(1) Kauf und anschließender Verkauf oder Verkauf und anschließender Kauf des gleichen Kryptowertes oder Finanzinstrumentes (gegenläufiger Handel) innerhalb einer Frist von neunzig Kalendertagen (Sperrfrist) sind den Beschäftigten der Bundesanstalt verboten. Ein gegenläufiger Handel ist nach vorheriger Zustimmung durch die Bundesanstalt zulässig, wenn die betreffenden Beschäftigten darlegen, dass der gegenläufige Handel einen nichtspekulativen Hintergrund hat und hierfür keine nicht-öffentlichen Informationen genutzt werden, insbesondere wenn das Finanzgeschäft dazu dient,
1. den Sparer-Pauschbetrag des laufenden steuerlichen Veranlagungszeitraumes zu nutzen,
2. einen drohenden erheblichen Wertverlust unter den Einstandspreis zu vermeiden.
(2) Die Handelsbeschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für
1. die Ausführung einer den Einstandspreis absichernden Stop-Loss-Order, wenn diese gleichzeitig mit oder unverzüglich nach Erwerb der Finanzinstrumente oder Kryptowerte gesetzt wird,
2. die Nutzung von E-Geld-Token sowie
3. andere nur als Zahlungsmittel eingesetzte Kryptowerte, wenn kein Handelsverbot besteht.
(3) Bei besonderen persönlichen Notlagen, die einen Verkauf von Finanzinstrumenten oder Kryptowerten erfordern, ist ein solcher mit vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt erlaubt.
§ 4 Ausweitung, Beschränkung und Ausgestaltung der Handelsverbote nach § 11a Absatz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
(1) In Ausweitung von § 11a Absatz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ist den Beschäftigten der Handel verboten
1. von Anteilen an Investmentvermögen nach § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs mit Ausnahme von Anteilen an Geldmarktfonds nach § 338b des Kapitalanlagegesetzbuchs, wenn das Investmentvermögen
a) überwiegend in von finanziellen Kapitalgesellschaften ausgegebene Finanzinstrumente investiert,
b) in Finanzinstrumente von Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Russischen Föderation oder deren gruppenangehörige Unternehmen investiert oder
c) überwiegend in Kryptowerte investiert, für die ein Handelsverbot für diese Beschäftigten gilt;
2. von Finanzinstrumenten nach § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes,
a) die im Inland im Freiverkehr, in einem anderen multilateralen Handelssystem oder in einem organisierten Handelssystem gehandelt werden oder die sich auf solche Finanzinstrumente beziehen, wenn die Beschäftigten bei ihren Dienstgeschäften bestimmungsgemäß Kenntnis von nicht-öffentlichen Informationen zu diesen Finanzinstrumenten erlangen oder erlangen können,
b) die von Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Russischen Föderation oder deren gruppenangehörige Unternehmen ausgegeben werden oder die sich auf solche beziehen oder
c) die sich auf Kryptowerte beziehen, für die ein Handelsverbot für diese Beschäftigten gilt;
3. von Finanzinstrumenten nach § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes, für die keine Handelsverbote festgelegt sind, wenn ihnen im Einzelfall nicht-öffentliche Informationen zu Finanzinstrumenten vorliegen.
Bei Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c ist für die Zusammensetzung des Investmentvermögens der Zeitpunkt der letzten diesbezüglichen Veröffentlichung des Emittenten maßgeblich. Die Handelsverbote nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a und c gelten nicht für private Finanzgeschäfte, die durch Wertpapierdienstleister für Beschäftigte im Rahmen einer Finanzportfolioverwaltung gemäß § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 7 des Wertpapierhandelsgesetzes abgeschlossen werden.
(2) Den Beschäftigten der Bundesanstalt ist der Handel in Ausnahme zu § 11a Absatz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erlaubt in