¹⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 2853 ).
133 …
Art. 38 und 39 ²⁰⁰
²⁰⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2183 ).
134 Verkehrsunterricht zur Nachschulung ²⁰¹
²⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 ( AS 1991 982 ).
Art. 40 Allgemeines
¹ Der Verkehrsunterricht nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e SVG wird von den Kantonen durchgeführt.²⁰²
² Durch eine gezielte Nachschulung sollen die Kursteilnehmer zu korrektem Verhalten im Strassenverkehr veranlasst werden.²⁰³
³ Zum Verkehrsunterricht können Motorfahrzeugführer, Führer von Motorfahrrädern und Radfahrer aufgeboten werden, die wiederholt in verkehrsgefährdender Weise gegen Verkehrsregeln verstossen haben. Zuständig für die Anordnung sind die Entzugsbehörden.
⁴ Der Besuch des Verkehrsunterrichts kann allein oder in Verbindung mit anderen Massnahmen (Verwarnung, Entzug, Fahrverbot) verfügt werden.²⁰⁴
⁵ Die Kosten des Verkehrsunterrichts gehen zu Lasten der Betroffenen.
²⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 2853 ).
²⁰³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 ( AS 1991 982 ).
²⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 2853 ).
Art. 41 Organisation; Verfahren
¹ Wer Verkehrsunterricht durchführen will, bedarf der Anerkennung durch die kantonale Behörde.²⁰⁵
¹bis Die Anerkennung wird erteilt, wenn:
a. die Leitung für eine einwandfreie Durchführung des Unterrichts Gewähr bietet;
b. für den Unterricht geeignete Lehrkräfte eingesetzt werden;
c. das geeignete Unterrichtslokal und -material vorhanden sind;
d. der Lehrplan und der Lehrstoff den vorgeschriebenen Unterricht gewährleisten.²⁰⁶
¹ter Die Anerkennung zur Durchführung von Verkehrsunterricht gilt für die ganze Schweiz.²⁰⁷
² Die Dauer des Kurses richtet sich nach Art und Gestaltung, beträgt aber in der Regel acht Stunden.²⁰⁸
³ Ergeben sich beim Verkehrsunterricht Zweifel an der Eignung eines Teilnehmers als Fahrzeugführer, so ist der kantonalen Behörde Meldung zu erstatten. Diese trifft die notwendigen Massnahmen; sie kann unter anderem die Wiederholung des Kurses, Fahrunterricht oder eine neue Führerprüfung (Art. 28) anordnen.²⁰⁹
⁴ Die Vorladung zum Verkehrsunterricht ist unter Hinweis auf die begangenen Verkehrswiderhandlungen zu begründen.
⁵ Wird der Vorladung unentschuldigt keine Folge gegeben, so setzt die kantonale Behörde einen neuen Termin fest; der Betroffene hat die Kosten für den versäumten Verkehrsunterricht zu tragen. Die Anfechtung neuer Vorladungen, die wegen Vereinbarung eines anderen Termins ergehen, ist ausgeschlossen.²¹⁰
⁶ …²¹¹
²⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 2853 ).
²⁰⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 2853 ).
²⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 2853 ).
²⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 ( AS 1991 982 ).
²⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ).
²¹⁰ Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. II 64 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).