Erfolgt die Entscheidung durch Stimmenmehrheit, so ist eine Stimmenthaltung nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Erfolgt die Entscheidung durch Punktvergabe, so haben die Punkte jedes Mitglieds der Auswahlkommission dasselbe Gewicht. Eine Enthaltung von der Punktvergabe ist nicht zulässig.
§ 13 Gemeinsame Auswahlkommission
Für mehrere Einstellungsbehörden können eine oder mehrere gemeinsame Auswahlkommissionen bestimmt werden.
§ 14 Teile des Auswahlverfahrens
Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
§ 15 Festlegungen zum Auswahlverfahren
(1) Die Einstellungsbehörde legt fest:
1. die Inhalte der Teile des Auswahlverfahrens,
2. den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Dauer der einzelnen Teile,
3. falls der schriftliche Teil aus mehreren Auswahlinstrumenten besteht, ob von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Bewerberinnen und Bewerber, die den Leistungstest nach § 16 Absatz 2 nicht bestehen, von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren auszuschließen,
4. die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie
5. die für das Bestehen erforderlichen Mindestpunktzahlen.
(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfahrens.
(3) Die Einstellungsbehörde kann die Bewertungssystematik im laufenden Auswahlverfahren für jeden Teil des Auswahlverfahrens ändern.
§ 16 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens können insbesondere folgende Bereiche geprüft werden:
1. kognitive Kompetenzen,
2. Kommunikationsfähigkeit und
3. Persönlichkeitseigenschaften.
(2) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus einem Leistungstest. Die Bearbeitungszeit für den Leistungstest beträgt höchstens vier Zeitstunden.
(3) Zusätzlich zu dem Leistungstest können weitere Auswahlinstrumente angewendet werden, jedoch höchstens zwei der folgenden:
1. ein weiterer Leistungstest,
2. ein Persönlichkeitstest und
3. Simulationsaufgaben.
(4) Die Auswahlkommission bewertet die Leistungstests und die weiteren Auswahlinstrumente arbeitsteilig. Sie kann sich bei der Bewertung durch eingewiesene Hilfskräfte, durch sachkundige Dritte oder durch Informationstechnik unterstützen lassen. Die Auswahlentscheidung darf nicht ausschließlich auf eine automatisierte Bewertung gestützt werden. Die Gesamtverantwortung für die Auswahl bleibt bei der Auswahlkommission.
§ 17 Bestehen des schriftlichen Teils des Auswahlverfahrens und Rangfolge
(1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn im Leistungstest und im Fall der Ergänzung durch weitere Auswahlinstrumente bei den weiteren Auswahlinstrumenten jeweils die von den Einstellungsbehörden geforderte Mindestpunktzahl erreicht worden ist.