Art. 17 Genehmigung und Unterzeichnung der Entscheide
¹ Die Mitglieder des Spruchkörpers legen fest, ob die endgültige Ausfertigung eines Entscheides genehmigt werden muss.
² Der oder die Vorsitzende des Spruchkörpers und der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin unterzeichnen die Entscheide der Kammern. Im Verhinderungsfalle unterzeichnet ein anderes Gerichtsmitglied bzw. ein anderer Gerichtsschreiber oder eine andere Gerichtsschreiberin.²¹
³ Die übrigen Entscheide unterzeichnen das verantwortliche Gerichtsmitglied und ein allenfalls mitwirkender Gerichtsschreiber oder eine allenfalls mitwirkende Gerichtsschreiberin. Im Verhinderungsfalle unterzeichnen der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin respektive ein stellvertretendes Gerichtsmitglied; im Einzelrichterverfahren kann der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin durch einen andern Gerichtsschreiber oder eine andere Gerichtsschreiberin vertreten werden.
²¹ Die Berichtigung vom 18. Okt. 2016 betrifft nur den französichen Text ( AS 2016 3535 ).
2. Abschnitt: Aufgaben der Strafkammer ²²
²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4495 ).
Art. 18 … ²³
¹ Der Strafkammer obliegen die Aufgaben, die ihr nach Artikel 35 StBOG oder nach anderen Bundesgesetzen zugewiesen sind.²⁴
² Die Strafkammer urteilt in der Einzelrichterbesetzung oder in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen im Sinne von Artikel 36 StBOG.
³ Ein Entscheid, der nicht während der Hauptverhandlung gefällt wird oder dem keine Hauptverhandlung vorangehen muss, kann auf dem Zirkulationsweg gefällt werden, wenn sich Einstimmigkeit ergibt und weder ein Mitglied noch der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin des Spruchkörpers die Beratung verlangt.
²³ Aufgehoben durch Ziff. I der V des BStGer vom 21. Aug. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4575 ).
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4495 ).
3. Abschnitt: Aufgaben der Beschwerdekammer ²⁵
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des BStGer vom 21. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4575 ).
Art. 19 … ²⁶
¹ Der Beschwerdekammer obliegen die Aufgaben, die ihr nach den Artikeln 37 und 65 Absatz 3 StBOG sowie weiteren Bundesgesetzen zugewiesen sind.²⁷
² …²⁸
³ Die Beschwerdekammer entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit nicht die Verfahrensleitung zuständig ist (Art. 395 StPO²⁹ bzw. Art. 38 StBOG). Sie kann auf dem Zirkulationsweg entscheiden, wenn sich Einstimmigkeit ergibt und weder ein Mitglied noch der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin des Spruchkörpers die Beratung verlangt.
²⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V des BStGer vom 21. Aug. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4575 ).
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4495 ).
²⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4495 ).
²⁹ SR 312.0
4. Abschnitt: ³⁰ Aufgaben der Berufungskammer
³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V des BStGer vom 21. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4575 ).
Art. 19 a
¹ Die Berufungskammer entscheidet über Berufungen und Revisionsgesuche (Art. 38 a StBOG).
² Sie entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit nicht die Verfahrensleitung zuständig ist (Art. 38 b StBOG).