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    Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Gipserpraktikerin/Gipser... (412.101.222.10)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    Art. 16 Zulassung
    Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
    a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
    b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
    c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und: 1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
    2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 3 Jahre im Bereich der Gipserpraktikerin EBA oder des Gipserpraktikers EBA erworben hat, und
    3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
    Art. 17 Gegenstand
    In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
    Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
    ¹ Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
    a. Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 15 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:

    Position

    Handlungskompetenzbereiche

    Gewichtung

    1.

    Planen, Vorbereiten und Rapportieren der Arbeiten

    25 %

    2.

    Verputzen und Montieren von Gipswandbauplatten

    75 %

    Der Handlungskompetenzbereich 3 (Sicherstellen der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes) ist in den Positionen 1 und 2 integriert.
    b. Berufskenntnisse, im Umfang von 2 Stunden (90 Minuten schriftlich und 30 Minuten mündlich). Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Der Qualifikationsbereich Berufskenntnisse umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche und Prüfungsformen mit den nachstehenden Gewichtungen:
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