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    DE - Deutsches Bundesrecht
    1. nach Absatz 1 Satz 2 auch durch den Antragsteller selbst verbrauchte Strommengen von an Dritte weitergeleiteten Strommengen abzugrenzen sind,
    2. es nach Absatz 2 Nummer 1 keiner Abgrenzung bedarf, wenn die gesamte Strommenge vom Antragsteller nicht als Selbstverbrauch geltend gemacht wird,
    3. die Angaben nach Absatz 4 dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitgeteilt werden müssen und
    4. eine Schätzung nach § 104 Absatz 10 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung nicht unter der Bedingung der Einhaltung von § 62b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung ab dem 1. Januar 2022 steht und auch für Strommengen erfolgen kann, die nach dem 31. Dezember 2016 oder in dem Fall, dass das Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, in dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor der Antragstellung, in jedem Fall aber vor dem 1. Januar 2023 verbraucht wurden.
    Fußnote
    (+++ § 46 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 21 Abs. 4 Satz 2 +++)
    (+++ § 46 Abs. 2 bis 5: Zur Nichtanwendung vgl. § 21 Abs. 4 Satz 5 +++)

    Teil 5

    Kontoführungs-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten

    Abschnitt 1

    Kontoführung und gesonderte Buchführung

    § 47 Kontoführung und gesonderte Buchführung der Übertragungsnetzbetreiber

    (1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jeweils ein separates Bankkonto für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz einschließlich der Zahlungen nach diesem Gesetz führen. Sämtliche zahlungswirksamen Einnahmen und Ausgaben nach Anlage 1 und den Teilen 3 und 4 sind über dieses Bankkonto abzuwickeln.
    (2) Die Einnahmen und Ausgaben nach Anlage 1 und den Teilen 3 und 4 sind von den Einnahmen und Ausgaben der sonstigen Tätigkeitsbereiche des Übertragungsnetzbetreibers eindeutig abzugrenzen. Hierzu ist eine gesonderte Buchführung einzurichten. Diese muss es ermöglichen, diejenigen Einnahmen und Ausgaben nach Anlage 1, bei denen es sich um nicht zahlungswirksame Kosten handelt, nachvollziehbar abzuleiten. Zu den nicht zahlungswirksamen Kosten zählen insbesondere Abschreibungen für Infrastruktur der Informationstechnologie und Zuführungen zu Pensionsrückstellungen.
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