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    Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (741.51)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ¹⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 2853 ).

    133 …

    Art. 38 und 39 ²⁰⁰
    ²⁰⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2183 ).

    134 Verkehrsunterricht zur Nachschulung ²⁰¹

    ²⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 ( AS 1991 982 ).
    Art. 40 Allgemeines
    ¹ Der Verkehrsunterricht nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e SVG wird von den Kantonen durchgeführt.²⁰²
    ² Durch eine gezielte Nachschulung sollen die Kursteilnehmer zu korrektem Verhalten im Strassenverkehr veranlasst werden.²⁰³
    ³ Zum Verkehrsunterricht können Motorfahrzeugführer, Führer von Motorfahrrädern und Radfahrer aufgeboten werden, die wiederholt in verkehrsgefährdender Weise gegen Verkehrsregeln verstossen haben. Zuständig für die Anordnung sind die Entzugsbehörden.
    ⁴ Der Besuch des Verkehrsunterrichts kann allein oder in Verbindung mit anderen Massnahmen (Verwarnung, Entzug, Fahrverbot) verfügt werden.²⁰⁴
    ⁵ Die Kosten des Verkehrsunterrichts gehen zu Lasten der Betroffenen.
    ²⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 2853 ).
    ²⁰³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 ( AS 1991 982 ).
    ²⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 2853 ).
    Art. 41 Organisation; Verfahren
    ¹ Wer Verkehrsunterricht durchführen will, bedarf der Anerkennung durch die kantonale Behörde.²⁰⁵
    ¹bis Die Anerkennung wird erteilt, wenn:
    a. die Leitung für eine einwandfreie Durchführung des Unterrichts Gewähr bietet;
    b. für den Unterricht geeignete Lehrkräfte eingesetzt werden;
    c. das geeignete Unterrichtslokal und -material vorhanden sind;
    d. der Lehrplan und der Lehrstoff den vorgeschriebenen Unterricht gewährleisten.²⁰⁶
    ¹ter Die Anerkennung zur Durchführung von Verkehrsunterricht gilt für die ganze Schweiz.²⁰⁷
    ² Die Dauer des Kurses richtet sich nach Art und Gestaltung, beträgt aber in der Regel acht Stunden.²⁰⁸
    ³ Ergeben sich beim Verkehrsunterricht Zweifel an der Eignung eines Teilnehmers als Fahrzeugführer, so ist der kantonalen Behörde Meldung zu erstatten. Diese trifft die notwendigen Massnahmen; sie kann unter anderem die Wiederholung des Kurses, Fahrunterricht oder eine neue Führerprüfung (Art. 28) anordnen.²⁰⁹
    ⁴ Die Vorladung zum Verkehrsunterricht ist unter Hinweis auf die begangenen Verkehrswiderhandlungen zu begründen.
    ⁵ Wird der Vorladung unentschuldigt keine Folge gegeben, so setzt die kantonale Behörde einen neuen Termin fest; der Betroffene hat die Kosten für den versäumten Verkehrsunterricht zu tragen. Die Anfechtung neuer Vorladungen, die wegen Vereinbarung eines anderen Termins ergehen, ist ausgeschlossen.²¹⁰
    ⁶ …²¹¹
    ²⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 2853 ).
    ²⁰⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 2853 ).
    ²⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 2853 ).
    ²⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 ( AS 1991 982 ).
    ²⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ).
    ²¹⁰ Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. II 64 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).
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