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    Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo (946.231.12)
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    CH - Schweizer Bundesrecht

    Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo

    vom 22. Juni 2005 (Stand am 15. Januar 2025)
    ¹ SR 946.231 ² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Febr. 2018, in Kraft seit 21. Febr. 2018 ( AS 2018 863 ).

    1. Abschnitt: Zwangsmassnahmen

    Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
    ¹ Die Lieferung, der Verkauf, die Durchfuhr und die Vermittlung von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und ‑ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, nach der Demokratischen Republik Kongo sind verboten.
    ² Die Gewährung, der Verkauf und die Vermittlung von Beratung, Ausbildung oder Unterstützung, einschliesslich Finanzierung und finanzieller Unterstützung, im Zusammenhang mit der Lieferung, der Herstellung, dem Unterhalt oder der Verwendung von Rüstungsgütern nach Absatz 1 sowie mit militärischen Aktivitäten in der Demokratischen Republik Kongo sind verboten.
    ³ Von den Verboten der Absätze 1 und 2 sind ausgenommen:
    a. die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen für die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC);
    b. die Lieferung nichtletalen militärischen Geräts, das ausschliesslich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, und damit zusammenhängende technische Unterstützung und Ausbildung;
    c. die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen für staatliche Organe der Demokratischen Republik Kongo;
    d. die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen und der Schweiz, Medienvertreter und humanitäres Personal.³
    ³bis Die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 3 Buchstaben b und c müssen dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) mindestens 30 Tage im Voraus gemeldet werden.⁴
    ⁴ Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 1996⁵ und des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996⁶.
    ³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 15. Juli 2008 ( AS 2008 3185 ).
    ⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 15. Juli 2008 ( AS 2008 3185 ).
    ⁵ SR 946.202
    ⁶ SR 514.51
    Art. 2 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
    ¹ Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach den Anhängen 1 und 2 befinden, sind gesperrt.⁷
    ² Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
    ³ Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für die Erbringung humanitärer Hilfe und für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:
    a. die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;
    b. internationale Organisationen;
    c. humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen;
    d. bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;
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