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    Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus (946.231.116.9)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    Art. 19 Meldepflicht für bestehende Einlagen
    ¹ Banken oder nach Artikel 1 b BankG⁵⁰ bewilligte Personen sind verpflichtet, dem SECO bis zum 3. Juni 2022 eine Liste der 100 000 Franken übersteigenden Einlagen von belarussischen Staatsangehörigen, in Belarus ansässigen natürlichen Personen und in Belarus niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen zu übermitteln.
    ² Sie legen alle zwölf Monate aktuelle Informationen über die Höhe dieser Einlagen vor.
    ⁵⁰ SR 952.0
    Art. 20 Erbringung von Dienstleistungen durch Zentralverwahrer
    ¹ Zentralverwahrern ist es verboten, ihre Dienstleistungen für Effekten zu erbringen, die nach dem 12. April 2022 an belarussische Staatsangehörige, in Belarus ansässige natürliche Personen oder in Belarus niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ausgegeben werden.
    ² Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaats verfügen.
    Art. 21 Verkauf von Effekten
    ¹ Der Verkauf von auf Schweizerfranken oder auf eine amtliche Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lautenden Effekten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, oder von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, die in diesen Effekten investiert sind, an belarussische Staatsangehörige, in Belarus ansässige natürliche Personen oder in Belarus niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ist verboten.⁵¹
    ² Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaats verfügen.
    ⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 259 ).
    Art. 22 Transaktionen mit der Nationalbank der Republik Belarus
    ¹ Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven sowie von Vermögenswerten der Nationalbank der Republik Belarus, einschliesslich Transaktionen mit Banken, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der Nationalbank der Republik Belarus handeln, sind verboten.
    ² Das SECO kann nach Rücksprache mit dem EDA und dem EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, soweit dies zur Gewährleistung der Finanzstabilität der Schweiz unbedingt erforderlich ist.
    Art. 23 ⁵² Spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr
    Die Bereitstellung von spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdiensten für den Zahlungsverkehr, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden, zuhanden von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 15 oder Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in Belarus, die zu über 50 Prozent von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 15 beherrscht werden ist verboten.
    ⁵² In Kraft seit 27. März 2022 (Art. 33 Abs. 2 Bst. b).
    Art. 24 Banknoten
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