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    DE - Deutsches Bundesrecht

    § 110 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen

    (1) Auf jedem Fahrgastschiff muss sich Sicherheitspersonal für Fahrgastschiffe im Sinne des § 2 Nummer 39 in der vorgeschriebenen Anzahl befinden, solange sich Fahrgäste an Bord aufhalten. Wer zum Sicherheitspersonal gehört, kann gleichzeitig Besatzungsmitglied sein oder zum Bordpersonal gehören.
    (2) Die Personen in Funktion des Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt, des Ersthelfers und der atemschutzgerättragenden Person müssen mindestens in folgender Anzahl vorhanden sein:
    1. während der Fahrt an Bord:
    a) Tagesausflugsschiffe
    StufeVorhandene PersonenzahlSachkundige für die
    Fahrgastschifffahrt
    Ersthelfer
    1bis 25011
    2über 25012
    b) Kabinenschiffe
    StufeAnzahl der
    belegten Betten
    Sachkundige für die
    Fahrgastschifffahrt
    Ersthelferatemschutzgerättragende Personen
    1bis 100112
    2über 100122
    2. beim Stillliegen ständig verfügbar: das nach Nummer 1 jeweils vorgeschriebene Sicherheitspersonal der Stufe 1.
    (3) Atemschutzgerättragende Personen sind nicht erforderlich auf Kabinenschiffen, die eine Länge von 45 m nicht überschreiten und in deren Kabinen so viele Fluchthauben griffbereit vorhanden sind, wie es dort Betten gibt.
    (4) Auf Tagesausflugsschiffen mit einer zulässigen Personenzahl von bis zu 75 und auf stillliegenden Fahrgastschiffen dürfen die Funktionen des Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt und des Ersthelfers von einer Person wahrgenommen werden. In den anderen Fällen dürfen der Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, der Ersthelfer und die atemschutzgerättragende Person nicht dieselbe Person sein.

    § 111 Mindestbesatzung auf Fahrgastbooten

    (1) Fahrgastboote sind mindestens mit einem Schiffsführer sowie einem Decksmann zu besetzen.
    (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters genehmigen, dass auf Fahrgastbooten, die für die Wasserstraßen der Zone 3 (außer der Wasserstraße Rhein) und Zone 4 zugelassen werden sollen, der Decksmann entfällt, wenn
    1. das Fahrgastboot nur bei Tag und gutsichtigem Wetter fährt,
    2. der Steuerstand vom Fahrgastbereich abgetrennt ist,
    3. der Schiffsführer das Steuerhaus oder den Steuerstand für das Festmachen nicht verlassen muss,
    4. die Beschaffenheit der Anlegestelle sicherstellt, dass das festgemachte Fahrgastboot bezogen auf die Anlegestelle ruhig liegt und keine gefährlichen vertikalen und horizontalen Eigenbewegungen ausführt,
    5. die Anker vom Steuerhaus oder Steuerstand fallen gelassen werden können und
    6. das Ein- und Ausschalten der Lenzpumpe vom Steuerhaus oder Steuerstand oder automatisch über einen Geber erfolgt.
    Wird dem Antrag stattgegeben, so sind die einzuhaltenden Bedingungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.
    (3) Absatz 2 gilt nicht für Fahrgastboote, die so gebaut und eingerichtet sind, dass sie auch durch Segel fortbewegt werden können.

    § 112 Mindestbesatzung auf Personenfähren

    (1) Die Mindestbesatzung einer Personenfähre beträgt:
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