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Gesetz über die Errichtung der Stiftung "Gedenkstätte Berlin-Hohenschönhausen" Vom 21. Juni 2000

Gesetz über die Errichtung der Stiftung
"Gedenkstätte Berlin-Hohenschönhausen"
Vom 21. Juni 2000
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert sowie §§ 8 und 12 neu gefasst durch Gesetz vom 21.06.2018 (GVBl. S. 448)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Errichtung der Stiftung "Gedenkstätte Berlin-Hohenschönhausen" vom 21. Juni 200001.07.2000
Eingangsformel01.07.2000
§ 1 - Errichtung01.07.2000
§ 2 - Aufgaben und Zweck der Stiftung01.07.2018
§ 3 - Stiftungsvermögen01.07.2018
§ 4 - Organe der Stiftung01.07.2018
§ 5 - Stiftungsrat01.07.2018
§ 6 - Vorstand01.07.2000
§ 7 - Beirat01.07.2018
§ 8 - Personal01.07.2018
§ 9 - Satzung01.07.2000
§ 10 - Berichterstattung01.07.2000
§ 11 - Aufsicht, Rechnungsprüfung01.07.2018
§ 12 - Anwendung der Landeshaushaltsordnung01.07.2018
§ 13 - Inkrafttreten01.07.2000
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Errichtung

Unter dem Namen "Gedenkstätte Berlin-Hohenschönhausen" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

§ 2 Aufgaben und Zweck der Stiftung

(1) Zweck der Stiftung ist es, über die Geschichte des Haftortes Berlin-Hohenschönhausen und das System der politischen Justiz in der Deutschen Demokratischen Republik mit Ausstellungen, Veranstaltungen und Publikationen zu informieren und zu forschen und zur Auseinandersetzung mit den Formen und Folgen politischer Verfolgung in der kommunistischen Diktatur anzuregen. Die Stiftung, die in der ehemaligen Haftanstalt Berlin-Hohenschönhausen ein Ausstellungs- und Dokumentationszentrum betreibt, kooperiert dabei mit Gedenkstätten, Museen und Aufarbeitungseinrichtungen im In- und Ausland. Sie berät und unterstützt das Land Berlin in allen einschlägigen Angelegenheiten.
(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung .
(3) Näheres regelt die Satzung.

§ 3 Stiftungsvermögen

(1) Die vom Land Berlin für die Stiftung "Gedenkstätte Berlin-Hohenschönhausen" erworbenen beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenstände werden auf die Stiftung übertragen.
(2) Der Stiftung werden die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Grundstücks- und Gebäudeflächen des Landes Berlin dauerhaft entgeltlich zur Nutzung überlassen. Das Nähere wird in einem Mietvertrag geregelt, der zwischen dem Land Berlin oder dem von ihm Beauftragten und der Stiftung abgeschlossen wird.
(3) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss des Bundes und des Landes Berlin nach Maßgabe des jeweiligen Bundes- und Landeshaushalts.
(4) Die Mittel der Stiftung sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Stiftung kann in Ergänzung der ihr zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel Zuwendungen (Geld- und Sachleistungen) einschließlich Mittel aus letztwilligen Verfügungen annehmen. Die Annahme darf nur erfolgen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die den Erfolg des Stiftungszwecks beeinträchtigen. Der Stiftungszweck gilt als beeinträchtigt, wenn die Erfüllung der Auflagen einen Aufwand erwarten lässt, der in Bezug auf den Wert der Zuwendung unverhältnismäßig ist.
(6) Bei ersatzloser Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks der durch dieses Gesetz errichteten Stiftung fällt deren Vermögen dem Land Berlin zu, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung und in einer dem Stiftungszweck möglichst nahe kommenden Weise zu verwenden hat.

§ 4 Organe der Stiftung

(1) Die Organe der Stiftung sind
1.
der Stiftungsrat,
2.
der Vorstand und
3.
der Beirat.
(2) Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Stiftungsrats und des Beirats haben einen Anspruch auf die Erstattung von Reisekosten und sonstigen Aufwendungen nach den für die Berliner Verwaltung geltenden Bestimmungen.

§ 5 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Ihm gehören an:
1.
das für kulturelle Angelegenheiten zuständige Mitglied des Senats oder eine von ihm benannte Vertretung,
2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Senatsverwaltung für Justiz,
3.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Kultur zuständigen obersten Bundesbehörde,
4.
die oder der Vorsitzende des Beirats,
5.
ein weiteres Mitglied des Beirats.
(2) Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung ein stellvertretendes Mitglied zu benennen.
(3) Die entsendungsberechtigten Stellen können jedes von ihnen entsandte Mitglied abberufen, sofern die Mitgliedschaft nicht an eine bestimmte Funktion gebunden ist. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus, so ist ein neues Mitglied oder ein neues stellvertretendes Mitglied zu entsenden.
(4) Den Vorsitz führt das Mitglied gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, das durch das Mitglied gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 im Vorsitz vertreten wird.
(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme im Stiftungsrat. Im Falle der Verhinderung kann die Stimmausübung einem anderen Mitglied des Stiftungsrats übertragen werden.
(6) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Stimme der oder des Vorsitzenden gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
(7) Der Stiftungsrat beschließt alle Angelegenheiten von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung sowie den Haushaltsplan.
(8) Die oder der Vorsitzende des Stiftungsrats hat das Recht, die Prozessführung in Rechtsstreitigkeiten an sich zu ziehen. Der Stiftungsrat ist über anhängige Rechtsstreitigkeiten unverzüglich zu unterrichten.
(9) Der Vorstand ist Personalstelle und Personalwirtschaftsstelle. Er kann diese Befugnisse übertragen. Personalstelle für den Vorstand ist die oder der Vorsitzende des Stiftungsrats. Sie oder er kann damit verbundene administrative Aufgaben, insbesondere die Personalaktenführung des Vorstands, übertragen.
(10) Näheres regelt die Satzung.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er ist dabei an die Beschlüsse und Weisungen des Stiftungsrats gebunden.
(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Vorstand ist die Direktorin oder der Direktor der Gedenkstätte. Sie oder er wird vom Stiftungsrat bestellt und kann nicht dessen Mitglied sein. Der Stiftungsrat bestimmt auch die Vertretung des Vorstands.
(4) Näheres regelt die Satzung.

§ 7 Beirat

(1) Der Beirat berät den Stiftungsrat sowie den Vorstand in allen inhaltlichen und gestalterischen Fragen.
(2) Der Beirat besteht aus mindestens zehn und höchstens 15 sachverständigen Mitgliedern. Ihm gehören Vertreterinnen und Vertreter von Einrichtungen, Gruppen und Initiativen, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie sonstige qualifizierte Persönlichkeiten, die mit dem Stiftungszweck befasst sind, an.
(3) Die Mitglieder des Beirats werden von der oder dem Vorsitzenden des Stiftungsrats im Einvernehmen mit der für Kultur zuständigen obersten Bundesbehörde für die Dauer von drei Jahren berufen. Die Wiederberufung ist zulässig.
(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Er benennt das weitere Mitglied des Stiftungsrats (
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ).
(5) Näheres regelt die Satzung.

§ 8 Personal

Die Stiftung kann für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das jeweils geltende Tarifrecht des Landes Berlin anwenden.

§ 9 Satzung

(1) Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen wird. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.
(2) Die Satzung trifft nähere Bestimmungen über Organisation und Verwaltung der Stiftung.

§ 10 Berichterstattung

Der Vorstand legt alle zwei Jahre einen öffentlich zugänglichen Bericht über die Tätigkeit der Stiftung vor.

§ 11 Aufsicht, Rechnungsprüfung

(1) Die Rechtsaufsicht über die Stiftung führt die für kulturelle Angelegenheiten zuständige Senatsverwaltung.
(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die für die unmittelbare Landesverwaltung maßgeblichen Bestimmungen. Der Vorstand veranlasst die Prüfung der Rechnungslegung durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, die oder der im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat und dem Rechnungshof von Berlin bestellt wird. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs von Berlin und des Bundesrechnungshofes bleibt hiervon unberührt.
(3) Näheres regelt die Satzung.

§ 12 Anwendung der Landeshaushaltsordnung

Werden gemäß § 105 der Landeshaushaltsordnung
Vorschriften der Landeshaushaltsordnung
entsprechend angewendet, kommen die dort in Bezug auf die Ausführung des Haushaltsplans der Senatsverwaltung für Finanzen sowie der für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Senatsverwaltung zugewiesenen Zuständigkeiten dem Stiftungsrat zu.

§ 13 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Eberhard Diepgen
Version: 30.06.2000
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Gesetz über die Errichtung der Stiftung "Gedenkstätte Berlin-Hohenschönhausen" Vom 21. Juni 2000

Gesetz über die Errichtung der Stiftung
"Gedenkstätte Berlin-Hohenschönhausen"
Vom 21. Juni 2000
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert sowie §§ 8 und 12 neu gefasst durch Gesetz vom 21.06.2018 (GVBl. S. 448)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Errichtung der Stiftung "Gedenkstätte Berlin-Hohenschönhausen" vom 21. Juni 200001.07.2000
Eingangsformel01.07.2000
§ 1 - Errichtung01.07.2000
§ 2 - Aufgaben und Zweck der Stiftung01.07.2018
§ 3 - Stiftungsvermögen01.07.2018
§ 4 - Organe der Stiftung01.07.2018
§ 5 - Stiftungsrat01.07.2018
§ 6 - Vorstand01.07.2000
§ 7 - Beirat01.07.2018
§ 8 - Personal01.07.2018
§ 9 - Satzung01.07.2000
§ 10 - Berichterstattung01.07.2000
§ 11 - Aufsicht, Rechnungsprüfung01.07.2018
§ 12 - Anwendung der Landeshaushaltsordnung01.07.2018
§ 13 - Inkrafttreten01.07.2000
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Errichtung

Unter dem Namen "Gedenkstätte Berlin-Hohenschönhausen" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

§ 2 Aufgaben und Zweck der Stiftung

(1) Zweck der Stiftung ist es, über die Geschichte des Haftortes Berlin-Hohenschönhausen und das System der politischen Justiz in der Deutschen Demokratischen Republik mit Ausstellungen, Veranstaltungen und Publikationen zu informieren und zu forschen und zur Auseinandersetzung mit den Formen und Folgen politischer Verfolgung in der kommunistischen Diktatur anzuregen. Die Stiftung, die in der ehemaligen Haftanstalt Berlin-Hohenschönhausen ein Ausstellungs- und Dokumentationszentrum betreibt, kooperiert dabei mit Gedenkstätten, Museen und Aufarbeitungseinrichtungen im In- und Ausland. Sie berät und unterstützt das Land Berlin in allen einschlägigen Angelegenheiten.
(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung .
(3) Näheres regelt die Satzung.

§ 3 Stiftungsvermögen

(1) Die vom Land Berlin für die Stiftung "Gedenkstätte Berlin-Hohenschönhausen" erworbenen beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenstände werden auf die Stiftung übertragen.
(2) Der Stiftung werden die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Grundstücks- und Gebäudeflächen des Landes Berlin dauerhaft entgeltlich zur Nutzung überlassen. Das Nähere wird in einem Mietvertrag geregelt, der zwischen dem Land Berlin oder dem von ihm Beauftragten und der Stiftung abgeschlossen wird.
(3) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss des Bundes und des Landes Berlin nach Maßgabe des jeweiligen Bundes- und Landeshaushalts.
(4) Die Mittel der Stiftung sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Stiftung kann in Ergänzung der ihr zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel Zuwendungen (Geld- und Sachleistungen) einschließlich Mittel aus letztwilligen Verfügungen annehmen. Die Annahme darf nur erfolgen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die den Erfolg des Stiftungszwecks beeinträchtigen. Der Stiftungszweck gilt als beeinträchtigt, wenn die Erfüllung der Auflagen einen Aufwand erwarten lässt, der in Bezug auf den Wert der Zuwendung unverhältnismäßig ist.
(6) Bei ersatzloser Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks der durch dieses Gesetz errichteten Stiftung fällt deren Vermögen dem Land Berlin zu, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung und in einer dem Stiftungszweck möglichst nahe kommenden Weise zu verwenden hat.

§ 4 Organe der Stiftung

(1) Die Organe der Stiftung sind
1.
der Stiftungsrat,
2.
der Vorstand und
3.
der Beirat.
(2) Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Stiftungsrats und des Beirats haben einen Anspruch auf die Erstattung von Reisekosten und sonstigen Aufwendungen nach den für die Berliner Verwaltung geltenden Bestimmungen.

§ 5 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Ihm gehören an:
1.
das für kulturelle Angelegenheiten zuständige Mitglied des Senats oder eine von ihm benannte Vertretung,
2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Senatsverwaltung für Justiz,
3.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Kultur zuständigen obersten Bundesbehörde,
4.
die oder der Vorsitzende des Beirats,
5.
ein weiteres Mitglied des Beirats.
(2) Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung ein stellvertretendes Mitglied zu benennen.
(3) Die entsendungsberechtigten Stellen können jedes von ihnen entsandte Mitglied abberufen, sofern die Mitgliedschaft nicht an eine bestimmte Funktion gebunden ist. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus, so ist ein neues Mitglied oder ein neues stellvertretendes Mitglied zu entsenden.
(4) Den Vorsitz führt das Mitglied gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, das durch das Mitglied gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 im Vorsitz vertreten wird.
(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme im Stiftungsrat. Im Falle der Verhinderung kann die Stimmausübung einem anderen Mitglied des Stiftungsrats übertragen werden.
(6) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Stimme der oder des Vorsitzenden gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
(7) Der Stiftungsrat beschließt alle Angelegenheiten von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung sowie den Haushaltsplan.
(8) Die oder der Vorsitzende des Stiftungsrats hat das Recht, die Prozessführung in Rechtsstreitigkeiten an sich zu ziehen. Der Stiftungsrat ist über anhängige Rechtsstreitigkeiten unverzüglich zu unterrichten.
(9) Der Vorstand ist Personalstelle und Personalwirtschaftsstelle. Er kann diese Befugnisse übertragen. Personalstelle für den Vorstand ist die oder der Vorsitzende des Stiftungsrats. Sie oder er kann damit verbundene administrative Aufgaben, insbesondere die Personalaktenführung des Vorstands, übertragen.
(10) Näheres regelt die Satzung.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er ist dabei an die Beschlüsse und Weisungen des Stiftungsrats gebunden.
(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Vorstand ist die Direktorin oder der Direktor der Gedenkstätte. Sie oder er wird vom Stiftungsrat bestellt und kann nicht dessen Mitglied sein. Der Stiftungsrat bestimmt auch die Vertretung des Vorstands.
(4) Näheres regelt die Satzung.

§ 7 Beirat

(1) Der Beirat berät den Stiftungsrat sowie den Vorstand in allen inhaltlichen und gestalterischen Fragen.
(2) Der Beirat besteht aus mindestens zehn und höchstens 15 sachverständigen Mitgliedern. Ihm gehören Vertreterinnen und Vertreter von Einrichtungen, Gruppen und Initiativen, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie sonstige qualifizierte Persönlichkeiten, die mit dem Stiftungszweck befasst sind, an.
(3) Die Mitglieder des Beirats werden von der oder dem Vorsitzenden des Stiftungsrats im Einvernehmen mit der für Kultur zuständigen obersten Bundesbehörde für die Dauer von drei Jahren berufen. Die Wiederberufung ist zulässig.
(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Er benennt das weitere Mitglied des Stiftungsrats (
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ).
(5) Näheres regelt die Satzung.

§ 8 Personal

Die Stiftung kann für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das jeweils geltende Tarifrecht des Landes Berlin anwenden.

§ 9 Satzung

(1) Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen wird. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.
(2) Die Satzung trifft nähere Bestimmungen über Organisation und Verwaltung der Stiftung.

§ 10 Berichterstattung

Der Vorstand legt alle zwei Jahre einen öffentlich zugänglichen Bericht über die Tätigkeit der Stiftung vor.

§ 11 Aufsicht, Rechnungsprüfung

(1) Die Rechtsaufsicht über die Stiftung führt die für kulturelle Angelegenheiten zuständige Senatsverwaltung.
(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die für die unmittelbare Landesverwaltung maßgeblichen Bestimmungen. Der Vorstand veranlasst die Prüfung der Rechnungslegung durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, die oder der im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat und dem Rechnungshof von Berlin bestellt wird. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs von Berlin und des Bundesrechnungshofes bleibt hiervon unberührt.
(3) Näheres regelt die Satzung.

§ 12 Anwendung der Landeshaushaltsordnung

Werden gemäß § 105 der Landeshaushaltsordnung
Vorschriften der Landeshaushaltsordnung
entsprechend angewendet, kommen die dort in Bezug auf die Ausführung des Haushaltsplans der Senatsverwaltung für Finanzen sowie der für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Senatsverwaltung zugewiesenen Zuständigkeiten dem Stiftungsrat zu.

§ 13 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Eberhard Diepgen
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