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Landesstatistikgesetz (LStatG) Vom 24. April 1991
§ 1 Grundsätze der amtlichen Statistik des Landes
Die amtliche Statistik des Landes (Landes- und Kommunalstatistik) hat im föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik die Aufgabe, entsprechend dem Informationsbedarf von Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden, Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren. Sie gewinnt die statistischen Informationen unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken; dabei gelten für sie die Grundsätze der Neutralität, Objektivität, wissenschaftlichen Unabhängigkeit und statistischen Geheimhaltung. Die für die amtliche Statistik des Landes erhobenen Einzelangaben dienen ausschließlich den durch dieses Gesetz oder durch eine andere eine Landes- oder Kommunalstatistik anordnende Rechts- oder Verwaltungsvorschrift festgelegten Zwecken.
§ 2 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt
1.
ergänzend zum Bundesstatistikgesetz (BStatG) für die Durchführung von
a)
Statistiken auf Grund von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften (EG-Statistiken) und
b)
Statistiken auf Grund von Rechtsvorschriften des Bundes (Bundesstatistiken),
2.
für die Durchführung von
a)
Statistiken, die durch Rechtsvorschriften des Landes oder von obersten Landesbehörden angeordnet werden, oder bei denen ausschließlich Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen, aus dem Landesinformationssystem (§ 17) oder aus öffentlichen Registern, zu denen dem Statistischen Landesamt in einer Rechtsvorschrift ein besonderes Zugangsrecht gewährt wird, verwendet werden (Landesstatistiken),
b)
Statistiken der Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften, des Verbands Region Stuttgart und der Nachbarschaftsverbände (Kommunalstatistiken),
3.
für Statistiken, bei denen Daten verwendet werden, die im Geschäftsgang der Behörden und Gerichte des Landes sowie der der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts anfallen, und die bei diesen oder den übergeordneten Behörden oder Stellen geführt werden (Geschäftsstatistiken),
4.
für das Landesinformationssystem.
§ 3 Statistisches Landesamt
(1) Das Statistische Landesamt ist eine Landesoberbehörde im Geschäftsbereich des Finanzministeriums. Es führt seine Aufgaben nach den Anforderungen der fachlich zuständigen Ministerien auf der Grundlage der jeweils sachgerechten Methoden durch.
(2) Aufgabe des Statistischen Landesamtes ist es,
1.
EG-, Bundes- und Landesstatistiken zu erheben und aufzubereiten, soweit in § 10 oder in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, und statistische Ergebnisse zusammenzustellen, auszuwerten, darzustellen und zu veröffentlichen,
2.
Landesstatistiken methodisch und technisch vorzubereiten und weiterzuentwickeln sowie bei der Vorbereitung und Weiterentwicklung von EG- und Bundesstatistiken mitzuwirken,
3.
das Landesinformationssystem zu betreiben sowie inhaltlich und technisch weiterzuentwickeln,
4.
Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen und andere Gesamtsysteme statistischer Daten für Landeszwecke darzustellen und zu veröffentlichen,
5.
wissenschaftliche Analysen, Prognosen und Modellrechnungen auf der Grundlage statistischer Daten in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der anderen Länder oder im Benehmen mit der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde und dem Finanzministerium vorzunehmen,
6.
auf Anforderung insbesondere der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, oberster Bundesbehörden oder oberster Landesbehörden im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Forschungsaufträge auszuführen, Gutachten zu erstellen und sonstige Arbeiten statistischer Art durchzuführen,
7.
die Behörden und Gerichte des Landes, die Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften, den Verband Region Stuttgart und die Nachbarschaftsverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts in statistischen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen,
8.
an der Vorbereitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitzuwirken, die die Bundes- oder Landesstatistik betreffen,
9.
sonstige durch Rechtsvorschrift oder die fachlich zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium übertragene Aufgaben wahrzunehmen.
(3) Werden dem Statistischen Landesamt andere als statistische Aufgaben übertragen, so sind zu deren Erfüllung geeignete Maßnahmen der räumlichen, organisatorischen und personellen Trennung zu ergreifen, soweit die Wahrung des Statistikgeheimnisses dies erfordert.
§ 4 Statistischer Landesausschuß
(1) Beim Statistischen Landesamt besteht ein Statistischer Landesausschuß. Diesem gehören je ein Vertreter des Finanzministeriums, des Staatsministeriums, des Innenministeriums, des Statistischen Landesamtes (ständige Mitglieder) und der anderen Ministerien an. Der Statistische Landesausschuß zieht zu seinen Beratungen Vertreter der kommunalen Landesverbände und sonstiger an der Statistik interessierter Stellen hinzu, soweit deren Belange betroffen sind.
(2) Der Statistische Landesausschuß ist vor der Anordnung, Änderung oder Weiterführung von Landesstatistiken zu hören und kann die Einstellung, Änderung oder Ergänzung statistischer Arbeiten vorschlagen. Landesstatistiken nach § 6 Abs. 3 Satz 2 bedürfen, wenn sie nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift angeordnet werden, der Genehmigung des Statistischen Landesausschusses. Im übrigen nimmt er die ihm durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben wahr.
(3) Den Vorsitz im Statistischen Landesausschuß führt der Vertreter des Finanzministeriums. Stimmberechtigt sind die ständigen Mitglieder und der Vertreter des im Einzelfall fachlich berührten Ministeriums. Die Geschäftsführung obliegt dem Statistischen Landesamt. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die von den Mitgliedern des Statistischen Landesausschusses erlassen wird.
§ 5 Vergabe statistischer Arbeiten
Das Statistische Landesamt und die Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften, der Verband Region Stuttgart und die Nachbarschaftsverbände mit kommunalen Statistikstellen können einzelne Arbeiten bei der Durchführung von Statistiken an Dritte übertragen, sofern sichergestellt ist, daß die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und zur statistischen Geheimhaltung eingehalten werden. Für die Personen, die zur Erledigung der übertragenen Arbeiten eingesetzt werden sollen, gelten die Vorschriften des § 11 Abs. 1 und 2 entsprechend. Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/ EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 127 vom 23. Mai 2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung über die Auftragsverarbeitung bleiben unberührt.
§ 6 Landesstatistiken
(1) Landesstatistiken werden, soweit in diesem Gesetz oder in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, durch Gesetz angeordnet.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, Landesstatistiken mit Auskunftspflicht für die Dauer bis zu drei Jahren durch Rechtsverordnung anzuordnen, wenn die Ergebnisse der Statistik für Zwecke der Planung oder zur Vorbereitung einer Entscheidung erforderlich sind und die Erhebung nur einen begrenzten Befragtenkreis betrifft.
(3) Landesstatistiken, die auf freiwilliger Grundlage durchgeführt werden, bedürfen keiner Anordnung durch Rechtsvorschrift. Das gleiche gilt für Landesstatistiken, bei denen ausschließlich Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen, aus dem Landesinformationssystem (§ 17) oder aus öffentlichen Registern, zu denen dem Statistischen Landesamt in einer Rechtsvorschrift ein besonderes Zugangsrecht gewährt wird, verwendet werden. Landesstatistiken nach Satz 1 werden durch Verwaltungsvorschrift der Landesregierung oder der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium angeordnet; die Finanzierung muß gesichert sein.
(4) Die Landesregierung erstattet dem Landtag alle zwei Jahre, erstmals im Jahr 1992, einen Bericht über die nach Absatz 2 und Absatz 3 Sätze 1 und 3 angeordneten Statistiken.
(5) Die eine Landesstatistik anordnende Rechts- oder Verwaltungsvorschrift muß die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, die Art und Weise der Erhebung, den Berichtszeitraum, den Berichtszeitpunkt, die Periodizität und den Kreis der zu Befragenden bestimmen. Ferner ist festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Laufende Nummern und Ordnungsnummern sind nur dann anzuordnen und inhaltlich zu bestimmen, wenn sie Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen.
(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung einer durch Rechtsvorschrift angeordneten Landesstatistik oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungstermine zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn und soweit die Ergebnisse nicht mehr benötigt werden. Die Landesregierung wird außerdem ermächtigt, durch Rechtsverordnung von der in einer Rechtsvorschrift vorgesehenen Befragung mit Auskunftspflicht zu einer Befragung ohne Auskunftspflicht überzugehen, wenn und soweit ausreichende Ergebnisse einer Landesstatistik auch durch Befragung ohne Auskunftspflicht erreicht werden können.
§ 7 Geschäftsstatistiken
(1) Geschäftsstatistiken bedürfen, auch soweit personenbezogene Daten verwendet werden, keiner Anordnung durch Rechtsvorschrift, wenn sie ausschließlich der Aufgabenbewältigung der Behörde oder Stelle, in deren Geschäftsgang die Daten anfallen, oder der Ausübung von Aufgaben oder Befugnissen der jeweils übergeordneten Behörde oder Stelle dienen.
(2) Die statistische Aufbereitung von Geschäftsstatistiken der Behörden und Gerichte des Landes kann mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums ganz oder teilweise dem Statistischen Landesamt übertragen werden. Die Behörden und Gerichte des Landes dürfen dem Statistischen Landesamt zur Aufbereitung von Geschäftsstatistiken nur solche Angaben übermitteln, die den vom jeweiligen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren Betroffenen nicht unmittelbar zugeordnet werden können. Gesetzliche Übermittlungs- und Offenbarungsverbote bleiben unberührt. Das Statistische Landesamt ist mit Einwilligung der auftraggebenden Stelle berechtigt, aus aufbereiteten Daten der Geschäftsstatistiken statistische Ergebnisse für allgemeine Zwecke darzustellen und zu veröffentlichen.
§ 8 Kommunalstatistiken
(1) Die Gemeinden können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kommunalstatistiken durchführen. Kommunalstatistiken mit Auskunftspflicht bedürfen einer Regelung durch Satzung; Kommunalstatistiken ohne Auskunftspflicht können auch durch Anordnung des Bürgermeisters geregelt werden. Die Vorschrift über den Regelungsumfang landesstatistischer Rechtsvorschriften (§ 6 Abs. 5) gilt jeweils entsprechend.
(2) Kommunalstatistiken mit Auskunftspflicht sind nur zulässig, wenn der Gemeinde die für ihren Zuständigkeitsbereich benötigten statistischen Einzelangaben oder Ergebnisse vom Statistischen Landesamt nicht zur Verfügung gestellt werden können.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten für Landkreise entsprechend.
§ 9 Kommunale Statistikstellen
(1) Kommunalstatistiken sind von der für die Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stelle der Gemeinde (kommunale Statistikstelle) durchzuführen. Diese muß räumlich und organisatorisch von anderen Verwaltungsstellen getrennt, gegen den Zutritt unbefugter Personen hinreichend geschützt und mit eigenem Personal ausgestattet sein, das während der Tätigkeit in der kommunalen Statistikstelle nicht mit Aufgaben des Verwaltungsvollzugs betraut ist.
(2) Bei der Verarbeitung von Einzelangaben in Datenverarbeitungsanlagen ist die Abschottung dieser Daten gegenüber anderen Verwaltungsdaten und ihre Zweckbindung durch zusätzliche organisatorische, personelle und technische Maßnahmen der Datensicherung zu gewährleisten. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung des Finanzministeriums im Einvernehmen mit dem Innenministerium bestimmt.
(3) Der Bürgermeister legt die in der Gemeinde zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen in einer schriftlichen oder elektronischen Dienstanweisung fest.
(4) Die in der kommunalen Statistikstelle tätigen Personen dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige während und nach ihrer Tätigkeit in der kommunalen Statistikstelle nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden oder offenbaren. Sie sind vor dem Beginn ihrer Tätigkeit über die Beachtung der gesetzlichen Gebote und Verbote zur Sicherung des Datenschutzes zu belehren und auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses schriftlich zu verpflichten.
(5) Die Einrichtung einer kommunalen Statistikstelle ist von der Gemeinde ortsüblich bekanntzugeben sowie dem Statistischen Landesamt, der Rechtsaufsichtsbehörde und dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
(6) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen an die kommunale Statistikstelle Daten, die im Geschäftsgang anderer Verwaltungsstellen der Gemeinde angefallen sind, weitergegeben werden, soweit die Auswertungen zur Wahrnehmung der Aufgaben der Gemeinde erforderlich sind und gesetzliche Weitergabeverbote nicht entgegenstehen. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend. Regelmäßige Weitergaben sind nur auf Grund einer Satzung zulässig. Die Vorschrift über den Regelungsumfang landesstatistischer Rechtsvorschriften (§ 6 Abs. 5) gilt dabei entsprechend.
(7) Für die Einrichtung einer kommunalen Statistikstelle bei Landkreisen, Verwaltungsgemeinschaften, beim Verband Region Stuttgart und bei Nachbarschaftsverbänden gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 entsprechend.
§ 10 Erhebungsstellen
(1) Werden zur Erhebung von EG-, Bundes- oder Landesstatistiken örtliche Erhebungsstellen eingerichtet, so haben diese, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, insbesondere
1.
die Erhebungsbeauftragten auszuwählen, zu bestellen, über ihre Rechte und Pflichten zu belehren, auf die in § 11 Abs. 2 genannten Geheimhaltungspflichten schriftlich zu verpflichten und zu beaufsichtigen,
2.
die Erhebungsunterlagen auszuteilen und einzusammeln, die zu Befragenden über die Erhebung zu unterrichten und zur Auskunft aufzufordern, soweit Auskunftspflicht besteht,
3.
unvollständige oder fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsunterlagen durch Nachfrage bei den Befragten zu ergänzen oder zu berichtigen und
4.
die Erhebungsunterlagen nach Prüfung auf Vollzähligkeit dem Statistischen Landesamt oder der überörtlichen Erhebungsstelle zuzuleiten.
(2) Werden überörtliche Erhebungsstellen eingerichtet, so haben diese, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, insbesondere
1.
die Erhebungsunterlagen an die örtlichen Erhebungsstellen zu verteilen und von diesen wieder einzusammeln und
2.
die abgelieferten Erhebungsunterlagen auf Vollzähligkeit zu überprüfen und dem Statistischen Landesamt zuzuleiten.
(3) Die Erhebungsstellen sind für die Dauer der Bearbeitung von Einzelangaben von anderen Verwaltungsstellen zu trennen. § 9 Abs. 1 bis 4 gilt entsprechend. Sie haben alle Erhebungsunterlagen sicher aufzubewahren und dafür zu sorgen, daß diese während und außerhalb der Dienstzeit Unbefugten nicht zugänglich sind.
(4) Sind bei Gemeinden und Landkreisen kommunale Statistikstellen (§ 9 Abs. 1) eingerichtet, so können diese die Aufgaben der Erhebungsstelle wahrnehmen. Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft oder einem Nachbarschaftsverband angehören, können die Aufgaben der örtlichen Erhebungsstelle auf die Verwaltungsgemeinschaft oder den Nachbarschaftsverband übertragen.
(5) Wird den Gemeinden und Landkreisen die Einrichtung der Erhebungsstellen als Pflichtaufgabe nach Weisung übertragen, so unterliegen sie insoweit vorbehaltlich abweichender Regelungen durch Rechtsvorschrift der Fachaufsicht der folgenden Behörden:
1.
Fachaufsichtsbehörde ist das Landratsamt, soweit die örtliche Erhebungsstelle bei einer Gemeinde, einer Verwaltungsgemeinschaft oder einem Nachbarschaftsverband eingerichtet ist, die der Rechtsaufsicht des Landratsamts unterstehen, im übrigen das Regierungspräsidium.
2.
Höhere Fachaufsichtsbehörde ist für alle Erhebungsstellen das Regierungspräsidium.
3.
Obere Fachaufsichtsbehörde ist das Statistische Landesamt.
4.
Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für eine Erhebung jeweils fachlich zuständige Ministerium.
(6) Das Weisungsrecht der Fachaufsichtsbehörden ist unbeschränkt.
§ 11 Erhebungsbeauftragte
(1) Werden zur Durchführung einer Landes- oder Kommunalstatistik Erhebungsbeauftragte eingesetzt, müssen sie die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Erhebungsbeauftragte dürfen nicht eingesetzt werden, wenn auf Grund der beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Anlaß zur Besorgnis besteht, daß Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der Auskunftspflichtigen genutzt werden.
(2) Erhebungsbeauftragte dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Sie sind über ihre Rechte und Pflichten zu belehren und auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses nach § 14 sowie zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse schriftlich zu verpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
(3) Erhebungsbeauftragte sind verpflichtet, die Anweisungen der mit der Durchführung der Landes- oder Kommunalstatistik betrauten Stelle zu befolgen. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben sie sich auszuweisen.
(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, bei der Bestellung von Erhebungsbeauftragten, insbesondere bei deren Benennung und Auswahl, mitzuwirken.
§ 12 Erhebungs- und Hilfsmerkmale
(1) Erhebungsmerkmale umfassen Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die zur statistischen Verwendung bestimmt sind. Hilfsmerkmale sind Angaben, die der technischen Durchführung von Landes- und Kommunalstatistiken dienen. Soweit durch Rechtsvorschrift zugelassen, dürfen Hilfsmerkmale als Grundlage für weitere Erhebungen verwendet werden.
(2) Der Name der Gemeinde, des Gemeindeteils und die Blockseite dürfen für die regionale Zuordnung der Erhebungsmerkmale genutzt werden. Besondere Regelungen in einer eine Landes- oder Kommunalstatistik anordnenden Rechtsvorschrift bleiben unberührt.
(3) Soweit nicht eine Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt, sind die Hilfsmerkmale zu löschen, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.
(4) Bei periodischen Erhebungen dürfen die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden erforderlichen Hilfsmerkmale, soweit sie für nachfolgende Erhebungen benötigt werden, gesondert aufbewahrt werden. Nach Beendigung des Zeitraums der wiederkehrenden Erhebungen sind sie zu löschen.
(5) Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 gelten nicht für Einzelangaben, die ausschließlich einer öffentlichen Stelle zugeordnet werden können.
§ 13 Auskunftspflicht
(1) Ist eine Auskunftspflicht angeordnet, so sind alle in die Erhebung einbezogenen Personen und Stellen zur Beantwortung der gestellten Fragen gegenüber den mit der Durchführung der Statistik betrauten Stellen und Personen verpflichtet. Die Antwort ist für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.
(2) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der durch Rechtsvorschrift oder von der Erhebungsstelle gesetzten Frist zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn die ordnungsgemäß ausgefüllten Erhebungsvordrucke
1.
bei Übermittlung in schriftlicher Form der Erhebungsstelle zugegangen sind oder
2.
bei Übermittlung in elektronischer Form von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden sind.
(3) Werden Erhebungsvordrucke vorgeschrieben oder dürfen die Auskünfte auf anderen Datenträgern erfolgen, sind die Antworten auf diesen schriftlich oder elektronisch in der vorgegebenen Form zu erteilen.
(4) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, können die in den Erhebungsvordrucken enthaltenen Fragen mündlich, schriftlich oder elektronisch beantwortet werden. Bei schriftlicher oder elektronischer Auskunftserteilung sind die ausgefüllten Erhebungsvordrucke den Erhebungsbeauftragten auszuhändigen oder in verschlossenem Umschlag zu übergeben oder bei der Erhebungsstelle abzugeben, dorthin zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung bei der Durchführung von Landes- und Kommunalstatistiken haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 14 Statistikgeheimnis
(1) Einzelangaben, die für eine Landes- oder Kommunalstatistik gemacht werden und die dem Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können, sind von den mit der Durchführung der Statistiken betrauten Personen geheimzuhalten, soweit in diesem Gesetz oder in einer eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die Geheimhaltungspflicht gilt ferner nicht für
1.
Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung der Befragte oder Betroffene schriftlich eingewilligt hat,
2.
Einzelangaben, die aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, auch soweit sie auf Grund einer Auskunftspflicht erlangt wurden,
3.
Einzelangaben, die ausschließlich einer öffentlichen Stelle zugeordnet werden können, die nicht am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt.
(2) Die Geheimhaltungspflicht nach Absatz 1 besteht auch für die Personen, die Empfänger von Einzelangaben sind.
§ 15 Übermittlung von Einzelangaben aus Landes- und Kommunalstatistiken
(1) Für ausschließlich statistische Zwecke darf das Statistische Landesamt kommunalen Statistikstellen Einzelangaben für ihren Zuständigkeitsbereich übermitteln, wenn die Übermittlung in einer eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift vorgesehen ist sowie Art und Umfang der zu übermittelnden Einzelangaben bestimmt sind. Vor der erstmaligen Übermittlung von Einzelangaben aus EG-, Bundes- oder Landesstatistiken ist die Dienstanweisung nach § 9 Abs. 3 dem Statistischen Landesamt vorzulegen. Kommunale Statistikstellen, die Einzelangaben nach den Sätzen 1 und 2 erhalten haben, müssen unverzüglich Zeitpunkt, Art, Umfang und Verwendungszweck der Übermittlung aufzeichnen. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren.
(2) Das Statistische Landesamt darf dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der anderen Länder zur Erstellung koordinierter Länderstatistiken oder für methodische Untersuchungen Einzelangaben übermitteln.
(3) Für die Verwendung gegenüber dem Landtag und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Landesbehörden Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfeldern nur ein einziger Fall zugrundeliegt. Entsprechendes gilt für die Übermittlung von Daten an oberste Bundesbehörden oder an oberste Behörden anderer Länder. Die Übermittlung nach Satz 1 und 2 ist nur zulässig, soweit in den eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschriften die Übermittlung von Einzelangaben an oberste Landesbehörden oder oberste Bundesbehörden zugelassen ist.
(4) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben darf das Statistische Landesamt Einzelangaben an Hochschulen oder sonstige Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung übermitteln, wenn die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können. Sofern es sich bei den Empfängern nicht um Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete handelt, sind sie vor der Übermittlung besonders zur Geheimhaltung zu verpflichten. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2
des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), gilt entsprechend. Personen, die nach Satz 2 besonders verpflichtet worden sind, stehen für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2, 4, 5, §§ 204, 205) und des Dienstgeheimnisses (§ 353 b Abs. 1) den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleich. Die Einzelangaben sind zu löschen, sobald das wissenschaftliche Vorhaben abgeschlossen ist, zu dessen Durchführung sie übermittelt wurden. Die Löschung ist dem Statistischen Landesamt anzuzeigen.
(5) Die übermittelten Einzelangaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden. Bei den Stellen, denen Einzelangaben übermittelt werden, muß durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt sein, daß nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 4 Satz 2 Empfänger von Einzelangaben sind.
(6) Die Übermittlung auf Grund einer eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift oder nach den Absätzen 2 und 4 ist vom Statistischen Landesamt nach Inhalt, Stelle, an die übermittelt wird, Datum und Zweck der Weitergabe aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(7) Die Bestimmungen der Absätze 4 bis 6 gelten für kommunale Statistikstellen entsprechend.
§ 16 Unterrichtung
Die zu Befragenden sind schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über
1.
Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
2.
die Rechtsgrundlage der jeweiligen Statistik,
3.
die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung,
4.
die verschiedenen Möglichkeiten, Auskunft zu erteilen,
5.
die bei der Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale,
6.
die Verwendungsmöglichkeiten der Hilfsmerkmale nach § 12 Abs. 1, 4 und 5,
7.
die Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale,
8.
die statistische Geheimhaltung,
9.
die Möglichkeiten der Übermittlung und Veröffentlichung von Einzelangaben,
10.
die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten,
11.
die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern, soweit sie bei der Erhebung einer Landes- oder Kommunalstatistik verwendet werden,
12.
den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung.
§ 17 Landesinformationssystem
(1) Das Landesinformationssystem hat die Aufgabe, Daten und Auswertungsmethoden für Zwecke der Planung, Entscheidung und Entscheidungskontrolle im öffentlichen Bereich bereitzustellen und der allgemeinen Nutzung zugänglich zu machen.
(2) Inhalt des Landesinformationssystems sind Abzüge von Datenbeständen staatlicher Stellen. Die Aufnahme von Daten anderer Stellen in das Landesinformationssystem und die Vermittlung von Daten aus anderen Systemen ist zulässig, wenn diese Stellen einwilligen oder wenn die Daten auf Grund einer Rechtsvorschrift erhoben werden oder allgemein zugänglich sind. Personenbezogene Daten darf das Landesinformationssystem nur enthalten, wenn sie allgemein zugänglich sind.
(3) Bei der Auswahl der Daten und Auswertungsmethoden des Landesinformationssystems wird die Landesregierung vom Landesausschuß für Information beraten. Dem Landesausschuß für Information gehören je fünf Vertreter des Landtags und der Landesregierung an. Den Vorsitz führt die Finanzministerin beziehungsweise der Finanzminister.
(4) Die Regierung unterrichtet den Landtag über Art und Umfang der gespeicherten Daten. Der Landtag kann beschließen, daß bestimmte Daten zusätzlich gespeichert werden. Die Landesregierung hat dem Beschluß zu entsprechen, es sei denn, daß sie feststellt, daß die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet ist.
(5) Zugang zum Landesinformationssystem haben der Landtag, die Behörden und Gerichte des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die Nachbarschaftsverbände, die Regionalverbände sowie die kommunalen Landesverbände. Anderen Stellen und Personen kann Auskunft aus dem Landesinformationssystem erteilt werden. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Benutzung und die Gebühren zu regeln.
§ 18 Zugriffs- und Auskunftsrecht des Landtags
(1) Der Landtag hat das Recht des unmittelbaren Zugriffs auf Daten, die im Landesinformationssystem gespeichert sind. Das Zugriffsrecht kann auch vom Präsidenten, von den Fraktionen, den Ausschüssen und einzelnen Mitgliedern des Landtags in Anspruch genommen werden.
(2) Der Landtag, der Landtagspräsident und die Fraktionen des Landtags können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten von der Landesregierung Auskünfte auf Grund von Dateien verlangen, die von den staatlichen Behörden in automatisierter Form geführt werden, soweit Programme zur Auswertung vorhanden sind. Der Landtag kann durch seinen Präsidenten von der Landesregierung Auskünfte über die bestehenden Dateien verlangen, auf die sich das Auskunftsrecht erstreckt.
§ 19 Strafvorschrift
Wer Einzelangaben aus Landes-, Kommunal- oder Geschäftsstatistiken untereinander oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, um dadurch einen Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezug außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Landes-, Kommunal- oder Geschäftsstatistik anordnenden Rechts- oder Verwaltungsvorschrift herzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 20 Bußgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei Landesstatistiken entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht auf den Erhebungsvordrucken in der dort vorgegebenen Form erteilt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Auskunftspflicht zuwiderhandelt, die in einer nach § 8 Abs. 1 Satz 2 erlassenen Satzung festgelegt ist, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 DM geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei EG-, Bundes- oder Landesstatistiken das Statistische Landesamt, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt wird.
§ 21 Übergangs- und Schlußvorschriften
(1) Bereits bestehende Statistiken, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch Rechtsvorschrift oder von einer obersten Landesbehörde anzuordnen sind, können bis zu zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne eine solche Rechtsgrundlage weiter durchgeführt werden. Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) Zur örtlichen Durchführung der Erhebungen nach dem Gesetz über die Statistik der Beherbergung im Reiseverkehr vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 953) kann das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz auf Antrag einer Gemeinde bei dieser die Einrichtung einer örtlichen Erhebungsstelle anordnen. Einrichtung und Auflösung der Erhebungsstelle sind von der Gemeinde ortsüblich bekanntzugeben. Die örtlichen Erhebungsstellen nehmen die Aufgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 wahr. Sie unterliegen der Fachaufsicht des Statistischen Landesamtes als oberer und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz als oberster Fachaufsichtsbehörde.
§ 22 Änderung von Rechtsvorschriften
(Änderungsanweisungen)
§ 23 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) (Aufhebungsanweisungen)
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 24. April 1991
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Teufel
Schultz-Hector
Schaufler
Dr. Eyrich
Weiser
von Trotha
Schäfer
Dr. Schäuble
Schlee
Dr. Ohnewald
Dr. Vetter
Baumhauer
Wabro
Goll
Landesstatistikgesetz (LStatG) Vom 24. April 1991
§ 1 Grundsätze der amtlichen Statistik des Landes
Die amtliche Statistik des Landes (Landes- und Kommunalstatistik) hat im föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik die Aufgabe, entsprechend dem Informationsbedarf von Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden, Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren. Sie gewinnt die statistischen Informationen unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken; dabei gelten für sie die Grundsätze der Neutralität, Objektivität, wissenschaftlichen Unabhängigkeit und statistischen Geheimhaltung. Die für die amtliche Statistik des Landes erhobenen Einzelangaben dienen ausschließlich den durch dieses Gesetz oder durch eine andere eine Landes- oder Kommunalstatistik anordnende Rechts- oder Verwaltungsvorschrift festgelegten Zwecken.
§ 2 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt
1.
ergänzend zum Bundesstatistikgesetz (BStatG) für die Durchführung von
a)
Statistiken auf Grund von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften (EG-Statistiken) und
b)
Statistiken auf Grund von Rechtsvorschriften des Bundes (Bundesstatistiken),
2.
für die Durchführung von
a)
Statistiken, die durch Rechtsvorschriften des Landes oder von obersten Landesbehörden angeordnet werden, oder bei denen ausschließlich Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen, aus dem Landesinformationssystem (§ 17) oder aus öffentlichen Registern, zu denen dem Statistischen Landesamt in einer Rechtsvorschrift ein besonderes Zugangsrecht gewährt wird, verwendet werden (Landesstatistiken),
b)
Statistiken der Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften, des Verbands Region Stuttgart und der Nachbarschaftsverbände (Kommunalstatistiken),
3.
für Statistiken, bei denen Daten verwendet werden, die im Geschäftsgang der Behörden und Gerichte des Landes sowie der der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts anfallen, und die bei diesen oder den übergeordneten Behörden oder Stellen geführt werden (Geschäftsstatistiken),
4.
für das Landesinformationssystem.
§ 3 Statistisches Landesamt
(1) Das Statistische Landesamt ist eine Landesoberbehörde im Geschäftsbereich des Finanzministeriums. Es führt seine Aufgaben nach den Anforderungen der fachlich zuständigen Ministerien auf der Grundlage der jeweils sachgerechten Methoden durch.
(2) Aufgabe des Statistischen Landesamtes ist es,
1.
EG-, Bundes- und Landesstatistiken zu erheben und aufzubereiten, soweit in § 10 oder in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, und statistische Ergebnisse zusammenzustellen, auszuwerten, darzustellen und zu veröffentlichen,
2.
Landesstatistiken methodisch und technisch vorzubereiten und weiterzuentwickeln sowie bei der Vorbereitung und Weiterentwicklung von EG- und Bundesstatistiken mitzuwirken,
3.
das Landesinformationssystem zu betreiben sowie inhaltlich und technisch weiterzuentwickeln,
4.
Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen und andere Gesamtsysteme statistischer Daten für Landeszwecke darzustellen und zu veröffentlichen,
5.
wissenschaftliche Analysen, Prognosen und Modellrechnungen auf der Grundlage statistischer Daten in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der anderen Länder oder im Benehmen mit der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde und dem Finanzministerium vorzunehmen,
6.
auf Anforderung insbesondere der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, oberster Bundesbehörden oder oberster Landesbehörden im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Forschungsaufträge auszuführen, Gutachten zu erstellen und sonstige Arbeiten statistischer Art durchzuführen,
7.
die Behörden und Gerichte des Landes, die Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften, den Verband Region Stuttgart und die Nachbarschaftsverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts in statistischen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen,
8.
an der Vorbereitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitzuwirken, die die Bundes- oder Landesstatistik betreffen,
9.
sonstige durch Rechtsvorschrift oder die fachlich zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium übertragene Aufgaben wahrzunehmen.
(3) Werden dem Statistischen Landesamt andere als statistische Aufgaben übertragen, so sind zu deren Erfüllung geeignete Maßnahmen der räumlichen, organisatorischen und personellen Trennung zu ergreifen, soweit die Wahrung des Statistikgeheimnisses dies erfordert.
§ 4 Statistischer Landesausschuß
(1) Beim Statistischen Landesamt besteht ein Statistischer Landesausschuß. Diesem gehören je ein Vertreter des Finanzministeriums, des Staatsministeriums, des Innenministeriums, des Statistischen Landesamtes (ständige Mitglieder) und der anderen Ministerien an. Der Statistische Landesausschuß zieht zu seinen Beratungen Vertreter der kommunalen Landesverbände und sonstiger an der Statistik interessierter Stellen hinzu, soweit deren Belange betroffen sind.
(2) Der Statistische Landesausschuß ist vor der Anordnung, Änderung oder Weiterführung von Landesstatistiken zu hören und kann die Einstellung, Änderung oder Ergänzung statistischer Arbeiten vorschlagen. Landesstatistiken nach § 6 Abs. 3 Satz 2 bedürfen, wenn sie nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift angeordnet werden, der Genehmigung des Statistischen Landesausschusses. Im übrigen nimmt er die ihm durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben wahr.
(3) Den Vorsitz im Statistischen Landesausschuß führt der Vertreter des Finanzministeriums. Stimmberechtigt sind die ständigen Mitglieder und der Vertreter des im Einzelfall fachlich berührten Ministeriums. Die Geschäftsführung obliegt dem Statistischen Landesamt. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die von den Mitgliedern des Statistischen Landesausschusses erlassen wird.
§ 5 Vergabe statistischer Arbeiten
Das Statistische Landesamt und die Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften, der Verband Region Stuttgart und die Nachbarschaftsverbände mit kommunalen Statistikstellen können einzelne Arbeiten bei der Durchführung von Statistiken an Dritte übertragen, sofern sichergestellt ist, daß die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und zur statistischen Geheimhaltung eingehalten werden. Für die Personen, die zur Erledigung der übertragenen Arbeiten eingesetzt werden sollen, gelten die Vorschriften des § 11 Abs. 1 und 2 entsprechend. Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/ EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 127 vom 23. Mai 2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung über die Auftragsverarbeitung bleiben unberührt.
§ 6 Landesstatistiken
(1) Landesstatistiken werden, soweit in diesem Gesetz oder in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, durch Gesetz angeordnet.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, Landesstatistiken mit Auskunftspflicht für die Dauer bis zu drei Jahren durch Rechtsverordnung anzuordnen, wenn die Ergebnisse der Statistik für Zwecke der Planung oder zur Vorbereitung einer Entscheidung erforderlich sind und die Erhebung nur einen begrenzten Befragtenkreis betrifft.
(3) Landesstatistiken, die auf freiwilliger Grundlage durchgeführt werden, bedürfen keiner Anordnung durch Rechtsvorschrift. Das gleiche gilt für Landesstatistiken, bei denen ausschließlich Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen, aus dem Landesinformationssystem (§ 17) oder aus öffentlichen Registern, zu denen dem Statistischen Landesamt in einer Rechtsvorschrift ein besonderes Zugangsrecht gewährt wird, verwendet werden. Landesstatistiken nach Satz 1 werden durch Verwaltungsvorschrift der Landesregierung oder der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium angeordnet; die Finanzierung muß gesichert sein.
(4) Die Landesregierung erstattet dem Landtag alle zwei Jahre, erstmals im Jahr 1992, einen Bericht über die nach Absatz 2 und Absatz 3 Sätze 1 und 3 angeordneten Statistiken.
(5) Die eine Landesstatistik anordnende Rechts- oder Verwaltungsvorschrift muß die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, die Art und Weise der Erhebung, den Berichtszeitraum, den Berichtszeitpunkt, die Periodizität und den Kreis der zu Befragenden bestimmen. Ferner ist festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Laufende Nummern und Ordnungsnummern sind nur dann anzuordnen und inhaltlich zu bestimmen, wenn sie Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen.
(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung einer durch Rechtsvorschrift angeordneten Landesstatistik oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungstermine zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn und soweit die Ergebnisse nicht mehr benötigt werden. Die Landesregierung wird außerdem ermächtigt, durch Rechtsverordnung von der in einer Rechtsvorschrift vorgesehenen Befragung mit Auskunftspflicht zu einer Befragung ohne Auskunftspflicht überzugehen, wenn und soweit ausreichende Ergebnisse einer Landesstatistik auch durch Befragung ohne Auskunftspflicht erreicht werden können.
§ 7 Geschäftsstatistiken
(1) Geschäftsstatistiken bedürfen, auch soweit personenbezogene Daten verwendet werden, keiner Anordnung durch Rechtsvorschrift, wenn sie ausschließlich der Aufgabenbewältigung der Behörde oder Stelle, in deren Geschäftsgang die Daten anfallen, oder der Ausübung von Aufgaben oder Befugnissen der jeweils übergeordneten Behörde oder Stelle dienen.
(2) Die statistische Aufbereitung von Geschäftsstatistiken der Behörden und Gerichte des Landes kann mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums ganz oder teilweise dem Statistischen Landesamt übertragen werden. Die Behörden und Gerichte des Landes dürfen dem Statistischen Landesamt zur Aufbereitung von Geschäftsstatistiken nur solche Angaben übermitteln, die den vom jeweiligen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren Betroffenen nicht unmittelbar zugeordnet werden können. Gesetzliche Übermittlungs- und Offenbarungsverbote bleiben unberührt. Das Statistische Landesamt ist mit Einwilligung der auftraggebenden Stelle berechtigt, aus aufbereiteten Daten der Geschäftsstatistiken statistische Ergebnisse für allgemeine Zwecke darzustellen und zu veröffentlichen.
§ 8 Kommunalstatistiken
(1) Die Gemeinden können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kommunalstatistiken durchführen. Kommunalstatistiken mit Auskunftspflicht bedürfen einer Regelung durch Satzung; Kommunalstatistiken ohne Auskunftspflicht können auch durch Anordnung des Bürgermeisters geregelt werden. Die Vorschrift über den Regelungsumfang landesstatistischer Rechtsvorschriften (§ 6 Abs. 5) gilt jeweils entsprechend.
(2) Kommunalstatistiken mit Auskunftspflicht sind nur zulässig, wenn der Gemeinde die für ihren Zuständigkeitsbereich benötigten statistischen Einzelangaben oder Ergebnisse vom Statistischen Landesamt nicht zur Verfügung gestellt werden können.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten für Landkreise entsprechend.
§ 9 Kommunale Statistikstellen
(1) Kommunalstatistiken sind von der für die Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stelle der Gemeinde (kommunale Statistikstelle) durchzuführen. Diese muß räumlich und organisatorisch von anderen Verwaltungsstellen getrennt, gegen den Zutritt unbefugter Personen hinreichend geschützt und mit eigenem Personal ausgestattet sein, das während der Tätigkeit in der kommunalen Statistikstelle nicht mit Aufgaben des Verwaltungsvollzugs betraut ist.
(2) Bei der Verarbeitung von Einzelangaben in Datenverarbeitungsanlagen ist die Abschottung dieser Daten gegenüber anderen Verwaltungsdaten und ihre Zweckbindung durch zusätzliche organisatorische, personelle und technische Maßnahmen der Datensicherung zu gewährleisten. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung des Finanzministeriums im Einvernehmen mit dem Innenministerium bestimmt.
(3) Der Bürgermeister legt die in der Gemeinde zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen in einer schriftlichen oder elektronischen Dienstanweisung fest.
(4) Die in der kommunalen Statistikstelle tätigen Personen dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige während und nach ihrer Tätigkeit in der kommunalen Statistikstelle nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden oder offenbaren. Sie sind vor dem Beginn ihrer Tätigkeit über die Beachtung der gesetzlichen Gebote und Verbote zur Sicherung des Datenschutzes zu belehren und auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses schriftlich zu verpflichten.
(5) Die Einrichtung einer kommunalen Statistikstelle ist von der Gemeinde ortsüblich bekanntzugeben sowie dem Statistischen Landesamt, der Rechtsaufsichtsbehörde und dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
(6) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen an die kommunale Statistikstelle Daten, die im Geschäftsgang anderer Verwaltungsstellen der Gemeinde angefallen sind, weitergegeben werden, soweit die Auswertungen zur Wahrnehmung der Aufgaben der Gemeinde erforderlich sind und gesetzliche Weitergabeverbote nicht entgegenstehen. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend. Regelmäßige Weitergaben sind nur auf Grund einer Satzung zulässig. Die Vorschrift über den Regelungsumfang landesstatistischer Rechtsvorschriften (§ 6 Abs. 5) gilt dabei entsprechend.
(7) Für die Einrichtung einer kommunalen Statistikstelle bei Landkreisen, Verwaltungsgemeinschaften, beim Verband Region Stuttgart und bei Nachbarschaftsverbänden gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 entsprechend.
§ 10 Erhebungsstellen
(1) Werden zur Erhebung von EG-, Bundes- oder Landesstatistiken örtliche Erhebungsstellen eingerichtet, so haben diese, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, insbesondere
1.
die Erhebungsbeauftragten auszuwählen, zu bestellen, über ihre Rechte und Pflichten zu belehren, auf die in § 11 Abs. 2 genannten Geheimhaltungspflichten schriftlich zu verpflichten und zu beaufsichtigen,
2.
die Erhebungsunterlagen auszuteilen und einzusammeln, die zu Befragenden über die Erhebung zu unterrichten und zur Auskunft aufzufordern, soweit Auskunftspflicht besteht,
3.
unvollständige oder fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsunterlagen durch Nachfrage bei den Befragten zu ergänzen oder zu berichtigen und
4.
die Erhebungsunterlagen nach Prüfung auf Vollzähligkeit dem Statistischen Landesamt oder der überörtlichen Erhebungsstelle zuzuleiten.
(2) Werden überörtliche Erhebungsstellen eingerichtet, so haben diese, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, insbesondere
1.
die Erhebungsunterlagen an die örtlichen Erhebungsstellen zu verteilen und von diesen wieder einzusammeln und
2.
die abgelieferten Erhebungsunterlagen auf Vollzähligkeit zu überprüfen und dem Statistischen Landesamt zuzuleiten.
(3) Die Erhebungsstellen sind für die Dauer der Bearbeitung von Einzelangaben von anderen Verwaltungsstellen zu trennen. § 9 Abs. 1 bis 4 gilt entsprechend. Sie haben alle Erhebungsunterlagen sicher aufzubewahren und dafür zu sorgen, daß diese während und außerhalb der Dienstzeit Unbefugten nicht zugänglich sind.
(4) Sind bei Gemeinden und Landkreisen kommunale Statistikstellen (§ 9 Abs. 1) eingerichtet, so können diese die Aufgaben der Erhebungsstelle wahrnehmen. Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft oder einem Nachbarschaftsverband angehören, können die Aufgaben der örtlichen Erhebungsstelle auf die Verwaltungsgemeinschaft oder den Nachbarschaftsverband übertragen.
(5) Wird den Gemeinden und Landkreisen die Einrichtung der Erhebungsstellen als Pflichtaufgabe nach Weisung übertragen, so unterliegen sie insoweit vorbehaltlich abweichender Regelungen durch Rechtsvorschrift der Fachaufsicht der folgenden Behörden:
1.
Fachaufsichtsbehörde ist das Landratsamt, soweit die örtliche Erhebungsstelle bei einer Gemeinde, einer Verwaltungsgemeinschaft oder einem Nachbarschaftsverband eingerichtet ist, die der Rechtsaufsicht des Landratsamts unterstehen, im übrigen das Regierungspräsidium.
2.
Höhere Fachaufsichtsbehörde ist für alle Erhebungsstellen das Regierungspräsidium.
3.
Obere Fachaufsichtsbehörde ist das Statistische Landesamt.
4.
Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für eine Erhebung jeweils fachlich zuständige Ministerium.
(6) Das Weisungsrecht der Fachaufsichtsbehörden ist unbeschränkt.
§ 11 Erhebungsbeauftragte
(1) Werden zur Durchführung einer Landes- oder Kommunalstatistik Erhebungsbeauftragte eingesetzt, müssen sie die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Erhebungsbeauftragte dürfen nicht eingesetzt werden, wenn auf Grund der beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Anlaß zur Besorgnis besteht, daß Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der Auskunftspflichtigen genutzt werden.
(2) Erhebungsbeauftragte dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Sie sind über ihre Rechte und Pflichten zu belehren und auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses nach § 14 sowie zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse schriftlich zu verpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
(3) Erhebungsbeauftragte sind verpflichtet, die Anweisungen der mit der Durchführung der Landes- oder Kommunalstatistik betrauten Stelle zu befolgen. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben sie sich auszuweisen.
(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, bei der Bestellung von Erhebungsbeauftragten, insbesondere bei deren Benennung und Auswahl, mitzuwirken.
§ 12 Erhebungs- und Hilfsmerkmale
(1) Erhebungsmerkmale umfassen Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die zur statistischen Verwendung bestimmt sind. Hilfsmerkmale sind Angaben, die der technischen Durchführung von Landes- und Kommunalstatistiken dienen. Soweit durch Rechtsvorschrift zugelassen, dürfen Hilfsmerkmale als Grundlage für weitere Erhebungen verwendet werden.
(2) Der Name der Gemeinde, des Gemeindeteils und die Blockseite dürfen für die regionale Zuordnung der Erhebungsmerkmale genutzt werden. Besondere Regelungen in einer eine Landes- oder Kommunalstatistik anordnenden Rechtsvorschrift bleiben unberührt.
(3) Soweit nicht eine Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt, sind die Hilfsmerkmale zu löschen, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.
(4) Bei periodischen Erhebungen dürfen die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden erforderlichen Hilfsmerkmale, soweit sie für nachfolgende Erhebungen benötigt werden, gesondert aufbewahrt werden. Nach Beendigung des Zeitraums der wiederkehrenden Erhebungen sind sie zu löschen.
(5) Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 gelten nicht für Einzelangaben, die ausschließlich einer öffentlichen Stelle zugeordnet werden können.
§ 13 Auskunftspflicht
(1) Ist eine Auskunftspflicht angeordnet, so sind alle in die Erhebung einbezogenen Personen und Stellen zur Beantwortung der gestellten Fragen gegenüber den mit der Durchführung der Statistik betrauten Stellen und Personen verpflichtet. Die Antwort ist für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.
(2) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der durch Rechtsvorschrift oder von der Erhebungsstelle gesetzten Frist zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn die ordnungsgemäß ausgefüllten Erhebungsvordrucke
1.
bei Übermittlung in schriftlicher Form der Erhebungsstelle zugegangen sind oder
2.
bei Übermittlung in elektronischer Form von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden sind.
(3) Werden Erhebungsvordrucke vorgeschrieben oder dürfen die Auskünfte auf anderen Datenträgern erfolgen, sind die Antworten auf diesen schriftlich oder elektronisch in der vorgegebenen Form zu erteilen.
(4) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, können die in den Erhebungsvordrucken enthaltenen Fragen mündlich, schriftlich oder elektronisch beantwortet werden. Bei schriftlicher oder elektronischer Auskunftserteilung sind die ausgefüllten Erhebungsvordrucke den Erhebungsbeauftragten auszuhändigen oder in verschlossenem Umschlag zu übergeben oder bei der Erhebungsstelle abzugeben, dorthin zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung bei der Durchführung von Landes- und Kommunalstatistiken haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 14 Statistikgeheimnis
(1) Einzelangaben, die für eine Landes- oder Kommunalstatistik gemacht werden und die dem Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können, sind von den mit der Durchführung der Statistiken betrauten Personen geheimzuhalten, soweit in diesem Gesetz oder in einer eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die Geheimhaltungspflicht gilt ferner nicht für
1.
Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung der Befragte oder Betroffene schriftlich eingewilligt hat,
2.
Einzelangaben, die aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, auch soweit sie auf Grund einer Auskunftspflicht erlangt wurden,
3.
Einzelangaben, die ausschließlich einer öffentlichen Stelle zugeordnet werden können, die nicht am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt.
(2) Die Geheimhaltungspflicht nach Absatz 1 besteht auch für die Personen, die Empfänger von Einzelangaben sind.
§ 15 Übermittlung von Einzelangaben aus Landes- und Kommunalstatistiken
(1) Für ausschließlich statistische Zwecke darf das Statistische Landesamt kommunalen Statistikstellen Einzelangaben für ihren Zuständigkeitsbereich übermitteln, wenn die Übermittlung in einer eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift vorgesehen ist sowie Art und Umfang der zu übermittelnden Einzelangaben bestimmt sind. Vor der erstmaligen Übermittlung von Einzelangaben aus EG-, Bundes- oder Landesstatistiken ist die Dienstanweisung nach § 9 Abs. 3 dem Statistischen Landesamt vorzulegen. Kommunale Statistikstellen, die Einzelangaben nach den Sätzen 1 und 2 erhalten haben, müssen unverzüglich Zeitpunkt, Art, Umfang und Verwendungszweck der Übermittlung aufzeichnen. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren.
(2) Das Statistische Landesamt darf dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der anderen Länder zur Erstellung koordinierter Länderstatistiken oder für methodische Untersuchungen Einzelangaben übermitteln.
(3) Für die Verwendung gegenüber dem Landtag und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Landesbehörden Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfeldern nur ein einziger Fall zugrundeliegt. Entsprechendes gilt für die Übermittlung von Daten an oberste Bundesbehörden oder an oberste Behörden anderer Länder. Die Übermittlung nach Satz 1 und 2 ist nur zulässig, soweit in den eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschriften die Übermittlung von Einzelangaben an oberste Landesbehörden oder oberste Bundesbehörden zugelassen ist.
(4) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben darf das Statistische Landesamt Einzelangaben an Hochschulen oder sonstige Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung übermitteln, wenn die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können. Sofern es sich bei den Empfängern nicht um Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete handelt, sind sie vor der Übermittlung besonders zur Geheimhaltung zu verpflichten. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2
des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), gilt entsprechend. Personen, die nach Satz 2 besonders verpflichtet worden sind, stehen für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2, 4, 5, §§ 204, 205) und des Dienstgeheimnisses (§ 353 b Abs. 1) den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleich. Die Einzelangaben sind zu löschen, sobald das wissenschaftliche Vorhaben abgeschlossen ist, zu dessen Durchführung sie übermittelt wurden. Die Löschung ist dem Statistischen Landesamt anzuzeigen.
(5) Die übermittelten Einzelangaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden. Bei den Stellen, denen Einzelangaben übermittelt werden, muß durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt sein, daß nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 4 Satz 2 Empfänger von Einzelangaben sind.
(6) Die Übermittlung auf Grund einer eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift oder nach den Absätzen 2 und 4 ist vom Statistischen Landesamt nach Inhalt, Stelle, an die übermittelt wird, Datum und Zweck der Weitergabe aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(7) Die Bestimmungen der Absätze 4 bis 6 gelten für kommunale Statistikstellen entsprechend.
§ 16 Unterrichtung
Die zu Befragenden sind schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über
1.
Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
2.
die Rechtsgrundlage der jeweiligen Statistik,
3.
die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung,
4.
die verschiedenen Möglichkeiten, Auskunft zu erteilen,
5.
die bei der Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale,
6.
die Verwendungsmöglichkeiten der Hilfsmerkmale nach § 12 Abs. 1, 4 und 5,
7.
die Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale,
8.
die statistische Geheimhaltung,
9.
die Möglichkeiten der Übermittlung und Veröffentlichung von Einzelangaben,
10.
die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten,
11.
die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern, soweit sie bei der Erhebung einer Landes- oder Kommunalstatistik verwendet werden,
12.
den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung.
§ 17 Landesinformationssystem
(1) Das Landesinformationssystem hat die Aufgabe, Daten und Auswertungsmethoden für Zwecke der Planung, Entscheidung und Entscheidungskontrolle im öffentlichen Bereich bereitzustellen und der allgemeinen Nutzung zugänglich zu machen.
(2) Inhalt des Landesinformationssystems sind Abzüge von Datenbeständen staatlicher Stellen. Die Aufnahme von Daten anderer Stellen in das Landesinformationssystem und die Vermittlung von Daten aus anderen Systemen ist zulässig, wenn diese Stellen einwilligen oder wenn die Daten auf Grund einer Rechtsvorschrift erhoben werden oder allgemein zugänglich sind. Personenbezogene Daten darf das Landesinformationssystem nur enthalten, wenn sie allgemein zugänglich sind.
(3) Bei der Auswahl der Daten und Auswertungsmethoden des Landesinformationssystems wird die Landesregierung vom Landesausschuß für Information beraten. Dem Landesausschuß für Information gehören je fünf Vertreter des Landtags und der Landesregierung an. Den Vorsitz führt die Finanzministerin beziehungsweise der Finanzminister.
(4) Die Regierung unterrichtet den Landtag über Art und Umfang der gespeicherten Daten. Der Landtag kann beschließen, daß bestimmte Daten zusätzlich gespeichert werden. Die Landesregierung hat dem Beschluß zu entsprechen, es sei denn, daß sie feststellt, daß die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet ist.
(5) Zugang zum Landesinformationssystem haben der Landtag, die Behörden und Gerichte des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die Nachbarschaftsverbände, die Regionalverbände sowie die kommunalen Landesverbände. Anderen Stellen und Personen kann Auskunft aus dem Landesinformationssystem erteilt werden. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Benutzung und die Gebühren zu regeln.
§ 18 Zugriffs- und Auskunftsrecht des Landtags
(1) Der Landtag hat das Recht des unmittelbaren Zugriffs auf Daten, die im Landesinformationssystem gespeichert sind. Das Zugriffsrecht kann auch vom Präsidenten, von den Fraktionen, den Ausschüssen und einzelnen Mitgliedern des Landtags in Anspruch genommen werden.
(2) Der Landtag, der Landtagspräsident und die Fraktionen des Landtags können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten von der Landesregierung Auskünfte auf Grund von Dateien verlangen, die von den staatlichen Behörden in automatisierter Form geführt werden, soweit Programme zur Auswertung vorhanden sind. Der Landtag kann durch seinen Präsidenten von der Landesregierung Auskünfte über die bestehenden Dateien verlangen, auf die sich das Auskunftsrecht erstreckt.
§ 19 Strafvorschrift
Wer Einzelangaben aus Landes-, Kommunal- oder Geschäftsstatistiken untereinander oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, um dadurch einen Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezug außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Landes-, Kommunal- oder Geschäftsstatistik anordnenden Rechts- oder Verwaltungsvorschrift herzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 20 Bußgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei Landesstatistiken entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht auf den Erhebungsvordrucken in der dort vorgegebenen Form erteilt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Auskunftspflicht zuwiderhandelt, die in einer nach § 8 Abs. 1 Satz 2 erlassenen Satzung festgelegt ist, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 DM geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei EG-, Bundes- oder Landesstatistiken das Statistische Landesamt, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt wird.
§ 21 Übergangs- und Schlußvorschriften
(1) Bereits bestehende Statistiken, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch Rechtsvorschrift oder von einer obersten Landesbehörde anzuordnen sind, können bis zu zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne eine solche Rechtsgrundlage weiter durchgeführt werden. Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) Zur örtlichen Durchführung der Erhebungen nach dem Gesetz über die Statistik der Beherbergung im Reiseverkehr vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 953) kann das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz auf Antrag einer Gemeinde bei dieser die Einrichtung einer örtlichen Erhebungsstelle anordnen. Einrichtung und Auflösung der Erhebungsstelle sind von der Gemeinde ortsüblich bekanntzugeben. Die örtlichen Erhebungsstellen nehmen die Aufgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 wahr. Sie unterliegen der Fachaufsicht des Statistischen Landesamtes als oberer und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz als oberster Fachaufsichtsbehörde.
§ 22 Änderung von Rechtsvorschriften
(Änderungsanweisungen)
§ 23 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) (Aufhebungsanweisungen)
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 24. April 1991
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Teufel
Schultz-Hector
Schaufler
Dr. Eyrich
Weiser
von Trotha
Schäfer
Dr. Schäuble
Schlee
Dr. Ohnewald
Dr. Vetter
Baumhauer
Wabro
Goll
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