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    Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (730.03)
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    CH - Schweizer Bundesrecht

    Leistungsklasse

    Bonus für Wärmenutzung (Rp./kWh)

    ≤  50 kW

    3

    ≤100 kW

    2

    ≤500 kW

    2

    ≤    5 MW

    1,5

    >    5 MW

    0

    4 Berechnung des zu vergütenden Anteils bei nachträglicher Erweiterung oder Erneuerung

    Die Anpassung des Anteils der mit der gleitenden Marktprämie zu vergütenden Elektrizität nach einer nachträglichen Erweiterung oder Erneuerung (Art. 30 a bis Abs. 3) richtet sich nach Artikel 30 e quater.

    5 Teilzahlungen und Abrechnung

    Die Vergütung wird per Ende des Kalenderjahres aufgrund des Vergütungssatzes für das betreffende Jahr und der erfassten Elektrizität abgerechnet. Vorherige Teilzahlungen werden aufgrund des Vergütungssatzes des Vorjahres geleistet, bei Anlagen, die noch nicht ein volles Kalenderjahr in Betrieb sind, aufgrund der Planungswerte nach Ziffer 6.

    6 Inhalt des Gesuchs

    Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten: a. Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen der berechtigten Person und den Standort;
    b. Baubewilligung oder Nachweis der Baureife des Projekts, sofern keine Baubewilligung erforderlich ist;
    c. Projektbeschrieb, der aufzeigt, dass sämtliche Voraussetzungen für die Ausrichtung einer gleitenden Marktprämie erfüllt werden; er hat mindestens Angaben zur Ausgangslage und zu den Inputsubstraten, einen Anlagenbeschrieb und Ausführungen zur Energieproduktion zu beinhalten;
    d. Übersichtsplan;
    e. Auflistung der Investitionskosten;
    f. installierte und äquivalente elektrische Leistung in kWel vor und nach der Investition;
    g. Brutto-Elektrizitäts- und Wärmeproduktion in kWh pro Kalenderjahr vor und nach der Investition;
    h. Netto-Elektrizitäts- und Wärmeproduktion sowie extern genutzte Wärme pro Kalenderjahr vor und nach der Investition;
    i. geplantes Inbetriebnahmedatum.
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