Änderungen vergleichen: Bekanntmachung zum Warenzeichengesetz über amtliche Prüf- und Gewährzeichen (WZGBek 1936-09-15)
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    Version: 14.09.1936
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    Bekanntmachung zum Warenzeichengesetz über amtliche Prüf- und Gewährzeichen

    WZGBek 1936-09-15
    Ausfertigungsdatum: 15.09.1936
    Vollzitat:
    "Bekanntmachung zum Warenzeichengesetz über amtliche Prüf- und Gewährzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 423-1-5-1, veröffentlichten bereinigten Fassung"
    Fußnote
    (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)

    ----

    Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 134) werden in der Anlage amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Schweiz, in Jugoslawien, in den Niederlanden und im Mandatsgebiet Libanon für bestimmte Waren eingeführt sind.
    Der Reichsminister der Justiz

    Anlage

    (Fundstelle: RGBl. II 1936, 308)
    (Inhalt: nicht darstellbare Prüf- und Gewährzeichen)
    Version: 14.09.1936
    Anzahl Änderungen: 0

    Bekanntmachung zum Warenzeichengesetz über amtliche Prüf- und Gewährzeichen

    WZGBek 1936-09-15
    Ausfertigungsdatum: 15.09.1936
    Vollzitat:
    "Bekanntmachung zum Warenzeichengesetz über amtliche Prüf- und Gewährzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 423-1-5-1, veröffentlichten bereinigten Fassung"
    Fußnote
    (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)

    ----

    Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 134) werden in der Anlage amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Schweiz, in Jugoslawien, in den Niederlanden und im Mandatsgebiet Libanon für bestimmte Waren eingeführt sind.
    Der Reichsminister der Justiz

    Anlage

    (Fundstelle: RGBl. II 1936, 308)
    (Inhalt: nicht darstellbare Prüf- und Gewährzeichen)
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