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Gesetz über Gebühren für die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten im Land Berlin (Schornsteinfegergebührengesetz - SchfGebG) Vom 13. Oktober 2010

Gesetz über Gebühren für die Ausführung
von Schornsteinfegerarbeiten im Land Berlin
(Schornsteinfegergebührengesetz - SchfGebG)
Vom 13. Oktober 2010
*
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 13.10.2010 (GVBl. S. 462)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel I des Gesetzes zur Regelung der Gebühren im Schornsteinfegerwesen vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 462)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über Gebühren für die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten im Land Berlin (Schornsteinfegergebührengesetz - SchfGebG) vom 13. Oktober 201023.10.2010
§ 1 - Gebührenordnung01.01.2013
§ 2 - Einziehung der Gebühren01.01.2013

§ 1 Gebührenordnung

(1) Die für das Schornsteinfegerwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände sowie die Gebührensätze für Tätigkeiten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin und des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach
§ 14 Absatz 1 bis 3 , § 15 Satz 1
und § 16 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) abweichend von der auf Grund des
§ 20 Absatz 4 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
erlassenen Rechtsverordnung zu bestimmen.
(2) Bei der Bestimmung der Gebührensätze sind feste Sätze, auch in Form von Gebühren nach Zeitaufwand, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind nach der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zu bemessen; der mit den in Absatz 1 genannten Tätigkeiten verbundene Personal- und Sachaufwand ist zu berücksichtigen.

§ 2 Einziehung der Gebühren

Für die Einziehung der Gebühren gilt
§ 20 Absatz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
entsprechend.
Version: 22.10.2010
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Gesetz über Gebühren für die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten im Land Berlin (Schornsteinfegergebührengesetz - SchfGebG) Vom 13. Oktober 2010

Gesetz über Gebühren für die Ausführung
von Schornsteinfegerarbeiten im Land Berlin
(Schornsteinfegergebührengesetz - SchfGebG)
Vom 13. Oktober 2010
*
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 13.10.2010 (GVBl. S. 462)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel I des Gesetzes zur Regelung der Gebühren im Schornsteinfegerwesen vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 462)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über Gebühren für die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten im Land Berlin (Schornsteinfegergebührengesetz - SchfGebG) vom 13. Oktober 201023.10.2010
§ 1 - Gebührenordnung01.01.2013
§ 2 - Einziehung der Gebühren01.01.2013

§ 1 Gebührenordnung

(1) Die für das Schornsteinfegerwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände sowie die Gebührensätze für Tätigkeiten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin und des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach
§ 14 Absatz 1 bis 3 , § 15 Satz 1
und § 16 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) abweichend von der auf Grund des
§ 20 Absatz 4 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
erlassenen Rechtsverordnung zu bestimmen.
(2) Bei der Bestimmung der Gebührensätze sind feste Sätze, auch in Form von Gebühren nach Zeitaufwand, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind nach der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zu bemessen; der mit den in Absatz 1 genannten Tätigkeiten verbundene Personal- und Sachaufwand ist zu berücksichtigen.

§ 2 Einziehung der Gebühren

Für die Einziehung der Gebühren gilt
§ 20 Absatz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
entsprechend.
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