(4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 ist für die Zulassung der Lehrgänge in der Sicherheitsgrundausbildung, zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten sowie schnellen Bereitschaftsbooten und zur Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen die Berufsgenossenschaft zuständig. Satz 1 gilt auch für Lehrgänge zur Aufrechterhaltung der beruflichen Befähigung nach § 54 Absatz 1.
(5) Die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. ist im Rahmen dieser Verordnung zuständig für
1. die Feststellung, ob Ausbildungsberufe der Metall- oder Elektrotechnik den Anforderungen genügen,
2. die Veröffentlichung einer Liste mit den nach Nummer 1 festgestellten Ausbildungsberufen und
3. die Überwachung der Durchführung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit der Offiziersassistenten.
Sie untersteht hierbei der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Die Feststellung und Veröffentlichung nach Nummer 1 bedarf des Einvernehmens des Bundesamtes.
§ 4 Muster für Bescheinigungen
Die Muster der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Befähigungszeugnisse, Befähigungsnachweise, Anerkennungsvermerke und des Nachweises über eine berufliche Tätigkeit in der Seeschifffahrt werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gemacht.
Abschnitt 2
Erwerb und Erteilung von Bescheinigungen
§ 5 Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Bescheinigungen
(1) Wer ein Befähigungszeugnis, einen Befähigungsnachweis oder einen Qualifikationsnachweis erwerben will, hat
1. seine Identität und das nach § 6 vorgeschriebene Mindestalter,
2. seine persönliche Eignung nach § 7,
3. seine fachliche Eignung
a) im Rahmen der landesrechtlichen Ausbildungsgänge durch eine Berufseingangsprüfung oder
b) im Rahmen von zugelassenen Lehrgängen zum Erwerb von Befähigungen im deutschen Seeschifffahrtsrecht nach Anlage 2, im Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr, für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen und sonstigen beruflichen Fortbildungen,
4. die jeweils nach dieser Verordnung vorgeschriebene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit und
5. den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnitts A-VI/1 des STCW-Codes in Verbindung mit § 54 Absatz 1 und 2 und einen entsprechenden gültigen Befähigungsnachweis
nachzuweisen. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für Bewerber um
1. ein Befähigungszeugnis für GMDSS-Funker,
2. einen Befähigungsnachweis über eine Sicherheitsgrundausbildung oder für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff,
3. einen Befähigungsnachweis für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren und
4. einen Qualifikationsnachweis nach § 51 Absatz 1.
(2) Wer ein Befähigungszeugnis für den nautischen Schiffsdienst erwerben will, muss zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1