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Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes Vom 24. April 2008
§ 1
Das Regierungspräsidium ist befugt, Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 3
des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) zu erlassen, soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und das Ministerium Ländlicher Raum von ihrer Befugnis keinen Gebrauch machen.
§ 2
(1) Wer nach § 9 Satz 1
PflSchG Pflanzenschutzmittel für andere anwendet oder andere berät, hat dies dem Regierungspräsidium schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten:
1.
den Namen und die Anschrift des Betriebes und des Betriebsinhabers,
2.
den Namen und die Anschrift der Personen, die die Maßnahmen beraten und unter deren Leitung die Maßnahmen des Pflanzenschutzes durchgeführt werden sollen,
3.
den Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen der in Nummer 2 genannten Personen,
4.
die Angabe, ob die Pflanzenschutzmittel im Bereich der allgemeinen Landwirtschaft, des Rebschutzes, der Forstwirtschaft oder in einem anderen Bereich beraten und angewendet werden sollen,
5.
die Angabe, in welchen Stadt- und Landkreisen die Beratung stattfinden und die Pflanzenschutzmittel angewendet werden sollen.
(2) Wer nach § 21a Abs. 1 Satz 1 Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in Verkehr bringt oder zu gewerblichen Zwecken einführt, hat dies dem Regierungspräsidium anzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten:
1.
den Namen und die Anschrift des Betriebes und des Betriebsinhabers,
2.
den Namen und die Anschrift der betriebsleitenden Personen,
3.
den Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen der in Nummer 2 genannten Personen,
4.
die Angabe, ob die Pflanzenschutzmittel im Bereich des gewerblichen Pflanzenschutzes oder für den Bereich des Haus- und Kleingartens in Verkehr gebracht oder eingeführt werden sollen.
(3) Scheiden die Personen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 aus dem Betrieb aus oder sind sie nicht mehr mit der Leitung der Maßnahmen des Pflanzenschutzes betraut, ist dies unverzüglich dem Regierungspräsidium mitzuteilen.
§ 3
Ordnungswidrig im Sinne des § 40
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a PflSchG handelt, wer den Vorschriften des § 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt.
Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes Vom 24. April 2008
§ 1
Das Regierungspräsidium ist befugt, Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 3
des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) zu erlassen, soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und das Ministerium Ländlicher Raum von ihrer Befugnis keinen Gebrauch machen.
§ 2
(1) Wer nach § 9 Satz 1
PflSchG Pflanzenschutzmittel für andere anwendet oder andere berät, hat dies dem Regierungspräsidium schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten:
1.
den Namen und die Anschrift des Betriebes und des Betriebsinhabers,
2.
den Namen und die Anschrift der Personen, die die Maßnahmen beraten und unter deren Leitung die Maßnahmen des Pflanzenschutzes durchgeführt werden sollen,
3.
den Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen der in Nummer 2 genannten Personen,
4.
die Angabe, ob die Pflanzenschutzmittel im Bereich der allgemeinen Landwirtschaft, des Rebschutzes, der Forstwirtschaft oder in einem anderen Bereich beraten und angewendet werden sollen,
5.
die Angabe, in welchen Stadt- und Landkreisen die Beratung stattfinden und die Pflanzenschutzmittel angewendet werden sollen.
(2) Wer nach § 21a Abs. 1 Satz 1 Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in Verkehr bringt oder zu gewerblichen Zwecken einführt, hat dies dem Regierungspräsidium anzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten:
1.
den Namen und die Anschrift des Betriebes und des Betriebsinhabers,
2.
den Namen und die Anschrift der betriebsleitenden Personen,
3.
den Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen der in Nummer 2 genannten Personen,
4.
die Angabe, ob die Pflanzenschutzmittel im Bereich des gewerblichen Pflanzenschutzes oder für den Bereich des Haus- und Kleingartens in Verkehr gebracht oder eingeführt werden sollen.
(3) Scheiden die Personen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 aus dem Betrieb aus oder sind sie nicht mehr mit der Leitung der Maßnahmen des Pflanzenschutzes betraut, ist dies unverzüglich dem Regierungspräsidium mitzuteilen.
§ 3
Ordnungswidrig im Sinne des § 40
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a PflSchG handelt, wer den Vorschriften des § 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt.
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