimmungen für vorhandene Beamtinnen und Beamte01.07.2013
§ 90 - Besondere Bestimmungen zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit und zum Ruhegehalt01.07.2013
§ 91 - Beamtinnen und Beamte an Hochschulen01.07.2013
§ 92 - Verminderung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten01.07.2013
§ 93 - Hinterbliebenenversorgung01.07.2013
Abschnitt 3 - Sonstige Übergangsbestimmungen01.07.2013
§ 94 - Entpflichtete Professorinnen und Professoren01.07.2013
§ 95 - Unfallruhegehalt01.07.2013
§ 96 - Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis und Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung01.07.2013
§ 97 - Übergangsvorschrift zur Verjährung01.07.2013
§ 97a - Übergangsvorschrift zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters25.06.2015
§ 97b - Übergangsvorschrift zur Anrechnung von Einkünften in den Jahren 2015 bis 201801.01.2018
§ 97c - Übergangsvorschrift zur Anrechnung von Einkünften in den Jahren 2021 bis 202401.10.2021
Teil 6 - Schlussbestimmungen01.07.2013
§ 98 - Gleichstehende Tatbestände01.01.2016
§ 99 - Ersetzung von Bundesrecht01.07.2013
§ 100 - Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften01.07.2013
Anlage - Zuschläge nach den §§ 66 bis 6901.12.2022
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich
§ 2Regelung durch Gesetz
§ 3Arten der Versorgung, Begriffsbestimmungen
§ 4Anpassung der Versorgungsbezüge
§ 5Zahlungsweise
§ 6Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
§ 7Rückforderung von Versorgungsbezügen
§ 8Verjährung
§ 9Festsetzung, Zuständigkeit, Versorgungsauskunft
§ 10Anzeige- und Mitwirkungspflichten
§ 10aFortführung der Versorgungsrücklage des Landes
Teil 2 Versorgungsbezüge
Abschnitt 1 Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag
§ 11Entstehung und Berechnung des Ruhegehalts
§ 12Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
§ 13Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
§ 14Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
§ 15Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
§ 16Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
§ 17Sonstige Zeiten
§ 18Ausbildungszeiten
§ 19Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
§ 20Wissenschaftliche Qualifikationszeiten
§ 21Zurechnungszeit
§ 22Allgemeine Bestimmungen zur Berücksichtigung von Dienstzeiten
§ 23Nicht zu berücksichtigende Zeiten
§ 24Höhe des Ruhegehalts
§ 25Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
§ 26Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte
Abschnitt 2 Hinterbliebenenversorgung
§ 27Allgemeines
§ 28Bezüge für den Sterbemonat
§ 29Sterbegeld
§ 30Versorgungsurheber
§ 31Witwen- oder Witwergeld
§ 32Höhe des Witwen- oder Witwergeldes
§ 33Witwen- oder Witwerabfindung
§ 34Unterhaltsbeitrag für nicht witwen- oder witwergeldberechtigte Witwen oder Witwer
§ 35Waisengeld
§ 36Höhe des Waisengeldes
§ 37Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen
§ 38Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und auf Probe
§ 39Beginn der Zahlungen
§ 40Erlöschen der Hinterbliebenenversorgung
Abschnitt 3 Unfallfürsorge
§ 41Allgemeines
§ 42Dienstunfall
§ 43Heilverfahren
§ 44Unfallausgleich
§ 45Unfallruhegehalt
§ 46Erhöhtes Unfallruhegehalt
§ 47Unterhaltsbeitrag für frühere Beamtinnen und Beamte sowie frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
§ 48Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
§ 49Unfallhinterbliebenenversorgung
§ 50Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
§ 51Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
§ 52Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
§ 53Einmalige Unfallentschädigung
§ 54Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
§ 55Einsatzversorgung
§ 56Schadensausgleich
§ 57Meldung und Untersuchungsverfahren
§ 58Nichtgewährung von Unfallfürsorge
§ 59Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
§ 59aMeldung von Dienstunfalldaten an Eurostat
Abschnitt 4 Übergangsgeld, Bezüge bei Verschollenheit
§ 60Übergangsgeld
§ 61Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und Beamte
§ 62Bezüge bei Verschollenheit
§ 63(aufgehoben)
Abschnitt 5 Familienbezogene Leistungen
§ 64Familienzuschlag
§ 65Ausgleichsbetrag
§ 66Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag
§ 67Kinderzuschlag zum Witwen- oder Witwergeld
§ 68Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
§ 69Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
Abschnitt 6 Verlust der Versorgung
§ 70Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
§ 71Verlust der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
§ 72Entzug von Hinterbliebenenversorgung
Teil 3 Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften
Abschnitt 1 Zusammentreffen mit anderen Bezügen und Einkünften
§ 73Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
§ 74Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
§ 75Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
§ 76Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
§ 77Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
§ 78Mindestbelassung bei Unterhaltsbeitrag nach § 47
§ 79Reihenfolge der Anwendung der Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften
§ 80Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
Abschnitt 2 Versorgungsausgleich
§ 81Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Versorgungsausgleichs
§ 82Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
Teil 4 Besondere Beamtengruppen
§ 83Beamtinnen und Beamte auf Zeit
§ 83aHauptamtliche kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen auf Zeit
§ 84Beamtinnen und Beamte an Hochschulen
§ 85Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
§ 86Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
Teil 5 Überleitungs- und Übergangsbestimmungen
Abschnitt 1 Überleitung vorhandener Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
§ 87Bestandskraft bisheriger Festsetzungen
§ 88Bezügebestandteile
§ 89Versorgung künftiger Hinterbliebener
Abschnitt 2 Übergangsbestimmungen für vorhandene Beamtinnen und Beamte
§ 90Besondere Bestimmungen zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit und zum Ruhegehalt
§ 91Beamtinnen und Beamte an Hochschulen
§ 92Verminderung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
§ 93Hinterbliebenenversorgung
Abschnitt 3 Sonstige Übergangsbestimmungen
§ 94Entpflichtete Professorinnen und Professoren
§ 95Unfallruhegehalt
§ 96Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis und Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
§ 97Übergangsvorschrift zur Verjährung
§ 97aÜbergangsvorschrift zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
§ 97bÜbergangsvorschrift zur Anrechnung von Einkünften in den Jahren 2015 bis 2018
§ 97cÜbergangsvorschrift zur Anrechnung von Einkünften in den Jahren 2021 bis 2024
Teil 6 Schlussbestimmungen
§ 98Gleichstehende Tatbestände
§ 99Ersetzung von Bundesrecht
§ 100Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften
AnlageZuschläge nach den §§ 66 bis 69

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter des Landes sowie der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie ihrer Hinterbliebenen. Ferner regelt es den Anspruch der ehemaligen hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit auf Altersgeld sowie ihrer Hinterbliebenen auf Hinterbliebenenaltersgeld.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Ehrenbeamtinnen, Ehrenbeamte, ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter, soweit gesetzlich nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 2 Regelung durch Gesetz

(1) Die Versorgung wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die eine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

§ 3 Arten der Versorgung, Begriffsbestimmungen

(1) Versorgungsbezüge sind
1.
Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 11 bis 26),
2.
Hinterbliebenenversorgung (§§ 27 bis 40),
3.
Unfallfürsorge (§§ 41 bis 59),
4.
Übergangsgeld (§§ 60 und 61),
5.
Bezüge bei Verschollenheit (§ 62),
6.
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen (§ 63),
7.
Erhöhungsbetrag nach § 24 Abs. 3 Satz 3,
8.
familienbezogene Leistungen (§§ 64 bis 69).
(2) Soweit Vorschriften dieses Gesetzes auf Beamtinnen und Beamte, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie entlassene Beamtinnen und entlassene Beamte Bezug nehmen, gilt dies entsprechend für Richterinnen und Richter, in Ruhestand getretene oder versetzte Richterinnen und Richter sowie entlassene Richterinnen und Richter, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Das Richterverhältnis steht dem Beamtenverhältnis im Sinne dieses Gesetzes gleich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(3) Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) in der jeweils geltenden Fassung, sind der gesetzlichen Ehe gleichgestellt. Insofern stehen nach Maßgabe dieses Gesetzes
1.
die Lebenspartnerschaft der Ehe,
2.
die Lebenspartnerin der Ehefrau,
3.
der Lebenspartner dem Ehemann,
4.
die Begründung einer Lebenspartnerschaft der Eheschließung,
5.
die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft der Ehescheidung,
6.
die hinterbliebene Lebenspartnerin der Witwe,
7.
der hinterbliebene Lebenspartner dem Witwer
gleich. Hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld und sind insoweit witwengeldberechtigten Witwen und witwergeldberechtigten Witwern gleichgestellt. Der Anspruch einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch einer hinterbliebenen Lebenspartnerin oder eines hinterbliebenen Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Lebenspartnerschaft aus.

§ 4 Anpassung der Versorgungsbezüge

(1) Wird die Besoldung nach § 5 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) angepasst, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Gesetz entsprechend zu regeln.
(2) Als Anpassung gilt auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Besoldung um feste Beträge.

§ 5 Zahlungsweise

(1) Die Versorgungsbezüge werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, monatlich im Voraus gezahlt. Besteht der Anspruch auf Versorgung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(2) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden.
(3) Haben Versorgungsberechtigte ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb der Europäischen Union, so kann die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung einer oder eines Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich des Grundgesetzes abhängig gemacht werden.
(4) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge haben Versorgungsberechtigte auf Verlangen ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren tragen die Versorgungsberechtigten. Die Übermittlungskosten, mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Versorgungsberechtigten, trägt der Dienstherr; bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge auf ein außerhalb der Europäischen Union geführtes Konto tragen die Versorgungsberechtigten die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Versorgungsbezüge sowie die Kosten einer Meldung nach § 59 der Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493) in der jeweils geltenden Fassung. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn der Empfängerin oder dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.

§ 6 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können nur abgetreten oder verpfändet werden, soweit sie der Pfändung unterliegen und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen die Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht oder der Dienstherr mit Ansprüchen auf Rückzahlung überzahlter Besoldung oder Versorgungsbezüge für denselben Zeitraum aufrechnet.
(3) Ansprüche auf Sterbegeld (§ 29), auf Erstattung der Kosten des Heilverfahrens und der Pflege (§ 43), auf Unfallausgleich (§ 44), auf einmalige Unfallentschädigung (§ 53) und auf Schadensausgleich (§ 56), können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen Verstorbene aus Vorschuss- oder Darlehensgewährungen sowie aus Überzahlungen von Besoldung oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.

§ 7 Rückforderung von Versorgungsbezügen

(1) Werden Versorgungsberechtigte durch eine gesetzliche Änderung ihrer Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.
(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) gilt entsprechend.

§ 8 Verjährung

Ansprüche auf Versorgungsbezüge und auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen verjähren in drei Jahren; Ansprüche auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen verjähren in zehn Jahren, wenn durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben oder das vorsätzliche oder grob fahrlässige pflichtwidrige Unterlassen von Angaben die Gewährung oder Belassung von Versorgungsbezügen bewirkt wurde. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Übrigen sind die §§ 194 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

§ 9 Festsetzung, Zuständigkeit, Versorgungsauskunft

(1) Die Festsetzung und Abrechnung der Versorgungsbezüge, die Bestimmung der Zahlungsempfängerinnen und Zahlungsempfänger, die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften obliegt der obersten Dienstbehörde. Sie kann diese Befugnisse, für unmittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium, auf andere Stellen übertragen.
(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalls getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam.
(3) Ob Zeiten aufgrund der §§ 16 bis 18 und 20 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden; diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.
(4) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind von dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium zu treffen.
(5)
[1]
Die zuständige Dienstbehörde hat bei berechtigtem Interesse auf schriftlichen Antrag einer Beamtin oder eines Beamten eine Auskunft über die Höhe des Versorgungsanspruchs auf der Grundlage der jeweils zum Zeitpunkt der Versorgungsauskunft aktuellen Rechtslage zu erteilen. Der schriftliche Antrag der Beamtin oder des Beamten soll über die zuständige personalverwaltende Dienststelle an die für die Versorgungsauskunft zuständige Dienstbehörde gerichtet werden. Diesem Antrag auf Versorgungsauskunft fügt die zuständige personalverwaltende Dienststelle eine Zusammenstellung der für die Versorgungsauskunft notwendigen Informationen als Übersicht bei und leitet diese Übersicht zusammen mit dem Antrag an die für die Versorgungsauskunft zuständige Dienstbehörde weiter. Die Auskunft nach Satz 1 stellt unter Beachtung des § 2 keine verbindliche Zusage über die Höhe der späteren Versorgungsansprüche dar; sie steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.
Fußnoten
[1])
Absatz 5 in Kraft mit Wirkung vom 01.01.2015

§ 10 Anzeige- und Mitwirkungspflichten

(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwendung einer oder eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse
1.
die Verlegung des Wohnsitzes,
2.
den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 16 und 24 Abs. 4, den §§ 25, 34 und 40 Abs. 2, den §§ 60, 61 sowie den §§ 73 bis 77,
3.
Witwen und Witwer auch die Eheschließung (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung der Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 40 Abs. 3 Satz 2),
4.
die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 60 Abs. 5 und des § 61 Abs. 4,
5.
die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in den Fällen des § 19 sowie im Rahmen der §§ 66 bis 69
unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde sind die Versorgungsberechtigten verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen.
(3) Kommen Versorgungsberechtigte der ihnen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihnen die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

§ 10a Fortführung der Versorgungsrücklage des Landes

(1) Die Versorgungsrücklage des Landes nach § 3a des Landesgesetzes über den Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz in der bis zum Ablauf des 14. Dezember 2017 geltenden Fassung wird mit ihrem am 14. Dezember 2017 vorhandenen Bestand als nicht rechtsfähiges Sondervermögen fortgeführt. Ansprüche Dritter gegen das Sondervermögen werden nicht begründet.
(2) Das Sondervermögen wird vom Landesamt für Finanzen verwaltet. Die Anlage der Mittel kann auf Dritte übertragen werden.
(3) Dem Sondervermögen zur Verfügung stehende Mittel sind zu marktüblichen Konditionen anzulegen in Anleihen, Obligationen, Schatzanweisungen oder Schuldscheinen des Landes oder anderer öffentlich-rechtlicher Emittenten aus den Teilnehmerländern der Europäischen Währungsunion oder in Aktien oder Aktienfonds. Das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags Anlagerichtlinien zu erlassen.
(4) Das Land kann nach Maßgabe des Haushalts weitere Zuführungen an das Sondervermögen leisten.
(5) Das Sondervermögen dient zur Entlastung von Versorgungsaufwendungen des Landes und ist nach Maßgabe des Haushalts ausschließlich zu diesem Zweck einzusetzen.
(6) Bei dem Sondervermögen wird ein Beirat gebildet. Er wirkt bei allen wichtigen Fragen mit, insbesondere bei den Anlagerichtlinien. Der Beirat besteht aus
1.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesamtes für Finanzen als vorsitzendes Mitglied,
2.
einem von dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium zu benennenden Mitglied und
3.
zwei von den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften zu benennenden Mitgliedern.
Für jedes Mitglied nach Satz 3 Nr. 2 und 3 ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen; die Vertretung des vorsitzenden Mitglieds übernimmt im Verhinderungsfalle die Vertreterin oder der Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesamtes für Finanzen. Das vorsitzende Mitglied beruft die übrigen Mitglieder und deren stellvertretende Mitglieder auf die Dauer von fünf Jahren; scheidet ein berufenes Mitglied vorzeitig aus dem Amt aus, wird unter Beachtung des Benennungsrechts für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied berufen. Die Mitglieder des Beirates erhalten keine Vergütung und keinen Auslagenersatz. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Teil 2 Versorgungsbezüge

Abschnitt 1 Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag

§ 11 Entstehung und Berechnung des Ruhegehalts

(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte
1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist (Dienstbeschädigung).
Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 16 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die die Beamtin oder der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.
(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes. In den Fällen des § 4 Abs. 5 und 6 LBesG nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.
(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.

§ 12 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
1.
das Grundgehalt,
2.
die Allgemeine Zulage,
3.
Amtszulagen,
4.
Ausgleichszulagen (Absatz 6),
5.
der Familienzuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBesG,
6.
Hochschulleistungsbezüge (§ 84),
7.
die Vollstreckungsvergütung (§ 85),
die der Beamtin oder dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 bis 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 4 zustehen würden. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) sowie bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG -) sind jeweils die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge anzusetzen.
(2) Ist eine Beamtin oder ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten oder versetzt worden, das kein Einstiegsamt ihrer oder seiner Zugangsvoraussetzung gemäß § 25 Abs. 1 LBesG oder ein laufbahnfreies Amt ist, und standen die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre zu, so sind ruhegehaltfähig nur die Dienstbezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat die Beamtin oder der Beamte vorher kein Amt bekleidet, so setzt das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächst niedrigeren Besoldungsgruppe fest.
(3) Das Ruhegehalt einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der früher ein höher besoldetes Amt bekleidet hat und der oder dem diese Dienstbezüge mindestens zwei Jahre zustanden, wird nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes berechnet, wenn der Übertritt nicht lediglich auf einen im eigenen Interesse gestellten Antrag erfolgte.
(4) In die Zweijahresfrist nach den Absätzen 2 und 3 ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge einzurechnen, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist. Die Zweijahresfrist kommt nicht zur Anwendung, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf der Frist infolge Dienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt worden ist.
(5) Das Ruhegehalt nach einem früheren Amt darf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.
(6) Ausgleichszulagen sind nur ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleichen.

§ 13 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die die Beamtin oder der Beamte ab der ersten Berufung in ein Beamtenverhältnis im Dienst eines inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit
1.
im Beamtenverhältnis auf Widerruf gemäß § 4 Abs. 4 Buchst. b BeamtStG,
2.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
3.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
4.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
5.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt wurde.
Zeiten der eingeschränkten Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG sind mindestens im Umfang der Zurechnungszeit nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ruhegehaltfähig.
(2) Die Berücksichtigung der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltfähige Dienstzeit setzt die Zahlung eines Versorgungszuschlages für die Dauer der Beurlaubung voraus. Der Versorgungszuschlag beträgt 30 v. H. der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 12). Unbefristete und befristete Hochschulleistungsbezüge (§ 84) sind von Anfang an zu berücksichtigen. Das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen und nähere Bestimmungen zum Verfahren treffen.
(3) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten
1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Verlust der Beamtenrechte (§ 24 Abs. 1 BeamtStG) oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder Widerruf, das durch Entlassung wegen einer Handlung beendet worden ist, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten beendet worden ist,
a)
wenn ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis drohte oder
b)
wenn der Antrag gestellt wurde, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
Das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen.
(4) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich
1.
die Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
2.
die Zeit als Parlamentarische Staatssekretärin oder Parlamentarischer Staatssekretär bei einem Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen,
3.
auf Antrag die Zeit als Mitglied des Bundestages oder eines Landtages, wenn das jeweilige Abgeordnetenrecht das vorsieht,
4.
die Zeit des juristischen Vorbereitungsdienstes im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis,
5.
die im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit; Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 findet keine Anwendung.

§ 14 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der eine Beamtin oder ein Beamter berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat.
(2) § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 15 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der eine Beamtin oder ein Beamter
1.
nichtberufsmäßigen Wehrdienst, Vollzugsdienst der Polizei oder Zivildienst geleistet hat oder
2.
sich aufgrund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Nummer 1 oder nach § 14 Abs. 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.
(2) § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 16 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen eine Beamtin oder ein Beamter im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat:
1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einer Beamtin oder einem Beamten obliegenden oder später einer Beamtin oder einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2.
Zeiten einer für die Fachlaufbahn der Beamtin oder des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Das gilt auch für eine Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen, die von mehreren öffentlich-rechtlichen Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind.

§ 17 Sonstige Zeiten

Die Zeit, während der eine Beamtin oder ein Beamter
1.
a)
als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, Beamtin oder Beamter, Notarin oder Notar, die oder der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezogen hat, oder
b)
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder
c)
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder
d)
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
tätig gewesen ist oder
2.
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder
3.
a)
auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes bilden, oder
b)
als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) in der jeweils geltenden Fassung tätig gewesen ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit nach Nummer 1 Buchst. a und Nummer 3 jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus.

§ 18 Ausbildungszeiten

(1) Die Mindestzeit
1.
der vorgeschriebenen Ausbildung (insbesondere Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen.
(2) Für Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit anstelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind.
(3) Die allgemeine Schulbildung zählt nicht zur vorgeschriebenen Ausbildung, auch dann nicht, wenn sie durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt wurde.
(4) Bei anderen als Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, soweit sie für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist innerhalb einer Fachrichtung ein fachspezifisch ausgerichteter Laufbahnzweig bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung des Laufbahnzweiges mindestens vorgeschrieben werden müssen.

§ 19 Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

(1) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach den §§ 14 und 15, Beschäftigungszeiten nach § 16 und sonstige Zeiten nach den §§ 17 und 20, die die Beamtin oder der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind. Ausbildungszeiten im Sinne des § 18 sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

§ 20 Wissenschaftliche Qualifikationszeiten

Für Professorinnen und Professoren ist die Zeit der hauptberuflichen Angehörigkeit zum Lehrkörper einer Hochschule nach der Habilitation, der Erbringung gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen oder einer Juniorprofessur ruhegehaltfähig. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Zeiten für die Erbringung der Habilitationsleistungen, sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen oder einer Juniorprofessur, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis verbracht wird, können bis zu drei Jahre berücksichtigt werden, es sei denn, die Habilitationsordnung schreibt eine andere Mindestzeit vor. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zur Professorin oder zum Professor liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b des Hochschulgesetzes (HochSchG) kann als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, soweit sie als Mindestvoraussetzung für die Einstellung gefordert wird; im Übrigen kann eine nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 dürfen in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

§ 21 Zurechnungszeit

(1) Ist die Beamtin oder der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, wird die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird (Zurechnungszeit). Ist die Beamtin oder der Beamte nach § 29 BeamtStG erneut in das Beamtenverhältnis berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt.
(2) Die Zeit der Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten in Ländern, in denen sie oder er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt war, kann bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für Beurlaubungen, wenn die Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente und dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist.
(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die des Absatzes 2 erfüllt, findet nur die günstigere Vorschrift Anwendung.

§ 22 Allgemeine Bestimmungen zur Berücksichtigung von Dienstzeiten

(1) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung und einer eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(2) Zeiten im Sinne der §§ 14 bis 17 und 19 werden nur berücksichtigt, wenn sie vor der Berufung in das Beamtenverhältnis zurückgelegt wurden.
(3) Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, wenn sie gegen Entgelt erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und deren Beschäftigungsumfang im gleichen Zeitraum im Beamtenverhältnis zulässig gewesen wäre.
(4) Im Rahmen der Ermessensausübung nach den §§ 17, 18 und 20 Satz 3 bis 5 ist zu berücksichtigen, dass die Gesamtversorgung aus den dort genannten Tätigkeiten hervorgehenden Versorgungsleistungen und den nach diesem Gesetz zu leistenden Versorgungsbezügen die Höchstgrenze nach § 75 Abs. 2 nicht übersteigen soll.

§ 23 Nicht zu berücksichtigende Zeiten

Zeiten, die nach § 31 LBesG nicht berücksichtigt werden, sind nicht ruhegehaltfähig.

§ 24 Höhe des Ruhegehalts

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 12), insgesamt jedoch höchstens 71,75 v. H. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. Dabei ist die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners 365 umzurechnen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 v. H. für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte
1.
vor Ablauf des Monats, in dem die jeweils geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht wird, nach § 39 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, nach § 39 Abs. 2 und 3 LBG in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 v. H. in den Fällen des Halbsatzes 1 Nr. 3 und 14,4 v. H. in den Fällen des Halbsatzes 1 Nr. 1 und 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Halbsatz 1 Nr. 2 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Halbsatz 1 Nr. 1 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Halbsatz 1 Nr. 1 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 13 bis 16 und nach § 25 Abs. 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 68 sowie Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat; Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden in vollem Umfang berücksichtigt. In den Fällen des Satzes 1 Halbsatz 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 13 bis 16 und nach § 25 Abs. 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 68 sowie Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendeten zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat; Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden in vollem Umfang berücksichtigt. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.
(3) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 12). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 60,6 v. H. aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 31,96 Euro für die Ruhestandsbeamtin oder den Ruhestandsbeamten und die Witwe oder den Witwer; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 37 außer Betracht.
(4) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 3 mit einer Rente nach Anwendung des § 75 die Versorgung das nach den Absätzen 1 und 2 erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 90 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Unterschiedsbetrag nach § 64 Abs. 2 bleibt bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 64 Abs. 2 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 64 Abs. 2. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen, Witwer und Waisen.
(5) Bei in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die die Beamtin oder der Beamte das Amt, aus dem sie oder er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich die Beamtin oder der Beamte zur Zeit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt nach Satz 1 darf die Dienstbezüge, die der Beamtin oder dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

§ 25 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

(1) Der nach § 24 Abs. 1, § 45 Abs. 3, § 83 oder § 90 Abs. 3 bis 5 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBG in den Ruhestand getreten oder versetzt worden ist und
1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt war,
2.
die Beamtin oder der Beamte
a)
wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 BeamtStG in den Ruhestand versetzt wurde oder
b)
wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,
3.
ein Ruhegehaltssatz von 66,97 v. H. noch nicht erreicht war und
4.
keine Einkünfte im Sinne des § 73 Abs. 4 bezieht. Die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat einen Betrag von 470 Euro nicht überschreiten.
(2) Die Erhöhung des Ruhegehalts beträgt 0,95667 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 69 Abs. 1 erfasst werden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind; § 22 Abs. 2 gilt entsprechend. Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 v. H. nicht überschreiten. In den Fällen des § 24 Abs. 2 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners zwölf umzurechnen; § 24 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze nach § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBG erreicht. Sie endet vorher, wenn
1.
eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchst. a keine Dienstunfähigkeit mehr vorliegt, mit Ablauf des Monats, in dem ihr oder ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder
3.
ein Erwerbseinkommen bezogen wird, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
§ 41 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts oder der Ruhestandsversetzung gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.

§ 26 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte

Einer Beamtin oder einem Beamten auf Lebenszeit oder einer Beamtin oder einem Beamten auf Probe, die oder der vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG entlassen ist oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG zu entlassen ist, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden.

Abschnitt 2 Hinterbliebenenversorgung

§ 27 Allgemeines

Die Hinterbliebenenversorgung umfasst
1.
Bezüge für den Sterbemonat (§ 28),
2.
Sterbegeld (§ 29),
3.
Witwen- oder Witwergeld (§ 31),
4.
Witwen- oder Witwerabfindung (§ 33),
5.
Waisengeld (§ 35),
6.
Unterhaltsbeiträge (§§ 34, 35 Abs. 2 Satz 2 und § 38).

§ 28 Bezüge für den Sterbemonat

(1) Die Bezüge einschließlich Aufwandsentschädigungen für den Sterbemonat werden nicht zurückgefordert.
(2) Die noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt an die Erben auch an die überlebende Ehegattin oder den überlebenden Ehegatten und die Abkömmlinge gezahlt werden.

§ 29 Sterbegeld

(1) Sterbegeld wird bezahlt beim Tod einer Beamtin oder eines Beamten, einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten sowie einer entlassenen Beamtin oder eines entlassenen Beamten, die oder der im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat. Anspruch auf Sterbegeld haben
1.
die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte,
2.
die Abkömmlinge der oder des Verstorbenen,
3.
auf Antrag
a)
die Verwandten der aufsteigenden Linie,
b)
Geschwister,
c)
Geschwisterkinder oder
d)
Stiefkinder,
wenn sie zur Zeit des Todes mit der oder dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Rangfolge abgewichen oder das Sterbegeld aufgeteilt werden.
(2) Das Sterbegeld ist in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge der oder des Verstorbenen im Sterbemonat, ausschließlich der Auslandskinderzuschläge, des Auslandsverwendungszuschlags und der Vergütungen im Sinne des Landesbesoldungsgesetzes, in einer Summe zu zahlen; § 12 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 gilt entsprechend beim Tode einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten sowie einer entlassenen Beamtin oder eines entlassenen Beamten, die oder der im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat; an die Stelle der Dienstbezüge tritt das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag zuzüglich dem Unterschiedsbetrag nach § 64 Abs. 2. Sterbegeld aus anderen Beschäftigungsverhältnissen kann angerechnet werden.
(3) Sind Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 Satz 2 nicht vorhanden, ist sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, auf Antrag Kostensterbegeld zu gewähren. Es wird bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 2 gewährt.
(4) Stirbt eine Empfängerin oder ein Empfänger von Witwen- oder Witwergeld, so erhalten die Kinder der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der oder des Verstorbenen gehört haben. Das Sterbegeld beträgt das Zweifache des Witwen- oder Witwergeldes. Dies gilt entsprechend, wenn an Stelle des Witwen- oder Witwergeldes Unterhaltsbeitrag bezogen wird. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 30 Versorgungsurheber

Versorgungsurheber für die in den §§ 31 bis 35 und 38 geregelten Ansprüche sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, verstorbene
1.
Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 erfüllt haben,
2.
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie
3.
Beamtinnen und Beamte auf Probe, die an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 28 Abs. 1 BeamtStG) verstorben sind oder denen die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 28 Abs. 2 BeamtStG) zugestellt war.

§ 31 Witwen- oder Witwergeld

(1) Witwen und Witwer eines Versorgungsurhebers erhalten Witwen- oder Witwergeld.
(2) Kein Anspruch besteht, wenn
1.
die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat, es sei denn, nach den besonderen Umständen des Falles ist die Annahme nicht gerechtfertigt, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Eheschließung war, der Witwe oder dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen oder
2.
der Versorgungsurheber sich zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits im Ruhestand befand und die Regelaltersgrenze nach § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBG erreicht hatte.

§ 32 Höhe des Witwen- oder Witwergeldes

(1) Das Witwen- oder Witwergeld beträgt 55 v. H. des Ruhegehalts, das der Versorgungsurheber erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. Das Witwen- oder Witwergeld beträgt nach Anwendung des § 67 mindestens 60 v. H. des Ruhegehalts nach § 24 Abs. 3 Satz 2; § 24 Abs. 3 Satz 3 ist anzuwenden. § 24 Abs. 5 sowie die §§ 25 und 69 finden keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 24 Abs. 3) sind zu berücksichtigen.
(2) War die Witwe oder der Witwer mehr als zwanzig Jahre jünger als der Versorgungsurheber und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird das Witwen- oder Witwergeld (Absatz 1) für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über zwanzig Jahre um 5 v. H. gekürzt, jedoch höchstens um 50 v. H. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag 5 v. H. des Witwen- oder Witwergeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwen- oder Witwergeld darf nicht hinter dem Mindestwitwen- oder Mindestwitwergeld (Absatz 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 3) zurückbleiben.
(3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwen- oder Witwergeld ist auch bei der Anwendung des § 37 auszugehen.

§ 33 Witwen- oder Witwerabfindung

(1) Eine Witwe oder ein Witwer mit Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag erhält im Falle einer erneuten Eheschließung eine Witwen- oder Witwerabfindung.
(2) Die Witwen- oder Witwerabfindung beträgt das Vierundzwanzigfache des für den Monat, in dem die Witwe oder der Witwer wieder heiratet, nach Anwendung der Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zu zahlenden Betrags des Witwen- oder Witwergeldes oder des Unterhaltsbeitrages; eine Kürzung nach § 37 und die Anwendung von den §§ 73 und 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bleiben jedoch außer Betracht. Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen.
(3) Lebt der Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld oder auf Unterhaltsbeitrag nach § 40 Abs. 3 wieder auf, so ist die Witwen- oder Witwerabfindung, soweit sie für eine Zeit berechnet ist, die nach dem Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwen- oder Witwergeld oder Unterhaltsbeitrag liegt, in angemessenen monatlichen Teilbeträgen einzubehalten.

§ 34 Unterhaltsbeitrag für nicht witwen- oder witwergeldberechtigte Witwen oder Witwer

In den Fällen des § 31 Abs. 2 Nr. 2 ist ein angemessener Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen- oder Witwergeldes zu gewähren. Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Wird ein Erwerbsersatzeinkommen nicht beantragt oder wird auf ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre.

§ 35 Waisengeld

(1) Die Kinder eines Versorgungsurhebers erhalten Waisengeld.
(2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines Versorgungsurhebers, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und der Versorgungsurheber in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und die Regelaltersgrenze nach § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBG erreicht hatte. Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden.

§ 36 Höhe des Waisengeldes

(1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise 12 v. H. und für die Vollwaise 20 v. H. des Ruhegehalts, das der Versorgungsurheber erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. § 24 Abs. 5 sowie die §§ 25 und 69 finden keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 24 Abs. 3) sind zu berücksichtigen.
(2) Wenn der überlebende Elternteil nicht zum Bezug von Witwen- oder Witwergeld berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- oder Witwergeldes erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrags den Betrag des Witwen- oder Witwergeldes und des Waisengeldes nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen.
(3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus Beamtenverhältnissen mehrerer Personen, wird nur das höchste Waisengeld gezahlt.

§ 37 Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen

(1) Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträge nach § 34 oder § 93 dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehalts übersteigen. Ergibt sich zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt.
(2) Nach dem Ausscheiden einer oder eines Witwengeld- oder Witwergeld-, Waisengeld- oder Unterhaltsbeitragsberechtigten erhöht sich das Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld oder der Unterhaltsbeitrag der oder des verbleibenden Berechtigten vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als sie oder er nach Absatz 1 noch nicht den vollen Betrag nach § 32, § 34 oder § 36 erhalten.
(3) Unterhaltsbeiträge nach § 35 Abs. 2 Satz 2 dürfen nur insoweit bewilligt werden, als sie allein oder zusammen mit gesetzlichen Hinterbliebenenbezügen die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Höchstgrenze nicht übersteigen.

§ 38 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und auf Probe

Der Witwe oder dem Witwer und den Kindern einer Beamtin oder eines Beamten, der oder dem nach § 26 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden war oder hätte bewilligt werden können, kann die in den §§ 31, 32 und 34 bis 37 vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. § 33 gilt entsprechend.

§ 39 Beginn der Zahlungen

Zahlungen aufgrund von Ansprüchen nach diesem Abschnitt (Hinterbliebenenversorgung) beginnen mit dem Ersten des Monats, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 38 vom Beginn des Geburtsmonats an.

§ 40 Erlöschen der Hinterbliebenenversorgung

(1) Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung erlischt
1.
für jede Berechtigte und jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er stirbt,
2.
für jede Witwe und jeden Witwer außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er heiratet,
3.
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet,
4.
für jede Berechtigte und jeden Berechtigten, die oder der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn die oder der Berechtigte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt § 51 sinngemäß. Die §§ 35 und 36 LBG finden entsprechende Anwendung.
(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b und d, Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen gegeben sind. Im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes (§ 24 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 36 Abs. 1) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrags (§ 64 Abs. 2) angerechnet. Das Waisengeld nach Satz 2 wird über das 27. Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn
1.
die Behinderung bei Vollendung des 27. Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem sich nach § 32 Abs. 5 EStG in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat, und
2.
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihre Ehegattin oder ihr Ehegatte oder frühere Ehegattin oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.
Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag auch dann gewährt, wenn die Waise vor Ablauf des Monats, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet, entweder den Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leistet oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz befindet.
(3) Hat eine Witwe oder ein Witwer wieder geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld und Unterhaltsbeitrag wieder auf. Ein von der Witwe oder dem Witwer infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwen- oder Witwergeld und den Unterschiedsbetrag nach § 64 Abs. 2 anzurechnen; wird eine derartige Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

Abschnitt 3 Unfallfürsorge

§ 41 Allgemeines

(1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, wird ihr, ihm, ihren oder seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 42 Abs. 3 zu verursachen.
(2) Die Unfallfürsorge umfasst
1.
Heilverfahren (§ 43),
2.
Unfallausgleich (§ 44),
3.
Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 45 bis 47),
4.
Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 49 bis 52),
5.
einmalige Unfallentschädigung (§ 53),
6.
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 54),
7.
Leistungen bei Einsatzunfall (§§ 55 und 56).
Im Falle von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin als Unfallfürsorge Heilverfahren (§ 43), Unfallausgleich (§ 44) und Unterhaltsbeitrag (§ 48).
(3) Auf Verlangen der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle haben sich die Beteiligten von einer von diesen benannten Person ärztlich oder psychologisch untersuchen oder beobachten zu lassen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Entscheidung über die Gewährung von Unfallfürsorge erforderlich ist. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ist zur Weitergabe von Erkenntnissen und Beweismitteln an die mit der Begutachtung beauftragte Person berechtigt.
(4) Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen dieses Gesetzes.

§ 42 Dienstunfall

(1) Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte gemäß § 82 Abs. 1 LBG verpflichtet ist oder die auf Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommen werden.
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle; hat die Beamtin oder der Beamte wegen der Entfernung der ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Halbsatz 1 auch für den Weg von und nach der Familienwohnung. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn die Beamtin oder der Beamte von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil ihr oder sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das mit ihr oder ihm in einem Haushalt lebt, wegen ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit oder der beruflichen Tätigkeit beider Eheleute fremder Obhut anvertraut wird oder weil sie oder er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt. Ein Unfall, den die oder der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 43) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.
(3) Als Dienstunfall gilt auch die Erkrankung an einer der in den Anlagen zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten, wenn die Beamtin oder der Beamte nach der Art ihrer oder seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war, es sei denn, dass die Beamtin oder der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen die Beamtin oder der Beamte am Ort des dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den eine Beamtin oder ein Beamter
1.
außerhalb des Dienstes erleidet, wenn sie oder er im Hinblick auf pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen ihrer oder seiner Eigenschaft als Beamtin oder Beamter angegriffen wird oder
2.
im Ausland erleidet, wenn sie oder er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen sie oder er am Ort ihres oder seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

§ 43 Heilverfahren

(1) Der Anspruch einer oder eines durch Dienstunfall Verletzten auf ein Heilverfahren wird dadurch erfüllt, dass ihr oder ihm die angemessenen Kosten erstattet werden.
(2) Das Heilverfahren umfasst die notwendige
1.
ärztliche Behandlung,
2.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie ergänzende Leistungen,
3.
Leistung bei Pflegebedürftigkeit,
4.
Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen.
(3) Die oder der Verletzte ist verpflichtet, sich Maßnahmen des Heilverfahrens zu unterziehen, wenn sie nach einer von der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle eingeholten ärztlichen Stellungnahme zur Sicherung des Heilerfolgs notwendig sind. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahmen mit erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden sind oder einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten.
(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalls außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen.
(5) Ist die oder der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden. Auf den Erstattungsbetrag nach Satz 1 ist Sterbegeld nach § 29 Abs. 1 und 2 zu 40 v. H. seines Bruttobetrags und Kostensterbegeld nach § 29 Abs. 3 in voller Höhe anzurechnen. Satz 2 gilt nicht, wenn die Kosten der Überführung und Bestattung von einer Erbin oder einem Erben zu tragen sind, die oder der keinen Anspruch auf Sterbegeld hat.
(6) Das Nähere zu Umfang und Durchführung regelt das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung findet die Heilverfahrensverordnung vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung weiter Anwendung.

§ 44 Unfallausgleich

(1) Ist die oder der Verletzte infolge des Dienstunfalls in der Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 v. H. beschränkt, so wird, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt ein Unfallausgleich in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 3 des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Ein Anspruch auf Unfallausgleich besteht auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Eine unfallunabhängige Minderung der Erwerbsfähigkeit bleibt außer Betracht. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden. Für äußere Körperschäden können Mindestvomhundertsätze festgesetzt werden.
(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist.

§ 45 Unfallruhegehalt

(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der wegen dauernder Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt wird, erhält Unfallruhegehalt. Abweichend von § 12 ist den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen das Grundgehalt der Stufe zugrunde zu legen, das bei anforderungsgerechten Leistungen bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze hätte erreicht werden können.
(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden ist, wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 21 Abs. 1 Satz 1 hinzugerechnet; § 21 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 24 Abs. 1 erhöht sich um 20 v. H. Er darf 66 ² /
3
v. H. nicht unterschreiten und den Höchstruhegehaltssatz nach § 24 Abs. 1 nicht überschreiten. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,7 v. H. aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5; § 24 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 46 Erhöhtes Unfallruhegehalt

(1) Erleidet eine Beamtin oder ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn sie oder er infolge dieses Dienstunfalls dauernd dienstunfähig ist und bei Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v. H. beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für eine Beamtin oder einen Beamten mit der Zugangsvoraussetzung zum ersten Einstiegsamt nach § 15 Abs. 2 LBG die ruhegehaltfähigen Bezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für eine Beamtin oder einen Beamten mit der Zugangsvoraussetzung zum zweiten Einstiegsamt nach § 15 Abs. 3 LBG mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für eine Beamtin oder einen Beamten mit der Zugangsvoraussetzung zum dritten Einstiegsamt nach § 15 Abs. 4 LBG mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für eine Beamtin oder einen Beamten mit der Zugangsvoraussetzung zum vierten Einstiegsamt nach § 15 Abs. 5 LBG mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen.
(2) Erhöhtes Unfallruhegehalt wird auch gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte
1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb des Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 42 Abs. 4 einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.
(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn eine Beamtin oder ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 55 erleidet und infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist und im Zeitpunkt des diesem gleichstehenden Ereignisses in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v. H. beschränkt ist.

§ 47 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamtinnen und Beamte sowie frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte

(1) Eine frühere Beamtin oder ein früherer Beamter, die oder der durch einen Dienstunfall verletzt wurde und deren oder dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand geendet hat, erhält neben dem Heilverfahren (§ 43) für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag.
(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt
1.
bei völliger Erwerbsunfähigkeit 66 ² /
3
v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 4,
2.
bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v. H. den der Minderung entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrags nach Nummer 1.
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen.
(3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange die oder der Verletzte aus Anlass des Unfalls unverschuldet arbeitslos ist, bis auf den Betrag nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 erhöht werden.
(4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 12 Abs. 1. Bei einer früheren Beamtin oder einem früheren Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die sie oder er bei der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe zuerst erhalten hätte; das Gleiche gilt bei einer früheren Polizeivollzugsbeamtin oder einem früheren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf mit Bezügen. Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls entlassen worden, gilt § 45 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
(5) Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls entlassen worden, darf der Unterhaltsbeitrag nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 nicht hinter dem Mindestruhegehalt (§ 45 Abs. 3 Satz 3) zurückbleiben. Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls der in § 46 bezeichneten Art entlassen worden und war sie oder er im Zeitpunkt der Entlassung infolge des Dienstunfalls in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v. H. beschränkt, so treten an die Stelle des Mindestunfallruhegehalts 80 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 46 ergibt.
(6) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für durch Dienstunfall verletzte frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, wenn diese die Rechte als Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte verloren haben oder das Ruhegehalt aberkannt worden ist.

§ 48 Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes

(1) Der Unterhaltsbeitrag wird im Falle des § 41 Abs. 1 Satz 2 und 3 für die Dauer der durch einen Dienstunfall der Mutter verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt
1.
bei Verlust der Erwerbsfähigkeit in Höhe des Mindestunfallwaisengeldes nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 3 Satz 3,
2.
bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v. H. in Höhe eines der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Teils des Unterhaltsbeitrags nach Nummer 1.
(2) § 44 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 gilt entsprechend. Bei Minderjährigen wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, Untersuchungen zu ermöglichen.
(3) Der Unterhaltsbeitrag beträgt vor Vollendung des 14. Lebensjahres 30 v. H., vor Vollendung des 18. Lebensjahres 50 v. H. der Sätze nach Absatz 1.
(4) Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag ruht insoweit, als während einer Heimpflege von mehr als einem Kalendermonat Pflegekosten gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 3 erstattet werden.
(5) Hat eine unterhaltsbeitragsberechtigte Person Anspruch auf Waisengeld nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, wird nur der höhere Versorgungsbezug gezahlt.

§ 49 Unfallhinterbliebenenversorgung

(1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der Unfallruhegehalt erhalten hätte, oder eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter, die oder der Unfallruhegehalt bezog, an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so erhalten die Hinterbliebenen Unfallhinterbliebenenversorgung. Für diese gelten folgende besondere Vorschriften:
1.
Das Witwen- oder Witwergeld beträgt 60 v. H. des Unfallruhegehalts (§§ 45 und 46).
2.
Das Waisengeld beträgt für jedes waisengeldberechtigte Kind (§ 35) 30 v. H. des Unfallruhegehalts; es wird auch elternlosen Enkeln gewährt, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch die Verstorbene oder den Verstorbenen bestritten wurde.
(2) Ist eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter, die oder der Unfallruhegehalt bezog, nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so steht den Hinterbliebenen nur Versorgung nach Abschnitt 2 (§§ 27 bis 40) zu; diese Bezüge sind unter Zugrundelegung des Unfallruhegehalts zu berechnen.

§ 50 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie

Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch die Verstorbene oder den Verstorbenen (§ 49 Abs. 1) bestritten wurde, ist für die Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von zusammen 30 v. H. des Unfallruhegehalts zu gewähren, mindestens jedoch 40 v. H. des nach § 45 Abs. 3 Satz 3 errechneten Betrags. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, so wird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den Großeltern gewährt; an die Stelle eines verstorbenen Elternteils treten dessen Eltern.

§ 51 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene

(1) Ist in den Fällen des § 47 die frühere Beamtin oder der frühere Beamte oder die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so erhalten ihre oder seine Hinterbliebenen einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- oder Witwergeldes und Waisengeldes, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrags nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ergibt.
(2) Ist die frühere Beamtin oder der frühere Beamte oder die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so kann ihren oder seinen Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen- oder Witwergeldes und Waisengeldes bewilligt werden, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrags ergibt, den die oder der Verstorbene im Zeitpunkt ihres oder seines Todes bezogen hat.
(3) Für die Hinterbliebenen einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der an den Unfallfolgen verstorben ist, gilt Absatz 1 entsprechend, wenn ihnen nicht Unfallhinterbliebenenversorgung nach § 49 zusteht.
(4) § 33 gilt entsprechend.

§ 52 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung

Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 49 bis 51) darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen, die die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können. Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des § 46 als Höchstgrenze mindestens die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten anstelle der von der oder dem Verstorbenen tatsächlich erreichten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen. § 37 ist entsprechend anzuwenden. Der Unfallausgleich (§ 44) sowie der Zuschlag bei Arbeitslosigkeit (§ 47 Abs. 3) bleiben sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags nach § 51 als auch bei der vergleichenden Berechnung nach § 37 außer Betracht.

§ 53 Einmalige Unfallentschädigung

(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der einen Dienstunfall der in § 46 bezeichneten Art erleidet, erhält neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung, wenn die Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalls zu diesem Zeitpunkt um wenigstens 50 v. H. beeinträchtigt ist. Die einmalige Unfallentschädigung beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. 50 000 Euro, von mindestens 60 v. H. 60 000 Euro, von mindestens 70 v. H. 70 000 Euro, von mindestens 80 v. H. 80 000 Euro, von mindestens 90 v. H. 90 000 Euro und von 100 v. H. 100 000 Euro.
(2) Ist eine Beamtin oder ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalls der in § 46 bezeichneten Art verstorben, ohne eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 erhalten zu haben, wird den Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt:
1.
Die Witwe oder der Witwer sowie die versorgungsberechtigten Kinder erhalten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 60 000 Euro.
2.
Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1 nicht vorhanden, so erhalten die Eltern und die nicht versorgungsberechtigten Kinder eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 20 000 Euro.
3.
Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummern 1 und 2 nicht vorhanden, so erhalten die Großeltern und Enkel eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 10 000 Euro.
(3) Einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 wird auch gewährt, wenn Beamtinnen und Beamte im Sinne der Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. Juni 1977 (BGBl. I S. 1011) in der jeweils geltenden Fassung einen Dienstunfall erleiden, der nur auf die eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes zurückzuführen ist, und die in Absatz 1 genannten Folgen vorliegen.

§ 54 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen

Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die die Beamtin oder der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz nach Satz 1 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist der Beamtin oder dem Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen.

§ 55 Einsatzversorgung

(1) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird auch dann gewährt, wenn eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund eines in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetretenen Unfalls oder einer derart eingetretenen Erkrankung im Sinne des § 42 bei einer besonderen Verwendung im Ausland eine gesundheitliche Schädigung erleidet (Einsatzunfall). Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung, die aufgrund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet, oder eine Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage. Die besondere Verwendung im Ausland beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes.
(2) Gleiches gilt, wenn bei einer Beamtin oder einem Beamten eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass die Beamtin oder der Beamte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.
(3) § 42 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich die Beamtin oder der Beamte vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für sie oder für ihn eine unbillige Härte wäre.

§ 56 Schadensausgleich

(1) Schäden, die Beamtinnen oder Beamten während einer Verwendung im Sinne des § 55 Abs. 1 infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge der Ereignisse nach § 55 Abs. 2 entstehen, werden ihnen in angemessenem Umfang ersetzt. Gleiches gilt für Schäden der Beamtinnen oder Beamten durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn die Beamtinnen oder Beamten von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen ihrer Eigenschaft als Beamtinnen oder Beamte betroffen sind.
(2) Im Falle einer Verwendung im Sinne des § 55 Abs. 1 wird Beamtinnen oder Beamten ein angemessener Ausgleich auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt.
(3) Sind Beamtinnen oder Beamte an den Folgen des schädigenden Ereignisses der in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Art verstorben, wird ein angemessener Ausgleich gewährt
1.
der Witwe oder dem Witwer sowie den versorgungsberechtigten Kindern,
2.
den Eltern sowie den nicht versorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene nach Nummer 1 nicht vorhanden sind.
Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird der natürlichen Person gewährt, die die Beamtin oder der Beamte im Versicherungsvertrag begünstigt hat.
(4) Der Schadensausgleich nach den Absätzen 1 bis 3 wird nur einmal gewährt. Wird er aufgrund derselben Ursache nach § 63 b des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054) in der jeweils geltenden Fassung vorgenommen, sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf Schäden bei dienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft entstanden sind oder darauf beruhen, dass die oder der Geschädigte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.
(6) Für den Schadensausgleich gelten § 42 Abs. 5 und § 55 Abs. 4 entsprechend.

§ 57 Meldung und Untersuchungsverfahren

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind der oder dem Dienstvorgesetzten innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls zu melden. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Behörde gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung aufgrund des Unfallereignisses nicht habe gerechnet werden können oder dass die oder der Berechtigte durch außerhalb ihres oder seines Willens liegende Umstände gehindert war, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Die oder der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihr oder ihm gemeldet oder von Amts wegen bekannt wird, sofort zu untersuchen. Über das Ergebnis ist eine Niederschrift zu fertigen und an die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle weiterzugeben. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet über die Anerkennung als Dienstunfall und die Gewährung der Unfallfürsorge.
(4) Unfallfürsorge nach § 41 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 41 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehnjahresfrist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

§ 58 Nichtgewährung von Unfallfürsorge

(1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn die oder der Verletzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
(2) Hat die oder der Verletzte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und wird dadurch die Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst, so kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Unfallfürsorge insoweit versagen. Die oder der Verletzte ist auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen.
(3) Hinterbliebenenversorgung nach den Unfallfürsorgevorschriften wird im Falle des § 34 nicht gewährt.

§ 59 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche

(1) Verletzte Beamtinnen oder Beamte und ihre Hinterbliebenen haben aus Anlass eines Dienstunfalls gegen den Dienstherrn nur die in diesem Abschnitt geregelten Ansprüche. Ist die Beamtin oder der Beamte nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn versetzt worden, so richten sich die Ansprüche gegen diesen nach dem für sie oder ihn maßgeblichen Recht; das Gleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen Übertritts oder der Übernahme bei der Umbildung von Körperschaften. Satz 2 gilt in den Fällen, in denen Beamtinnen und Beamte aus dem Dienstbereich eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt werden mit der Maßgabe, dass die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung finden.
(2) Weitergehende Ansprüche aufgrund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall
1.
durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist oder
2.
bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 sind Leistungen, die der Beamtin oder dem Beamten und ihren oder seinen Hinterbliebenen nach diesem Gesetz gewährt werden, auf diese weitergehenden Ansprüche anzurechnen; der Dienstherr, der Leistungen nach diesem Gesetz gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet.
(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt.
(4) Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens gewährt werden, sind Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden. Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Beamtinnen und Beamten beruhen; dies gilt nicht in den Fällen des § 54.

§ 59a Meldung von Dienstunfalldaten an Eurostat

(1) Die meldepflichtigen Daten über Dienstunfälle von Beamtinnen und Beamten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle (ABl. EU Nr. L 97 S. 3) können über die Unfallkasse Rheinland-Pfalz weitergemeldet werden.
(2) Einzelheiten zum Verfahren und zur Kostenerstattung können in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt werden.

Abschnitt 4 Übergangsgeld, Bezüge bei Verschollenheit

§ 60 Übergangsgeld

(1) Eine Beamtin oder ein Beamter mit Dienstbezügen, die oder der nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge des letzten Monats nach § 3 LBesG. § 12 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war. Maßgebend sind die Dienstbezüge, die die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung erhalten hätte.
(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit im Dienste desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat, sowie im Falle der Versetzung die entsprechende Zeit im Dienste des früheren Dienstherrn; die vor einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge liegende Beschäftigungszeit wird mit berücksichtigt. Zeiten einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
1.
die Beamtin oder der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BeamtStG und des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG entlassen wird oder
2.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 bewilligt wird oder
3.
die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird oder
4.
die Beamtin oder der Beamte mit der Berufung in ein Richterverhältnis oder mit der Ernennung zur Beamtin auf Zeit oder zum Beamten auf Zeit entlassen wird.
(4) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem die Beamtin oder der Beamte die für ihr oder sein Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Beim Tode der Empfängerin oder des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.
(5) Bezieht die entlassene Beamtin oder der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 73 Abs. 4, verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.

§ 61 Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und Beamte

(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der aus einem Amt im Sinne des § 30 BeamtStG nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält ein Übergangsgeld in Höhe von 71,75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sie oder er sich zur Zeit der Entlassung befunden hat. § 4 Abs. 5 LBesG gilt entsprechend.
(2) Das Übergangsgeld wird für die Dauer der Zeit, die das Amt, aus dem die Beamtin oder der Beamte entlassen worden ist, übertragen war, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, gewährt.
(3) § 60 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Bezieht die entlassene Beamtin oder der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 73 Abs. 4, so verringern sich die in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 5 LBesG fortgezahlten Bezüge und das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.

§ 62 Bezüge bei Verschollenheit

(1) Verschollene erhalten die ihnen zustehenden Bezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle feststellt, dass ihr Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
(2) Mit Beginn des Folgemonats erhalten die Personen, die im Falle des Todes der Verschollenen Witwen- oder Witwergeld oder Waisengeld erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten, diese Bezüge. Die §§ 28 und 29 gelten nicht.
(3) Kehren Verschollene zurück, so lebt der Anspruch auf Bezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstehen, wieder auf. Nachzahlungen sind längstens für die Dauer eines Jahres zu leisten; die nach Absatz 2 für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzurechnen.
(4) Ergibt sich, dass bei einer Beamtin oder einem Beamten die Voraussetzungen des § 15 LBesG vorliegen, so können die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von ihr oder ihm zurückgefordert werden.
(5) Wird die oder der Verschollene für tot erklärt oder die Todeszeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über den Tod der oder des Verschollenen ausgestellt, so ist die Hinterbliebenenversorgung mit Beginn des Folgemonats unter Berücksichtigung des festgestellten Todeszeitpunktes neu festzusetzen.

§ 63

(aufgehoben)

Abschnitt 5 Familienbezogene Leistungen

§ 64 Familienzuschlag

(1) Auf den Familienzuschlag finden die für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften des Landesbesoldungsgesetzes Anwendung.
(2) Der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach den Vorschriften des Landesbesoldungsgesetzes vom Personenstand abhängigen Zuschlag und dem in Betracht kommenden Familienzuschlag wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen der Beamtin oder des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten für die für den kinderbezogenen Zuschlag des Familienzuschlages in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwen- oder Witwergeld gezahlt, soweit die Witwe oder der Witwer Anspruch auf Kindergeld hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 EStG oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) haben würde. Soweit kein Anspruch nach Satz 2 besteht, wird der Unterschiedsbetrag neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei dem kinderbezogenen Zuschlag des Familienzuschlages zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn die Beamtin oder der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt.

§ 65 Ausgleichsbetrag

Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Abs. 1 EStG entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG erfüllt sind, Ausschlussgründe nach § 65 EStG nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 EStG oder nach § 1 BKGG anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 BKGG hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 73 und 74 nicht als Versorgungsbezug. Besteht Anspruch auf mehrere Waisengelder, wird der Ausgleichsbetrag nur neben den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.

§ 66 Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag

(1) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, erhöht sich das Ruhegehalt für jeden Monat einer ihr oder ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.
(2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 SGB VI entsprechend.
(4) Der Kindererziehungszuschlag darf zusammen mit dem auf die Kindererziehung entfallenden Anteil des Ruhegehalts das Ruhegehalt nicht übersteigen, das sich bei Berücksichtigung des Zeitraums der Kindererziehung als ruhegehaltfähige Dienstzeit ergeben würde.
(5) Die Höhe des Kindererziehungszuschlages ergibt sich aus der Anlage.
(6) Für Zeiten, für die kein Kindererziehungszuschlag zusteht, erhöht sich das Ruhegehalt um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn
1.
nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3 SGB VI) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
a)
mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen oder
b)
mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach § 68 Abs. 1 Satz 1 zusammentreffen,
2.
für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Abs. 3 a Satz 2 SGB VI besteht und
3.
der Beamtin oder dem Beamten die Zeiten nach Absatz 3 zuzuordnen sind.
Absatz 4 gilt entsprechend.
(7) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlages ergibt sich aus der Anlage.
(8) Das um den Kindererziehungszuschlag oder Kindererziehungsergänzungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde. Errechnet sich das Ruhegehalt nach § 24 Abs. 3, wird der Kindererziehungszuschlag oder der Kindererziehungsergänzungszuschlag in Höhe des Betrages gezahlt, um den das erdiente Ruhegehalt und der Kindererziehungszuschlag oder Kindererziehungsergänzungszuschlag das Ruhegehalt nach § 24 Abs. 3 übersteigen.
(9) Für die Anwendung des § 24 Abs. 2 sowie von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gelten der Kindererziehungszuschlag und der Kindererziehungsergänzungszuschlag als Teil des Ruhegehalts.
(10) Hat eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Absätze 1 bis 5, 8 und 9 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Die §§ 249 und 249 a SGB VI im Übrigen gelten entsprechend.

§ 67 Kinderzuschlag zum Witwen- oder Witwergeld

(1) Das Witwen- oder Witwergeld nach § 32 erhöht sich für jeden Monat einer nach § 66 Abs. 3 der Witwe oder dem Witwer zuzuordnenden Kindererziehungszeit bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, um einen Kinderzuschlag. Satz 1 gilt nicht bei Bezügen nach § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 3 Satz 2.
(2) War die Kindererziehungszeit der oder dem vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Verstorbenen zugeordnet, erhalten Witwen und Witwer den Kinderzuschlag anteilig mindestens für die Zeit, die bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, fehlt. Stirbt eine Beamtin oder ein Beamter vor der Geburt des Kindes, sind der Berechnung des Kinderzuschlages 36 Kalendermonate zugrunde zu legen, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird. Ist das Kind später geboren, wird der Zuschlag erst nach Ablauf des in § 66 Abs. 2 Satz 1 genannten Zeitraumes gewährt. Verstirbt das Kind vor Vollendung des dritten Lebensjahres, ist der Kinderzuschlag anteilig zu gewähren.
(3) Die Höhe des Kinderzuschlages ergibt sich aus der Anlage.
(4) Der Kinderzuschlag gilt für die Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften als Teil des Witwen- oder Witwergeldes.

§ 68 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag

(1) War eine Beamtin oder ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI versicherungspflichtig, weil sie oder er eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, wird für die Zeit der Pflege ein Pflegezuschlag zum Ruhegehalt gewährt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.
(2) Die Höhe des Pflegezuschlages ergibt sich aus der Anlage.
(3) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein ihr oder ihm nach § 66 Abs. 3 zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind nicht erwerbsmäßig gepflegt (§ 3 SGB VI), wird neben dem Pflegezuschlag ein Kinderpflegeergänzungszuschlag gewährt. Dieser wird längstens für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes und nicht neben einem Kindererziehungs- oder Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 66 oder einer Leistung nach § 70 Abs. 3 a SGB VI gewährt.
(4) Die Höhe des Kinderpflegeergänzungszuschlages ergibt sich aus der Anlage.
(5) § 66 Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für gleiche Zeiträume zustehende Kindererziehungs- oder Kindererziehungsergänzungszuschläge einzubeziehen sind; § 66 Abs. 8 und 9 gilt entsprechend.

§ 69 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen

(1) Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBG in den Ruhestand versetzt worden oder getreten sind, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 66 und 68, wenn
1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,
2.
a)
sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 BeamtStG in den Ruhestand versetzt worden sind oder
b)
sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben,
3.
ihnen entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,
4.
sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 v. H. noch nicht erreicht haben,
5.
keine Einkünfte im Sinne des § 73 Abs. 4 bezogen werden; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat 470 Euro nicht überschreiten.
Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 v. H. ergibt.
(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger die Regelaltersgrenze gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBG vollendet. Sie endet vorher, wenn die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger
1.
eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2.
ein Erwerbseinkommen über durchschnittlich im Monat 470 Euro hinaus bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
(3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.

Abschnitt 6 Verlust der Versorgung

§ 70 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung

(1) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte,
1.
gegen die wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 24 BeamtStG zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
2.
die wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes im ordentlichen Strafverfahren
a)
wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b)
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden sind,
verlieren mit der Rechtskraft der Entscheidung ihre Rechte als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte. Entsprechendes gilt, wenn Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt haben.
(2) Die §§ 35 und 36 LBG finden entsprechende Anwendung.

§ 71 Verlust der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung

Kommt eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter ihren oder seinen Verpflichtungen aus § 29 Abs. 2 bis 5, § 30 Abs. 3 und § 31 Abs. 2 BeamtStG schuldhaft nicht nach, obwohl sie oder er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert sie oder er für diese Zeit diese Versorgungsbezüge. Die oberste Dienstbehörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 72 Entzug von Hinterbliebenenversorgung

(1) Die oberste Dienstbehörde kann Empfängerinnen und Empfängern von Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge auf Zeit teilweise oder ganz entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben; § 38 gilt sinngemäß. Die diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen sind in einem Untersuchungsverfahren festzustellen, in dem die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zulässig und die oder der Versorgungsberechtigte zu hören ist.
(2) § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 bleibt unberührt.

Teil 3 Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften

Abschnitt 1 Zusammentreffen mit anderen Bezügen und Einkünften

§ 73 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

(1) Beziehen Versorgungsberechtigte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4), werden daneben Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1.
für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie Witwen und Witwer die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des 1,4-Fachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrags nach § 64 Abs. 2,
2.
für Waisen 40 v. H. des Betrages, der sich nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Unterschiedsbetrags nach § 64 Abs. 2 ergibt,
3.
für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 39 Abs. 2 und 3 LBG in den Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBG erreichen, 71,75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens aus einem Betrag in Höhe des 1,4-Fachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrags nach § 64 Abs. 2 sowie 470 Euro.
(3) Den Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 v. H. des Versorgungsbezugs (§ 3 Abs. 1) zu belassen. Dies gilt nicht bei Bezug von Verwendungseinkommen aus einer den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen mindestens vergleichbaren Besoldungs- oder Entgeltgruppe oder sonstigem, in der Höhe vergleichbaren Verwendungseinkommen.
(4) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb sowie aus Land- und Forstwirtschaft. Als Erwerbseinkommen gelten auch Gewinne aus Kapitalgesellschaften, in denen Versorgungsberechtigte ohne angemessene Vergütung tätig sind, soweit die Gewinne auf die Tätigkeit entfallen; im Übrigen bleiben Einkünfte aus Kapitalvermögen unberücksichtigt. Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz, Unfallausgleich (§ 44), steuerfreie Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung sowie Einkünfte aus Tätigkeiten im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 2 LBG. Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Die Berücksichtigung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen erfolgt monatsbezogen. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen.
(5) Nach Ablauf des Monats, in dem die oder der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBG erreicht, gelten die Absätze 1 bis 4 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ab dem Kalenderjahr, in dem die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind, ist das Verwendungseinkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen.
(6) Beziehen Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand neben ihren Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 5, findet § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung anstelle der Absätze 1 bis 5 Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.
(7) Bezieht eine Beamtin oder ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, das nicht Verwendungseinkommen ist, ruhen die Versorgungsbezüge in Höhe von 50 v. H. des Betrags, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

§ 74 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge

(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 73 Abs. 5) an neuen Versorgungsbezügen
1.
eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
2.
eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise Witwen- oder Witwergeld oder Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,
3.
eine Witwe oder ein Witwer Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben.
(2) Als Höchstgrenze gelten in den Fällen des
1.
Absatzes 1 Nr. 1 das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet,
2.
Absatzes 1 Nr. 2 das Witwen- oder Witwergeld oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt,
3.
Absatzes 1 Nr. 3 71,75 v. H., in den Fällen des § 46 80 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwen- oder Witwergeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemisst.
Die Höchstgrenze erhöht sich um den Unterschiedsbetrag nach § 64 Abs. 2; dabei sind auch die Kinder einzubeziehen, die nur beim Unterschiedsbetrag neben den neuen Versorgungsbezügen berücksichtigt werden. Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt entsprechend festzusetzen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist Satz 3 entsprechend anzuwenden, wenn das dem Witwen- oder Witwergeld zugrunde liegende Ruhegehalt einem Versorgungsabschlag unterliegt.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von 20 v. H. des früheren Versorgungsbezugs zu belassen.
(4) Erwirbt eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld oder eine ähnliche Versorgung, so wird daneben das Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 64 Abs. 2 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 4 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter dem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 64 Abs. 2 sowie eines Betrags in Höhe von 20 v. H. des neuen Versorgungsbezugs zurückbleiben.

§ 75 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt.
Als Renten gelten
1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
4.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei ein dem Unfallausgleich (§ 44) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v. H. bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 v. H. ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
5.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat,
6.
sonstige Leistungen, die aufgrund einer Berufstätigkeit oder sonstigen Tätigkeit zur Versorgung wegen Alters oder Erwerbsminderung oder den Hinterbliebenen aus inländischen öffentlichen Kassen gewährt werden; § 73 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 gilt sinngemäß.
Zu den Renten und Leistungen rechnen nicht der Kinderzuschuss und der Zuschlag zur Waisenrente. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich in der jeweils bis zum bis 31. August 2009 geltenden Fassung oder auf den Vorschriften des Versorgungsausgleichgesetzes (VersAusglG) vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) in der jeweils geltenden Fassung beruhen einschließlich auf der internen Teilung beamten- oder soldatenversorgungsrechtlicher Anwartschaften nach Bundesrecht oder entsprechendem Landesrecht beruhender Leistungen sowie Zuschläge oder Abschläge nach § 76 c SGB VI, bleiben unberücksichtigt.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1.
für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 23, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen, Witwer und Waisen der Betrag, der sich als Witwen- oder Witwergeld oder Waisengeld aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Die Höchstgrenze erhöht sich um den zustehenden Unterschiedsbetrag nach § 64 Abs. 2. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt entsprechend festzusetzen.
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
1.
bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten,
2.
bei Witwen, Witwern und Waisen Renten aufgrund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.
(4) Wird eine Rente im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird bei Eintritt des Rentenfalles an deren Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Bei Zahlung einer Abfindung, Beitragserstattung oder eines sonstigen Kapitalbetrages ist der sich bei einer Verrentung ergebende Betrag zugrunde zu legen. Dies gilt nicht, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Die Kapitalbeträge nach Satz 2 sind um die Vomhundertsätze der Anpassungen nach § 4 zu erhöhen oder zu vermindern, die sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Kapitalbeträge bis zur Gewährung von Versorgungsbezügen ergeben. Der Verrentungsbetrag nach Satz 2 errechnet sich bezogen auf den Monat aus dem Verhältnis zwischen dem nach Satz 4 dynamisierten Kapitalbetrag und dem Verrentungsfaktor, der sich aus dem zwölffachen Betrag des Kapitalwertes nach der vom Bundesministerium der Finanzen zu § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230) in der jeweils geltenden Fassung im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlichten Tabelle ergibt.
(5) Bei der Ermittlung der nach Absatz 1 anzusetzenden Rente bleibt der Teil der Rente außer Ansatz, der auf freiwilligen Beitragsleistungen oder auf einer Höherversicherung beruht. Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
(6) Den in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden.

§ 76 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung

(1) Erhält eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, so ruht das Ruhegehalt nach diesem Gesetz in Höhe des Betrags, um den die Summe aus beiden Versorgungsbezügen die in Absatz 2 genannte Höchstgrenze übersteigt. Es ruht mindestens in Höhe des Betrags, der einer Minderung des Vomhundertsatzes von 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht. Der Unterschiedsbetrag nach § 64 Abs. 2 ruht in Höhe von 2,5 v. H. für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst. § 24 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ist jeweils entsprechend anzuwenden. Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus dem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält. Bei Anwendung von Satz 1 wird die Zeit, in welcher die Beamtin oder der Beamte, ohne ein Amt bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt, als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst gerechnet; Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.
(2) Als Höchstgrenze gelten die in § 74 Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß; dabei ist als Ruhegehalt das Ruhegehalt nach diesem Gesetz zugrunde zu legen, das sich unter Einbeziehung der Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienstzeit und auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe ergibt.
(3) Verzichtet die Beamtin oder der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte beim Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auf eine Versorgung oder wird an deren Stelle eine Abfindung, Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag gezahlt, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Versorgung der Betrag tritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre; erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf laufende Versorgung besteht, so ist der sich bei einer Verrentung des Kapitalbetrags ergebende Betrag zugrunde zu legen. § 75 Abs. 4 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Verwendung oder der Berufung in das Beamtenverhältnis den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt.
(4) Hat die Beamtin oder der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte schon vor dem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen oder überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhalten oder hat die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung diesen durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist die Zahlung nach Absatz 3 in Höhe des ungekürzten Kapitalbetrags zu leisten.
(5) Erhalten Witwen, Witwer oder die Waisen einer Beamtin oder eines Beamten, einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten Hinterbliebenenbezüge von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, ruht das Witwen- oder Witwergeld oder Waisengeld nach diesem Gesetz in Höhe des Betrags, der sich unter Anwendung der Absätze 1 und 2 nach dem entsprechenden Anteilssatz ergibt. Absatz 1 Satz 3 und Absätze 3, 4 und 6 finden entsprechende Anwendung.
(6) Der Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen. Der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 v. H. des Ruhegehalts nach diesem Gesetz zu belassen. Satz 2 gilt nicht, wenn die Unterschreitung der Mindestbelassung darauf beruht, dass
1.
das Ruhegehalt nach diesem Gesetz in Höhe des Betrags ruht, der einer Minderung des Vomhundertsatzes um 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht, oder
2.
Absatz 1 Satz 5 anzuwenden ist.

§ 77 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

(1) Beziehen Versorgungsberechtigte eine Entschädigung nach Artikel 10 Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (Beschluss 2005/684 EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments - ABl. EU Nr. L 262 S. 1), ruhen die Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz in Höhe von 80 v. H. des Betrags, höchstens jedoch in Höhe der Entschädigung.
(2) Beziehen Versorgungsberechtigte Versorgungsbezüge nach Artikel 14, 15 und 17 Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 v. H. des Betrags, um den sie und die Versorgungsbezüge nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments die Höchstgrenze übersteigen; dabei verbleiben mindestens 20 v. H. der Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz. Höchstgrenze für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sind 71,75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Familienzuschlages nach § 64 Abs. 1. Höchstgrenze für Witwen, Witwer und Waisen ist das Witwen- oder Witwergeld und Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Satz 2 ergibt, zuzüglich des jeweils zustehenden Familienzuschlages nach § 64 Abs. 1. Das Übergangsgeld nach Artikel 13 Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments zählt zu den Versorgungsbezügen.

§ 78 Mindestbelassung bei Unterhaltsbeitrag nach § 47

Bei Bezug eines Unterhaltsbeitrags nach § 47 ist mindestens ein Betrag zu belassen, der unter Berücksichtigung der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

§ 79 Reihenfolge der Anwendung der Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften

(1) Der Anwendung der Ruhensvorschriften nach den §§ 73 bis 77 gehen sonstige Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften vor, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Bei einem Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen ist zunächst der neuere und dann der frühere Versorgungsbezug nach § 73 zu regeln. Bei der Regelung des früheren Versorgungsbezuges ist dem Einkommen der nicht ruhende Teil des neueren Versorgungsbezuges hinzuzurechnen. Die Berechnungsreihenfolge ist umzukehren, soweit dies für die Versorgungsberechtigten günstiger ist. Die Versorgungsberechtigten dürfen nicht besser gestellt werden, als wenn kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen bezogen würde.
(3) Bei einem Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen und Renten ist § 73 mit der nach § 75 verbleibenden Gesamtversorgung anzuwenden.
(4) Bei einem Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach § 75 Abs. 1 bis 5 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 74 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 75 Abs. 1 bis 5 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach § 75 Abs. 2 ist die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.
(5) Der nach § 76 berechnete Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 73 bis 75 und 77 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.

§ 80 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge

Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 73 Abs. 5) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. Das Gleiche gilt für eine aufgrund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung.

Abschnitt 2 Versorgungsausgleich

§ 81 Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Versorgungsausgleichs

(1) Sind bei der Durchführung eines Versorgungsausgleichs Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder Anrechte nach den §§ 14 und 16 VersAusglG rechtskräftig begründet worden oder Anrechte nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700 - 716 -) in der jeweils geltenden Fassung oder entsprechendem Landesrecht rechtskräftig übertragen worden, werden die Versorgungsbezüge der oder des Ausgleichsverpflichteten und ihrer oder seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der oder des Ausgleichsberechtigten nicht erfüllt sind.
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften und Anrechte oder übertragenen Anrechte. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand an, bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- oder Witwergeld und für das Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das die Beamtin oder der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Witwergeldes oder des Waisengeldes.
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 93 Abs. 3 wird nicht gekürzt.
(5) In den Fällen des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder der §§ 33 und 34 VersAusglG steht die Zahlung des Ruhegehalts der oder des Verpflichteten für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekanntwerdender Rentengewährung an die Ausgleichsberechtigte oder den Ausgleichsberechtigten unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

§ 82 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge

(1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 81 kann von der Beamtin oder dem Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrags an den Dienstherrn abgewendet werden.
(2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt, der aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts zu leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert um die Vomhundertsätze der nach dem Tag, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tag der Zahlung des Kapitalbetrags eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten von dem Tag, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, erhöht oder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhältnis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monatsbetrag der Dienstbezüge der Beamtin oder des Beamten oder des Ruhegehaltes der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten nicht unterschreiten.
(4) Ergeht nach der Scheidung eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs und sind Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt, sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beträge unter Anrechnung der nach § 81 anteilig errechneten Kürzungsbeträge zurückzuzahlen.

Teil 4 Besondere Beamtengruppen

§ 83 Beamtinnen und Beamte auf Zeit

(1) Für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamtin oder Beamter auf Zeit 33,48345 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamtin oder Beamter auf Zeit um 1,91333 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 v. H. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. § 24 Abs. 2 findet Anwendung.
(3) Ein Übergangsgeld nach § 60 wird nicht gewährt, wenn Beamtinnen und Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, ihr Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommen.
(4) Führen Beamtinnen und Beamte auf Zeit nach Ablauf ihrer Amtszeit das bisherige Amt unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit gewählt werden.
(5) Werden Beamtinnen und Beamte auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 26 und 38 entsprechend.
(6) Bei einer oder einem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Wahlbeamtin oder Wahlbeamten auf Zeit ist § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 nicht anzuwenden, wenn sie oder er nach Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit ihr oder sein Amt weitergeführt hatte, obwohl sie oder er nicht gesetzlich dazu verpflichtet war und mit Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit bereits eine Versorgungsanwartschaft erworben hatte. § 21 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres zu einem Drittel als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird.
(7) § 73 Abs. 7 gilt entsprechend für Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand.
(8) Wird eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, erhält sie oder er bis zum Ablauf der Amtszeit, bei einem vorherigen Eintritt in den Ruhestand oder der Entlassung längstens bis zu diesem Zeitpunkt, Versorgung mit der Maßgabe, dass das Ruhegehalt während der ersten fünf Jahre 71,75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich die Beamtin oder der Beamte zur Zeit ihrer oder seiner Abwahl befunden hat, beträgt. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 13 erhöht sich um die Zeit, in der eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit Versorgung nach Satz 1 erhält, bis zu fünf Jahren; das Höchstruhegehalt nach Absatz 2 darf nicht überschritten werden.
(9) Zeiten, während der eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit durch eine hauptberufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben hat, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, können bis zu einer Gesamtzeit von vier Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen. § 9 Abs. 3 und § 22 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 83a Hauptamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit

(1) Hauptamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit, die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 LBG aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden, haben Anspruch auf Altersgeld, wenn sie der Verpflichtung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 LBG nach Ableistung von mindestens zwei Amtszeiten nicht mehr nachkommen und keine Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2 SGB VI) gegeben sind. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 vor, entsteht der Anspruch auf Altersgeld mit Ablauf des Tages, an dem das Beamtenverhältnis durch Entlassung endet. Soweit Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2 SGB VI) gegeben sind, entsteht der Anspruch auf Altersgeld mit dem Wegfall des Aufschubgrundes. Hinterbliebene der in Satz 1 genannten Altersgeldberechtigten haben Anspruch auf Hinterbliebenenaltersgeld. Altersgeld- und Hinterbliebenenaltersgeldberechtigte sind keine Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Ein Verzicht auf den Anspruch auf Altersgeld ist möglich und innerhalb eines Monats nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder Wegfall des Aufschubgrundes schriftlich zu erklären. Der Verzicht nach Satz 1 ist nicht widerruflich. Ist die Nachversicherung durchgeführt, entfällt der Anspruch auf Altersgeld.
(3) Der Anspruch auf Altersgeld ruht bis zum Ablauf des Monats, in dem die oder der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 35 Satz 2 und § 235 Abs. 2 SGB VI) erreicht hat. Abweichend von Satz 1 endet das Ruhen des Anspruchs mit dem Ablauf des Monats, der dem Monat vorausgeht, in dem die oder der Altersgeldberechtigte
1.
schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist, und entweder
a)
das 62. Lebensjahr vollendet hat oder
b)
vor dem 1. Januar 1964 geboren ist und die nach § 236a Abs. 2 SGB VI jeweils geltende Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen erreicht hat,
2.
voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB VI ist,
3.
teilweise erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist oder
4.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig nach § 240 Abs. 2 SGB VI ist.
Die §§ 103 und 104 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VI gelten entsprechend.
Wenn die Feststellung, ob eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder eine Berufsunfähigkeit nach Satz 2 Nr. 4 vorliegt, nicht durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung getroffen wird, entscheidet hierüber eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt. § 102 Abs. 2 SGB VI gilt entsprechend.
(4) Das Altersgeld wird auf schriftlichen Antrag gewährt. Es ist innerhalb von drei Monaten nach Ende des Ruhens des Altersgeldanspruchs zu beantragen. Bei späterer Antragstellung wird das Altersgeld ab dem Antragsmonat gewährt.
(5) Das Altersgeld wird auf der Grundlage der altersgeldfähigen Dienstbezüge und der altersgeldfähigen Dienstzeit berechnet. Altersgeldfähige Dienstbezüge sind die in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Bezüge, die der oder dem Altersgeldberechtigten zuletzt zugestanden haben; § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 6 gilt entsprechend. Zur Ermittlung der altersgeldfähigen Dienstzeit und der Höhe des Altersgeldes ist § 83 Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Rahmen des § 83 Abs. 1 nur die Zeiten nach den §§ 13 bis 15 als altersgeldfähig zu berücksichtigen sind; dabei finden die §§ 19 und 23 entsprechende Anwendung. Zeiten, die bereits zu einem Anspruch auf Altersgeld oder altersgeldähnlichen Ansprüchen geführt haben oder für die eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung durchgeführt worden ist, sind nicht altersgeldfähig. Die altersgeldfähigen Dienstbezüge und die altersgeldfähige Dienstzeit sind innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis festzusetzen. Die Festsetzung erfolgt unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen.
(6) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 wird die Höhe des Altersgeldes nach Absatz 5 um 3,6 v. H. für jedes Jahr vermindert, für das Altersgeld vor Ablauf des Monats gezahlt wird, in dem die oder der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Abs. 2 SGB VI erreicht; die Minderung darf 10,8 v. H. nicht übersteigen. § 24 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(7) Endet das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4, wird die Höhe des Altersgeldes bis zum Erreichen der maßgeblichen Regelaltersgrenze mit 0,5 multipliziert.
(8) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 wird das Altersgeld auf Antrag um den Betrag erhöht, um den die Summe aus Altersgeld und Leistungen aus anderen Alterssicherungssystemen, die aufgrund einer Berufstätigkeit zur Versorgung der oder des Altersgeldberechtigten für den Fall der Erwerbsminderung bestimmt sind, der Höhe nach hinter dem Rentenanspruch, der sich im Fall der Nachversicherung der versicherungsfreien und altersgeldfähigen Zeiten ergeben hätte, zurückbleibt.
(9) Werden die Versorgungsbezüge nach § 4 allgemein erhöht oder vermindert, erhöhen oder vermindern sich die der Berechnung des Altersgelds zugrunde liegenden altersgeldfähigen Dienstbezüge nach Absatz 5 Satz 2 entsprechend. Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt.
(10) Das Altersgeld wird um den Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag sowie um den Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag erhöht; die §§ 66 und 68 gelten entsprechend.
(11) Hinterbliebenenaltersgeld wird in den Fällen, in denen Altersgeld an die Altersgeldberechtigte oder den Altersgeldberechtigten noch nicht ausgezahlt wurde, nur auf Antrag gewährt; Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Das Hinterbliebenenaltersgeld umfasst Altersgeld für den Sterbemonat, Witwen- und Witweraltersgeld, Witwen- und Witwerabfindung und Waisenaltersgeld. Das Witwen- und Witweraltersgeld beträgt 55 v. H., das Waisenaltersgeld für Vollwaisen 20 v. H. und für Halbwaisen 12 v. H. des Altersgeldes, das der oder dem Altersgeldberechtigten gezahlt worden ist, oder das ihr oder ihm nach Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt worden wäre. Absatz 8 findet auf das Hinterbliebenenaltersgeld entsprechende Anwendung.
(12) Auf das Altersgeld, die Altersgeldberechtigten und ihre Hinterbliebenen finden
1.
§ 2 Abs. 1 und 2;
2.
§ 5 Abs. 2, für Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld auch § 5 Abs. 1, 3 und 4;
3.
§ 6 Abs. 1, für Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld auch § 6 Abs. 2;
4.
§ 7, jedoch nur für Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld;
5.
§ 9 Abs. 1, 4 und 5;
6.
§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3, für Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld, das nach Absatz 3 Satz 2 vorzeitig gezahlt wird oder von Hinterbliebenenaltersgeld, auch § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, für Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld auch § 10 Abs. 3;
7.
§ 62 Abs. 2 und 3 Satz 1 sowie Abs. 5, für Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld auch § 62 Abs. 1 und 3 Satz 2;
8.
§ 70, nicht jedoch für Hinterbliebene;
9.
§ 73 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 und Abs. 4, jedoch nur bis zu dem Ablauf des Monats, in dem die oder der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 SGB VI oder § 235 Abs. 2 SGB VI erreicht, sowie § 76;
10.
§ 80, jedoch nur für Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld;
11.
die §§ 81 und 82
entsprechende Anwendung.
Für Altersgeldberechtigte sind § 41 BeamtStG und § 54 LBG entsprechend anzuwenden.
Für das Hinterbliebenenaltersgeld gelten auch § 3 Abs. 3 Satz 3, die §§ 28 und 31 Abs. 2, die §§ 33 und 35 Abs. 2, § 36 Abs. 3, die §§ 37, 39 und 40 sowie § 72 entsprechend.

§ 84 Beamtinnen und Beamte an Hochschulen

(1) Unbefristete Hochschulleistungsbezüge sind vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 ruhegehaltfähig, soweit sie jeweils zuletzt und mindestens für die Dauer von zwei Jahren zugestanden haben. In die Zweijahresfrist nach Satz 1 sind Zeiten eines unmittelbar vorhergehenden, unbefristeten Hochschulleistungsbezugs einzurechnen; dies gilt auch, wenn vergleichbare Leistungsbezüge von einem anderen inländischen Dienstherrn in einem Beamtenverhältnis gewährt wurden. Wurden die Hochschulleistungsbezüge nach Satz 1 von der Hochschule gewährt und liegen für die Dauer einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge zu einer außeruniversitären Forschungseinrichtung die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 und Abs. 2 vor, sind sie für die Zweijahresfrist zu berücksichtigen. Werden sie ganz oder teilweise für die Zukunft widerrufen, gelten sie insoweit als befristet.
(2) Befristete Hochschulleistungsbezüge nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBesG sind vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 bei wiederholter Vergabe ruhegehaltfähig, soweit sie insgesamt mindestens für die Dauer von zehn Jahren zugestanden haben. Vergleichbare befristete Leistungsbezüge in einem Beamtenverhältnis bei einem anderen inländischen Dienstherrn sind höchstens für die Dauer von fünf Jahren zu berücksichtigen. Hochschulleistungsbezüge, die zunächst befristet und dann unbefristet vergeben wurden, werden spätestens ruhegehaltfähig, wenn sie zehn Jahre zugestanden haben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Funktions-Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Aufgaben der Hochschulselbstverwaltung sind vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 ruhegehaltfähig in Höhe eines Viertels, wenn das Amt mindestens fünf Jahre übertragen war, in Höhe der Hälfte, wenn das Amt mindestens fünf Jahre und zwei Amtszeiten übertragen war; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Wurden mehrere ruhegehaltfähige Hochschulleistungsbezüge nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBesG gewährt, ist der höchste Betrag, der sich jeweils nach den Absätzen 1 und 2 ergibt, anzusetzen. Nach Absatz 1 ruhegehaltfähige Hochschulleistungsbezüge sind zusammenzurechnen. Soweit der Gesamtbetrag, der über einen Zeitraum von zehn Jahren gleichzeitig bezogenen ruhegehaltfähigen Hochschulleistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 höher ist als der sich nach Satz 1 ergebende Betrag, ist der höhere Betrag anzusetzen.
(5) Hochschulleistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 sowie Funktions-Leistungsbezüge nach Absatz 3, soweit diese gleichzeitig mit Hochschulleistungsbezügen nach den Absätzen 1 und 2 bezogen wurden, sind insgesamt bis höchstens 40 v. H. des zuletzt zustehenden Grundgehalts ruhegehaltfähig; dynamisierte Hochschulleistungsbezüge sind dabei vorrangig anzusetzen. Diese Grenze kann durch Erklärung der Hochschule wie folgt überschritten werden:
1.
für 2 v. H. der Inhaberinnen und Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von insgesamt 50 v. H. des Grundgehalts,
2.
für 4 v. H. der Inhaberinnen und Inhaber von W 3-Stellen bis zur Höhe von insgesamt 60 v. H. des Grundgehalts und
3.
für 2 v. H. der Inhaberinnen und Inhaber von W 3-Stellen bis zur Höhe von insgesamt 80 v. H. des Grundgehalts.
Die Erklärung muss spätestens abgegeben werden, wenn mit der Vergabe des Hochschulleistungsbezugs die Höchstgrenzen der Sätze 1 und 2 erstmalig überschritten werden; hat die Professorin oder der Professor mehreren Hochschulen angehört, ist maßgeblich, ob die letzte Hochschule diese Erklärung abgegeben hat. Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Zuständigkeit zur Abgabe der Erklärung nach Satz 2 innerhalb der Hochschule durch Rechtsverordnung zu regeln.
(6) Funktions-Leistungsbezüge an hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen sind ruhegehaltfähig, wenn die Beamtin oder der Beamte aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand tritt und die Funktions-Leistungsbezüge mindestens fünf Jahre zugestanden haben oder aus dem aufgrund § 83 Abs. 3 Satz 4 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 463) begründeten Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in den Ruhestand tritt. Tritt die Beamtin oder der Beamte aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit nicht in den Ruhestand, gilt hinsichtlich des zugrunde liegenden Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit Absatz 3 entsprechend.
(7) Hochschulleistungsbezüge, die als Einmalzahlung vergeben werden, sind nicht ruhegehaltfähig.
(8) Bei Beamtinnen und Beamten, die die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 3 LBesG erfüllen und deren ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 bis 7 niedriger sind als der in § 37 Abs. 1 Satz 3 LBesG genannte Mindestbetrag, werden Leistungsbezüge in der dort genannten Höhe berücksichtigt.
(9) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, so berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre bezogen wurden. Ruhegehaltfähig ist die zum Zeitpunkt des Wechsels erreichte Stufe des Grundgehalts. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W bezogen wurden, angerechnet.

§ 85 Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher

(1) Die Vergütung der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers gehört in Höhe von 8 v. H. des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Versorgungsbezüge der Beamtin oder des Beamten zugrunde liegt, zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn die Beamtin oder der Beamte mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und beim Eintritt des Versorgungsfalls eine Vergütung bezieht oder ohne Berücksichtigung einer vorangegangenen Dienstunfähigkeit bezogen hätte. Die Frist gilt bei einer Beamtin oder einem Beamten, deren oder dessen Beamtenverhältnis durch Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod geendet hat, als erfüllt, wenn sie oder er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Regelaltersgrenze nach § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBG zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst hätte tätig sein können.
(2) Die Vergütung gehört in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Umfang auch dann zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn die Beamtin oder der Beamte mindestens zehn Jahre im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit für den Vollstreckungsaußendienst in eine andere Verwendung übernommen worden ist. Die Frist gilt als erfüllt, wenn die andere Verwendung infolge Dienstbeschädigung, die sich die Beamtin oder der Beamte ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung seines Dienstes als Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher zugezogen hat, notwendig wird und die Frist ohne diese Dienstbeschädigung hätte erfüllt werden können. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist bei der Bemessung des ruhegehaltfähigen Teils der Vollstreckungsvergütung höchstens das Endgrundgehalt des Spitzenamtes des Gerichtsvollzieherdienstes zugrunde zu legen.
(3) In den Fällen einer Altersteilzeit im Blockmodell gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend, wenn die Beamtin oder der Beamte unmittelbar vor Beginn der Freistellungsphase mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist.

§ 86 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

Erleidet eine Ehrenbeamtin oder ein Ehrenbeamter einen Dienstunfall (§ 42), so besteht Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 43). Außerdem kann Ersatz von Sachschäden (§ 54) und, für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte des Landes Rheinland-Pfalz im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle, ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Das Gleiche gilt für die Hinterbliebenen.

Teil 5 Überleitungs- und Übergangsbestimmungen

Abschnitt 1 Überleitung vorhandener Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

§ 87 Bestandskraft bisheriger Festsetzungen

(1) Der Versorgung der am 1. Juli 2013 vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sind der Ruhegehaltssatz, die ruhegehaltfähige Dienstzeit, die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die prozentuale Verminderung des Ruhegehalts aufgrund vorzeitiger Ruhestandsversetzung und die Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, wie sie sich aus der letzten bestandskräftigen Festsetzung vor dem 1. Juli 2013 unter Berücksichtigung der seither vorgenommenen Anpassungen der Versorgungsbezüge ergeben, zugrunde zu legen. Werden nach diesem Zeitpunkt neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt, die einen dieser Werte betreffen, gelten § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den §§ 48, 49 und 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend; die Neufestsetzung erfolgt nur in Bezug auf den betroffenen Wert, dabei ist der Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamtinnen und Beamte sowie Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte nach § 88 Abs. 3 bis 5 zu ermitteln. Soweit noch keine Festsetzung erfolgt oder die letzte Festsetzung vor dem 1. Juli 2013 noch nicht bestandskräftig ist, ist bis zur Bestandskraft der Festsetzung oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Festsetzung das am 30. Juni 2013 geltende Recht anzuwenden; nach Eintritt der Bestandskraft oder Rechtskraft gilt Satz 1 entsprechend. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 24 Abs. 3 bleiben unberührt. Für frühere Beamtinnen und Beamte, die am 1. Juli 2013 einen Unterhaltsbeitrag erhalten, der nicht auf einem Dienstunfall beruht, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend für die festgesetzten Unterhaltsbeiträge.
(2) Beruht die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet wurde, ist § 75 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zu berücksichtigende Rentenbetrag um 40 v. H. gemindert und neben den Renten mindestens ein Betrag von 40 v. H. der Versorgungsbezüge belassen wird. Die §§ 19, 24 Abs. 4 und § 75 Abs. 4 gelten nicht für am 1. Oktober 1994 vorhandene Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte. Bei am 1. Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten bleiben bei der Anwendung des § 75 Renten nach § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 außer Ansatz. Bei am 1. Juli 2013 vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten bleiben bei der Anwendung des § 75 Renten nach § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 6 außer Ansatz.
(3) Für die am 1. Juli 2013 vorhandenen Hinterbliebenen, die Witwen- oder Witwergeld oder Waisengeld erhalten, gelten Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 2 entsprechend, auch für den für die Höhe des Witwen- oder Witwergeldes maßgeblichen Vomhundertsatz. § 32 Abs. 1 Satz 2 bis 4, § 36 Abs. 1 Satz 3 und die §§ 40 und 93 Abs. 2 Satz 2 bleiben unberührt. Für die am 1. Juli 2013 vorhandenen Hinterbliebenen, die einen Unterhaltsbeitrag erhalten, der nicht auf einem Dienstunfall beruht, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend für die festgesetzten Unterhaltsbeiträge.
(4) Für die am 30. Juni 2013 vorhandenen Unfallfürsorgeberechtigten steht ein vor dem 1. Juli 2013 erlittener Dienstunfall oder Einsatzunfall im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung dem Dienstunfall oder Einsatzunfall im Sinne dieses Gesetzes gleich. Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamtinnen und Beamten, denen aufgrund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalls ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Für das Unfallruhegehalt gilt Absatz 1 entsprechend, für die Unfallhinterbliebenenversorgung und die Höchstgrenze der Hinterbliebenenversorgung gilt Absatz 3; bei Neufestsetzungen ist in den Fällen, in denen § 36 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung Anwendung gefunden hat, § 45 Abs. 3 anzuwenden. Für Unterhaltsbeiträge für frühere Beamtinnen und Beamte, frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie bei Schädigung eines ungeborenen Kindes gelten die §§ 47 und 48 mit der Maßgabe, dass in § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und in § 48 Abs. 1 Nr. 2 anstelle der Zahl „25“ die Zahl „20“ tritt. Ein am 30. Juni 2013 zustehender Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene nach § 41 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung oder Hilflosigkeitszuschlag nach § 34 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung wird weiterhin gewährt und ist bei allgemeinen Anpassungen entsprechend anzupassen; für den Unterhaltsbeitrag nach § 41 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung gelten die §§ 33 und 40, für den Hilflosigkeitszuschlag gilt § 13 der Heilverfahrensverordnung in der am 31. August 2006 geltenden Fassung sinngemäß.
(5) Für die Berechnung der Höchstgrenzen nach § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sowie § 75 Abs. 2 gilt § 90 Abs. 3 bis 7 entsprechend. Es ist mindestens der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 zugrunde zu legen, oder soweit am 30. Juni 2013 bereits eine entsprechende Ruhensregelung anzuwenden war, mindestens der damals zugrunde liegende Ruhegehaltssatz der Höchstgrenze.
(6) Ist die Entscheidung des Familiengerichts vor dem 1. Januar 2012 wirksam geworden, wird die Kürzung des Ruhegehalts nach § 81 bei den am 1. Januar 2012 vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten erst dann vorgenommen, wenn aus der Versicherung der berechtigten Ehegattin oder des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren oder eine Zahlung nach § 5 des Bundesversorgungsteilungsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700 - 716 -) in der jeweils geltenden Fassung oder entsprechendem Landesrecht zu leisten ist. § 81 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

§ 88 Bezügebestandteile

(1) Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der Besoldungsordnungen A und C sowie der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 werden den betragsmäßig entsprechenden Stufen des Grundgehalts der Anlagen 6 und 10 des Landesbesoldungsgesetzes zugeordnet. Weist die Grundgehaltstabelle den bisherigen Betrag nicht aus, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe der Besoldungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag. Die so ermittelte Stufe des Grundgehalts und der zugehörige Betrag treten ab 1. Juli 2013 an die Stelle der nach § 87 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 geltenden Werte. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit ruhegehaltfähigen Bezügen der Besoldungsordnungen B und W sowie der Besoldungsgruppen R 3 bis R 8 werden den Grundgehältern der Anlage 6 des Landesbesoldungsgesetzes zugeordnet. Die Grundgehälter nach der Besoldungsordnung H bestimmen sich nach fortgeltenden Besoldungsordnungen für Hochschullehrer.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren ruhegehaltfähige Dienstbezüge sich am 30. Juni 2013 nach der Besoldungsgruppe A 1 oder A 2 bestimmen. Die zu diesem Zeitpunkt geltenden Grundgehaltsbeträge gelten für die Berechnung der Versorgungsbezüge fort und nehmen an allgemeinen Anpassungen teil.
(3) Die der Berechnung der Versorgungsbezüge am 30. Juni 2013 zugrunde liegenden Zuschläge nach den §§ 50 a und 50 b des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung werden zum 1. Juli 2013 als Zuschlag im Sinne des § 66, die Zuschläge nach § 50 d des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung als Zuschlag im Sinne des § 68, die Zuschläge nach § 50 e des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung als Zuschläge im Sinne des § 69 und der Zuschlag nach § 50 c des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung als Zuschlag im Sinne des § 67 übergeleitet. Die übergeleiteten Zuschläge nehmen ab diesem Zeitpunkt an der Anpassung der Versorgungsbezüge nach § 4 teil. § 66 Abs. 8 und 9, § 67 Abs. 4, § 68 Abs. 5 Halbsatz 2 und § 69 Abs. 2 gelten entsprechend.
(4) Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des § 87 Abs. 1 zählen und nehmen an den Anpassungen der Versorgungsbezüge nach § 4 teil:
1.
die Amtszulagen in den Besoldungsordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
2.
die Zulage nach der Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zum Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
3.
die Zulage nach der Nummer 2 b der Vorbemerkungen zu Bundesbesoldungsordnung C zum Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
4.
die Ausgleichs- und Überleitungszulagen nach Maßgabe des § 69 Abs. 1 und 9 LBesG,
5.
die Überleitungszulage nach Artikel IX § 11 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), soweit sie für den Wegfall von ruhegehaltfähigen Bezügen gewährt wird, die bisher an den Anpassungen der Versorgungsbezüge teilgenommen haben,
6.
die Überleitungszulage nach Artikel 14 § 1 Abs. 1 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322),
7.
die Zulagen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a und b der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung vom 27. November 1997 (BGBl. IS. 2764) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
8.
die Zulage für Gerichtsvollzieher nach § 12 der Vollstreckungsvergütungsverordnung in der Fassung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
9.
die Amtszulagen zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen des Landesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2013 geltenden Fassung,
10.
der Zuschuss zum Grundgehalt und Zuschüsse in den Besoldungsgruppen H 3 und H 4 nach fortgeltenden Besoldungsordnungen für Hochschullehrer, die bisher an den Anpassungen der Versorgungsbezüge teilgenommen haben.
(5) Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des § 87 Abs. 1 zählen und nehmen nicht an den Anpassungen der Versorgungsbezüge nach § 4 teil:
1.
der Anpassungszuschlag nach § 71 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 geltenden Fassung nach Maßgabe des Artikels 32 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532; 1984 I S. 107, 261) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
2.
der Strukturausgleich nach Artikel 1 § 6 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1991 vom 21. Februar 1992 (BGBl. I S. 266) nach Maßgabe des Artikels 2 Abs. 4 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1998 (BBVAnpG 98) vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026),
3.
der Anpassungszuschlag nach § 71 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 30. Juni 1997 geltenden Fassung nach Maßgabe des Artikels 4 Nr. 12 und 13 des Reformgesetzes,
4.
der Zuschlag zum Grundgehalt (Erhöhungszuschlag) nach Artikel 5 § 1 Abs. 1 oder Artikel 6 § 1 Abs. 1 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339) nach Maßgabe des Artikels 2 Abs. 4 BBVAnpG 98,
5.
die Ausgleichszulage nach § 81 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
6.
die Überleitungszulage nach Artikel IX § 11 2. BesVNG, soweit sie für den Wegfall von ruhegehaltfähigen Bezügen gewährt wird, die bisher nicht an den Anpassungen der Versorgungsbezüge teilgenommen haben,
7.
die Ausgleichszulage nach Artikel IX § 13 2. BesVNG,
8.
der Zuschuss zur Ergänzung des Grundgehalts und Zuschüsse in den Besoldungsgruppen H 3 und H 4 nach fortgeltenden Besoldungsordnungen für Hochschullehrer, die bisher nicht an den Anpassungen der Versorgungsbezüge teilgenommen haben,
9.
die Zulage nach der Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zum Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
10.
die Zulagen nach den Nummern 8, 9, 10, 12, 13 a und Stellenzulagen nach den Nummern 23, 25 und 26 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zum Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung,
11.
die Zulagen nach den Nummern 8, 9, 10, 12, 13 a und Stellenzulagen nach den Nummern 23, 25 und 26 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zum Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung nach Maßgabe des § 81 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung und des § 6 f des Landesbesoldungsgesetzes in der am 1. Januar 2011 geltenden Fassung,
12.
das Kolleggeld nach fortgeltenden Besoldungsordnungen für Hochschullehrer.
(6) Für die im Zeitpunkt der besoldungsrechtlichen Anhebung der Besoldung von A 4 auf A 5 zum 1. Januar 2022 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren erdiente Ruhegehälter auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 4 ermittelt wurden, werden die erdienten Ruhegehälter weiterhin auf der Grundlage dieser Besoldungsgruppe ermittelt und entsprechend § 4 angepasst.

§ 89 Versorgung künftiger Hinterbliebener

(1) Der Hinterbliebenenversorgung der am 1. Juli 2013 vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten ist das von den Verstorbenen bezogene jeweilige Ruhegehalt zugrunde zu legen; § 87 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 5 und 6 gelten entsprechend. Für die Hinterbliebenenversorgung aus einer vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Ehe, bei der mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, beträgt das Witwen- oder Witwergeld (§ 31) 60 v. H. des Ruhegehalts, das die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre; § 67 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
(2) § 87 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend im Falle des § 40 Abs. 3 Satz 1, soweit der frühere Anspruch vor dem 1. Juli 2013 entfallen ist.

Abschnitt 2 Übergangsbestimmungen für vorhandene Beamtinnen und Beamte

§ 90 Besondere Bestimmungen zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit und zum Ruhegehalt

(1) Für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind ist die Zeit eines Erziehungsurlaubs bis zu dem Tag ruhegehaltfähig, an dem das Kind sechs Monate alt wird. Dies gilt entsprechend für die Zeit einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis zu dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt wird, die in eine Freistellung vom Dienst nach § 80 a oder § 87 a des Landesbeamtengesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung fällt.
(2) Der Zeitraum der Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten zum Zweck der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet wird bis zum 31. Dezember 1995 doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn die Verwendung ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.
(3) Hat das Beamtenverhältnis oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, aus dem die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand tritt, bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, tritt an die Stelle des Ruhegehaltssatzes nach § 24 Abs. 1 der nach den Absätzen 4 und 5 berechnete Ruhegehaltssatz, soweit dies für die Beamtin oder den Beamten günstiger ist. Den Berechnungen wird die nach diesem Gesetz ermittelte ruhegehaltfähige Dienstzeit mit der Maßgabe zugrunde gelegt, dass Zeiten einer Fachschul- oder Hochschulausbildung nach § 18 Abs. 1 im Umfang der tatsächlichen Studiendauer, höchstens jedoch bis zur Mindest- oder Regelstudienzeit einschließlich Prüfungszeit zu berücksichtigen sind und § 18 Abs. 2 keine Anwendung findet sowie die Zurechnungszeit nach § 21 Abs. 1 nur in Höhe von einem Drittel bis zum Ende des Monats der Vollendung des 55. Lebensjahres zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit hinzugerechnet wird. Für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamtin oder Beamter auf Zeit 40,18014 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamtin oder Beamter auf Zeit um 1,91333 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; nach einer Amtszeit von 24 Jahren beträgt das Ruhegehalt 71,75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
(4) Für die vor dem 1. Januar 1992 zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit beträgt der Ruhegehaltssatz bis zu einer zehnjährigen Dienstzeit 33,48345 v. H.; er steigt je weiterem vollen Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit um 1,91333 Prozentpunkte bis zu einer 25-jährigen Dienstzeit und um 0,95667 Prozentpunkte bis zu einer 35-jährigen Dienstzeit, wobei ein Rest der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von mehr als 182 Tagen als vollendetes Dienstjahr gilt.
(5) Der Ruhegehaltssatz nach Absatz 4 erhöht sich um 0,95667 Prozentpunkte je vollem Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit, die nach dem 31. Dezember 1991 zurückgelegt wurde bis zum Höchstsatz von 71,75 v. H. Beträgt die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Absatz 4 keine zehn Jahre, bleibt die Zeit bis zum vollen zehnten Jahr bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach Satz 1 außer Ansatz. § 24 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Errechnet sich der maßgebende Ruhegehaltssatz nach den Absätzen 3 bis 5, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 74 Abs. 2 und § 75 Abs. 2 zu berechnen.
(7) Die Voraussetzungen des Absatzes 3 sind auch dann erfüllt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Ruhestandseintritt erfolgt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind. Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI gleich.
(8) § 88 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 gilt entsprechend.
(9) § 24 Abs. 2 ist auf am 1. Januar 2001 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die bis zum 16. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind sowie nach § 39 Abs. 2 LBG in den Ruhestand versetzt werden, nicht anzuwenden.
(10) § 87 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. § 75 Abs. 4 Satz 1 findet bei am 1. Oktober 1994 vorhandenen Beamtinnen und Beamten keine Anwendung, wenn die Rente zu diesem Zeitpunkt bereits abgegolten war.
(11) Zeiten einer Altersteilzeit nach § 80 b des Landesbeamtengesetzes oder § 10 des Landesrichtergesetzes in der bis zum 31. Juli 2007 geltenden Fassung sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. § 10 Abs. 2 LBesG gilt entsprechend.
(12) Für Beamtinnen und Beamte, denen am 30. Juni 2013 eine Zulage nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung zugestanden hat, sind diese Vorschriften abweichend von Nummer 4 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und B hinsichtlich der Ruhegehaltfähigkeit mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass Nummer 5 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und B an die Stelle der Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung tritt.

§ 91 Beamtinnen und Beamte an Hochschulen

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne des § 12 Abs. 1 sind Zuschüsse zum Grundgehalt von Professorinnen und Professoren der Besoldungsordnung C (kw) nach § 67 Abs. 4 LBesG, soweit sie für ruhegehaltfähig erklärt wurden.
(2) § 20 gilt entsprechend für Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen, Oberingenieure sowie wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten (§ 67 Abs. 1 LBesG).
(3) Für die in Absatz 2 genannten Personen beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 60 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Besoldung des letzten Monats.
(4) Vor dem 1. Juli 2013 nach § 33 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit § 6 der Landesverordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich vom 16. Juni 2004 (GVBl. S. 364, BS 2032-1-3) in der jeweils geltenden Fassung oder mit § 5 der Landesverordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer vom 22. Juni 2004 (GVBl. S. 370, BS 2032-1-4) in der jeweils geltenden Fassung abgegebene Erklärungen bleiben unbeachtet des § 84 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 wirksam. Wurden die Grenzen des § 84 Abs. 5 Satz 1 oder Satz 2 vor dem 1. Juli 2013 überschritten, kann die Erklärung bis zum 31. Dezember 2014 nachgeholt werden.
(5) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die vor dem 1. Juli 2013 in den Ruhestand getreten sind, ist in Ämtern der Besoldungsgruppe W 2 § 69 Abs. 7 LBesG und in Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 § 84 Abs. 8 dieses Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2013 sinngemäß anzuwenden.

§ 92 Verminderung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten

Für Versorgungsfälle, die nach dem 30. Juni 2013 und bis zum 30. November 2017 eintreten, sind abweichend von § 18 Abs. 1 und § 83 Abs. 9 die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 und des § 66 Abs. 9 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die danach höchstens anrechenbare Zeit einer Hochschulausbildung für jeden nach dem 31. Dezember 2013 beginnenden Kalendermonat bis einschließlich des Kalendermonats, in dem der Versorgungsfall eintritt, um jeweils fünf Tage vermindert. § 90 Abs. 3 bleibt unberührt.

§ 93 Hinterbliebenenversorgung

(1) Für die Hinterbliebenenversorgung aus einer vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Ehe, bei der mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, beträgt das Witwen- oder Witwergeld (§ 31) 60 v. H. des Ruhegehalts, das die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre; § 67 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
(2) Wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden worden ist, ist dem schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des anderen Ehegatten geschiedenen Ehegatten einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin oder eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die oder der im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwen- oder Witwergeld erhalten hätte, ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen- oder Witwergeldes insoweit zu gewähren, als die oder der Verstorbene zu Lebzeiten noch Unterhalt zu leisten hatte. Eine später eingetretene oder eintretende Änderung der Verhältnisse kann berücksichtigt werden. Dies gilt entsprechend für den früheren Ehegatten einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten, die oder der einem schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des anderen Ehegatten geschiedenen Ehegatten gleichgestellt ist, deren oder dessen Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt war.
(3) Einer geschiedenen Ehegattin oder einem geschiedenen Ehegatten, die oder der im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwen- oder Witwergeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als die geschiedene Ehegattin oder der geschiedene Ehegatte im Zeitpunkt des Todes gegen den Versorgungsurheber einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der am 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der am 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,
1.
solange die geschiedene Ehegattin oder der geschiedene Ehegatte erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
2.
solange sie oder er mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen hat oder
3.
wenn sie oder er die Regelaltersgrenze nach den §§ 35, 235 SGB VI erreicht hat.
Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Vomhundertsatz des Witwen- oder Witwergeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 81 gekürzten Witwen- oder Witwergeldes nicht übersteigen. Der geschiedenen Ehegattin oder dem geschiedenen Ehegatten werden frühere Ehegattinnen oder frühere Ehegatten einer aufgehobenen oder für nichtig erklärten Ehe gleichgestellt. Die §§ 33, 38 und 39 gelten entsprechend.
(4) Wenn das Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum 31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587 o des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung getroffen haben, ist ein Unterhaltsbeitrag nach Absatz 3 auch insoweit zu gewähren, als ein Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich besteht, weil
1.
die Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung nicht möglich war,
2.
die ausgleichspflichtige Ehegattin oder der ausgleichspflichtige Ehegatte die ihr oder ihm nach § 1587 b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung auferlegten Zahlungen zur Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nicht erbracht hat,
3.
in den Ausgleich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aufgrund solcher Anwartschaften oder Aussichten einzubeziehen sind, die im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch nicht unverfallbar waren, oder
4.
das Familiengericht nach § 1587 b Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung eine Regelung in der Form des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs getroffen hat oder die Ehegattin und der Ehegatte nach § 1587 o des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vereinbart haben.

Abschnitt 3 Sonstige Übergangsbestimmungen

§ 94 Entpflichtete Professorinnen und Professoren

(1) Für entpflichtete Professorinnen und Professoren finden § 10 sowie die §§ 73 bis 82 Anwendung. Ihre Bezüge gelten für diese Zwecke als Ruhegehalt, die Empfängerinnen und Empfänger als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte. Die Bezüge gelten unter Hinzurechnung des zustehenden, mindestens des zuletzt bis zum 30. September 1978 zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 1 und 3. § 80 gilt nicht für entpflichtete Professorinnen und Professoren, die die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen.
(2) Entpflichtete Professorinnen und Professoren gelten als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte im Sinne des § 30 mit der Maßgabe, dass sich die Bemessung des den Hinterbliebenenbezügen zugrunde zu legenden Ruhegehalts sowie des Sterbegeldes, Witwen- oder Witwergeldes und Waisengeldes nach dem vor dem 1. Januar 1977 geltenden Recht bestimmt.
(3) Die Versorgung der Hinterbliebenen einer emeritierungsberechtigten Professorin oder eines emeritierungsberechtigten Professors bestimmt sich nach allgemeinen Regeln, wenn die Professorin oder der Professor vor der Entpflichtung stirbt.

§ 95 Unfallruhegehalt

Der aufgrund § 87 maßgebliche Ruhegehaltssatz nach § 36 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis 31. August 2006 geltenden Fassung ist auf 71,75 v. H. zu begrenzen. Verringert sich hierdurch die Versorgung vor der Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften, wird in Höhe des Betrags, um den sich die Versorgung durch die Anwendung des Satzes 1 verringert, ein Ausgleichsbetrag zu den Versorgungsbezügen gewährt. Dieser verringert sich bei den auf die erste Anpassung nach § 4 nach dem 30. Juni 2013 folgenden Anpassungen jeweils um die Hälfte der sich aus diesen Anpassungen ergebenden Erhöhungsgewinne der Versorgungsbezüge vor der Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nach § 82 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung.

§ 96 Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis und Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung

Bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 29, § 30 Abs. 3 oder § 31 Abs. 2 BeamtStG bleibt der am Tag vor der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zustehende Betrag des Ruhegehalts gewahrt. Bei erneutem Ruhestand werden die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem zum Zeitpunkt des Ruhestandsbeginns geltenden Recht berechnet. Bei der Anwendung des § 90 Abs. 4 bis 7 gilt die Zeit des Ruhestandes nicht als Unterbrechung des Beamtenverhältnisses; die Zeit im Ruhestand ist nicht ruhegehaltfähig. Das höhere Ruhegehalt wird gezahlt.

§ 97 Übergangsvorschrift zur Verjährung

Hat die regelmäßige Verjährungsfrist von Ansprüchen auf Versorgungsbezüge und auf Rückforderung von zu viel gezahlten Versorgungsbezügen, die vor dem 1. Juli 2013 entstanden sind, am 1. Juli 2013 noch nicht begonnen, wird die Frist nach § 8 von diesem Zeitpunkt an berechnet; die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der bisherigen Höchstfrist, die ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis begonnen hat, ein. Hat die Verjährungsfrist vor dem 1. Juli 2013 begonnen, ist für den Fristablauf das zum 30. Juni 2013 geltende Recht maßgebend.

§ 97a Übergangsvorschrift zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die keine Lehrkräfte sind und die nach dem 24. Juni 2015 nach § 39 Abs. 1 LBG in den Ruhestand versetzt werden, ist § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze das Erreichen folgenden Lebensalters tritt:
Geburtsdatum bis Lebensalter
Jahr Monat
31. Dezember 1952 65 0
31. Januar 1953 65 1
28. Februar 1953 65 2
31. Dezember 1953 65 3
(2) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 24. Juni 2015 nach § 39 Abs. 2 und 3 LBG in den Ruhestand versetzt werden und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, ist § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des vollendeten 65. Lebensjahres das Erreichen folgenden Lebensalters tritt:
Geburtsdatum bis Lebensalter
Jahr Monat
31. Dezember 1955 63 0
31. Dezember 1956 63 2
31. Dezember 1957 63 4
31. Dezember 1958 63 6
31. Dezember 1959 63 8
31. Dezember 1960 63 10
31. Dezember 1961 64 3
31. Dezember 1962 64 6
31. Dezember 1963 64 9
(3) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 24. Juni 2015 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des vollendeten 65. Lebensjahres das Erreichen folgenden Lebensalters tritt:
Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem Lebensalter
Jahr Monat
1. Januar 2016 63 0
1. Januar 2017 63 2
1. Januar 2018 63 4
1. Januar 2019 63 6
1. Januar 2020 63 9
1. Januar 2021 64 0
1. Januar 2022 64 3
1. Januar 2023 64 6
1. Januar 2024 64 9
Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 24 Abs. 2 Satz 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl „40“ die Zahl „35“ tritt.
(4) Für Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 37 Abs. 4 LBG erfüllen, gilt § 24 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 24. Juni 2015 geltenden Fassung.
(5) Für am 1. Januar 2016 vorhandene Beamtinnen und Beamte gilt § 63 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiter.

§ 97b Übergangsvorschrift zur Anrechnung von Einkünften in den Jahren 2015 bis 2018

Werden Versorgungsberechtigte im Rahmen der Mithilfe bei der Betreuung von Flüchtlingen im öffentlichen Dienst verwendet (§ 73 Abs. 5 Satz 2 und 3), so gelten die hieraus für die Jahre 2015 bis 2018 erzielten Einkünfte nicht als Erwerbseinkommen.

§ 97c Übergangsvorschrift zur Anrechnung von Einkünften in den Jahren 2021 bis 2024

Werden Versorgungsberechtigte im Rahmen der Mithilfe bei dem Wiederaufbau der von Hochwasser und Starkregenfällen im Juli 2021 betroffene Gebiete im öffentlichen Dienst verwendet (§ 73 Abs. 5 Satz 2 und 3), so gelten die hieraus für die Jahre 2021 bis 2024 erzielten Einkünfte nicht als Erwerbseinkommen.

Teil 6 Schlussbestimmungen

§ 98 Gleichstehende Tatbestände

Für die Anwendung der §§ 5 bis 7 und 9, des Teils 2 Abschnitte 5 und 6 und des Teils 3 gelten
1.
Unterhaltsbeiträge nach § 26 als Ruhegehalt,
2.
Unterhaltsbeiträge nach § 47 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 70,
3.
Unterhaltsbeiträge nach § 38 als Witwen- oder Witwergeld oder Waisengeld,
4.
Unterhaltsbeiträge nach den §§ 51 und 40 Abs. 1 Satz 3 als Witwen- oder Witwergeld oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2,
5.
Unterhaltsbeiträge nach den §§ 34 und 50 als Witwen- oder Witwergeld,
6.
Unterhaltsbeiträge nach § 93 Abs. 2 als Witwen- oder Witwergeld, außer für die Anwendung von § 81,
7.
Unterhaltsbeiträge nach § 35 Abs. 2 und § 48 als Waisengeld,
8.
Unterhaltsbeiträge nach § 86 als Ruhegehalt, Witwen- oder Witwergeld oder Waisengeld,
9.
die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richterinnen oder Richter und Mitglieder des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz als Ruhegehalt,
10.
die Bezüge, die nach oder entsprechend § 4 Abs. 5 und 6 LBesG gewährt werden, als Ruhegehalt;
die Empfängerinnen und Empfänger der vorgenannten Bezüge gelten als Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte, Witwen oder Witwer oder Waisen.

§ 99 Ersetzung von Bundesrecht

Dieses Gesetz ersetzt in Rheinland-Pfalz das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, mit Ausnahme des § 107 c Beamtenversorgungsgesetz.

§ 100 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften

Das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

Anlage

(zu den §§ 66 bis 69) Gültig ab 1. Dezember 2022
Zuschläge nach den §§ 66 bis 69
(1) Der Kindererziehungszuschlag nach § 66 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 2,98 Euro.
(2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 66 Abs. 6 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt waren,
1.
im Falle von § 66 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a 1,01 Euro,
2.
im Falle von § 66 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b 0,72 Euro.
(3) Der Kinderzuschlag nach § 67 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit, in dem die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 erfüllt waren,
1.
für die ersten 36 Monate 2,00 Euro,
2.
für jeden weiteren Monat 1,01 Euro.
(4) Der Pflegezuschlag nach § 68 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der nicht erwerbsmäßigen Pflege 2,37 Euro.
(5) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 68 Abs. 3 beträgt für jeden Monat der nicht erwerbsmäßigen Pflege 1,01 Euro.
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