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    Tierschutzverordnung (455.1)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    Anmerkungen zu Tabelle 1 (Nagetiere, nicht züchtend)
    1) Festboden mit geeigneter Einstreu, z.B. entstaubtes Holzgranulat.
    2) Grob strukturiertes Futter, z.B. Heu oder Stroh.
    3) Geeignete Nageobjekte, z.B. hart gepresste Futterwürfel oder Weichholzstücke.
    4) Unterschlupf mit mindestens zwei Zugängen oder einer offenen Längsseite, der den gleichzeitigen Rückzug aller Tiere ermöglicht.
    5) Geeignetes Nestmaterial, z.B. Zellstoff.
    6) Klettermöglichkeit, z.B. Gitterdeckel, Klettergestell.
    7) Zum Graben einer Höhle geeignete Einstreu oder undurchsichtiger Tunnel von mind. 20 cm Länge mit endständiger Schlafhöhle.

    Tabelle 2

    Nagetiere (züchtend): Maus, Ratte, Hamster, Mongolische Rennmaus, Meerschweinchen

    Die Werte gelten für belüftete Gehege oder Räume. Ansonsten gelten die Werte aus Anhang 2.

    Tierarten, Gewicht

    Mindestbodenfläche
    der Haltungseinheit
    cm²

    Höhe

    cm

    Anmerkungen

    Maus, Mus musculus

      500

    12

    1) 3) 4) 5) 6) 8) 9)

    Ratte, Rattus norvegicus

       300–400 g

      800

    18

    1) 3) 4) 5) 6) 10)

            > 400 g

    1500

    20

    1) 3) 4) 5) 6) 10)

    Hamster, Mesocricetus sp.; Cricetulus griseus

      800

    18

    1) 3) 4) 5) 6) 11)

    Mongolische Rennmaus, Meriones sp.

    1500

    20

    1) 3) 5) 7) 8)

    Meerschweinchen, Cavia porcellus

    3800

    30

    1) 2) 3) 4) 8) 12)

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