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    Tierschutzverordnung (455.1)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    e. Einrichtungen und Belegdichte der Räume und Gehege;
    f. Bestand und Ausbildung des Betreuungspersonals;
    g. bei Werbung: Art und Dauer der Verwendung der Tiere;
    h. bei Versuchstierhaltungen: die Haltung von Tieren belasteter Linien oder Stämme sowie anderer Tiere, die einer speziellen Betreuung und Pflege bedürfen.
    ³ Die Formularvorlage für Bewilligungsgesuche für Betreuungs- und Pflegedienstleistungen sieht folgende Angaben vor:
    a. verantwortliche Person und deren Wohn- oder Geschäftssitz;
    b. Zweck der angebotenen Dienstleistung, Ort der Erbringung, Art der Räume und Gehege sowie Art und Einrichtung von Transportfahrzeugen;
    c. Tierarten sowie Art und Anzahl der Dienstleistungen;
    d. Anzahl und Ausbildung der Personen, welche die Dienstleistungen durchführen.
    ³⁰² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS  2018  573 ).

    2. Abschnitt: Aufgaben der Kantone

    Art. 210 Kantonale Vollzugsorgane
    ¹ Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt leitet die kantonale Fachstelle.
    ² Der Kanton setzt die für einen wirksamen Vollzug erforderliche Anzahl Personen ein. Die Anforderungen richten sich nach der Verordnung vom 16. November 2011³⁰³ über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen.³⁰⁴
    ³⁰³ SR 916.402
    ³⁰⁴ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 der V vom 16. Nov. 2011 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS  2011  5803 ).
    Art. 211 Kaution
    ¹ Die Kantone können Bewilligungen für gewerbsmässige Wildtierhaltungen und für den gewerbsmässigen Handel mit Tieren von einer Kaution abhängig machen. Der Betrag richtet sich nach Art und Zahl der Tiere.
    ² Mit der Kaution können Kosten für Massnahmen gedeckt werden, die der Kanton nach Artikel 24 TSchG treffen muss.
    Art. 212 Verweigerung und Entzug von Bewilligungen
    ¹ Bewilligungen können verweigert oder entzogen werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber die Vorschriften über den Tierschutz und den Artenschutz oder die tierseuchenrechtlichen Vorschriften wiederholt verletzt hat oder einer behördlichen Anordnung nicht gefolgt ist.
    ² Die Bewilligungsbehörde entzieht eine Bewilligung, wenn die grundlegenden Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt sind oder die Bedingungen und Auflagen trotz Mahnung nicht eingehalten werden.
    ³ Vorbehalten bleiben die Massnahmen nach den Artikeln 23 und 24 TSchG.
    Art. 212 a ³⁰⁵ Tierhalteverbote
    ¹ Zuständig für die Verfügung eines Tierhalteverbots nach Artikel 23 TSchG ist die Behörde des Kantons, in dem die betroffene Person Wohnsitz hat oder in dem die Tiere gehalten oder gezüchtet werden.
    ² Die zuständigen kantonalen Behörden sorgen dafür, dass Tierhalteverbote nach Artikel 23 TSchG in ASAN eingegeben werden.³⁰⁶
    ³⁰⁵ Eingefügt durch Art. 26 der V vom 29. Okt. 2008 über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst ( AS 2008 5589 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3709 ).
    ³⁰⁶ Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 2 der V vom 6. Juni 2014 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst, in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 1691 ).
    Art. 212 b ³⁰⁷ Mitteilung kantonaler Strafentscheide
    Die kantonalen Behörden teilen dem BLV sämtliche Strafentscheide und Einstellungsverfügungen mit, die nach der Tierschutzgesetzgebung ergangen sind.
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