Die Departemente sorgen unter Berücksichtigung der dienstlichen Bedürfnisse dafür, dass die Angestellten ihre Verantwortung in Familie und Gesellschaft wahrnehmen können.
Art. 13 Schaffung von Lehrstellen und Ausbildungsplätzen
(Art. 4 Abs. 2 Bst. j BPG)
¹ Das EFD legt die Politik der Berufsbildung für die Bundesverwaltung fest und stellt die erforderlichen Mittel zentral im Voranschlag ein.
² Die Departemente schaffen gezielt Lehrstellen und Praktikumsplätze für Absolventinnen und Absolventen der Hochschulen. Sie unterstützen Massnahmen im Bereich der Berufsbildung.
Art. 14 Information
(Art. 4 Abs. 2 Bst. k BPG)
¹ Vorgesetzte und Mitarbeitende informieren einander in allen für die Arbeit wichtigen Angelegenheiten umfassend und rechtzeitig.
² Die Departemente informieren ihr Personal umfassend und rechtzeitig.
³ Das EFD sorgt für eine regelmässige Information des Bundespersonals.⁴⁶
⁴ Form und Inhalt der Information richten sich nach den Bedürfnissen der Adressatinnen und Adressaten.
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1515 ).
2. Abschnitt: Mitarbeitergespräch und Personalbeurteilung
Art. 15 Grundsätze
(Art. 4 Abs. 3 BPG)
¹ Die Vorgesetzten führen jährlich ein Mitarbeitergespräch und eine Personalbeurteilung mit ihren Mitarbeitenden durch.
² Das Mitarbeitergespräch dient der Personalentwicklung, der Überprüfung der Arbeitssituation und der Zielvereinbarung. ⁴⁷
³ Die Personalbeurteilung bildet die Grundlage für die Lohnentwicklung aufgrund der vereinbarten Ziele bezüglich Leistung, Verhalten und Fähigkeiten.
³bis Die Lohnentwicklung wird nur dann gewährt, wenn die angestellte Person während der Beurteilungsperiode trotz längerer Abwesenheiten genügend lange anwesend war, damit ihre Leistung, ihr Verhalten und ihre Fähigkeiten beurteilt werden können.⁴⁸
⁴ Das Mitarbeitergespräch und die Personalbeurteilung orientieren sich am personalpolitischen Leitbild der Bundesverwaltung.
⁵ Die Mitarbeitenden geben ihren Vorgesetzten jährlich Rückmeldung zu deren Führungsverhalten.⁴⁹
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 616 ).
⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1515 ).
⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 616 ).
Art. 16 Beurteilungskriterien
(Art. 4 Abs. 3 BPG)
¹ Zur Personalbeurteilung und Lohnfestsetzung dürfen keine sachfremden Kriterien wie Geschlecht, Lebensalter, Sprache, Position, Nationalität oder Religion herangezogen werden. Bei der Vorbereitung und Durchführung der Beurteilungsgespräche sowie der entsprechenden Ausbildung ist allfälligen Einflüssen dieser Kriterien auf die Wahrnehmung und Urteilsbildung besondere Beachtung zu schenken.
² Die Mitarbeitenden erhalten Aufschluss über die Grundlagen, die für das Mitarbeitergespräch, die Personalbeurteilung und die Entlöhnung massgebend sind.
Art. 17 ⁵⁰ Beurteilungsstufen
(Art. 4 Abs. 3 BPG)
Die Leistungen und das Verhalten der Angestellten werden wie folgt beurteilt:
a. Beurteilungsstufe 4: sehr gut;
b. Beurteilungsstufe 3: gut;
c.⁵¹
Beurteilungsstufe 2: genügend;
d.⁵²
Beurteilungsstufe 1: ungenügend.
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3403 ).
⁵¹ Die Berichtigung vom 22. Dez. 2015 betrifft nur den französischen Text ( AS 2015 5919 ).