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    DE - Deutsches Bundesrecht
    2. Die zuständige Behörde kann ein Fahrzeug oder einen Verband, das oder der die in den zusätzlichen Bestimmungen für die einzelnen Binnenschifffahrtsstraßen festgesetzten Abmessungen und Abladetiefen überschreitet, zulassen, wenn dadurch der Zustand oder die Benutzung der Wasserstraßen sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden. Die Zulassung kann zeitlich und örtlich beschränkt werden.

    § 1.07 Anforderungen an die Beladung und freie Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste

    1. Ein Fahrzeug darf nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen sein.
    2. Die freie Sicht darf durch die Ladung oder die Trimmlage des Fahrzeugs nicht weiter als 250,00 m vor dem Bug eingeschränkt werden. Wird während der Fahrt die unmittelbare Sicht nach hinten eingeschränkt, kann dies durch ein optisches Hilfsmittel ausgeglichen werden, das in einem ausreichenden Blickfeld ein klares und unverzerrtes Bild liefert. Ist beim Durchfahren von Brücken oder Schleusen infolge der Ladung keine ausreichende unmittelbare Sicht nach vorne möglich, kann dies während der Durchfahrt durch den Einsatz von Flachspiegelperiskopen, Radargeräten, Videoanlagen oder eines Ausguckes, der in ständiger Verbindung mit dem Steuerhaus steht, ausgeglichen werden.
    3. Die Ladung darf die Stabilität eines Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährden.
    4. Die Stabilität eines Fahrzeugs, das Container befördert, muss jederzeit gewährleistet sein. Der Schiffsführer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass eine Stabilitätsprüfung vor Beginn des Ladens und Löschens sowie vor Fahrtantritt durchgeführt wurde. Die Stabilitätsprüfung kann manuell oder mit Hilfe eines Ladungsrechners erfolgen. Das Ergebnis der Stabilitätsprüfung und der aktuelle Stauplan sind an Bord mitzuführen und müssen jederzeit lesbar gemacht werden können. Das Fahrzeug muss außerdem die Stabilitätsunterlagen nach Artikel 27.01 ES-TRIN mitführen. Eine Stabilitätsprüfung ist bei einem Fahrzeug, das Container befördert, nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug in seiner Breite
    a) höchstens drei Reihen Container laden kann und es vom Laderaumboden aus nur mit einer Lage Containern beladen ist oder
    b) vier und mehr Reihen Container laden kann und es ausschließlich mit Containern in höchstens
    zwei Lagen
    vom Laderaumboden aus beladen ist.
    5. Ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, darf nicht mehr als die in seiner Fahrtauglichkeitsbescheinigung eingetragene Anzahl der Fahrgäste an Bord haben.
    6. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass ein Fahrzeug nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen ist und ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, nicht mehr als die in seiner Fahrtauglichkeitsbescheinigung eingetragene Anzahl der Fahrgäste an Bord hat.
    7. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass
    a) die freie Sicht durch die Ladung oder die Trimmlage des Fahrzeugs nicht weiter als 250,00 m vor dem Bug eingeschränkt ist,
    b) die Ladung die Stabilität des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährdet,
    c) die Stabilität eines Fahrzeugs, das Container befördert, jederzeit gewährleistet ist.
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