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    Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (730.03)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    Sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Meldung der Nettoproduktion noch erfüllt, so setzt das BFE den Investitionsbeitrag anhand der tatsächlich angefallenen Investitionskosten definitiv fest.
    ⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ).
    Art. 60 Gestaffelte Auszahlung des Investitionsbeitrags
    ¹ Der Investitionsbeitrag wird in mehreren Tranchen ausbezahlt.
    ² Das BFE setzt den Zeitpunkt für die Auszahlung der einzelnen Tranchen und die Höhe der pro Tranche auszuzahlenden Beträge einzelfallweise in der Zusicherung nach Artikel 54 fest (Zahlungsplan).
    ³ Dabei darf die erste Tranche frühestens bei Baubeginn ausbezahlt werden. Wurde nach Artikel 32 ein früherer Baubeginn bewilligt, so erfolgt die erste Auszahlung frühestens, wenn eine Zusicherung nach Artikel 54 vorliegt.
    ⁴ Die letzte Tranche darf erst nach der definitiven Festsetzung des Investitionsbeitrags ausbezahlt werden. Bis dahin dürfen maximal 80 Prozent des in der Zusicherung nach Artikel 54 festgesetzten Höchstbetrags ausbezahlt werden.

    5. Abschnitt: Bemessungskriterien

    Art. 61 Anrechenbare Investitionskosten
    ¹ Für die Berechnung des Investitionsbeitrags sind insbesondere die Erstellungs-, die Planungs- und die Bauleitungskosten sowie die Eigenleistungen des Betreibers anrechenbar, sofern sie:
    a. in direktem Zusammenhang mit den für die Elektrizitätsproduktion notwendigen Teilen der Anlage anfallen und ausgewiesen werden;
    b. für die Steigerung oder Aufrechterhaltung der Elektrizitätsproduktion direkt notwendig sind;
    c. angemessen sind; und
    d. effizient ausgeführt werden.
    ² Planungs- und Bauleitungskosten werden höchstens bis zu einer Höhe von 15 Prozent der anrechenbaren Erstellungskosten angerechnet.
    ³ Eigenleistungen des Betreibers wie eigene Planungs- oder Bauleistungen sind nur anrechenbar, wenn sie üblich sind und mittels detailliertem Arbeitsrapport nachgewiesen werden können.
    ⁴ Werden während der Konzessionsdauer Investitionen in die Erneuerung, die Erweiterung oder den Ersatz einer bestehenden Anlage getätigt und ist die verbleibende Konzessionsrestdauer der Anlage kleiner als die mittlere, investitionsgewichtete Nutzungsdauer der massgebenden Anlageteile, so sind die anrechenbaren Investitionskosten im Verhältnis der Konzessionsrestdauer zur investitionsgewichteten Nutzungsdauer mit einem jährlichen Diskontierungssatz in der Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn eine Vereinbarung über eine Restwertentschädigung vorliegt, die einen allfälligen Investitionsbeitrag angemessen berücksichtigt.⁹⁷
    ⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 771 ).
    Art. 62 ⁹⁸ Nicht anrechenbare Kosten
    ¹   Nicht anrechenbar sind insbesondere Kosten:
    a. die im Zusammenhang mit Anlagenteilen entstehen, die dem Umwälzbetrieb dienen;
    b.⁹⁹
    die anderweitig vergütet werden, namentlich die Kosten für Massnahmen nach Artikel 83 a GSchG¹⁰⁰ und Artikel 10 BGF¹⁰¹;
    c.¹⁰²
    für folgende Anlagenteile, für die keine Zusicherung dem Grundsatz nach oder keine Bewilligung des früheren Baubeginns nach Artikel 32 erteilt wurde: 1. Anlagenteile von Nebennutzungsanlagen, die primär der Hauptnutzung dienen,
    2. Anlagenteile von Nebennutzungsanlagen, die nicht der Hauptnutzung dienen, die gleichzeitig mit den Teilen für die Hauptnutzung erstellt werden und die auf die Produktion von Elektrizität ausgerichtet sind.
    ² Dient ein Anlagenteil nicht ausschliesslich dem Umwälzbetrieb, so können nur die Kosten nicht angerechnet werden, die auf den Umwälzbetrieb entfallen.
    ⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 ( AS 2019 923 ).
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