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FüAkV: Verordnung über die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAkV) Vom 8. Mai 1979 (BayRS V S. 300) BayRS 7801-16-L (§§ 1–4)
Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden
§ 1 ¹ Die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Führungsakademie) hat ihren Sitz in Landshut-Schönbrunn. ² Sie ist dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) unmittelbar nachgeordnet.
§ 2 ¹ Der Führungsakademie obliegen
die Aus- und Fortbildung im Geschäftsbereich des Staatsministeriums unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Einrichtungen,
die Erarbeitung von Grundlagen für Landwirtschaftsverwaltung und Unterricht in Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Institutionen sowie die Erarbeitung methodischer und didaktischer Grundlagen für die Landwirtschaftsberatung,
die Unterstützung des Staatsministeriums bei der Führung der Ämter für Landwirtschaft und Forsten und
der Vollzug der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
² Die Aus- und Fortbildung kann sich auch auf Fachkräfte nicht staatlicher Einrichtungen erstrecken, soweit der Geschäftsbereich berührt ist.
§ 3 Über die Organisation, die Verwaltung und den Dienstbetrieb der Führungsakademie erläßt das Staatsministerium die erforderlichen Verwaltungsanordnungen.
§ 4 ¹ Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1979 in Kraft
FüAkV: Verordnung über die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAkV) Vom 8. Mai 1979 (BayRS V S. 300) BayRS 7801-16-L (§§ 1–4)
Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden
§ 1 ¹ Die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Führungsakademie) hat ihren Sitz in Landshut-Schönbrunn. ² Sie ist dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) unmittelbar nachgeordnet.
§ 2 ¹ Der Führungsakademie obliegen
die Aus- und Fortbildung im Geschäftsbereich des Staatsministeriums unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Einrichtungen,
die Erarbeitung von Grundlagen für Landwirtschaftsverwaltung und Unterricht in Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Institutionen sowie die Erarbeitung methodischer und didaktischer Grundlagen für die Landwirtschaftsberatung,
die Unterstützung des Staatsministeriums bei der Führung der Ämter für Landwirtschaft und Forsten und
der Vollzug der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
² Die Aus- und Fortbildung kann sich auch auf Fachkräfte nicht staatlicher Einrichtungen erstrecken, soweit der Geschäftsbereich berührt ist.
§ 3 Über die Organisation, die Verwaltung und den Dienstbetrieb der Führungsakademie erläßt das Staatsministerium die erforderlichen Verwaltungsanordnungen.
§ 4 ¹ Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1979 in Kraft
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